Letzte Aktualisierung am: 17. April 2024
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Es ist auf den ersten Blick nicht immer direkt zu erkennen, ob es sich bei einem Foto, einem Text oder einer Melodie um ein durch das Urheberrecht geschütztes Werk handelt. Deshalb gilt bei der Verwendung von Daten und Dateien aus fremden Quellen besondere Vorsicht, denn eine Urheberrechtsverletzung kann teuer werden!
Weiterführende Ratgeber zum Themenbereich Urheberrechtsverletzung:
Einstweilige Verfügung Raubkopie Rückverfolgung der IP-Adresse Schadensersatz Strafe bei Urheberrechtsverstoß Urheberrechtsbeschwerde auf YouTube Urheberrechtshinweis Urheberrechtsverletzung anzeigen Urheberrechtsverletzung: Was tun? Verjährung
Inhalt
FAQ zur Urheberrechtsverletzung
Privatkopien dienen, wie der Name schon sagt, der privaten Nutzung. Urheberrechtsverletzungen liegen bei der Verwertung in der Öffentlichkeit vor.
Liegt eine Urheberrechtsverletzung vor, können Bilder und Videos meist beim Betreiber der Plattform gemeldet werden. Darauf folgt in der Regel eine schnelle Entfernung. Erlaubt sind hingegen Verlinkungen.
Eine Meldestelle für Verstöße gegen das Urheberrecht gibt es nicht. Häufig bleibt nur der Gang zum Anwalt.
Die Verjährung erfolgt nach drei Jahren. Damit für eine Urheberrechtsverletzung aber keine Strafe mehr droht, ist bei der Frist allerdings nicht der Tag der Tat, sondern der Tag der Entdeckung des Verstoßes entscheidend.
Was ist eine Urheberrechtsverletzung?
Bei einer Urheberrechtsverletzung handelt es sich um einen Verstoß gegen das Urheberrecht. Der Begriff beschreibt dabei meist die Missachtung der im deutschen Urheberrechtsgesetz (UrhG) aufgeführten Verwertungsrechte.
Ziel der Verwertungsrechte ist es, die finanzielle Vergütung des Urhebers zu sichern und das Werk zu schützen. So darf der Urheber als einzige Person darüber entscheiden, was mit seinem Werk geschieht und in welcher Form dieses verwendet wird. Die Verwertungsrechte bleiben immer beim Schöpfer, eine Übertragung ist erst nach dem Tod an dessen Erben möglich.
Folgende Rechte zur Verwertung sind im UrhG aufgeführt:
- § 16 Vervielfältigungsrecht
- § 17 Verbreitungsrecht
- § 18 Ausstellungsrecht
- § 19 Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht
- § 19a Recht der öffentlichen Zugänglichmachung
- § 20 Senderecht
- § 21 Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger
- § 22 Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung
Aber auch ein Verstoß gegen die Urheberpersönlichkeitsrechte kann rechtliche Folgen nach sich ziehen. Diese Rechte schützen die geistige und persönliche Beziehung zwischen dem Urheber und seiner Schöpfung, stellen also kreative sowie schöpferische Leistung ins Zentrum.
Die Urheberpersönlichkeitsrechte setzen sich wie folgt zusammen:
- § 12 Veröffentlichungsrecht
- § 13 Anerkennung der Urheberschaft
- § 14 Entstellung des Werkes
Der Schutz durch das Urheberrecht gilt allerdings nicht vollkommen uneingeschränkt. Besteht ein berechtigtes Interesse der Allgemeinheit am Werk, sind Urheberrechtsverletzungen in einem vorgeschriebenen Rahmen zulässig. Diese Beschränkungen werden auch als Schranken des Urheberrechts bezeichnet.
Neben der vorübergehenden Vervielfältigung, der Verwendung von Textwerken für Pressespiegel sowie Zitate, zählt auch die Kopie zum privaten Gebrauch zu diesen Schranken.
Ob tatsächlich eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, gegen die ein juristisches Vorgehen angebracht ist, kann die Beantwortung der folgenden drei Fragen zeigen:
- Ist das Werk tatsächlich durch das Urheberrecht geschützt?
- Liegt eine Urheberrechtsverletzung vor?
- Fand die Urheberrechtsverletzung widerrechtlich statt?
Lautet die Antwort auf diese drei Fragen objektiv „Ja“, kann eine rechtliche Verfolgung der Verstöße erfolgreich sein. Eine Erfolgsgarantie besteht allerdings nicht und eine umfassende Prüfung der Einzelfälle ist notwendig.
Klage wegen Urheberrechtsverletzung vermeiden: Erwerb von Nutzungsrechten
Möchten Sie urheberrechtlich geschützte Werke verwenden, um eine Urheberrechtsverletzung zu vermeiden, ist der Erwerb der so genannten „Nutzungsrechte“ notwendig. Durch eine Nutzungsrechtseinräumung erlaubt der Urheber die Verwertung seiner Werke.
Dies erfolgt in der Regel durch einen schriftlichen Vertrag, der sowohl die finanzielle Vergütung, die Beschränkungen als auch den festgelegten Umfang der Nutzung regelt.
Bei dieser „Lizenz“ kann es sich um ein einfaches oder ein ausschließliches Nutzungsrecht handeln. Während beim einfachen Nutzungsrecht weitere Personen das Werk verwenden dürfen, ist die weitere Verwertung beim ausschließlichen Nutzungsrecht sogar dem Urheber selbst untersagt.
Die Rechte zur Nutzung können zudem auch zeitlich, räumlich oder inhaltlich beschränkt sein. Ist die Verwendung eines Werks nur bis zu einem bestimmten Datum oder für einen definierten Zeitraum erlaubt, handelt es sich dabei um eine zeitliche Beschränkung. Eine Begrenzung auf bestimmte Länder, Orte oder Sprachräume wird als örtliche Beschränkung betitelt. Von einer inhaltlichen Beschränkung ist die Rede, wenn die Nutzungsarten getrennt vergeben und dadurch eine Verwertung von unterschiedlichen Personen oder Firmen erfolgt.
Welche rechtlichen Folgen kann die Verletzung vom Urheberrecht haben?
Wer ohne das Einverständnis des Urhebers dessen Werke veröffentlicht, verbreitet oder vervielfältigt, muss mit einer Strafe rechnen. Urheberrechtsverletzungen können sowohl zivil- als auch strafrechtliche Konsequenzen zur Folge haben.
Das Zivilrecht wird auch als privates Recht bezeichnet und regelt die Ansprüche der Bürger untereinander. Denn sowohl beim Kläger als auch beim Beklagten handelt es sich um Bürger. Die Staatsanwaltschaft tritt nicht in Erscheinung. Dies ist zum Beispiel bei Kaufverträgen, Erbschaften und beim Familienrecht der Fall.
Beim Strafrecht handelt es sich um öffentliches Recht, welches zum Beispiel bei einer Straftat Anwendung findet. Es regelt das Verhältnis zwischen Bürger und Staat. Sinn des Strafrechts ist es, für Ordnung in der Gesellschaft zu sorgen und ggf. fehlerhaftes Verhalten zu bestrafen. Eine strafrechtliche Verfolgung der Tat findet unabhängig vom Interesse des Opfers statt und hat das Ziel, den Täter zu erziehen bzw. weitere Straftaten zu unterbinden.
Bei einer Urheberrechtsverletzung ist es unerheblich, ob der Verstoß aufgrund von Fahrlässigkeit oder Vorsatz erfolgte. Eine juristische Ahndung ist auch dann möglich, wenn sich der Täter nicht bewusst ist, dass er Rechte verletzt.
Wird eine Urheberrechtsverletzung festgestellt, wird häufig zuerst eine Abmahnung versendet. Dabei handelt es sich um eine Methode den Verstoß gegen das Urheberrecht außergerichtlich zu lösen. Ziel ist also eine sogenannte „Prozessvermeidung“. Die Abmahnung enthält den Hinweis auf ein fehlerhaftes Verhalten, die Anweisung dieses Verhalten zu unterlassen und ggf. die Forderung von Schadensersatz.
Bei Urheberrechtsverletzungen erfolgen Abmahnungen häufig durch einen Anwalt, aber auch jeder Rechteinhaber kann eine solche versenden, um seine Rechte zu schützen. Wird die Abmahnung ignoriert, können die Ansprüche auch vor Gericht geltend gemacht werden.
Eine Abmahnung ist vor einen zivilen Prozess nicht notwendig, allerdings wird diese empfohlen, um die hohen Kosten eines Gerichtsverfahrens zu vermeiden. Stellt sich vor Gericht heraus, dass aufgrund einer Abmahnung das Verfahren unnötig gewesen wäre, weil der Täter einsichtig ist, kann auch der Rechteinhaber an den entstandenen Kosten beteiligt werden.
Zivilrecht: Welche Ansprüche können bei einer Urheberrechtsverletzung geltend gemacht werden?
Die Verwendung von unter dem Schutz des Urheberrechts stehenden Fotos, Musikstücken oder Filmen ist nur durch Urheber oder den Inhabern der Nutzungsrechte zulässig.
Werden Medien ohne die ausdrückliche Erlaubnis der jeweiligen Rechteinhaber verwendet, beispielsweise auf dem eigenen Blog oder auf Werbeflyer, stellt dies einen Eingriff in das Urheberrecht und somit eine Urheberrechtsverletzung dar.
Zum Schutz seiner Rechte, aber auch um mögliche finanzielle Einbußen auszugleichen, kann ein Urheber diverse Ansprüche geltend machen. Das UrhG beinhaltet folgende Möglichkeiten gegen eine Urheberrechtsverletzung vorzugehen:
Anspruch auf Unterlassung
Liegt eine widerrechtliche Urheberrechtsverletzung vor und besteht zudem die Gefahr auf Wiederholung, kann der Rechteinhaber von seinem Anspruch auf Unterlassung Gebrauch machen. Durch den Unterlassungsanspruch wird der Rechteverletzter aufgefordert, ein konkret beschriebenes rechtsverletzendes Verhalten zu unterlassen.
Häufig erachten die Gerichte bereits durch den einmaligen Verstoß gegen das Urheberrecht eine Wiederholungsgefahr als vorhanden und geben dem Anspruch auf Unterlassung statt. Dieser wird meinst in Form einer Unterlassungserklärung geltend gemacht.
Das UrhG ermöglicht auch eine vorbeugende Unterlassungserklärung. Das bedeutet, dass bereits vor der tatsächlichen Urheberrechtsverletzung rechtliche Mittel ergriffen werden können. Möglich ist dies, wenn bereits Vorbereitungen zum Verstoß gegen das Urheberrecht eingeleitet oder geplant wurden.
Weiterführende Ratgeber zum Anspruch auf Unterlassung:
Unterlassungsanspruch Unterlassungserklärung Unterlassungsklage
Anspruch auf Beseitigung
Beim Beseitigungsanspruch handelt es sich um eine Ergänzung zur Unterlassung. Denn trotz Unterlassung einer bestimmten Handlung kann die Urheberrechtsverletzung weiterhin bestehen.
Bei einer Beeinträchtigung des Urheberrechts kann der Urheber die Beseitigung der Urheberrechtsverletzung verlangen. Das bedeutet, dass der Rechteverletzer dafür Sorge tragen muss, dass der rechtswidrige Zustand beseitigt wird. Dies ist in der Regel mit einem großen Aufwand und Kosten verbunden.
Die Kosten für die Beseitigung sind vom Rechteverletzer zu tragen. Übernimmt der Urheber die Wiederherstellung des Originalzustandes selbst oder beauftragt dafür ein Unternehmen, kann er die dafür angefallenen Kosten durch den Schadensersatzanspruch zurück fordern.
Allerdings muss die Beseitigung in einem zumutbaren Rahmen liegen. So reicht es bei einem gefälschten Gemälde aus, die Signatur des Künstlers zu entfernen, eine Kennzeichnung als Fälschung oder sogar eine Vernichtung ist nicht notwendig.
Anspruch auf Schadensersatz
Möchte der Urheber eine Entschädigung für die finanziellen Einbußen, die durch die Verletzung seiner Rechte entstanden sind, kann er seinen Schadensersatzanspruch geltend machen. Bei einer Urheberrechtsverletzung kann der Schadensersatz auf drei Arten berechnet werden: Verletzergewinn, entgangener Gewinn oder Lizenzanalogie.
Fordert der Geschädigte die Herausgabe des Verletzergewinns, bezieht sich dies auf die Einnahmen, die der Verletzer durch die Verwertung des widerrechtlich verwendeten Werkes erzielt hat. Der Verletzer darf dabei entstandene Kosten, wie zu Beispiel durch Produktion und Vertrieb, abziehen.
Als entgangener Gewinn wird der konkret entstandene Schaden bezeichnet. Dabei handelt es sich also um Geschäfte, die aufgrund des Verstoßes nicht zustande gekommen sind. Nachweisbar ist dies zum Beispiel durch Umsatz- oder Gewinneinbrüche.
Die häufigste und einfachste Methode zur Berechnung des Schadensersatzes ist die Lizenzanalogie. Dabei wird durch die Gebühren aus einem fiktiven Lizenzvertrag ein Schaden ermittelt. Eine Berechnung erfolgt durch den Vergleich mit Lizenzverträgen der jeweiligen Werkarten.
Welche Methode beim Schadensersatzanspruch Anwendung findet, entscheidet zumeist der Geschädigte. Allerdings liefert die Lizenzanalogie relativ einfach nachvollziehbare und angemessene Summen. Die Verwendung der anderen Methoden ist nur dann ratsam, wenn dadurch ein erheblicher finanzieller Vorteil entsteht.
Anspruch auf Vernichtung, Rückruf und Überlassung
Der Urheber hat meist ein großes Interesse daran, dass die unrechtmäßigen Vervielfältigungen seines Werkes nicht weiter auf dem Markt erhältlich sind. Schließlich können diese neben dem möglichen finanziellen Verlust auch eine Schädigung der Reputation und des Images zur Folge haben.
Aus diesem Grund hat der Schöpfer drei Möglichkeiten diese Plagiate aus dem Verkehr zu ziehen:
- Vernichtung
- Rückruf
- Überlassung
Die Vernichtung von rechtswidrig verbreiteten oder produzierten Vervielfältigungsstücken gilt, ebenso wie der Rückruf und die Überlassung, als eine besondere Form des Beseitigungsanspruches. Vom Urheberrechteverletzer kann nur die Vernichtung der Vervielfältigungen verlangt werden, die sich in seinem Besitz befinden.
Der Begriff Vernichtung ist aber nicht generell mit der vollständigen Zerstörung des Mediums gleichzusetzten. In der Regel ist es ausreichend, wenn eine weitere Verwendung nicht mehr möglich ist und somit weitere Rechtverstöße ausgeschlossen sind.
Eine Ausweitung des Anspruchs auf Vernichtung kann in seltenen Fällen auch auf die Geräte zur Herstellung der Vervielfältigung erfolgen. Als notwendig kann dies zum Beispiel bei den Gussformen für urheberrechtlich geschützte Skulpturen erachtet werden.
Der Anspruch auf Rückruf verlangt vom Verletzer, dass er die widerrechtlichen Vervielfältigungen zurückholt. Für die dabei entstehenden Kosten muss er selbst aufkommen. Abhängig vom Umfang der Verbreitung können dabei hohe Summen anfallen.
Anstatt einer Vernichtung kann der Urheber auch die Herausgabe der Kopien fordern, die sich im Besitz des Urheberrechteverletzers befinden. Dies wird dann als Überlassungsanspruch bezeichnet. Sinnvoll ist die Überlassung dann, wenn der Urheber für die Vervielfältigungen Verwendung hat.
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
Beim Anspruch auf Vernichtung, Rückruf und Überlassung gilt es den sogenannten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Dieser besagt, dass die Maßnahmen zur Beseitigung einer Rechtsverletzung in einem angemessenen Verhältnis zum Ausmaß des Verstoßes stehen müssen. Weshalb für jeden Fall eine individuelle Abwägung erfolgt.
Ein Beispiel soll den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verdeutlichen: Die widerrechtliche Verwendung eines durch das Urheberrecht geschützten Bildes für den Druck von Flyern kann die Vernichtung dieser zur Folge haben. Zudem ist es auch angemessen, bereits ausgelegte Flyer wieder einzusammeln. Unverhältnismäßig wäre allerdings die Zerstörung von Computer und Drucker, die zur Erzeugung des Handzettels verwendet wurden.
Anspruch auf Auskunft
Der Auskunftsanspruch des Rechteinhabers ist im UrhG festgeschrieben. Dieser besagt, dass für die Verfolgung der Urheberrechtsverletzung über die Identität das unrechtmäßigen Nutzers Auskunft zu geben ist. Wichtig ist dies insbesondere bei Verstößen im Internet. Denn die Täter wiegen sich häufig durch die Anonymität des World Wide Webs in Sicherheit und glauben einer möglichen Strafe dadurch zu entgehen.
Um dem Anspruch nachzukommen, werden die IP-Adresse des Verletzers sowie das Datum und die Uhrzeit der Tat benötigt. Mit diesen Daten kann der Rechteinhaber beim zuständigen Landgericht einen Antrag auf Auskunftserteilung unter Verwendung der Verkehrsdaten stellen.
Allerdings findet durch die Ermittlung der Identität des Rechteverletzters ein Eingriff in das Fernmeldegeheimnis statt, weshalb eine richterliche Anordnung notwendig ist.
Zudem ist Eile geboten, denn die Internet-Provider dürfen die Verkehrsdaten nur sieben Tage lang archivieren. Um eine fristgerechte Löschung zu verhindern, erlassen die Gerichte in der Regel direkt nach der Antragsstellung eine einstweilige Anordnung. Diese wird auch als Sicherungsbeschluss bezeichnet und verpflichtet den Provider dazu, die jeweiligen Daten weiterhin aufzubewahren.
Die Herausgabe vom Namen und Adresse des Rechteverletzers erfolgt erst nach einem Gerichtsverfahren, in welchem die Rechtmäßigkeit des Auskunftsanspruches geprüft wird. Durch die Ermittlung des Täters ist es möglich, weitere zivilrechtliche Schritte einzuleiten.
Anspruch auf Vorlage und Besichtigung
Der Anspruch auf Vorlage und Besichtigung dient der Informationsschaffung, also um Beweise für eine mögliche Urheberrechtsverletzung zu sammeln. Zu diesem Zweck kann zum Beispiel bei Filesharing eine Hausdurchsuchung erfolgen, um unter anderem die Überprüfung von Computern sowie Maschinen, aber auch von möglichen Korrespondenzen zu ermöglichen.
Wird eine gewerbliche Verbreitung angenommen, dürfen auch Bank-, Finanz- und Handelsunterlagen eingesehen werden. Allerdings muss das Gericht auch Maßnahmen treffen, um die vertraulichen Geschäftsunterlagen und die Rechte der Kunden zu schützen.
Die Durchführung der Besichtigung erfolgt in der Regel durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen. Notwendig ist dies, für die Wahrung der beiderseitigen Rechte von Rechteinhaber und Verletzer.
Strafrecht: Welche Konsequenzen sieht der Gesetzgeber vor?
Wie bereits erwähnt, kann eine Urheberrechtsverletzung auch durch das Strafrecht geahndet werden. Allerdings erfolgt in der Regel die Ahndung eine Urheberrechtsverletzung auf zivilrechtlicher Ebene durch den Urheber oder den jeweiligen Rechteinhaber.
Strebt ein Rechteinhaber die strafrechtliche Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen an, muss er dafür einen Antrag stellen. Eine automatische Strafverfolgung findet in der Regel nicht statt. Besteht allerdings ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung, kann die Staatsanwaltschaft auch bei Verstößen gegen das Urheberrecht von sich aus aktiv werden.
Welche Strafen das Strafrecht bei Urheberrechtsverletzungen vorsieht, zeigt die nachfolgende Tabelle:
Tatbestand | Strafe für Privatperson | Strafe für Gewerbe |
---|---|---|
Unerlaubte Verwertung von urheberrechtlich geschützten Werken | Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahre | Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahre |
Unzulässige Anbringen von Urheberbezeichnungen auf Werken der bildenden Künste (Kunstfälschung) | Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahre | Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahre |
Unerlaubter Eingriff in die Schutzrechte der verschiedenen Werkarten | Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahre | Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahre |
Unerlaubte Eingriffe in technische Schutzmaßnahmen (Umgehung des Kopierschutzes) | Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr | Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahre |
Ergänzend zu den Sanktionen nach erfolgten Urheberrechtsverletzungen, stellt das Urheberrecht auch bereits den Versuch der Rechteverletzung unter Strafe.
Bei einer Urheberrechtsverletung erfolgt die Verjährung nach drei Jahren. Allerdings beginnt diese Frist nicht mit dem Tag des Rechtsverstoßes, sondern erst wenn der geschädigte Rechteinhaber von dem Vergehen Kenntnis nimmt. Zudem wird die Verjährung zum nächsten vollen Jahr berechnet. Das bedeutet, dass bei einem Verstoß, der am 23.06.2015 festgestellt wurde, die Frist erst ab dem 01.01.2016 beginnt und die Verjährung am 31.12.2018 erfolgt.
Eine Alternative zur Anzeige wegen einer Urheberrechtsverletzung im Internet
Als Urheber steht es Ihnen frei wegen einer Urheberrechtsverletzung den vermeintlichen Rechteverletzer direkt zu kontaktieren (zum Beispiel per Mail) und ihn über seinen Verstoß zu informieren.
Diese Methode kann vor allem dann sinnvoll sein, wenn es sich bei beiden Parteien um Privatpersonen handelt und weder finanzielle Vor- oder Nachteile entstanden sind.
Dies kann zum Beispiel bei kleineren, persönlichen Webseiten der Fall sein. Dem Täter ist dabei meist nicht einmal bewusst, dass er einen Verstoß gegen das Urheberrecht begangen hat. Um weitere rechtliche Streitigkeiten zu vermeiden, führt eine solche Mail meist zum schnellen Entfernen von Bildern oder Texten.
Der Inhalt der Nachricht sollte sachlich und frei von Vorwürfen formuliert sein. Geben Sie konkret an, um welchen Beitrag oder welches Bild es sich handelt und informieren Sie über die im Urheberrecht festgeschriebenen Rechte des Urhebers. Sind Sie gewillt einen Anwalt zu beauftragen, wenn auf diese informelle Mail keine Reaktion folgt, können Sie auch dies vermerken.
Möchten Sie Ihren Anspruch auf Schadensersatz geltend machen, empfiehlt sich, dafür einen Anwalt zu beauftragen, der mit dem Urheber- und Medienrecht vertraut ist. Sein Fachwissen kann unter anderem bei der Höhe des angemessenen Schadensersatzes von Vorteil sein.
Urheberrechtsverletzung: Welche Kosten können anfallen?
Die Verwendung oder Verbreitung von urheberrechtlich geschützten Werken ohne die Zustimmung des Urhebers, kann teuer werden. Welche Kosten bei einer Urheberrechtsverletzung unter anderem anfallen können, zeigt die nachfolgende Auflistung:
- Abmahnungsgebühr
- Schadensersatz
- Anwaltskosten
- Gebühren für Gutachter
Als Abmahnungsgebühr werden die Kosten bezeichnet, die ein Anwalt für die Erstellung einer Abmahnung berechnet. Für Privatpersonen, die erstmalig vom jeweiligen Rechteinhaber abgemahnt werden, sind die Abmahnungsgebühren auf 150 Euro begrenzt.
Diese Deckelung geht auf das „Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken“ vom 01. Oktober 2013 zurück. Durch das Gesetz wird bei einer Abmahnung der Streitwert für eine Urheberrechtsverletzung auf 1.000 Euro beschränkt. Dies hat zur Folge, dass auch für die Anwaltskosten ein Höchstwert gilt, denn diese werden durch den Streitwert berechnet.
Zu den anfallenden Kosten bei einer Urheberrechtsverletzung kann auch der Schadensersatz zählen. Welche Möglichkeiten existieren, um die Höhe der Entschädigung zu berechnen, wurde zuvor bereits erläutert. Allerdings handelt es sich bei der Bestimmung des Schadensersatzes um Einzelfallentscheidungen. Jeder Fall bedarf also einer individuellen Betrachtung und Einschätzung.
Beauftragen Sie einen Rechtsanwalt, um sich gegen eine Abmahnung oder eine Verletzung Ihrer Urheberrechte zu wehren, entstehen durch dessen Tätigkeit Kosten. In der Regel muss der Rechteverletzer für die Anwaltskosten bei der Urheberrechtsverletzung aufkommen.
Um die kreative Leistung und mögliche Rechteverletzungen zu beurteilen, werden im Zuge von Gerichtsverhandlungen häufig Gutachter befragt oder Gutachten in Auftrag gegeben. Auch dafür entstehen Kosten.
Es zeigt sich also, dass für eine Urheberrechtsverletzung bei Film, Foto und jeder anderen Werkart vielfältige Kosten anfallen können. Ein paar unbedachte Klicks im Internet können sich somit schnell zu einer Rechnung in Höhe von mehreren hundert Euro summieren.
Urheberrechtsverletzung – kurz und kompakt
Eine Urheberrechtsverletzung liegt vor, wenn urheberrechtlich geschützte Werke ohne die Zustimmung des Urhebers verwertet werden. Gegen einen solchen Verstoß kann der Urheber juristisch vorgehen und unter anderem Schadensersatz fordern.
18. Februar 2022 at 8:25
Hallo, bezüglich Urheberrechte Film Requisiten sind ja Grundsätzlich auch vom Copyright geschützt.
Wenn ich nun eine Requisite sprich das Original teil kopiere und geringfügige Änderungen daran vornehme und diese dann verkaufe fällt das auch unter die Copyright Verletzung?
Da ja die Grund Idee von dem Gegenstand nicht von mir selbst ist !
16. August 2021 at 9:18
Hallo! Wohin kann ich mich wenden, wenn ich Social Media wegen meiner Urheberrechte nicht mehr nutzen kann? Ich sitze seit Jahren nur noch weinend vor dem Bildschirm und kann mich gegen die Angriffe aus den sozialen Netzwerken nicht anders schützen, als meine Urheberrechte aufzugeben.Außerdem gibt es keinen Anwalt in meiner Stadt, der für mich arbeiten will. Meine Urheberrechte werden gestohlen und genutzt. Wo und wie bekomme ich Hilfe? Ich bin Jüdin.
31. August 2021 at 9:14
Hallo Silke,
Sie haben grundsätzlich die Möglichkeit, sich deutschlandweit einen geeigneten Anwalt suchen.
Ihr Team von urheberrecht.de
18. Mai 2021 at 15:05
Eine Bekannte die ich über Discord kenne regt sich tierisch darüber auf, dass ein privater zeichner seine Rassen, die er selbst erfunden und gezeichnet hat, überarbeiten möchte weil ihm das alte Design nicht mehr zusagt. Da dieses Rassenkonzept vom Urheber in einer Comunnity genutzt werden darf mit dessen Erlaubnis, haben auch viele Fans ihre eigenen Charaktäre inzwischen, darunter auch meine Bekannte. Nun will der Urheber sein Konzept updaten, aber das gefällt der Community und meiner Bekannten nicht. Einige erheben lauthals Vorwürfe, dass er das alte Design beibehalten soll und nichts ändern darf, “ oder er soll damit leben dass man ihn nicht mehr leiden kann, dass er angeblich schuld daran wäre dass ihn seine community verlässt, wenn er nicht tut was die community will.“ – Ich habe diese Sachen auf meiner ArtGalerie auch schon erlebt, habe mir diese Forderungen allerdings nicht gefallen lassen.
Aber mich würde mal interessieren, ob die Community ein Recht darauf hat, solche Forderungen zu stellen.
Ich persönlich finde diese Forderungen für absolut falsch.
28. Mai 2021 at 15:24
Hallo Nerovah,
laut Urheberrecht darf einzig der Urheber über die Bearbeitung seiner Werke entscheiden.
Ihr Team von urheberrecht.de
30. April 2021 at 18:45
Hallo,
ich möche ein Poster online bestellen, mit einem Foto aus dem Internet. Darf ich, wenn ich das Foto runterlade und leicht bearbeite, für das Poster nutzen? Das Poster ist für meinen Gebrauch bestimmt, möchte es daher auch nicht verbreiten.
Ich würde ich über eine kurze Einschätzung freuen!
Danke
28. Mai 2021 at 15:04
Hallo Jannis,
wenden Sie sich mit diesem Anliegen direkt an den entsprechenden Dienstleister.
Ihr Team von urheberrecht.de
23. Januar 2021 at 14:52
Hallo,
unser Grundstückseigentümer hat zum Verkauf des Grundstücks ein Exposé erstellt, in dem eine Luftaufnahme enthalten ist, die wir erstellt haben. Das Bild haben wir bei FB eingestellt woher die es auch wohl ″geklaut″ haben. Auf der FB- Seite gibt es den Hinweis ″ © für Fotos und Texte bei ….″.
Im Exposé gibt es zu dem Bild weder eine Quellangabe noch Urhebernennung. Auch haben wir denen nie die Nutzung der Aufnahme erlaubt.
Uns würde ihre Einschätzung zu diesem Sachverhalt interessieren!
Vielen Dank!
Carlo
29. Januar 2021 at 15:07
Hallo Carlo,
das Urheberrecht erlaubt die Verbreitung von urheberrechtlich geschützten Inhalten in der Regel nur mit dem Einverständis des Urhebers.
Ihr Team von urheberrecht.de
19. Dezember 2020 at 22:39
Hallo,
Gilt das Umgehen von Geoblocking als Unerlaubte Eingriffe in technische Schutzmaßnahmen (Umgehung des Kopierschutzes) ?
Danke!
MfG
22. Januar 2021 at 15:22
Hallo Omar,
die Verschleierung des eigenen Standortes ist grundsätzlich nicht illegal. Nutzen Sie diese technische Möglichkeit allerdings um Straftaten zu begehen, ist dies logischerweise illegal. Wer durch die Umgehung des Geoblocking bei Streaming-Anbietern auf andere Inhalte zugreifen möchte, verstößt damit gegen die AGB und muss mit einer Sperrung des Accounts rechnen.
Ihr Team von urheberrecht.de
13. Dezember 2020 at 21:53
Sehr geehrtes Team von urheberrecht.de,
ich bin mir in einem Fall unsicher bezgl. der Schuld, des Schadenersatzes und der Kosten. Ich habe mein eigenes Produkt im Internet mit eigenen Texten, Bildern und Videos beworben und anderen Online Marketern für eine Provision zum Verkauf angeboten. Seit 4 Monaten biete ich das allerdings nicht mehr und verkaufe das Produkt nur noch selbst. Alle Marketer haben diese Nachricht von mir erhalten und ihre Werbung gestoppt und aus dem Internet entfernt. Allerdings bewirbt ein Marketer immernoch das Produkt. Das Problem ist, wir wollen die alten Videos, Bilder, Texte und Preise nicht mehr nutzen. Mit mehreren E-Mails haben wir den Marketer aufgefordert das Produkt zu entfernen. Obwohl er immer antwortete, hat er es bis heute unser Produkt nicht entfernt. Wir haben auch Fristen angesagt, die er aber nicht einhält. Unsere Interessenten und potenziellen Kunden springen ab, weil Sie seine Internetseite in Google finden, wo veraltete (somit falsche) Informationen über unser Produkt stehen. Er selbst kann unser Produkt auch nicht verkaufen, weil wir das Bestellformular ausgeschaltet haben.
Ist das eine Urheberrechtsverletzung? Trage ich Kosten, wenn ich das gerichtlich löse? Kann ich einen Schadenersatz fordern, weil er unsere Interessenten in die Irre führt? Ich bin mir unsicher, weil er zu Beginn unsere „Erlaubnis“ hatte, und wir das aber seit 4 Monaten nicht mehr wollen.
Vielen Dank für Ihre Informationen!
17. Dezember 2020 at 11:29
Hallo Ismail,
eine pauschale Einschätzung ist uns nicht möglich. Wenden Sie sich daher für eine Beurteilung des Sachverhalts an einen Anwalt.
Ihr Team von urheberrecht.de
30. November 2020 at 10:19
Sehr geehrte Damen und Herren,
hier sind sehr viele Beispiele was Bild, Video, etc. angeht. Gilt das Urheberrecht auch bei der individuellen Anfertigung von Gebrauchsprodukten (Sonderanfertigungen)? Wir stellen Gebrauchsprodukte aus Messing her, nach eigenem Design, bzw. tlw. nach Kundenwünschen.
Darf eine Kunde, der ein solches Produkt bestellt, dies später theoretisch durch einen anderen Produzenten vervielfältigen lassen?
10. Dezember 2020 at 16:09
Hallo Margareta,
laut UrhG könne auch Werke der bildenden Künste dem Urheberrecht unterliegen und somit vor einer Vervielfältigung geschützt sein. Allerdings gilt es im Einzelfall zu prüfen, ob die Schöpfungen ausreichend individuell sind. Zudem muss bei Auftragsarbeiten geschaut werden, wer tatsächlich der Urheber ist. Wenden Sie sich für eine individuelle Einschätzung ggf. an einen Anwalt für Urheberrecht.
Ihr Team von urheberrecht.de
28. August 2020 at 19:20
Danke, dass Sie erklärt haben, dass Strafrecht öffentliches Recht ist. Mein Bruder hat sich in einen Strafprozess verwickelt gefunden. Ich werde ihm helfen, einen Anwalt zu finden, der ihm bei seinem Strafverfahren helfen kann.
8. Juli 2020 at 16:41
Hallo,
ein Verlag hat mit 2 Kinderreimen von mir ein Produkt im Internet beworben (jahreszeiten-Ordner für Erzieher). Ich bin durch Zufall darauf gestoßen, dass beide Fingerspiele – OHNE mich als Autor zu benennen – auf der Webseite zu sehen waren (Bildschirmfoto gemacht). Nachdem ich mich beschwert habe, stellt sich heraus, dass beide Reime sogar im Ordner abgedruckt und also gewerblich verwertet wurden. Sie bieten mir neben einer Entschuldigung ein Abdruck-Honorar von pauschal 150€ an (online / print) und ein Autorenhonorar von 50€ – aslo 200€. . Ich bin sauer und fassungslos, wie ein etablierter Verlag so agieren kann – zumal man den Titel bei „google“ eingeben kann und gleich bei mir landet. Am liebsten würde ich verlangen, dass sie die betreffenden Seiten neu drucken und jedem Kunden die korrekten Seiten zusenden, damit die anonymisierten Versionen meiner Reime beseitigt werden. Kann ich das verlangen oder eben Schadenersatz? Beste Grüße Anett
10. Juli 2020 at 13:16
Hallo Anett,
welche rechtlichen Möglichkeiten Sie haben, sollten Sie mit einem Anwalt für Urheberrecht besprechen. Wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben.
Ihr Team von urheberrecht.de
17. Juni 2020 at 17:27
Hallo,verstoße ich gegen das Urheberrecht wenn ich Kunstwerke (Gemalene Bilder ) von Hand abzeichne und dann in Hoz die Konturen ausschneide und zu einem Gesamtbild zusammenleime und das Ergebnis meinen Bekannten verschenke?
19. Juni 2020 at 14:14
Hallo Reinhard,
wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben.
Ihr Team von urheberrecht.de
5. Juni 2020 at 17:44
Hallo zusammen. Ich habe eine Frage zu WhatsApp. Es wurde von einem unbekannten ein Account bei WhatsApp angelegt mit meinem Profilbild und Nachrichten versendet. Man denkt unweigerlich diese Nachrichten kommen von mir, durch mein Bild. Was kann ich dagegen tun. Liebe Grüße
9. Juni 2020 at 15:15
Hallo Petra,
mit diesem Anliegen sollten Sie sich ggf. an einen Anwalt wenden.
Ihr Team von urheberrecht.de
2. April 2020 at 12:53
Servus zusammen,
wie sieht es aus z.B. mit Filmen z.b. 1999 – sprich bewegte Bilder.
Kann man hier einen Screenshot oder einen Ausschnitt auf ein Shirt drucken und dies als „neues Werk“ bezeichnen?
Gibt es hier klare gesetzliche Definitionen?
Oder braucht man in jedem Fall die Zustimmung des Rechteinhabers?
Das wäre ja nach so vielen Jahren derjenige der die DVDs vertreibt? oder das Filmstudio?
beste Grüße
Mario
17. April 2020 at 8:41
Hallo Mario,
laut Urheberrechtsgesetz sind die Verwertung und die Bearbeitung von urheberrechtlich geschützen Inhalten ohne die Zustimmung des Urhebers bzw. Rechteinhabers grundsätzlich untersagt. Wollen Sie die Nutzungsrechte dafür erwerben, ist dies vermutlich entweder direkt beim Filmstudio oder über eine Verwertungsgesellschaft möglich.
Ihr Team von urheberrecht.de
3. Februar 2020 at 14:02
Sehr geehrte Damen und Herren,
wo kann ich den folgenden Text kontrollieren, ob er urheberrechtlich geschützt ist:
„Steht leider nicht allen so gut…“
Vielen Dank für die Info
Gibt es diesbezüglich einen Unterschied zwischen Deutschland und der Schweiz?
MfG
Alexander
20. Februar 2020 at 13:25
Hallo Alexander,
es gibt kein Register für urheberrechtlich geschützte Werke. Eine Prüfung kann ggf. ein spezialisierte Anwalt vornehmen.
Ihr Team von urheberrecht.de
24. Januar 2020 at 16:58
Guten Tag,
es gibt ja diverse Portale wie Imgur.com, 9Gag.com, Webfail.com oder debeste.de. Dort werden Inhalte aus allen möglichen Quellen publiziert/erneut hochgeladen. Wie schaut es da mit Copyright Verletzungen aus, wenn keine Quellen angegeben werden? Finde dort ab und an Tweets oder Memes von mir. Eigentlich eine gute Sache, man freut sich. Lässt jetzt aber ein Betreiber (in meinem Fall debeste.de) konsequent die Hinweise zum Urheber weg, fühlt man sich schon etwas ausgenutzt angesicht der dort zu sehenden Werbung.
Muss man das hinnehmen?
Vielen Dank vorab und mfG
Steffen
29. Januar 2020 at 11:52
Hallo Steffen,
eine Einschätzung dazu ist uns nicht möglich. Wenden Sie sich ggf. an einen Anwalt.
Beachten Sie dabei auch, dass unter Umständen aber auch Memes gegen das Urheberrecht verstößen können.
Ihr Team von urheberrecht.de
11. Januar 2020 at 14:56
Guten Tag, heute bekam ich einen Brief von einem Rechtsanwalt der von mir 1700 Euro verlangt als Strafe für ein Verstoss gegen Urheberecht. Mein 15 jähriger Sohn hat einen Film illegal downgeloaded. Wir hatten schon oftersmal darüber besprochen und er wusste schon dass so was illegal wurde. Was soll ich jetzt machen. Bin ich dafür verantwortlich?
Danke im Voraus
17. Januar 2020 at 15:58
Hallo Penelope,
wenden Sie sich mit diesem Anliegen an einen Anwalt. Wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben.
Ihr Team von urheberrecht.de
8. Januar 2020 at 9:20
Sehr geehrte Damen und Herren, für die Erstellung von Formularen und Vordrucken sowie von Prozessgrafiken werden Informationen und Vorlagen diverser Anbieter (auch aus dem Internet) genutzt. Diese Dokumente werden inhaltlich verändert und dann auch an Unternehmen gegeben. Dabei wird ein Entgelt für die Individualisierung der Inhalte – bezogen auf die Gegebenheiten der Unternehmen – erhoben. Liegt da ein Verstoß gegen Urheberrechte vor, wenn die Dokumente nicht im Original weiterverwendet bzw. weitergegeben werden?
Gruß
Rainer
8. Januar 2020 at 14:35
Hallo Rainer,
eine pauschale Bewertung ist uns nicht möglich. Für eine individuelle Einschätzung sollten Sie sich ggf. an einen Anwalt wenden.
Ihr Team von urheberrecht.de
23. November 2019 at 15:40
Sehr geehrte Damen und Herren,
vor kurzem begegnete mir auf einer Ausstellung ein Werk bzw. Bild eines französischen künstlers, welches mir sehr gefiel. Ich hätte es gerne erworben, doch preislich lag es ausserhalb des Rahmens.
Nun habe ich im Internet auf der Seite des verteibenden Kunsthändlers ein Bild von eben diesem Werk gefunden. Das Bild lässt sich als jpg.-Date speichern, das zudem in guter Auflösung. Meine Idee war, daß ich mir von dem Bild einfach über einen Online-Printdienst dieses Bild als Poster – AUSSCHLIESSLICH für meinen privaten Gebrauch, sprich Aufhang an Wohnungswand – herstellen lasse. Ich möchte mich aber auf keinen Fall illegal verhalten, zumal ich ja zusätzlich ggf. den Printdienst in diese Sache involvieren würde. Meine einfache Frage: Darf ich meine Idee umsetzen? Ich könnte das Bild ja in der Vorbearbeitung dahingehend illustrieren, daß ein Schriftzug an unauffällige stelle gesetzt wird, wo der Künstler als inhaber des copyrights genannt wird? Ich danke Ihnen im Voraus für eine kurze Beratung!
29. November 2019 at 15:28
Hallo Benni,
wir dürfen keine Rechtsberatung geben. Wenden Sie sich daher ggf. mit diesem Anliegen an einen Anwalt.
Ihr Team von urheberrecht.de
11. November 2019 at 14:00
Hallo..
liegt eine Urheberrechtsverletzung vor, wenn der Urheber nicht genannt wird?
Obwohl es die AGB’s vorgeben??
Gruß Peter
11. November 2019 at 14:19
Hallo Peter,
das Urheberpersönlichkeitsrecht räumt jedem Urheber das Recht ein, selbst zu entscheiden, ob seine Schöpfung mit einer Urheberbezeichnung zu versehen werden soll oder nicht. Wird diesem Wunsch nicht nachgekommen, kann dies grundsätzlich eine Urheberrechtsverletzung darstellen. Hierbei gilt es allerdings den jeweiligen Einzelfall zu prüfen.
Ihr Team von urheberrecht.de
10. Juni 2019 at 13:38
Guten Tag.
Ich habe da mal eine Frage: Ich habe vor einigen Monaten ein Logo für eine Privatperson erstellt, der durch Geldprobleme erst Ende Mai mir meine Bezahlung geben wollte. Soweit war das kein Problem für mich, da ich meinen Preis genannt habe und ihm meinen bevorzugten Zahlungsweg genannt habe und ein gewisses Maß an Vertrauen in diese Person setzte. So: Als ich ihn dann auf meine Bezahlung angesprochen habe, hat er mich bedroht und mir Dinge unterstellt. Er hat bereits online von meinem Logo Gebrauch gemacht (auf Instagram) und verändert.
Ich habe bereits ein Urheberrechtsformular bei Instagram eingereicht, aber dieser wurde abgelehnt, aufgrund “persönlicher Streitigkeiten“. Aber ich nehme mein Handwerk sehr professionell und hatte selbst bei Gesprächen deutlich gemacht, dass ich nur meine Bezahlung möchte und er würde weiterhin seine Nutzungsrechte behalten.
Wie kann ich dagegen vorgehen? Ich habe auch Beweise für die ungewollte Nutzung meiner Illustration und würde damit auch vor Gericht gehen.
Die armen Grafikdesigner werden zu oft über das Ohr gehauen und ich möchte hiermit auch ein Exempel statuieren.
13. Juni 2019 at 15:05
Hallo NSL,
wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben. Wenden Sie sich daher einen Anwalt für Urheberrecht.
Ihr Team von urheberrecht.de
27. Mai 2019 at 14:16
Sehr geehrtes Team von Urheberrecht.de,
mache ich mich als Unternehmer strafbar, bzw. hat es Konsequenzen für mich und mein Unternehmen,
wenn ich für einen Kunden zum Beispiel etwas mit einem eindeutigen Lego-Design fertige, zum Beispiel
ein Plakat in der Form eines Lego-Männleins, und mich nicht vergewissere, ob mein Kunde die Nutzungsrechte erhalten/erworben hat?
Vielen Dank.
29. Mai 2019 at 10:21
Hallo Peter,
wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben, wenden Sie sich daher an einen Anwalt.
Ihr Team von urheberrecht.de
12. April 2019 at 8:59
Schönen guten Tag,
ich werde bis Ende April in einem Multimedia Unternehmen arbeiten, dass einen Online Shop für digitale Grafiken für Streaming Plattformen anbietet. Ich habe in meinem Jahr Festanstellung über 300 Grafiken, für dieses Unternehmen angefertigt. Momentan steht auch unter allen Produkten, die ich erstellt habe mein Name und ein Foto von mir.
Als ich meinen Arbeitgeber darauf angesprochen habe, ob denn zumindest mein Name bzw. mein Künstlername weiterhin unter den Produkten stehen bleibt, wenn ich dort nicht mehr angestellt bin, meinten diese nur, dass man mal schauen würde und dass das ja nur eine Wertschätzung und Honorierung ihrerseits für meine Arbeit ist. Sprich: Sie wollen vermutlich meinen Namen unter den Produkten entfernen sobald ich weg bin.
In meinem Vertrag wurde rein gar nichts wegen Nutzungsrecht etc geregelt. Und ich will nach meiner Kündigung selbständige/freiberufliche Illustratorin werden, deswegen würde meine Künstlernamen-Nennung mir sehr gut helfen.
Jetzt ist meine Frage… ob sie meinen Namen einfach unter den Produkten wegnehmen können oder ob auch nach Austreten aus dem Arbeitsverhältnis mein Recht auf Urheberbezeichnung besteht?
Lg Mary
12. April 2019 at 15:39
Hallo Mary,
grundsätzlich haben Urheber ein Anrecht auf Namensnennung. Wie sich dies allerdings in Ihrem individuellen Fall gestaltet, können wir pauschal nicht einschätzen. Wenden Sie sich daher ggf. an einen Anwalt für Urheberrecht.
Ihr Team von urheberrecht.de
4. Februar 2019 at 21:44
Meine Mutter betreibt einen kleinen Blog und postet dort gelegentlich auch gemeinfreie Gedichte. Leider hat sie dabei auch eine Übersetzung gepostet, die nicht frei war. Der vermeintliche urheber hat sich nun gemeldet und den Verstoß mitgeteilt. Er schrieb hierzu Emails und besteht nun auf schadensersatz in Höhe von 200€.
Ist dies so rechtens (Verstoß lag leider wirklich vor) oder gibt es bei der Schadenaeraatzforderung auch Beschränkungen?
15. Februar 2019 at 15:24
Hallo Björn,
wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben. Wenden Sie sich daher für eine Einschätzung an einen Anwalt für Urheberrecht.
Ihr Team von urheberrecht.de
9. Dezember 2018 at 0:06
Hallo,
Ich habe auf Whatsapp als Profilbild, ein Bild von mir und meinem Freund. Ein Mädchen hat dies nun geklaut und auf Ihrer Instagramseite als ihr eigenes ausgegeben. Ich habe sie bereits aufgefordert das Bild zu löschen, doch leider ohne Erfolg.
Ich wollte das Bild nie auf Instagram veröffentlichen, weder als Beitrag noch als Profilbild. Nach mehrmaligen melden der seite, ist immernoch nichts passiert.
Da es ja doch ein eher privateres Bild ist und sie keinerlei Einsicht zeigt, möchte ich wirklich gerne dagegen vorgehen.
Kann ich sie anzeigen und dafür Schadensersatz fordern?
Ich würde mich wirklich sehr um eine möglichst schnelle Antwort freuen.
Freundliche Grüße
Lisa
10. Dezember 2018 at 8:06
Hallo Lisa,
welches juristische Vorgehen in Ihrem Fall am sinnvollsten ist und was es dabei zu beachten gilt, sollten Sie mit einem Anwalt für Urheberrecht besprechen. Wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben.
Ihr Team von urheberrecht.de
29. September 2018 at 12:11
Ich stelle fest, dass es praktisch unmöglich ist, einen Fachanwalt für das Urheberrecht zu finden, der auch willens ist, sich den Fällen auch angemessen zu widmen. Urheberrechtsanwälte sind es mittlerweile gewohnt, EINE Abmahnung zu schreiben, bzw. mit EINEM Schreiben auf eine Abmahnung zu antworten. Leider musste ich das selbst feststellen und darum nutzen die besten Gesetze für den Urheber nichts, wenn sich keiner findet, der diese auch durchzusetzen , bzw. einzuklagen vermag. Für mich sind die sogenannten Fachanwälte für das Urheberrecht lediglich eine andere Form von einem Abmahnverein, die sich ihre Arbeit nur noch einfach und für viel Geld gestalten wollen und das ist mal echt traurig!