Urheberrechtsverletzung: Welche Folgen sind zu erwarten?

Von Nicole P.

Letzte Aktualisierung am: 17. April 2024

Geschätzte Lesezeit: 12 Minuten

Es ist auf den ersten Blick nicht immer direkt zu erkennen, ob es sich bei einem Foto, einem Text oder einer Melodie um ein durch das Urheberrecht geschütztes Werk handelt. Deshalb gilt bei der Verwendung von Daten und Dateien aus fremden Quellen besondere Vorsicht, denn eine Urheberrechtsverletzung kann teuer werden!

Eine Urheberrechtsverletzung kann schwerwiegende Folgen haben.
Eine Urheberrechtsverletzung kann schwerwiegende Folgen haben.

FAQ zur Urheberrechtsverletzung

Darf ich jetzt keine Privatkopien mehr anfertigen?

Privatkopien dienen, wie der Name schon sagt, der privaten Nutzung. Urheberrechtsverletzungen liegen bei der Verwertung in der Öffentlichkeit vor.

Wie gehe ich am besten gegen eine Urheberrechtsverletzung auf Social Media-Plattformen vor?

Liegt eine Urheberrechtsverletzung vor, können Bilder und Videos meist beim Betreiber der Plattform gemeldet werden. Darauf folgt in der Regel eine schnelle Entfernung. Erlaubt sind hingegen Verlinkungen.

Wie kann ich eine Urheberrechtsverletzung melden?

Eine Meldestelle für Verstöße gegen das Urheberrecht gibt es nicht. Häufig bleibt nur der Gang zum Anwalt.

Wann verjährt ein Verstoß gegen das Urheberrecht?

Die Verjährung erfolgt nach drei Jahren. Damit für eine Urheberrechtsverletzung aber keine Strafe mehr droht, ist bei der Frist allerdings nicht der Tag der Tat, sondern der Tag der Entdeckung des Verstoßes entscheidend.

Was ist eine Urheberrechtsverletzung?

Bei einer Urheberrechtsverletzung handelt es sich um einen Verstoß gegen das Urheberrecht. Der Begriff beschreibt dabei meist die Missachtung der im deutschen Urheberrechtsgesetz (UrhG) aufgeführten Verwertungsrechte.

Ziel der Verwertungsrechte ist es, die finanzielle Vergütung des Urhebers zu sichern und das Werk zu schützen. So darf der Urheber als einzige Person darüber entscheiden, was mit seinem Werk geschieht und in welcher Form dieses verwendet wird. Die Verwertungsrechte bleiben immer beim Schöpfer, eine Übertragung ist erst nach dem Tod an dessen Erben möglich.

Folgende Rechte zur Verwertung sind im UrhG aufgeführt:

Als Strafe bei einer Urheberrechtsverletzung sind sowohl eine Geld- als auch eine Haftstrafe möglich.
Als Strafe bei einer Urheberrechtsverletzung sind sowohl eine Geld- als auch eine Haftstrafe möglich.
  • § 16 Vervielfältigungsrecht
  • § 17 Verbreitungsrecht
  • § 18 Ausstellungsrecht
  • § 19 Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht
  • § 19a Recht der öffentlichen Zugänglichmachung
  • § 20 Senderecht
  • § 21 Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger
  • § 22 Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung

Aber auch ein Verstoß gegen die Urheberpersönlichkeitsrechte kann rechtliche Folgen nach sich ziehen. Diese Rechte schützen die geistige und persönliche Beziehung zwischen dem Urheber und seiner Schöpfung, stellen also kreative sowie schöpferische Leistung ins Zentrum.

Die Urheberpersönlichkeitsrechte setzen sich wie folgt zusammen:

  • § 12 Veröffentlichungsrecht
  • § 13 Anerkennung der Urheberschaft
  • § 14 Entstellung des Werkes

Der Schutz durch das Urheberrecht gilt allerdings nicht vollkommen uneingeschränkt. Besteht ein berechtigtes Interesse der Allgemeinheit am Werk, sind Urheberrechtsverletzungen in einem vorgeschriebenen Rahmen zulässig. Diese Beschränkungen werden auch als Schranken des Urheberrechts bezeichnet.

Neben der vorübergehenden Vervielfältigung, der Verwendung von Textwerken für Pressespiegel sowie Zitate, zählt auch die Kopie zum privaten Gebrauch zu diesen Schranken.

Ob tatsächlich eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, gegen die ein juristisches Vorgehen angebracht ist, kann die Beantwortung der folgenden drei Fragen zeigen:

  1. Ist das Werk tatsächlich durch das Urheberrecht geschützt?
  2. Liegt eine Urheberrechtsverletzung vor?
  3. Fand die Urheberrechtsverletzung widerrechtlich statt?

Lautet die Antwort auf diese drei Fragen objektiv „Ja“, kann eine rechtliche Verfolgung der Verstöße erfolgreich sein. Eine Erfolgsgarantie besteht allerdings nicht und eine umfassende Prüfung der Einzelfälle ist notwendig.

Klage wegen Urheberrechtsverletzung vermeiden: Erwerb von Nutzungsrechten

Eine Urheberrechtsverletzung im Internet passiert schnell.
Eine Urheberrechtsverletzung im Internet passiert schnell.

Möchten Sie urheberrechtlich geschützte Werke verwenden, um eine Urheberrechtsverletzung zu vermeiden, ist der Erwerb der so genannten „Nutzungsrechte“ notwendig. Durch eine Nutzungsrechtseinräumung erlaubt der Urheber die Verwertung seiner Werke.

Dies erfolgt in der Regel durch einen schriftlichen Vertrag, der sowohl die finanzielle Vergütung, die Beschränkungen als auch den festgelegten Umfang der Nutzung regelt.

Bei dieser „Lizenz“ kann es sich um ein einfaches oder ein ausschließliches Nutzungsrecht handeln. Während beim einfachen Nutzungsrecht weitere Personen das Werk verwenden dürfen, ist die weitere Verwertung beim ausschließlichen Nutzungsrecht sogar dem Urheber selbst untersagt.

Die Rechte zur Nutzung können zudem auch zeitlich, räumlich oder inhaltlich beschränkt sein. Ist die Verwendung eines Werks nur bis zu einem bestimmten Datum oder für einen definierten Zeitraum erlaubt, handelt es sich dabei um eine zeitliche Beschränkung. Eine Begrenzung auf bestimmte Länder, Orte oder Sprachräume wird als örtliche Beschränkung betitelt. Von einer inhaltlichen Beschränkung ist die Rede, wenn die Nutzungsarten getrennt vergeben und dadurch eine Verwertung von unterschiedlichen Personen oder Firmen erfolgt.

Welche rechtlichen Folgen kann die Verletzung vom Urheberrecht haben?

Wer ohne das Einverständnis des Urhebers dessen Werke veröffentlicht, verbreitet oder vervielfältigt, muss mit einer Strafe rechnen. Urheberrechtsverletzungen können sowohl zivil- als auch strafrechtliche Konsequenzen zur Folge haben.

Worin liegt der Unterschied zwischen Zivilrecht und Strafrecht?
Das Zivilrecht wird auch als privates Recht bezeichnet und regelt die Ansprüche der Bürger untereinander. Denn sowohl beim Kläger als auch beim Beklagten handelt es sich um Bürger. Die Staatsanwaltschaft tritt nicht in Erscheinung. Dies ist zum Beispiel bei Kaufverträgen, Erbschaften und beim Familienrecht der Fall.

Beim Strafrecht handelt es sich um öffentliches Recht, welches zum Beispiel bei einer Straftat Anwendung findet. Es regelt das Verhältnis zwischen Bürger und Staat. Sinn des Strafrechts ist es, für Ordnung in der Gesellschaft zu sorgen und ggf. fehlerhaftes Verhalten zu bestrafen. Eine strafrechtliche Verfolgung der Tat findet unabhängig vom Interesse des Opfers statt und hat das Ziel, den Täter zu erziehen bzw. weitere Straftaten zu unterbinden.

Bei einer Urheberrechtsverletzung ist es unerheblich, ob der Verstoß aufgrund von Fahrlässigkeit oder Vorsatz erfolgte. Eine juristische Ahndung ist auch dann möglich, wenn sich der Täter nicht bewusst ist, dass er Rechte verletzt.

Wird eine Urheberrechtsverletzung festgestellt, wird häufig zuerst eine Abmahnung versendet. Dabei handelt es sich um eine Methode den Verstoß gegen das Urheberrecht außergerichtlich zu lösen. Ziel ist also eine sogenannte „Prozessvermeidung“. Die Abmahnung enthält den Hinweis auf ein fehlerhaftes Verhalten, die Anweisung dieses Verhalten zu unterlassen und ggf. die Forderung von Schadensersatz.

Bei Urheberrechtsverletzungen erfolgen Abmahnungen häufig durch einen Anwalt, aber auch jeder Rechteinhaber kann eine solche versenden, um seine Rechte zu schützen. Wird die Abmahnung ignoriert, können die Ansprüche auch vor Gericht geltend gemacht werden.

Eine Abmahnung ist vor einen zivilen Prozess nicht notwendig, allerdings wird diese empfohlen, um die hohen Kosten eines Gerichtsverfahrens zu vermeiden. Stellt sich vor Gericht heraus, dass aufgrund einer Abmahnung das Verfahren unnötig gewesen wäre, weil der Täter einsichtig ist, kann auch der Rechteinhaber an den entstandenen Kosten beteiligt werden.

Zivilrecht: Welche Ansprüche können bei einer Urheberrechtsverletzung geltend gemacht werden?

Die Verwendung von unter dem Schutz des Urheberrechts stehenden Fotos, Musikstücken oder Filmen ist nur durch Urheber oder den Inhabern der Nutzungsrechte zulässig.

Urheberrechtsverletzung: Das Foto eines fremden Urhebers darf nicht einfach übernommen werden.
Urheberrechtsverletzung: Das Foto eines fremden Urhebers darf nicht einfach übernommen werden.

Werden Medien ohne die ausdrückliche Erlaubnis der jeweiligen Rechteinhaber verwendet, beispielsweise auf dem eigenen Blog oder auf Werbeflyer, stellt dies einen Eingriff in das Urheberrecht und somit eine Urheberrechtsverletzung dar.

Zum Schutz seiner Rechte, aber auch um mögliche finanzielle Einbußen auszugleichen, kann ein Urheber diverse Ansprüche geltend machen. Das UrhG beinhaltet folgende Möglichkeiten gegen eine Urheberrechtsverletzung vorzugehen:

Anspruch auf Unterlassung

Liegt eine widerrechtliche Urheberrechtsverletzung vor und besteht zudem die Gefahr auf Wiederholung, kann der Rechteinhaber von seinem Anspruch auf Unterlassung Gebrauch machen. Durch den Unterlassungsanspruch wird der Rechteverletzter aufgefordert, ein konkret beschriebenes rechtsverletzendes Verhalten zu unterlassen.

Häufig erachten die Gerichte bereits durch den einmaligen Verstoß gegen das Urheberrecht eine Wiederholungsgefahr als vorhanden und geben dem Anspruch auf Unterlassung statt. Dieser wird meinst in Form einer Unterlassungserklärung geltend gemacht.

Das UrhG ermöglicht auch eine vorbeugende Unterlassungserklärung. Das bedeutet, dass bereits vor der tatsächlichen Urheberrechtsverletzung rechtliche Mittel ergriffen werden können. Möglich ist dies, wenn bereits Vorbereitungen zum Verstoß gegen das Urheberrecht eingeleitet oder geplant wurden.

Ein Beispiel dafür ist eine Ankündigung in der Zeitung, die über eine Fotografie als Bestandteil einer Ausstellung informiert. Fehlt die Zustimmung des Fotografen, kann dieser einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch erwirken.

Weiterführende Ratgeber zum Anspruch auf Unterlassung:

Unterlassungsanspruch Unterlassungserklärung Unterlassungsklage

Anspruch auf Beseitigung

Beim Beseitigungsanspruch handelt es sich um eine Ergänzung zur Unterlassung. Denn trotz Unterlassung einer bestimmten Handlung kann die Urheberrechtsverletzung weiterhin bestehen.

Eine Fotografie ist ohne Einwilligung des Urhebers Teil einer Ausstellung. Dadurch werden dessen Rechte verletzt. Aufgrund des Beseitigungsanspruches muss das Foto aus der Ausstellung entfernt werden. Im Gegensatz dazu ist das Ziel des Unterlassungsanspruches, eine erneute Ausstellung der Fotos zu unterbinden.

Bei einer Beeinträchtigung des Urheberrechts kann der Urheber die Beseitigung der Urheberrechtsverletzung verlangen. Das bedeutet, dass der Rechteverletzer dafür Sorge tragen muss, dass der rechtswidrige Zustand beseitigt wird. Dies ist in der Regel mit einem großen Aufwand und Kosten verbunden.

Die Kosten für die Beseitigung sind vom Rechteverletzer zu tragen. Übernimmt der Urheber die Wiederherstellung des Originalzustandes selbst oder beauftragt dafür ein Unternehmen, kann er die dafür angefallenen Kosten durch den Schadensersatzanspruch zurück fordern.

Allerdings muss die Beseitigung in einem zumutbaren Rahmen liegen. So reicht es bei einem gefälschten Gemälde aus, die Signatur des Künstlers zu entfernen, eine Kennzeichnung als Fälschung oder sogar eine Vernichtung ist nicht notwendig.

Anspruch auf Schadensersatz

Bei einer Urheberrechtsverletzung kann Schadensersatz gefordert werden.
Bei einer Urheberrechtsverletzung kann Schadensersatz gefordert werden.

Möchte der Urheber eine Entschädigung für die finanziellen Einbußen, die durch die Verletzung seiner Rechte entstanden sind, kann er seinen Schadensersatzanspruch geltend machen. Bei einer Urheberrechtsverletzung kann der Schadensersatz auf drei Arten berechnet werden: Verletzergewinn, entgangener Gewinn oder Lizenzanalogie.

Fordert der Geschädigte die Herausgabe des Verletzergewinns, bezieht sich dies auf die Einnahmen, die der Verletzer durch die Verwertung des widerrechtlich verwendeten Werkes erzielt hat. Der Verletzer darf dabei entstandene Kosten, wie zu Beispiel durch Produktion und Vertrieb, abziehen.

Als entgangener Gewinn wird der konkret entstandene Schaden bezeichnet. Dabei handelt es sich also um Geschäfte, die aufgrund des Verstoßes nicht zustande gekommen sind. Nachweisbar ist dies zum Beispiel durch Umsatz- oder Gewinneinbrüche.

Die häufigste und einfachste Methode zur Berechnung des Schadensersatzes ist die Lizenzanalogie. Dabei wird durch die Gebühren aus einem fiktiven Lizenzvertrag ein Schaden ermittelt. Eine Berechnung erfolgt durch den Vergleich mit Lizenzverträgen der jeweiligen Werkarten.

Welche Methode beim Schadensersatzanspruch Anwendung findet, entscheidet zumeist der Geschädigte. Allerdings liefert die Lizenzanalogie relativ einfach nachvollziehbare und angemessene Summen. Die Verwendung der anderen Methoden ist nur dann ratsam, wenn dadurch ein erheblicher finanzieller Vorteil entsteht.

Anspruch auf Vernichtung, Rückruf und Überlassung

Der Urheber hat meist ein großes Interesse daran, dass die unrechtmäßigen Vervielfältigungen seines Werkes nicht weiter auf dem Markt erhältlich sind. Schließlich können diese neben dem möglichen finanziellen Verlust auch eine Schädigung der Reputation und des Images zur Folge haben.

Aus diesem Grund hat der Schöpfer drei Möglichkeiten diese Plagiate aus dem Verkehr zu ziehen:

  • Vernichtung
  • Rückruf
  • Überlassung

Die Vernichtung von rechtswidrig verbreiteten oder produzierten Vervielfältigungsstücken gilt, ebenso wie der Rückruf und die Überlassung, als eine besondere Form des Beseitigungsanspruches. Vom Urheberrechteverletzer kann nur die Vernichtung der Vervielfältigungen verlangt werden, die sich in seinem Besitz befinden.

Der Begriff Vernichtung ist aber nicht generell mit der vollständigen Zerstörung des Mediums gleichzusetzten. In der Regel ist es ausreichend, wenn eine weitere Verwendung nicht mehr möglich ist und somit weitere Rechtverstöße ausgeschlossen sind.

Gegen eine Urheberrechtsverletzung beim Film kann juristisch vorgegangen werden.
Gegen eine Urheberrechtsverletzung beim Film kann juristisch vorgegangen werden.

Eine Ausweitung des Anspruchs auf Vernichtung kann in seltenen Fällen auch auf die Geräte zur Herstellung der Vervielfältigung erfolgen. Als notwendig kann dies zum Beispiel bei den Gussformen für urheberrechtlich geschützte Skulpturen erachtet werden.

Der Anspruch auf Rückruf verlangt vom Verletzer, dass er die widerrechtlichen Vervielfältigungen zurückholt. Für die dabei entstehenden Kosten muss er selbst aufkommen. Abhängig vom Umfang der Verbreitung können dabei hohe Summen anfallen.

Anstatt einer Vernichtung kann der Urheber auch die Herausgabe der Kopien fordern, die sich im Besitz des Urheberrechteverletzers befinden. Dies wird dann als Überlassungsanspruch bezeichnet. Sinnvoll ist die Überlassung dann, wenn der Urheber für die Vervielfältigungen Verwendung hat.

Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

Beim Anspruch auf Vernichtung, Rückruf und Überlassung gilt es den sogenannten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Dieser besagt, dass die Maßnahmen zur Beseitigung einer Rechtsverletzung in einem angemessenen Verhältnis zum Ausmaß des Verstoßes stehen müssen. Weshalb für jeden Fall eine individuelle Abwägung erfolgt.

Ein Beispiel soll den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verdeutlichen: Die widerrechtliche Verwendung eines durch das Urheberrecht geschützten Bildes für den Druck von Flyern kann die Vernichtung dieser zur Folge haben. Zudem ist es auch angemessen, bereits ausgelegte Flyer wieder einzusammeln. Unverhältnismäßig wäre allerdings die Zerstörung von Computer und Drucker, die zur Erzeugung des Handzettels verwendet wurden.

Anspruch auf Auskunft

Der Auskunftsanspruch des Rechteinhabers ist im UrhG festgeschrieben. Dieser besagt, dass für die Verfolgung der Urheberrechtsverletzung über die Identität das unrechtmäßigen Nutzers Auskunft zu geben ist. Wichtig ist dies insbesondere bei Verstößen im Internet. Denn die Täter wiegen sich häufig durch die Anonymität des World Wide Webs in Sicherheit und glauben einer möglichen Strafe dadurch zu entgehen.

Um dem Anspruch nachzukommen, werden die IP-Adresse des Verletzers sowie das Datum und die Uhrzeit der Tat benötigt. Mit diesen Daten kann der Rechteinhaber beim zuständigen Landgericht einen Antrag auf Auskunftserteilung unter Verwendung der Verkehrsdaten stellen.

Allerdings findet durch die Ermittlung der Identität des Rechteverletzters ein Eingriff in das Fernmeldegeheimnis statt, weshalb eine richterliche Anordnung notwendig ist.

Zudem ist Eile geboten, denn die Internet-Provider dürfen die Verkehrsdaten nur sieben Tage lang archivieren. Um eine fristgerechte Löschung zu verhindern, erlassen die Gerichte in der Regel direkt nach der Antragsstellung eine einstweilige Anordnung. Diese wird auch als Sicherungsbeschluss bezeichnet und verpflichtet den Provider dazu, die jeweiligen Daten weiterhin aufzubewahren.

Die Herausgabe vom Namen und Adresse des Rechteverletzers erfolgt erst nach einem Gerichtsverfahren, in welchem die Rechtmäßigkeit des Auskunftsanspruches geprüft wird. Durch die Ermittlung des Täters ist es möglich, weitere zivilrechtliche Schritte einzuleiten.

Anspruch auf Vorlage und Besichtigung

Eine Anzeige wegen Urheberrechtsverletzung droht auch bei der Umgehung des Kopierschutzes.
Eine Anzeige wegen Urheberrechtsverletzung droht auch bei der Umgehung des Kopierschutzes.

Der Anspruch auf Vorlage und Besichtigung dient der Informationsschaffung, also um Beweise für eine mögliche Urheberrechtsverletzung zu sammeln. Zu diesem Zweck kann zum Beispiel bei Filesharing eine Hausdurchsuchung erfolgen, um unter anderem die Überprüfung von Computern sowie Maschinen, aber auch von möglichen Korrespondenzen zu ermöglichen.

Wird eine gewerbliche Verbreitung angenommen, dürfen auch Bank-, Finanz- und Handelsunterlagen eingesehen werden. Allerdings muss das Gericht auch Maßnahmen treffen, um die vertraulichen Geschäftsunterlagen und die Rechte der Kunden zu schützen.

Die Durchführung der Besichtigung erfolgt in der Regel durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen. Notwendig ist dies, für die Wahrung der beiderseitigen Rechte von Rechteinhaber und Verletzer.

Strafrecht: Welche Konsequenzen sieht der Gesetzgeber vor?

Wie bereits erwähnt, kann eine Urheberrechtsverletzung auch durch das Strafrecht geahndet werden. Allerdings erfolgt in der Regel die Ahndung eine Urheberrechtsverletzung auf zivilrechtlicher Ebene durch den Urheber oder den jeweiligen Rechteinhaber.

Strebt ein Rechteinhaber die strafrechtliche Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen an, muss er dafür einen Antrag stellen. Eine automatische Strafverfolgung findet in der Regel nicht statt. Besteht allerdings ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung, kann die Staatsanwaltschaft auch bei Verstößen gegen das Urheberrecht von sich aus aktiv werden.

Welche Strafen das Strafrecht bei Urheberrechtsverletzungen vorsieht, zeigt die nachfolgende Tabelle:

TatbestandStrafe für PrivatpersonStrafe für Gewerbe
Unerlaubte Verwertung von urheberrechtlich geschützten WerkenGeldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu 3 JahreGeldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahre
Unzulässige Anbringen von Urheberbezeichnungen auf Werken der bildenden Künste (Kunstfälschung)Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu 3 JahreGeldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahre
Unerlaubter Eingriff in die Schutzrechte der verschiedenen WerkartenGeldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu 3 JahreGeldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahre
Unerlaubte Eingriffe in technische Schutzmaßnahmen (Umgehung des Kopierschutzes)Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu einem JahrGeldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahre

Ergänzend zu den Sanktionen nach erfolgten Urheberrechtsverletzungen, stellt das Urheberrecht auch bereits den Versuch der Rechteverletzung unter Strafe.

Die Verjährung bei einer Urheberrechtsverletzung
Bei einer Urheberrechtsverletung erfolgt die Verjährung nach drei Jahren. Allerdings beginnt diese Frist nicht mit dem Tag des Rechtsverstoßes, sondern erst wenn der geschädigte Rechteinhaber von dem Vergehen Kenntnis nimmt. Zudem wird die Verjährung zum nächsten vollen Jahr berechnet. Das bedeutet, dass bei einem Verstoß, der am 23.06.2015 festgestellt wurde, die Frist erst ab dem 01.01.2016 beginnt und die Verjährung am 31.12.2018 erfolgt.

Eine Alternative zur Anzeige wegen einer Urheberrechtsverletzung im Internet

Bei einer Urheberrechtsverletzung setzt die Verjährung drei Jahre nach der Entdeckung des Verstoßes ein.
Bei einer Urheberrechtsverletzung setzt die Verjährung drei Jahre nach der Entdeckung des Verstoßes ein.

Als Urheber steht es Ihnen frei wegen einer Urheberrechtsverletzung den vermeintlichen Rechteverletzer direkt zu kontaktieren (zum Beispiel per Mail) und ihn über seinen Verstoß zu informieren.

Diese Methode kann vor allem dann sinnvoll sein, wenn es sich bei beiden Parteien um Privatpersonen handelt und weder finanzielle Vor- oder Nachteile entstanden sind.

Dies kann zum Beispiel bei kleineren, persönlichen Webseiten der Fall sein. Dem Täter ist dabei meist nicht einmal bewusst, dass er einen Verstoß gegen das Urheberrecht begangen hat. Um weitere rechtliche Streitigkeiten zu vermeiden, führt eine solche Mail meist zum schnellen Entfernen von Bildern oder Texten.

Der Inhalt der Nachricht sollte sachlich und frei von Vorwürfen formuliert sein. Geben Sie konkret an, um welchen Beitrag oder welches Bild es sich handelt und informieren Sie über die im Urheberrecht festgeschriebenen Rechte des Urhebers. Sind Sie gewillt einen Anwalt zu beauftragen, wenn auf diese informelle Mail keine Reaktion folgt, können Sie auch dies vermerken.

Möchten Sie Ihren Anspruch auf Schadensersatz geltend machen, empfiehlt sich, dafür einen Anwalt zu beauftragen, der mit dem Urheber- und Medienrecht vertraut ist. Sein Fachwissen kann unter anderem bei der Höhe des angemessenen Schadensersatzes von Vorteil sein.

Urheberrechtsverletzung: Welche Kosten können anfallen?

Die Verwendung oder Verbreitung von urheberrechtlich geschützten Werken ohne die Zustimmung des Urhebers, kann teuer werden. Welche Kosten bei einer Urheberrechtsverletzung unter anderem anfallen können, zeigt die nachfolgende Auflistung:

  • Abmahnungsgebühr
  • Schadensersatz
  • Anwaltskosten
  • Gebühren für Gutachter

Als Abmahnungsgebühr werden die Kosten bezeichnet, die ein Anwalt für die Erstellung einer Abmahnung berechnet. Für Privatpersonen, die erstmalig vom jeweiligen Rechteinhaber abgemahnt werden, sind die Abmahnungsgebühren auf 150 Euro begrenzt.

Diese Deckelung geht auf das „Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken“ vom 01. Oktober 2013 zurück. Durch das Gesetz wird bei einer Abmahnung der Streitwert für eine Urheberrechtsverletzung auf 1.000 Euro beschränkt. Dies hat zur Folge, dass auch für die Anwaltskosten ein Höchstwert gilt, denn diese werden durch den Streitwert berechnet.

Die Deckelung des Streitwerts kann allerdings durch komplizierte oder umfangreiche Verstöße aufgehoben werden. Dabei handelt es sich aber eigentlich um Ausnahmefälle.
Auf die Verletzung vom Urheberrecht folgt meist eine Abmahnung.
Auf die Verletzung vom Urheberrecht folgt meist eine Abmahnung.

Zu den anfallenden Kosten bei einer Urheberrechtsverletzung kann auch der Schadensersatz zählen. Welche Möglichkeiten existieren, um die Höhe der Entschädigung zu berechnen, wurde zuvor bereits erläutert. Allerdings handelt es sich bei der Bestimmung des Schadensersatzes um Einzelfallentscheidungen. Jeder Fall bedarf also einer individuellen Betrachtung und Einschätzung.

Beauftragen Sie einen Rechtsanwalt, um sich gegen eine Abmahnung oder eine Verletzung Ihrer Urheberrechte zu wehren, entstehen durch dessen Tätigkeit Kosten. In der Regel muss der Rechteverletzer für die Anwaltskosten bei der Urheberrechtsverletzung aufkommen.

Um die kreative Leistung und mögliche Rechteverletzungen zu beurteilen, werden im Zuge von Gerichtsverhandlungen häufig Gutachter befragt oder Gutachten in Auftrag gegeben. Auch dafür entstehen Kosten.

Es zeigt sich also, dass für eine Urheberrechtsverletzung bei Film, Foto und jeder anderen Werkart vielfältige Kosten anfallen können. Ein paar unbedachte Klicks im Internet können sich somit schnell zu einer Rechnung in Höhe von mehreren hundert Euro summieren.

Urheberrechtsverletzung – kurz und kompakt

Eine Urheberrechtsverletzung liegt vor, wenn urheberrechtlich geschützte Werke ohne die Zustimmung des Urhebers verwertet werden. Gegen einen solchen Verstoß kann der Urheber juristisch vorgehen und unter anderem Schadensersatz fordern.

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Urheberrechtsverletzung: Welche Folgen sind zu erwarten?
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Über den Autor

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Nicole P.

Bereits während ihres Studiums der Buchwissenschaft in Mainz entdeckte Nicole ihre Faszination für das Urheberrecht. Seit 2016 verstärkt sie die Redaktion von urheberrecht.de und bringt ihr Wissen zu Urheberrecht, Abmahnung und Gewerblichen Rechtsschutz ein.

102 Gedanken zu „Urheberrechtsverletzung: Welche Folgen sind zu erwarten?

  1. Naomi

    23. August 2018 at 8:08

    Hallo!

    Ich habe auf meinen Instagram-Account Ballettbilder von mir hochgeladen, die ich zuvor mit einem Fotografen geschossen habe! Bezahlt habe ich ein Foto, das Shooting und das Make-Up. Er hat mir dann schließlich alle Fotos per E-Mail geschickt und gesagt ich solle mir eines aussuchen! Die anderen habe ich abgespeichert und online gestellt. Jetzt habe ich eine Rechnung von 60€ bekommen obwohl er nirgends ein Verbot stehen hat bzw. hat er es mir auch nicht gesagt. Kann ich mich dagegen währen? Oder bin ich dazu verpflichtet es zu bezahlen?

    Vielen Dank!

    Mit freundlichen Grüßen
    Naomi

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      3. September 2018 at 8:58

      Hallo Naomi,
      wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben. Wenden Sie sich daher für eine Einschätzung an einen Anwalt.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  2. Birte

    17. August 2018 at 13:57

    sehr geehrte Damen und Herren, mein ehemaliger lebensgefährte nutzt trotz mehrfacher Hinweise, dass ich es nicht möchte häufig von mir gemachte Fotos als sein Profilbild.

    kann ich da irgendetwas gegen machen?

    vielen dank
    und mit freundlichen Grüßen

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      20. August 2018 at 8:00

      Hallo Birte,
      eine Verletzung der Bildrechte können Sie grundsätzlich abmahnen. Wie Sie dabei vorgehen und worauf Sie unter anderem bei der Formulierung einer Unterlassungserklärung achten sollten, sollten Sie mit einem Anwalt besprechen. Wir dürfen keine Rechtsberatung geben.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  3. Thomas

    16. August 2018 at 15:47

    Hallo, bei mir steht aktuell der Fall an, das die Deutsche Post ein Foto von mir für eine Briefmarke benutzt hat Die Marke wurde mit einer Auflage von 1.000 Stück mit einem Wert von 62 Cent gedruckt und an Mitarbeiter der Post verteilt. Ich bin jetzt erst darauf aufmerksam geworden, weil mich ein Briefmarkensammler aus Berlin auf diese Marke angesprochen hat.Die Post hat immerhin meinen Namen als Urheber mit auf die Marke gesetzt. 😉
    Ich bin mir nicht sicher wie und ob ich dagegen vorgehen kann.

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      20. August 2018 at 8:44

      Hallo Thomas,
      grundsätzlich steht Ihnen als Urheber für die Verwertung Ihres Werkes eine Vergütung zu. Ob es sich in diesem Fall um eine Urheberrechtsverletzung handelt und ob es sinnvoll ist, Rechtsmittel zu ergreifen, können wir allerdings nicht einschätzen. Wenden Sie sich daher ggf. an einen Anwalt oder versuchen Sie unverbindlich mit der zuständigen Person bei der Post in Kontakt zu treten.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  4. Paul S.

    4. Juli 2018 at 18:19

    Guten Tag,

    erlischt das Verwertungsrecht (Lizenz) durch den Urheber bei Löschung des ursprünglichen Lizenznehmers ?
    Muss beim Kauf des ursprünglichen Lizenznehmers und Grundüng einer neu eingetragenen Gesellschaft mit neuen Eigentümern, das Verwertungsrecht neu definiert/geregelt werden ?
    Gilt hier das Vertragsrecht, da ein Lizenzvertrag eine Abwandlung eines Vertrages ist ?
    In der Literatur konnt ich nichts finden.

    1. urheberrecht.de

      6. Juli 2018 at 15:13

      Hallo Paul,

      der Urheber verliert nur dann sein Verwertungsrecht, wenn dies in der Lizenzvergabe explizit vereinbart wurde. Ist dies der Fall, ändert in der Regel auch die Löschung des Lizenznehmers daran nichts.

      Ob der Lizenznehmer bei der Neugründung einer Gesellschaft einen neuen Lizenzvertrag benötigt, hängt maßgeblich von den getroffenen Vereinbarungen bei der Lizenzvergabe ab.

      Wir empfehlen Ihnen, sich an einen Rechtsanwalt zu wenden, der den Vertrag dahingehend prüfen kann.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  5. Ulrike H.

    11. Juni 2018 at 15:59

    Hallo,

    ich habe eine kurze Frage zur Copyright-Nennung. Wenn ich durch einen Grafiker eine Collage aus mehreren Bildern estellen lasse – zwei Bilder sind bei Stockagenturen eingekauft mit einer RF-Lizenz. Die ursprünglichen Bilder sind nur in Teilen/Ausschnitten erkennbar. Wie gebe ich dann hier das Copyright an? Oder gilt das als neu geschaffenes Werk?
    Viele Grüße, Ulrike H.

    1. urheberrecht.de

      14. Juni 2018 at 16:33

      Hallo Ulrike,

      bitte erkundigen Sie sich bei den jeweiligen Stockagenturen, ob die von Ihnen vorgenommene Bearbeitung der Bilder im Rahmen Ihres Nutzungsrechts liegt. In der Regel muss auch bei der Verwendung von Stockphotos der Urheber angegeben werden.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  6. Karina. K

    7. April 2018 at 1:42

    Hallo.
    Ein Bekannter hat eine gelogene Geschichte verbreitet bzw in Internet veröffentlicht. Mit Bildern von mir, meiner 16 jährigen tochter, ex und von 2 anderen Personen. Dazu noch bei jedem Bild den Namen und über die Person viel privat Sachen rein geschrieben. Darf er sowas ohne unserer Zustimmung? Es ist ganzer persönlicher Lebenslauf von uns. Er hat sozusagen uns allen unsere Privatsphäre verletzt. Was kann ich dagegen Unternehmen

    MfG Karina. K

    1. urheberrecht.de

      9. April 2018 at 9:05

      Hallo Karina. K,

      personenbezogene Daten unterliegen einem besonderen Schutz und fallen in der Regel unter das informationelle Selbstbestimmungsrecht. Dieses wird durch verschiedene Gesetze geschützt. Das Recht am eigenen Bild ist z. B. durch § 201a Strafgesetzbuch (StGB) geschützt. Zu der Frage, wie Sie gegen dieses Verhalten vorgehen können, befragen Sie bitte einen Rechtsanwalt. Wir dürfen keine Rechtsberatung anbieten.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

  7. Sybille M.

    12. März 2018 at 11:34

    Hallo!
    Als Hobbymalerin und pensionierte Deutschlehrerin verbinde ich seit 2 Jahren beide Interessenbereiche: Ich setze lyrische Texte, die ich irgendwann gelesen und auswendig gelernt habe und die mich mein Leben lang begleitet haben, bildnerisch um; ich illustriere sie mit meinen Mitteln und stelle so dar, wie sie auf mich wirken und ich sie verstehe. Daraus möchte ich mit Hilfe einer von mir gewählten Druckerei einen Bildband erstellen, in dem ich neben meinen Bildern auch die jeweiligen Texte und ihre Autoren abdrucke. Die ursprünglichen Textquellen kann ich nicht mehr angeben. Da ich ehrenamtlich in einer Galerie mitarbeite, möchte ich dort die Bücher privat (unversteuert!) zum Verkauf anbieten, um wenigstens einen kleinen Teil der ausschließlich von mir selbst gezahlten Produktionskosten wieder hereinzubekommen; es wird sich lediglich um ca. 30 Exemplare handeln! An einen Gewinn für mich oder die Galerie ist nicht zu denken!
    Verletze ich damit das Urheberrecht der Autoren? Wenn ja, wie soll ich vorgehen, um mit meinem Projekt im legalen Rahmen zu bleiben?

    Für Ihre Auskunft wäre ich sehr dankbar!

    Sybille M.

    1. urheberrecht.de

      22. März 2018 at 10:09

      Hallo Sybille,

      veröffentlichen Sie Werke, die einem Urheberrecht unterliegen, ohne Einverständnis der Rechteinhaber, handelt es sich dabei um eine Urheberrechtsverletzung. Es ist deshalb zu klären, ob die von Ihnen ausgewählten Gedichte ein Urheberrecht haben. Ist der Urheber des Werks bereits 70 Jahre oder länger tot, gilt es als gemeinfrei und Sie müssen keine Nutzungsrechte mehr einholen.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

  8. W.N.

    10. März 2018 at 1:56

    Liebes Urheberrecht.de-Team,

    ich habe eine Frage zum Thema Streaming. Bei Ihnen heißt es eine Urheberrechtsverletzung liegt vor, wenn ein Werk ohne Einwilligung des Urhebers verwertet wird. Falls nun ein Urheber einem Streaming Anbieter die Nutzung seines Werkes, sagen wir z.B. von einem Film, nach §31 ff. einräumt, darf dieser das Video dann auf seinen Server hochladen oder würde das wiederum die Verwertungsrechte des Urhebers verletzen? Falls ja, dürfte ja eigentlich kein Streaming Anbieter seine Videos auf seine Server hochladen. Allerdings finde ich auch keinen Paragraphen im UrhG, der eine dauerhafte Vervielfältigung für einen wirtschaftlichen Zweck erlauben würde. Handelt es sich dabei um eine „tolerierbare“ Urheberrechtsverletzung, weil der Urheber vorher seine Zustimmung erteilt hat?

    Mit freundlichen Grüßen
    W.N.

    1. urheberrecht.de

      12. März 2018 at 9:39

      Hallo W.N.,

      durch die Zustimmung des Urhebers in Bezug auf die Verwertung, kann ein Verstoß gegen geltendes Urheberrecht ausgeschlossen werden.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

  9. M. D.

    27. Februar 2018 at 0:04

    Verstößt es gegen das Urheberrecht, Inhalte der Vorlesungsfolien ins Internet zu stellen. Jeder hat öffentlichen Zugriff auf die Inhalte.

    1. urheberrecht.de

      12. März 2018 at 9:08

      M.D.,
      eine Veröffentlichung, die nicht durch den Urheber genehmigt ist, kann als Urheberrechtsverletzung behandelt werden. Endgültig kann Ihren Fall aber nur ein Anwalt für Urheberrecht beurteilen.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

  10. Monika F.

    22. Februar 2018 at 2:25

    Liebes Urheberrecht.de-Team,
    vor einigen Jahren hat mein Ex-Freund eine Eventlocation eröffnet. Dafür habe ich den Schriftzug mit dem Namen der Location für die Außenwerbung entworfen. Diese habe ich auf Folien drucken lassen und diese hängen jetzt in groß und gut sichtbar an dem Gebäude. Des weiteren habe ich ihm Werbefotos von mir zur Verfügung gestellt. Auf diesen bin ich selbst, allerdings entweder nur ein Detailausschnitt ohne Gesicht oder nicht zu erkennen, da von hinten aufgenommen. Diese Fotos verwendet er nach wie vor auf seiner Website bzw. für die Werbung bevorstehender Veranstaltungen. Ich habe Ihn schon mehrmals aufgefordert, diese Bilder von seiner Website zu entfernen, bisher ohne Erfolg.
    Ist das eine Urheberrechtsverletzung, da ich auf den Fotos ja nicht mit Gesicht zu erkennen bin?
    Ist es eine Urheberrechtsverletzung, das er die Außenwerbeschilder einfach weiter nutzt?
    Die Verjährungsfrist ist noch nicht abgelaufen, die hat Anfang 2016 begonnen.

    Vielen Dank im Voraus
    mit freundlichen Grüßen
    Monika

    1. urheberrecht.de

      12. März 2018 at 8:51

      Hallo Monika,

      für einzelne Fälle dürfen wir leider keine Einschätzung geben. Wenden Sie sich dazu an einen Anwalt für Urheberrecht.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

  11. Anika M.

    21. Januar 2018 at 19:23

    Wie ist das wenn ich jemanden mit meinen privaten Bildern in einem öffentlichen Chat finde. Ich hab diese Bilder bei einer Seite hochgeladen und habe sie jetzt bei jemanden anderen aber in einem anderen Chat gefunden. Diese Person behauptet dazu auch noch das es zu 100% ihre Bilder wären. Ich habe diese Person jetzt bei den freiwilligen Administratoren gemeldet nur die können leider auch nicht viel machen ausser die Bilder löschen, worauf sie natürlich gleich ein anderes Bild von mir hochläd. Ich habe alles als Screenshot festgehalten und die Bilder auf der Seite wo sie ursprünglich waren gelöscht.
    Leider habe ich zu dieser Person keine Daten und bekomme auch nicht die IP Adresse von den admins.
    Kann ich trotzdem irgendwelche rechtliche Schritte machen?

    1. urheberrecht.de

      22. Januar 2018 at 11:05

      Hallo Annika,

      inwiefern Ihre Bilder dem Urheberrecht unterliegen, hängt von der Art und dem Inhalt der Bilder ab. Das kann ein Anwalt für Urheberrecht beurteilen. Dieser kann Sie zudem beraten, wie im Fall einer Urheberrechtsverletzung vorgegangen werden kann.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

  12. M.

    30. Dezember 2017 at 6:32

    Liebes Urheberrecht.de-Team,

    eine Bekannte hat mir ein urheberrechtlich geschütztes Skript eines Unternehmens geliehen,auf dem vermerkt ist,dass die Weitergabe an Dritte untersagt ist. Habe ich mich auch strafbar gemacht,indem ich es mir geliehen habe?

    Vielen lieben Dank im Voraus!

    1. urheberrecht.de

      8. Januar 2018 at 10:39

      Hallo M,

      leider dürfen wir keine Rechtsberatung anbieten, was in diesem Fall erforderlich wäre. Wenden Sie sich deshalb an einen Anwalt.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

  13. Matthias P.

    30. November 2017 at 11:22

    Ein Arbeitskollege führt einen regen Handel mit von ihm gebrannten CD’s. Die Musik und dazugehörigen Cover läd er von einer Plattform im Internet herunter, somit machen seine Kopien einen sehr professionellen/originalen Eindruck auf seine Käufer.
    Da ich ein sehr ausgeprägtes Rechtsempfinden habe, würde ich dies gerne zur Anzeige bringen, wie oder wo (Polizei ?) kann ich das tun ?
    MfG

    1. urheberrecht.de

      18. Dezember 2017 at 10:48

      Hallo Matthias P.,
      bitte informieren Sie sich bei einem Rechtsanwalt. Wir dürfen keine Rechtsberatung anbieten.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

  14. M.

    19. November 2017 at 10:23

    Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe mit einem Verlag einen Vertag von 4 Jahren abgeschlossen, wo dieser mein Buch vermarkten darf. Diesen Vertrag habe ich jetzt frist- und formgerecht zum 30.09.2017 gekündigt. Die Kündigung wurde mir vom Verlag auch bestätigt, da die 4 Jahre um sind und ich wie gerade erwähnt frist und formgerecht gekündigt habe. Nun meine Frage: Wie lange hat der Verlag Zeit, mein Buch aus dem Verkehr zu ziehen? Ich habe im Internet schon recherchiert, ich finde da absolut nichts drüber. Bis zum heutigen Tag habe ich von meinem Verlag keine Abschlussvergütung von meinem Buch erhalten und auch auf meine Mails bekomme ich keinerlei Reaktion mehr von dem Verlag. Auch wird mein Buch noch immer auf Amazon und Weltbild als gedrucktes Buch angeboten. Bitte um Info wieviel Wochen der Verlag Zeit hat das Buch zurückzuziehen. Lieben Dank im Voraus. M.

    1. urheberrecht.de

      18. Dezember 2017 at 10:18

      Hallo M.,
      Ihre Frage kann nur nach umfassender Prüfung des Vertrags und der gesamten Rechtslage zu Ihrem Fall beantwortet werden. Wir dürfen eine solche Prüfung nicht durchführen, da wir keine Rechtsberatung anbieten dürfen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, sich rechtliche Unterstützung bei einem Anwalt zu holen.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

  15. Denise M.

    5. Oktober 2017 at 10:12

    Ein schönen guten Tag! Ich habe einen Vertrag abgeschlossen über ein Fotoshooting (Sie mit ihrem Pferd) welches mein Partner gemacht hat. Ich habe mit der 3. Person über den Preis gesprochen. Die Bilder wurden auch übergeben jedoch wurden diese nie bezahlt. Nun sind die Bilder im Internet zu sehen. Dies war zu Anfang noch ok, da wir davon ausgegangen sind das die Schuld noch beglichen wird und der Name des Künstlers darunter standen. Als dann jedoch die Schuld nicht beglichen wurde und die Bilder zugeschnitten wurden, sodass der Name des Fotografen nicht mehr sichtbar waren habe ich vor einer Woche der Person ein Ultimatum gesetzt. Ist das Geld bis Freitag nicht da, wird wegen Urheberrechtsverletzung gegen diese Person vorgegangen.

    Wir hätten schon viel früher was machen müssen aber man glaubt ja doch noch an das Gute in dem Menschen…

    Aber wer ist nun die Person die zum Anwalt muss. Mein Partner welches der Fotograf war und nicht entlohnt wurde oder ich, weil ich ja den Vertrag mit abgeschlossen habe? Alles etwas verzwickt.

    Danke für die Antwort!!

    1. urheberrecht.de

      1. November 2017 at 12:46

      Hallo Denise,
      den Weg zum Anwalt sollte der Vertragspartner machen, da sich aus dem Vertrag alle Pflichten für beide Parteien ergeben.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

  16. Claus

    28. September 2017 at 11:52

    Hallo liebes Team von Urheberrecht.de,

    als freiberuflicher Webdesigner habe ich hier den Fall einer Klientenwebseite. Dort haben zwei Personen gemeinsam eine Homepage angelegt und stehen beide explizit im Impressum als Copyright-Inhaber. Nun steigt eine Person aus diesem Web-Joint-Venture aus. Die andere Person baut die Webseite nun weiter alleine aus. Wie sind nun die bisherigen Urheberrechte an der Seite zu bewerten, bzw. wie trennt man so etwas juristisch und menschlich sauber?
    Vielen Dank für jeden Hinweis,
    Claus

    1. urheberrecht.de

      10. Oktober 2017 at 15:57

      Hallo Claus,

      für eine „juristisch saubere“ Rechtsberatung müssen Sie sich an einen Anwalt für Urheberrecht wenden. Wir können nur so viel sagen: Die Person, die das Projekt verlässt, kann immer noch einem Teil des Urheberrechts besitzen, das zu der betroffenen Internetseite gehört. Hier sollten vertraglich klare Verhältnisse geschaffen werden.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

  17. alguel

    17. September 2017 at 21:03

    Guten Abend,

    vor einigen Jahren habe ich ein Märchenbuch geschrieben. Die Märchen habe ich von meiner Mutter, Oma und Verwandte erhalten. Diese Märchen wurden mündlich überliefert. Die meisten davon wurden nie aufgeschrieben, ich bin praktisch die Erste die es getan hat. Meine Frage wäre, kann man ohne mein Erlaubnis, diese Märchen verfilmen oder in anderen Sprachen übersetzen?

    Vielen Dank im Voraus

    Lieben Gruß

    nursen

    1. urheberrecht.de

      10. Oktober 2017 at 15:51

      Hallo alguel,

      eine mündliche Überlieferung schließt nicht aus, dass die Märchen nicht vorher schon von einer Person erdacht worden sind, die jetzt das Urheberrecht besitzt. Lassen Sie einen Anwalt für Urheberrecht die Sache abklären.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

  18. Maia

    4. September 2017 at 10:11

    Was ist mit Copyright bei Kunsthandwerk? Wenn ein Künstler etwas kreiert und das dann kopiert wird?

    1. urheberrecht.de

      4. September 2017 at 11:22

      Hallo Maia,

      auch in diesem Fall gilt das Recht des Urhebers. Ohne seine Einwilligung dürfen keine Kopien angefertigt und verbreitet werden.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

  19. Michael

    20. Juni 2017 at 21:38

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    ich bin Landschaftsgärtner und arbeite seit fast 40 Jahren. Seit 1985 meine 70-80 Stunden in der Woche.
    Ich erstelle meine Anlagen mit den Kunden, und verkaufe auch die Steine im Direktvertrieb, so entstehen die schönsten Anlagen für wenig Geld. Die Fotos mache ich auch. Jetzt gibt es immer mehr Plattformen die meine Fotos klauen. Auf einer Seite sind über 100 Fotos von meinen Anlagen. Auf der Website kann ich kein Impressum feststellen. Auch wird weder mein Name erwähnt oder es ist auch kein Link gesetzt. Für jemanden der die Sache für mich erledigt bekommt 50 % von dem ganzen Streitwert. Da es sich um eine Firma in Amerika handeln kann, würde ich besonders hoch ansetzten, da die Amerikaner bei dem Abgasskandal von VW, besonders drakonische Strafen und Zahlungen erzwangen und selbst die größten Umweltverschmutzer sind.
    Mit freundlichen Grüßen
    Michael

    1. urheberrecht.de

      26. Juni 2017 at 16:52

      Hallo Michael,

      wenden Sie sich an einen Anwalt für Urheberrecht. Dieser kann Sie umfassend zu Ihren Handlungsoptionen beraten.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

  20. Martin

    7. Juni 2017 at 0:14

    Hallo ich würde gerne eine Internetseite über die Werke des amerikanischen Autors HP Lovecraft eröffnen. Darin wollte ich auch seine Orginalen Texte in English einstellen. Und diese selbst auf deutsch übersetzen. Und dann ebenfalls einfügen. Er ist im Jahre 1937 gestorben. Jedoch lese ich auf einigen Seiten das es einige Unklarheiten über den Status seiner späteren Arbeiten gibt. Aber viele seiner Texte sind aber schon auf wikisource verfügbar. Kann ich nun davon ausgehen das diese zumindest Gemeinfrei sind?

    1. urheberrecht.de

      14. Juni 2017 at 11:51

      Hallo Martin

      in § 65 Urheberrechtsgesetz (UrhG) steht unter anderem: „Steht das Urheberrecht mehreren Miturhebern (§ 8) zu, so erlischt es siebzig Jahre nach dem Tode des längstlebenden Miturhebers.“ Sie sollten also sichergehen, bevor Sie alte Bücher und Geschichten im Internet veröffentlichen.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

  21. Salvatore

    31. Mai 2017 at 7:37

    Hallo,

    Mein Sohn (13) hat im internet ein Bild von jemanden gefunden ( den er kennt) und hat es in ein Video getan.
    Nun hat die Person ihn angezeigt, sein gesicht ist ca 3 sek. in den Video zusehen, Ich wollte jetzt fragen ob es da eine Strafe gibt oder nicht ( mein Sohn ich ja erst 13) oder ob ich als Elternteil eine Strafe bekomme, wenn ja was für eine?

    Danke

    1. urheberrecht.de

      6. Juni 2017 at 10:22

      Hallo Salvatore,

      Eltern haften in der Regel nur dann, wenn Sie die Aufsichtspflicht verletzt haben. Wenden Sie sich am besten an einen Anwalt, wenn es zu einer Unterlassungsklage oder zur Forderung nach Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld kommen sollte. Und entfernen Sie das Video auf jeden Fall aus dem Internet.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

  22. Lina

    18. April 2017 at 8:45

    Einen schönen guten Tag,

    Eine Freundin und ich schreiben gemeinschaftlich an einer Geschichte.
    Wenn jetzt einer von uns diese Ideen als Basis für ein Buch nehmen würde und man demnach nur die Idee und nicht den wortgenauen Inhalt nimmt, die Namen verändert, Szenen umschreibt, auslässt und neue hinzufügt, darf man das dann veröffentlichen oder gilt das dennoch als Urheberrecht?

    Lieben Dank

    1. urheberrecht.de

      19. April 2017 at 10:31

      Hallo Lina,

      es ist möglich, dass in diesem Fall die Freundin auf ihren Teil des Urheberrechts besteht. Daran ändern auch Namensänderungen nichts. Daher sollte im Vorhinein geklärt werden, ob dem anderen Urheber diese Art der Veröffentlichung genehm ist.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

  23. Oli

    4. April 2017 at 15:34

    Hallo Team von Urheberrecht.de

    Meine Frau besitzt für ihr Gewerbe (Videografie) einen vimeo-Plus Account. Sie hat dort unser Hochzeitsvideo hochgeladen und privat gemacht, d.h. mit einem privaten Link versehen. Nur wer im Besitz dieses Links ist, kann das Video aufrufen, auch Suchmaschinen wie Google finden es nicht. Den Link haben wir via E-Mail an Familie/Freunde verteilt und in einem nur für Familie/Freunde sichtbaren Beitrag auf Facebook gepostet.
    Nun hat der Videograf, von wem auch immer, den Link bekommen und konnte damit das (sein) Video sehen. Es war vertraglich vereinbart, dass das Video nicht im gewerblichen Kontext zur Tätigkeit meiner Frau auftaucht. Er behauptet nun, dass wir damit einen Vertragsbruch begangen und seine Urheberrechte verletzt haben. Obwohl wir uns keiner Schuld bewusst sind, haben wir eine Unterlassungserklärung abgegeben. Trotz dessen will er uns verklagen, wenn wir nicht auf einen Vergleich eingehen.
    Ich habe nun viel recherchiert und bin nach wie vor felsenfest der Überzeugung, dass wir mit unserem Vorgehen das Video nicht öffentlich zugänglich gemacht haben und man somit nicht von einer Urheberrechtsverletzung sprechen kann.
    Ich würde meine Frau sogar selbst vorm Amtsgericht verteidigen. Wie seht ihr den Fall?

    Grüße
    Oli

    1. urheberrecht.de

      10. April 2017 at 11:41

      Hallo Oli,

      da Sie die Unterlassungserklärung bereits unterschrieben und damit potentielle Vertragsstrafen auf sich genommen haben, ist die Forderung nach dem Vergleich sehr fragwürdig. Eine Rechtsberatung dürfen wir aber nicht anbieten. Wir empfehlen Ihnen daher den Gang zum Anwalt für Urheberrecht. Diesen sollten Sie in Bezug auf Unterlassungserklärungen sowieso immer vor der Unterschrift aufsuchen, da dieser Vertragsstrafen und Schadensforderungen herabsetzen kann.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

  24. Mark

    2. April 2017 at 11:47

    Hallo,
    wir haben auf unserer Homepage Fotos von einer öffentlichen Veranstaltung.
    Der Fotograph hat uns die Fotos zur Verfügung gestellt.
    Auf jedem Foto sind das Copyright Zeichen und der Name des Photographen.

    Jetzt will uns der Fotograph verklagen, weil wir gegen das Urheberrecht verstoßen haben solle.

    Stimmt das oder haben wir alles richtig gemacht? Oder hätten wir einen Text schreiben müssen, von wem dei Fotos sind?

    1. urheberrecht.de

      3. April 2017 at 10:12

      Hallo Mark,

      es klingt zunächst danach, dass Sie sich richtig verhalten haben. Kontaktieren Sie trotzdem einen Anwalt für Urheberrecht. Dieser kann Ihren Fall genau analysieren und Sie kompetent verteidigen.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

  25. Horst H.

    20. Februar 2017 at 17:38

    Jemand übersetzt ein Gedicht eines plattdeutschen Dichters (geschrieben in Mecklenburger Plattdeutsch) ins Ostfriesenplatt und veröffentlicht dieses Gedicht im Internet, schreibt allerdings den Namen des Mecklenburger Dichters darunter.
    Handelt es sich hierbei auch um eine Urheberrechtsverletzung?
    Ich denke ja, da sich beide Sprachen doch in Wort und Schrift wesentlich unterscheiden. Es ist eben nicht der Text, der vom Dichter stammt.

    1. urheberrecht.de

      27. Februar 2017 at 10:08

      Hallo Horst,

      gemäß § 3 Urheberrechtsgesetz werden Übersetzungen, die persönliche geistige Schöpfungen des Bearbeiters sind, unbeschadet des Urheberrechts am bearbeiteten Werl wie selbstständige Werke geschützt. Der Urheberschutz des originären Textes besteht also in der Regel fort.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

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