Letzte Aktualisierung am: 18. April 2024
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Verstöße gegen das Urheberrecht können weitreichende Konsequenzen nach sich ziehen. In der Regel erhalten die Täter eine teure Abmahnung und sollen eine Unterlassungserklärung abgeben. Allerdings besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, Anzeige zu erstatten. Doch was droht bei einer Urheberrechtsverletzung als Strafe, wenn in Deutschland ein Richter über das Fehlverhalten urteilt? Diese Frage klären wir nachfolgend.
Inhalt
FAQ zu Strafen für eine Urheberrechtsverletzung
Laut Urheberrechtsgesetz (UrhG) kann es sich bei der unerlaubten Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke, bei der unzulässigen Anbringung einer Urheberbezeichnung und beim unerlaubten Eingriff in technische Schutzmaßnahmen um strafbare Urheberrechtsverletzungen handeln.
Wie hoch die Strafe bei einer Urheberrechtsverletzung ausfällt, hängt grundsätzlich von den Umständen der Tat ab. Das Strafmaß sieht in den meisten Fällen eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vor.
Die bei einer Urheberrechtsverletzung durch die Strafe anfallenden Kosten werden durch das Tagessatzprinzip gemäß § 40 Strafgesetzbuch (StGB) bestimmt. Dabei werden die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters berücksichtigt. Die Anzahl der Tagessätze spiegelt die Schuld des Täters wieder, wohingegen sich die Höhe des Tagessatzes am Nettoeinkommen orientiert.
Es kommt in der Praxis nicht so oft vor, dass Geschädigte eine Urheberrechtsverletzung anzeigen, weshalb Strafen auch eher selten verhängt werden. Stattdessen wird üblicherweise eine außergerichtliche Einigung mithilfe einer Abmahnung angestrebt.
Urheberrechtsverletzung als Straftat: Ist dies möglich?
Ob für eine Urheberrechtsverletzung eine Strafe droht, ergibt sich aus dem Urheberrechtsgesetz (UrhG). Dieses sieht für bestimmte Verfehlungen Strafvorschriften vor. Hierbei handelt es sich etwa um die unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke im Sinne des § 106 UrhG. Demnach sieht das Gesetz für eine Urheberrechtsverletzung auf YouTube eine Strafe vor, wenn fremde Musik unter das eigene Videomaterial gelegt wird. Bei einer Verurteilung droht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren.
Ein Verstoß gegen das Urheberrecht liegt laut § 107 UrhG ebenfalls vor, wenn Dritte auf Werken der bildenden Künste Urheberbezeichnungen ohne die Einwilligung des Urhebers anbringen. Auch in diesem Fall kann das Fehlverhalten eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe nach sich ziehen.
Unter Umständen führt auch die Umgehung des Kopierschutzes – offiziell als unerlaubter Eingriff in technische Schutzmaßnahmen (§ 108b UrhG) bezeichnet – als Urheberrechtsverletzung zu einer Strafe führen. Der Gesetzgeber sieht in diesem Fall mindestens eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr vor.
Wichtig! Das zuvor genannte Strafmaß bezieht sich in der Regel auf das Fehlverhalten von Privatpersonen. Agiert der Täter hingegen gewerbsmäßig, erhöhen sich bei einer Urheberrechtsverletzung üblicherweise die Strafen.
Wann droht für eine Urheberrechtsverletzung eine Strafe?
Eine Verurteilung aufgrund eines Verstoßes gegen das Urheberrecht ist in der Praxis relativ selten. Denn bevor sich Gerichte mit dem Fall befassen und für eine Urheberrechtsverletzung Strafen drohen, sollten die geschädigten Urheber erst einmal andere Maßnahmen ergreifen. So heißt es in § 97a Abs. 1 UrhG:
Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.
Demnach ist eine Urheberrechtsverletzung grundsätzlich strafbar, der Gesetzgeber verlangt allerdings im Vorfeld den Versand einer Abmahnung. Scheitert die außergerichtliche Einigung, lässt sich der Sachverhalt zur Anzeige bringen.
Strafe wegen Urheberrechtsverletzung – kurz und kompakt
Das Urheberrechtsgesetz sieht grundsätzlich die Möglichkeit vor, für eine Urheberrechtsverletzung eine Strafe zu verhängen. Allerdings verlangt der Gesetzgeber, dass der geschädigte Urheber im Vorfeld eine Abmahnung verschickt und somit eine außergerichtliche Einigung anstrebt. Scheitert diese, droht eine Gerichtsverhandlung.
27. April 2023 at 16:01
Guten Tag,
ich wurde ohne mein Wissen und ohne Zustimmung auf einem öffentlichen Platz fotografiert. Dieses Bild von mir wurde im Internt veröffentlicht, ebenfalls ohne Mein wissen und meine Zustimmung. Das Bild wurde mir zugespielt so dass Kenntnis bekommen habe. Ich habe darauf hin eine Strafanzeigte vorgenommen. Nun las ich, dass ich hier einen Anwalt mit der Angelegenheit beaftragen sollte oder eine Abmahnung vornehmen kann.
21. November 2023 at 20:55
In deinem Fall ist es auch eine Straftat nach §201a STGB da eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte durch Bildaufnahmen was ein Vergehen ist und mit Geldstrafe oder bis zu 2 Jahre Freiheitsstrafe bestraft wird ,da es veröffentlicht wurde