Urheberrecht in Wissenschaft, Forschung und Lehre

Von Nicole P.

Letzte Aktualisierung am: 19. April 2024

Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten

Im Zuge eines Studiums schreiben Studenten regelmäßig wissenschaftliche Arbeiten und halten Vorträge. In den meisten Fällen wird dafür auf bereits bestehende Forschungsergebnisse und Erkenntnisse zurückgegriffen, bei denen es sich um urheberrechtlich geschützte Werke handelt. Doch bei wem liegt das Urheberrecht in der Wissenschaft im Einzelnen?

Worauf gilt es beim Urheberrecht in der Wissenschaft zu achten?
Worauf gilt es beim Urheberrecht in der Wissenschaft zu achten?

Weiterführende Ratgeber zum Themenbereich Wissenschaft:

Bibliothek Plagiat Quellenangabe Zitate

FAQ zum Urheberrecht in der Wissenschaft

Regelt das Urheberrecht, wer einen Vortrag halten darf?

Möchten Sie ein Sprachwerk durch eine persönliche Darbietung öffentlich zu Gehör bringen, ist dies durch einen Vortrag möglich. Im Urheberrecht zählt das sogenannte Vortragsrecht allerdings zu den Verwertungsrechten, weshalb dieses dem Urheber vorbehalten ist.

Wann ist die Verwendung von geschützten Werken zulässig?

Gemäß § 51 ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe fremder Werke zulässig, wenn diese zur Erläuterung einer wissenschaftlichen Arbeit dienen. Allerdings muss die Länge des Zitates im Verhältnis zum Zweck stehen.

Was sind typische Verstöße gegen das Urheberrecht in der Wissenschaft?

Im Bereich der Bildung und Wissenschaft sind fehlende oder fehlerhafte Quellenangaben ein verbreitetes Problem. Wird ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne einen entsprechenden Nachweis verwendet, handelt es sich um eine Urheberrechtsverletzung. Dabei kann der Diebstahl von geistigem Eigentum weitreichende Auswirkungen haben, wie sich an den Plagiatsaffären der Politiker Karl-Theodor zu Guttenberg und Annette Schavan zeigt.

Welche Rolle spielt das Urheberrecht in der Wissenschaft?

Der Zugang zu Informationen wird teilweise durch Urheberrecht in Forschung und Lehre erschwert.
Der Zugang zu Informationen wird teilweise durch Urheberrecht in Forschung und Lehre erschwert.

In Wissenschaft und Forschung stellt der Urheberrechtsschutz ein zweischneidiges Schwert dar. Denn zum einen schützt das Urheberrecht eine wissenschaftliche Arbeit vor der widerrechtlichen Verwertung und Kommerzialisierung durch Dritte. Zum anderen führt dieser Schutz auch immer wieder zu Einschränkungen. Denn nicht immer steht die notwendige Fachliteratur auch zur Verfügung.

Dadurch kann das Urheberrecht in der Wissenschaft unter Umständen dazu führen, dass die Forschung ins Stocken gerät oder wichtige Erkenntnisse für eine Bachelor- oder Masterarbeit nicht vorliegen. Denn Fachliteratur ist in der Regel ein erheblicher Kostenfaktor im Bereich der Bildung. Mit dieser Problematik sehen sich insbesondere die Bibliotheken konfrontiert.

Eine Möglichkeit die erheblichen Anschaffungskosten zu reduzieren und zudem gleichzeitig mehreren Personen den Zugang zu den verschiedenen Werken zu ermöglichen, ist die Digitalisierung. Allerdings ist es dabei nur schwer möglich, das Urheberrecht und die Wissenschaft unter einen Hut zu bekommen. Darüber hinaus gilt es auch Rechte von Verlagen und Autoren zu beachten und eine angemessene Vergütung zu gewährleisten.

Unterliegt eine Bachelorarbeit dem Urheberrecht?

Das Urheberrecht schützt gemäß § 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG) Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst, wenn es sich dabei um persönliche geistige Schöpfungen handelt. Somit ist in der Regel davon auszugehen, dass das Urheberrecht bei einer Masterarbeit oder auch bei anderen wissenschaftlichen Arbeiten greift und diese als geistiges Eigentum gelten.

Darüber hinaus gilt das Urheberrecht auch für Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art. Dabei kann es sich unter anderem um Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen, plastische Darstellungen und unter Umständen sogar Kreuzworträtsel handeln.

Nicht selten kommt bei Studenten auch die Frage auf, wer der Eigentümer der Daten und Ergebnisse ist, die im Zuge des Studiums gesammelt wurden. Laut § 7 UrhG gilt der Schöpfer eines Werkes als dessen Urheber. Dieser Grundsatz hat auch beim Urheberrecht in der Wissenschaft Bestand und greift somit für alle wissenschaftlichen Arbeiten, die ein Student in seiner universitären Laufbahn erschafft und die den gesetzlichen Vorgaben entsprechen.

Wichtig! Die Studierenden sind in der Regel nicht dazu verpflichtet, der jeweiligen Hochschule entsprechende Nutzungsrechte einzuräumen.

Urheberrecht an der Universität: Was gilt für das Personal?

Worauf gilt es beim Urheberrecht in der Lehre zu achten?
Worauf gilt es beim Urheberrecht in der Lehre zu achten?

Für die Werke des Hochschulpersonals besteht ebenfalls Urheberrechtsschutz. Dieser erstreckt sich laut aktueller Rechtsprechung sogar auf die Aufgabenstellung und die Kommentare im Zuge der Korrektur bei einer Hausarbeit. Daher dürfen diese nicht ohne die Zustimmung des Dozenten veröffentlicht oder verbreitet werden.

Inwieweit die Universität urheberrechtlich geschützte Werke, welche für das Arbeitsverhältnis relevant sind, ohne die gesonderte Einräumung von Nutzungsrechten verwenden kann, ergibt sich beim Urheberrecht in der Wissenschaft aus dem jeweiligen Arbeitsvertrag.

Darüber hinaus gilt es das Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbnErfG) zu beachten, denn dieses findet auch bei Hochschullehrern Anwendung. Durch dieses Gesetz erhält der Arbeitgeber – in diesem Fall die Hochschule oder Forschungseinrichtung – die Rechte für eine Schöpfung, welche im Zuge des beruflichen Tätigkeit entstehen.

Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz: Neues Gesetz für das Urheberrecht in der Wissenschaft

Am 30. Juni 2017 hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft – vereinfacht auch als Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz (UrhWissG) bezeichnet – verabschiedet. Das Gesetz trat am 01. März 2018 in Kraft und war eigentlich bis 2023 befristet. Die Befristung wurde allerdings durch das Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes vom 31. Mai 2021 aufgehoben.

Durch das Gesetz wurde eine sogenannte „Bildungs- und Wissenschaftsschranke“ geschaffen. Diese regelt für den Bereich Bildung und Wissenschaft, welche urheberrechtlichen Nutzungshandlungen gesetzliche zulässig sind, ohne dass dafür die Zustimmung des Urhebers oder eines anderen Rechteinhabers notwendig ist.

Ein elementares Ziel des UrhWissG ist die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Digitalisierung und die Verwendung entsprechender Inhalte innerhalb von universitätsinternen Lernplattformen.

Was genau besagt das neue Gesetz zum Urheberrecht für die Wissenschaft

Das Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz soll das Urheberrecht an der Hochschule vereinfachen.
Das Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz soll das Urheberrecht an der Hochschule vereinfachen.

Das Urheberrechts- und Wissenschafts-Gesetz bestimmt konkret welche Länge bei digitalen Auszügen zulässig ist. Gemäß Urheberrecht dürfen beim Lehrbuch mit Inkrafttreten der Reform 15 Prozent digital zur Verfügung gestellt werden. Bei Werken geringeren Umfangs – also zum Beispiel bei wissenschaftlichen Aufsätzen – ist auch eine komplette Verwendung zulässig.

Das neue UrhWissG verändert auch den Umgang mit dem Urheberrecht in der Bibliothek. So ist es nun zum Beispiel möglich, Werke aus dem Bestand zu digitalisieren, wenn diese dadurch erhalten werden können.

Durch die Veränderungen beim Urheberrecht in der Wissenschaft profitieren in erster Linie die Bildungseinrichtungen. Protest kommt hingegen von den Autoren und Verlagen, denn das UrhWissG sieht eine pauschale Vergütung durch die Verwertungsgesellschaften vor. Es spielt somit keine Rolle mehr, wie häufig ein bestimmtes Werk genutzt wird.

Urheberrecht in der Wissenschaft – kurz und kompakt

Für Forschung und Lehre müssen Studenten, Dozenten sowie Wissenschaftler immer wieder auf fremde Erkenntnisse aufbauen. Dabei ist es grundsätzlich notwendig, das Urheberrecht in der Wissenschaft zu beachten. Allerdings soll das Urheberrechts- und Wissensgesellschafts-Gesetz (UrhWissG) den Umgang mit urheberrechtlich geschützten Werken erleichtern.

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Urheberrecht in Wissenschaft, Forschung und Lehre
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Über den Autor

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Nicole P.

Bereits während ihres Studiums der Buchwissenschaft in Mainz entdeckte Nicole ihre Faszination für das Urheberrecht. Seit 2016 verstärkt sie die Redaktion von urheberrecht.de und bringt ihr Wissen zu Urheberrecht, Abmahnung und Gewerblichen Rechtsschutz ein.

15 Gedanken zu „Urheberrecht in Wissenschaft, Forschung und Lehre

  1. Christian

    6. Oktober 2021 at 19:35

    Ein Frage in die Runde:
    Sind unique Fortbildungsformate in speziellen Fällen von Seiten des Urheberrechts schützenswert?

  2. Oz

    22. Juli 2020 at 22:02

    Hallo,

    dürfen Studenten im Rahmen ihrer Bachelorarbeit den vollständigen Inhalt geschützter e-books, pdfs usw. auf ihren privaten PC’s, USB-Sticks o.Ä. speichern, um eventuell Teile daraus zu zitieren? Ich habe allgemein von gewissen Prozentzahlen des erlaubten Inhalts für spezielle Fälle gelesen, bin mir aber nicht sicher, ob hier auch nur ein gewisser Prozentsatz erlaubt ist.
    Ist es erlaubt, wenn der betreuende Lehrstuhl zudem die Abbildungen in digitaler Weise separat haben möchte, Abbildungen von diesen geschützten Quellen abzuspeichern und abzugeben?
    Beides natürlich mit Quellenangaben.

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      24. Juli 2020 at 15:12

      Hallo Oz,
      das Urheberrecht erlaubt grundsätzlich Privatkopien, solange diese aus legalen Quellen stammen.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  3. Ninöö

    16. Oktober 2019 at 10:58

    Guten Tag,

    ich bin zurzeit an meiner Bachelorthesis dran und werde hier intern Hörtests durchführen und auswerten. Es geht hierbei konkret um 5 Songs, die ich legal heruntergeladen und bezahlt habe. Die Bachelorarbeit wird nicht veröffentlicht. Langt hier die Nennung der genauen Quellen in der Bachelorthesis zu den Songs (Titel, Interpret, Sänger usw.) aus ?

    Vielen Dank im voraus!

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      17. Oktober 2019 at 14:33

      Hallo Ninöö,
      wenden Sie sich mit diesem Anliegen an den Betreuer Ihrer Arbeit.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  4. Marc

    16. September 2019 at 18:45

    Guten Tag zusammen, ich habe einige Fragen und hoffe auf eine Antwort von Euch. Ich habe eine Verfahrensweise Methode inklusive einer System Grafik zur Erklärung erstellt. Ich nenne es einfach mal „System der progressiven Suggestion, positive Aufträge ans Unterbewusstsein weiterleiten und in ihre stofflichen Gegenwerte umsetzen“. Diese Verfahrensweise ist zur Verbesserung der Psychosomatik, gleichzeitig aber auch in der Lage Charaktere Eigenschaften und Fähigkeiten zu verbessern /verändern. Ich habe dieses System seit 20 Jahren, allerdings seit 5 Jahren (so eigene Recherchen von Homepages) machen sich andere damit reich. Mir geht es nicht um einen finanziellen Vorteil, nein meine System soll ja ruhig für die Allgemeinheit sein (Heilpraktiker, Psychologen & Co). Jetzt bin ich aber auf instagram blöd an gequatscht worden (Bock auf Veränderung!) Ich bin dann auf das Unternehmen [Angabe von Redaktion entfernt] gestoßen die mit einem „Universal Schlüssel“ gehen Depressionen und so weiter werben. Was kann ich tun als Urheber das diese falschen Propheten sich nicht mehr bereichern können, bzw deren Mitarbeiter sich nicht auf Opfer Fang bei Facebook & Co sich Menschen aussuchen die ein psychisches Leiden haben? Meine Urheberrolle [Angabe von der Redaktion entfernt] hinterlegt. Mit phantastischen Gruß Marc

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      18. September 2019 at 14:52

      Hallo Marc,
      welche Möglichkeiten Sie haben, um gegen eine mögliche Urheberrechtsverletzung vorzugehen, sollten Sie ggf. mit einem Anwalt besprechen. Wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  5. Alex

    28. August 2019 at 10:14

    Guten Tag,

    Wie sieht die Regelung des Urheberin folgendem Szenario aus ?

    Szenario A

    Ein Student hat in einem Dualen Studium in seinem Ausbildungsbetrieb eine Bachelorarbeit geschrieben. Im Arbeitsvertrag des Betriebes steht, das jegliches geistiges Eigentum im Rahmen der Arbeit im Betriebe dem Unternehmen gehört. Geht damit der Besitz des geistigen Eigentums an der Bachelorarbeit ebenfalls dem Betrieb ?

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      29. August 2019 at 11:31

      Hallo Alex,
      wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben. Wenden Sie sich daher ggf. für eine Einschätzung an einen Anwalt.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  6. Chris

    5. März 2019 at 10:22

    Was ist mit erhobenen Daten? Beispielsweise Daten die im Rahmen von Fragebögen erhoben werden und innerhalb einer Masterarbeit ausgewertet werden. Dürfen Professoren oder Mitarbeiter des Lehrstuhls die erhobenen Daten im Rahmen eigener Untersuchungen verwenden oder unterliegen diese dem Schutz des Urheberrechts? Und fallen sie unter den Tatbestand der Datenbank? Ist eine Abtretung der Rechte nötig um spätere Ansprüche auszuschließen und ist diese rechtlich zulässig?

    Vielen Dank für den guten Artikel!

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      7. März 2019 at 15:11

      Hallo Chris,
      eine pauschale Einschätzung ist uns dazu nicht möglich. Wenden Sie sich daher ggf. für eine Einschätzung an einen Anwalt für Urheberrecht.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  7. danilo

    23. Februar 2019 at 11:15

    Was wäre zB mit einem ausländischen wissenschaftlichen Werk in einer fremden Sprache, welches nicht übersetzt.
    ist. Ich lasse dieses übersetzen, um Teile des Inhaltes für meine eigenen Belange ( Gesundheit) zu verwenden.
    Müsste ich dabei etwas besonderes beachten ?

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      27. Februar 2019 at 15:28

      Hallo Danilo,
      weitere Informationen zum Urheberrecht bei Übersetzungen finden Sie hier: Ratgeber zu Übersetzungen.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  8. Hans

    27. Juli 2018 at 16:05

    Danke für den Hinweis. Ich habe eine weiterführende Frage:

    Angenommen A schreibt eine Diplomarbeit. B ist Betreuer (Mitarbeiter am Lehrstuhl) der Diplomarbeit. Die Betreuungssituation ist eher schlecht und A arbeitet beinnahe ausschließlich in Eigenregie.
    B veröffentlicht nun einen Artikel im Internet und übernimmt exakt eine Grafik, die A für seine Diplomarbeit erstellt hat und daher (wahrscheinlich) dessen persönlich geistige Schöpfung ist. B nennt A nicht als Ersteller/Quelle im Artikel.

    Die Frage: Darf er das?

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      6. August 2018 at 8:33

      Hallo Hans,
      grundsätzlich können auch Grafiken dem Urheberrecht unterliegen. Ob die vermeintlich übernommene Grafik die notwendige Schöpfungshöhe erreicht und ob es sich hierbei um einen Verstoß gegen das Urheberrecht handelt, muss im Einzelfall untersucht werden. Wenden Sie sich dafür ggf. an einen Anwalt. Wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben.

      Ihr Team von urheberrecht.de

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