Letzte Aktualisierung am: 15. April 2024
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Der Alltag von Künstlern und Kreativen sollte sich vor allem auf die Schaffung neuer und der Verbreitung bestehender Werke fokussieren. Allerdings müssen sich Urheber immer häufiger mit Verstößen gegen ihre Rechte herumplagen. Dabei stehen ihnen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung, mit denen sich rechtliche Ansprüche durchsetzen lassen. So können Sie zum Beispiel den Verantwortlichen für eine Urheberrechtsverletzung anzeigen.
Inhalt
FAQ zum Thema „Urheberrechtsverletzung anzeigen“
Eine Anzeige wegen einer Urheberrechtsverletzung auf YouTube kann nur der geschädigte Urheber bzw. der Rechteinhaber aufgeben. Dies gilt prinzipiell bei allen Verstößen gegen das Urheberrecht – sowohl online als auch offline. Nutzer sollten daher entweder die geschädigten Personen benachrichtigen oder die Betreiber der entsprechenden Plattform über den Verstoß informieren.
Grundsätzlich können die Rechteinhaber auch eine mithilfe von Filesharing oder Streaming begangene Urheberrechtsverletzung anzeigen. Allerdings ist dies in der Praxis eher nicht der Fall. Stattdessen werden vor allem beim Filesharing Abmahnungen versendet. Sanktionen für das Streamen aus offensichtlich illegalen Quellen sind uns bislang noch nicht bekannt.
Damit die Staatsanwaltschaft von sich aus aktiv wird und bei einem Verstoß gegen das Urheberrecht ein Strafverfahren bzw. Ermittlungen einleitet, muss dieser eine gewisse Dimension annehmen. Bekanntestes Beispiel sind die Gerichtsverfahren gegen den Betreiber sowie die Mitwirkenden der illegalen Streaming-Plattform kinox.to. Für die gewerbsmäßigen Urheberrechtsverletzungen in mehr als einer Millionen Fällen erhielten diese Freiheitsstrafen in unterschiedlicher Höhe.
Ist eine Strafanzeige bei einer Urheberrechtsverletzung möglich?
Bei Verstößen gegen das Urheberrecht entscheiden sich die Geschädigten in den meisten Fällen für die Einleitung von zivilrechtlichen Maßnahmen. Das Zivilrecht betrifft grundsätzlich das Verhältnis zwischen Bürgern und soll vor allem dazu dienen, den entstandenen Schaden auszugleichen. Möglich ist die Durchsetzung etwaiger Ansprüche auf Schadensersatz und Unterlassung mithilfe einer Abmahnung samt Unterlassungserklärung.
Alternativ dazu besteht auch die Möglichkeit, dass die Rechteinhaber den Verantwortlichen für eine Urheberrechtsverletzung anzeigen. In diesem Fall greift das Strafrecht, welches das Verhältnis zwischen Staat und Bürger regelt. Ziel der strafrechtlichen Maßnahmen ist die Bestrafung der Täter, die zum Rechtsfrieden führen soll.
Grundsätzlich ist auch eine Kombination von Zivilrecht und Strafrecht möglich. So kann zum Beispiel trotz einer gerichtlichen Verurteilung wegen Verstößen gegen das Urheberrecht auch ein zivilrechtlicher Anspruch auf Schadensersatz bestehen.
Damit eine strafrechtliche Verfolgung möglich ist, muss der Rechteinhaber wegen dem Verstoß gegen das Urheberrecht Anzeige erstatten. Denn gemäß § 109 UrhG leitet die Staatsanwaltschaft erst nach einem entsprechenden Strafantrag Ermittlungen ein.
Allerdings ist es fraglich, ob eine „kleine“ Urheberrechtsverletzung tatsächlich zu Ermittlungstätigkeiten und einer anschließenden Anklageerhebung führen. Denn die Staatsanwaltschaft kann, wenn kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht, die Ermittlungen einstellen. Auch wegen dieser Aussichten verzichten vermutlich viele Geschädigte darauf, bei einer Urheberrechtsverletzung Anzeigen zu erstatten.
Welche Art von Urheberrechtsverletzung lässt sich anzeigen?
Das UrhG definiert verschiedene Verstöße, in denen eine Strafanzeige möglich ist. Worum es sich dabei handelt und welche Sanktionen in einem solchen Fall drohen können, klären wir nachfolgend im Einzelnen:
Eine Urheberrechtsverletzung für die Anzeigen möglich sind, ist die unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke. Eine solche liegt gemäß § 106 UrhG vor, wenn Dritte ohne das Einverständnis des Schöpfers ein Werk vervielfältigt, verbreitet oder veröffentlicht. Der Gesetzgeber sieht hierfür eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor. Darüber hinaus ist auch der Versuch strafbar.
Laut § 107 UrhG kann auch das unzulässige Anbringen einer Urheberbezeichnung zur Anzeige gebracht werden. Schließlich darf ausschließlich der Schöpfer aufgrund des Urheberpersönlichkeitsrechts entscheiden, wie und ob sein Name auf dem Werk angebracht werden darf. Ein solcher Verstoß kann ebenfalls eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe nach sich ziehen.
Wichtig! Die hier aufgeführten Sanktionen gelten ausschließlich für Privatpersonen. Liegt hingegen eine gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung vor, erhöht sich das Strafmaß. So ist dann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder einer Geldbuße zu rechnen.
Geschädigte Rechteinhaber können außerdem eine Urheberrechtsverletzung anzeigen, bei der es um den unerlaubten Eingriff in technische Schutzmaßnahmen geht. Bei dem in § 108b UrhG definierten Tatbestand handelt es sich insbesondere um die Umgehung eines bestehenden Kopierschutzes. Der Gesetzgeber ahndet eine solche Rechtsverletzung für Privatpersonen mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder einer Geldstrafe, wohingegen Gewerbetreibende mit bis zu drei Jahren Haft oder einer Geldstrafe rechnen müssen.
Privatklage: Urheber als Ankläger vor Gericht
Wie zuvor bereits erwähnt, ist die Staatsanwaltschaft nicht dazu verpflichtet, allen wegen einer Urheberrechtsverletzung eingereichten Anzeigen nachzugehen. So kann eine Einstellung der Ermittlungstätigkeiten bei mangelndem öffentlichem Interesse erfolgen. Allerdings muss diese Entscheidung noch keine endgültige Niederlage bedeuten.
Denn bei einer Urheberrechtsverletzung ist grundsätzlich auch das Privatklageverfahren möglich. Dies ergibt sich aus § 374 Strafprozeßordnung (StPO). Bei der Privatklage tritt der geschädigte Urheber als Ankläger auf und übernimmt somit die Funktion der Staatsanwaltschaft.
Der Gesetzgeber verlangt allerdings im Vorfeld, dass die beteiligten Parteien vor einer öffentlichen Vergleichsbehörde einen sogenannten Sühneversuch unternehmen. Erst wenn ein solcher Vergleich scheitert und beim Gericht eine Bescheinigung darüber eingereicht wird, kann die Erhebung der Privatklage erfolgen.
Darüber hinaus gilt es auch bei der Formulierung der Anklageschrift verschiedene Vorgaben zu beachten. Aus diesem Grund ist es sinnvoll, sich dabei durch einen fachkundigen Anwalt unterstützen zu lassen. Nach dem Einreichen der Privatklage erhält der Beschuldigte die Gelegenheit sich zu den Vorwürfen zu äußern. Anschließend entscheidet das Gericht über die Eröffnung eines Verfahrens.
Es zeigt sich also, dass auch ohne die Aktivität der Staatsanwaltschaft ein Urteil möglich ist. Daher sollten Urheber und Rechteinhaber grundsätzlich überlegen, ob sie nicht den Verantwortlichen für eine Urheberrechtsverletzung anzeigen.
24. März 2023 at 20:54
Hallo,
ich habe mich hier durch mehrere Seiten an Infos gelesen, verstehe nur leider immer noch nicht genau, an wen ich mich mit meinem Problem wenden soll.
Ich habe drei illegal raubkopierte Filme vom Filmklassiker-Shop gekauft, ohne dass der Shop einen Hinweis auf die selbst gebrannten und gelabelten DVDs mit schlecht selbst gedruckten Covern gibt. Da die Filme von einer deutschen Adresse kommen, muss es doch eine Möglichkeit geben, diese offensichtliche Urheberrechtsverletzung und den zusätzlichen Betrug anzuzeigen. An wen genau muss ich mich in so einem Fall bitte wenden?
Danke im Voraus für eine leicht verständliche Antwort.
7. Januar 2023 at 15:50
Ich habe mir die hier veröffentlichten Informationen von wenigen Monaten schon einmal durchgelesen, weil ich, als Rechteinhaber, selbst von einer Urheberrechtsverletzung betroffen bin. Sofern ich, was hier geschrieben wurde, richtig verstanden habe werde ich mich jetzt mit der Frage befassen müssen ob ich eine Klage nach Zivilrecht anstrebe. Oder sieht es jemand anders?
Im Mai habe ich bei einer Kundgebung Fotos gemacht. Eines der Fotos wurde von Dritten ohne meine ausdrückliche Zustimmung widerrechtlich genutzt. Als Hintergrundprofilbild eines Telegram-Kanal, als Bild auf einem privaten Instagram-Account, und als Hintergrundprofilbild einer Facebook-Gruppe. Die entsprechenden Werkzeuge, die die Plattformbetreiber anbieten um solche Inhalte zu melden, sind für die Tonne. Ich habe alle Informationen genannt die man brauchte, konnte das Originalfoto vorlegen, ohne Ergebnis. Egal was man den Plattformbetreibern schreibt, es ist für die Tonne.
Ich habe mich an einen Anwalt gewandt, der mir inzwischen eine Rückmeldung gab das es sich seiner Auffassung nach nicht lohnen würde weiter vorzugehen, weil nicht zweifelsfrei nachweisbar sei wer das Foto hochgeladen hat. Wobei es mir eigentlich nur um eine Unterlassungserklärung geht, dass das Foto gelöscht wird.
28. November 2022 at 23:29
Hallo,
in unserem Fall haben wir als Eigentümer einer Eigentumswohnung einen Architekten beauftragt ein Gutachten vor Ablauf der Baugewährleistung zu erstellen. Der Bauträger musste sehr viele Baumängel beheben und wir mussten sehr viel Geld dafür bezahlen. Da eine Miteigentümerin eine weitere Eigentumswohnung in einem anderen Haus hat, das vom gleichen Bauträger errichtet wurde, hat sie mit der Hausverwaltung den Bauträger dazu aufgefordert, auch deren Baumängel aufgrund unseres Gutachtens zu beheben, was auch so funktionierte.
Diese Urheberrechtsverletzung der sog. Trittbrettfahrer, die keinen Pfennig für das Gutachten bezahlt haben, aber ihre Mängel behoben bekommen haben, will der Architekt aber nicht anzeigen. Meine Frage ist die, können wir als Geschädigte Dritte, eine Strafanzeige veranlassen?
Mit freundlichen Grüßen
N.
14. August 2021 at 15:33
Eine tolle und sehr informative Seite! Vielen Dank dafür! Ich war gerade dabei, ein erstes Video mit vielen und langen Ausschnitten aus „Kauf-DVDs“, bzw. „VoDs“ usw. von „Heiler-Veranstaltungen und Seminaren“ anzufertigen, die alle sehr umfangreich meine Musikwerke unerlaubt beinhalten (insgesamt über 60.000 Sekunden meiner Musikwerke) und bin dabei auf Ihre Webseite gestoßen. Glücklicherweise! Beim Durchlesen ihrer Webseite ist mir aufgefallen, dass ich mich bei meinem Vorhaben, die Urheberrechtsverletzungen, von diesen ich seit 2018 Kenntnis habe, „mit meinem Video anzuprangern“, selbst der Urheberrechtsverletzung schuldig gemacht hätte. Nochmals vielen Dank! Das war knapp!
Viele Grüße aus dem Allgäu und bleiben Sie gesund!
Peter Johannes
freier Künstler und Musiker
6. Februar 2020 at 10:39
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe versehentlich ein wahrscheinlich nicht freigegebenes Dokument von einer Webseite heruntergeladen (das hätte mir bei [Angabe von der Redaktion entfernt] eigentlich auch auffallen müssen).
Es handelt sich um [Link von der Redaktion entfernt] und dort um den Download für die Datei:
[Link von der Redaktion entfernt]
a) Wie kann ich das rückgängig machen bzw. dies direkt anzeigen?
b) Gibt es eine Institution, die diese Seite überprüft?
Ich würde mich freuen, kurz von Ihnen zu hören.
Mit freundlichen Grüßen,
20. Februar 2020 at 14:05
Hallo André,
eine Rückabwicklung ist in der Regel nicht möglich. Maßnahmen gegen eine unerlaubte Verbreitung können in der Regel nur die geschädigten Urheber in die Wege leiten. Daher kann es ggf. sinnvoll sein, diesen bzw. die Rechteinhaber über eine widerrechtliche Verbreitung zu informieren.
Ihr Team von urheberrecht.de