Urheberrecht beim Bild: Welche Vorschriften gelten beim Schnappschuss?

Von Nicole P.

Letzte Aktualisierung am: 21. Oktober 2024

Geschätzte Lesezeit: 12 Minuten

Fotos bilden eine ganz eigene Art der Kommunikation und werden durch das Internet rasant verbreitet. Unabhängig davon, ob es sich bei den Fotografien um Selfies, Schnappschüsse oder künstlerische Aufnahmen handelt, das Urheberrecht stellt diese Bilder unter Schutz.

Das Urheberrecht beim Bild schützt jede Fotografie und deren Schöpfer.
Das Urheberrecht beim Bild schützt jede Fotografie und deren Schöpfer.

Literatur zu Themen rund ums Bildrecht

FAQ zum Urheberrecht beim Bild

Wer ist der Urheber bei Lichtbildern oder Lichtbildwerken?

Beim Urheberrecht für Bilder gilt die Person als Schöpfer, die den Auslöser der Kamera betätigte.

Gibt es Bilder ohne Urheberrecht?

In Deutschland fällt ein Foto unter das Urheberrecht und zwar immer. Allerdings gibt es Bilddatenbanken, in denen lizenzfreie Fotos teilweise sogar kostenlos angeboten werden. Werden solche Bilder genutzt, reicht in der Regel eine entsprechende Quellenangabe aus, eine Vergütung muss nicht gezahlt werden.

Ist eine Abmahnung beim Bilderklau die einzige Möglichkeit, die Bildrechte einzufordern?

Beim Bilderklau im Internet oder auch bei Druckerzeugnissen können Sie auch direkt Kontakt zum Rechteverletzer aufnehmen und auf diesem Wege eine Klärung ersuchen. Sinnvoll erscheint dies vor allem dann, wenn Sie auf die Zahlung eines Schadensersatzes verzichten wollen.

Wie beweise ich die Urheberschaft an einem Bild?

In der Regel wird davon ausgegangen, dass der Urheber eines Bildes im Besitz der ursprünglichen, meist höher aufgelösten Bilddatei oder der Negative ist. Er genießt dadurch den Schutz durch das Urheberrecht für dieses Bild.

Wie lassen sich Urheberrechtsverletzungen verhindern?

Sie haben verschiedene Möglichkeiten, um Ihre Bilder zu schützen. Eine Option stellen dabei Wasserzeichen dar. Diese können Dritte ggf. davon abhalten, Ihr Fotos zu nutzen.

Rechte am Bild: Die gesetzlichen Grundlangen

Das Recht am eigenen Bild ist im KunstUrhG geregelt.
Das Recht am eigenen Bild ist im KunstUrhG geregelt.

Die rechtlichen Vorschriften und Regelungen für Fotos und Bilder werden unter dem Oberbegriff „Bildrecht“ zusammengefasst. Neben dem Urheberrecht für Bilder, welches im Urheberrechtsgesetz (UrhG) festgelegt ist, gilt es vor allem, das Kunsturheberrechtsgesetz (KunstUrhG) zu beachten. In diesem ist das „Recht am eigenen Bild“ geregelt.

Was diese Gesetze im Detail besagen, soll nachfolgend betrachtet werden.

Recht am eigenen Bild: Welche Regelungen müssen Sie beachten?

Das Recht am eigenen Bild wird durch das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie – inoffiziell auch als Kunsturheberrechtsgesetz bezeichnet – geschützt.

Beim Recht am eigenen Bild handelt es sich um einen Sonderfall des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, welches in Art. 2 des Grundgesetzes verankert ist.

Das KunstUrhG besagt in § 22 unter anderem Folgendes:

Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt.“

Begriffserläuterungen zum KunstUrhG

Als Bildnis gilt dabei die Wiedergabe des äußeren Erscheinungsbildes eines Menschen. Dieses Abbild kann unter anderem als Skizze, Gemälde, Karikatur oder Fotografie vorliegen.

Eine Verbreitung wird bei Gegenständen als analoge Weitergabe, bei digitalen Erzeugnissen als Übertragung beschrieben.

Wird ein Bildnis für einen unbegrenzten Personenkreis sichtbar gemacht, handelt es sich dabei, um das im Gesetz beschriebene öffentlich zur Schau Stellen.

Die Einwilligung der abgebildeten Personen muss sich auf den geplanten Verwendungszweck der Abbildung beziehen. In der Regel ist es ratsam, diese in schriftlicher Form einzuholen.

Urheberrechtsfreie Bilder existieren in Deutschland nicht!
Urheberrechtsfreie Bilder existieren in Deutschland nicht!

Einer Einwilligung bedarf es auch noch zehn Jahre nach dem Tod des Abgebildeten. Diese erfolgt dann durch die Angehörigen des Fotografierten. Als Angehörige definiert das Gesetz überlebende Ehegatten oder Lebenspartner sowie die Kinder des Abgebildeten.

Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Veröffentlichung von Bildern auch ohne eine üblicherweise erforderliche Einwilligung möglich. Festgeschrieben sind diese Sonderregeln unter § 23 KunstUrhG. Ohne Zustimmung dürfen demnach folgende Bilder zur Schau gestellt werden:

  • Bilder mit Personen der Zeitgeschichte
    Personen der Zeitgeschichte stehen in der Öffentlichkeit und es besteht ein besonderes Interesse an der Person und seinem Leben. Deshalb ist es zulässig, diese ohne deren Einwilligung zu fotografieren, die Fotos zu verbreiten und zu veröffentlichen.

    Allerdings besteht auch für Personen der Zeitgeschichte das Recht auf Privat- und Intimsphäre. Hier muss eine individuelle Abwägung zwischen Interesse der Öffentlichkeit und Privatsphäre erfolgen. Dabei müssen auch generelle Rechte wie das Grundrecht auf Schutz des Familien- und Privatlebens einbezogen werden.
  • Bilder mit Personen als Beiwerk
    Als Beiwerk gelten zum Beispiel Personen, die zufällig vor einem fotografierten Gebäude vorbeilaufen. Gerade bei Sehenswürdigkeiten ist es nahezu unmöglich, von allen Personen das Einverständnis zu erhalten.
  • Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Veranstaltungen
    Bei Großveranstaltungen wie politischen Demonstrationen sowie kulturellen und volkstümlichen Ereignissen ist es kaum möglich, die Einwilligung von allen erkennbaren Personen einzuholen. Damit eine Dokumentation dennoch möglich ist, kann auf die Erlaubnis verzichtet werden, wenn die Veranstaltung im Vordergrund steht und keine Hervorhebung einzelner Teilnehmer stattfindet.
  • Bilder, die einem höheren Interesse der Kunst dienen
    Werden Aufnahmen von Personen ohne Bestellung angefertigt, können diese auch zustimmungsfrei sein, wenn die Verbreitung oder Veröffentlichung einem höheren Interesse der Kunst dient. Finanzielle Gründe dürfen dabei somit nicht im Zentrum stehen. Wann ein höheres Interesse besteht, muss im Einzelfall geprüft und entschieden werden.

Eine Aufhebung dieser Sonderregeln findet allerdings statt, wenn durch die Verbreitung und Schaustellung ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird. Gleiches gilt nach dessen Tod für die Angehörigen.

Behörden dürfen für den Zweck der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit ohne die Einwilligung der abgebildeten Person, Bildnisse verbreiten und veröffentlichen. Geregelt ist dies in § 24 des KunstUrhG. Dieser Paragraph findet zum Beispiel bei Fahndungsfotos Anwendung.

Das KunstUrhG regelt unter § 33 die Sanktionen, die auf eine Missachtung der §§ 22 und 23 folgen. Werden Bildnisse ohne Erlaubnis verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt, sieht das Gesetz als Sanktionen eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe vor.

Die Strafverfolgung findet allerdings nur nach der Stellung eines Strafantrages statt. Bei Verstößen gegen das KunstUrhG handelt es sich somit, um Antragsdelikte.

Urheberrecht beim Bild: Die wichtigsten Vorschriften

Das Urheberrecht schützt alle Fotos, dabei ist es irrelevant, ob diese analog oder digital entstanden sind. Allerdings unterscheidet das Urheberrechtsgesetz bei Fotografien zwischen Lichtbildwerken und Lichtbildern.

Als Urheber von Fotografien gilt derjenige, der die Kamera auslöst. Juristisch wird diese Person als Lichtbildner bezeichnet.
Das Foto-Urheberrecht gilt sowohl für Lichtbilder als auch für Lichtbildwerke.
Das Foto-Urheberrecht gilt sowohl für Lichtbilder als auch für Lichtbildwerke.

Lichtbildwerke zählen zu den nach § 2 UrhG geschützten Werken. Zu diesen Werken aus Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören außerdem auch Sprachwerke, Werke der Musik, Filmwerke, Werke der Tanzkunst sowie technische oder wissenschaftliche Darstellungen wie Karten und Tabellen.

Damit eine Fotografie als Lichtbildwerk gilt, muss es sich dabei um eine persönlich-geistige Schöpfung handeln. Dies ist dann der Fall, wenn das Abbild eine besondere Gestaltungshöhe erreicht und somit eine individuelle und künstlerische Idee des Schöpfers darstellt.

Um die Kreativität und Individualität des Lichtbildwerks auszudrücken, können unter anderem folgende Gestaltungsmittel genutzt werden:

  • Motivwahl
  • Einsatz von Licht und Schatten
  • Wahl von Perspektive und Bildausschnitt
  • Einsatz von Filtern, Objektiven und anderer Technik
  • Möglichkeiten der Nachbearbeitung (Retusche, Fotomontage, Collage, usw.)

Fallen Bilder unter das Urheberrecht, sind durch die damit einhergehenden Rechte sowohl das Werk als auch der Urheber geschützt. Zu den wichtigsten Normen für urheberrechtlich geschützte Bilder zählen die Urheberpersönlichkeitsrechte, die Verwertungsrechte und die entsprechenden Nutzungsrechte.

Urheberpersönlichkeitsrechte: Die Beziehung zwischen Urheber und Werk

Die Urheberpersönlichkeitsrechte setzen sich aus Veröffentlichungsrecht, der Anerkennung der Urheberschaft und dem Paragraphen gegen die Entstellung des Werkes zusammen. Die einzelnen Bestandteile des Urheberpersönlichkeitsrechts schützen die Beziehung zwischen dem Urheber und seinem Werk.

Durch das Veröffentlichungsrecht kann der Urheber selbst darüber bestimmten, wann und in welcher Form seine Schöpfung veröffentlicht wird. So kann er sich auch vollständig gegen eine Veröffentlichung entscheiden.

Ob ein Kunstwerk mit einer Urheberbezeichnung versehen wird und wie dies kenntlich gemacht wird (Initialen, Pseudonym, vollständiger Name, usw.) entscheidet der jeweilige Schöpfer. Dieses Recht wird im durch die Anerkennung der Urheberschaft in den Urheberpersönlichkeitsrechten zugesprochen.

Um eine Beeinträchtigung der Schöpfung zu verhindern, kann ein Urheber Maßnahmen gegen die Entstellung des Werkes ergreifen. Dabei ist es irrelevant, ob die Veränderung objektiv eine Verbesserung darstellt, denn das jeweilige Original gilt als bestmögliches Ergebnis.

Was zählt zu den körperlichen bzw. unkörperlichen Verwertungsrechten bei Bildern?

Bilder werden im Internet häufig unbedacht kopiert.
Bilder werden im Internet häufig unbedacht kopiert.

Damit ein Schöpfer auch finanziell von seinem Werk profitiert, räumt das Urheberrecht beim Bild ihm die sogenannten Verwertungsrechte ein. Diese Rechte liegen allein beim Urheber, können nicht veräußert werden und umfassen sowohl die körperliche als auch die unkörperliche Form der Verwertung.

Die körperliche Form der Verwertung umfasst unter anderem folgende Rechte:

  • Vervielfältigungsrecht
    Soll ein Foto kopiert oder eingescannt werden, ist die Zustimmung des Urhebers notwendig. Dieser kann ggf. auch eine Vergütung fordern.
  • Verbreitungsrecht
    Eine Verbreitung liegt vor, wenn der Urheber ein Bild oder dessen Vervielfältigung in der Öffentlichkeit anbietet.
  • Ausstellungsrecht
    Wann, ob und wie eine noch unveröffentlichte Fotografie ausgestellt wird, entscheidet einzig der Urheber.

Findet die Wiedergabe in einer flüchtigen bzw. kurzweiligen Form statt, handelt es sich dabei in der Regel um eine Verwertung in unkörperlicher Form. Der Schöpfer ist beispielsweise im Besitz der nachfolgenden Rechte:

  • Vorführungsrecht
    Damit ein Lichtbildwerk von der Öffentlichkeit wahrnehmbar ist, werden technische Einrichtungen wie Beamer oder Projektoren verwendet. Das Vorführungsrecht findet ausschließlich bei Werken der bildenden Künste, Filmwerken und Lichtbildwerken Anwendung.
  • Senderecht
    Durch das Senderecht wird eine nicht autorisierte und/oder nicht vergütete Verwertung der Abbildung mittels Rundfunk unterbunden.
  • Recht der Wiedergabe durch Bild- und Tonträger
    Sollen Fotos als Teil einer Aufführung oder von Vorträgen nachträglich wahrnehmbar sein, bedarf es in der Regel Bild- oder Tonträger. Für diese Wiedergabe ist die Zustimmung des Lichtbildners erforderlich.

Nutzungsrechte: Verwertung durch Dritte

Kann ein Lichtbildner seine Fotografien nicht ausreichend wirtschaftlich verwerten, besteht die Möglichkeit, Dritten die zuvor aufgeführten Rechte für eine Verwertung einzuräumen. Das Urheberrecht bezeichnet diese als Nutzungsrechte.

Die Einräumung der Nutzungsrechte für Fotos oder alle anderen Werkarten erfolgt in der Regel durch einen schriftlichen Vertrag. Diese Lizenzen können unterschiedlich weit reichen oder beschränkt sein.
Die Nutzungsrechte für Fotos sichern die finanzielle Vergütung der Urheber.
Die Nutzungsrechte für Fotos sichern die finanzielle Vergütung der Urheber.

Bei Nutzungsrechten kann unterschieden werden, ob diese einfacher oder ausschließlicher Natur sind. Ein einfaches Nutzungsrecht erlaubt es dem Erwerber der Rechte – auch als Verwerter bezeichnet -, das jeweilige Werk auf die vereinbarte Art zu verwenden. Eine weitere Nutzung durch andere Verwerter oder den Urheber ist allerdings möglich.

Stellt ein Lichtbildner seine Fotografien Unternehmen für Werbemaßnahmen zur Verfügung, handelt es sich dabei häufig um einfache Nutzungsrechte für die Vervielfältigung und Verbreitung. Möchte die Firma allerdings sicherstellen, dass kein Konkurrent das identische Foto verwendet, müssen die ausschließlichen Nutzungsrechte für Bilder erworben werden.

Durch den Erwerb der ausschließlichen Rechte wird eine Verwertung durch andere Personen unterbunden, dabei schließt diese Regelung auch eine Nutzung durch den Urheber aus.

Schranken des Urheberrechts

Die zuvor aufgeführten Rechte der Urheberschaft gelten nicht vollkommen uneingeschränkt. Besteht ein Interesse der Allgemeinheit an den Werken, kann dies eine Beschränkung des Urheberrechts zur Folge haben. Dabei handelt es sich um sogenannte Schranken.

Zu den Schranken des Urheberrechts zählen unter anderem:

  • Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen
    Um eine flüssige und störungsarme Wiedergabe von Medien zu gewährleisten, nutzt die moderne Technik die kurzzeitige Zwischenspeicherung im Arbeitsspeicher von Computern. Dabei handelt es sich um eine vorübergehende Vervielfältigung, die nicht durch das Urheberrechtsgesetz geahndet wird.
  • Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare
    Für die Erstellung von Pressespiegeln ist es zulässig, Beiträge zu aktuellen Tagesfragen aus Politik, Wirtschaft oder Religion abzudrucken oder auszustrahlen. Die Ansprüche für die entsprechende Vergütung werden durch Verwertungsgesellschaften wahrgenommen.
  • Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch
    Für den privaten Gebrauch, also der Erstellung von einzelnen Privatkopien, ist eine Vervielfältigung erlaubt. Für diese Art der Verwertung wird in Form der Geräteabgabe eine Gebühr bezahlt. Die Vergütung erfolgt beim Kauf von Geräten sowie Speichermedien, die eine Vervielfältigung ermöglichen, und wird auf den Kaufpreis angerechnet.

Was sind Lichtbilder?

Als Lichtbild werden die Fotografien bezeichnet, denen eine ausreichende Schöpfungshöhe fehlt. Beispiele für Lichtbilder sind unter anderem Schnappschüsse – wie Urlaubs-, Familien- und Partyaufnahmen -, Bilder aus Überwachungskameras sowie medizinische Aufnahmen – wie Röntgenbilder.

Für Lichtbilder gilt in der Regel der gleiche urheberrechtliche Schutz wie für Lichtbildwerke. Wichtig ist die Unterscheidung nur bei der Verjährung des Urheberrechts und bei der Berechnung des Schadensersatzes.

Die Verjährung des Urheberrechts bei Lichtbildern beträgt gemäß § 72 UrhG 50 Jahre. Dabei beginnt die Frist entweder nach der ersten Veröffentlichung oder falls das Bild nie veröffentlicht wurde, nach der Erstellung.

Grob lassen sich Lichtbild und Lichtbildwerk wie folgt unterscheiden:
Bei einem Lichtbild handelt es sich um eine unveränderte naturgetreue Wiedergabe. Dies ist zum Beispiel bei Fotos von Gemälden oder der Produktfotografie der Fall.

Steht die Gestaltung der Fotografie im Vordergrund, handelt es sich also um mehr als nur einen Schnappschuss, zählt diese in der Regel als Lichtbildwerk.

Urheberrechtsverletzung: Wenn Bilder unerlaubt verwendet werden

Werden Fotos ohne Wissen und Einverständnis des Urhebers verbreitet, liegt ein Bilderklau vor.
Werden Fotos ohne Wissen und Einverständnis des Urhebers verbreitet, liegt ein Bilderklau vor.

Werden Fotografien ohne Zustimmung der Rechteinhaber verwendet, liegt eine Urheberrechtsverletzung vor. Der Urheber kann in einem solchen Fall gegen diesen Rechteverstoß vorgehen und juristische Maßnahmen einleiten.

Das UrhG führt zu diesem Zweck verschiedene Ansprüche auf, die der Urheber im Zivilrecht geltend machen kann:

  • Anspruch auf Unterlassung
    Durch den Unterlassungsanspruch soll sichergestellt werden, dass es zu keiner Wiederholung der das Urheberrecht verletzenden Handlung kommt. Zu diesem Zweck wird in der Regel eine vorformulierte Unterlassungserklärung versandt.
  • Anspruch auf Beseitigung
    Besteht die Beeinträchtigung des Urheberrechts weiterhin, kann durch den Beseitigungsanspruch die Entfernung dieser verlangt werden. Beim Anspruch auf Beseitigung handelt es sich um eine Ergänzung zur Unterlassung.
  • Anspruch auf Schadensersatz
    Um finanzielle Einbußen zu vergelten, können Rechteinhaber die Zahlung von Schadensersatz beanspruchen. Häufig wird für die Ermittlung der Schadensersatzhöhe eine sogenannte Lizenzanalogie verwendet. Dabei wird der Gewinn durch die Gebühren aus einem fiktiven Lizenzvertrag veranschlagt.
  • Anspruch auf Vernichtung, Rückruf und Überlassung
    Mit dem Anspruch auf Vernichtung, Rückruf und Überlassung kann der Schöpfer mögliche Plagiate aus der Verkehr nehmen. Anwendung finden diese Ansprüche meist bei einer körperlichen Verwertung.
Um diese Ansprüche bei einem Verstoß gegen das Urheberrecht außergerichtlich geltend zu machen, erfolgt in der Regel eine Abmahnung.

Abmahnung – die Bildrechte einfordern

Bei einer Abmahnung handelt es sich um eine Methode zur Prozessvermeidung. Das Schreiben wird meistens durch einen Anwalt versandt, der im Auftrag des Urhebers handelt. Aber auch Privatpersonen können als Rechteinhaber eine Abmahnung verschicken.

In der Regel besteht eine Abmahnung wegen unerlaubter Verwertung geschützter Werke aus folgenden Bestandteilen:

  • Anordnung, die Bilder zu entfernen bzw. die Kopien zu vernichten
  • Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung
  • Angebot für die Zahlung eines Vergleichsbetrags


Wie eine Abmahnung für Bilder bzw. deren nicht genehmigte Verwendung zwischen Privatpersonen aussieht, zeigt exemplarisch das nachfolgende Muster:

Bine Beispiel
Beispielweg 12
12345 Beispielstadt

 

Benno Beklagter
Beispielallee 77
56789 Beispieldorf

Beispielstadt, den xx.xx.xxxx

Abmahnung

Sehr geehrter Herr Beklagter,

als Verantwortlicher für die Website www.abc-blog-beispiel.de haben Sie eine Urheberrechtsverletzung begangen, die ich als Rechteinhaber hiermit abmahne. Sie haben Fotografien veröffentlicht, deren Rechte ich als Urheber besitze. Sie haben unterlassen, die erforderliche Zustimmung zur Verwertung der Bilder einzuholen, obwohl ich als Urheber alleinig darüber entscheiden darf, in welcher Form mein Werk veröffentlicht, verbreitet oder genutzt wird.

Konkret beziehe ich mich auf das Foto „xyz.jpg“, welches Sie auf Ihrer Webseite verwenden: www.abc-blog-beispiel.de/bilder.

Ich fordere Sie hiermit auf,

  1. das entsprechende Foto umgehend von Ihrer Seite zu entfernen,
  2. zukünftig die Urheberrechte meiner Bilder zu wahren,
  3. die beigefügte Unterlassungserklärung bis zum xx.xx.xxxx zu unterschreiben und an mich zurückzusenden.

Ich bin an einer außergerichtlichen Einigung dieser Urheberrechtsverletzung interessiert und biete Ihnen deshalb eine Klärung durch die Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe von xxx,xx Euro bis zum xx.xx.xxxx an.

Sollten Sie den Forderungen bis zu den angegebenen Fristen nicht nachkommen, werde ich weitere juristische Schritte einleiten.

Mit freundlichen Grüßen

Datum, Unterschrift

Download-Icon


Nachfolgend finden Sie das Muster zum Download:
Muster für eine Abmahnung für Bilder im Internet als PDF-Datei (.pdf)
Muster für eine Abmahnung für Bilder im Internet als Word-Datei (.doc)

Internet und Bilder: Darauf sollten Sie achten

Unter dem Schutz vom Urheberrecht für Bilder stehen sowohl analoge als auch digitale Fotografien.
Unter dem Schutz vom Urheberrecht für Bilder stehen sowohl analoge als auch digitale Fotografien.

Das Urheberrecht für Bilder hat im Internet genauso Bestand wie bei Druckerzeugnissen. Aus diesem Grund kann es rechtswidrig sein, wenn Sie Bilder einfach aus dem Internet kopieren und verwerten. Denn wenn Sie fremde Fotos posten oder auf Ihrem Blog verwenden, ohne dass die Erlaubnis des jeweiligen Rechteinhabers vorliegt, verstoßen Sie gegen das Urheberrecht. Gemeinhin wird diese Tat auch als Bilder- oder Fotoklau bezeichnet.

Worauf Sie bei der Verwendung von Fotos im Internet achten sollten, damit Sie nicht gegen das Urheberrecht für Bilder verstoßen, zeigt die nachfolgende Auflistung:

  • Verändern Sie Bilder nur mit der Zustimmung des Urhebers
    Unter das Urheberrecht fallen alle Bilder, deshalb dürfen Sie diese nicht einfach aus dem Internet kopieren. Es droht eine Abmahnung.
  • Nutzen Sie Fotos nur aus seriösen Bilddatenbanken
    Sie sollten Rechte und Fotografien nur über Datenbanken erwerben, bei denen Sie sich darauf verlassen können, dass sie tatsächlich dazu berechtigt sind, diese für die Fotografen zu verwerten.
  • Beachten Sie die Nutzungsrechte
    Häufig werden die Nutzungsrechte nur für bestimmte Arten der Verwertung erstanden, zum Beispiel nur für Printmedien oder Social Media.
  • Geben Sie eine Quelle an
    Durch das Urheberrecht beim Bild hat der Schöpfer das Recht auf Namensnennung. Besteht dieser auf einer Quellenangabe, müssen Sie diesem Wunsch nachkommen.
  • Bedenken Sie, auch lizenzfreie Bilder fallen unter das Urheberrecht
    Auch für lizenzfrei Fotos gelten die Vorgaben vom Urheberrecht. Für diese Bilder erfolgt in der Regel allerdings nur eine geringe Vergütung.

Welchen Einfluss hat eine Bildbearbeitung auf das Urheberrecht?

Das Urheberrecht für Bilder sieht ein generelles Veränderungsverbot vor, denn für die Bearbeitung und eine anschließende Veröffentlichung von geschützten Werken bedarf es der Einwilligung des Urhebers oder des Rechteinhabers.

Durch eine Bearbeitung entsteht auch nicht automatisch ein neues Werk, dessen Urheber Sie sind. Dafür ist in der Regel mehr notwendig als ein paar Klicks mit der Bildbearbeitungssoftware.

Bilder: Ein Copyright-Vermerk ist in Deutschland grundsätzlich nicht notwendig.
Bilder: Ein Copyright-Vermerk ist in Deutschland grundsätzlich nicht notwendig.

Vor allem online werden die Quellenangaben für Bilder oft mit einem eingekreisten C (©) eingeleitet. Dabei handelt es sich um einen sogenannten Copyright-Vermerk. Diese Art der Kennzeichnung von Werken, die unter den Schutz des Urheberrechts fallen, wird vor allem im amerikanischen Raum verwendet.

Durch das Copyright ist für jeden ersichtlich, dass für diese Werke eine wirtschaftliche Verwertung erfolgt und für die Nutzung ggf. Gebühren anfallen.

In Deutschland ist dieser explizite Vermerk nicht notwendig, weil das Urheberrecht ein Foto automatisch, ab dem Moment der Entstehung schützt.

Doch warum nutzen auch deutsche Urheber das Copyright für Bilder? Auch wenn ein Copyright-Vermerk laut deutschem Urheberrecht nicht notwendig ist, erhoffen sich viele Rechteinhaber durch diese Kennzeichnung einen zusätzlichen Schutz. Denn es wird explizit darauf hingewiesen, dass es sich dabei nicht um urheberrechtsfreie Bilder handelt.

Zudem kann der Lichtbildner, wie zuvor bereits erwähnt, laut den Urheberpersönlichkeitsrechten selbst entscheiden, in welcher Art und Weise er als Urheber in Erscheinung treten will.

Werden also Fotografien von einer Bildagentur genutzt, müssen die Quellenangaben deren Vorgaben entsprechen. Da diese Unternehmen in der Regel international agieren, wird häufig eine einheitliche Form verlangt und der Copyright-Vermerk darin integriert.

Urheberrecht beim Bild – kurz und kompakt

Das Urheberrecht schützt Bilder und die Schöpfer vor unerwünschter Vervielfältigung, Verbreitung oder auch Bearbeitung. Dieser Schutz besteht bis auf wenige Ausnahmen für alle Fotografien. Zudem erhält der Urheber dadurch die Möglichkeit, gegen einen Bilderklau rechtlich vorzugehen.

Weiterführende Literatur zum Thema

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl verschiedener Bücher zum Thema Bildrechte:

Letzte Aktualisierung am 2024-12-03 / Affiliate Links / Bilder von der Amazon Product Advertising API

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Über den Autor

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Nicole P.

Bereits während ihres Studiums der Buchwissenschaft in Mainz entdeckte Nicole ihre Faszination für das Urheberrecht. Seit 2016 verstärkt sie die Redaktion von urheberrecht.de und bringt ihr Wissen zu Urheberrecht, Abmahnung und Gewerblichen Rechtsschutz ein.

41 Gedanken zu „Urheberrecht beim Bild: Welche Vorschriften gelten beim Schnappschuss?

  1. Claudia

    25. Juni 2024 at 11:31

    Hallo zusammen,

    ich habe folgendes Problem. Und zwar habe ich bis 2021 noch bei meinem alten Arbeitgeber gearbeitet. Dieser ist Reiseveranstalter für Gruppenreisen. Ich war dort als Grafikerin angestellt und für die Gestaltung der Website und Printprodukte zuständig.
    Für manche Reisen gab es nicht immer genau das passende Bild mit dem man werben konnte. Da hat man halt auch mal Mitarbeiter gefragt ob sie nicht Bilder von jenen Locations hätten.

    Für eine Venedig Reise habe ich ein paar von mir selbst fotografierte Bilder (insgesamt 5 Stück) zur Verfügung gestellt, auch mit meinem Kürzel als Copyright versehen.

    Goldene Regel in der Grafik bei meinem ehemaligen Arbeitnehmer war allerdings, dass nur Bilder aktueller Mitarbeiter verwendet werden dürfen. Alle Bilder von ausgeschiedenen Mitarbeitern durften nicht mehr verwendet werden.

    Allerdings bin ich im Juli 2021 dort schon aus dem Unternehmen ausgeschieden und finde heute noch auf der direkten Website von 1 Bild von mir und weitere 4 Bilder von mir mit meinem Copyright auf der Webseite einer weiteren Verlagsreisenwebseite die mit dem Unternehmen zusammen arbeitet.

    Vertraglich schriftlich festgelegt wurde für die Nutzung damals nichts.
    Dürfen die immer noch mit meinen Bildern werden oder liegt hier tatsächlich eine Urheberrechtsverletzung vor?

    Vielen Dank schon mal für ihre Antwort.

  2. Ulrike

    1. Mai 2023 at 9:44

    Wir möchten ein Klassenfoto 50 Jahre nach der Erstellung in einer Festschrift veröffentlichen. Müssen wir die Erlaubnis aller aufgenommenen Personen jetzt noch einholen?

  3. Anton

    19. November 2022 at 20:13

    Gut zu wissen, wie es um den Bilderklau steht. Da muss man genau drauf achten. Vielen Dank für die Infos.

  4. Daniel

    18. März 2021 at 11:32

    Guten Tag,

    ich hätte folgende Frage: wenn ich ein durch einen Künstler für mich zu diesem Zweck von einem Portrait (Foto) abgezeichnetes Bildnis einer 1979 gestorbenen Person (ein bekannter Musiker) auf ein T-shirt drucke – verletze ich damit jemandes Rechte? Und wie ist es mit einer Karikatur einer solchen Person? Muss ich die Nachkommen um Erlaubnis bitten, eine Karikatur zu veröffentlichen, auch wenn ich die Rechte zur Veröffentlichung vom Karikaturisten eingeräumt bekommen habe?

    Vielen Dank und freundliche Grüße!

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      22. März 2021 at 15:25

      Hallo Daniel,
      wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  5. Daniel

    1. März 2021 at 20:22

    Hallo,

    vielen Dank für den Beitrag. Hinsichtlich der Thematik der Lichtbilder Vs. Lichtbildwerken hätte ich allerdings noch die Frage in welche Kategorie Fotos aus Werbekatalogen (z.B. Fotos von Möbeln oder Models, die Kleidung präsentieren) fallen. Sofern es sich allgemein um Lichtbilder handeln sollte, müsste es doch zumindest im Rahmen des Urheberrechtes gestattet sein die Abbildungen aus Katalogen, die bis zum Jahr 1970 erschienen sind für Collagen zu verwenden – oder liege ich diesbzgl. falsch? Sofern dies aus urheberrechtlicher Sicht gestatt ist, schließt sich daran die Frage an, ob bei Models, die bereits einer Aufnahme für einen Katalog zugestimmt haben, dennoch nochmals „dieselben Rechte am Bild“ gelten wie für jede andere Person – oder müssen diese für eine Weiterverwendung dieser Fotos nicht beachtet werden? Bereits im Voraus vielen Dank fpr eine kurze Stellungnahme Ihrerseits.

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      22. März 2021 at 15:45

      Hallo Daniel,
      eine pauschale Einschätzung dazu ist uns nicht möglich.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  6. Andreas

    10. Januar 2021 at 17:12

    Hallo
    Vielen Dank für die ausführliche und klärende Zusammenfassung zum Thema Urheberrecht. Ich habe noch eine Frage, die ich trotz Ihrer Ausführlichkeit nicht beantwortet bekomme.
    Nehmen wir als Beispiel das Bildnis „Die Schaffung Adams“ in der Sixtinischen Kapelle in Rom. Das Bild an sich ist aufgrund seines Alters von Michelangelos (und seiner Nachkommen) Urheberrecht befreit. Nun bin ich jemand, der Kollagen aus Holz schafft, und gerne das Motiv nach dem originalen Abbild schaffen möchte. Ich gehe davon aus, dass ich (sofern es erlaubt ist) einfach das Motiv fotografiere und das als Vorlage für meine Arbeit verwende. Wie sieht es aber aus, wenn ich das Bild aus dem Internet kopiere (weil ich aus welchen Gründen auch immer eine Reise nicht antreten kann/will/… )? Wie greift dann das Urheberrecht? Muss ich den Fotografen, der selbst eine „Kopie“ vom Original erstellt hat, um seine Einwilligung fragen? Und dann aber: ist der Fotograf berechtigt, mir die Freigabe (zur eigenen Verwendung) zu übertragen. Und abschließend: Selbst wenn die Frage nach der „Freigabe“ geklärt ist, darf ist diese „Kopie“ (aus Holz) dann ausstellen oder sogar verkaufen?
    Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.
    Vielen Dank

  7. Felix

    9. Dezember 2020 at 19:38

    Hallo,
    danke für den hilfreichen Beitrag. Dazu eine Frage: Wenn ich auf einem Foto abgebildet wurde, darf ich es dann automatisch auch verwenden (z.B. in den Sozialen Medien) oder bedarf es einer Einwilligung des Urhebers/Fotografen.
    Vielen Dank

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      10. Dezember 2020 at 16:19

      Hallo Felix,
      über eine Verwertung darf grundsätzlich nur der Urheber bestimmen.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  8. Theo

    28. Oktober 2020 at 12:15

    Auch wenn der Grundsatz gilt das „grundsätzlich ist die Person, die den Auslöser drückt, Urheber des angefertigten Bildes und kann über die Verwertung entscheiden.“ wird dies von profit-orientierten Agenturen vollkommen ignoriert. Die hosten dann die Fotos auf Seiten von „Partner“-Agenturen (DPA z.B. via „picture-alliance“ und EPA. Und die wiederum vermarkten willkürlich an jeden der ihnen etwas fuer die Nutzung zahlt. Eine ähnliche Situation haben wir bei AFP (Getty – Images), Reuters (Yahoo) und Flikr (Getty Images). Der neuste Trick ist das nun Fotographen von Agenturen angeschrieben werden RAW files (also quasi digitale Negative) anzubieten die „garantiert“ nicht fuer Veröffentlichungen verwendet würden und nur fuer Test beim Einsatz von Programmierung „künstlicher Intelligenz“ benutzt werden. Die groesste Gefahr fuer den Schutz des Urheberrechts geht von diesen grossen Agenturen aus, nicht so sehr von denen die mal ein Foto mit 800 dpi fuer einen Post benutzen.

  9. Maty

    17. Februar 2020 at 1:20

    Hallo !
    Gelten die gleiche Regelungen für Fotos auch für Videos?
    Darf man ein Tanzvideo eines Tanzpaares im Rahmen einer Kultur-Veranstaltung, wo man auch das Publikum im Hintergrund sieht auf einer Facebook Seite (Tanzseite) ohne die schriftliche Zustimmung des Tänzers veröffentlichen?
    Es geht nicht um ein professionelles Video sondern einfach um ein mit einem Handy gemachten Video von jemandem aus dem Publikum.
    Vielen Dank !

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      20. Februar 2020 at 13:48

      Hallo Maty,
      auf Ihre Frage können wir keine pauschale Antwort geben. Denn bei der Einschätzung kommt es unter anderem darauf an, ob das Video eine öffentliche Veranstaltung als Ganzes zeigt oder eine konkrete Person im Mittelpunkt der Aufnahmen steht. Eine individuelle Bewertung erhalten Sie ggf. bei einem Anwalt.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  10. Monika

    29. November 2019 at 12:38

    Hallo, wo kann ich Urheber NICHT geschützte Bilden finden und ohne Probleme verwenden?
    Gibt es da spezielle Internetseiten, die sowas anbieten?

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      29. November 2019 at 15:34

      Hallo Monika,
      es gibt Datenbanken mit gemeinfreien Bilder oder auch Bildern die unter einer Creative-Commons-Lizenz veröffentlicht wurden.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  11. Daniel

    19. November 2019 at 11:20

    Hallo zusammen,

    meine Ex-Freundin züchtet Hunde. Als wir noch zusammen waren, habe ich ihre Hunde oft für die Homepage fotografiert (mit meiner Canon und natürlich ohne finanzielle Gegenleistung). Das Verhältnis zwischen uns ist mittlerweile mehr als problematisch geworden. Nun hätte ich gerne, dass sie nicht mehr mit meinen fotographischen Erzeugnissen Profit macht zumal sie mich gar nicht fragt ob, sie die Bilder hochladen darf (habe bei diversen Anlässen große Mengen an Fotos gemacht und diese lädt sie Stück für Stück hoch). Kann ich von ihr fordern, dass sie die Bilder, die ich gemacht habe von ihrer Homepage nimmt, obwohl ihre Hunde die Motive sind?

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      29. November 2019 at 15:20

      Hallo Daniel,
      grundsätzlich ist die Person, die den Auslöser drückt, Urheber des angefertigten Bildes und kann über die Verwertung entscheiden.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  12. Peter

    5. September 2019 at 20:16

    Bitte, wie finde ich denn die Copyright-Besitzer von Fotos?

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      11. September 2019 at 13:48

      Hallo Peter,
      die Suche nach den Rechteinhabern eines Bildes kann sich durchaus schwierig gestalten. Google bietet dafür unter anderem die Möglichkeit, ein Bild hochzuladen oder die entsprechende URL einzugeben und dieses dann auf anderen Seiten zu suchen. So können Sie unter Umständen den Ursprung herausfinden.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  13. BG

    26. Juni 2019 at 13:19

    Hallo,
    wenn der Agentur, bei der ich ein Bild kaufe, als copyright der Agenturname reicht, ist das rechtlich ausreichend? Oder muss ich zusätzlich den Namen des Fotografen einfügen?
    Dankeschön und beste Grüße

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      28. Juni 2019 at 10:25

      Hallo BG,
      in der Regel gelten in diesem Fall die AGB der Agentur.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  14. R

    7. Juni 2019 at 1:20

    Hallo,

    von mir wurden für eine Fachzeitschrift (2009) Fotos von meinem Arbeitgeber erstellt ohne Zustimmung.
    Mittlerweile konnte ich erwirken, das mein Vorschaubild im Netz von der Homepage der Fachzeitschrift entfernt wurde.

    Allerdings wurden die Zeitschriften für jedermann zugänglich online gegen Bezahlung zur Verfügung gestellt. Das sehe ich als schweren Verstoß gegen das Urheberrecht.

    Wie Erfoglreich ist eine Klage auf Schadenersatz, bevor ich einen Anwalt für Urheberrecht einschalte ?

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      13. Juni 2019 at 15:03

      Hallo R,
      eine Einschätzung ist uns dazu nicht möglich.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  15. Laura

    6. Mai 2019 at 0:04

    Hallo,

    wie sieht es mit dem Urheberrecht bei Logos aus? Eine Person aus unserer Crew hat das Bild schriftlich designed. Ein ehemaliges Mitglied hat dies digital umgesetzt. Jetzt will sie dass wir das digitale Logo entfernen.
    Bei wem liegen hierbei die Rechte? Die erste genannte Person oder das frühere Mitglied?

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      10. Mai 2019 at 15:14

      Hallo Laura,
      wenden Sie sich für eine individuelle Einschätzung an einen Anwalt für Urheberrecht. Wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  16. Peter

    2. April 2019 at 13:15

    Hallo,
    ich habe eine Frage, bezüglich der Bilder zu einem Fachbuch.
    Ich würde gerne ein Fachbuch über Photoshop CC 2019 schreiben. Nun ist es so, dass dort auch viele Bilder zur Veranschaulichung abgebildet werden.
    Meine Frage, werden dadurch Urheberrechte Seitens Adobe Photoshop verletzt?

    Vielen Dank für eure Antworten.

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      12. April 2019 at 15:18

      Hallo Peter,
      mit diesem Anliegen sollten Sie sich an das betroffene Unternehmen oder einen Anwalt für Urheberrecht wenden.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  17. Hany

    31. Januar 2019 at 10:48

    Wie siecht, es aus wann ich als Avon Beraterin ein Bild gemacht habe, indem ich Team Partner suche, mein Name für online Auftritte darauf geschrieben habe, und eine andere mein Bild benutzt, nachdem sie mein Name von Bild geschnitten hat. Ich habe ihr nett auf Facebook geschrieben das Bild zu löschen, das einzige was sie getan hat, was mich auf Facebook zu blockieren.

    Ihr Antwort war, dass sie das Bild auf Google gefunden hat ohne Name.

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      15. Februar 2019 at 15:15

      Hallo Hany,
      auch Bilder, die bei der Googlesuche erscheinen, können grundsätzlich dem Urheberrecht unterliegen, sodass die Verwendung nur mit dem Einverständnis des Schöpfers zulässig ist. Wie können allerdings nicht einschätzen, ob tatsächlich eine Urheberrechtsverletzung vorliegt. Wenden Sie sich daher für eine Einschätzung an einen Anwalt für Urheberrecht.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  18. Herr D. N.

    10. Januar 2019 at 0:29

    Hallo,
    Wenn man vor hat, im Internet,
    Vereinslogos zu verwenden, und das von vielen Vereinen. Was muss man da beachten? Muss man da eine gewisse Lizenz haben für,die man bekommt gegen geringes Geld? Habe dies bezüglich nichts gefunden das meine Frage beantwortet. LG D.

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      11. Januar 2019 at 14:42

      Hallo,
      die Logos von Vereinen unterliegen in der Regel dem Urheberrechts- bzw. Markenschutz und dürfen daher nicht ohne das Einverständnis der Rechteinhaber verwendet werden. Möchten Sie diese Nutzen, müssen Sie bei diesen entsprechende Nutzungsrechte erwerben.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  19. N.

    9. Januar 2019 at 11:52

    Hallo, mir wurde per Facebook-Messenger ein Foto meines Sohnes, welches er bei Instagram und als WhatsApp Statusfoto eingestellt hatte, von einer uns fremden Person zugesandt, mit dem Hinweis, das er andere zum rauchen „anstiftet“ und mit einem Hinweis zur Suchtberatung. Ich solle darauf reagieren und ggf. auch mit „harter Hand“ vorgehen. Auch wurde mir mitgeteilt, wenn ich nicht reagiere, ist mit rechtlichen Konsequenzen zu rechnen. Weder meinem Sohn noch mit ist dieser Facebook User bekannt. Auf dem Foto ist mein Sohn mit insgesamt 3 Freunden bei einem Selfie zu sehen und mein Sohn (unter 18 Jahre alt) hat eine nicht brennende Zigarette in der Hand. Ob der User das Foto aus dem WhatsApp Status oder Instagram genutzt hat, um es mir zu schicken, weiß ich nicht. Aber ich gehe davon aus, dass es nicht rechtens ist, wenn er dieses Foto in seinem Handy abspeichert um es mir zu senden und somit zu verbreiten. Sehe ich das richtig?

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      11. Januar 2019 at 14:39

      Hallo N,
      eine pauschale Einschätzung ist uns nicht möglich, da wir keine kostenlose Rechtsberatung geben dürfen. Wenden Sie sich daher ggf. an einen Anwalt.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  20. Sandra

    8. Dezember 2018 at 11:09

    Hallo,
    ich schreibe für meine Arbeit (Erzieherin), einen Bericht über die pädagogische Arbeit mit Kindern mit digitalen Medien. Auf meinem Deckblatt befinden sich Bilder von Apps, die ich mit Hilfe von Screenshots unter „Google Bilder“ gemacht habe.

    Ich muss eine Einverständiserklärung zur Veröffentlichung unterschreiben.

    Darf ich das?

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      10. Dezember 2018 at 8:04

      Hallo Sandra,
      ob es sich hierbei um eine Urheberrechtsverletzung handelt, können wir pauschal nicht einschätzen. Wenden Sie sich daher ggf. an einen Anwalt für Urheberrecht.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  21. franzi

    26. November 2018 at 19:35

    Hallo,
    ich bin bei meinem alten Arbeitgeber immer noch deutunich auf der Homepage zu sehen. Ich arbeite seit 2014 nicht mehr dort. Ich habe nie etwas Unterschrieben das er es verwenden darf.
    Kann ich es einfordern das er meine Bilder von der Homepage nimmt?

    Vielen lieben Dank

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      30. November 2018 at 14:21

      Hallo Franzi,
      laut dem Recht am eigenen Bild darf jeder bestimmen, was mit einem Foto der eigenen Person geschieht.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  22. Hu123

    9. Oktober 2018 at 17:01

    ich habe mein Foto in Form einer Zeichnung eindeutig auf einem Verkaufsgegenstand wiedergefunden.
    Es wird also verkauft, ohne dass ich von der Verwendung des Bildes informiert wurde.
    Veröffentlicht war es auf einer Fotoseite mit dem Lizenzvermerk C und der Möglichkeit, es zu kaufen.
    Fällt dies auch unter Urheberrecht?

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      15. Oktober 2018 at 8:42

      Hallo,
      Fotos unterliegen grundsätzlich urheberrechtlichen Schutzrechten, ob in Ihrem Fall ein Verstoß gegen diese vorliegt, lässt sich pauschal allerdings nicht einschätzen. Wenden Sie sich daher ggf. an einen Anwalt.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

  23. A. Burg

    10. Oktober 2017 at 12:13

    Wie verhält es sich mit beiläufig eingefangenen Markenzeichen, Plakaten, Werbeschriftzügen auf eigenen Fotos?
    Können diese Fotos anschließend nur für Hobbyzwecke in unterschiedliche Foren / Plattformen öffentlich gezeigt werden?

    1. urheberrecht.de

      1. November 2017 at 12:36

      Hallo A. Burg,
      wenn Logos „beiläufig eingefangen“ werden, können die Bilder nur noch privat verwendet werden. Ob eine gewerbliche Nutzung dann möglich ist kann ein Anwalt beurteilen.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

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