Von urheberrecht.de, letzte Aktualisierung am: 23. April 2023
Um den Unterricht ansprechend und spannend zu gestalten, greifen Lehrer immer wieder auf urheberrechtlich geschützte Werke zurück. Mediale Elemente sind dafür fester Bestandteil des Lehrplans. Dabei darf das Urheberrecht in der Schule aber nicht ignoriert werden.

Weiterführende Ratgeber zum Themenbereich Schule:
Digitalisierte Schule Urheberrecht beim Homeschooling Urheberrecht bei Präsentationen
Inhalt
Literatur zu Themen rund ums Urheberrecht in der Schule
FAQ zum Urheberrecht in der Schule
Das Urheberrecht gilt für alle Werke, die eine bestimmte Schöpfungshöhe erreichen. Dies kann auch bei Bildern aus dem Kunstunterricht oder Aufsätzen im Deutschkurs der Fall sein. Sollen solche Schülerarbeiten beispielsweise in der Schülerzeitung oder der Schulwebseite veröffentlicht werden, kann es laut dem Urheberrecht in der Schule sinnvoll sein, einen Vertrag über Nutzungsrechte abzuschließen.
Beim Urheberrecht ist es unwichtig, ob das Werk mit oder ohne Gewinnabsicht verbreitet wird. Die Verwertung fremder, urheberrechtlich geschützter Werke, bedarf auch bei einer Schülerzeitung die Einwilligung des Rechteinhabers. Liegt diese für Texte oder Bilder nicht vor, kann eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung drohen.
Das Urheberrecht in der Schule greift in solchen Fällen eher nicht, stattdessen gilt es das Recht am eigenen Bild der Kinder zu beachten. So ist abhängig vom Alter, das Einverständnis der Eltern bzw. Schüler notwendig.
Urheberrecht für Lehrer: Diese Regeln sollten Lehrkräfte beachten
Lehrer können ihren Unterricht durch viele Medien anreichern. Teilweise handelt es sich dabei allerdings um durch das Urheberrecht geschützte Werke. Einfluss auf das Urheberrecht in der Schule haben zum Beispiel folgende Unterrichtsmaterialen:
- Textauszüge
- Noten
- Filme und Videos
- Musik
- Arbeitsblätter
- digitales Unterrichtsmaterial
Für solches Unterrichtsmaterial kann das Urheberrecht gelten, sodass die Verwendung in der Schule das Einverständnis des Schöpfers bedarf. Allerdings greifen beim Urheberrecht in der Schule gewisse Sonderregelungen.
Schranken des Urheberrechts

Als alleiniger Inhaber der Urheberpersönlichkeits- und Verwertungsrechte – zu denen unter anderem auch das Vervielfältigungsrecht zählt – kann der Urheber über die Verwendung seines Werkes bestimmen. Allerdings können diese Rechte zugunsten der Allgemeinheit beschränkt werden.
Eine solche Option kommt beim Urheberrecht im Unterricht zu tragen. Denn gemäß § 60a Urheberrechtsgesetz (UrhG) dürfen zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Bildungseinrichtungen bereits veröffentlichte Werke in einem konkret definierten Umfang verwendet werden. Es muss sich dabei allerdings grundsätzlich um einen nicht kommerziellen Zweck handeln. Die Zustimmung der Rechteinhaber wird hingegen bei Schul- und Lehrbüchern sowie Noten benötigt.
Unterrichtsmaterial kopieren: Das Urheberrecht setzt konkrete Grenzen

Das Urheberrecht in der Schule erlaubt es, Printmedien in Klassenstärke für den Unterricht und für Prüfungszwecke zu fotokopieren. Allerdings sieht das Urheberrecht für Unterrichtsmaterial einige Beschränkungen vor, zum Beispiel beim Umfang der Kopien.
Aus allen Werken, zu denen unter anderem auch Schulbücher, Arbeitshefte, Sachbücher und belletristische Romane zählen, dürfen Lehrer für ihre Schulklasse bis zu 15 Prozent kopieren. Dieses Kontingent gilt pro Werk für jeweils ein Schuljahr und eine Klasse.
Kleine Werke dürfen sogar vollständig vervielfältigt werden. Zusätzlich dazu ist es Lehrkräften erlaubt, ihren Schülern Kopien von Bildern, Fotos und sonstigen Abbildungen zur Verfügung zu stellen. Die Verwendung von Texten oder Abbildungen aus Tageszeitungen oder Zeitschriften ist hingegen nicht ohne weiteres erlaubt.
Das Urheberrecht an Schulen schreibt eine Quellenangabe bei Kopien vor. Diese muss Autor, Buchtitel, Verlag, Erscheinungsjahr sowie die entsprechende Seite enthalten.
Urheberrecht: Wer einen Film in der Schule zeigt, bewegt sich in einer Grauzone

Zeigen Lehrer Filmewerke auf DVD im Unterricht, kann dies problematisch aus Sicht des Urheberrechts sein. Denn grundsätzlich ist es nur zulässig, Filmwerke in einem nicht-öffentlichen Rahmen vor miteinander verbundenen Personen vorzuführen. Diese Regelung schließt die Familie und den Freundeskreis ein.
Unter Experten und Juristen ist es allerdings umstritten, ob auch für einen Klassenverband bzw. Schüler im Allgemeinen diese Vorschrift gilt. Zeigen Lehrer also ein durch das Urheberrecht geschützte Filmwerk im Unterricht, begeben sie sich in eine juristische Grauzone.
Solange noch keine eindeutige Rechtssprechung vorliegt, sollten Lehrer auf schulweite oder öffentliche Filmvorführungen verzichten.
Urheberrecht in der Schule – kurz und kompakt
Um Bildung und Forschung zu fördern, gelten für das Urheberrecht in der Schule besondere Ausnahmen. Diese erlauben es Lehrern zum Beispiel, geschützte Werke für ihre Schüler zu kopieren.
Weiterführende Literatur zum Thema
Nachfolgend finden Sie eine Auswahl verschiedener Bücher zum Thema Urheberrecht in der Schule:
- Hartmann, Thomas (Autor)
- Haupt, Stefan Prof. Dr. (Autor)
- Burgstaller, Peter (Autor)
Letzte Aktualisierung am 8.06.2023 / Affiliate Links / Bilder von der Amazon Product Advertising API
Sehr geerhte Damen und Herren,
muss ich für ein Referat, das ich nur vor der Klasse halte, peinlich genau auf das Urheberrecht achten? Es wird ja nie veröffentlicht.
Danke
Hallo Josey,
im Schulunterricht ist es ausreichend, wenn Sie Ihre Quellen angeben und darauf achten, nichts Wort für Wort abzuschreiben und als Ihr eigenes Gedankengut darzustellen. Zitate, die als solche eindeutig gekennzeichnet sind, verursachen keine Probleme. Sprechen Sie am besten zunächst mit Ihrem Lehrer oder Ihrer Lehrerin. Derjenige kann Ihnen sagen, auf welche Angaben Sie achten sollen.
Ihr Team von Urheberrecht.de
Sehr Geehrte Damen und Herren
Meine Wirtschaftslehrerin will der Klasse die Prüfungsfrageblätter nicht abgeben, ihre Begründung ist, dass es ihr geistiges Eigentum sei. Nun wollte ich fragen, ob das stimmt. Wenn ja wo ist das gesetzlich verankert, oder ist es im Gesetzbuch ein ähnliches Beispiel niedergeschrieben.
Danke
Hallo Albert,
bei solchen schulinternen Problemen können wir leider nicht direkt weiterhelfen. Wir raten Ihnen, sich mit dem zuständigen Vertrauenslehrer oder dem Direktor dazu zu verständigen. Geistiges Eigentum kann hier durchaus vorliegen. Es bleibt jedoch zu klären, wie die Schulleitung die Ausgabe von Prüfungsfragen regelt.
Ihr Team von Urheberrecht.de
Liebes Team,
wenn ich also als Lehrerin auf einer Webseite eine Illustration finde, die ich für den Schulunterricht nutzen möchte,
a) muss ich den Urheber um Erlaubnis bitten und er muss sie mir erteilen, oder
b) kann oder muss ich den Urheber lediglich informieren (oder auch nicht), solange ich einen Quellenhinweis angebe?
2) Wenn ich ein Werk im Internet finde, das ich für Unterrichtszwecke gem. Gesetz nutzen darf, erstreckt sich das nur auf die Abbildung (bzw. Kopie) oder auch auf die Weiterverarbeitung (z.B. umfärben, Text hinzufügen etc.)?
Logisch: am besten ist immer, beim Urheber direkt mal nachzufragen, aber jetzt kommt
3) Es gibt Webseiten, die veröffentlichen fremde Werke und entfernen die originalen Urhebervermerke (weit verbreitet auf facebook etc.), was zwar schlecht, aber leider nicht zu ändern ist. Wenn ich ein solches Werk im Unterricht nutzen möchte, aber den ursprünglichen Urheber nicht ausmachen kann, wen frage ich um Erlaubnis bzw. welche Quellenangabe nutze ich?
Vielen Dank für eure kompetente Seite!
Liebe Grüße
Nicola
Hallo Nicola,
nutzen Sie die Bilder ausschließlich im Schulunterricht, sind Quellenangaben ausreichend. Hierbei müssen Sie die Urheber nicht extra kontaktieren. Als Quellenangabe bietet sich immer die Internetseite an, auf der Sie das Bild gefunden haben, wenn der Urheber nicht auffindbar ist.
Ihr Team von Urheberrecht.de
Liebes urheberrecht.de-Team,
würde ich gegen das geltende Urheberrecht verstoßen, wenn ich klassenintern Foliensätze mit Abbildungen aus dem Netz über eine Lernplattform zur Verfügung stellen würde?
Der Kurs im Lernmanagement-System ist nicht öffentlich und auch schulintern nur für die jeweilige Klasse zugänglich.
Mit freundlichen Grüßen
Till
Hallo Till,
ob es sich hierbei um eine Veröffentlichung im Sinne des Urheberrechts handelt, können wir pauschal nicht einschätzen. Wenden Sie sich daher an einen Anwalt für Urheberrecht.
Ihr Team von urheberrecht.de
Liebes Urheberrecht-Team,
ist es zulässig verschiedene Dokus (der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten) von YouTube herunterzuladen und dann mit einzelnen kurzen Teilen ein neues Video zu erstellen und dies dann ungelistete für meine Schüler auf Youtube hochzuladen? Da es keine passendes Video zu meinem aktuellen Thema gibt, würde ich gern selbst ein kleines Video erstellen.
Liebe Grüße,
Lena
Hallo Lena,
ob die Bearbeitung von urheberrechtlich geschützten Inhalten zulässig ist, hängt unter anderem von der Art der Veröffentlichung ab. So ist dies unter bestimmten Creative Commons-Lizenzen gestattet. Wenden Sie sich am besten direkt an die Rechteinhaber.
Ihr Team von urheberrecht.de
Sehr geehrtes Team von Urheberrecht.de,
im Rahmen einer schulinternen Veranstaltung, möchten wir gerne einen Spielfilm vor ca. 300 Schülerinnen und Schülern zeigen. Um uns rechtlich abzusichern würden wir gerne wissen, welche Auflagen wir beachten müssen.
Vielen Dank für eure Unterstützung
Mit freundlichen Grüßen
Emma
Hallo Emma,
Lehrer können in der Regel Filme ohne gesonderte Erlaubnis vor einer einzelnen Klasse vorführen. Eine Veranstaltung vor 300 Schülern sprengt diesen Rahmen jedoch deutlich und gilt als öffentliche Veranstaltung. Hier ist definitiv eine Erlaubnis beim Verleiher einzuholen.
Ihr Team von Urheberrecht.de
[Antwort von Redaktion editiert]
Schüler gestalten Poster (digital) zu verschiedenen Themen (z.B. Energiewende). Dazu verwenden sie zur Visualisierung Bilder aus dem WWW (z.B. von Energieunternehmen, Zeitungen, Privatinitiativen), stellen sie neu zusammen, kommentieren sie, ordnen den Kontext ein etc.pp.
Quellenangaben werden auf dem Poster angegeben, eine Anfrage nach den Rechten für jedes einzelne Bild kann jedoch schon aus organisatorischen Gründen nicht eingeholt werden.
1. Dürfen die Poster außerhalb des Klassenraums im Schulgebäude ausgehängt werden?
2. Müssen die Poster an einem Tag der offenen Tür abgehängt werden wegen schulfremder Besucher, also Öffentlichkeit?
3. Dürfen die Posterdateien (üblicherweise pdf) auf die Homepage der Schule gestellt werden?
Hallo Stefan,
§ 52a Urheberrechtsgesetz besagt mitunter „Zulässig ist, veröffentlichte kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften zur Veranschaulichung im Unterricht an Schulen, Hochschulen, nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie an Einrichtungen der Berufsbildung ausschließlich für den bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern […] öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies zu dem jeweiligen Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist [.]“
Innerhalb der Schule können die genannten Werke mit Quellenangaben auf die unter Punkt 1 und 2 beschriebene Art und Weise genutzt werden. Bei der Veröffentlichung im Internet kann es ohne Einwilligung der Urheber jedoch zu Problemen kommen. Lassen Sie sich diesbezüglich von einem Anwalt für Urheberrecht beraten.
Ihr Team von Urheberrecht.de
Guten Abend,
darf ein/e Lehrer/in die im Kunstunterricht angefertigten Bilder von SchülerInnen kopieren und veräußern, ohne hierzu vorab die Genehmigung der Eltern einzuholen?
Vielen Dank!
Hallo Ulla,
Sie sollten sich die Genehmigung der erziehungsberechtigten Personen geben lassen. Andernfalls kann es zu einer Klage wegen Urheberrechtsverletzung kommen.
Ihr Team von Urheberrecht.de
Hallo,
liegt das Urheberrecht für von mir erstellte Unterrichtsmaterialien bei mir oder bei meinem Arbeitgeber? Ist es rechtens, dass der Arbeitgeber mit meiner Tätigkeit als Lehrkraft die Rechte an meinen Unterlagen im Arbeitsvertrag automatisch übertragen bekommt und ich davon nichts behalten darf?
Hallo Christina,
eine Anstellung ändert nichts an dem Urheberrecht, dass Sie bei Ihren eigenen Werken besitzen. Konsultieren Sie einen Anwalt für Urheberrecht, wenn sich Ihr Chef hier nicht einsichtig zeigt. Dieser kann auch unwirksame Vertragsklauseln für nichtig erklären, insofern diese bestehen.
Ihr Team von Urheberrecht.de
Frage: das im Klassenverband genutzte Arbeitsheft wird nicht mehr zum Verkauf angeboten. Darf für einen neuen Mitschüler das Arbeitsheft einmal vollständig kopiert werden, auch ohne Einverständnis des Verlages?
Hallo Gerhard,
Urheberrecht lässt hier nur eine Kopie durch Lehrer in einem Umfang von 10 Prozent und maximal 20 Seiten zu. Vielleicht finden Sie das Arbeitsheft noch günstig im Modernen Antiquariat, also beispielsweise in Gebrauchthandlungen.
Ihr Team von Urheberrecht.de
Hallo,
darf man im Rahmen des Unterrichts einzelne Bilder aus einem Bilderbuch scannen und „herausschneiden“ und für die Erstellung von Unterrichtsmaterialien verwenden?
Ist es erlaubt, nur Bildaussschnitte zu verwenden, um zB. einzelne Figuren zu verwenden?
Liebe Grüße
Hallo Stefan,
für den nicht-kommerziellen Zweck und den Unterrichtsgebrauch können Teile von Werken oder kleine Werke vervielfältigt werden. Die Menge ist jedoch begrenzt.
Ihr Team von Urheberrecht.de
Hallo!
Mein Sohn hat aufgrund eines krankheitsbedingten Fehltags eine Kopie des Unterrichtmaterials vom Fehltag eines Mitschülers gemacht, dies nach dessen Zustimmung! ( würde und wird immer so praktiziert, damit Schüler, die nicht anwesend sind/waren, den Unterrichtsstoff haben)
Nun schreibt der Vater des Jungen die Schulleitung an, mit der Begründung, mein Sohn hätte das Urheberrecht und geistiges Eigentum verletzt!
Ist dies, trotz Zustimmung zutreffend?
Vielen Dank und schöne Grüße
Arno
Hallo Arno,
ob hier tatsächlich eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, können wir nicht endgültig beantworten. Möglicherweise ist ein Gespräch mit dem Vater ratsam und gegebenenfalls auch mit der Schulleitung.
Ihr Team von Urheberrecht.de
Hallo,
müssen Lehrer auf Arbeitsblättern, die einer Klasse ausschließlich in Papierform ausgegeben werden für dort verwendete Bilder Quellenangaben machen? Falls ja, müssen diese zwingend auf demselben Blatt Papier sein oder könnte es sogar ausreichen, diese in einer Art Quellenverzeichnis auf Nachfrage bereitzuhalten?
Danke und Grüße!
Hallo Kay,
in § 52a Urheberrechtsgesetz (UrhG) wird die öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung erlaubt. Dies könnte Bilder auf Arbeitsblättern einschließen. Allerdings kann der Sachverhalt kompliziert sein, wenden Sie sich deshalb an einen Anwalt für Urheberrecht.
Ihr Team von Urheberrecht.de
Sehr geehrte Damen und Herren,
im Rahmen des Tages der offenen Tür an unserer Schule werde ich einen Probeunterricht in einer Fremdsprache anbieten. Dabei möchte ich gern einen Kurzfilm (ca 6 min) von Disney zeigen, der sich auf u.a. auf youtube befindet.
Wäre das auch eine Urheberrechtsverletzung?
Danke für Ihre Zeit und beste Grüße
Hallo Silke,
da es sich um eine öffentliche Vorführung handelt, findet auch hier das Urheberrecht Anwendung.
Ihr Team von Urheberrechte.de
Sehr geehrte Damen und Herren, ab dem 1.3.2018 ist es nicht mehr möglich, für den Unterrichtsgebrauch Presseerzeugnisse zu verwenden, siehe Urteilsbegrüdnung (Drucksache 18/13014 – DIP ):
„Die Änderung in § 60a Absatz 2 UrhG-E bestimmt, dass nach § 60a UrhG-E für Unterricht und Lehre lediglich einzelne Beiträge aus Fachzeitschriften und wissenschaftlichen Zeitschriften vollständig genutzt werden dürfen, nicht aber aus Zeitungen und aus Publikumszeitschriften.“
Frage: Was raten Sie nun Gemeinschaftskunde/Politiklehrer/innen, wie sie ihren Unterricht gestalten sollen? Es ist Gang und Gebe, Artikel aus der Tagespresse zu nutzen, dies scheint ab § 60a nur noch in Teilen möglich zu sein:
„Unberührt bleibt darüber hinaus das Recht, 15 Prozent eines einzelnen urheberrechtlich geschützten Beitrags erlaubnisfrei zu nutzen (§ 60a Absatz 1 UrhG-E), und aus Veröffentlichungen der Presse zu zitieren (§ 51 UrhG).“
Das bringt natürlich nichts bei einem Zeitungsartikel zum Brexit…
Hallo Eric,
in der Regel gibt es in Schulen eine Stelle, die sich mit dem Erwerb von Rechten für die Materialien beschäftigt. Diese können Sie besser beraten.
Ihr Team von Urheberrechte.de
Guten Abend!
Können Sie mir sagen, ob es sich bei einer Blockflötenschule (Unterrichtswerk) um eine Musikedition (also max. 6 Seiten) handelt oder sie zur Kategorie „Schulbücher, Arbeitshefte, Sachbücher“ (also max. 10%) zählt?
Vielen Dank und schöne Grüße
Kimm
Hallo Kimm,
leider könne wir nicht einschätzen, um was es sich bei dem von Ihnen geschilderten Werk handelt.
Ihr Team von Urheberrecht.de
Hallo,
bei uns in im Kindergarten waren immer die Lieder und Gedichte an der Wandzeitung veröffentlicht, damit wir Eltern wissen, was gerade aktuell mit den Kindern gesungen wird. Nun wurde davon Abstand genommen, mit der Begründung, es darf wegen dem Urheberrecht nicht mehr sein. Ist das tatsächlich eine Verletzung?
Vielen Dank für Ihre Antwort
Hallo Kathrin,
im Rahmen des Urheberrechts kann ein Veröffentlichung auch an einer Wandzeitung eine Verletzung darstellen. Absprachen mit den berechtigten Beteiligten über den Umgang mit den Werken, kann da schon Abhilfe schaffen.
Ihr Team von Urheberrecht.de
Ich möchte für einen Workshop unter Fachkkollegen (Mathematiklehrer) zur Veranschaulichung von Methodenwerkzeugen einzelne Seiten aus verschiedenen (fach)didaktischen Veröffentlichungen kopieren (es handelt sich jeweils um Beispielaufgaben, die dort ebenfalls der Illustration dienen).
Darf ich den Kollegen eine digitale Kopie dieser Zusammenstellung zur Verfügung stellen?
Hallo Stefanie,
wie eine Verwendung, wie Sie sie beschreiben, gewertet wird, kann ein Anwalt für Urheber- und Verwertungsrechte beurteilen.
Ihr Team von Urheberrecht.de
Hallo!
Ich habe eine ganz andere Frage…
Ich bin Lehrer und erstelle oft in mühevoller Eigenarbeit Übersichtsblätter z.B. mit Tipps für die Prüfung.
Nun habe ich festgestellt, dass die örtliche Nachhilfeschule eben diese Blätter kopiert und ihren Nachhilfeschülern und auch -lehrern zur Verfügung stellt.
Mit den Matheunterlangen meines Kollegen wird das genauso praktiziert.
Wie schätzt ihr das ein? Ist das eine Urheberrechtsverletzung?
Hallo Martin,
leider können wir eine derartige Einschätzung nicht vornehmen, weil dies in den Bereich der Rechtsberatung fällt. Eine solche dürfen wir nicht leisten. Bitte wenden Sie sich an einen Anwalt für Urheberrecht.
Ihr Team von Urheberrecht.de
Ich möchte ein Lernprogramm erstellen und dies kostenlos verteilen. In diesem Lernprogramm sollen Schüler an verschiedenen „Orten“ des Programms jeweils ein paar Seiten aus einem Kinderbuch lesen (maximal 5) und dazu dann Sinnfragen beantworten. Die Seiten des Kinderbuchs sollen in dem Programm sozusagen als „Kopien“ vorhanden sein. Ziel des Programms ist die Förderung des sinnentnehmenden Lesens und gleichzeitig die Werbung, interessante Bücher zu lesen.
Ist das Vorhandensein von Auszügen aus Büchern erlaubt oder muss ich dazu die Verlage jeweils um Erlaubnis bitten. Falls das zweite zutrifft, wäre das Projekt sozusagen schon gestorben, weil ich im Netz gelesen habe, dass manche Verlage mindestens 60 Euro dafür berechnen.
Hallo Georg,
auch für die Verwendung von Auszügen ist die Zustimmung des Verwertungsrechteinhabers nötig.
Ihr Team von Urheberrecht.de
Hallo,
ich habe mit meinen Schülern Lernvideos im Politikunterricht gedreht. Leider habe ich die Urheberrechte überhaupt nicht weiter beachtet. Ein dummer Fehler, aber nun kann ich es leider nicht mehr ändern. Die Schüler sollten selbstständig eine Simple Show erstellen und sich die benötigten Materialien (Bilder) aus dem Internet besorgen. Das hat auch wunderbar geklappt.
Zwei Fragen hätte ich aber trotzdem noch:
– eine Veröffentlichung auf YouTube (wollen die Schüler gerne) ist nach meiner Meinung nicht möglich
– eine interne Verwendung z.B. durch einen geschützten Zugang ist nach meiner Meinung möglich (Intranet)
– eine Verwendung der Inhalte nur in der Klasse (z.B. per Dropbox) ist möglich.
Ich bitte um kurze Rückmeldung.
Gruß
Heiko
Hallo Heiko,
inwiefern eine von Ihnen beschriebene Nutzung zulässig ist, ist immer stark vom Einzelfall abhängig: Welche Art von urheberrechtlichem Material wurde verwendet und in welchem Umfang, Wie vielen Personen wird das Werk zugänglich gemacht etc.
Für eine konkrete Antwort bedarf es daher der Beratung durch eine Anwalt für Urheberrecht.
Ihr Team von Urheberrecht.de
Guten Abend,
Meine Kommilitonen und ich planen ein Forum in dem wir nach dem Studium Unterrichtsmaterial austauschen können.
Das Forum soll passwordgeschützt sein und max. 20 regestrierte Nutzer (Lehrer) haben. Das Forum wird nur privat und nicht kommerziell genutzt.
Was darf dort geteilt werden?
-Textauszüge?
-Arbeitsblätter mit geschützten Grafiken?
-Kopien aus Lehrbüchern?
Hallo Eugen,
bitte lassen Sie sich zu Ihrem Vorhaben von einem Anwalt beraten. Wir dürfen eine solche Rechtsberatung nicht anbieten.
Ihr Team von Urheberrecht.de
Hallo liebes Team,
darf ich für eine Lehrprobe ein Bild aus einem Schulbuch als Poster drucken lassen?
Grüße
Hallo Marie,
sofern Sie das Poster in einem nicht-öffentlichen Kontext nutzen, sollte dies erlaubt sein. Hängen Sie es allerdings an einem Ort auf, der einem breiteren Publikum zugänglich ist, wie z. B. im Schulflur könnten sich rechtliche Probleme ergeben. Wenden Sie sich hier ggf. an einen Rechtsanwalt für Urheberrecht.
Ihr Team von Urheberrecht.de
Hallo!
In unserer Schule organisieren wir ein Filmfestival, auf dem eine Auswahl von Schülervideos, welche sie im Rahmen des Schulunterrichts gedreht haben, präsentiert und von einer Jury, die auch aus Schüler besteht, bewertet wird. Das ganze dient Unterrichtszwecken und Präsentation der Abschlussarbeiten in einem feierlichen Rahmen.
Im Normalfall kennen wir Lehrer für Medien und Kommunikation das Urheberrecht und raten Schülern von Anfang an, keine Bilder- und Musikrechte zu verletzen. Aber nicht alle Lehrer kennen sich damit aus.
Zwei eingereichten Filme aus einem anderen Fach (Sprache) wären in die engere Auswahl gekommen, aber diese enthalten leider (teilweise) Musikmaterial, das von YouTube heruntergeladen wurde. Zu dem Zeitpunkt, als diese Filme gedreht wurden, war es nicht vorgesehen, dass diese außerhalb des Unterrichts gezeigt werden sollten. Ansonsten sind die Filme geistiges Eigentum der Schüler.
Nun haben wir Organisatoren die Filmchen gesichtet und für wertvoll erklärt, aber aus technischen und zeitlichen Gründen ist den Schülern nicht möglich, dieses Problem nachträglich zu ändern. Die Musik ist von eher unbekannten Autoren, diese lassen sich nicht leicht kontaktieren, um deren Erlaubnis zu bieten.
Das Filmfestival findet im Rahmen des Sommerfests statt, zu dem auch Eltern kommen können, aber sonst kein größeres Publikum. Eine Veröffentlichung der Videos ist nicht vorgesehen und die Schüler können nach den Sommerferien sich um die Rechte kümmern.
Wie sieht es denn aus, müssen wir diese Schülervideos von der Teilnahme abschließen? Gibt es nicht die Möglichkeit, dass die Musikautoren im Abspann vorerst ordentlich genannt werden, bis die Schüler die Rechte bekommen? Das wäre sehr schade.
Danke für einen baldigen Hinweis.
Tamara
Hallo Tamara,
in der Regel ist die öffentliche Vorführung urheberrechtlich geschützten Materials nicht gestattet, dies kann sich auch auf ein Schulfest beziehen.
Wir empfehlen Ihnen, die konkrete Rechtslage von einem Anwalt einschätzen zu lassen.
Ihr Team von urheberrecht.de
Darf ich ein bei Amazon privat gekauftes Lied im Unterricht abspielen, auch mehrfach?
Hallo Julia,
das Abspielen eines urheberrechtlich geschützten Liedes zu Unterrichtszwecken ist in der Regel ohne weitere Genehmigung erlaubt.
Ihr Team von urheberrecht.de
Hallo urheberrecht.de -Team,
Wie verhält es sich mit Kunstwerken, die an einer staatl. Kunst-Fachschule im Unterricht hergestellt werden. Müssen die Schüler/Innen ihre Einwilligung geben, dass die Schule auf ihrer Internetseite, in Ausstellungen, auf Plakaten, im Flyer der Schule etc. im Unterricht hergestellte Werke verwendet. Müssen die Einwilligungen zu jeder einzelnen Arbeit eingeholt werden, genügt eine pauschale Erklärung beim Eintritt in die Schule? Oder ist eine Erlaubnis zu Veröffentlichzngen / Werbung für die Schule nicht erforderlich, da die Kunstwerke immer unter Anleitung und Zusammenarbeit mit den Lehrern geschieht. Das Ausbildungsziel der Schule (Berufsfachschule für Holzbildhauer) beinhaltet automatisch das Erstellen von Ausstellungen, Katalogen etc. Es kann also nicht vom Lehrplan gestrichen werden. Eine separate Einwilligung zu jedem einzelnen Werk (Skulptur / Objekt, Zeichnung, Grafik, Fotokunst, …) und Übungsstück würde einen unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand bedeuten.
Mit freudlichem Gruß
Gudrun
Hallo Gudrun,
in der Regel muss auch bei Schülerwerken die Erlaubnis von den Urhebern eingeholt werden, bevor diese genutzt bzw. veröffentlicht werden dürfen. Ob dies in Form einer pauschalen Erklärung ausreichend ist, kann ein Anwalt für Urheberrecht einschätzen.
Ihr Team von urheberrecht.de
Sehr geehrte Damen und Herren,
Darf ein Lehrer ein von mir erstelltes Handout ohne mein Einverständnis in einer anderen Klasse ausgeben?
Mit freundlichen Grüßen
Nils K.
Hallo Nils,
ein Rechtsanwalt kann prüfen, ob hier eine Urheberrechtsverletzung vorliegt.
Ihr Team von urheberrecht.de
Hallo,
unsere Fachschaft Kunst möchte ein Jahrgangsstufen Kompendium des Lehrstoffs erstellen. Das Wissen haben wir aus Büchern/Wikipedia und gekauften, für den Unterricht ausgerichteten Lehrmaterial zusammengestellt.
Also- teilweise ganze Textpassagen kopiert.
Des Weiteren sind Bilder aus dem Internet zur Veranschaulichung genutzt worden.
Nachdem ich alle Beschränkungen g lesen habe, können wir unsere mühsam erstellten Kompendien einstampfen, oder?
Sie würden zudem nicht nur in einer Klasse, sondern der ganzen Jahrgangsstufe genutzt werden.
Hallo Melanie,
da Sie das Material an die gesamte Jahrgangsstufe verteilen möchten, kann hier wahrscheinlich nicht mehr von einem privaten Nutzen gesprochen werden, sondern von einer Veröffentlichung. Dies würde eine Urheberrechtsverletzung darstellen. Sie können die Rechtslage aber ggf. von einem Anwalt für Urheberrecht prüfen lassen.
Ihr Team von urheberrecht.de
Hallo in die Runde,
seit Stunden versuche ich zu verstehen, was genau das Kopierecht „je Klasse und Schuljahr“ bedeutet. Konkret gefragt:
Ich war bisher immer der Auffassung, dass ich als Lehrer ein Lehrbuch kaufen darf und daraus bis zu 15% für MEINE Klasse kopieren darf. Ein bekannter Schulleiter war jüngst der Auffassung, dass doch die Schule ein Buch kaufen dürfe, aus dem alle Lehrer bis zu 15% für alle relevanten Klassen kopieren dürften. Was stimmt nun? Noch konkreter gefragt war ich sogar der Auffassung, dass ich zwei gleiche Bücher kaufen müsste, wenn ich eine „a“ und eine „b“-Klasse habe, damit ich 15% je „Klasse und Schuljahr“ kopieren darf.
Wie viele Bücher muss nun die Schule oder der Lehrer kaufen, um urheberrechtlich korrekt zu handeln, wenn mehrere Lehrer Interesse an einem Lehrbuch oder Arbeitsheft haben? Ich will es noch tiefer erläutern. Manche Lehrwerke beziehen sich zugleich auf die Klassen 7 bis 9. Bei „a“ und „b“-Klassen hat eine Schule dann 6 relevante Klassen und gegebenenfalls 6 am Werk interessierte Lehrer. Muss dann die Schule 1 Lehrbuch kaufen? Muss sich jeder Lehrer 1 Lehrbuch kaufen???
Vielen Dank für Ihre Erläuterung.
Herzliche Grüße
Matthias
Hallo Matthias,
das Kopierrecht für Schulklassen ist ein sehr komplexes Thema. Daher sollten Sie diese Anlegenheit von einem fachkundigen Juristen einschätzen lassen. Wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben.
Ihr Team von urheberrecht.de
Hallo,
ich habe einige Fragen aus dem Bereich der Berufsschule. Wir bilden Schülerinnen und Schüler in den Bereichen Gestaltungstechnische Assistenten (GTA), im Beruflichen Gymnasium Gestaltungs- und Medientechnik (BGT) sowie in der Fachoberschule Gestaltung (FOG) aus.
In diesen Klassen werden nach Auftrag diverse kreative Arbeiten erstellt, erlangt die Schule automatisch ein Nutzungsrecht? Wahrscheinlich ja nicht… oder?
– In einigen Klassen der Berufsschule erstellten Schüler Flyer, Plakate, Grafiken, Logos, Fotos von sich und ihren Mitschülern oder Objekten, Landschaft, Architektur (Fotoübungen) usw. im Rahmen des Unterrichts. Diese Arbeiten werden teilweise im Schulgebäude oder z.B. in einem Schuljahrbuch veröffentlicht. Können wir für diese Fälle am Anfang des Schuljahres die Schüler bzw. deren Erziehungsberechtigte allgemein über diesen Umstand informieren. Bei der Veröffentlichung soll natürlich der Urheber genannt werden.
– Um den Unterricht realitätsnah zu gestalten erhalten wir hin und wieder Aufträge z.B. von anderen Schulen oder Vereinen (Nonprovit). Reicht dort auch eine allgemeine Nutzungsrechtsabtretung aus oder muss unter diesen Umständen ein konkreter Vertrag ausgearbeitet werden?
– Im Rahmen der Ausbildung der GTA müssen die Schüler sich einen „Kunden“ aus dem Nonprofit- oder Lowbugetbereich suchen. Für diesen Kunden erstellen sie ein Logo, Briefpapier, Visitenkarten, Flyer, Plakate usw. Sind die Schüler für die Nutzungsabtretung selbst zuständig oder ist die Schule auch für diese Verträge zuständig? Natürlich geben wir ihnen Hilfestellung.
Einige Kollegen unserer Schule sind der Meinung das die Schüler an Arbeiten die die Schüler in Unterricht erstellen kein Urheberecht erlangen??? Das halte ich für sehr fragwürdig oder?
Ich hoffe Sie können mir auf meine Fragen einige Antworten geben, hoffentlich sind sie nicht zu speziell!
Vielen Dank für Ihre interessante Internetseite und Ihre Arbeit!
Mit freundlichen Grüßen
Frank
Hallo Frank,
zeichnen sich die Werke durch Kreativität und Individualität aus, können auch die Arbeiten von Schülern dem Schutz des Urheberrechts unterliegen. Eine automatische Übertragung der Nutzungrechte an die Schule erfolgt in der Regel nicht. Daher kann es durchaus sinnvoll sein, die Schüler und Erziehungsberechtigten über die Möglichkeit einer Veröffentlichung der Werke zu informieren und auch die Option einzuräumen, sich gegen eine Veröffentlichung zu entscheiden.
Ob für die im Unterricht erstellten Auftragsarbeiten konkrete Verträge notwendig sind, lässt sich pauschal nur schwer einschätzen. Allerdings kann es sinnvoll sein, Regelungen zu verschiedenen Szenarien zu treffen. Ist beispielsweise eine Veröffentlichung im Internet erlaubt, dürfen die Logos im Nachhinein (auch von Dritten) verändert werden, usw.
Bedenken Sie, dass wir keine individuelle Rechtsberatung geben dürfen. Wenden Sie sich daher für eine genaue Einschätzung an einen Anwalt.
Ihr Team von urheberrecht.de
Hallo urheberrecht. de Team,
Ich möchte einen Artikel aus der Tagespresse (in Papierform) für die meine Klasse kopieren, um diesen im Unterricht zu nutzen/ besprechen. Die Quellenangabe wird von mir natürlich gemacht.
Herzliche Grüße
Sonja
Hallo Sonja,
laut unseres Kenntnisstandes dürfen Zeitungsartikel nicht mehr vollständig für den Unterricht genutzt werden, ohne dass dafür eine Vergütung zu zahlen ist. Ob an Ihrer Schule eine entsprechende Vereinbarung mit der Presse besteht, können wir nicht einschätzen. Wenden Sie sich daher an die zuständige Person.
Ihr Team von urheberrecht.de
Sehr geehrte Damen und Herren,
Sie schreiben:
„Aus allen Werken, zu denen unter anderem auch Schulbücher, Arbeitshefte, Sachbücher und belletristische Romane zählen, dürfen Lehrer für ihre Schulklasse bis zu 15 Prozent kopieren. Dieses Kontingent gilt pro Werk für jeweils ein Schuljahr und eine Klasse.“
Ich beziehe mich hier auf die Formulierung „unter anderem auch Schulbücher“.
Steht diese Erlaubnis zum Kopieren im Umfang von 15% nicht im Widerspruch zu „(3) Nicht nach den Absätzen 1 und 2 erlaubt sind folgende Nutzungen: […] 2. Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines Werkes, das ausschließlich für den Unterricht an Schulen geeignet, bestimmt und entsprechend gekennzeichnet ist“ ?
Hallo Peter,
die Bundesländern und Verwertungsgesellschaften haben sich im Zuge eines Fotokopiervertrages geeinigt, sodass auch aus Schulbüchern an Schulen zu Unterrichtszwecken maximal 15 Prozent kopiert werden dürfen.
Ihr Team von urheberrecht.de
Liebes Team von urheberrecht.de,
danke für die kurzen aber klaren Informationen. Mir ist leider nicht ganz ersichtlich, ob der Lehrende für Schülerkopien die Originale besitzen muss oder ob es auch erlaubt ist, dass der Lehrende von Kopien vervielfältigt, sprich ob auch der Lehrerende das Recht hat jeweils 15% eines Buches als Kopie zu besitzen und das Original der Schule und/oder dem Lehrenden nicht vorliegen muss.
Herzlichen Dank für die Information!
Viele Grüße
Mareike
Hallo Mareike,
in § 60a UrhG steht, dass eine Vervielfältigung „für Lehrende und Teilnehmer der jeweiligen Veranstaltung“ erlaubt ist. Ob dies auch für Ihren Einzelfall gilt, können wir allerdings nicht einschätzen.
Ihr Team von urheberrecht.de
Hallo, Die kunstlehrerin hat ein Bild meines Sohnes abfotografiert und das Bild als Vorlage für ihr Tattoo genommen. Er sprach sie dann darauf an und sie meinte dass es von ihm sei sie hat aber vergessen ihn zu Fragen. Nun ist das Originalbild „verschwunden“. Ist das eine Urheberrechtsverletzung und was kann man tun?
viele Grüße
Nina
Hallo Nina,
grundsätzlich können Bilder dem Urheberrecht unterliegen, sodass eine unerlaubte Verwendung eine Urheberrechtsverletzung darstellen kann. Ob dies in Ihrem Fall so ist und wie Sie dagegen vorgehen können, sollten Sie mit einem Anwalt klären. Wir dürfen keine kostenlose Rechtberatung geben.
Ihr Team von urheberrecht.de
Hallo,
darf ich im Klassenverband (also einer nicht-öffentlichen Gruppe) im Fremdsprachunterricht Videos z.B. von BBC, CNN etc. zum Üben des Hörsehverstehens zeigen?
Und macht es einen Unterschied, ob ich diese Videoclips über die Originalseite im Netz (z.B. auf der Homepage der BBC) oder über YouTube abspiele?
Danke für die Auskunft!
Sabine
Hallo Sabine,
grundsätzlich dürfen von einem Werk nur 15 Prozent für den Unterricht genutzt werden. Wie sich dies allerdings bei ausländischen Quellen gestaltet, sollten Sie ggf. mit einem Anwalt besprechen. Wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben.
Ihr Team von urheberrecht.de
Liebes Team,
auch ich habe eine Frage:
Wenn ich mit Kindern im Schulunterricht eine Erzählung aus einem aktuellen literarischen Kinderbuch nachspiele und filme und dann ggf. auf Youtube oder einem Blog veröffentliche, muss ich dann angeben, um welches Original/welcher Quelle wir uns bedient haben bzw. die Verfasser vorher um Erlaubnis fragen?
Mit bestem Dank
Tamara
Hallo Tamara,
für die öffentliche Darbietung urheberrechtlich geschützter Werke benötigen Sie in der Regel das Einverständnis der Rechteinhaber. Wenden Sie sich für eine individuelle Einschätzung an einen Anwalt für Urheberrecht.
Ihr Team von urheberrecht.de
Hallo,
Ich würde gerne im Unterricht Ausschnitte aus einem Spielfilm zeigen. Diesen habe ich privat und auf legalem Wege erworben.
Nun habe ich schon gelesen, das ich 15% eines Films im Klassenverband zeigen darf.
Nun muss ich den Film natürlich schneiden, wenn ich die Sequenzen vom Bildschirm mittels Software abfilme, begehe ich damit eine Urheberrechtsverletzung?
Vielen Dank
Hallo Dennis,
grundsätzlich dürfen Sie von rechtmäßig erstandenen Werken auch Privatkopien anfertigen. Ob diese allerdings im Unterricht gezeigt werden dürfen, ist rechtlich umstritten. Daher kann es sinnvoller sein, zu den entsprechenden Szenen vorzuspulen bzw. in den Abspielprogrammen entsprechende Markierungen zu setzen.
Ihr Team von urheberrecht.de
Hallo zusammen,
ich möchte für den Unterrichtseinstieg einen Screenshot einer Szene verwenden. Die DVD habe ich gekauft, ich frage mich nun nur, ob ich den Screenshot erstellen darf. Dieser wird nicht veröffentlicht, sondern dient lediglich als Bildimpuls und bleibt in meinen Dateien. Da eine Prüfkommission mit anwesend sein wird, wäre es fatal, wenn mir dadurch ein Urheber-Verstoß unterliefe.
Vielen Dank.
Hallo Christina,
die Erstellung von Screenshots für den privaten Gebrauch ist grundsätzlich zulässig. Ob eine Veröffentlichung im Unterricht allerdings erlaubt ist, ist juristisch teilweise umstritten. Für eine individuelle Einschätzung sollten Sie sich ggf. an einen Anwalt wenden.
Ihr Team von urheberrecht.de
Hallo,
an unserer Schule wird immer wieder über private Kontos von Schülern und Lehrern Netflix und You Tube Serien und Filme vorgeführt. Aber keine Dokus sondern Serien.
Auch DVD werden mitgebracht und angesehen, wie Fuck you Göhte und Co.
Ist das eigentlich erlaubt ?
Die Schule überbrückt damit Stunden wenn Lehrer ausfallen und das ist nicht wenig.
Danke
Hallo Susanne,
ob eine Vorführung im Klassenverband als „privat“ gilt, ist rechtlich umstritten. Wenden Sie sich für eine genaue Einschätzung an einen Anwalt oder die Landesmedienanstalt.
Ihr Team von urheberrecht.de
Hallo,
meine Frage bezieht sich auf das vervielfältigen von Liedtexten. Da ich weiß, dass es auch in der Schule verboten ist Noten zu kopieren, habe ich bisher die Texte für meinen Religionsunterricht abgetippt und dann kopiert.
Ist das in Ordnung oder verletze ich damit auch das Urheberrecht?
Vielen Dank Christine
Hallo Christine,
wenden Sie sich für eine Einschätzung an einen Anwalt für Urheberrecht. Wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben.
Ihr Team von urheberrecht.de
Sehr geehrte Team,
meine Tochter hat ein Plakat etstellt mit einigen Bilder und Textausschnitte, die aus verschiedenen Quellen aus Internet, auch Wikipedia, heruntergeladen wurden und ausgedruckt. Das Plakat ist für eine Präsentation vor ihrer Klasse gedacht. Ausserdem liest sie, immer einen zusammen gestellt Text vor. Der Text besteht aus höchsten 15 % der verschiedenen Quellen, darunter auch der Text aus Wikipedia. Verstößt sie gegen das Urheberrecht?
Danke für Eure Bemühungen.
Mit freundlichen Grüßen
Tatiana
Hallo Tatiana,
eine Präsentation im Klassenverband wird nach aktueller Rechtsauffassung nicht als Veröffentlichung gewertet, daher drohen in der Regel keine rechtlichen Konsequenzen. Eine Einschätzung des von Ihnen geschilderten Einzelfalls ist uns allerdings nicht möglich. Wenden Sie sich ggf. an einen Anwalt.
Ihr Team von urheberrecht.de
Liebes Team von urheberrecht,de,
ich habe 2 Fragen zur Nutzung von Musik bei schulischen Feierstunden.
demnächst sollen einige neue Schulräume festlich eingeweiht werden. im Rahmen dieser Feierstunde möchte ich mit meiner Klasse ein Lied vortragen und zur musikalischen Unterstützung das Musikstück mittels der gekauften CD abspielen. Die Feier mit etwa 100 persönlich geladenen Gästen findet in der Aula der Schule statt. Ist die Veranstaltung schon öffentlich?
Verletze ich das Urheberrecht, wenn die Schüler oben erwähntes Lied zu meiner Klavierbegleitung während dieser Feierstunde singen? Herzlichen Dank für aufschlussreiche Antworten! Heike
Hallo Heike,
in dem von Ihnen geschilderten Fall könnte grundsätzlich § 52 Abs. 1 UrhG Anwendung finden. Demnach ist eine öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zulässig, wenn die Wiedergabe keinem Erwerbszweck dient. Darüber hinaus erhalten die Teilnehmer entgeltfrei Zutritt und auch die ausübenden Künstler erhalten besondere Vergütung. Allerdings ist auch in diesem Fall für die Wiedergabe ist eine angemessene Vergütung zu zahlen.
Ihr Team von Urheberrecht.de
Liebes Team von Urheberrecht.de,
als Lehrer würde mich interessieren, ob denn nun die Wiedergabe von urheberrechtlich geschützten Musikstücken auch in ganzer Länge a) im regulären Unterricht bzw. b) in Lehrproben rechtlich in Ordnung ist.
Außerdem frage ich mich, wie es mit der Aufführung von selbst erstellten Bearbeitungen (z.B. mit dem Schulorchester) urheberrechtlich geschützter Musik bei Schulkonzerten aussieht!? +
Herzlichen Dank für Ihre Bemühungen!
Timo
Hallo Timo,
wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen an den zuständigen Landesmediendienst. Wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben.
Ihr Team von urheberrecht.de
Hallo,
Ist es illegal, wenn ich aus einem Schulbuch einen Liedtext kopiere und den Schülern zum Lernen mitgebe, um es Unterricht zu singen?
Danke, Claudia
Hallo Claudia,
in der Regel dürfen Lehrer Werke zu Unterrichtszwecken im Umfang von maximal 15 Prozent, jedoch höchstens im Umfang von 20 Seiten je Werk, pro Schuljahr und Schulklasse vervielfältigt werden.
Ihr Team von urheberrecht.de
Sehr geehrtes Team,
als Bibliothekarin einer IGS plane ich in unregelmäßigen Abständen ‚Hörbuch-sit-ins‘ zu veranstalten.
Wird so aussehen, dass zu einem bestimmten Termin, der ausgehängt wird, Schüler in die Bibliothek kommen, um ‚Geschichten zu hören‘.
Ich würde dafür meinen privaten audible Account nutzen und z.B. Kurzgeschichten oder Podcasts abspielen.
Ist das erlaubt oder missachte ich damit das Urheberrecht?
Vielen Dank für Ihre Hilfe,
mit freundlichem Gruß,
Silke
Hallo Silke,
Aufschluss über die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Wiedergabe geben die Nutzungsbedingungen. Dort können Sie nachlesen, ob eine öffentliche Wiedergabe erlaubt ist.
Ihr Team von urheberrecht.de
Hallo Team,
wie sieht es mit Situations- und Rechenaufgaben aud Büchern auf? Ich füge die Aufgeben meiner eigenen Sammlung bei, indem ich die Aufgaben in meinem eigenen Formeleditor selbst tippe, teilweise verändere ich Bezeichnungen, Worte, lässe Sätze weg. Ich mache also kein Foto/Bild/direktes Copy-Paste.
In wieweit ist das kritisch? Ich denke, Wissen an sich ist ja nicht geschützt, sondern im Schul- und Lehrbuchumfeld nur die Auswahl/Zusammenstellung und das Layout…
Danke und Gruß
Hallo Johannes,
wir dürfen keine Rechtsberatung geben. Wenden Sie sich daher mit Ihrem Anliegen an einen Anwalt für Urheberrecht oder die zuständige Landesmedienanstalt.
Ihr Team von Urheberrecht.de
Sehr geehrtes Team,
im Text oben steht: „Kleine Werke dürfen sogar vollständig vervielfältigt werden. Zusätzlich dazu ist es Lehrkräften erlaubt, ihren Schülern Kopien von Bildern, Fotos und sonstigen Abbildungen zur Verfügung zu stellen.“
Wie genau werden „kleine Werke“ definiert? Ich würde gerne im Englischunterricht ein Bilderbuch verwenden. Weil das Buch zu klein ist, würde ich die Bilder gerne groß kopieren und den Schülern hinterher 6 der Bilder in Kleinformat mit Quellenangabe als Kopie zur Verfügung stellen. Ist das rechtlich in Ordnung?
Mit freundlichen Grüßen
Maren
Hallo Maren,
in der Regel dürfen von einem Werk 15 Prozent für den Unterricht kopiert werden. Allerdings darf es sich dabei nicht um mehr als 20 Seiten handeln. Wenden Sie sich für eine Einschätzung Ihres Vorhabens ggf. an die zuständige Landesmedienanstalt.
Ihr Team von Urheberrecht.de
Hallo,
ich bin Lehrer einer Realschule und habe für meine Schule eine Grafik zur Veranschaulichung der AGs, Wahlpflichtkurse und Projekte erstellt. Liegt das Urheberrecht bei mir oder bei der Schule?
MFG
Hallo Robert,
das Urheberrecht liegt grundsätzlich beim Schöpfer des Werkes.
Ihr Team von Urheberrecht.de
Hallo,
gilten an einer VHS die gleichen Regeln als an eine normale Schule?
Vielen Dank für Ihre Hilfe,
mit freundlichem Gruß
Paulien
Hallo Paulien,
das Urheberrechtsgesetz (UrhG) definiert für Unterricht und Lehre besondere Vorschriften. Diese gelten für Bildungseinrichtungen. Das Gesetz defineirt diese in § 60a Abs. 4 UrhG wie folgt: „Bildungseinrichtungen sind frühkindliche Bildungseinrichtungen, Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung.“
Ihr Team von Urheberrecht.de
Künstler Andy Warhol
Es geht darum, mein Sohn soll ein Referat halten über
Andy Warhol und Bilder zeigen, dies wird ja dann auch in der Schule öffentlich gezeigt.
Ist das erlaubt die Bilder so zu verwenden?
Liebe Grüße Jana
Hallo Jana,
bei einem Referat im Unterricht handelt es sich in der Regel rechtlich nicht um eine Veröffentlichung.
Ihr Team von urheberrecht.de
Hallo,
darf ich als Schüler urheberrechtlich geschützte Fotos in einer Arbeit verwenden, die ich im Rahmen des Geschichtsunterrichts bei einem landesweiten Wettbewerb einreichen möchte? (Dass ich die Quellen sorgfältig angeben muss, ist klar.)
Vielen Dank für Ihre Hilfe
JuLi
Hallo Juliane,
wenden Sie sich mit diesem Anliegen an den Veranstalter des Wettbewerbs.
Ihr Team von urheberrecht.de
Hallo liebes Team von Urheberrecht.de
Ein Lehrer Erstellt ein Arbeitsblatt als Hausaufgabe (selbst erstellte Aufgaben).
Dürfen Eltern dies mit dem Handy fotografieren und in eine Klassengruppe bei Whatsapp stellen?
MFG
Hallo Teddy,
in der Regel ist die Verbreitung von Fotos per WhatsApp als Veröffentlichung zu werten. Ob in diesem Fall allerdings eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, können wir nicht pauschal einschätzen. Wenden Sie sich daher ggf. an einen Anwalt für Urheberrecht.
Ihr Team von urheberrecht.de
Sehr geehrte Damen und Herren,
für eine Projektarbeit in der Schule möchte ich gerne aus YouTube verschiedene Videos zusammenschneiden. Die Filme sind jeweils ca. 10-30 Sekunden lang und mit Musik hinterlegt.
Die Vorführung findet im Klassenzimmer statt.
Darf ich das als Schüler?
Muss ich bestimmte Angaben noch zusätzlich machen?
Vielen Dank für Ihre Hilfe
Mit freundlichen Grüßen
Amelie
Hallo Amelie,
ob eine Präsentation im Klassenverband als Veröffentlichung gilt, ist rechtlich umstritten. Daher ist uns eine Einschätzung nicht möglich.
Ihr Team von urheberrecht.de
Guten Tag,
eine Klasse hat im Politikunterricht einen Film gedreht, den eine Schülerin aus der Klasse geschnitten hat. Dieser wurde vom Lehrer in einer Parallelklasse, die einen Film zum gleichen Thema gedreht hat, zum Vergleich gezeigt. Die Schülerin hat den Lehrer wegen Verletzung ihres Urheberrechts angezeigt, da sie meint, sie habe dieses Recht, da sie den Film geschnitten hat.
Mit freundlichen Grüßen
Guten Abend,
ist es rechtlich erlaubt , dass eine Lehrkraft schriftliche Ergebnisse/Zeichnungen von Schüler_innen, die sie während des Unterrichts angefertigt haben, mit dem persönlichen Handy zu fotografieren, um es in dieser Klasse am Smartboard zu zeigen?
D. h. eigentlich würde das Handy die Fotos nur speichern, aufgenommen werden würden sie über die App [Angabe von der Redaktion entfernt]. Dieses Tool eignet sich gut, um Schüler_innnenergebnisse direkt am Smartboard zu projizieren, aber die Fotos sind dann wie gesagt auf dem Handy der Lehrkraft gespeichert, die nach dem Unterricht unmittelbar gelöscht werden würden.
Danke für eine Antwort im Voraus!
Hallo Julia,
eine pauschale Einschätzung ist uns dazu nicht möglich. Wenden Sie sich mit dem Anliegen an die Schulleitung oder einen Anwalt.
Ihr Team von urheberrecht.de
Liebes Urheberrecht.de-Team,
ich bin Lehrer für Sozialpädagogik an einer Berufsschule, nebenberuflich gebe ich Fortbildungen für Erzieherinnen und Erzieher auf freiberuflicher Basis. Bin ich damit im Sinne des Urheberrechts Lehrender, gelten für mich also die Regelungen $$60a ff? Und wie verhält es sich hier, wenn ich neben Präsenz-Seminaren auch Online-Seminare anbiete?
Vielen Dank für eine Antwort
Daniel
Hallo Daniel,
wenden Sie sich mit diesem Anliegen an den zuständigen Lehrerverband oder die Landesmedienanstalt.
Ihr Team von urheberrecht.de
Liebes urheberrecht.de-Team,
inwiefern ist es möglich, in einer Berliner Schule mit Schülerinnen und Schülern ein Musical einzustudieren und aufzuführen, ohne dabei das Urheberrecht zu verletzen? Es geht um Aufführungen in der Aula mit Kindern, wobei der Fortschritt bzw. die Ergebnisse der Schülerinnen und Schüler aufgeführt werden sollen. Eintritt wird bei den Aufführungen nicht genommen.
Vielen Dank und herzliche Grüße
Friedrich
Hallo Friedrich,
um zu verhindern, dass es zu einer Urheberrechtsverletzung kommt, gibt es bei Aufführungen grundsätzlich vor allem drei Optionen:
Welche rechtlichen Möglichkeit Ihnen in Ihrem individuellen Fall zur Verfügung stehen, können Sie ggf. auch bei der zuständigen Landesmedienanstalt in Erfahrung bringen.
Ihr Team von urheberrecht.de
Hallo,
in der Schule meiner Tochter wurde durch die 11. Klassen eine Büttenrede für den Fasching erstellt.
Bei der Präsentation dieser fiel meiner Tochter auf, dass auf einem der Präsentationsblätter (auf Leinwand für die ganze Schule dargestellt) ein Foto von ihr zu sehen war, welches ohne Wissen meiner Tochter von ihrem
Whats app Profilbild kopiert wurde. Ist dies zulässig?
Hallo Franzi,
wenden Sie sich für eine Einschätzung ggf. an einen Anwalt.
Ihr Team von urheberrecht.de
Liebes Team,
ist es erlaubt, eine Seite aus dem Internet (Infotext) auszudrucken und mit Quellenangabe für die Schüler zu kopieren?
Danke für Ihre Rückmeldung
Eva
Hallo Eva,
eine pauschale Einschätzung ist uns dazu nicht möglich. Wenden Sie sich ggf. an die Landesmedienanstalt oder den Lehrerverband.
Ihr Team von urheberrecht.de
Liebes Urheberrecht-Team,
ich habe eine Kopie der Schulaufgabe meines Sohnes gemacht (also das, was er in der Probe geschrieben hat und die Kommentare des Lehrers dazu). Ich mache das,weil sie zurück gegebeen werden muss und es mir wichtig ist, den Überblick über die schulische Leistung meines Kindes im Auge zu behalten und sehen, wo er Schwächen hat und Unterstützug bräuchte.Je tzt hat die Lehrerin zu ihm gesagt, das darf ich nicht, das es sicbei den Schulaufgaben um schulisches Geisteseigentum handelt. Ich bin jetzt überrascht und verwirrt, da ich ja das kopiere, was mein Sohn geleistet bzw geschrieben hat. In der Grundschule habe ich das auch getan und dort war das kein Problem.
Wie sehen Sie das? Hat die Leherin Recht?
Danke im Voraus für Ihre Auskunft!
MfG
Sabine
Hallo Sabine,
wir dürfen keine Rechtsberatung geben.
Ihr Team von urheberrecht.de
Liebes Urheberrecht-Team,
gelten die oben beschriebenen Regeln auch für Bücher bei den auf jeder Seite „kopieren verboten“ steht oder gilt auch hier die „15% Regelung“.
Vielen Dank für eure Antwort
Hallo Bebb,
eine Einschätzung dazu ist uns nicht möglich.
Ihr Team von urheberrecht.de
Liebes Urheberrecht.de Team
ich frage mich wie es mit dem Urheberrecht von meinen Werken aussieht. Brauche ich die Einwilligung meiner Schule oder meiner Eltern (ich bin 15) um ein Werk z.B. unter CC0 zu stellen?
Grüße Ashe
Hallo Ashe,
Minderjährige zwischen 7 und 17 Jahren sind nur beschränkt geschäftsfähig und daher sind Rechtsgeschäfte, die für diese rechtlich nachteilig sind, nur gültig, wenn die Erziehungsberechtigten zustimmen. Ob die Veröffentlichung unter CC0 und der damit ggf. einhergehende Verlust möglicher Nutzungsgebühren unter diese Regelungen fällt, können wir allerdings nicht beurteilen. Hierfür ist die Einschätzung eines Anwalts notwendig.
Ihr Team von urheberrecht.de
Liebes Urheberrechts-Team!
Wenn ich selbst Videos, Abbildungen etc. für meinen Unterricht erstelle und diese über die Schulcloud bereitstelle, wem gehören diese Dinge dann?
Kann ich ein solches Video noch auf Youtube stellen, darf ich eine solche Abbildung noch auf Lehrermarktplatz etc. anbieten?
Vielen Dank für Eure Infos dazu!
Thomas
Hallo Thomas,
erfüllen Inhalte die Voraussetzungen des Urheberrechtsschutzes, wird der Schöpfer automatisch zum Urheber und hat damit weitreichende Befugnisse über die Verwertung der Werke. Wernde spezielle Plattformen genutzt, können diese dafür ggf. ein exklusives Nutzungsrecht verlangen. Hierfür gilt es die AGB zu prüfen oder Sie wenden sich direkt an die Anbieter.
Ihr Team von urheberrecht.de
Hallo,
ich habe 2 Fragen: Gilt die Einschränkung der Kopien auch für Schulbücher, die meine Klasse besitzt? Gerade jetzt in Corona würde ich meinen Klassen gerne Kopien (oder vielmehr Bildschirmaufnahmen von meinen digitalen Ausgaben, die ich von den Verlagen erworben habe) der Schulbuchseiten schicken, weil ich weiß, dass nicht alle Schüler des Schulbuch haben, und so überhaupt nicht die Möglichkeit besteht, dass sie mit diesen Texten arbeiten.
Ich habe, wie gesagt, von allen meinen Schulbüchern digitale Lizenzen. D.h., ich kann bequem einen Teil der Seite, etwa eine Infobox, in mein Arbeitsblatt einbauen. Zählt diese Entnahme dann als ganze Seite oder eben nur als Teil einer Seite und ich kann insgesamt mehr Einzelbestandteile für meinen Unterricht nutzen?
Herzlichen Dank und ebensolche Grüße
Simon
Hallo Simon,
mit diesem Anliegen sollten Sie sich direkt an die jeweiligen Verlage wenden.
Ihr Team von urheberrecht.de
hallo Simon,
die Antwort interessiert sicherlich auch noch andere Lehrkraefte im Hinblick auf die naechsten Monate…
Ich habe gerade mit Westermann telefoniert.
Es geht mir um Ausschnitte aus dem Schulbuch, die man bequem ueber die BiBox machen kann und dann zum Beispiel bei mebis (bayerische Lernplattform) einstellen will.
Der Herr am Telefon meinte, dass, wenn man nur eine Klassengruppe mit diesen Ausschnitten versorgt, die gleichen Regeln gelten, wie bei normalen Kopien. Also 15% des Lehrwerkes (er sprach zwar von 20, aber bisher habe ich ueberall nur vo 15% gehoert und bin lieber auf der sicheren Seite), auch trotz Schullizenz.
Ansonsten muss man die Schueler einfach in das Onlineangebot einladen.
Das werde ich versuchen zu vermeiden, da die SuS sowieso schon so viele Zugaenge haben.
Liebes Urheberrechtsteam,
ich bin Musiklehrerin und ich habe für meine Schüler zu Covid- 19- Zeiten Lehrvideos erstellt. Diese lade ich auf Youtube hoch als „nicht gelistet“. Die Schüler erhalten dann einen Video- Link von mir und nur die können das Video öffnen – es ist also NICHT öffentlich! Ich will daran auch nichts verdienen und freue mich, wenn meine Schüler das nutzen können. YT hat beim Hochladen nun einen geschützten Rock´n´Roll entdeckt, der in Deutschland anscheinend nicht verwendet werden kann. Hat jemand Erfahrung damit und kann mir helfen, oder kann ich das Video vergessen…(war schließlich Arbeit…)
Liebes Urheberrechtsteam,
angenommen ich kaufe mir ein Buch, das ein Kindermusical mit 15 Liedern für den Musikunterricht beinhaltet, um es bei einer Schulaufführung zur Aufführung zu bringen. Darf ich
a) nur bis zu 15 % daraus für die Klasse kopieren, müsste also einen Klassensatz der Bücher kaufen?
b) das gesamte Werk ebenfalls nur zu 15 % zur Aufführung bringen?
c) darüber hinaus nur im Klassenverband, nicht aber in einem klassenübergreifendem Verband (Schulchor) , das Material verwenden?
Das Werk wäre also für mich von seinem eigentlichen Zweck abgelöst und nicht für diese Verwendung zu gebrauchen?
Ich bin etwas ratlos.
Außerdem: Reicht es für mich als Lehrverantwortliche in diesem Fall vor der Aufführung darauf aufmerksam zu machen, dass keine Aufnahmen in Umlauf gebracht werden dürfen oder muss ich als Verantwortliche dafür Sorge tragen, dass die Leute es einhalten? (Ich würde ja mit dem Rücken zum Publikum stehen.)
Ich danke für eine Antwort.
Freundliche Grüße,
Heide
Hallo Heide,
in diesem Fall sollten Sie sich an den Verlag wenden und in Erfahrung bringen, inwieweit eine Aufführung möglich ist und was es dabei zu beachten gilt.
Ihr Team von urheberrecht.de
Liebes Urheberrechtsteam,
Wie ist es, wenn ich als Dozent die Schule wechsele? Darf ich den an Schule A von mir erstellten Unterricht dann so auch an Schule B halten, oder muss ich bei einem Schulwechsel alles verwerfen und neu erstellen?
Bin gespannt auf Ihre Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Olaf
Hallo Olaf,
haben Sie für Ihren Unterricht urheberrechtlich geschützte Werke erstellt, bleiben Sie unabhängig von Ihrem Arbeitsplatz in der Regel der Urheber dieser.
Ihr Team von urheberrecht.de
Liebes Urheberrechtsteam, ich würde gerne wissen, wie die Lage grundsätzlich für freiberufliche Lehkrkräfte ist.
Ich unterrichte Deutsch als Fremdsprache an Volkshochschulen. Wie viele meiner Kollegen/innen bin ich nicht fest angestellt. Die Kurse finden im Auftrag des Bamf statt. Alle Schüler haben die gedruckten Lehrbücher. Wir haben aufgrund Corona jetzt Online-Unterricht.
Zur Prüfungsvorbereitung würden wir den Schülern gerne extra Kopien aus Büchern zur Prüfungsvorbereitung und Testheften per Papier und als Ausdruck zukommen lassen, da viele Schüler nur ein Handy besitzten.
Ich würde gerne wissen, ob das aus Gründes mit Angabe der Quelle möglich? Gilt hier auch die 15% Grenze oder max. 20 Seiten?
Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort
Hallo Anette,
am besten wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen direkt an die zuständigen Verlage.
Ihr Team von urheberrecht.de
Liebes Urheberrechtsteam,
ich würde gerne eigene Erklärvideos erstellen und unter einer CC-Lizenz kostenlos online veröffentlichen und in diesen (1) ggfs. einzelne Abbildungen, (2) ggfs. Text-Teile einzelner weniger* Schulbuchseiten bzw. (3) ggfs. Text+Bild-Teile einzelner weniger Schulbuchseiten einsetzen. (*vrsl. maximal 3-5 Seiten pro Erklärvideo)
A Ist hierfür (bzw. zu welchen Unterfällen von 1-3) eine schriftliche Genehmigung des jeweils betroffenen Verlags erforderlich?
B In welcher Form müsste ggf. die Nennung der Quelle erfolgen (reicht beispielsweise ein Text im Abspann oder muss diese außerhalb der Filmdatei zusammen mit dieser online ausgeliefert werden?)
Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort
Hallo Johann,
für die Verwendung von urheberrechtlich geschützten Inhalten benötigen Sie das Einverständnis des Urhebers. Wenden Sie sich daher direkt an den jeweiligen Verlag. Im Falle einer Kooperation erhalten Sie dann sicherlich auch Vorgaben für den Quellenhinweis.
Ihr Team von urheberrecht.de
Liebes Urheberrechtsteam,
man findet im Internet ja derzeit sehr viel kostenloses Material für die Schule daheim.
1. Darf ich diese Arbeitsblätter layouttechnisch verändern? (d.h. Bilder umstellen, Texte kürzen)
2. Darf ich ggf. einzelne Wörter verändern, wenn ich der Meinung bin, dass sie meine Klasse nicht kennt (z.B. Krapfen vs. Pfannkuchen)?
Vielen Dank im Voraus für ein Feedback!
Hallo Anka,
die Bearbeitung von urheberrechtlich geschützten Werken ist in der Regel nur mit dem Einverständnis des Urhebers erlaubt. Ob dies in Ihrem Fall möglich ist, sollten Sie am besten direkt beim Urheber erfragen.
Ihr Team von urheberrecht.de
Liebes Urheberrechtsteam,
wir haben von einem unterrichtsergänzenden Schulbuch mit 196 Seiten ca. 10 Klassensätze als Schule angeschafft. Vor Zeiten der Pandemie haben wir Lehrer einen Satz bei Bedarf mit ins Klassenzimmer genommen und am Ende wieder eingesammelt, sodass der nächste Kollege bei Bedarf zugreifen konnte. In Pandemiezeiten ist ein Materialtausch untersagt und die Bücher kommen nicht zum Einsatz. Die Schüler sind ohnehin seit 14.12.21 nicht mehr im Haus gewesen und werden in Distanz beschult. Nun würde ich natürlich gerne trotzdem mit dem Buch arbeiten und habe folgende Fragen:
1) Darf ich Seiten einscannen und den Schülern digital zukommen lassen?
2) Wenn ja, dann ich gleichem Umfang, wie bei Kopien?
3) Gelten hier trotzdem die 15% bzw. max. 20 Seiten pro Schuljahr und Klasse? Wir haben eigentlich bereits „Lizenzen“ in Buchform erworben und bearbeiten im Unterricht generell pro Jahr mehr als 15% bzw. max. 20 Seiten, nur haben die Schüler im klassischen Unterricht das Buch als Leihgabe für die Stunde und keine verbleibende Kopie.
4) Ändert sich was daran, wenn ich den Schülern Kopien zukommen lasse und diese im späteren Schuljahresverlauf wieder einsammele? So hätten die Schüler keine bleibende Kopie. Das wäre hygienischer, als die Bücher auszugeben, da die Kopien direkt vernichtet werden können.
Hallo Ricarda,
wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben. Wenden Sie sich mit diesem Anliegen am besten direkt an den verantwortlichen Verlag.
Ihr Team von urheberrecht.de
Hallo,
ich möchte gern ein differenziertes Leseheft zu einem Kinderroman erstellen. Dabei würde der Textumfang des Originals beträchtlich gekürzt und einiges umformuliert werden. Darf ich sowas überhaupt? Und dürfte ich das Leseheft dann auch online zum Kauf zur Verfügung stellen?
Liebe Grüße,
Mareike
Hallo Mareike,
die Bearbeitung von urheberrechtlich geschützten Inhalten ist in der Regel nur mit dem Einverständnis des Urhebers zulässig. Eine Einschätzung Ihres Falls ist uns nicht möglich. Wenden Sie sich am besten direkt an den zuständigen Verlag.
Ihr Team von urheberrecht.de
Hallo,
ich möchte gerne wissen, ob ich Arbeitsblätter die auf Online-Plattformen wie „zaubereinmaleins“ oder „ideenreiseblog“ zur Verfügung gestellt werden, so zugeschnitten (z. B. Namensleiste oder Überschrift weg), aber nicht verändert, werden dürfen, damit ich sie in einen von mir erstellen Rahmen einfügen kann?
Hallo Magdalena,
urheberrechtlich geschützte Inhalte dürfen in der Regel nur mit dem Einverständnis des Urhebers bearbeitet werden.
Ihr Team von urheberrecht.de
Hi liebes Urheberrecht.de -Team.
Ich bin Erzieher und arbeite in einem Kindergarten und im Hort. Ich mache dort Angebote zur Psychomotorik oder generell zum Bewegen und mir stellt sich die Frage ob ich über Spotify Musik während meines Angebots abspielen darf.
Das Angebot ist ja schließlich ein nicht-öffentlicher Rahmen oder nicht?
Hallo Elias,
wenden Sie sich mit diesem Anliegen am besten direkt an das Unternehmen.
Ihr Team von urheberrecht.de
Wo muss ich konkret um Erlaubnis nachfragen, wenn ich der Melodie von Reinhard May
„Über den Wolken“ éinen neuen Text unterlegt habe?
Dieser soll bei der Abschiedsfeier unseres Schulleiters aufgeführt werden.
Wie ist die Lage, wenn jemand den Song während der Abschiedsfeier auf Handy aufnimmt
und dann ins Netz stellt ?
Liebes urheberrecht.de-Team,
leider finde ich bei meinen Recherchen nicht wirklich Informationen darüber, was Schüler mit ihren Schulbüchern machen dürfen. Daher meine Frage, ob es Schülern erlaubt ist, ihre Schulbücher für die eigene Nutzung auf einem Rechner zu digitalisieren? Ist es dabei von Bedeutung, ob das Schulbuch privat erworben oder von der Schule zur Verfügung gestellt wurde?
Mit besten Grüßen,
Jochen
Guten Tag! Mich würde interessieren, was man als „(Teil)zitat“ oder „(Teil)auszug“ einer Schülerarbeit versteht.
Gib es in solchen Fällen (aus rechtlicher Sicht) gar keinen Unterschied zwischen 5-10 Zeichen
(nicht unbedingt Buchstaben) und einem abfotografierten/eingescannten Absatz Text?
Hallo Urheberrechtsteam, darf ich Inhalte aus dem Schulbuch entnehmen (innerhalb der 15% natürlich) um ein Fake Handbuch für die Schüler zu erstellen. Quelle habe ich angegeben. VG KM
Hallo,
ich hätte zu dem obrigen Artikel eine Anschlussfrage.
Fall:
Dozent bekommt Vorlesungsmaterialien (Skripte + Übungen) vom Bildungsträger (kein öffentlicher sondern GmbH für Erwachsenenbildung) gestellt. Somit dürfen diese genutzt werden.
Frage: Wer haftet für den Inhalt der Vorlesungsunterlagen (Urheberrecht)? Und kann man als Dozent die Haftung ausschließen, da man ja lediglich der vermittelnde ist, jedoch nicht der verantwortliche für den Inhalt.
Liebe Grüße
Hallo,
als Lehrer einer staatlichen Schule erstelle ich selber viele Arbeitsblätter für den Unterricht (eigene Entwürfe und Kreationen).
Sind diese Arbeitsblätter mein persönliches Eigentum oder muss ich diese einen Kollegen/innen der Schule zur Verfügung stellen?
Sind die Arbeitsblätter Eigentum der Schule?
Danke für die Antwort
Roland