Letzte Aktualisierung am: 21. Juli 2024
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Kreative Schöpfungen und Erfindungen sind nicht selten mit erheblichen Aufwand – sowohl in Form von Zeit als auch von Geld – verbunden. Deshalb verwundert es nicht, dass Künstler, Schriftsteller, Musiker, Programmierer und Erfinder ihre Werke schützen wollen. Möglich ist dies durch die diversen Rechtsgebiete, die unter dem Begriff „geistiges Eigentum“ zusammengefasst werden.
Weiterführende Ratgeber zum geistigen Eigentum:
Inhalt
Literatur rund um das Thema „geistiges Eigentum“
FAQ zum geistigen Eigentum
Ein einzelnes Gesetz zur Thematik „geistiges Eigentum“ existiert in Deutschland nicht. Vielmehr handelt es sich dabei einen Zusammenschluss verschiedener Rechtsgebiete. Je nachdem um welche Art der Schöpfung es sich handelt, greifen demnach spezielle Gesetze und Vorschriften zu denen unter anderem das Urheberrechtsgesetz zählt.
Geistiges Eigentum kann durch eine Vielzahl von Gesetzen geschützt werden. Abhängig von der jeweiligen Schöpfung gelten das Urheberrecht oder ein Rechtsgebiet aus dem Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes. Beim gewerblichen Rechtsschutz ist in der Regel eine Registrierung des geistigen Eigentums notwendig, beim Urheberrecht entsteht der Schutz im Gegensatz dazu automatisch.
In der Regel können Sie den verschiedenen Gesetzestexten, die sich mit den verschiedenen Erzeugnissen aus dem Themenbereich „geistiges Eigentum“ beschäftigen, auch Maßnahmen gegen eine Verletzung Ihrer Rechte entnehmen. Häufig wird dabei auf den Anspruch auf Unterlassung und die Zahlung von Schadensersatz hingewiesen. Möchten Sie juristische Schritte einleiten, kann die Beratung durch einen Anwalt sinnvoll sein.
Tatsächlich ist es möglich, dass geistiges Eigentum vom Arbeitnehmer unter gewissen Umständen an den Arbeitgeber übergeht. Wird in der Arbeitszeit von einem Angestellten ein Patent entwickelt, handelt es sich dabei um eine „Diensterfindung“. Das Arbeitnehmererfindungsgesetz räumt dem Arbeitgeber den Anspruch auf eine solche Erfindung ein. Der Arbeitnehmer erhält im Gegensatz dafür eine entsprechende Vergütung.
Definition: Was ist geistiges Eigentum?
Als geistiges Eigentum werden die verschiedenen Rechte bezeichnet, die zum Schutz von geistigen Schöpfungen dienen. Der Begriff ist also sehr weitreichend.
Es geht dabei um immaterielle Güter, weshalb auch der Begriff des Immaterialgüterrechts Anwendung findet. Ergänzen dazu findet zudem das Synonym „intellektuelles Eigentum“ Verwendung.
Die Rechte an geistigem Eigentum gelten für Immaterialgüter, also Erzeugnisse, die nicht greifbar sind und sich dennoch im Besitz von deren Entwicklern und Schöpfern befinden. Bei diesen Gütern handelt es sich beispielsweise um Bilder, Wörter, Melodien, Ideen, Programme, Erfindungen und Marken.
Für den Begriff „geistiges Eigentum“ ist eine Definition, die grundsätzlich gilt, bislang nicht vorhanden. Vielmehr variiert der Umfang der Immaterialgüterrechte abhängig von den zu Rate gezogenen Quellen. Aus diesem Grund sollen nachfolgend nur die wichtigsten und als grundsätzliche Übereinstimmung erwähnten Schutzrechte, genauer betrachtet werden.
Welche Rechte am geistigen Eigentum müssen beachtet werden?
Wie bereits erwähnt, kann sich der Umfang vom Recht des geistigen Eigentums unterscheiden. Zu den grundlegenden Gemeinsamkeiten zählen als Rechtsgebiete vor allem das Urheberrecht und der gewerbliche Rechtsschutz. Überschneidungen können zudem beim Wettbewerbsrecht auftreten.
Insgesamt können folgende Rechtsgebiete als Recht am geistigen Eigentum gelten:
- Urheberrecht
- Recht am eigenen Bild
- Gewerblicher Rechtsschutz:
- Patentrecht
- Markenrecht
- Geschmacksmusterrecht
- Gebrauchsmusterrecht
- Sortenschutzrecht
- Halbleiterschutzrecht
- Wettbewerbsrecht:
- Lauterkeitsrecht
- Geschäftsgeheimnisse
- Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz
Grob lässt sich geistiges Eigentum in literarisches und künstlerisches Eigentum – also dem Urheberrecht – sowie dem gewerblichen Eigentum – vor allem dem Patent- und Markenrecht – einteilen. Eine weitere Möglichkeit zur Unterscheidung bietet zudem die Entstehung des rechtlichen Schutzes: Denn während der gewerbliche Rechtsschutz einer Registrierung bedarf – weshalb sie auch als Registerrechte bezeichnet werden – damit ein Schutz wirksam wird, entsteht das Urheberrecht automatisch ab dem Zeitpunkt der Entstehung des Werkes.
Geistiges Eigentum und Urheberrecht
Das Urheberrecht schützt geistiges Eigentum, wenn es sich dabei um persönliche geistige Schöpfungen handelt, die die nötige Schöpfungshöhe erreichen. Dies ist laut Gesetzgeber nur dann möglich, wenn sich das Werk durch Individualität und Kreativität auszeichnet.
Den Schutz für geistiges Eigentum gewährt das Urheberrecht allerdings nur bei Werken aus den Bereichen der Literatur, Wissenschaft und Kunst. In § 2 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) werden folgende Werkarten aufgeführt, die durch das Urheberrecht geschützt werden:
- Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme
- Werke der Musik
- pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst
- Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke
- Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden
- Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden
- Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen
Für diese verschiedenen Werkarten räumt das Urheberrecht dem Schöpfer geistige Eigentumsrechte ein. Als Urheber ist er somit alleinig im Besitz der Urheberpersönlichkeits- und der Verwertungsrechte. Er darf somit als einzige Person darüber entscheiden, wann und in welcher Form sein Werk der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Zudem kann der Urheber bestimmen, inwieweit er mit seinem Werk in Verbindung gebracht werden will und die Kennzeichnung dafür aussehen soll.
Welche Möglichkeiten es gibt, gegen eine Urheberrechtsverletzung vorzugehen, wird ebenfalls im UrhG definiert.
Maßnahmen gegen Urheberrechtsverletzungen
Ein geistiges Eigentumsrecht bei urheberrechtlich geschützten Werken besitzt nur der Schöpfer. Als Urheber kann dieser zum Schutz seiner Werke auch gegen widerrechtliche Urheberrechtsverletzungen vorgehen. Um gegen das Stehlen des geistigen Eigentums vorzugehen, räumt der Gesetzgeber im UrhG verschiedene Optionen ein.
Häufig erfolgt bei einem Verstoß gegen die Schutzrechte des Urheberrechts der Versand einer Abmahnung. Dabei handelt es sich um eine außergerichtliche Einigung aus dem Zivilrecht, die es dem Opfer gleichzeitig erlaubt diverse Ansprüche geltend zu machen. Mögliche Ansprüche können dabei folgende sein:
- Anspruch auf Unterlassen
- Anspruch auf Schadensersatz
- Anspruch auf Vernichtung, Rückruf und Überlassung
- Anspruch auf Auskunft
Die Empfänger von Abmahnungen richten ihr Hauptaugenmerk in der Regel auf die Schadensersatzforderungen, verlangen diese doch in der Regel hohe Summen. Allerdings bewerten Anwälte das Gefahrenpotenzial des Unterlassungsanspruches als deutlich höher. Denn der Anspruch auf Unterlassung wird durch eine sogenannte Unterlassungserklärung – einen lebenslang gültigen Vertrag – geltend gemacht.
Wird durch eine widerrechtliche Verwertung von urheberrechtlichen Werken gegen das Recht am geistigen Eigentum verstoßen, kann dies aber auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Möglich ist das dann, wenn der Geschädigte einen Antrag auf Strafverfolgung stellt, denn eine automatische Strafverfolgung findet beim Urheberrecht in der Regel nicht statt.
Laut UrhG wird bei der Höhe der Sanktionen unterschieden zwischen Privatpersonen und Gewerbetreibenden. Bei Privatpersonen kann beim Diebstahl des geistigen Eigentums als Strafe sowohl eine Geldstrafe als auch eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren drohen. Diente die Urheberrechtsverletzung einer gewerblichen Nutzung, kann die Freiheitsstrafe sogar bis zu fünf Jahre umfassen.
Geistiges Eigentum beim gewerblichen Rechtsschutz
Die Schutzrechte, welche das geistige Eigentum schützen und vor allem für Gewerbetreibende wichtig sind, weil sie die Entwicklung neuer Produkte und Verfahren ermöglichen, werden unter dem Oberbegriff „gewerblicher Rechtsschutz“ zusammengefasst.
Die Bezeichnung vereint dabei verschiedene Rechtsgebiete und deren entsprechende Gesetze sowie Vorschriften.
Folgende Rechtsgebiete fallen unter anderem in den gewerblichen Rechtsschutz:
- Markenrecht
- Patentrecht
- Geschmacksmusterrecht
- Gebrauchsmusterrecht
- Sortenschutzrecht
- Halbleiterschutzrecht
Für die Thematik „geistiges Eigentum“ sind dabei vor allem das Patent- und das Markenrecht von besonders großer Bedeutung.
Patentrecht – Erfindungen schützen
Das Patentrecht schützt den Erfinder und seine Erfindung – ähnlich wie das Urheberrecht beim Urheber und seinem Werk. Ein Patent kann dabei sowohl für ein Erzeugnis als auch für ein Verfahren zur Herstellung beantragt werden.
Durch die Eintragung als Patent wird dem Erfinder das Recht eingeräumt, seine Idee für 20 Jahre als einziger wirtschaftlich zu verwerten.
Dieser Zeitraum soll es dem Entwickler ermöglichen, aus seiner Erfindung einen wirtschaftlichen Nutzen zu ziehen und somit einen Ausgleich für die investierte Zeit, Arbeit und finanziellen Mittel zu erhalten.
Mit dem Abschluss von Patentlizenzverträgen kann Dritten zudem die Nutzung des Patents erlaubt werden. Die Kosten für eine solche Nutzung können dabei stark variieren, abhängig von den Einsatzmöglichkeiten in der Wirtschaft und den dadurch zu erwartenden Gewinnen.
Die Anmeldung eines Patents erfolgt beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA). Damit eine Erfindung als Patent eingetragen werden kann, müssen die nachfolgenden Kriterien erfüllt sein:
- Technische Erfindung
- Neuerung
- Erfinderische Tätigkeit (keine zufällige Entdeckung)
- Anwendbar für eine gewerbliche Nutzung
Nur wenn diese Eigenschaften die Erfindung kennzeichnen, ist es in der Regel sinnvoll, das langwierige Anmeldungsverfahren für ein Patent anzustreben.
Ablauf des Patentanmeldungsverfahrens
Das gesamte Verfahren für die Anmeldung eines Patents dauert im Durchschnitt zwei Jahre und umfasst diverse Schritte sowie Überprüfungen, während denen es zu Verzögerungen kommen kann. Grob lässt sich die Patentanmeldung in die folgenden Schritte einteilen:
- Vorprüfung
Während der Anmeldung erfolgt die Vorprüfung, bei der eine Kontrolle der Unterlagen stattfindet. Im Zuge dessen wird untersucht, ob die Dokumente den Formvorschriften entsprechen oder ob es offensichtliche Hindernisse für das Patent gibt. - Stellung des Prüfantrags
Zwischen der Anmeldung und dem Einreichen des Prüfantrags dürfen maximal sieben Jahre vergehen. Bereits nach drei Jahren muss zudem eine Jahresgebühr gezahlt werden, damit die Anmeldung auch weiterhin aufrechterhalten wird. - Offenlegung
18 Monate nach der Anmeldung wird das Patent veröffentlicht, damit die Gesellschaft sich über den aktuellen Stand der technischen Entwicklung informieren kann. - Prüfbescheide
Die Auswertung des Prüfantrags erhält der Erfinder in Form eines Prüfbescheids. Bei der Überprüfung des Patent sind dabei zwei verschiedene Ergebnisse möglich: Alle Kriterien sind erfüllt und das Patent wird erteilt oder die Anmeldung weist Mängel auf und der Erfinder hat innerhalb einer vorgegebenen Frist die Möglichkeit diese zu beheben. - Erteilung
Bei einem positiven Ergebnis des Prüfbescheids erfolgt die Erteilung des Patents und eine Bekanntmachung im Patentblatt. - Einspruch
Innerhalb von neun Monaten nach der Bekanntmachung im Patentblatt können Dritte Einspruch gegen das Patent einlegen. Kommt es zur Einleitung eines Einspruchsverfahrens, erfolgt eine erneute Überprüfung der Erfindung. Verstreicht die Frist ohne einen Einspruch, ist das Patent rechtskräftig.
Erlangt ein Patent seine Rechtskraft, wird dieses maximal 20 Jahre rechtlich geschützt. Damit dieser Schutz aber Bestand hat, muss für die Aufrechterhaltung ab dem dritten Jahr eine Gebühr gezahlt werden.
Geistiges Eigentum durch ein Patent schützen
Wurde eine Erfindung durch ein Patent geschützt, erhält der Inhaber dieses – meist der Erfinder – verschiedene Rechte. So kann er unter anderem bei der gewerblichen Verwendung der patentierten Erfindung seinen Anspruch auf Unterlassung geltend machen. Denn niemand darf die Erfindung herstellen, in Umlauf bringen, verwenden oder anbieten, solange das Patent besteht.
Um gegen eine Verletzung der Schutzrechte vorzugehen haben Patentinhaber die Möglichkeit eine Verletzungsklage vor einem Zivilgericht anzustreben. Durch die Anordnung von Zwangsmaßnahmen kann das Gericht dazu beitragen, die Rechte des Erfinders zu wahren. Eine weitere Option ist auch ein Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft oder einem Gericht.
Markenrecht
Marken beeinflussen die Kaufentscheidungen maßgeblich, denn durch sie werden anonyme Waren mithilfe wenige Buchstaben oder einem Symbol zu Markenartikeln. In diese Marken setzen Kunden häufig ihr Vertrauen, assozieren sie diese doch mit Qualität oder Emotionalität. Damit diese Versprechen durch eine Marke auch eingehalten werden und gegen Fälschungen vorgegangen werden kann, ist das Markenrecht von großer Bedeutung.
Was alles eine Marke sein kann, wird im § 3 Abs. 1 Markengesetz (MarkenG) wie folgt definiert:
Als Marken können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer zu unterscheiden.
Eine Marke kann dabei sowohl ein einzelnes Produkt, ein ganzes Produktsortiment oder sogar die Bezeichnung eines Unternehmens sein. Damit ein Markenschutz entsteht, muss das Zeichen in das Markenregister beim DPMA eingetragen werden. Denn durch diese Eintragung und den daraus resultierenden Nachweis der Marke, sind die markenrechtlichen Ansprüche leicht durchzusetzen.
Anmeldung und Eintragung einer Marke
Damit Kunden und Hersteller vor Plagiaten geschützt sind bzw. gegen diese vorgehen können, ist die Eintragung einer Marke beim DPMA notwendig. Diese setzt sich dabei aus den folgenden Schritten zusammen:
- Anmeldung
Bei der Anmeldung ist es wichtig, dass die Marke auch in der Form eingereicht wird, wie sie künftig auch Verwendung findet, denn nur so ist sie auch geschützt. Zudem müssen präzise Angaben darüber getätigt werden, welche Waren und Dienstleistungen Sie durch die Marke kennzeichnen wollen. - Prüfungsverfahren
Bevor eine Marke eingetragen wird, findet eine Überprüfung statt. In diesem Verfahren wird kontrolliert, ob absolute Schutzhindernisse vorliegen. Als absolute Schutzhindernisse gelten beispielsweise die Gefahr für eine Irreführung oder ein Verstoß gegen die guten Sitten. - Eintragung
Traten bei der Prüfung keine Mängel auf, erfolgt die Eintragung der Marke. Als Nachweis erhält der Anmelder eine Eintragungsurkunde mit dem entsprechenden Registerauszug. - Veröffentlichung
Damit die Öffentlichkeit von der Existenz der Marke erfährt, wird auf die Eintragung im amtlichen elektronischen Markenblatt hingewiesen. - Widerspruch
Weist eine neuere Marke eine starke Ähnlichkeit zu einer anderen auf oder ist sogar mit ihr identisch, kann gegen diese Widerspruch eingelegt werden. Ist der Widerspruch erfolgreich, hat dies ggf. sogar eine Löschung der Marke zur Folge.
Optionen bei Verletzungen des Markenrechts
Bei eingetragenen Marken kann gegen vorsätzliche oder auch fahrlässige Rechtsverletzungen vorgegangen werden. Sein geistiges Eigentum kann der Inhaber einer Marke durch seinen Anspruch auf Unterlassung geltend machen und ggf. auch Schadensersatz verlangen.
Bei Produktfälschungen gibt es zudem die Möglichkeit widerrechtlich gekennzeichnete Waren durch die Zollbehörde beschlagnahmen zu lassen und dadurch eine Ein- bzw. Ausfuhr zu verhindern. Außerdem kann auch die Vernichtung der Fälschungen verlangt werden.
Geistiges Eigentum: Übersicht zu den wichtigsten Rechtsgebieten
Die nachfolgende Tabelle zeigt die bedeutendsten Rechtsgebiete aus dem Themenbereich „geistiges Eigentum“. Darin finden Sie die wichtigsten Informationen zu Urheber-, Patent- und Markenrecht zusammengefasst:
Geistiges Eigentum | |||
---|---|---|---|
Urheberrecht und verwandte Schutzrechte | Gewerblicher Rechtsschutz | ||
Urheberrecht | Patentrecht | Markenrecht | |
Gesetz | Urheberrechtsgesetz (UrhG) | Patentgesetz (PatG) | Markengesetz (MarkenG) |
Geschütze Schöpfungen | Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst | Technische Erfindungen | Marke zur Warenunterscheidung |
Voraussetzung für Schutz | - Persönliche geistige Schöpfung - Kreativität - Individualität | - Neuheit - Gewerbliche Anwendbarkeit - Erfinderische Tätigkeit | - Unterscheidung zu anderen Marken - Grafische Darstellung - Mehr als eine reine Beschreibung der Ware |
Einsetzen des Schutzes | Bei Entstehung des Werkes | Registrierung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) | Registrierung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) |
Zweck | Kulturförderung und Schutz für Urheber sowie Werk | Technischer Fortschritt und Vergütung für Erfinder | Verbraucherschutz |
Dauer | 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers | 20 Jahre | unbegrenzt (Verlängerung jeweils um 10 jahre) |
Übertragbarkeit | nein (Einräumung von Nutzungsrechten möglich) | ja | ja |
Geistiges Eigentum – kurz und kompakt
Unter dem Sammelbegriff „geistiges Eigentum“ werden die Schutzrechte an immateriellen Schöpfungen zusammengefasst. Zu diesen Rechten, durch die ein Schutz der Werke erfolgt, gehören unter anderem das Urheber-, Marken- und Patentrecht.
Weiterführende Literatur zum Thema
Nachfolgend finden Sie eine Auswahl verschiedener Bücher zum Thema „geistiges Eigentum“:
Letzte Aktualisierung am 2024-12-03 / Affiliate Links / Bilder von der Amazon Product Advertising API
17. November 2022 at 8:42
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir schreiben Ihnen heute aus der mexikanischen Botschaft in Berlin. Wir benötigen eine Information in Sachen Urheberrechte.
Die Autorin ist eine mexikanische Autorin, die in Deutschland lebt und nicht nach Mexiko reisen kann, um ihr Buch persönlich zu registrieren (wie es in Mexiko vorgeschrieben ist). In diesem Fall beabsichtigt sie, es in Deutschland zu registrieren, wenn dies ausreicht, damit die Registrierung auch in anderen Ländern, einschließlich Mexiko, gültig ist.
Könnten Sie uns bitte informieren, ob die deutsche Registrierung auch in anderen Ländern Gültigkeite hat.
In Erwartung Ihrer Kommentare, verbleiben wir
mit freundlichen Grüssen
Feride
Kultur-Institut von Mexiko in Deutschland
1. November 2022 at 23:41
Sehr geehrte Damen und Herren
Ich schreibe Kurzgeschichten und würde diese gerne als mein Geistiges Eigentum schützen lassen.
Meine Frage: Wo genau kann ich das tun und welche Kosten kommen dann auf mich zu für jede einzelne Geschichte?
Für ihre Antwort im Voraus schon herzlichen Dank.
T. Bl.
2. Juni 2022 at 18:22
Hallo,
kürzlich ist einer meiner Lieblingskomponisten vestorben. Ich habe nun ein Werk erstellt, ein gemaltes Bild, wo der Name des Künstlers vorkommt mit dem Zusatz Tribut und einige Titel seiner Werke. Ich würde gerne das Bild so online verkaufen. Wäre das erlaubt..?