Gewerblicher Rechtsschutz – So wird geistiges Eigentum geschützt

Von Nicole P.

Letzte Aktualisierung am: 23. Oktober 2023

Geschätzte Lesezeit: 9 Minuten

Fälschungen und der Diebstahl von geistigem Eigentum wirken sich negativ auf die betroffenen Unternehmen aus. Neben dem finanziellen Schaden, muss auch mit einer Rufschädigung gerechnet werden. Um immaterielle Güter zu schützen, existieren verschiedene Vorschriften und Gesetze, die sich unter dem Oberbegriff „gewerblicher Rechtsschutz“ zusammenfassen lassen.

Gewerblicher Rechtsschutz: Auch Designs und Erfindungen sind geschützt.
Gewerblicher Rechtsschutz: Auch Designs und Erfindungen sind geschützt.

Weiterführende Ratgeber zu den Formen des gewerblichen Rechtsschutzes:

Arbeitnehmererfindung Designschutz Gebrauchsmuster Geschmacksmuster Marke Patent Titelschutz

FAQ zum Gewerblichen Rechtsschutz

Was ist der gewerbliche Rechtsschutz?

Zum gewerblichen Rechtsschutz gehören verschiedene Schutzrechte, die für eine gewerbliche Nutzung von geistigen Schöpfungen relevant sind.

Welche Schutzrechte gehören dazu?

Die bekanntesten Schutzrechte sind das Patentrecht, das Markenrecht, der Designschutz und das Gebrauchsmusterrecht.

Wann ist es sinnvoll, eine Idee schützen zu lassen?

Einen generellen Ideenschutz gibt es nicht. Allerdings können niedergeschriebene Konzepte unter den Schutz des Urheberrechts fallen. Möchten Sie Ihr geistiges Eigentum schützen – beispielsweise eine Erfindung – dann können Sie aus diesem Ratgeber verschiedene Optionen entnehmen.

Sinnvoll sind die Optionen, die als gewerblicher Rechtsschutz – also Patente, Gebrauchs- oder Geschmacksmuster – zusammengefasst werden, vor allem dann, wenn Sie eine gewerbliche Nutzung anstreben.

Bestandteile des gewerblichen Rechtsschutzes

Als Sammelbegriff umfasst der gewerbliche Rechtsschutz verschiedene Rechtsgebiete, die sich mit dem geistigen Eigentum bzw. der geistigen Leistung von Gewerben beschäftigt. International wird auch vom Intellectual Property Law – kurz IP-Law – gesprochen.

Folgende Rechtsgebiete und die entsprechenden Gesetze sowie Vorschriften gehören unter anderem dazu:

  • Markenrecht – Markengesetz (MarkenG)
  • Patentrecht – Patentgesetz (PatG)
  • Geschmacksmusterrecht – Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design (DesignG)
  • Gebrauchsmusterrecht – Gebrauchsmustergesetz (GebrMG)
  • Sortenschutzrecht – Sortenschutzgesetz (SortSchG)
  • Halbleiterschutzrecht – Halbleiterschutzgesetz (HalblSchG)
  • Wettbewerbsrecht – Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
Beim Urheberrecht handelt es sich um ein mit dem gewerblichen Rechtsschutz verwandtes Rechtsgebiet. Allerdings befassen sich das Urheberrecht bzw. das Copyright mit dem Schutz von persönlich geistigen Schöpfungen, sodass dieses eher im künstlerischen statt im gewerblichen Bereich angesiedelt ist.

Das umfassende Rechtsgebiet „gewerblicher Rechtsschutz“ erlaubt es Erfindern und Designern Immaterialgüter – also nicht körperliche Waren – zu schützen, wie zum Beispiel Ideen, Verfahren und Formen. Welche Funktion die einzelnen Gesetze dabei erfüllen, soll nachfolgend im Detail betrachtet werden.

Weiterführende Ratgeber zum Themenbereich gewerblicher Rechtsschutz:

Lizenzvertrag Produktpiraterie Urheberschutz UWG

Markenrecht – Mehr als ein Name

Wort- und Bildmarke tragen zum Wiedererkennungswert einer Marke bei.
Wort- und Bildmarke tragen zum Wiedererkennungswert einer Marke bei.

Durch das Markenrecht werden die Bezeichnungen von Produkten im geschäftlichen Verkehr geschützt. Dieser Markenschutz kann sich auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene erstrecken.

Das Markenrecht unterscheidet zwischen Wortmarken und Bildmarken. Bei der Wortmarke handelt es sich um den geschriebenen Namen eines Produkts oder einer Dienstleistung. Diese kann sich aus Wörtern, Zahlen, Buchstaben und Sonderzeichen zusammensetzen.

Laut § 7 der Markenverordnung (MarkenV) sind alle Zeichen der vom Deutschen Patent- und Markenamt vorgegebenen Schriftart Arial zulässig.

Als Bildmarke gelten Bilder, Bildelemente und Abbildungen ohne Wortbestandteile. Diese grafischen Darstellungen dienen der Kennzeichnung von Waren sowie Dienstleistungen und sollen den Konsumenten eine Unterscheidung ermöglichen.

Zudem fällt unter das Markenrecht auch der Werktitelschutz – manchmal auch nur als Titelschutz bezeichnet. Ein Werktitel dient der Bezeichnung eines Werkes, wie zum Beispiel Filmwerke, Tonwerke oder Schriftwerke. Der Titel dient dem Schutz des Werkes und soll sowohl eine Nachahmung als auch eine Verwechslung verhindern.

Beim Werktitel kann es zu einer Überschneidung mit dem Urheberrecht kommen, wenn sich dieser durch ein bestimmtes Maß an Kreativität und Individualität auszeichnet.

Patentrecht – Schutz für Erfinder und Erfindungen

Der Ideenschutz ist unter anderem durch das Patent möglich.
Der Ideenschutz ist unter anderem durch das Patent möglich.

Als gewerblicher Rechtsschutz zählen auch Patente. Ein Patent dient dem Schutz von neuen technischen Erfindungen. Als Erfindung kann dabei sowohl ein Erzeugnis als auch ein Verfahren zur Herstellung gelten. Durch das Patent hat der Inhaber bestimmte Privilegien, die allerdings räumlich begrenzt sowie zeitlich befristet sind.

So steht es dem Erfinder frei, die patentierte Erfindung als einziger zu nutzen und Maßnahmen gegen die gewerbliche Nutzung ohne eine entsprechende Autorisierung zu ergreifen.

Die gesetzlichen Regelungen des Patentrechts ermöglichen es dem Entwickler, einen finanziellen Nutzen aus seiner Entwicklung zu ziehen. Dank der Einnahmen durch den Abschluss von Patentlizenzverträgen können so zum Beispiel weitere Entwicklungstätigkeiten finanziert werden.

Patente sind beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) anzumelden. Damit eine Eintragung möglich ist, müssen die nachfolgenden Kriterien erfüllt werden:

  • technische Erfindung
  • Neuheit
  • gewerbliche Anwendbarkeit
  • erfinderische Tätigkeit

Ob diese Kriterien tatsächlich erfüllt sind, wird beim DPMA von sogenannten Patentprüfern im Zuge der Anmeldung untersucht. In der Regel durchläuft das Patentanmeldungsverfahren dabei diese Schritte:

  1. Vorprüfung der Anmeldung
    Noch vor der Vorprüfung der Anmeldung muss der Entwickler die Patentunterlagen einreichen und die Anmeldegebühr überweisen. Während der Vorprüfung findet eine Kontrolle der Unterlagen statt. Dabei wird vor allem untersucht, ob die Formvorschriften eingehalten wurden und ob bereits zu diesem Zeitpunkt offensichtliche Hindernisse für eine Patentierung vorliegen.
  2. Prüfantrag stellen
    Die notwendige Prüfung der Anmeldung erfolgt erst, nach der Stellung eines Prüfungsantrags. Zudem wird auch eine Prüfungsgebühr in Höhe von 350,00 Euro erhoben. Zwischen Anmeldung und Einreichung des Prüfungsantrags dürfen maximal sieben Jahre liegen. Ab dem dritten Jahr muss außerdem zur Aufrechterhaltung der Anmeldung eine Jahresgebühr entrichtet werden.
  3. Offenlegung
    18 Monate lang bleibt eine Patentanmeldung geheim, danach erfolgt die Offenlegung, als eine Veröffentlichung. Ziel der Offenlegung ist, die Öffentlichkeit über den aktuellen Stand der Technik zu informieren.
  4. Prüfungsbescheide
    Beim Prüfungsbescheid handelt es sich um die Auswertung des Prüfantrags. Die Untersuchung durch den Patentprüfer kann dabei zu zwei Ergebnissen kommen. Wird festgestellt, dass die Erfindung die Kriterien erfüllt und unter anderem sowohl neu als auch gewerblich anwendbar ist, wird das Patent erteilt.Entspricht die Erfindung nicht den Vorgaben oder weist die Anmeldung andere Mängel auf, wird Ihnen dies im Prüfungsbescheid mitgeteilt. Innerhalb einer darin angegebenen Frist ist es möglich, sich zu diesen Punkten zu äußern und Fehler zu beseitigen.
  5. Erteilung
    Kam es bei der Prüfung der Patentanmeldung zu einem positiven Ergebnis, kann das Patent erteilt werden. Zudem erfolgt die Bekanntmachung der Erteilung im Patentblatt.
  6. Einspruch
    Nach der Veröffentlichung der Erteilung im Patentblatt kann innerhalb von neun Monaten jeder Einspruch gegen das Patent einlegen. Der Einsprechende hat dadurch die Möglichkeit Gründe, die gegen die Erteilung des Patents sprechen, vorzubringen. In einem Einspruchsverfahren wird die Erfindung erneut geprüft. Der Einspruch kann danach einen Widerruf, einen Teilwiderruf oder eine Aufrechterhaltung des Patents zur Folge haben. Bei rechtlichen Streitigkeiten wegen Patenten kann es sinnvoll sein, einen spezialisierten Patentanwalt zu beauftragen.Nach dem Ablauf dieser Einspruchsfrist ist das Patent rechtskräftig und gilt rückwirkend ab dem Anmeldetag für maximal 20 Jahre. Für die Aufrechterhaltung des Schutzes fallen ab dem dritten Jahr allerdings Gebühren an.

Die Dauer für das gesamte Patentverfahren gibt das DPMA mit einer Dauer von durchschnittlich zwei Jahren an. Allerdings können verschiedene Faktoren das Verfahren auch verzögern.

Zusätzlich zur Eintragung beim DPMA kann ein Patent auch im Ausland angemeldet werden. Dabei lassen sich grundsätzlich europäische und internationale Patente unterscheiden. Das EU-Patent kann für die 38 Vertragsstaaten des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beantragt werden. Der internationale Patentzusammenarbeitsvertrag (PCT) umfasst momentan 149 Vertragsstaaten.

Designs schützt das Geschmacksmusterrecht

Als Geschmacksmuster sind Designs geschützt.
Als Geschmacksmuster sind Designs geschützt.

Durch eine Anmeldung als Geschmacksmuster kann ein Design unter das gewerbliche Schutzrecht fallen. Dabei umfasst der Designschutz eines Geschmacksmusters die Farb- und Formgebung von Produkten. Dabei ist es irrelevant, ob es sich dabei um eine zwei- oder dreidimensionale Erscheinungsform handelt.

Damit das Design durch die gewerblichen Schutzrechte geschützt ist, muss es vor allem zwei Kriterien aufweisen: Zum einen muss es sich um eine Neuheit handeln. Es darf also kein Design existieren, welches identische oder sehr ähnliche Merkmale aufweist. Zum anderem muss das Design durch eine Eigenart gekennzeichnet sein, die es ermöglicht dieses von anderen zu unterscheiden.

Ob es sich bei dem Design allerdings tatsächlich um eine Neuheit und eine Eigenart handelt, wird im Deutschen Paten- und Markenamt nicht überprüft. Aus diesem Grund gilt das Geschmacksmuster auch als ungeprüftes Schutzrecht. Ein gewerblicher Rechtsschutz beim Geschmacksmuster erfolgt zudem auch ohne Prüfung der Rechte von anderen.

Eine Prüfung der Schutzvoraussetzungen findet erst im Streitfall statt. Für die Klärung sind dann die Zivilgerichte zuständig.

Um ein Geschmacksmuster anzumelden, werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Eintragungsantrag
  • Angaben zur Identität der Person
  • grafische Wiedergabe des Designs (z. B. ein Foto oder eine technische Zeichnung)
  • Angaben zu den Produkten, für die das Geschmacksmuster verwendet werden soll
Der Umfang des Schutzrechtes wird durch die in der grafischen Wiedergabe dargestellten Merkmale reduziert. Deshalb ist es wichtig, dass diese möglichst detailgetreu und umfassend ist.

Durch die Eintragung des Geschmacksmusters ins entsprechende Register, erhält der Antragssteller das ausschließlich Nutzungsrecht für sein Design. Zeichnet sich ein anderes Design durch Merkmale aus, die dazu führen, dass der Gesamteindruck Ihrem Geschmacksmuster gleicht, könne Sie dagegen vorgehen. Ein mögliches Rechtsmittel wäre beispielsweise eine Abmahnung.

Allerdings kann Dritten die Verwendung des Geschmacksmusters erlaubt werden. Dies erfolgt in der Regel durch einen Lizenzvertrag, der auch die finanzielle Entlohnung regelt.

Die Schutzdauer kann maximal 25 Jahre betragen, ausschlaggebend ist dabei das Datum der Anmeldung. Damit der Schutz bestehen bleibt, ist es notwendig, alle fünf Jahre eine Aufrechterhaltungsgebühr zu zahlen. Bleibt die Zahlung aus, wird die Eintragung im Geschmacksmusterregister gelöscht.

Gebrauchsmusterrecht: Das Patent „light“

Gebrauchsmuster schützen technische Erfindungen. Zu diesen zählen auch Medikamente.
Gebrauchsmuster schützen technische Erfindungen. Zu diesen zählen auch Medikamente.

Das Gebrauchsmuster wird auch als „kleiner Bruder“ des Patents bezeichnet und kann dem Schutz aller technischen Erfindungen dienen. Darunter fallen unter anderem auch chemische Stoffe, sowie Nahrungs- und Arzneimittel. Generell ausgenommen sind hingegen Verfahren, wie zum Beispiel Messvorgänge, Herstellungs- und Arbeitsverfahren.

Genau wie beim Geschmacksmuster handelt es sich auch beim Gebrauchsmuster um ein ungeprüftes Schutzrecht. Es findet beim Eintragungsverfahren somit durch das DPMA keine Überprüfung statt, ob die nachfolgenden Kriterien erfüllt sind:

  • Neuheit
  • erfinderische Tätigkeit
  • gewerbliche Anwendbarkeit

Die Unterschiede zwischen Patent und Gebrauchsmuster liegen neben dieser Überprüfung, auch bei der Dauer bis zur Registereintragung und des Bestandes der Schutzrechte. Wohingegen die Erteilung eines Patents meist mehrere Jahre in Anspruch nimmt, kann ein Gebrauchsmuster bereits innerhalb weniger Monate eingetragen werden.

Allerdings ist die Schutzdauer von Gebrauchsmustern auf maximal zehn Jahre beschränkt. Ein Patent kann im Gegensatz dazu bis zu zwanzig Jahre Bestand haben.

Damit ein gewerblicher Rechtsschutz auch bereits zwischen Patentanmeldung und -erteilung besteht, können Erfinder sowohl das Patent als auch das Gebrauchsmuster beim DPMA beantragen. Zudem bietet das Gebrauchsmuster eine Absicherung, sollte das Patentverfahren nicht zu ihren Gunsten enden.

Sortenschutzrecht – Schutz der Pflanzenvielfalt

Ähnlich wie ein Patent schützt das Sortenrecht Pflanzen.
Ähnlich wie ein Patent schützt das Sortenrecht Pflanzen.

Ein gewerblicher Rechtsschutz für das geistige Eigentum an Pflanzenzüchtungen wird durch den Sortenschutz gewährleistet. Ziel des mit dem Patent vergleichbaren Rechts ist es, den züchterischen Fortschritt in der Landwirtschaft und im Gartenbau zu ermöglichen.

Als Züchter bzw. Entdecker einer neuen Sorte können Sie für diese beim Bundessortenamt den Sortenschutz beantragen. Dabei muss eine Pflanzensorte folgende Kriterien aufweisen, damit sie als schutzfähig gilt:

  • unterscheidbar
  • homogen
  • beständig
  • neu
  • trägt eine eintragbare Sortenbezeichnung

Durch das Sortenrecht sind der Schutzinhaber oder seine Rechtsnachfolger dazu berechtigt, Vermehrungsmaterial einer geschützten Sorte zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr zu bringen und dafür zu erzeugen. Als Vermehrungsmaterial gelten unter anderem Pflanzen, Pflanzenteile und Samen.

Die Dauer des Sortenschutzes beträgt in der Regel 25 Jahre. Ausnahmen von dieser Regelung bilden Hopfen, Kartoffeln, Reben und Baumarten mit einer Schutzdauer von 30 Jahren.

Halbleiterschutzrecht – Sicherheit für Mikrochips

Durch das Gesetz über den Schutz der Topographien von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen soll die dreidimensionale Struktur von Halbleitern geschützt werden. Hinter dieser Bezeichnung verbergen sich die Bestandteile eines Prozessors, denn der Schutzgegenstand beim Halbleiterschutzrecht sind vor allem Mikrochips und Halbleiterclips.

Allerdings konzentriert sich der Halbleiterschutz ausschließlich auf die geometrische Gestalt der Mikrochips. Technische Funktionen und technologischer Aufbau bleiben hingegen unbeachtet.

Damit ein gewerblicher Rechtsschutz bei Halbleitern in Kraft tritt, ist eine Anmeldung beim DPMA notwendig. Die Schutzdauer, die es anderen untersagt, den Aufbau bzw. die Topographie zu kopieren, beträgt zehn Jahre.

Gewerblicher Rechtsschutz: Eine Übersicht

Die nachfolgende Tabelle bietet Ihnen einen übersichtlichen Überblick zu den wichtigsten Schutzrechten aus dem Bereich gewerblicher Rechtsschutz:

PatentGebrauchsmusterGeschmacksmusterMarke
GegenstandTechnische ErfindungenTechnische ErfindungenDesignsMarken zur Warenunterscheidung
Voraussetzungen

  • neu

  • erfinderische Tätigkeit

  • gewerblich anwendbar


  • neu

  • erfinderische Tätigkeit

  • gewerblich anwendbar


  • neu

  • zwei- oder dreidimensionale Erscheinungsform

  • Eigenart


  • unterscheidbar

  • keine reine Beschreibung der Dienstleistung bzw. Ware

  • grafische Darstellung

AnmeldeortDPMADPMADPMADPMA
Laufzeit20 Jahre10 Jahre25 Jahreunbegrenzt jeweils um 10 Jahre verlängerbar
PrüfungJaNeinNeinJa

Wettbewerbsrecht im Rechtsgebiet gewerblicher Rechtsschutz

Unlauterer Wettbewerb: Durch den gewerblichen Rechtsschutz soll er verhindert werden.
Unlauterer Wettbewerb: Durch den gewerblichen Rechtsschutz soll er verhindert werden.

Das Wettbewerbsrecht umfasst das Recht des unlauteren Wettbewerbs – das Lauterkeitsrecht – und das Recht gegen Wettbewerbsbeschränkungen – das Kartellrecht. In das Rechtgebiet „gewerblicher Rechtsschutz“ zählt allerdings nur das Lauterkeitsrecht hinein.

Ziel des Lauterkeitsrechts ist es, einen unverfälschten Wettbewerb zu ermöglichen und ein Vorgehen gegen den unlauteren Wettbewerb zu ermöglichen.

Als unlauterer Wettbewerb werden bestimmte Verhaltensweisen zusammengefasst, die im wirtschaftlichen Wettbewerb gegen die guten Sitten verstoßen. Beispiele für ein solches Verhalten sind unter anderem:

  • Bestechung
  • Irreführung
  • Lockvogelangebote
  • Verwertung fremder Leistungen
  • Verletzung von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen

Durch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sollen Mitbewerber, Verbraucher und sonstige Akteure vor unlauterem Wettbewerb geschützt und ein unverfälschter Wettbewerb ermöglicht werden.

Wird gegen dieses Gesetz zum Beispiel durch einen der zuvor aufgezählten Tatbestände verstoßen, können die betroffenen Personen rechtliche Mittel ergreifen. Laut UWG können Geschädigte diverse Ansprüche gelten machen, wie zum Beispiel den Anspruch auf Schadensersatz, Unterlassung, Beseitigung und Herausgabe des durch das unlautere Verhalten erzielten Gewinns.

Arbeitnehmererfindergesetz : Wenn Patent- und Arbeitsrecht zusammentreffen

Entwickeln Arbeitnehmer in ihrer Arbeitszeit Erfindungen, die als patent- oder gebrauchsmusterfähig gelten, hat der Arbeitgeber grundsätzliches Interesse an der „Diensterfindung“. Da sich bei Arbeitnehmererfindungen das Arbeitsrecht und das Recht am geistigen Eigentum überschneiden, fungiert das Arbeitnehmererfindungsgesetz als Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

In § 6 Patentgesetz wird der Anspruch auf ein Patent wie folgt geregelt:

Das Recht auf das Patent hat der Erfinder oder sein Rechtsnachfolger.

Dieser Regelung entgegen steht der Anspruch des Arbeitgebers auf das Arbeitsergebnis seiner Angestellten. Aus diesem Grund räumt das Arbeitnehmererfindungsgesetz generell den Anspruch auf die Diensterfindung ein. Im Gegensatz dazu erhält der Arbeitnehmer einen ausgleichenden Anspruch, der ihm eine entsprechende Vergütung zusichert.

Der Vergütungsanspruch richtet sich nach den Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst, die vom Bundesminister für Arbeit erarbeitet wurden.

Gewerblicher Rechtsschutz – kurz und kompakt

Unter dem Begriff gewerblicher Rechtsschutz werden alle geistigen Schutzrechte zusammengefasst, die vor allem für Gewerbetreibende von großer Bedeutung sind. Ziel des gewerblichen Rechtsschutzes ist unter anderem die Verhinderung von unlauterem Wettbewerb und Markenpiraterie.

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Gewerblicher Rechtsschutz – So wird geistiges Eigentum geschützt
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Über den Autor

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Nicole P.

Bereits während ihres Studiums der Buchwissenschaft in Mainz entdeckte Nicole ihre Faszination für das Urheberrecht. Seit 2016 verstärkt sie die Redaktion von urheberrecht.de und bringt ihr Wissen zu Urheberrecht, Abmahnung und Gewerblichen Rechtsschutz ein.

3 Gedanken zu „Gewerblicher Rechtsschutz – So wird geistiges Eigentum geschützt

  1. Petra

    12. Februar 2021 at 7:08

    Guten Tag,

    ich habe da eine Frage und zwar arbeite ich seid 8 Jahren in einem Hotel. Für die alten Besitzer des Hotels habe ich die Webseite und Protale mit Bildern gepflegt.

    Das heisst ich habe die Bilder selbst mit meinem Handy gemacht bearbeitet und dann in den Portalen oder webseite eingestellt.

    Nun hat das Hotel einen Besitzerwechsel gehabt und ich habe denen mitgeteilt das Sie meine Bilder aus den Portalen und auch von dem PC im Hotel zu löschen haben. Ich konnte es nicht selber machen da ich seid 1 Jahr in Kurzarbeit gesteckt wurde und nun sogar gekündigt wurde.

    Die neuen Besitzer haben sich einen Anwalt genommen und dieser meint (Damit haben Sie Ihrem Arbeitnehmer die notwendigen Nutzungsrechte durch schlüssi-ges Verhalten (=konkludent) eingeräumt) Stimmt das ??

    Und das schreibt er auch noch:
    Darüber hinaus wäre es nicht nötig auf diesen § 34 Abs.3 UrhG zu verweisen, denn Sie persönlich haben auch für Ihren jetzigen Arbeitgeber die Portale gepflegt, Sie haben Fotos hochgeladen und selbst durch Ihr Verhalten selbstverständlich dafür gesorgt und zugestimmt, dass die bereits davor hochgeladenen Fotografien weiterhin genutzt wurden und genutzt werden. Auch dieses Verhalten bedeutet eine Ein-räumung der ausschließlichen Nutzungsrechte.

    Sind die völlig im Recht und ich kann nichts dran ändern ??

    Über eine kurze Rückmeldung ob ich da was machen kann oder ob ich besser die Finger davon lassen sollte wäre ich sehr Dankbar.

    Ich kann mir leider nicht noch einen Anwalt leisten da ich schon gegen die Kündigung klage….

    Mit freundlichen Grüßen

    Petra

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      19. Februar 2021 at 13:34

      Hallo Petra,
      eine pauschale Einschätzung ist uns dazu nicht möglich. Hierzu sind die Dienste eines Anwalts erforderlich.
      Bei Menschen mit keinem oder geringen Einkommen können die Kosten für den Anwalt durch einen sogenannten Beratungsschein übernommen werden.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  2. Monika

    20. November 2020 at 14:18

    Vielen Dank für Ihre Expertise zum Gewerblichen Rechtsschutz. Es trifft sich gut, denn meine Tochter machte vor Kurzen durch ihre Arbeit eine technische Erfindung und informiert sich momentan über die Patentanmeldung. Ich werde ihr weiterleiten, dass Patente beim DPMA anzumelden sind und diverse Kriterien erfüllt werden müssen.

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