Letzte Aktualisierung am: 15. April 2024
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Mit Tätowierungen gehen Erinnerungen wortwörtlich unter die Haut, denn durch das Einbringen von Farbpartikeln oder Tinte in die zweite Hautschicht entsteht ein Bekenntnis auf Lebenszeit. Diese Form der Körperkunst hat allerdings auch eine – häufig vergessene – rechtliche Komponente, denn nicht selten greift das Urheberrecht bei einem Tattoo, um Schöpfer und Kunstwerk zu schützen.
Inhalt
FAQ zum Urheberrecht beim Tattoo
Bei den Vorlagen für Tattoos handelt es sich in der Regel um Zeichnungen. Erfüllen diese die notwendige Schöpfungshöhe, können sie den Schutz des Urheberrechts genießen.
Die Verwendung fremder, urheberrechtlich geschützter Werke kann eine Urheberrechtsverletzung darstellen.
Diese Frage ist juristisch noch nicht abschließend geklärt. Allerdings ist davon auszugehen, dass das Selbstbestimmungsrecht über den eigenen Körper des Tätowierten schwerer wiegt als das Urheberrecht am Kunstwerk.
Greift das Urheberrecht bei einem Tattoo?
Geht das Motiv eines Tattoos über einfache Schnörkel, Herzchen oder Sterne hinaus, ist es möglich, dass dieses die notwendige Schöpfungshöhe erreicht und den Schutz des Urheberrechts genießt. Es zählt dann gemäß § 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG) zu den Werken der Kunst. Dieser Umstand bedeutet allerdings auch, dass der Tätowierer als Urheber im Besitz der Verwertungsrechte ist und somit über eine mögliche Veröffentlichung entscheiden kann.
Doch welche Befugnisse hat der Tätowierte, der als Leinwand für das Kunstwerk dient? Da der Abschluss eines Vertrages, der sich unter anderem mit der Einräumung von Nutzungsrechten befasst, bislang wohl eher eine Ausnahme darstellt, lässt sich diese Frage nicht so einfach beantworten. Viele Juristen gehen aber in Bezug auf das Urheberrecht bei einem Tattoo davon aus, dass der Tätowierte auch ohne eine vertragliche Regelung ein Nutzungsrecht am Werk erhält, schließlich gehört die Möglichkeit zur Zurschaustellung häufig auch zum Zweck der Körperkunst.
Selfies mit Tattoo sollten demnach kein Problem darstellen. Anders sieht es hingegen aus, wenn Sie Detailfotos für gewerbliche Zwecke nutzen. In einem solchen Fall kann der Tätowierer ggf. Ansprüche geltend machen, weil gegen sein Urheberrecht am Tattoo verstoßen wurde.
Veröffentlichen Sie Fotos im Internet, auf denen die Tätowierung zu sehen ist, sollten Sie den Urheber (solange er dies wünscht) angeben. Denn in § 13 UrhG heißt es:
Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.
Urheberrechtsverletzung beim Tattoo: Geklaute Motive und resultierende Ansprüche
Immer wieder gibt es Tätowierer, die sich mit fremden Federn schmücken – sogenannte „Copycats“. Werden fertige Tattoos oder Entwürfe ohne das Einverständnis des Urhebers von Dritten kopiert, kann dies allerdings eine Urheberrechtsverletzung darstellen. Schließlich besitzt der Künstler an seinem Werk das Vervielfältigungsrecht.
Als geschädigter Urheber kann dieser unter anderem einen Anspruch auf Schadensersatz geltend machen und für die Verwendung eine Lizenzgebühr erheben. Um herauszufinden, wie oft das entsprechende Motiv unter die Haut ging, räumt das UrhG dem Rechteinhaber ein Auskunftsrecht ein.
Um Verstöße gegen das Urheberrecht an einem Tattoo durchzusetzen kommen sowohl zivilrechtliche als auch strafrechtliche Maßnahmen infrage. Eine außergerichtliche Einigung ermöglicht dabei die Abmahnung. Es besteht aber auch die Möglichkeit, eine Urheberrechtsverletzung zur Anzeige zu bringen. Da ein Tätowierer in der Regel gewerblich agiert, muss dieser bei einer Verurteilung mit einer Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren rechnen.
Übrigens! Ob ein Logo als Tattoo gegen das Urheberrecht verstößt, hängt grundsätzlich vom Motiv ab. Denn nicht jedes Logo verfügt über die notwendige Schöpfungshöhe. Eine Eintragung als Marke steht der Körperkunst hingegen nicht im Wege, denn die daraus resultierenden Schutzrechte gelten nur bei einer gewerblichen Nutzung.
Urheberrecht beim Tattoo – kurz und kompakt
Tattoos können als Werke der Kunst unter das Urheberrecht fallen. Hat der Tätowierer die Vorlage selbst entworfen, gilt dieser als Urheber und ist somit im Besitz der Verwertungsrechte. In der Regel ist davon auszugehen, dass die tätowierte Person Nutzungsrechte am Werk erhält.