Recht am eigenen Bild: Bildrechte zum Schutz der Privatsphäre

Von Nicole P.

Letzte Aktualisierung am: 15. April 2024

Geschätzte Lesezeit: 6 Minuten

In Zeiten, in denen fast jedes Smartphone über eine eingebaute Kamera verfügt, welche mit so manch einer Digitalkamera in Konkurrenz tritt, kann jeder Moment in einem Schnappschuss festgehalten werden. Allerdings bedeuten diese technischen Möglichkeiten nicht auch automatisch, dass Sie dazu auch immer und überall berechtigt sind. Denn Aufnahmen von Personen fallen unter das Recht am eigenen Bild.

Das Recht am eigenen Bild ist ein wichtiger Bestandteil bei der informationellen Selbstbestimmung.
Das Recht am eigenen Bild ist ein wichtiger Bestandteil bei der informationellen Selbstbestimmung.

Literatur zu Themen rund ums Bildrecht

FAQ zum Recht am eigenen Bild

Eine Einwilligung gemäß dem Recht am eigenen Bild ist beim Gruppenbild nicht notwendig, oder?

Der Irrglaube, dass für das Recht am eigenen Bild bei einer Gruppe eine Ausnahme besteht, hält sich beständig. Allerdings lässt sich aufgrund der Gesetze eine solche pauschale Aussage nicht tätigen. Eine Sonderregelung gilt einzig für Versammlungen und andere Großveranstaltungen. Das Foto einer Gruppe, welches fünfzehn Personen zeigt, fällt hingegen nicht darunter.

Gilt das Recht am eigenen Bild bei WhatsApp, Facebook und Co.?

Grundsätzlich haben die Gesetze auch in den sozialen Medien oder Messenger-Diensten Gültigkeit. So entschied das LG Frankfurt am 28.05.2015 (Az.: 2-03 O 452/14), dass auch der Versand von Fotos via WhatsApp unter die „Verbreitung“ im Sinne des KUG fällt und somit eines entsprechenden Einverständnisses bedarf. Verstoßen Sie mit der Veröffentlichung von einem Foto auf Facebook gegen das Recht am eigenen Bild, müssen Sie ggf. mit Sanktionen rechnen.

Steht zum Recht am eigenen Bild etwas im StGB?

Das Recht am eigenen Bild ergibt sich grundsätzlich aus dem Kunsturhebergesetz. Da dieses allerdings nur die Verbreitung von Bildnissen regelt, trat 2004 ein ergänzender Tatbestand in Kraft. So stellt § 201a Strafgesetzbuch (StGB) die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen unter Strafe. Dadurch zieht bereits die Herstellung einer Bildaufnahme, welche zum Beispiel die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt, juristische Konsequenzen – wie eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren – nach sich.

Besteht das Recht am eigenen Bild auch für Arbeitnehmer am Arbeitsplatz?

Grundsätzlich hat das Recht am eigenen Bild auch am Arbeitsplatz Bestand. Möchte ein Unternehmen Bilder ihrer Angestellten zum Beispiel auf dem Internetauftritt der Firma veröffentlichen, ist dafür gemäß dem Recht am eigenen Bild eine Einverständniserklärung der Arbeitnehmer notwendig. Wie ein solches Schreiben aussehen kann, zeigt dieses Muster.

Was ist das Recht am eigenen Bild?

Vor der Veröffentlichung von einem Foto muss gemäß Recht am eigenen Bild das Einverständnis der abgebildeten Person vorliegen.
Vor der Veröffentlichung von einem Foto muss gemäß Recht am eigenen Bild das Einverständnis der abgebildeten Person vorliegen.

Die Verwendung und Veröffentlichung von Bildaufnahmen ist in Deutschland nur unter der Einhaltung verschiedenster rechtlicher Vorschriften zulässig. Zu den wichtigsten Vorschriften zählen insbesondere das Recht am eigenen Bild sowie das Urheberrecht für Bilder.

Wohingegen das Urheberrecht vor allem die Rechte der Schöpfer – also der Fotografen – und eine angemessene Entlohnung bei der Verwertung durch Dritte sicherstellt, stellt das Recht am eigenen Bild ein im Grundgesetz definiertes Element der Persönlichkeitsrechte dar.

Beim Persönlichkeitsrecht handelt es sich um verschiedenste Vorschriften, welche die Entfaltung der Persönlichkeit sicherstellen und den Schutz vor Eingriffen in die Lebens- und Freiheitsbereiche gewährleisten sollen.

Eltern sind meist sehr stolz über die Fortschritte ihres Nachwuchses und teilen daher Fotos mit Familie, Freunden und Kollegen. Dabei sollte aber nicht außer Acht gelassen werden, dass das Recht am eigenen Bild auch für Kinder gilt.

Recht am eigenen Bild: Welches Gesetz bildet die rechtliche Grundlage?

Gemäß Kunsturhebergesetz kann ein Verstoß gegen das Recht am eigenen Bild eine Straftat darstellen.
Gemäß Kunsturhebergesetz kann ein Verstoß gegen das Recht am eigenen Bild eine Straftat darstellen.

Wie bereits erwähnt, handelt es sich beim Recht am eigenen Bild um einen Bestandteil des Persönlichkeitsrechts. Die gesetzliche Grundlage dazu lässt sich im Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie – vermutlich eher unter den Bezeichnungen Kunsturhebergesetz oder den Abkürzungen KunstUrhG bzw. KUG geläufig – finden.

Im Kunsturhebergesetz wird das Recht am eigenen Bild in Paragraph 22 wie folgt definiert:

Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt.

Demnach ist die Veröffentlichung von Fotos, welche Menschen zeigen, nur dann zulässig, wenn die abgebildete Person ein entsprechendes Einverständnis dazu gegeben hat. Erhalten Models für ihre Tätigkeit vor der Kamera eine Bezahlung, ist es hingegen üblich, dass diese dafür ihr Recht am eigenen Bild abtreten bzw. davon keinen Gebrauch machen.

Laut Gesetzgeber muss es sich bei einem „Bildnis“ nicht zwangsläufig auch um ein Foto handeln. Denn gleichermaßen gilt das Recht am eigenen Bild bei einem Video oder sogar einem Gemälde.

Wichtig! Das Recht am eigenen Bild erlischt nicht automatisch mit dem Ableben des Abgebildeten. So bedarf es gemäß § 22 KUG noch zehn Jahre nach dem Tod die Einwilligung der Angehörigen, zu denen insbesondere Ehegatten, Lebenspartner sowie Kinder zählen.

Existieren beim Recht am eigenen Bild Ausnahmen?

Recht am eigenen Bild: Eine öffentliche Veranstaltung zählt in der Regel zu den Ausnahmen, da nicht die einzelnen Personen im Fokus stehen.
Recht am eigenen Bild: Eine öffentliche Veranstaltung zählt in der Regel zu den Ausnahmen, da nicht die einzelnen Personen im Fokus stehen.

Ähnlich wie die Schranken im Urheberrecht sieht auch das Kunsturhebergesetz Ausnahmen vor, in denen eine Einwilligung wegen dem Recht am eigenen Bild nicht notwendig ist. Diese ergeben sich aus § 23 KUG.

Demnach ist es zulässig Bilder ohne ein entsprechendes Einverständnis der Abgebildeten zu verbreiten oder zu veröffentlichen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  • Bildnisse der Zeitgeschichte
    Zeigt ein Foto Personen des öffentlichen Lebens oder wichtige Ereignisse, müssen die Beteiligten in der Regel eine Veröffentlichung hinnehmen. Dies gilt allerdings nur solange, wie die Bilder nicht in die Privat- oder Intimsphäre eingreifen.
  • Personen als Beiwerk
    Bei Fotos vom Brandenburger Tor oder dem Eifelturm lässt es sich in der Regel nicht vermeiden, dass Passanten mitabgebildet werden. Da der eigentliche Grund der Aufnahme allerdings das Bauwerk ist, erlaubt der Gesetzgeber in der Regel eine Veröffentlichung.
  • Versammlungen und Aufzüge
    Bei Versammlungen und anderen Großveranstaltungen besteht ein allgemeines Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Da hierbei die einzelnen Teilnehmer keine Rolle spielen, ist eine entsprechende Bildberichterstattung ohne gesonderte Einwilligung zulässig. Private Veranstaltungen wie Hochzeiten und Beerdigungen fallen aufgrund ihres privaten Charakters hingegen nicht unter die Ausnahmeregelung.
  • Höheres Interesse der Kunst
    Dient die Verbreitung oder Veröffentlichung eines Bildnisses einem höheren Interesse der Kunst, ist ein Verzicht auf die Einwilligung des Abgebildeten möglich. Wann diese Ausnahme im Einzelfall tatsächlich greift, muss ggf. ein Gericht einschätzen.
  • Rechtspflege und öffentliche Sicherheit
    Schwerkriminelle müssen in den meisten Fällen einen Verstoß gegen ihr Recht am eigenen Bild durch die Polizei oder sonstige Behörden hinnehmen. Denn nur so ist es möglich, die Gesellschaft vor einer möglichen Gefahr umfassend zu warnen.

Wie können Sie gegen eine Verletzung am Recht am eigenen Bild vorgehen?

Bei einem Verstoß gegen das Recht am eigenen Bild kann Ihnen Schadensersatz zustehen.
Bei einem Verstoß gegen das Recht am eigenen Bild kann Ihnen Schadensersatz zustehen.

Einen Verstoß gegen Ihr Recht am eigenen Bild müssen Sie grundsätzlich nicht stillschweigend hinnehmen. So besteht die Möglichkeit, die durch das Kunsturhebergesetz eingeräumten Ansprüche durchzusetzen.

Dabei handelt es sich insbesondere um die Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz. Diese lassen sich zum einen im Zuge einer Abmahnung geltend machen. Dabei handelt es sich um eine Maßnahme zur Prozessvermeidung. Zum anderen kann der Geschädigte eine Klage vor Gericht anstreben.

Um gerichtliche Ansprüche geltend zu machen, muss beim Verstoß gegen das Recht am eigenen Bild eine Anzeige erfolgen. Denn hierbei handelt es sich, ebenso wie bei einer Urheberrechtsverletzung, um ein sogenanntes Antragsdelikt. Die Staatsanwaltschaft wird also nur auf Antrag der Geschädigten aktiv.

Das Kunsturhebergesetz sieht bei einem Verstoß gegen das Recht am eigenen Bild als Strafe entweder einen Freiheitsentzug von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe vor. Was im Einzelfall droht, hängt dabei von den individuellen Umständen ab.

Verstoß gegen das Recht am eigenen Bild durch eine Einwilligung verhindern

Möchten Sie beim Recht am eigenen Bild das Risiko für eine unerlaubte Verbreitung reduzieren, empfiehlt es sich, das Einverständnis in schriftlicher Form einzuholen. Wie für das Recht am eigenen Bild eine Einverständniserklärung als Vorlage aussehen kann, zeigt das nachfolgende Beispiel.

Ich, [Name der abgebildeten Person]
bin mit den Aufnahmen einverstanden,
die [Name des Fotografen]
am [Datum der Aufnahmen]
im/beim [Anlass und Ort der Aufnahmen] angefertigt hat.

Ich bin mir bewusst, dass ich auf diesen Aufnahmen deutlich zu erkennen bin und willige einer Veröffentlichung für den nachfolgenden Zweck ein:

[Verwendungszweck]

Ich kann diese Zustimmung über die Veröffentlichung und Verwendung von besagten Fotos jederzeit zurücknehmen oder einschränken. Ansonsten ist die Einwilligung unbegrenzt gültig.

________________________
Datum, Ort

____________________________
Unterschrift

Download-Icon

Nachfolgend finden Sie die zur Abtretung beim Recht am eigenen Bild verwendbare Einwilligung als Muster zum Download:
Muster der Einwilligung zum Recht am eigenen Bild als PDF-Datei (.pdf)
Muster der Einwilligung zum Recht am eigenen Bild als Word-Datei (.doc)

Grundsätzlich können Sie über Ihr Recht am eigenen Bild mithilfe einer Einverständniserklärung verfügen. Im Vordruck sollte dabei vermerkt sein, welchen Verwendungszweck die Aufnahmen im Einzelnen dienen sollen. Von pauschalen Freigaben sollten Privatpersonen – so Experten – eher absehen. Denn in einem solchen Fall lässt sich die Verwertung nur schwer nachverfolgen.

Recht am eigenen Bild – kurz und kompakt

Das Recht am eigenen Bild gibt den auf Bildnissen abgebildeten Personen die Befugnis, über die Veröffentlichung und Verbreitung ebensolcher Aufnahmen zu bestimmen. Fehlt die Einwilligung zur Verwendung, kann dies unter anderem eine Abmahnung samt Unterlassungserklärung nach sich ziehen.

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Weiterführende Literatur zum Thema

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl verschiedener Bücher zum Thema Bildrechte:

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Recht am eigenen Bild: Bildrechte zum Schutz der Privatsphäre
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Über den Autor

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Nicole P.

Bereits während ihres Studiums der Buchwissenschaft in Mainz entdeckte Nicole ihre Faszination für das Urheberrecht. Seit 2016 verstärkt sie die Redaktion von urheberrecht.de und bringt ihr Wissen zu Urheberrecht, Abmahnung und Gewerblichen Rechtsschutz ein.

96 Gedanken zu „Recht am eigenen Bild: Bildrechte zum Schutz der Privatsphäre

  1. Claudia

    24. Mai 2019 at 10:03

    Ich bin Mitglied in einem Chor und habe ein Einverständniserklärung unterschrieben, dass Fotos und Filmaufnahmen von mir im Zusammenhang mit dem Chor veröffentlicht werden dürfen. Nun wurde ein Übungsvideo von einer Probe ausschnittweise auf einer fb-Seite hochgeladen. Ich habe daraufhin den Vorstand gebeten, dieses Video zu löschen, da ich mit der Veröffentlichung nicht einverstanden war, was abgelehnt wurde, da ich ja die Einwilligung unterschrieben habe. Liege ich falsch, wenn ich davon ausgehe, dass hier gegen Datenschutz verstoßen wird, da ich mit meiner Unterschrift von öffentlichen Veranstaltungen ausgegangen bin und nicht bei Aufnahmen in einem geschützten Raum, die bisher immer nur dem überschaubaren Kreis der Chormitglieder zugänglich war?

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      29. Mai 2019 at 10:08

      Hallo Claudia,
      wenden Sie sich mit diesem Anliegen an einen Anwalt.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  2. Mutter

    20. Mai 2019 at 6:32

    Wie ist es, wenn man bei einer Sportveranstaltung (Training oder Spiel) sein eigenes Kind fotografiert, aber noch andere Kinder als Beiwerk mit auf dem Bild sind? Darf man dann das Bild bei sozialen Medien ohne Einverständnid der Eltern veröffentlichen oder nicht?

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      29. Mai 2019 at 9:22

      Hallo Mutter,
      eine pauschale Antwort ist nicht möglich, weil wir die genauen Umstände nicht kennen. Wenden Sie sich ggf. an einen Anwalt für Urheberrecht.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  3. Melanie

    15. April 2019 at 9:06

    Hallo, es gibt es sogenanntes Fake-Profil von mir auf einer sehr großen Flirtplattform.
    Die dort eingefügten Bilder von mir sind Screenshots von meinem Privaten Social-Media Account, die Person nennt sich auch genauso wie ich heiße, der Wohnort und alle anderen Angaben stimmen nicht mit meinen Daten überein.
    Da ich die Daten von der Plattform über den Ersteller dieses Accounts nicht bekommen werde, überlege ich in diesem Fall zur Polizei zu gehen.
    Ich weiß leider nicht wer sich dahinter verbirgt, noch habe ich meine Einverständniserklärung zum veröffentlichen meiner Bilder gegeben.
    Da ich die Daten von der Plattform über den Ersteller dieses Accounts nicht bekommen werde, überlege ich in diesem Fall zur Polizei zu gehen.
    Würde sich das lohen oder ist dies vertane Zeit?

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      18. April 2019 at 15:26

      Hallo Melanie,
      grundsätzlich sind Sie dazu berechtigt, gegen Verstöße an Ihren Bildrechten vorzugehen. Eine Einschätzung zu den Erfolgsaussichten ist uns nicht möglich.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  4. Jenny

    10. April 2019 at 12:01

    Hallo, wie sieht es denn rechtlich mit einer Schultheatergruppe aus? Wenn sie ihren Auftritt haben, ist das ja eine Veranstaltung. Theoretisch müsste man sie dort also fotografieren dürfen und das Bild veröffentlichen dürfen. Aber wie ist es, wenn man sie (nach Absprache) bei den Proben fotografiert und diese Bilder veröffentlichen will? Im konkreten Beispiel geht es um eine Schülerzeitung, die die Theatergruppe bei den Proben interviewen und fotografieren will.

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      12. April 2019 at 15:35

      Hallo Jenny,
      eine Veröffentlichung ist in der Regel nur mit dem Einverständnis der abgebildeten Personen zulässig. Sonderregelungen für Schülerzeitungen sind uns nicht bekannt.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  5. unbekannt

    26. März 2019 at 22:32

    Hallo,

    wie ist die Sachlage beim fotografieren seiner Pakete bei der Post/DHL? Darf diese in deren Räumlichkeiten für eigene Zwecke ohne Verbreitung an andere, für sich als Nachweis/ Beweismittel fotografiert werden?
    Wichtig hierbei ist, es sind keine Personen abgebildet.

    Danke im Voraus und schöne Grüße

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      28. März 2019 at 13:03

      Hallo unbekannt,
      diese Informationen müssten Sie der Hausordnung entnehmen können.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  6. Sylvia

    1. März 2019 at 13:27

    Ich schaue schon die ganze Zeit im Netz, aber finde keinerlei Antwort.
    Folgender Fall: Auf einer Veranstaltung wurden wir darauf hingewiesen, dass Fotos gemacht werden und diese auch veröffentlicht werden. Alles gut.
    Gibt es jedoch rechtlich die Möglichkeit die Einsicht der Fotos einzufordern? Uns wurde von dem ganzen Tag nur ein einziges Foto gesandt, jedoch wurden weitere Aufnahmen gemacht, wie einzelne Personen sich auf Fotos umarmen etc. Haben diese Menschen ein Recht die Fotos zu sehen?

    Vielen Dank im Voraus.

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      7. März 2019 at 15:20

      Hallo Sylvia,
      wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben. Wenden Sie sich daher für eine Einschätzung an einen Anwalt.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  7. Markus

    18. Februar 2019 at 16:29

    Hallo ,wir waren auf einer Ausbildungsmesse,dort wurden wir an einem Stand fotografiert,am nächsten Tag war dieses Foto als Großaufnahme (unsere Gesichter deutlich und groß zu sehen)in der Tageszeitung.Wir würden auch nicht gefragt ob das in Ordnung wäre.
    Muss ich das hinnehmen oder kann ich mich dagegen wehren?

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      27. Februar 2019 at 15:10

      Hallo Markus,
      bei Großveranstaltungen kann das Recht am Bild eingeschränkt werden, ob dies bei Ihnen der Fall ist, können wir pauschal nicht einschätzen. Wenden Sie sich daher an einen fachkundigen Anwalt.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  8. Ralf

    18. Februar 2019 at 10:54

    Hallo,
    es wurde von mir, ein Portrait, im Auftrag einer dritten Person gemacht. Diese dritte Person hat dafür bezahlt. Habe ich damit sämtliche Rechte verloren oder darf ich dieses Portrait trotzdem veröffentlichen?

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      27. Februar 2019 at 15:55

      Hallo Ralf,
      als Urheber eines Gemäldes behalten Sie grundsätzlich das Urheberrecht an diesem. Allerdings gilt es bei einer Veröffentlichung auch das Recht am eigenen Bild zu berücksichtigen, wonach Sie in der Regel das Einverständnis der abgebildeten Person benötigen.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  9. Leon.k

    10. Februar 2019 at 22:33

    Hallo ich habe ein Bild mit einer Freundin und jetzt will Ihr Freund das ich das Bild Lösche muss ich auf die Anforderungen eingehen?

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      15. Februar 2019 at 15:31

      Hallo Leon,
      Ansprüche wegen verletzter Bildrechte können in der Regel nur die abgebildeten Personen erheben. Ob in Ihrem Fall ein Verstoß gegen die Persönlichkeitsrechte besteht, könen wir allerdings pauschal nicht einschätzen.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  10. Markus

    5. Januar 2019 at 12:55

    Ich habe ein kleines Handwerksunternehmen mit Schwerpunkt Montagen. Da habe ich in den letzten Jahren öfters Fotos von meinen montierten Toren und ähnliches bei den Frimen gemacht wo ich diese montiert habe.
    Darf ich diese Fotos auf meiner Webseite benutzen oder benötige ich die Erlaubniss der Firma wo ich diese montiert habe ??

    Vielen Dank

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      11. Januar 2019 at 14:29

      Hallo Markus,
      bei Bildern von Gebäuden und Grundstücken ist es in der Regel ausschlaggebend von wo Sie diese Aufnahmen angefertigt haben. Mehr dazu können Sie hier nachlesen: Ratgeber Recht am Bild der eigenen Sache.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  11. vanessa

    30. November 2018 at 13:15

    ich bin fotografin im nebengewerbe. ich habe im mai ein berwerbungsfoto gemacht und dieses ohne zustimmung des kunden auf meiner seite als referenzfoto hochgeladen. (ich dachte ich hätte eine zustimmung)
    hab ich als fotografin nicht ein urheberrecht oder gilt das veröffentlichen auch als verletzung . die neue dsgvo war da ja noch nicht in kraft.. LG

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      30. November 2018 at 14:27

      Hallo Vanessa,
      neben den Urheberrecht gilt es auch das Recht am eigenen Bild zu berücksichtigen. Für eine individuelle Einschätzung sollten Sie sich ggf. an einen Anwalt für Urheberrecht wenden.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  12. Armin

    23. November 2018 at 15:13

    Hallo,

    eine Multisportanlage hat ein Trainingsvideo von mir auf seiner Homepage veröffentlicht und bewirbt damit die Ausübung einer Sportart. Da es hierzu allerdings keine Genehmigung von mir gab, wäre meine Frage, ob ich hierzu Schadensanspruch anmelden kann?

    Danke vorab und viele Grüße,
    Armin

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      30. November 2018 at 14:05

      Hallo Armin,
      wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben. Wenden Sie sich daher mit Ihrem Anliegen an einen Anwalt für Urheberrecht.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  13. Stefanie

    8. November 2018 at 23:53

    Hallo,
    Von meinem Sohn wurden Bilder auf sehr Webseite von der Schule im „öffentlichen Klassenraum“ veröffentlicht so das es für jeden zu gänglich ist, man kann sogar die Bilder downloaden. Ich habe bei der Anmeldung in dieses Schule aber etwas unterschrieben das ich nicht möchte das er Bildlich oder Bildlich und mit Namen online veröffentlicht wird. Wie sieht da die Rechtslage aus und was kann ich machen. Mein Sohn ist jetzt 13 Jahre.
    Vielen Dank.

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      9. November 2018 at 16:40

      Hallo Stefanie,
      grundsätzlich sollten Sie zuerst mit der Schule in Kontakt treten und die Etfernung der Bilder fordern. Ist dies nicht möglich, besteht ggf. die Möglichkeit, rechtliche Schritte einzuleiten. Welches dafür geeignet sind, sollten Sie gemeinsam mit einem Anwalt besprechen. Wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  14. Kevin

    8. November 2018 at 19:40

    So wie ich das Gesetz verstehe schützt das Gesetz nur vor einer Veröffentlichung von Bildern. Das reine fotografieren von Personen zum privaten Gebrauch ohne eine Veröffentlichung jeglicher Art ist somit grundsätzlich erlaubt? Was ist, wenn ich jemanden fotografiere und die Person dieses mir nachträglich verbietet, muss ich das Bild löschen auch wenn ich das Bild nicht veröffentlichen möchte?

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      9. November 2018 at 16:57

      Hallo Kevin,
      in solchen Fällen ist die Einschätzung oft schwierig. So gilt es zu prüfen, ob bereits die Erstellung des Fotos ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellt. Pauschals lässt sich dies meist nicht beantworten, weshalb es sinnvoll ist, einen Rechtsanwalt mir der Prüfung des Einzelfalls zu betrauen.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  15. Morgan

    3. November 2018 at 11:45

    Während eines privaten Aufenthaltes im Ausland wurden von mir einige Fotos mit den Pferden der anderen Person gemacht. Darf ich diese Fotos zum Beispiel auf meiner Website verwenden, oder muss die Person, die die Fotos gemacht hat (ohne Auftrag meinerseits) um Einwilligung gebeten werden? Herzlichen Dank!

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      5. November 2018 at 8:13

      Hallo Morgan,
      die Entscheidung wie Bilder veröffentlicht werden dürfen, liegt ausschließlich beim Urheber. Dementsprechend benötigen Sie in der Regel dessen Einverständnis.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

  16. Brenda

    30. Oktober 2018 at 11:39

    Meine Nachbar hat Fotos gemacht vom meine Erwachsene Sohn, beim Auto waschen auf unserem Grundstück. Sie hat die dann an der Umweltamt geschickt. Darf sie Bilder vom ihm machen ohne seine Zustimmung.

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      31. Oktober 2018 at 14:48

      Hallo Brenda,
      bei Fotografien von möglichen Rechtsverstößen gilt es grundsätzlich abzuwägen ob der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte schwerer wiegt als die vermeintliche Tat. Eine Einschätzung dazu ist uns nicht möglich. Wenden Sie sich daher ggf. an einen Anwalt.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

  17. Sandra

    28. Oktober 2018 at 8:27

    Eine Person klaut von mir und meiner Familie Bilder von Facebook und postet sie als profilbild bei Whatsapp. Wir haben sie schon geblockt aber sie ist weiter mit ein fake Profil unterwegs. Was kann ich tun

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      31. Oktober 2018 at 14:40

      Hallo Sandra,
      welche rechtlichen Möglichkeiten Sie in diesem Fall ergreifen können, sollten Sie ggf. mit einem Anwalt für Urheberrecht besprechen. Wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

  18. Exfrau

    21. Oktober 2018 at 8:58

    Mein Exmann hat meinem neuen Partner Fotos von mir und meinem ex gesendet obwohl ich ihm dies ausdrücklich untersagte denn auf den Bildern bin ich halb nackt. Mein Recht bleibt doch trotzdem aufrecht, auch wenn er mit darauf abgebildet ist oder?!

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      22. Oktober 2018 at 8:40

      Hallo,
      das Recht am eigenen Bild gilt in der Regel immer dann, wenn eine Person eindeutig zu erkennen ist und keine Ausnahmeregelung greift.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  19. Angelo

    10. Oktober 2018 at 22:03

    Hallo ich wurde in meiner Mittagspause als ich mich Einbissien ausruhte und die Augen geschlossen hatte von einem Mitarbeiter fotografiert ohne das ich es wusste und das Foto landete auf dem Firmen Computer ist das eine Verletzung meiner bildrechte und was kann ich dagegen tun ??

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      15. Oktober 2018 at 8:59

      Hallo Angelo,
      grundsätzlich kann es sich dabei um einen Eingriff in Ihr Recht am eigenen Bild handeln. Bevor Sie rechtliche Schritte einleiten, wäre es vielleicht angebracht, mit der verantwortlichen Personen zu sprechen und die Entfernung des Fotos zu verlangen. Sollte dieser Versuch scheitern, sollten Sie sich ggf. an einen Anwalt wenden.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

  20. Susi

    4. Oktober 2018 at 18:39

    Hallo, darf ich Ausschnitte eines Gesichts ,z. B. Nase oder Mundpartie ohne Einwilligung der Person veröffentlichen?

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      8. Oktober 2018 at 9:37

      Hallo Susi,
      hierbei kommt es vermutlich auf den Wiedererkennungswert der Ausschnitte an.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  21. Klaus

    18. September 2018 at 17:32

    Wie ist es, wenn ein Privatmann Aufnahmen einer Straftat (z.B. Fahraddiebstahl, Hausfriedensbruch) macht und mit Fotos des erkennbaren Täters eine eigene „Fahndung“ via Facebook oder Twitter einleitet?

    Vielen Dank!

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      28. September 2018 at 12:03

      Hallo Klaus,
      die Verwendung von Fotos oder Videos im Zuge einer Fahndung ist in der Regel nur Behörden gestattet. Zudem gilt es den Eingriff in die Persönlichkeitsrechte und die Tat gegeneinander abzuwägen. Wenden Sie sich für eine Einschätzung ggf. an einen Anwalt.

      Ihr Team von urheberrecht.de

    2. MS

      19. August 2019 at 15:23

      Klaus das dürfte nicht erlaubt sein. Überlege Dir aber ob du nicht zum Schutz der Allgemeinheit trotzdem diesen Weg wählst. Denn viele Sachen sind zwar offiziell nicht erlaubt können aber im Einzelfall sinnvoll sein. Du solltest Dir allerdings im Klaren darüber sein dass du im worst case Szenario von dem Kleinkriminellen verklagt werden kannst.

      Was allerdings eben auch klar ist: Der Rechtsweg ist kostenintensiv. Es erschließt sich mir nicht warum ein Kleinkrimineller über die entsprechenden finanziellen Mittel verfügen sollte. Wo kein Kläger ist, da ist auch keine Straftat (bis auf ein paar Ausnahmen wo die Staatsanwaltschaft/Polizei automatisch eingreifen). Gleiches gilt aber übrigens auch für den Kleinkriminellen – und da verlaufen Anzeigen übrigens mittlerweile in vielen Teilen des Landes ins Leere da Polizei & Justiz überlastet sind und „geringfügige“ Straftaten kaum noch verfolgen. Von Kleinkriminellen betroffene Opfer sollten also gegebenfalls selber versuchen Recht zu bekommen, z.B. eben mittels solcher privater Fahndungen.

  22. Helen-Angelika

    31. August 2018 at 11:36

    Wie sieht das bei öffentlichen Veranstaltungen, z.B. Messen aufs wenn ich Standbetreiber bin. Darf ich ohne
    Einwilligung hinter dem Stand fotografiert werden?

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      3. September 2018 at 10:29

      Hallo Helen-Angelika,
      grundsätzlich dürfen Fotos nur mit der Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder veröffentlicht werden. Eine Ausnahme besteht allerdings zum Beispiel, wenn es sich um eine Großveranstaltung handelt, bei der Einzelpersonen nicht keine Rolle spielen. Ob in Ihrem Fall eine solche Ausnahme besteht, können wir nicht einschätzen. Wenden Sie sich dafür ggf. an einen Anwalt.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  23. tanja

    27. Juli 2018 at 13:32

    Die neue Datenschutzverordnung ist ja durchaus irre führend. Ich frage mich ob man Fotos die Letztes Jahr für ein einmaliges Event geschossen wurden ( hier wurde mündlich eine Erlaubnis zum fotografieren erteilt) in diesem Jahr einfach nutzen darf und zu zwecken der Eigenwerbung abdrucken darf auf flyern zb.! Für das Abdrucken und der tausendfachen vervielfältigung wurde keine Erlaubnis eingeholt.
    Darf man das?

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      6. August 2018 at 8:28

      Hallo Tanja,
      wir dürfen keinen kostenlose Rechtsberatung geben. Wenden Sie sich daher ggf. an einen Anwalt.

      Ihr Team von urheberrecht.de

    2. Lukas

      29. Mai 2020 at 22:18

      Wenn ich ein bild auf Instagram hochlade, und jemand das Screenshotet hab ich dan recht auf eigenes Bild?

      1. urheberrecht.de Beitragsautor

        9. Juni 2020 at 15:28

        Hallo Lukas,
        welche Rechte in diesem Fall bestehen, hängt insbesondere vom Motiv ab und wofür dieses anschließend verwendet wird.

        Ihr Team von urheberrecht.de

  24. Donges

    26. Juli 2018 at 20:30

    Wie verhält sich das wenn man ein Strich über den Augen gemalt bekommt. Man aber voll erkennt Wer da zu sehen ist?

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      6. August 2018 at 8:27

      Hallo,
      ein schwarzer Balken über der Augenpartie schließt die Erkennbarkeit nicht immer aus. Ob Ihr Recht am eigenen Bild verletzt wurde, muss im Einzelfall geprüft werden. Wenden Sie sich dafür ggf. an einen Anwalt.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  25. Juliii

    6. Juli 2018 at 16:18

    Ich habe ein Bild von mir an einen „Freund“ geschickt, dieser zeigte und verschickte das Bild obwohl ich zuvor ausdrücklich sagt das ich dies nicht möchte, verstößt er gegen das Gesetz?

    1. urheberrecht.de

      26. Juli 2018 at 14:19

      Hallo Juliii,

      wir empfehlen Ihnen, einen Rechtsanwalt aufzusuchen. Dieser kann prüfen, ob hier ein Rechtsverstoß vorliegt und Ihnen ggf. helfen, rechtliche Schritte einzuleiten.

      Ihr Team von urheberrecht.de

    2. Jürgen

      5. Oktober 2019 at 1:19

      Ich bin heute abend im Fernsehen gezeigt worden.
      Thema war ein Interview über meinem Campingplatz und dessen Pächters erfolgt.
      Ich bin dazu gekommen und ich hatte das komische Gefühl gefilmt zu werden.
      Ich dachte noch dass das nicht gezeigt werden kann.
      Aber es ist doch im Fernsehen gesendet worden.
      Ohne eine Einverständnis von mir gegeben wurde
      Zumal der Interview Partner mich namentlich kennt
      und meine Kontaktdaten kennt.
      Ich war noch nie dafür mein Gesicht zu veröffentlichen und fühle mich von vielen Menschen jetzt erkannt.
      Das gibt mir zu schaffen..
      Was kann ich da tun?

      1. urheberrecht.de Beitragsautor

        10. Oktober 2019 at 13:43

        Hallo Jürgen,
        welche rechtlichen Möglichkeiten Sie haben, sollten Sie ggf. mit einem Anwalt besprechen. Wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben.

        Ihr Team von urheberrecht.de

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