Urheberrecht bei Fotos: Welcher Schutz gilt für Fotografien?

Von urheberrecht.de, letzte Aktualisierung am: 12. April 2023

Fotos sind durch die Verbreitung der digitalen Fotografie und der Handys mit integrierter Kamera mittlerweile fester Bestandteil des medialen Alltags. Millionen Bilder entstehen jeden Tag und werden durch das Internet verbreitet. Allerdings muss dabei auch das Urheberrecht für diese Fotos beachtet werden.

Urheberrecht für Fotos: Die Schutzdauer hängt von der Gestaltungshöhe ab.
Urheberrecht für Fotos: Die Schutzdauer hängt von der Gestaltungshöhe ab.

Literatur zu Themen rund ums Urheberrecht bei Fotos

FAQ zum Urheberrecht bei Fotos

Gilt auch für Fotos vom Fotografen das Urheberrecht?

Ein professioneller Fotograf erschafft durch seinen Beruf eine Vielzahl von Fotos und ist somit Urheber von diesen. Abhängig vom Motiv und der angewendeten Technik, kann es sich dabei sowohl um Lichtbildwerke als auch um Lichtbilder handeln. Aus diesem Grund genießen auch Fotografien von einem professionellen Fotografen den Urheberschutz.

Wann sind Fotos urheberrechtsfrei?

Wenn das Urheberrecht bei Fotos verjährt, gelten diese als gemeinfrei. Bei Lichtbildwerken ist dies 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers der Fall, bei Lichtbildern 50 Jahre nach der Veröffentlichung bzw. nach der Entstehung. Aufgrund dieser Regelung muss eine individuelle Prüfung erfolgen, um herauszufinden, ob es sich um urheberrechtsfreie Bilder handelt.

Muss bei jedem Foto ein Copyright angegeben werden?

In Deutschland ist eine Copyright-Angabe durch den Urheber nicht notwendig, da der Schutz bereits mit der Fertigstellung des Werkes entsteht. Trotzdem ist vor allem im Internet das Copyright bei einem Foto verbreitet. Der Urheber weist damit explizit auf das bestehende Urheberrecht hin.

Werke der Fotografie im Urheberrecht

Laut dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) fallen Fotos – in § 2 UrhG als Lichtbildwerke bezeichnet – unter den Schutz des Urheberrechts. Diese Werke zeichnen sich durch ihre persönlich geistige Schöpfung aus und erreichen aufgrund von Kreativität sowie Individualität eine gewisse Gestaltungshöhe.

Gestalterische Merkmale, die Lichtbildwerke auszeichnen, sind unter anderem:

  • Motivwahl
  • Bildausschnitt und Perspektive
  • Licht und Schatten
  • Schärfe und Kontrast
  • Einsatz von Filtern oder anderer Technik
  • Retusche, Montage oder Collage
  • Stimmung und Emotionen
Bei einem Lichtbildwerk steht somit die Gestaltung des Fotos im Zentrum und nicht die einfache Dokumentation eines Ereignisses oder einer Situation.

Der Schutz durch das Urheberrecht besteht für Lichtbildwerke auch noch 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers und geht dann auf dessen Erben über. Innerhalb dieses Zeitraumes entscheidet der Rechteinhaber, in welcher Art und Weise sein Werk genutzt wird.

Urheberrecht bei Fotos: Auch Schnappschüsse sind geschützt

Das Urheberrecht für Fotografie gilt sowohl für Schnappschüsse als auch für künstlerische Aufnahmen.
Das Urheberrecht für Fotografie gilt sowohl für Schnappschüsse als auch für künstlerische Aufnahmen.

Aber auch ohne einen kreativen und individuellen Einfluss sind Fotos urheberrechtlich geschützt. Das UrhG bezeichnet solche Fotos, die zum Beispiel Urlaubseindrücke oder Familienfeiern zeigen, als Lichtbilder.

Bei einem Lichtbild handelt es sich um eine unveränderte und naturgetreue Wiedergabe. Dabei kann es sich zum Beispiel auch um Beiträge der Bildberichterstattung handeln, die Geschehnisse unter anderem für Zeitungen dokumentieren. Ebenso fallen Produktfotografien, die in der Werbung oder auch bei Angeboten in Online-Auktionshäusern zum Einsatz kommen, unter die Lichtbilder.

Die Schutzdauer bei Lichtbildern ist im Vergleich zu den Lichtbildwerken auf einen kürzeren Zeitraum festgelegt. Die Gültigkeitsdauer für das Urheberrecht bei Fotos ist in diesen Fällen auf 50 Jahre beschränkt. Die Frist beginnt dabei entweder nach der Veröffentlichung oder falls diese nicht erfolgte, der Herstellung des Lichtbildes.

Welche Rechte haben Urheber bei Fotografien?

Das Urheberrecht bei Fotos entsteht in der Regel durch die Entstehung des Fotos, also im Moment, in dem der Fotograf auf den Auslöser der Kamera drückt. Er ist somit auch der Urheber, dabei ist es unerheblich, ob er im Auftrag einer Person oder eigenverantwortlich handelt.

Dem Schöpfer werden durch das Urheberrecht für seine Fotografie diverse Rechte eingeräumt. Dazu zählen unter anderem die Urheberpersönlichkeits- und die Verwertungsrechte.

Sowohl die Urheberpersönlichkeits- als auch die Verwertungsrechte kann der Urheber zu seinen Lebzeiten nicht auf andere Personen übertragen. Sie bleiben für die gesamte Dauer des Urheberrechts bestehen.
Fotos vom Fotografen: Das Urheberrecht sieht sie als Urheber.
Fotos vom Fotografen: Das Urheberrecht sieht sie als Urheber.

Durch die Urheberpersönlichkeitsrechte wird die Beziehung zwischen dem Schöpfer und seinem Werk definiert. Die Veröffentlichungsrechte bei Fotos ermöglichen es dem Urheber, darüber zu entscheiden, ob und wann seine Werke der Öffentlichkeit zugänglich macht. Zudem kann er auf die Anerkennung der Urheberschaft bestehen.

Das UrhG räumt dem Urheber zudem die Verwertungsrechte ein. Dadurch kann dieser als Einziger die Entscheidung treffen, ob ein Werk in körperlicher oder unkörperlicher Form genutzt wird. Mögliche Formen der Verwertung sind unter anderem die Vervielfältigung, Verbreitung, Aufführung und öffentliche Zugänglichmachung.

Mit der Verwertung seines Werkes kann der Urheber eine finanzielle Vergütung für seine kreative und schöpferische Arbeit erhalten. Kann oder möchte er seine Werke nicht in vollem Umfang verwerten, kann er Dritten die Nutzung erlauben.

Dafur wird ein Vertrag über die Nutzungsrechte bei Fotos aufgesetzt. In diesem werden die Nutzungsarten, der Umfang sowie die Beschränkung der Nutzung und die finanzielle Vergütung definiert.

Wann liegt bei einem Foto eine Urheberrechtsverletzung vor?

Werden Bilder ohne die Erlaubnis des Urhebers – zum Beispiel in Form eines Lizenzvertrages über die Einräumung von Nutzungsrechten – verwendet, handelt es sich dabei um einen Verstoß gegen das Urheberrecht.

Aber auch wenn auf die Nennung des Urhebers verzichtet wird, liegt eine Urheberrechtsverletzung beim Foto vor. Zu einem häufigen Verstößen gegen das Urheberrecht bei Fotos im Internet gehört auch der sogenannte Fotoklau.

Dabei werden durch das Urheberrecht geschützte Fotos von bestehenden Webseiten kopiert und fälschlicherweise als eigene ausgegeben. Besonders verbreitet ist dies bei Produktbildern für Webshops und Online-Auktionen. Aus diesem Grund versuchen Urheber zum Beispiel mit Wasserzeichen ihre Bilder zu schützen.

Wie können Sie gegen einen Verstoß gegen das Urheberrecht bei Fotos vorgehen?

Das Urheberrecht bei Fotos hat auch im Internet Bestand.
Das Urheberrecht bei Fotos hat auch im Internet Bestand.

Um gegen eine Urheberrechtsverletzung vorzugehen, stehen dem Urheber verschiedene Optionen zur Verfügung. In der Regel bedienen sich die Geschädigten dabei der Abmahnung, einer zivilrechtlichen Möglichkeit zur Prozessvermeidung.

Im Zuge der Abmahnug kann der Geschädigte verschiedene Ansprüche gelten machen, mit denen die Verstöße gegen das Urheberrecht bei Fotos verhindert und entschädigt werden sollen. Folgende Ansprüche sieht das UrhG unter anderem vor:

  • Anspruch auf Unterlassung
  • Anspruch auf Schadensersatz
  • Anspruch auf Vernichtung, Rückruf und Überlassung

Der Anspruch auf Unterlassung erfolgt meist in Form einer Unterlassungserklärung. Mit diesem lebenslang gültigen Vertrag soll ein erneuter Verstoß gegen das Urheberrecht unterbunden werden. Kommt es allerdings dennoch zu einer weiteren Urheberrechtsverletzung, ist eine Vertragsstrafe zu zahlen.

Mit dem Schadensersatz soll entweder ein entstandener Schaden oder ein möglicher Verlust ausgeglichen werden. Dabei wird die Höhe der Schadenssumme in jedem Fall individuell ermittelt. Zu diesem Zweck werden meist die Einnahmen durch vergleichbare Lizenzverträge herangezogen.

Urheberrecht bei Fotos – kurz und kompakt

Durch das Urheberrecht werden Fotos und die entsprechenden Fotografen geschützt. Damit erhält der Urheber das Recht, für die Verwertung von seinem Bild eine angemessene Entlohnung zu verlangen und gegen eine widerrechtlichen Nutzung juristisch vorzugehen.

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Weiterführende Literatur zum Thema

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl verschiedener Bücher zum Thema Urheberrecht bei Fotos:

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Urheberrecht bei Fotos: Welcher Schutz gilt für Fotografien?
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285 Gedanken zu „Urheberrecht bei Fotos: Welcher Schutz gilt für Fotografien?

  1. Conny

    Hallo,
    ein Freund von uns (Hobbyfotograf) hat uns unsere Greifvögel fotografiert und die Bilder an uns gesendet mit Angabe die Bilder zu unserer freien Verfügung. Nun haben wir uns ein Bild auf die Jacke sticken lassen und die Fotografie frei gegeben. Leider haben wir kein Vertrag mit ihm (weil ja Freund) und das Theater ist groß. Wenn er es uns frei gegeben hat und das nur mündlich, kann er das dann wieder zurück nehmen? Schließlich sind es unsere Tiere, die er nur mit unserer Einwilligung fotografieren durfte. Eigentlich sind doch dann auch wir Urheber?
    Gruß Conny

    1. urheberrecht.de

      Hallo Conny,

      in manchen Fällen kann eine solche Einwilligung angefochten werden. Das ist beispielsweise dann möglich, wenn es in Bezug auf den Verwendungszweck zu einer Täuschung gekommen ist. Wenden Sie sich am besten an einen Anwalt für Urheberrecht. Dieser kann Sie kompetent beraten und, falls notwendig, vor Gericht vertreten. Das Urheberrecht bei Fotos liegt in der Regel beim Fotografen.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

      1. Christine

        Ich bekam über WhatsApp ein sehr schönes Bild und möchte dieses gerne für ein privates Programmheft nutzen. Wie finde ich heraus, wer der Urheber ist? Wo könnte ich mir die Genehmigung zur Nutzung besorgen?
        Christine

  2. Robert

    Hallo,

    ich habe auf meiner privaten Website eine Pressemitteilung eines Unternehmens mt dazugehörigem Foto veröffentlicht. Auf dem vom Unternehmen zur Verfügung gestelltem Foto sind mehrere Broschüren zu sehen – auf einer dieser Broschüren wiederum wurde anscheinend ein Foto ohne Genehmigung genutzt. Die Urheberrechtsverletzung liegt doch dann bei dem Unternehmen und nicht bei mir, oder?

    1. urheberrecht.de

      Hallo Robert,

      unter Umständen könnte auch jemand auf die Idee kommen, Ihnen einen Urheberrechtsverstoß vorzuwerfen. Wir bieten jedoch keine Rechtsberatung an. Wenden Sie sich bei Zweifeln an einen Anwalt für Urheberrecht.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

  3. Frank N.

    Hallo,
    ich bin Vorstandsmitglied in einem eingetragenen Sportverein und dort für die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit zuständig. Einer unserer Trainer hat sich jahrelang in unserem Verein als Sportfotograf betätigt und mir bzw. uns als Verein Fotos von Wettkämpfen und anderen Veranstaltungen zur Veröffentlichung auf unserer Vereins-Homepage und in der Presse zur Verfügung gestellt.
    Nun hat sich der Sportfreund von unserem getrennt und betreibt einen eigenen Verein mit entsprechneder Home-Page. Eine Familie, die weiterhin in unserem Verein Mitglied ist, hat den Sportfreund gebeten Bilder der Familienmitglieder auf der Seite des neu gegründeten Vereins zu löschen, um nicht den Eindruck zu erwecken, dass diese Familie ebenfalls dem neuen Verein zugehörig ist.
    Nun verlangt unser ehemaliger Trainer, dass wir alle Bilder mit Mitgliedern dieser Familie von unserer Home-Page löschen, die er uns über Jahre zur Verfügung gestellt hat und beruft sich auf sein Urhebrrecht.
    Ist diese Forderung gerechtfertigt, kann uns das Nutzungsrecht rückwirkend entzogen werden?

    1. urheberrecht.de

      Hallo Frank,

      regelmäßig kann der Trainer das Nutzungsrecht nicht nachträglich zurückziehen. Zwar kennt das UrhG zwei Ausnahmen (§ 41 & 42 UrhG), allerdings entstehen dann Schadensersatzansprüche.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

  4. Sebha

    Sehr geehrtes Urheberrecht.de Team,

    wie verhält es sich mit der Verwendung von Pressefotos wenn diese, bzw. Ausschnitte eines solchen Fotos
    digital verändert werden hinsichtlich einer kommerziellen Nutzung?

    Beispiel: Ein Foto eines Politikers aus der Zeitung wird digital entfremdet und ein Ausschnitt dieses Fotos in eine
    Collage eingebaut. Die Kollage würde ein Poster werden. Dürfte diese Poster dann verkauft werden , oder läge hier ein Urheberrechtsverstoß vor?

    Vielen Dank schon einmal. Grüße

    1. urheberrecht.de

      Hallo Sebha,

      dies kommt auf den Einzelfall an. Es ist zu klären, wie umfassend das eingeräumte Nutzungsrecht war. Im Normalfall sollte dies allerdings unzulässig sein. Lassen Sie sich dazu von einem Anwalt beraten.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

      1. Sebha

        Vielen Dank für ihre Antwort. Ich werde einen wie von ihnen vorgeschlagen einen Anwalt dazu befragen.
        Gruß.

      2. Tanja

        Ich habe heute für meine Tochter Passbilder anfertigen lassen. Die Kosten betrugen zunächst 13,95. Dann würde gefragt, wofür wir die Fotos benötigen. Auf unsere Antwort für das Personalblatt einer weiterführenden Schule wurde der Preis um 10,- erhöht.
        Der Fotograf meinte das hängt mit seinem Urheberrecht zusammen.
        Meine Frage ist, ob dies zulässig ist?
        Das war das erste Mal, dass ich diese zusätzlichen Kosten tragen musste.

        1. urheberrecht.de Beitragsautor

          Hallo Tanja,
          wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben.

          Ihr Team von urheberrecht.de

  5. sylvia c.

    Ich habe soeben vier Bilder auf meiner Festplatte gespeichert, die möglicherweise urhebergeschützt waren.
    Bekomme ich Ärger wenn ich sie nicht weiter verwenden?
    Sylvia

    1. urheberrecht.de

      Hallo Sylvia,

      Sie dürfen diese Bilder nur privat nutzen. Eine Veröffentlichung wäre ggf. eine Urheberrechtsverletzung, ebenso dürfen Sie die Werke nicht weiter verkaufen.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

  6. Stefan

    Hallo, ich habe ein Foto des St.-Paulus Dom gemacht, digital bearbeitet (PaintShopPro) und es dann bei Fotolia zum Verkauf angeboten. Auf diesem Foto ist unter anderem der Domplatz mit Personen zu sehen die allerdings nicht das Hauptmotiv darstellen. Nun hat Fotolia das Bild aber abgelehnt wegen Urheberrechtsverletzung? Kann das sein?
    Mein Foto – meine Bearbeitung

    1. urheberrecht.de

      Hallo Stefan,

      grundsätzlich sollten Sie als Urheber des Bildes gelten. Wenden Sie sich an den Fotolia-Support und hinterfragen Sie die Ablehnung. Dann sollten Sie genauere Informationen erhalten und können womöglich Einspruch einlegen.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

  7. Sylvia

    Hallo, meine privaten, archäologischen Funde wurden alle fotografiert, mit dem Argument das sie in einem Buch verwendet werden.
    ca. Fünf Stück von ca. Fünfzig kamen aber nur darin vor. Der Fotograf hat nun alle meine Funde auf Foto und ich weiß nicht wem er sie alle zeigt. Mir ist das nicht recht.
    Ich fühle mich betrogen. Im Nachbardorf ist ein ärchäologischer Verein. Vermutlich werden hinter meinem Rücken die Funde begutachtet.

    Fühle mich getäuscht. Was sagen Sie dazu???

    1. urheberrecht.de

      Hallo Sylvia,
      in Ihrem Fall können wir nur einen Anwalt für Urheberrecht empfehlen, der den Fall genau betrachtet.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

  8. Siegfried

    Hallo,
    Ist es eine Uhrheberrechtsverletzung wenn Bilder zum malen verwendet werden, diese werden natürlich nicht 1 zu 1 verwendet sondern nur Partien oder Gesichter?

    MfG

    1. urheberrecht.de

      Hallo Siegfried,

      malen dürfen Sie alles. Nur wenn sie bekannte Werke vervielfältigen und öffentlich ausstellen wollen, sollten Sie auf geltendes Urheberrecht achten.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

  9. Sparks

    Ich benutze als Künstler Bilder und Fotografien als Vorlage und schaffe durch Veränderung und Verfremdung neue Kunstwerke mit eigenem Kontext, zumeist im Siebdruckverfahren oder durch malen auf Leinwand.
    Liegt in solchen Fällen ebenfalls eine Urheberrechtsverletzung vor?

    1. urheberrecht.de

      Hallo Sparks,
      auch eine Bearbeitung darf nur mit Zustimmung des Urhebers passieren.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

  10. Sabine W.-T.

    Ich habe auch eine rechtlich Frage zur Nutzung von bezahlten Fotos.
    Konkrete Situation: Ein Kunde bucht ein offizielles und professionelles sowie bezahltes Fotoshooting ohne zusätzlichen Vertrag, nur aufgrund eines Pakets, das man beim Fotografen auswählen kann.
    Also, entweder „kleines Shooting für 1/2 Tag oder erweitertes Shooting für 1-2 Tage oder ein 3-Tages-Shooting.

    Danach hat der Kunde die Möglichkeit, seine Favoriten aus all den Bildern auszuwählen und entscheidet sich für..soundso viele Aufnahmen, die aufgrund dieser Entscheidung bearbeitet und an den Kunden weitergegeben werden.
    Aus persönlichen Gründen wird der Kontakt zum Fotografen beendet (liegt nicht an der Fotographie) und nur weil der Kunde, der plötzlich nicht mehr „befreundet“ ist mit dem Fotografen beschuldigt, dass er sie Eigentumsrechte dieser Bilder nicht einhalten würde.

    Für mich stellt sich jetzt die Frage:
    wer ist tatsächlich Eigentümer?
    Was bedeutet in diesem Zusammenhang Urheberrecht?
    Und welche Rechte hat der Abgebildete, um den Fotografen, der ja gleichzeitig Urheber ist zu klagen, nur weil dieser in Facebook für sein Business Werbung mit den Bildern macht, die er selbst angefertigt hat ?!
    Einen eigenen Vertrag für die Abtretung irgendwelcher Rechte gibt es nicht!

    Danke herzlichst für die Antwort im Voraus und wäre dankbar, wenn ihr mir noch den dazugehörigen Paragraphen nennen würdet, denn ich bin kein Jurist und möchte aber einem mir sehr nahestehenden Menschen (=der Fotograf) dabei helfen, Aufklärungsarbeit zu leisten!

    Es wäre wirklich sehr dringend!

    MfG, S.W.T

    1. urheberrecht.de

      Hallo Sabine,
      in diesem Fall sollten Sie sich an einen Anwalt für Urheberrecht wenden.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

    2. Daggi

      Guten Tag Sabine, was ist aus dem Fall geworden? Ich habe solch eine Situation auch die zur Anzeige gebracht wurde gegen mich wo ich dieses Foto gemacht habe. Lg

  11. Kubo F.

    Hi, ich habe Bilder für eine Band gemacht. Diese Band hat eines der Bilder für einen Artikel der Zeitung übergeben mit dem ausdrücklichen Hinweis den Urheber (mich in dem Fall) zu erwähnen. Auf eine Entlohnung habe ich verzichtet. Jetzt haben die meinen Namen nicht abgedruckt – die Zeitung ist schon erschienen und die digitale Version zeigt ebenfalls nicht den Namen des Urhebers. Klar bin ich jetzt angepisst und frage mich wie ich denen im Gegenzug ans Bein pissen könnte. Any idea?!

    1. urheberrecht.de

      Hallo Kubo,
      als Urheber können Sie auf die namentliche Nennung bestehen. Wen dem nicht nachgekommen wird, können Sie rechtliche Schritte einleiten.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

  12. Stephanie T.

    Hallo,
    ich habe viele Jahre als Pressewart für einen Sportverein gearbeitet und auf der Vereinsseite in Facebook und der Homepage meine Bilder für den Verein veröffentlicht. Nun gab es dicken Stress im Verein, so dass ich austreten werde. Kann ich verlangen, dass sämtliche Bilder, dessen Urheberrecht ich habe von den Seiten gelöscht werden?

    LG

    1. urheberrecht.de

      Hallo Stephanie,
      Was mit den Bildern passiert, hängt von der Position des Pressewart ab. Normalerweise werden die Rechte an den verwendeten Bildern und Texten vertraglich festgelegt. Sollte kein entsprechender Vertrag existieren, liegen die Rechte beim Urheber, also dem Fotografen.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

  13. Helga

    Hallo,
    Ich überlege, ausgewählte Motive aus dem Internet durch ein bestimmtes Verfahren zu verkleinern und zu Ohrringen zu verarbeiten, um den Schmuck dann zu verkaufen. Würde in diesem Fall eine Urheberrechtsverletzung vorliegen?

    1. urheberrecht.de

      Hallo Helga,
      Ihre Vorgehensweise könnte eine Urheberrechtsverletzung darstellen. Um die Gefahr einer solchen Verletzung zu vermeiden, können Sie entweder Motive verwenden, deren Urheber Sie selbst sind. Oder Sie erwerben beim jeweiligen Urheber der Bilder aus dem Internet entsprechende Nutzungs- und Verwertungsrechte. Es besteht auch die Möglichkeit, sich von einem Anwalt hierzu beraten zu lassen.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

  14. Peter

    Guten Morgen,
    für einen Kunden habe ich ein Standuhrwerk repariert und die Arbeitsweise in Bildern festgehalten.
    Der Kunde hat die Dokumentation mit den Bildern erhalten.
    Nun hat ein Rechtsanwalt diese meine Bilder in einer Klageschrift, ohne mich um Erlaubnis zu fragen, bei Gericht eingereicht.
    Ist dieses Vorgehen rechtens ?
    Mit freundlichem Gruß
    Peter

    1. urheberrecht.de

      Hallo Peter,
      Sie schildern einen recht komplexen Sachverhalt. Bitte wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt. Wir dürfen keine Rechtsberatung anbieten.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

  15. Dirk

    Hallo und guten Abend ,ich habe eine kurze Frage Betreff einer Urheberrechtsverletzung ?
    Ich habe eine sehr schöne Landschafts Aufnahme über eine Social Media Plattform öffentlich gemacht, darauf bekam ich einen Anruf einer renommierten Tageszeitung mit der Frage nach der Nutzung meines Fotos, hierzu bot man mir ein Lächerliches Honorar an worauf hin ich dankend ablehnte.
    Tage später fand ich dieses Foto auf der Home Page der Zeitung denoch veröffentlicht.
    Was habe ich für Möglichkeiten um dieses dreiste Vorgehen zu unterbinden unterbinden beziehungsweise wie verhalte ich mich richtig gegen diese Urheberrechtsverletzung?

    1. urheberrecht.de

      Hallo Dirk,
      das Urheberrechtsgesetz sieht verschiedene Möglichkeiten vor, gegen eine Urheberrechtsverletzung vorzugehen. Neben einer Beseitigung dieser Verletzung und einem Anspruch auf Unterlassung kann auch ein Schadensersatzanspruch in Betracht kommen. Zu der Frage, wie Sie sich konkret gegen eine Urheberrechtsverletzung wehren können, dürfen wir Sie jedoch nicht beraten. Hierfür empfiehlt es sich, einen Rechtsanwalt zu konsultieren, der sich im Bereich Medien- und Urheberrecht auskennt.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

  16. Norman

    Hallo, ich habe auf einer gewerblichen Seite ein Bild entdeckt (auf der Startseite), dass ich als Postkartenmotiv eines Norwegischen Künstlers identifiziert habe. Ich kann aber nicht erkennen, ob das Bild direkt von Pinterest kopiert wurde oder die haptische Postkarte auf einem Scanner gelandet ist. Auf der gewerblichen Seite gibt es auch kein richtiges Impressum und keinen inhaltlich Verantwortlichen.
    Liegt hier eine Urhaberrechtsverletzung vor?

    1. urheberrecht.de

      Hallo Normann,

      es kann sein, dass der Künstler auf sein Namensnennungsrecht verzichtet hat. Wenn Sie im Impressum nicht fündig werden, fragen Sie einfach direkt beim Verlag nach, wer für den Inhalt des Buches verantwortlich ist.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

  17. Eva

    Hallo liebes Urheberrecht Team.

    ich habe bei Google veröffentlichte Bilder kopiert und im Photoshop bearbeitet. Ich möchte aus diesen Motiven
    einen Stempel machen lassen, der nur für den privaten Gebrauch zur Herstellung von Grußkarten benützt wird.
    Diese Grußkarten werden auch nur im Freundeskreis verschenkt.
    Verstoße ich hier gegen das Urheberrecht ?
    Besten Dank

    1. urheberrecht.de

      Hallo Eva,

      Bilder, die Sie bei Google finden, unterliegen auch dem Urhebergesetz. Lesen Sie also in den AGBs oder im Impressum der jeweiligen Seite nach, wer der Urheber des Bildes ist. Grundsätzlich gilt aber, dass das Verändern eines Werkes (wie in Ihrem Fall durch Photoshop) nichts am Urheberrecht ändert, auch wenn dies nur im privaten Kreis genutzt wird. Wenden Sie sich im Zweifelsfall an einen Anwalt.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

  18. Inga P.

    Einen guten Tag an das Team,
    wir haben für unsere Zeitungen einen Pressefotografen, der für seine von uns in Auftrag gegebenen Fotos ein Honorar erhält. Haben wir als Zeitung nur das einmalige Recht auf Veröffentlichung dieser Fotos, so dass wir die Bilder bei an Bedarf (beispielsweise für Ankündigungen) im folgenden Jahr nicht mehr verwenden können?

    1. urheberrecht.de

      Hallo Inga,

      die Dauer und der Umfang der Nutzung sollte im Vertrag über die Bilder benannt sein.

      Ihr Team von Urheberrechte.de

  19. Hecht

    Gilt das Urheberrecht auch, wenn Lichtbilder die älter als 50 Jahre sind in Publikationen (Bücher, Zeitschriften etc.) jüngeren Datums veröffentlicht werden? D.h. geht dann das Urheberrecht auf den Herausgeber über?

    1. urheberrecht.de

      Hallo Hecht,

      nur weil der Urheber keine Recht mehr an dem Material hat, bedeutet das nicht zwangsläufig, dass die Verwertungsrechte ebenso gemeinfrei sind.

      Ihr Team von Urheberrechte.de

  20. Eva R.

    Hallo Urheberrecht-Team,

    ich habe Fotos im Garten eines Künstlers gemacht, dessen Enkel nun das Haus weiterführt. Die Fotos habe ich im Einverständnis mit dem Enkel gemacht. Nun soll ein Katalog herauskommen über diesen Künstler und ich wurde gefragt, ob ich einen Beitrag über den Garten inclusive meiner Fotos liefere. Muss ich dafür den Enkel um Erlaubnis fragen? Spielt es eine Rolle, ob auf den Fotos nur die Pflanzen des Gartens oder auch das Wohnhaus des Künstlers zu sehen sind?

    Vielen Dank
    Eva Rugel

    1. urheberrecht.de

      Hallo Eva,

      als Urheber der Fotos stehen Ihnen die Verwendung der Bilder frei. Jedoch können Sie, indem Sie die besagten Enkel informieren, im Vorfeld Probleme ausräumen.

      Ihr Team von Urheberrechte.de

  21. Ildiko K.

    Hallo!
    Ich habe einen Alleinmaklervertrag meines Kunden.Eine andere Maklerin hat eine Immobilie mitsamt meiner Fotos“geklaut“ und bietet die Wohnung an.Mein Kunde,wie auch ich sind erbost…Habe ich Chancen wenn ich zum Anwalt gehe?
    Lieben Gruss

    1. urheberrecht.de

      Hallo Ildiko,

      mit dem Gang zu Anwalt können Sie Ihre Optionen evaluieren und entscheiden ob Sie rechtliche Schritte einleiten wollen.

      Ihr Team von Urheberrechte.de

  22. Andrea

    Ich habe heute das Vereins-Logo eines Fußballvereines von Google gespeichert. Ich möchte dieses Logo spiegelverkehrt ausdrucken und auf Stoff drucken, um mir eine Tasche zu nähen. Die Tasche ist nur für meinen eigenen Gebrauch.
    Verstoße ich gegen das Urheberrecht ?

    1. urheberrecht.de

      Hallo Andrea,

      die Verwendung des Logos ist auch spiegelverkehrt fraglich. Ein Anwalt kann das genauer beurteilen.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

  23. Lydia

    Guten Tag,

    auf dem Flohmarkt habe ich sehr alte (nachkolorierte) Fotopostkarten gekauft. Ein Urheber oder Poststempel (wegen des Alters) ist leider nicht darauf zu erkennen.
    Die Bilder möchte ich gerne in Collagen verarbeiten, die Gesichter auch austauschen.
    Ginge das? Oder wo kann ich weitere Nachforschungen anstellen?

    Danke und Gruß

    1. urheberrecht.de

      Hallo Lydia,

      ob für Ihr Vorhaben Urheberrechte oder Verwertungsrechte beachtet werden müssen, kann ein Anwalt für Medienrecht einschätzen.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

  24. Lisa

    Liebes Team von Urheberrecht.de,

    ich habe vor 4 1/2 Jahren mehrfach einem Stylisten assistiert. Nun möchte ich eine Website aufbauen und mich als Stylistin selbstständig machen. Gerne würde ich die damals entstandenen Photos verwenden- sie sind sehr schön und bilden eine super Grundlage für meinen Start. Natürlich ist es oberstes Gebot, die Photographin und den Hauptstylisten zu erwähnen als Urheber in der Bildunterschrift. Aber ist es damit getan und fahre ich 100 % damit sicher?

    Ich danke Ihnen vielmals für Ihre Hilfe.
    Lisa S.

    1. urheberrecht.de

      Hallo Lisa,

      um sich abzusichern, können Sie die Einwilligungen der Beteiligten schriftlich einholen. Ansonsten kann ein Anwalt beurteilen, ob es Bedenken bezüglich dem Urheberrecht gibt.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

  25. Harry H.

    Hallo,
    Ich habe folgendes Anliegen

    Ich arbeite als glasmontagefirma für einen Glaser und habe in Vergangenheit mit den Glasmontagen auf meiner Webseite mit Bildern geworben die ich auf den Baustellen nach der Montage gemacht habe.
    Wenn ich die Bilder auf der Baustelle mache, habe ich das Urheberecht auf die Bilder und kann diese frei verwenden?

    Danke für die info

    1. urheberrecht.de

      Hallo Harry,

      der Fotograf eines Bildes hat in der Regel auch das Urheberrecht an dem Bild. Gleichzeitig kann es aber sein, dass er beim Fotografieren seinerseits eine Urheberrechtsverletzung begeht, wenn es sich bei dem Gebäude um ein urheberrechtlich geschütztes Bauwerk handelt. Sind außerdem Personen im Bild zu sehen, müssen diese der Veröffentlichung des Bildes zustimmen, da der Fotograf sonst eine Verletzung des Persönlichkeitsrechtes begeht.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

  26. Tanja

    Liebes Team von Urheberrecht.de,
    auch ich habe eine Frage:
    wenn ich über ein Anzeigenportal eine Suchanzeige für ein Produkt aus einem Katalog aufgeben möchte, der nicht mehr aktuell ist, das Produkt also über den Hersteller nicht mehr bezogen werden kann, darf ich dann einen Screenshot (der Produktabbildung) aus dem „alten“, frei zum Download zur Verfügung stehenden, pdf Katalog in meine Suchanzeige einfügen, oder verletze ich damit ein Gesetz?
    Ich bedanke mich schon jetzt für eine kurze Antwort,
    Tanja

    1. urheberrecht.de

      Hallo Tanja,

      die Rechtslage zur Nutzung von Screenshots ist bislang nicht eindeutig geklärt und wird in der Regel nach Einzelfall entschieden. Sie können bei dem Urheber des Katalogs anfragen, ob Sie das Bild zu dem von Ihnen beschriebenen Zweck verwenden dürfen. Ggf. kann Ihnen auch ein Anwalt für Urheberrecht weiterhelfen.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

  27. Dieter

    Liebes Team von Urheberrecht.de,Liebes Team von Urheberrecht.de,
    auch ich habe eine Frage:
    bei einem Essen im Hotel wurden wir von einem Mitglied der Musikgruppe die für die Unterhaltung zuständig war gefragt ob er uns Fotographieren darf, wir stimmten zu. Etwas später lasen wir in der Tagespresse einen Artikel über eine Galerie, auf dem Foto war ein Teil der Ausstellung zu sehen. Wir erkannten das Foto von uns. Meine Frage in wie weit kann ich das öffentliche Ausstellen und die Vermarktung des Fotos unterbinden. Bei der Erteilung der Genehmigung für das Foto wurde davon ausgegangen das es sich um ein rein Privates Foto handelt. Wir wurden auch in keiner Weise darüber in Kenntnis gesetzt dass das Foto kommerziell genutzt werden würde.

    auch ich habe eine Frage:
    bei einem Essen im Hotel wurden wir von eine Mitglied der Musikgruppe die für die Unterhaltung zuständig war gefragt ob er uns Fotographieren darf ,wir stimmten zu. Etwas später lasen wir in der Tagespresse einen Artikel über eine Gallerie , auf

    1. urheberrecht.de

      Hallo Dieter,

      Sie können sich mit der Ausstellung in Verbindung setzen und ihr Anliegen dort vortragen oder Sie wenden sich an einen Anwalt für Urheberrecht, der Ihnen hilft, die Situation zu beurteilen.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

  28. Restauro

    Guten Tag,
    ich arbeite als festangestellte Restauratorin an einem Museum, bin also Angestellte im öffentlichen Dienst. Im Rahmen meiner Arbeit fertige ich häufig Lichtbilder von Objekten zur Dokumentation an. Häufig werden solche Bilder für Publikationen des Museums verwendet und lediglich mit dem Namen des Museums als Copyright-Angabe versehen. Eine individuelle Nennung des Urhebers erfolgt bisher nicht. Kann ich als Urheber darauf bestehen, hier namentlich genannt zu werden? Denn nur dann kann ich auch Verwertungsrechte dafür geltend machen, wenn ich als Urheber genannt bin, oder?
    Ich kenne aus anderen Fällen, dass man als Arbeitnehmer die Nutzungsrechte an den Arbeitgeber abtritt (was in gewisser Weise auch durchaus nachvollziehbar ist, denn man verwendet immerhin z.B. die Geräte und Ausstattung des Arbeitgebers). Jedoch ist das in meinem Fall nie konkret schriftlich bzw. vertraglich vereinbart worden. Wie wirkt sich dies auf die Verwertungsrechte aus, wenn der Uhrheber die Nutzungsrechte abtritt?
    Vielen Dank für eine Antwort.

    1. urheberrecht.de

      Hallo Restauro,

      im Detail kann nur ein Anwalt beurteilen, wie die rechtliche Lage der Bilder ist. Häufig ist jedoch das Unternehmen der Rechteinhaber, wenn die Bilder im Rahmen eines Arbeitsauftrages angefertigt werden.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

  29. Henry

    Hallo Urheberrecht.de Team,

    meine Frage ist ein wenig kniffelig aber ich hoffe, Ihr könnt sie mir dennoch beantworten.
    Ich habe in einem nichtkommerziell genutzten Forum mehrere Tausend Landschaftsbilder hochgeladen und der Community zur freien Verwendung überlassen.
    Dieses Forum wurde jetzt verkauft und ich hatte schon Kontakt mit dem neuen Besitzer, welcher gerade seine AGBs zur kommerziellen Nutzung anpasst. Ich müsste den neuen AGBs zustimmen, um weiterhin das Forum nutzen zu können und würde dem Besitzer in diesem Zuge das Recht einräumen müssen, dass er alle meine Fotos für seine Zwecke kommerziell nutzen kann. Verhandlungen im Vorfeld über eine Entlohnung meinerseits für den enormen Aufwand, welchen ich in den letzten ca. 10 Jahren dafür betrieben habe, lehnt er ab.
    Mir ist bewusst, dass ich die AGBs nicht akzeptieren muss und ihn zur Entfernung meiner Bilder auffordern kann, würde aber lieber den Weg einer gütlichen Einigung in Betracht ziehen.
    Habt Ihr da einen Tip, wie ich mich richtig verhalte?

    Danke für Eure Bemühungen

    Henry

    1. urheberrecht.de

      Hallo Henry,

      eine Rechtsberatung dürfen wir leider nicht anbieten. Bitte wenden Sie sich an einen Anwalt für Urheberrecht.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

  30. Julian

    Ich habe eine Bildersammlung auf dem PC mit vielen Bildern nach Jahren sortiert.
    Zu 99 % bin ich der Fotograf gewesen (Familienbilder, Verwandschaft u.s.w.).
    Meine Frau (nun EX-Frau) möchte nun Bilder davon haben. Dies lehne ich ab mit der Begründung dass ich der Urheber der Bilder bin und diese nicht rausgeben oder ihr kopieren werde.

    Liege ich da richtig ?

    1. urheberrecht.de

      Hallo Julian,

      da wir keine Rechtsberatung geben dürfen, empfehlen wir Ihnen, den Fall von einem Anwalt für Urheberrecht prüfen zu lassen.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  31. KLaus

    Diverse Büro-Kollegen haben unser Büro-Team im Laufe der Jahre bei Veranstaltungen privat und ohne Vereinbarungen fotografiert, in Präsentationen festgehalten und diese dem Team zur Verfügung gestellt.
    Daraus möchte ich eine Person oder zunindest das Gesicht dieser Person ausschneiden und dieser Person als Geschenk zur Verfügung stellen, z. B. als Prägung auf einer Kaffeetasse o. ä.
    Verstosse ich damit gegen das Urheberrecht?

    1. urheberrecht.de

      Hallo Klaus,

      hier kann es sich unter Umständen um eine Urheberrechtsverletzung handeln, da Sie das Foto nicht selbst gemacht haben. Erteilt Ihnen der Fotograf aber die Erlaubnis zur Nutzung – dies kann auch mündlich geschehen -, sollten sich keine rechtlichen Probleme ergeben.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  32. Gustav S.

    Hallo, ich habe viele Jahre für meinen Verein Fotos von allen möglichen Veranstaltungen geschossen. Diese ca. 600 Fotos habe ich kürzlich dem Verein „geschenkt“. Jetzt hat der Pressewart des Vereins in einer lokalen Zeitung einen Bericht über den Verein geschrieben und gleichzeitig eines meiner Fotos mit veröffentlicht. Unter das Foto hat er aber nicht meinen Namen geschrieben, sondern „foto: vom Verein“.
    Wie ist das urheberrechtlich? Müsste er nicht meinen Namen als Fotografen unter das Foto schreiben?
    Danke für Bescheid.

    1. urheberrecht.de

      Hallo Gustav,

      wir empfehlen Ihnen, sich mit dem Verein zu verständigen und nachträglich eine Regelung über das Ausmaß der Nutzungsrechte an Ihren Bildern zu treffen. Darin können Sie auch festlegen, dass Sie bei einer Veröffentlichung namentlich als Urheber genannt werden wollen.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  33. Sandra

    Hallo. Ich möchte einen Minecraft Bild vergrößern und auf das Fahrrad meines Sohnes kleben. Ist das erlaubt? Es ist ja nur ein Pixelbild. Oder wer gibt dafür eine Lizenzfreigabe.

    1. urheberrecht.de

      Hallo Sandra,

      im Rahmen einer privaten Nutzung ist die Vervielfältigung geschützten Materials in der Regel zulässig. Beabsichtigen Sie jedoch, das Fahrrad später zu verkaufen, sollten Sie das Bild entfernen.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  34. Andrea

    Hallo, ich habe über Ebay-Kleinanzeigen eine Kommode verkauft, dafür habe ich einige Bilder angefertigt. Der Käufer der Kommode hat sie sofort nach dem Verkauf mit meinen Bildern sehr viel teurer wieder über Ebay-Kleinanzeigen zum Verkauf angeboten. Mir geht es nicht um den Preis der Kommode, ich wüsste gerne, ob es erlaubt ist, dass er meine Bilder für seine Verkaufsaktivitäten nutzt? Danke im Voraus für Ihre Antwort.

    1. urheberrecht.de

      Hallo Andrea,

      als Fotografin haben Sie das Urheberrecht an Ihren Bildern. Kontaktieren Sie den Verkäufer und schalten Sie ggf. einen Anwalt für Urheberrecht ein.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  35. Stephan F.

    Wo steht im UhrheberrechtsGesetz, dass in Deutschland ein Copyright – Vermerk nicht nötig ist?
    Ich bin Berufsfotograf und ich bestehe, ja bin sogar darauf angewiesen, dass mein Credit genannt wird,
    denn so habe ich die Chance auf Zweitverwertung und kann der Verwertungsgesellschaft (in meinem Fall VG Bildkunst) leichter die jährlichen Veröffentlichungen nennen. Gleichzeitig schützt der Copyright Hinweis auch gegen den Bilderklau. Die Antwort FAQ 3 ist also komplett irreführend. Das Wort oder Zeichen Copyright muss nicht dastehen, aber ganz bestimmt der Name des Urhebers. Sonst werden 50% des Honorars zusätzlich fällig. Es wäre gut, wenn Sie diese Unschärfe verbessern.

    1. urheberrecht.de

      Hallo Stephan,

      der von Ihnen genannte Punkt ist so zu verstehen, dass der Urheber nicht verpflichtet ist, seine Bilder mit einem Copyright-Vermerk zu versehen, weil sein Urheberrecht auch ohne einen entsprechenden Hinweis automatisch gilt. Andere Personen, die die Nutzungsrechte an fremden Bildern erwerben, sind natürlich verpflichtet, den eigentlichen Urheber anzugeben.

      Wir entschuldigen uns für die missverständliche Formulierung und bessern den Text entsprechend nach.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  36. Daniela

    Hallo, ich habe folgendes Problem, ich versuche es kurz zu fassen, die Betreiber eines Märchenparks haben ohne fragen bzw Einwilligung ein Foto von mir mit mir vorerst für ein Probeexemplar eines Kalenders benutzt. Dies zeigten Sie mir allerdings dachte ich das vor dem Druck der Verkaufsexemplare gefragt bzw abgesprochen wird ob ich nun beteiligt werde egal in welcher Form oder mein Künstlername genannt wird. Nun dürfte ich erfahren das der Kalender bereits verkauft wird und ohne mein Wissen das ganze. Kein Hinweis auf meinen Namen oder irgendetwas, auf meine Anfrage hin …Stillschweigen. Was kann ich jetzt unternehmen . Vielen Dank

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      Hallo Daniela,
      für die Einschätzung, ob in diesem Fall eine Urheberrechtsverletzung vorliegt und wie Sie gegen diese vorgehen können, sollten Sie sich an einen Anwalt wenden. Wir dürfen keine kostnelose Rechtsberatung geben.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  37. Frick

    Hallo,

    ich gestalte gerade eine Homepage für eine Freundin, die beruftlich feischaffende Künsterlin ist. Nun geht es um das Impressum – Urbeerrecht. Hier schreiben die meisten anderen Künster: Downloads und Kopien dieser Seite sind nur für den privaten, nicht kommerziellen Gebrauch gestattet. Genau das möchten wir aber nicht. Nun habe ich einen anderen Passus bei einer anderen Seite gefunden: Downloads und Kopien dieser Seiten sind nicht gestattet. Ist das rechtens? Bzw. darf ich das auch so schreiben und wo möglich noch statt Seiten Bilder schreiben?
    Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen!
    Viele Grüße aus Karlsruhe

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      Hallo Frick,
      uns sind eigentlich keine Möglichkeiten bekannt, welche das in § 53 UrhG definierte Recht auf Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch unterbinden. Als einzige Einschränkung gilt ein bestehender Kopierschutz bei CDs oder DVDs. Für die detaillierte Einschätzung der rechtlichen Lage, sollten Sie sich ggf. an einen Anwalt wenden. Wir dürfen keine Rechtsberatung geben.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  38. Karin

    Hallo,
    ich möchte an einem Fotowettbewerb teilnehmen. Dazu würde ich am liebsten ein Bild einreichen, auf dem viele verschiedene Bücher und Schallplatten eines bestimmten Künstlers abgebildet sind. Nun sind auf diesen Büchern und Platten als Cover eben auch Fotos des Künstlers, die ich natürlich nicht gemacht habe. Verstoße ich damit gegen das Urheberrecht? Es ist eindeutig ersichtlich, dass es sich um Bücher und Schallplatten handelt.
    Eine Antwort wäre super!

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      Hallo Karin,
      grundsätzlich unter leigen auch Platten- und Buchcover dem Urheberrecht. Inwiefern Ihr Foto eine Urheberrechtsverletzung darstellt, können wir allerdings nicht pauschal beurteilen. Wenden Sie sich daher für eine individuelle Einschätzung an einen Anwalt.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  39. Ingo

    Hallo, wir haben eine Vermietungsagentur mit der Vermietung unseres Hauses beauftragt. Diese hat von einem Fotografen Fotos erstellen lassen. Die Vermietungsagentur will uns nun die Nutzung nicht gestatten, auch nicht gegen Entgelt. Hat die Agentur das Recht dazu, da ja unser Haus abgelichtet wurde.

    Hat der Fotograf der die Bilder für die Agentur erstellte das Recht dazu uns die Rechte an den von ihm erstellten Fotos zu verkaufen, obwohl er sie bereits der Vermietagentur verkauft hat?

    Danke für eine Info.

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      Hallo Ingo,
      ob der Fotograf Ihnen die Fotos überlassen darf, hängt vor allem von seinen Vereinbarungen mit seinem Auftraggeber ab. Daher ist uns eine Einschätzung nicht möglich.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  40. Martin

    Hallo, ich betreibe eine Internetseite als Blog, in dem ich Bilder aus dem Internet (Beispiel Pinterest, Twitter und Reddit) zu jeweils bestimmten, lustigen Themen zusammenfasse und als Bilderserie zeige. Die Seite verfolgt dabei keine finanzielle Absicht. Darf ich das machen, ohne eine Schadensersatzklage befürchten zu müssen? Oder muss ich die Veröffentlichung einstellen? z.B. Pinterest löscht nur dann Fotos, wenn sie dazu aufgefordert werden.

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      Hallo Martin,
      ob hierbei ein Verstoß gegen das Urheberrecht vorliegt, sollten Sie mit einem Anwalt für Urheberrecht besprechen, da es hierbei insbesondere auch die Art der technischen Einbindung zu berücksichtigen gilt.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  41. Lena

    Hallo,
    ich habe selbst Bilder eines Artikels gemacht und diesen auf der Online-Plattform Kleiderkreisel (ähnlich ebay Kleinanzeigen) eingestellt.
    Eine andere Nutzerin versucht nun, ihren Artikel mit Screenshots von MEINEN Bildern zu verkaufen.
    Was kann ich dagegen tun?
    Eine Antwort wäre klasse!
    Lieben Gruß

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      Hallo Lena,
      liegt ein sogenannter Bilderklau vor, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, den Rechtsverletzer abzumahnen. Worauf Sie dabei achten müssen und ob tatsächlich eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, sollten Sie ggf. mit einem Anwalt für Urheberrecht abwägen.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  42. Maximilian

    Hallo Urheberrecht Team,

    Folgende Situation:
    Ich bin Hobby Fotograf und möchteein Bild von mir selbst haben. Ich Habe eine Kamera, nehme alle Einstellungen vor, Blende Belichtung etc. und gebe einem Freund den Auftrag von einer gewissen Position aus einFoto von mir zu machen.

    Im Grunde genommen habe ich alle oben genannten gestalterischen Merkmale getroffen, der Freund drückt jedoch den Auslöser, woraufhin das Bild entsteht.

    Wem ist das urherberrecht zuzuordnen? Mir, weil alle Merkmale von mir bestimmt sind und sich der Freund nur als menschlicher Fernauslöser betätigt, oder dem Freund, da er ja den Auslöser gedrückt hat.

    Grüße, Max

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      Hallo Max,
      in der Regel ist davon auszugehen, dass die Person Urheber ist, die den Auslöser drückt. Die Einschätzung, ob durch die gewählten Einstellungen ggf. eine Miturheberschaft vorliegt, lässt sich pauschal nicht tätigen.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  43. Heimatverein

    Wir möchten in einer Häuserchronik die Wohnhäuser unseres Ortes mit Foto und Anschrift in einem Buch herausgeben. Muss der Hausbesitzer einwilligen?

  44. Michael

    Ich möchte einen Kalender mit selbst gemachten Fotos aus einem Freizeitpark veröffentlichen. Da ich die Fotos selber gemacht habe, liegt ja das Urheberrecht bei mir (so verstehe ich das jedenfalls).
    Andere Personen sind auf den Bildern nicht zu sehen, sodaß auch das Recht am eigenen Bild kein Problem darstellen sollte. Es sind lediglich die Achterbahnen und Fahrgeschäfte zu sehen.

    Ich gehe davon aus, daß diese auch nicht als Kunstobjekte gelten. Einzig könnte ich mir vorstellen, daß ein Freizeitpark ja ein Privatgrundstück ist, das Foto ja somit auf einem Privatgelände erstellt wurde eventuell hier irgendwelche Rechte des Freizeitparks gegenüber dem Bild existieren.

    Darf ich einen solchen Kalender (ohne das Logo des Parks zu verwenden) in den Umlauf bringen?

    Viele Grüße
    Michael

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      Hallo Michael,
      vor der Veröffentlichung Ihres Kalenders sollten Sie die rechtlichen Vorgaben des Freizeitparkes in Erfahrung bringen, um ggf. eine Rechtsverletzung zu vermeiden.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  45. Ulrich

    Hallo,
    ich besitze einen größeren Posten Fotoabzügen von historischen Eisenbahnen der 1950er- bis 1970er Jahren, die ein namentlich bekannter, aber mittlerweile verstorbener Berufsfotograf für seinen Arbeitgeber (Deutsche Bahn) angefertigt hat und die ich vor langer Zeit privat von einem Dritten erhalten habe. Ich möchte mich gerne wieder von den Fotos trennen und sehe in den Bildern schützenswertes Gut für die Zukunft. Welche Möglichkeiten habe ich in Bezug auf meinen Wunsch, nicht mit den Urheberrechten zu kollidieren?
    1) an Eisenbahnfreund (privat) verschenken
    2) in Kleinanzeigenportalen an privat verkaufen
    3) an Internethändler verkaufen (es gibt eine Markt für sowas; rechtliche Grauzone?)
    4) an öffentliche Bildersammlungen/ Archiv verschenken
    Den Urheber (Fotograf, Nachkommen, Deutsche Bahn) kann oder will ich nicht für die Entscheidungsfindung befragen. Ich würde mich freuen, wenn Sie diese Möglichkeiten kurz in Bezug auf meine Schadfreiheit bezüglich des Urheberrechts beleuchten.
    Vielen Dank und freundliche Grüße
    Ulrich

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      Hallo Ulrich,
      wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben. Wenden Sie sich daher ggf. an einen Anwalt für Urheberrecht.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  46. Marie

    Hallo,
    ich habe einige Illustrationen für ein Kinderbuch angefertigt. Der Autor möchte mich mit 30% am Umsatz beteiligen (sobald das Buch verlegt ist und im Verkauf steht), so dass die Bildrechte (statt Verkauf an Ihn) bei mir bleiben. Allerdings kann ich daher vorab keinen Festpreis für meine Illustrationen verlangen, oder? Sind 30% ein gutes Angebot? Muss ich mir die 30 % von ihm schriftlich geben lassen?

    Zusätzlich plant der Autor auf einer Veranstaltung meine Illustrationen im Rahmen einer Art Charity Veranstaltung an die Gäste zu versteigern. Hier bin doch aber ich die Urhebern und nur ich kann der Versteigerung einwilligen oder eben nicht. Das ist so richtig, oder? Was wäre wenn ich der Versteigerung einwillige? Dies muss doch auch schriftlich festgehalten werden und der finanzielle Gewinn des Verkaufs einer Illustration würde dann doch bei mir liegen? – Die Art der Illustration und Kreation stammt ja aus meinem Können und meiner Phantasie. Die Geschichte hat sich aber der Autor ausgedacht und mir visuelle Freiheit gegeben.

    Ich danke für Antwort. Viele Grüße

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      Hallo Marie,
      eine Einschätzung zum Angebot ist uns nicht möglich. Darüber hinaus ist es uns nicht gestattet, eine kostenlose Rechtsberatung zu geben. Wenden Sie sich daher mit Ihrem Anliegen an einen Anwalt.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  47. Sonja

    Hallo liebes Urheberrecht.de-Team,

    ich verwende auf meiner Instagramseite Bilder eines Freundes, die er von unserem Hund gemacht und uns zur Verfügung gestellt hat. Es hat dazu keinen Vertrag gegeben, das Einverständnis erfolgte mündlich. Nun sind wir leider mittlerweile mit diesem Freund zerstritten und er fordert, nun alle Bilder, die er gemacht und uns ursprünglich zu Verfügung gestellt hat, von der Seite zu entfernen. Ist er im Recht oder hätte er sich gegen solche Widerrufe vertraglich absichern müssen?
    Ich freue mich sehr auf Ihre Antwort und bedanke mich im Voraus!

    Mit freundlichen Grüßen

    Sonja

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      Hallo Sonja,
      wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben. Wenden Sie sich daher für eine Einschätzung an einen Anwalt.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

  48. Theo

    Hallo,
    darf ich für einen nicht kommerziellen Vortrag des Bund Naturschutz Bilder aus dem Internet zeigen?
    Darf ich die Webseite, z.B. des Nationalpark Bayerischer Wald mit allen dazugehörigen Bildern, Dateien und Filmen zeigen?

    Danke für die Antwort

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      Hallo Theo,
      wer fremde Werke öffentlich zeigen möchte, benötigt in der Regel das Einverständnis des Rechteinhabers. Eine Beurteilung Ihres Einzelfalls ist uns nicht möglich.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

  49. Benita

    Ich bin Lehrerin und würde gerne eine Plakatausstellung zum Thema Umweltschutz organisieren. Ich würde gerne einschlägige Bilder aus dem Web verwenden (mit Urheberangabe, z. B. Schilkröten, die in Netzen gefangen sind, Plastiktüten etc.), darf ich das? Die Schüler würden die Plakate selbst erstellen und ggf. die Bilder auch bearbeiten. Es soll eine schulinterne Mini-Ausstellung sein. Oder meinen Sie es wäre besser ggf. bei Naturschutzorganisationen direkt nachzufragen? Es geht hier nicht um Gewinn sondern um Lernen 😉

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      Hallo Benita,
      um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein, ist es sinnvoll, sich an den Urheber zu wenden. Haben Umweltorganisationen entsprechende Bilder erworben oder erstellt, können diese Ihnen ggf. die Erlaubnis für die Verwendung erteilen.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

  50. Fritz

    Liebes urheberrecht.de-Team,

    ich war lange Zeit für eine ehrenamtliche Organisation tätig und habe dort auch Fotos gemacht, da ich für die Öffentlichkeitsarbeit zuständig war.
    Nun bin ich wegen Meinungsverschiedenheiten mit der neuen Führungsriege ausgeschieden. Die Organisation nutzt aber weiterhin meine Fotos auf ihrer Homepage.

    Darf ich sie dazu auffordern die Fotos zu entfernen, da ich ja der Urheber der Bilder bin?

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      Hallo Fritz,
      als Urheber von Fotos können Sie grundsätzlich darüber bestimmen, wie und in welcher Weise diese verwertet werden. Allerdings können diese Rechte an den Bildern unter Umständen durch bestehende Vereinbarungen zu den Nutzungsrechten eingeschränkt werden.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

  51. Paolo

    Liebes urheberrecht.de-Team,

    darf man bei musikalischen Darbietungen, Bilder die evtl. urheberrechtlich geschützt sind im Hintergrund zeigen, die zur Veranschaulichung der Muik dienen soll, für die GEMA gezahlt wird.
    Auf was sollte man achten ?

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      Hallo Paolo,
      eine Veröffentlichung von urheberrechtlich geschützen Bildern ist nur mit dem Einverständnis der jeweiligen Urheber zulässig.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

  52. Monika

    Beim Fanclubtreffen eines Sängers wurden Gruppenbilder mit dem Künstler gemacht. Nun hat die Fanclubleiterin Angst diese Bilder- CD an die Mitglieder weiterzuleiten. Wegen den Datenschutzrichtlinien benötige sie von jedem Einzelnen eine Einverständniserklärung…. das die gemachten Bilder vervielfältigt werden dürfen. Ist dies wirklich der Fall?

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      Hallo Monika,
      grundsätzlich gilt es bei der Weitergabe bzw. Veröffentlichung von Fotos das Recht am eigenen Bild zu beachten.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  53. Ralf

    Hallo,ich habe auf dem Flohmarkt Fotos unserer Stadt gekauft.Diese sind zum größten Teil,mehr als 50 Jahre alt.Meine Frage dazu…darf ich diese Fotos,welche sich nun in meinem Besitz befinden,nehmen um zum Beispiel einen Bildkalender zu erstellen und diesen dann zum Verkauf anbieten?Die Bilder zeigen nur Gebäude ,keine Personen.

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      Hallo Ralf,
      eine pauschale Einschätzung ist uns nicht möglich. Wenden Sie sich ggf. an einen Anwalt für Urheberrecht.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  54. Detlef

    Ich habe mehrere Dia´s und Negative (Berlin, DDR und Drittes Reich) bei ebay erworben. Nun möchte ich diese irgendwann veröffentlichen (Online, Buch etc). Darf ich das?

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      Hallo Detlef,
      eine Veröffentlichung von urheberrechtlich geschützten Werken ist grundsätzlich nur mit dem Einverständnis des Urhebers erlaubt. Dieser Urheberrechtschutz gilt aber nur für einen begrenzten Zeitraum. Eine pauschale Einschätzung zur Schutzdauer ist allerdings nicht möglich. Wenden Sie sich daher für eine individuelle Überprüfung an einen Anwalt für Urheberrecht.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  55. Zoé

    Liebes Team,
    Ich habe diverse Photoshop-Arbeiten angefertigt um mich damit bei Universitäten zu bewerben. Diese Arbeiten bestehen hauptsächlich aus Google-Fotos. Meine Frage: Darf ich die aus urheberrechtlichen Gründen überhaupt abgeben?

    Vielen Dank!

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      Hallo Zoé,
      grundsätzlich ist die Bearbeitung von urheberrechtlich geschützten Werken nur mit dem Einverständnis des Rechteinhabers möglich. Ob die Einreichung von Probearbeiten als Veröffentlichung zu bewerten ist, sollte ggf. ein Anwalt für Urheberrecht bewerten. Wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  56. Helma

    Wenn ich Jemandem die Erlaubnis erteile, ein von mir aufgenommenes Foto zu veröffentlichen, kann ich selbst das Foto dann noch veröffentlichen oder anderen zur Veröffentlichung zur Verfügung stellen?

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      Hallo Helma,
      hierbei kommt es in der Regel darauf an, ob Sie ein einfaches oder ein ausschließliches Nutzungsrecht erteilt haben. Mehr zu diesem Thema finden Sie hier: Nutzungsrechte.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  57. Winnie

    Hallo,
    ich hab meiner Familie vor 3 Jahren ein (von mit gemachtes) Foto von meiner Mutter mit ihren enkerln gemailt.
    jetzt hat ein Bruder das Mutter- portrait aus diesem Bild als Parte verwendet und beim begräbnis in gedruckter form vor den Sarg platziert – ohne meine Einwilligung! Ist das ok?

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      Hallo Winnie,
      inwieweit es sich hierbei um eine Veröffentlichung handelt, können wir pauschal nicht einschätzen. Wenden Sie sich daher ggf. an einen Anwalt für Urheberrecht.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  58. T. Hertel

    Bei wem liegt das Urheberrecht von Bildern aus alten (über 50 Jahre ) Atlanten und Schulbüchern. Ich möchte Collagen erstellen und diese, zusätzlich digital bearbeitet, auf T-Shirts drucken lassen. Denke ich richtig, dass hier die Urheberrechte nach 50 Jahren erloschen sind und ich die Bilder benutzen könnte? Besten Dank für Ihre Einschätzung & viele Grüße

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      Hallo,
      das Urheberrecht erlischt in der Regel 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Ob dies der Fall ist, können wir pauschal nicht einschätzen. Wenden Sie sich daher ggf. an die zuständigen Verlage oder einen Anwalt für Urheberrecht.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  59. Bernhard

    Liebes urheberrecht.de-Team,
    ich möchte in einem Lehrvideo über Fotografie sprechen und dabei als Beispiele (sehr) bekannte Fotografien zeigen zur Bildbesprechung. Darf ich das?
    a) Macht es einen Unterschied, wenn das Video nur in einem geschützten Mitgliederbereich läuft?
    b) Macht es einen Unterschied, wenn die die Bilder „live“ im Browser zeige, z.B. mittels Google Suche?
    Danke
    Bernhard

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      Hallo Bernhard,
      wir dürfen keine kostenlose Rechtberatung geben. Wenden Sie sich daher für eine Einschätzung an einen Anwalt für Urheberrecht.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  60. Stefan

    Hallo Urheberrecht – Team,

    ich möchte im Rahmen einer zeitkritischen Publikation ein Werbeplakat einer Firma aus dem öffentlichen Raum zeigen ( ähnlich Titanic ). Ist das möglich? Falls nicht, wieso kann das der Titanic – Verlag?

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      Hallo Stefan,
      eine Bearbeitung urhebrrechtlich geschützter Werke ist ohne das Einverständnis des Rechteinhabers nicht erlaubt. Zur Arbeitsweise entsprechender Verlage liegen uns keine Informationen vor.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  61. Stefan

    Hallo Urheberrecht – Team,

    noch eine Frage: kann ich das Bild einer englischen Karrikatur von 1842 Cruikshank ), die sich in meinem Besitz befindet, für meine Publikation verwenden?

    Gruß,
    Stefan

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      Hallo Stefan,
      in der Regel erlischt das Urheberrecht 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Ob Ihre Karrikatur als gemeinfrei gilt, können wir pauschal aber nicht einschätzen.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  62. Reinhard

    Hallo, wenn ich die die Vorgabe habe „Anbringung des Fotonachweises“.
    Genügt der Bildnachweis im Impressum?
    Soll ich eine eigene Seite mit Bildnachweis machen?

    Vielen Dank.
    Reinhard

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      Hallo Reinhard,
      allgemeine rechtliche Vorgaben sind uns dazu nicht bekannt. Lesen Sie daher ggf. die Nutzungsbedingungen der Bildagenturen oder erkundigen Sie sich direkt beim Urheber.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  63. Theis

    Hallo, Ich betreibe eine Website eines Vereins. Es gab mal eine Gruppe die auf der Website [Angabe von Redaktion entfernt] auf Parties und weiteren veranstaltungen Fotos gemacht hat und diese auf der zuvor genannten Seite veröffentlicht hat. Nun würden wir gerne auf unserer vereinsseite diese Bilder veröffentlichen soweit sie uns brtreffen. Allerdings existiert die Website nicht mehr. Die Bilder haben wir uns damals heruntergeladen. Darf ich diese jetzt veröffentlichen oder was kann ich tun?

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      Hallo Theis,
      grundsätzlich ist eine Veröffentlichung von Fotos nur mit dem Einverständnis des Urhebers zulässig. Darüber hinaus kann eine Verbreitung im Internet auch die Persönlichkeitsrechte der abgebildeten Personen verletzten,weshalb auch deren Erlaubnis einzuholen wäre. Wie dies in Ihrem geschilderten Fall ist, können wir aber nicht individuell bewerten. Wenden Sie sich dafür ggf. an einen Anwalt für Urheberrecht.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  64. Max

    Ich bin Hobby-Musiker und möchte einer GaststätteIProdHersteller die Produktion eine Liedes vorschlagen. Aus diesem Grund habe ich ein DemoVideo gemacht, bei dem ich Fotos , die ich im Internet gefunden habe, verwende. Dies Video bekommt ausschließlich die Gaststätte, der ich es angeboten habe. Im Video ist ein Hinweis, daß es sich nur um ein DEMO handelt, das nicht veröffentlicht wird, sondern nur der Gastsätte zugänglich ist. Gesonderter Hinweis: „keine Veröffentlichung“.
    Der Anspruch auf Unterlassung: eine Unterlassungserklärung kann jederzeit gegeben werden.
    Schadensersatz: es ist kein Schaden entstanden und ein möglicher Verlust kann nicht ausgeglichen werden , da bei Veröffntlichung andere Fotos verwendet werden oder dann bei möglicher Verwendung das Urhberrecht für die in Zukunft zu verwendenden Fotos verhandeltwird bzw. in Kraft tritt.
    Das DEMo jederzeit vernichtet werden kann .
    Hat also keine rechtlichen Folgen bzw. Nachteile – Frage : ist das richtig?

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      Hallo Max,
      wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben. Wenden Sie sich daher für eine Einschätzung an einen Anwalt für Urheberrecht.

      Ihr Team von urheberrecht.de

    2. Katja

      Guten Tag,
      MEINE Frage ist, ich möchte einen Bildband von verschiedenen Menschen machen, die ich fotografiert habe.
      Muss ich diese Menschen um Erlaubnis fragen, oder liegt das Recht bei mir.

      Vielen lieben Dank schon mal

      1. urheberrecht.de Beitragsautor

        Hallo Katja,
        wenden Sie sich mit diesem Anliegen an einen Anwalt. Wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben.

        Ihr Team von urheberrecht.de

  65. Patrick

    Hallo,
    folgender sachverhalt

    Wir haben ein Shooting in eine Cafe gemacht nicht für den Inhaber sondern für die Region. Models haben Vertrage und Gehalt bekommen. Den Kellner haben wir als Komparse dabei gehabt. Er hat das shooting mit gemacht. Leider haben wir in der Hektik versäumt ihm den Vertrag unterschreiben zu lassen. Jetzt will er nicht das die Fotos veröffentlicht werden. Grade online ist für ihn ein Problem. Gesichtserkennung will er nicht da er nicht mit dem beruf Kellner in Verbindung gebracht werden möchte. Das ist mein Versäumnis Verträge sollten vorher unterschrieben werden. Er blockt meine Anfragen aber jetzt ab. Selbst Geld will er nicht annehmen.
    Wenn ich Ihn jetzt in den Fotos so verfremde , dickeres Gesicht andere Nase, Mund, Augen etc. so das man eigentlich nicht mehr erkennt. Darf ich das Foto dann veröffentlichen? Bzw. Darf mein Kunde das Foto veröffentlichen. Welche Möglichkeiten habe ich. Er hat das Shooting ohne Beanstandung mit gemacht in die Kamera gelächelt. Es sind auch erhebliche Kosten entstanden Vorplanung, Models, Fotograf. Die Bilder mit Ihm kann ich aber jetzt nicht nutzen…

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      Hallo Partrick,
      wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben. Wenden Sie sich daher für eine Einschätzung an einen Anwalt für Urheberrecht.

      Ihr Team von urheberrecht.de

    2. mIKE

      Im Internet kann man alles nachlesen, hierzu fand ich dieses:

      Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten.

  66. Elvira C.

    Super Seite! Respekt dem Team Urheberrecht.de … Und gleich eine Frage: Bin Fotografin und habe durch Zufall festgestellt, dass „mein“ Verlag einige Fotos in einem anderen Bildband (ohne mein Einverständnis) dreist verwendet hat, im Bildnachweis als Fotograf ein anderer Name steht! Ich nehme an, Sie müssen in Ihrer Antwort darauf verweisen, dass Sie keine Rechtsberatung machen dürfen. Ich werde das also privat in die Hand nehmen, den Verlag um Aufklärung bitten, auch dass er den Buchhandel mit einer entsprechenden Information (Copyright-Korrektur) versorgt. Anschließend werde ich diesem Verlag eine saftige Bildhonorrechnung schreiben.

  67. Joachim

    Hallo,
    ich hoffe das ich hier jemanden finde der eine Aussage über die korrekte Angabe von Urheberhinweise bei Bildern und Thumbnails machen kann, oder im Internet Quellen dazu kennt. Eindeutige Aussagen die einen Bezug zu einer ganz normalen Webseite haben konnte ich nicht finden.

    Folgender Sachverhalt:
    Ich benutze auf meiner Seite Bilder, die ich mit Nennung der Fotografen kostenfrei nutzen darf.

    Bei Aufruf der einzelnen Seiten, werden im aktuellen Stand die Fotografen direkt unter den Bildern genannt. Um das Ganze zu vereinfachen und sicher zu stellen das die Nennung immer erfolgt, habe ich mir nun überlegt die Copyright Angabe des Fotografen, direkt in das Bild an den unteren Rand hinein zu rendern. Alternativ könnte man das Bild am unteren Ende um einen weißen Balken vergrößern, in den ich dann den Namen des Fotografen hinein Reedern würden. Ziel ist es, die Copyrightangabe zum Teil des Bildes zu machen.

    Nun die eigentliche erste Frage. Ist dieses Verschmelzen der Copyrightangabe mit dem Bild eine ordnungsgemäße Angabe, oder habe ich, da ich das Bild inhaltlich verändert habe, schon eine illegal veränderte Kopie des Originals erstellt?

    Die zweite Frage bezieht sich auf Thumbnails. Gibt es eine Aussage (Rechtsprechung), ob auch hier die Copyright Angaben gemacht werden müssen, wenn es sich nicht um eine Suchmaschine handelt?
    Gibt es bzgl. der Bildgrößen Aussagen bis zu welcher Verkleinerung die Angabe Pflicht ist (Irgendwann wird ja der Text größer als das Bild, oder umgekehrt, der Text wird so klein, dass man ihn nicht mehr lesen kann). Wenn es da Regelungen gibt, sagen die auch etwas über die zu verwenden mindest Schriftgrößen wegen des Lesbarkeit der Angaben aus?
    Alles was ich zu diesen Themen finden konnte bezieht sich auf Suchmaschinen. Ich hoffe das mir hier jemand weiterhelfen kann.

  68. Uwe

    Hier eine eher theoretische Frage die aktuell verhandelte EU-Urheberrechtsreform betreffend:
    Müssen Webseitenbetreiber im Rahmen der neuen Urheberrechtsreform in Zukunft sicherstellen, dass die Urheberschaft bzw. die Rechte hochgeladener Fotos (oder Videos) bei demjenigen liegt/liegen, der sie hochlädt? Wie soll geprüft werden können, ob in solchen Fällen eine Urheberrechtsverletzung stattgefunden hat oder nicht?
    Die Plattform kann doch unmöglich wissen, ob ich ein von mir geschossenes Foto, oder das eines Bekannten hochlade.

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      Hallo Uwe,
      wie sich die Umsetzung der politischen Bestrebungen gestalten soll, ist uns bislang nicht bekannt.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  69. Frederik

    Hallo liebes Urheberrechts Team,
    vor 10Jahren hat meine damalige Freundin Fotos von meinem Hund in einem Park gemacht und diese mir als raw und jpg direkt auf dem PC und via Email geschickt. Nun habe ich vor einiger Zeit einen Instagram Account für meinen Hund eröffnet und einige dieser Fotos da auch klar gepostet.
    Jetzt hat diese ex Freundin von der ich seit 9 Jahren nix mehr gehört habe, diverse Fotos als Copyright gemeldet bei Instagram und diese wurden einfach dann gelöscht ohne weiteres Nachfragen von Instagram.
    Ist dies überhaupt so ok, nach Jahren daher zukommen und dies als copyright zu melden? Besonders die selben Fotos sind seit Jahren auch auf Facebook ohne Probleme und sie dies auch wusste und sah…

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      Hallo Frederik,
      wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben. Wenden Sie sich daher für eine Einschätzung an einen Anwalt für Urheberrecht.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  70. Dennis

    Hallo,

    folgende Frage stellte ich mir neulich.

    Meine damalige Freundin und ich waren auf einem Ausflug an einem Badesee zum spazieren. Während einer Pause setzte ich mich an den Rand des Sees.
    Sie machte daraufhin ein Foto von mir, zwar von hinten, jedoch den Kopf leicht seitlich eingedreht. Ich bin also erkennbar und eindeutig im Fokus des Bildes.

    Das Foto teilte sie später per Whatsapp mit mir. Wir sind nun schon eine ganze Weile nicht mehr zusammen. Genau dieses Bild habe ich jedoch bei Facebook als Profilbild gewählt, was ihr nun gerade absolut nicht passt und von mir verlangt, dieses zu entfernen.

    Ist mein Vorgehen erlaubt?

    Vielen Dank im Voraus.

    MFG
    Dennis

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      Hallo Dennis,
      sowohl die abgebildete Person als auch der Urheber können in der Regel gegen die Veröffentlichung eines Bildes vorgehen. Ob in Ihrem Fall eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, können wir allerdings nicht pauschal einschätzen.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  71. Michael

    Hallo,
    ich Sammle Kameras und Photographika , dabei sind mir auch mehrere alte Glasnegative in die Hand gefallen, sprich, ich habe sie gekauft. Die Negative habe ich dann geskannt und entwickelt, natürlich sind Bilder aus dieser Zeit ( 1900-1940 etw ) Interessant, deshalb habe ich mir überlegt sie auf meinem Blog zu zeigen. Bei Landschaften und ähnlichem sehe ich da jetzt kein großes Problem, aber wie sieht es mit den Fotos von Personen aus, die Personen ( abgesehen von einigen Babyfotos ) sind mit Sicherheit verstorben, ich möchte nun aber trotzdem kein Risiko eingehen, reicht es die Fotos mit dem Hinweiß zu versehen das die Fotos, so etwa ein Hinterbliebener sie nicht gezeigt haben möchte, entfernen würde? Die jüngsten Fotos sind vor 1938 gemacht worden, vieleicht wurden sie auch nur zu dieser Zeit verpackt weil man fliehen musste,

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      Hallo Michael,
      bei Fotos gilt es grundsätzlich sowohl das Urheberrecht als auch das Recht am eigenen Bild zu berücksichtigen. Wie dies in Ihrem Fall möglich ist, können wir pauschal nicht einschätzen.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  72. Karin

    Ich arbeite gerade an einem Flyer für eine regionale Stiftung und brauche dazu Fotos von Kindern. Nachdem ich viel fotografiere, habe ich selbst geschossene Fotos, die bis zu 10 Jahre alt sind und auf denen die Kinder so abgebildet sind, dass sie nicht eindeutig zu indentifizieren sind. Wie verhält sich das mit den Datenschutzrichlinien für ein regional begrenztes Druckmedium.

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      Hallo Karin,
      eine solche Begrenzung ist uns beim Recht am eigenen Bild nicht bekannt.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  73. Heike

    Hallo liebes Urheberrecht Team,
    ein Freund will ein Buch schreiben über die Arbeit und Zeitgeschichtliche Entwicklung der Tierpräparation und hat im Buch Bilder aus sehr alten Bildern verwendet aber auch neuerem Datums. Wenn er im Bildnachweis die Quelle angibt ist dann dem Urherberrechtsnachweis statt gegeben? Oder muss er von allen Quellen die Nutzungsrechte die jünger als 70 Jahre sind einholen?

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      Hallo Heike,
      wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben. Wenden Sie sich daher mit Ihrem Anliegen an einen Anwalt für Urheberrecht.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  74. Jürgen

    Liebes Urheberrechtsteam,
    gilt das Urheberrecht an Bildern von Objekten auch dann noch, wenn das Objekt nach mir einen anderen Eigentümer hat, sprich kann ich selbst gefertigte Bilder von Objekten veröffentlichen, deren Besitzer ich nicht mehr bin, oder kann der neue Eigentümer unterbinden, dass ich mein Urheberrecht geltend mache?
    Konkret würde ich gerne in einem Band historische Bilder publizieren (von denen der Urheber schon über 70 Jahre tot ist), die ich als Originaldokumente erworben habe, die aber womöglich vorher schon mal publiziert wurden, weil es dafür Vorbesitzer gab.
    Gehen die Urheberrechte für Scans, die ich selbst von diesen Bildern oder Ausschnitten mache auf mich als derzeitigen Eigentümer über und bleiben sie das auch nach einem Weiterverkauf der Originale?
    Vielen Dank!
    Gruß Jürgen

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      Hallo Jürgen,
      eine pauschale Bewertung ist uns nicht möglich. Wenden Sie sich daher für eine individuelle Einschätzung an einen Anwalt für Urheberrecht.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  75. Gernot

    Hallo,
    wie sieht die rechtliche Lage aus, wenn ich z.B. ein urheberechtlich geschütztes DVD-Cover als Bestandteil eines von mir gemachten Fotos verwenden will (z.B. ein Teller mit einem Reuben-Sandwich und daneben die DVD von Harry&Sally)?

    lg
    Gernot

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      Hallo Gernot,
      eine pauschale Einschätzung ist uns nicht möglich. Wenden Sie sich daher ggf. für eine individuelle Bewertung an einen Anwalt für Urheberrecht.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  76. Faufaudee

    Ich habe diverse Motive (Fotos) aus einer bekannten Tageszeitung als Vorlagen für Acryl-Malerei verwendet. Nun möchte ich meine Acryl-Bilder ausstellen. Begehe ich damit eine Urheberrechts-Verletzung? Ich habe vor, die Vorlagen korrekt zu zitieren: „Nach einem Motiv aus der …-Zeitung vom … [Datum]“.

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      Hallo Faufaudee,
      eine pauschale Einschätzung ist uns dazu nicht möglich. Wenden Sie sich daher mit Ihrem Anliegen an einen Anwalt für Urheberrecht.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  77. Marion

    Hallo,
    am 30. April 2018 habe ich Meinen Welpen in meinem Garten fotografiert. Die neue Besitzerin (seit Anfang Mai 2018) des Welpen hat vor ein paar Tagen MEIN FOTO von meinem Facebookaccount heruntergeladen, mit Filtern den Hintergrund verschmiert, ihr © Copyright Zeichen drauf und in ihren Facebookaccount als ihr eigenes Foto hochgeladen.

    Würden Sie mir bitte einen guten Tipp geben, wie ich gegen diese Urheberrechtsverletzung vorgehen kann?
    Danke & lg

  78. Heidi

    Hallo,
    auf welche gesetzliche Regelung greift eigentlich unser Stadtarchiv zurück, das alte Fotos der Stadt, Häuser oder Straßen digital für den privaten Gebrauch gegen Bearbeitungsgebühr herausgibt (1 € pro Foto), aber bei Veröffentlichung eines Fotos eine sehr hohe Gebühr verlangt (250 € pro Foto)? Das Archiv hat alle alten Fotos oder Negative durch Nachlass erhalten, deren Fotografen bekanntlich vor über 100 Jahren verstorben sind.

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      Hallo Heide,
      eine Einschätzung dazu ist uns nicht möglich.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  79. Helga

    Hallo liebes Urheberrechts Team,
    ich habe 1998 in einem Zirkus hinter den Kulissen fotografieren dürfen. Dabei habe ich von einem Clown, der sich gerade für die Vorstellung fertig machte, einen Schnappschuß von seinem Spiegelbild gemacht, auf dem er natürlich erkannbar ist. Er hat das damals gar nicht bemerkt. Nun habe ich die Gelegenheit, eine Ausstellung von diesen Schwarz/Weiß Bildern zu machen. Kann ich das?
    Viele Grüße

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      Hallo Helga,
      unter Umständen könnte es hierbei zu Problemen mit dem Recht am eigenen Bild kommen (hier finden Sie den Ratgeber zum Recht am eigenen Bild). Wenden Sie sich daher ggf. für eine individuelle Einschätzung an einen Anwalt für Urheberrecht.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  80. Johannes

    War 35 Jahre als Fotograf bei der US Army beschäftigt.
    Habe Negative (zB. Elvis in der Army) und digitales Material bis 2014 .
    Bin ich berechtigt , diese Images zu vermarkten?

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      Hallo Johannes,
      wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben. Wenden Sie sich daher ggf. an einen Anwalt.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  81. Stefan

    Hallo,
    Schützt mich das Urheberrecht vor einer Haftung, wenn von mir zur Verfügung gestellte Bilder, ohne meine ausdrückliche Einwilligung an Dritte weitergegeben werden und sich dann in der neuen Veröffentlichung medienrechtliche Verstöße ergeben.
    ? HERZLICHE GRÜSSE

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      Hallo Stefan,
      wenden Sie sich mit diesem Anliegen an einen Anwalt.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  82. Bernd

    Hallo, ich habe vor 25 – 30 Jahren zu DDR-Zeiten Fotos von jungen Damen am FKK gemacht mit deren Einverständnis, aber ohne Vertrag. Kann ich heute die Fotos in meinen Buch mit veröffentlichen?

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      Hallo Bernd,
      eine pauschale Einschätzung dazu ist uns nicht möglich.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  83. jean

    hallo ich hab mal ne frage ich bin Hobbyfotograf und arbeite haubtsächlich im akt bereich ich habe ein model abgelichtet und sie für die aufnahmen bezahlt . möchte diese aufnahmen jetzt auf meiner seite der model-Kartei setzten hat das model das recht mir dieses zu verbieten ,da sie selber eine seite bei model Kartei besitzt und die gleiche art bilder dort verwendet

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      Hallo Jean,
      eine pauschale Einschätzung ist uns nicht möglich. Hierbei kann es unter anderem auf die zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen ankommen. Wenden Sie sich daher für eine individuelle Einschätzung ggf. an einen Anwalt.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  84. Rike

    Hallo,
    ich arbeite semiprofessionel als Fotografin. Das Hochzeitsshooting meiner Stieftochter habe ich ihr als Hochzeitsgeschenkt gemacht. Nun hat eine von mir nicht autorisierte Person meine Bilder für eine Hochzeitszeitung verwendet, die im Rahmen der Feier verkauft wurde.
    Nun meine Frage:
    1. Bleibe ich Urheber, auch wenn die Shootingfotos verschenkt wurden?
    2. Gilt ein Hochzeitszeitung, die verkauft wird, als Veröffentlichung?
    2. Dürfen meine Bilder in einer Hochzeitszeitung erscheinen, wenn ich 1. die Erlaubnis dazu nicht gegeben habe und auch 2. darüber hinaus mein Name auch im Impressum nicht erwähnt wurde.
    3. Darf die Beschenkte meine Bilder an Dritte für eine Hochzeitszeitung weiterleiten, selbst wenn ich die Erlaubnis nicht gebe?

    Ich bin gespannt auf ihre Antwort.
    Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen

    Rike

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      Hallo Rike,
      wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben. Wenden Sie sich daher ggf. an einen Anwalt für Urheberrecht.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  85. Bettina

    Hallo,

    ich bin hobby Fotografin und habe auf einem Zeltlager ein paar Fotos gemacht.
    Ein Pressefotograf war mit auf dem Platz und bat mich darum, ob er einige meiner Schnappschüsse für die Zeitung nutzen dürfte. Ich willigte dem mündlich ein und schickte ihm per Mail einige von mir bearbeiteten Fotos zur Auswahl.
    Er nutze dann schließlich eines davon für seinen Zeitungsartikel. Hat allerdings neben das Foto als Urheber seinen eigenen Namen geschrieben, was mich etwas verärgert hat.
    Handelt es sich dabei nicht um einen Fotoklau und damit Urheberrechtsverletzung?

    Liebe Grüße
    Bettina

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      Hallo Bettina,
      grundsätzlich haben Urheber ein Recht auf Namensnennung. Eine Einschätzung Ihres konkreten Falls ist uns nicht möglich, wenden Sie sich daher ggf. an einen Anwalt.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  86. Bianca

    Hallo! Ich würde gerne eigene Postkarten drucken lassen und auch verkaufen, als Motiv möchte ich Urlaubsfotos verwenden. Beispielsweise vom Grand Canyon, Schloss Neuschwanstein etc. Darf ich diese Motive – sofern ich die Fotos selbst gemacht habe – auch verwenden oder würde ich mich hiermit strafbar machen? Unterliegen solche Gebäude, Landschaften bzw. Sehenswürdigkeiten irgendwelchem Schutz in dieser Hinsicht oder kann ich meine Fotos, auch mit Beschriftung (z.B. Grand Canyon USA), hierfür verwenden? Vielen Dank!

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      Hallo Bianca,
      eine pauschale Einschätzung hierzu ist uns nicht möglich.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  87. Horst

    Moin,

    ich arbeite derzeit die -bisher unbekannte- Geschichte einer japanischen Musikinstrumentenmarke auf und möchte die Ergebnisse meiner Forschung in nicht-kommerzieller Weise (z.B. in privaten Fachforen oder Blogs) auch in Deutschland veröffentlichen. Dazu möchte ich Fotos von den Instrumenten veröffentlichen, die die Geschichte und zeitliche Einordnung (Modellvarianten, Seriennummern etc.) der Instrumente dokumentieren und vor allem die Richtigkeit meiner Forschung belegen. Die Bilder habe ich mittels Google-Bildersuche gewonnen, sie stammen von irgendwelchen Forenpostern und manchmal auch von Shops weltweit, die irgendwann mal so ein Instrument besessen oder verkauft haben.

    Die Google Bildersuche zeigt oft Fotos an, die aus dem Google Webcache stammen und am tatsächlichen Fundort längst nicht mehr angezeigt werden, oder der Fundort existiert überhaupt nicht mehr. Daher ist es praktisch unmöglich, alle urhebenden Forenposter irgendwo auf der Welt zu kontaktieren und selbst der Aufwand für die noch zugänglichen Quellen wäre gemessen am Zweck der Veröffentlichung übermässig hoch. Leider tauchen neue Bilder der Instrumente (vor allem die, die bestimmte Identifikationsdetails zeigen) auch extrem selten auf, so dass ich Jahre damit verbringen müsste, nach frischen Bildern zu suchen und jeweils den Author über Umwege für eine Genehmigung zu kontaktieren.

    In den USA gibt es für solche Fälle ja die „Fair Use“-Klausel und ich finde dieser Fall könnte vielleicht ganz gut verständlich machen warum so eine Klausel nötig ist. Gibt es für so einen Fall inzwischen einen Ausweg, oder ist eine Veröffentlichung in Deutschland unter diesen Umständen unmöglich?

    Gruss,

    Horst

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      Hallo Horst,
      wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  88. Jule

    Hallo..

    Für ein Projekt habe ich meine Großmutter und ihre Schwester fotografiert. Nun sind einige meiner Fotos, die ich einfach nur meiner Mutter gezeigt habe per Telegram bei meiner Tante gelandet, die daraus binnen 2 Tagen einfach irgendwelche Produkte drucken lassen hat. Sie hat ohne zu fragen einfach meine Fotos genutzt, mit denen ich noch was vorhatte. Da das ganze nun in der Familie abgelaufen ist, weiß ich nicht, wie ich mich verhalten soll. Kann mir jemand einen Rat geben?

    Liebe Grüße und besten Dank.

  89. Willi

    Hallo, ich betreibe eine Webseite auf welcher ich gelegentlich auch freme Grafiken und Fotos verwende. Im Zweifel hole ich mir die Zustimmung ein. Was ist nun, wenn sich auch nach intensiver Suche der Urheber nicht finden läßt – kann ich die Grafiken oder Fotos verwenden? Falls sich trotz alledem ein Urheber meldet könnte ich ja das Foto entfernen. Habe ich andere Folgen zu befürchten?
    Danke

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      Hallo Willi,
      laut Urheberrecht ist eine Verbreitung oder Veröffentlichung nur mit dem Einverständnis des Urhebers zulässig. Holen Sie diese nicht ein, kann dieser Sie ggf. abmahnen.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  90. Anne

    Guten Tag an das Team,
    es geht um folgendes:
    ein Künstler hat auf einer Plattform (Life) unter hunderten von Zuschauern meinem Mann ein einzigartiges Bild mit Vorgaben über ein Digitales System erschaffen.Dieses Bild wurde von den Fans meines Mannes in Form von Dias beszahlt,was der Künster in Geld umwandeln kann.
    Er hat das meinem Mann unter vielen Zeugen zu Verfügung gestellt.
    Es sind unter anderem noch zwei Personen auf dem Bild, die dem Künstler das Einverständniss gegeben haben.

    Jetzt beruft er sich auf das Uhrheberrecht und verbietet es ihm zu vermarkten.
    Darf er das? Es wurde bezahlt und meinem Mann Digital gesendet.

    Vielen Dank im Voraus
    MFG
    Anne

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      Hallo Anne,
      wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben. Wenden Sie sich daher mit Ihrem Anliegen an einen Anwalt für Urheberrecht.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  91. Holger

    Guten Tag allerseits. Ich habe einige Luftbilder auf alten Ansichtskarten die zwischen 1930 und 1950 gedruckt wurden. Der Urheber ist nicht festzustellen. Darf ich diese alten Postkarten im Internet auf einer geschlossenen Seite verwenden?
    Auf den Bildern sind Ausschnitte aus Barmen und Elberfeld, meist vor 1930 aufgenommen. Personen sind nicht darauf zu erkennen.

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      Hallo Holger,
      eine Einschätzung ist uns dazu nicht möglich.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  92. Ivana

    Guten Tag
    Wie strafbar ist das geschützter Bild in eine geschlossene Gruppe posten. Die Bilder werden benutzt um sich zu vorstellen wie zum Beispiel ein Hund aussehen auf einem Weihnacgts-Deko würde.
    Ich habe aber kein Produkt mit den geschützte Bilder verkauft. Nur gezeigt.
    Wie hoch kAnn die Strafen sein?
    Vielen Dank für Antwort

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      Hallo Ivana,
      eine Einschätzung dazu ist uns nicht möglich. Wenden Sie sich ggf. an einen Anwalt.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  93. Andrea

    Liebes Urheberrecht-Team,

    ich habe mal eine Frage.
    Ich sende manchmal Bilder an den einen Fernsehsender. Diese werden dann in der Sendung oder auf FB oder auf der Internet Seite von denen veröffentlich. der Name genannt. Soweit alles gut. Es gibt kein Honorar dafür. Diese Rechte dürfen sie auch gern haben. Jetzt bin ich über den letzten Satz gestolpert und bin mir nicht sicher, was dieser bedeutet. Gebe ich alle meine Rechte am Bild damit ab? Darf ich das Bild dann überhaupt noch nutzen?
    Hier mal ein der Absatz, den man bestätigen muss:

    [Angabe von der REdaktion entfernt.]

    Wie gesagt, es geht um den letzten Satz.

    Schöne Grüße Andrea

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      Hallo Andrea,
      wenden Sie sich mit diesem Anliegen am besten direkt an den verantwortlichen Fernsehsender.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  94. K. Auer

    Hallo,

    ich habe mein selbstdesigntes und selbst gebautes Fahrzeug für einen Bericht in einem Printmagazin zu Verfügung gestellt. Es wurden vom Redakteur zahlreiche Fotos gemacht und der Artikel erschien wie geplant. Es gibt keinen Vertrag zwischen uns, nur eine mündliche Absprache.
    Nun muss ich feststellen, dass der Verlag die Fotos für Werbung und in anderen Zusammenhängen benutzt (Online, sowie Print sowie Werbeartikel). Sie berufen sich auf ihr Urheberrecht der Fotos. Dürfen sie das?

    Vielen Dank für Ihre Einschätzung.

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      Hallo K. Auer,
      wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben. Wenden Sie sich daher für eine Einschätzung ggf. an einen Anwalt.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  95. Lars

    Hallo liebes Urheberrecht.de Team,

    vor kurzem begann ich T-Shirts und andere Textilien bei [Angabe von Redaktion entfernt], eine Seite auf der man T-Shirts selbst designen und dann verkaufen kann, zu vertreiben. Dass man auf den T-Shirts selbstverständlich keine urheberrechtlich geschützten Bilder aus dem Internet aufbringen darf, ist mir klar. Ich habe 2 Fragen.
    Ich plane zur Zeit den Verkauf eines Deutschland T-Shirts, das an die 4 WM Siege erinnert. Auf dem T-Shirt sind 4 Tipp-Kick Männchen der Firma Edwin Mieg oHG aufgebracht. Da ich natürlich kein Bild der Firma aus dem Internet nehmen darf, habe ich die 4 Figuren gekauft und selbst fotografiert. Das Urheberrecht des Fotos liegt also bei mir. Die Figuren sind ja aber trotzdem von der Firma Tipp Kick. Ist es für mich erlaubt, mit diesem von mir fotografierten Bild, was aber als Inhalt die Figuren der Firma zeigt, alleine Geld zu verdienen ? Oder hätte in diesem Fall die Firma ein Anrecht auf einen Anteil des Erlöses ?
    2. Frage
    Ebenso plane ich den Verkauf eines Anti Rassismus T-Shirts, das schwarze und weiße Mohrenköpfe enthält, die sehr an die Mini-Mohrenköpfe der Firma Dickmanns erinnern. Die Mohrenköpfe habe ich aber selbst gezeichnet, also keine Orginalbilder aus dem Netz benutzt. Hier wieder dieselbe Frage. Darf ich, weil ich die Bilder selbst hergestellt habe, alleine damit Geld verdienen, oder müsste man eventuell der Firma Dickmanns ein Teil des Erlöses abgeben wenn sie die Ähnlichkeit meiner Figuren mit ihren erkennen ?

    Ich bin neu in diesem Gebiet und bin mir aufgrund dieser Fragen sehr unsicher was die Rechtslage angeht. Könntet ihr mir diese Fragen vllt beantworten ?

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      Hallo Lars,
      wenden Sie sich mit diesen Fragen an einen Anwalt. Wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  96. Thomas

    Ich möchte ein Foto kaufen, welches folgende Info aufzeigt: Einmalige Nutzung in einem redaktionellen Beitrag ohne Einschränkung der Medienart, inkludiert sind z.B. Veröffentlichungen in den folgenden Medien: Druckerzeugnisse (auflagenunabhängig, inkl. digitale Ausgaben), Film, Fernsehen, Ausstellungen, Infoscreens, Webseiten, Social Media, Newsletter, Präsentationen, Inhouse.

    Wenn ich das Foto kaufe und diese vektorisiere und ändere, kann ich dann diese kommerziell verwerten und weiterverkaufen? Und ist es ab diesem Moment mein Werk?

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      Hallo Thomas,
      wenden Sie sich mit diesem Anliegen an den Anbieter des Fotos.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  97. Harry

    Hallo, ich möchte Dropshippen.

    Ein Kunde kauft bei mir in mein eigenen Shop ein und mein Shop bestellt Automatisch bei einen anderen Shop für den Kunden das gewollte Produkt ein. Der Shop verschickt das Produkt zum Kunden als Geschenk damit keine Rechnungen für den Kunden zu sehen sind. Somit erhält der Kunde bei Bestellung in mein Shop automatisch eine Email mit Rechnung. Ich selber verkaufe das Produkt teurer und der andere Shop erhält weiterhin den selben Preis wie er es üblich verkauft. Ich verdiene nur 1€ bei jedem Produkt. Egal ob es 10€ oder 50€ kostet. Dafür habe ich aber bis zu 4000 Produkte die von tausende verschiedenen Händlern stammen.

    Jetzt meine eigentliche Frage ist:
    Ich habe keine Verträge mit diesen Händlern. Diese Händler haben alle Produktbilder.

    A: Darf ich dann als Unternehmer die Bilder herunterladen, ausdrucken, wieder einscannen und das eingescannte Bild dann für mein eigenen Shop verwenden?

    oder B:
    von mein großen Flachbildfernseher oder Beamer, das auf dem Fernseher, gezeigte Bild abfotografieren und dann das erstellte Foto in mein Shop hochladen?
    Variation A oder B wäre in meinem Fall doch eine Reproduktion des echten hergestellten Foto. Oder man kann auch sagen, eine Ablichtung.
    Würde mich auf Antwort freuen:
    Mfg Harry

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      Hallo Harry,
      in der Regel ist eine solche Praxis (egal ob A oder B) als Vervielfältigung zu werten.
      Welche rechtlichen Möglichkeiten Sie haben sollten Sie daher ggf. mit einem Anwalt besprechen.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  98. Dieter

    Guten Abend!
    Für eine Maskenbildnberin soll ich ihre Biografie als Buch veröffentlichen mit Fotos, auf denen die Schauspieler suw.. für sie einen Dank als Widmung geschrieben haben. Darf ich diese Fotos veröffentlichen? Auf der Rückseite steht meistens gar nichts. Es sind die sogenannten Autogrammfotos, die den Fans überreicht werden.
    Vielen Dank!

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      Hallo Dieter,
      eine Einschätzung dazu ist uns nicht möglich. Wenden Sie sich daher an einen Anwalt.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  99. Ingo

    Hallo zusammen,
    wir haben bei EBAY einige Artikel angeboten. Dieses machen wir gewerblich auch auf unseren Shop.
    Um mal zu schauen, was so der Wettbewerb macht, habe ich einfach nach „Polsterknöpfe“ gesucht und bin
    auf einen eventuellen Fakeshop gestoßen, der genau diese Artikel wie wir (eigene Herstellung) mit unseren Bildern anbietet.
    [URL von Redaktion entfernt]
    In einen ist sogar unser Firmenlogo zu sehen.
    Wie kann man dagegen vorgehen? Leider ist dort kein Impressum hinterlegt.

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      Hallo Ingo,
      welche rechtlichen Möglichkeiten Sie in diesem Fall haben, sollten Sie mit einem Anwalt besprechen.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  100. Lukas

    Wie ist das, wenn jemand (sichtbar ältere und teilweise abfotografierte) Fotos aus Büchern bei Facebook veröffentlicht, fällt das dann noch unter das Urheberrechts Gesetz?

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      Hallo Lukas,
      eine Urheberrechtsverletzung liegt grundsätzlich vor, wenn urheberrechtlich geschützte Werke ohne das Einverständnis des Urhebers veröffentlicht werden.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  101. Jens

    Moin, moin….
    meine Frage an Sie.
    Darf ich ein gemeinfreies Foto aus Zeitung, Bücher, Fotos, Ansichtskarten oder dem Internet
    entnehmen (kopieren) und es auf meiner Webseite verwenden?

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      Hallo Jens,
      Informationen zur Gemeinfreiheit finden Sie hier.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  102. Susanne

    Liebes Team von Urheberrecht.de,
    ich bin Kunstmalerin und benutze für meine Tiergemälde Fotos aus dem Internet oder aus Bildbänden . Darf ich die dabei entstandenen Gemälde im Internet veröffentlichen oder damit an Kunstwettbewerben teilnehmen?

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      Hallo Susanne,
      für diese Einschätzung ist es wohl vor allem von Relevanz, ob es sich bei Ihren Gemälden um Vervielfältigungen der Fotos handelt oder ob diese nur lose davon inspirierte sind. Eine pauschale Einschätzung ist daher nicht mögllich. Wenden Sie sich daher für eine individuelle Bewertung ggf. an einen Anwalt.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  103. Anne-Marie

    Hallo an das Urheberrechtsteam,

    wenn ein Mitglied aus einem Verein austritt, das Vereinslogo aber aus einer Grafik dieses Mitgliedes besteht (von diesem bereits vor dem Verein erstellt und genutzt und bei der Vereinsgründung leider ohne schriftliche Regelungen der Einfachheit halber mit eingebracht). Kann der Verein es weiter nutzen, da er es schon zehn Jahre durfte oder kann das ausgetretene Mitglied eine Unterlassung verlangen? Danke für Eure Antwort:-)

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      Hallo Anne-Marie,
      gibt es keine vertraglichen Vorgaben, kann ein Urheber die Erlaubnis zur Nutzung eines Werkes grundsätzlich wieder entziehen. Welche Rechte und Ansprüche in Ihrem individuellen Fall bestehen, können wir pauschal allerdings nicht beurteilen.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  104. Schiff.Kipp

    Guten Tag, von einer Feier wurden Fotos von einem Fotografen ohne Gewerbe gemacht. Es wurde kein schriftlicher Vertrag festgehalten und es wurden keinerlei Nutzungsrechte vereinbart. Wir haben ihn, nachdem er uns die Bilder überreicht hat, bezahlt.
    Dürfen wir nun, da vertraglich nichts vereinbart wurde, die Bilder online (z.B. auf Facebook) stellen?
    Oder: Wenn mündlich vereinbart wurde, dass die Bilder online gestellt dürfen, dürften wir dann auch die Bilder hochladen, auch wenn er im Nachhinein sagt, das wir es nicht dürfen?

    Grüße Schiff.Kipp

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      Hallo,
      wenden Sie sich mit diesem Anliegen an einen Anwalt. Wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  105. Wolfang

    Guten Tag!
    Frage: Endet ein vom Urheber oder dessen Erben vergebenes Nutzungsrecht (einfach oder exklusiv) mit dem Erlöschen des Urheberrechts ?
    Freundliche Grüße
    Wolfgang

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      Hallo Wolfgang,
      wird ein Werk gemeinfrei, erlöschen damit in der Regel die bestehenden Verwertungs- und Urheberpersönlichkeitsrechte. Eine Verwendung ist dann ohne eine EInwilligung zulässig.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  106. Hugo

    Guten Tag,

    mein Auto ist am 5. März 2020 von einem privaten Parkplatzbewacher auf einem Mediamarkt-Parkplatz fotografiert worden mit dem Hinweis, ich hätte einen Verstoß gegen die Parkplatzrichtlinien begangen und soll nun 30 € bezahlen. 3 Bilder wurden als Beweis in ein pdf-Dokument eingebunden. Ich forderte den Bewacher auf, mir die Originale als jpg oder png digital zu übermitteln, da ich Informationen habe, dass die Kontrolleure auf Provisionsbasis arbeiteten und mittlerweile recht „kreativ“ ihre Provision in die Höhe schrauben und ich habe den Verdacht, dass die Bilder retuschiert wurden. Bisher habe ich die Bilder nicht digital übermittelt worden. Da das Auto mein Eigentum ist, habe ich dann auch Urheberrecht und einen Anspruch auf digitale Herausgabe?

    Danke für Kommentar.

  107. Chris

    Hallo liebes Team,
    ich weiß, diese Frage gab es im Ansatz schonmal, hier möchte ich jedoch ins Detail gehen. Ich bin Kunstmaler und male Motive aus dem Strassenleben großformatig auf Leinwand. Als Hauptthema habe ich riesige Werbeplakate von sehr bekannten Modefirmen, vor denen Leute aus dem Alltag stehen und mit diesen Plakaten interagieren in dem sie vor ihnen stehen und sie bewundern bzw betrachten.. Diese Szenen fotografiere ich erst mit Freunden, die vor diesen Plakaten stehen. Meistens eben vor Schaufenstern in der Innenstadt. Im Atelier male ich diese Szene mit Ölfarbe auf Leinwand. (Freunde vor dem Originalkplakat der bekannten Modefirmen). Meine konkrete Frage: Darf ich diese Originale (Öl auf Leinwand) verkaufen und ausstellen? Darauf sind jedoch eins zu eins die Plakate der Modefirmen abgebildet. Jedoch von mir gemalt und in anderem Kontext mit den Leuten als Betrachter davor dargestellt.

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      Hallo Chris,
      eine pauschale Antwort können wir Ihnen nicht geben. Wenden Sie sich für eine individuelle Einschätzung an einen Anwalt. Dieser kann die Gemälde umfassend begutachten.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  108. Chris

    Können Sie mir eventuell einen Anwalt empfehlen oder kennen einen der sich damit tatsächlich auskennt? Ich habe mich vor einiger Zeit schonmal mit einer Rechtsberatung darüber unterhalten, diese konnte mir auch keine befriedigende Auskunft geben da es sich angeblich um eine Grauzone handelt. ganz lieben Dank!

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      Hallo Chris,
      wenden Sie sich mit diesem Anliegen am besten an die Rechtsanwaltskammer.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  109. Rudi

    Hallo,
    ich habe aus einer privaten Erbschaft Tagebücher die über 100 Jahre alt sind mit vielen Fotos aus einer Familie.
    Nun will ich daraus ein E-Book herstellen und veröffentlichen. Alle Fotografien müssen bildlich aufwändig bearbeitet werden, da sie im schlechten Zustand sind. Frage: Wo liegt denn jetzt das Copyright der Fotos nach der Retusche usw. ? Die Fotografen sind alle verstorben, es waren Familienmitglieder etc.

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      Hallo Rudi,
      das Urheberrecht besteht nach dem Tod des Urhebers grundsätzlich noch für weitere 70 Jahre. Eine Bearbeitung und Veröffentlichung ist in diesem Zeitraum üblicherweise nur mit dem Einverständnis des Rechteinhabers zulässig.
      Wie sich dies in Ihrem Fall gestaltet, können wir allerdings nicht beurteilen. Wenden Sie sich daher für eine Einschätzung ggf. an einen Anwalt für Urheberrecht.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  110. Anna

    Hallo,
    Ich habe für meinen Exfreund Bewerbungunsfotos gemacht. Habe ihm die für eine explizite Bewerbung gegeben. Jetzt taucht das Foto bei allen Google Einträgen von Ihm auf und in seinem Linked in Profil. Das Urheberrecht liegt bei mir. Was kann ich machen?
    Danke!

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      Hallo Anna,
      dieses Anliegen sollten Sie am besten direkt mit Ihrem Exfreund besprechen.
      Über Ihre juristischen Möglichkeiten kann Sie ein Anwalt informieren. Wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  111. Dieter

    Guten Tag,
    Ich habe als Programmierer gearbeitet, bin jetzt Rentner und administriere das mauersegler-forum.de , was mir sehr viel Freude macht
    Ein finanzielles Intresse besteht nicht, Anfallende Kosten (Servermiete) werden z.T. Von Mitgliedern übernommen. Bilder und Videos werden in der Regel Bestandteil des Forums.
    Im Haftungsausschluß steht u.a. geschrieben „Die durch die Seitenbetreiber erstellten Inhalte und Werke auf diesen Seiten unterliegen dem deutschen Urheberrecht „.
    Im Forum habe ich gesschrieben, das das Urheberrecht grundsätzlich bei den Beitragsschreibern bleibt. Ist soweit alles richtig? Ich würde mich sehr über eine Antwort freuen, weil ich damit eventuell meine Aussagen bei den Mitgliedern bekräftigen kann.
    Vielen Dank
    Dieter

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      Hallo Dieter,
      grundsätzlich lässt sich das Urheberrecht an Werken in Deutschland nicht übertragen oder abtreten. Eine Ausnahme bildet lediglich der Tod des Urhebers.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  112. Ralf

    Hallo, liebes Team,

    ich plane einen Fotoband über eine Schauspielerin, die in erster Linie als Fotomodell (zwischen 1930 und 1940) gearbeitet hat. Es gibt mehr als 200 (wohl überwiegend von amerikanischen Fotographen gemachte) Fotos aus dieser Zeit. Ein amerikanischer Fan hat sie mir überlassen. Rechteinhaber sind nach so langer Zeit nicht mehr auffindbar. Man sagte mir, die Fotos seien gemeinfrei und von daher für den Fotoband nutzbar!?

    Für Ihre Mühen besten Dank im voraus.

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      Hallo Ralf,
      gemeinfrei werden urheberrechtlich geschützte Werke in Deutschland erst, wenn der Urheber mehr als 70 Jahre tot ist.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  113. klaus

    Hallo, mein Sohn hat ein Spiegelbild gegoogelt und dieses in Instagram gepostet. Man kann niemanden erkennen.
    Ist dies eine Urheberrechtsverletzung oder nicht?
    Es wäre dringen, da wir heute einen Termin in der Schule haben.
    Mein Sohn ist 14 Jahre.

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      Hallo Klaus,
      werden Bilder unerlaubt aus dem Internet verwendet und verbreitet, kann dies eine Urheberrechtsverletzung darstellen.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  114. Saskia

    Guten Tag,
    ich habe eine Anzeige in einem Onlineportal für Autoverkauf geschaltet. Dabei habe ich Bilder von unserem Auto gemacht, die ich professionell bearbeitet habe. Nun sind diese Bilder in einem Forum aufgetaucht. Dabei hat der Verfasser auch Daten aus unserem gemeinsamen Chat veröffentlicht (Die Fin des Autos).
    Darf er diese Bilder inklusive Ausschnitten aus unserem Chat veröffentlichen? Grundsätzlich ist es nicht so wild, aber dass meine Bilder jetzt im Netzt verbreitet werden, ohne das ich darüber informiert werde, finde ich nicht ganz so lustig. Ich habe den Verfasser bereits kontaktiert und er sagte, dass er das regelmäßig macht und ich ihn gerne Anzeigen kann, das verläuft eh im Nichts… Jetzt bin ich etwas verunsichert und frage mich, ob es einen Unterschied macht, dass er die Bilder in einem Forum gepostet hat und diese damit auch nicht wirklich als seine ausgegeben hat aber auch nicht vermerkt hat, von wem sie sind.
    Können Sie mir helfen? Ich würde mich sehr freuen. Viele Grüße

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      Hallo Saskia,
      wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben. Wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen ggf. an einen Anwalt.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  115. Nils E.

    Vielen lieben Dank für diesen ausfürhlichen Bericht über Urheberrecht bei Fotos. Ich möchte für mein Unternehmen Spannbilder aus Textil mit Fotowerbung bedrucken lassen und muss mich daher mit der Materie beschäftigen. Gut zu wissen, worauf ich bei der Auswahl der Bilder achten muss.

  116. Alwin

    Hallo, liebes Team,

    ich hatte ein Unternehmen, das Anzeigen-Magazine auflegt, die in Privathaushalten verteilt werden.
    Nach dem Verkauf war ich als Projektleiter für dieses Unternehmen verantwortlich.
    In dieser Konstellation erstellte ich oft Textbeiträge und Fotos. Kürzlich schied ich aus dem Unternehmen aus, da ich in Rente ging. Jetzt verwendet der Verlag noch meine Fotos und Texte ohne Bildquelle und ohne Genehmigung meinerseits. Da nie eine vertragliche Vereinbarung hierüber erfolgte, gehe ich davon aus, dass der Vertrag einen Verstoß gegen das Urheberrecht machte, insbesondere bezüglich der Fotos. Lt. meiner Kenntnis sind die Fotos grundsätzlich Eigentum des Urhebers und können nicht einfach benutzt werden. Gehe ich richtig in dieser Annahme? Ich möchte einen Schadensersatz und eine Unterlassungserklärung erwirken.

    Vielen Dank für Ihre Antwort.

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      Hallo Alwin,
      das Urheberrecht eines Werkes behält grundsätzlich immer der Schöpfer dieses, es besteht allerdings die Option, Dritten für die Verwertung Nutzungsrechte zu übertragen.
      Welche Möglichkeiten Sie haben, rechtlich gegen eine ungewollte Verwendung vorzugehen, sollten Sie ggf. mit einem Anwalt für Urheberrecht besprechen.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  117. Christian

    Hallo liebes Team,
    habe eine grundsätzliche Frage: Darf man eigene Fotografien mit in Bildbearbeitungsprogrammen angebotenen Filtern, Effekten und Rahmen versehen, veröffentlichen und ggf. die dann bearbeiteten Bilder veräußern? Das Urheberrecht der Fotografien ist dabei unstrittig, bei den kostenlos angebotenen Rahmen und Filtern könnte das evtl. anders aussehen… Vielen Dank für die Antwort!

  118. Dennis

    Hallo Urheberrecht.de,
    wir haben für unsere Mitarbeitergallerie Fotos bei einem Fotogeschäft (kostenpflichtig) machen lassen (vor 2 Jahren).
    Nun sollte eine neue Mitarbeiterin auch Fotos machen lassen und nach getaner Arbeit meinte der Fotograf dann,
    daß die Praxis auf der Homepage darauf verweisen soll, das die Fotos von seiner Firma gemacht worden sind, ansonsten würden wir von einem Anwaltsteam abgemahnt werden.
    Ist das Rechtens wenn ich in einem Fotofachgeschäft für Fotos bezahle, daß der Fotograf im Nachhinein verlangen kann, daß wir ihn auf unserer Homepage verlinken?

    Vielen Dank und schöne Grüße

  119. Frank B.

    Hallo!
    Ich bin redaktioneller Mitarbeiter bei einer Tageszeitung. Neulich habe ich ein lustiges Foto von unserem Hund im Wald gemacht. Dieses Bild erschien dann mit meinem Einverständnis in unserer Zeitung. Nun erschien dieses Bild auch auf einer Satireseite im Internet… Quelle und Datum sind darunter vermerkt. Aber darf der Betreiber der Satireseite das Bild ohne mein Einverständnis einfach so verwenden?
    Danke für die Hilfe!

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      Hallo Frank,
      urheberrechtlich geschützte Werke dürfen in der Regel nur mit dem Einverständnis des Urhebers genutzt werden, allerdings gibt es auch Ausnahme. Eine indivuduelle Einschätzung ist uns daher nicht möglich.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  120. tamara

    Hallo,
    Ich entwerfe einen Flyer, auf dem meine Fotos erscheinen werden sollten.
    Welcher Satz soll ich schreiben, um zu sagen, dass diese Fotos mir gehören und ich das Urheberrecht besitze.

    Vielen Dank!

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      Hallo Tamara,
      ein entsprechender Hinweis ist in der Regel nicht notwendig.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  121. Micha H

    Hallo Uhrheberrecht.de,

    ich bin Fotograf und lade meine Bilder bei Adobe Stock hoch. Adobe verkauft dann Nutzungslizenzen an meinen Bildern und vergütet mich entsprechend. Nun stellt sich mir die Frage ob ich als Fotograf eventuell verpflichtet bin mich als Urheber des Bildes in den Metadaten zu nennen, und wenn ja was müsste ich angeben (Name, E-Mail, etc..). Da in Deutschland eine Impressumspflicht für Websites besteht um den Betreiber für eventuelle Rechtsverstöße haftbar zu machen, habe ich mich gefragt ob dies auch für Stockbilder gilt, ich bin ja grundsätzlich für alles verantwortlich was ich hochlade. Meine Überlegung ist ob das Risiko besteht abgemahnt zu werden wenn ich mich nicht eideutig als Urheber in den Metadaten zu erkennen gebe. Oder ist das Gegenteil der Fall und der Hinweis in den Metadaten keine Pflicht?

    vielen Dank für die Rückmeldung,

    Micha

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      Hallo Micha,
      wenden Sie sich mit diesem Anliegen am besten direkt an den Anbieter.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  122. Matthias

    Guten Tag,

    ich habe ein Kunstprojekt gestartet und möchte dieses gegebenenfalls mit Nennung der Hotels und der Zimmernummer veröffentlichen. Ich fotografiere in Hotelzimmern auf der ganzen Welt ein kreatives Motiv. Dabei handelt es sich um eine eigenwillige Bildperspektive auf der je nachdem ein Tisch, eine Lampe, ein Stück vom Bett, Waschbecken, Spiegel, oder auch mal ein Notizblock mit Hotellogo zu sehen ist. Die Zimmer sind alle bezahlt. Die Werke zeigen nichts Rufschädigendes wie Schimmel, etc…

    Kann ich mich hier auf die Kunstfreiheit berufen, beziehungsweise handelt es sich durch die Bezahlung des Hotelzimmers um einen privaten Raum, der mir für einen gewissen Zeitraum zur Verfügung gestellt wurde oder muss ich hier eine Genehmigung einholen?

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      Hallo Matthias,
      wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben. Wenden Sie sich mit diesem Anliegen daher ggf. an einen Anwalt.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  123. Alina

    Hallo zusammen,

    wie sieht es den mit Bildern berühmter Menschen aus. Habe vor ein Bild von Beethoven aufs T-Shirt zu drucken.
    Darf ich es grundsätzlich?

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      Hallo Alina,
      Bilder von Beethoven können grundsätzlich gemeinfrei sein, wenn der Künstler seit mehr als 70 Jahren verstorben ist.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  124. Lena

    Hallo liebes Urheberrecht.de-Team,
    nun habe ich hier bereits viel gelesen und kann mir denken, dass mein Vorhaben gegen das Urheberrecht verstößt.

    Um ein Schulprojekt fertigzustellen möchte ich gerne eine Mindmap mit unterschiedlichen Bildern (aus dem Internet, gefunden auf Pinterest, Google) gestalten. Die Mindmap landet dann privat in meinem Ordner und soll auch auf Instagram veröffentlicht werden.
    Demnach läge ja eine Urheberrechtsverletzung vor, richtig?
    Ich denke es reicht nicht aus, die Quellen anzugeben, von welchen ich die Fotos bezogen habe, richtig?

    Vielen Dank bereits schoneinmal im Voraus für die Rückmeldung,

    Lena

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      Hallo Lena,
      für die Veröffentlichung von urheberrechtlich geschützten Werken schreibt der Gesetzgeber die Einwilligung des Urhebers vor.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  125. Britta

    Hallo, ich bin seit fast 9 Monaten stolze Oma. Ich habe auch eine eigene Internetseite auf der ich auch einen Blog betreibe. Da habe ich nun 7 Bilder meines Enkels drauf. Ich habe ihn unkenntlich gemacht, es ist nicht mehr möglich Rückschlüsse auf sein Gesicht ziehen zu können, trotzdem verlangen mein Sohn und besonders seine Frau, ich soll diese sofort löschen. Muss ich das? Bin ich dazu verpflichtet?

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      Hallo Britta,
      eine pauschale Einschätzung ist uns dazu nicht möglich.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  126. Eva

    Hallo liebes Team, da habt Ihr wirklich eine sehr interessante Seite! Wir haben 2015 auf Facebook unseren Kunden mit einer ganz normalen Weihnachtskarte (ein paar Kekse, Tannenzweige usw.), die wir aus dem Internet runter geladen haben, ein frohes Fest gewünscht – jetzt bekamen wir per Mail eine Abmahnung wg. Urheberrechtsverletzung von einem Fotografen aus Österreich mit entsprechender Geldforderung! Gut, über Kunst kann man streiten, aber das ist schon ein Hammer! Ist der Anspruch nicht eigentlich schon verjährt?
    Mit freundlichen Grüßen
    Eva

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      Hallo Eva,
      wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben. Wenden Sie sich daher für eine Einschätzung an einen Anwalt für Urheberrecht.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  127. Robert

    Guten Tag,

    ich bin nach der Recherche der vielen Informationen nun doch verunsichert.
    Ich würde gern eine alte Photographie nutzen. Sie soll gescannt und in einer Ortschronik abgedruckt werden. Die Aufnahme der Photographie ist über 100 Jahre her, womit Bildrechte theoretisch erloschen sein müssten.
    Nun das Problem: Diese Photographie wurde 2018 in einem Bildband eines Verlages abgebildet, der auf solche Werke spezialisiert ist.
    Würde es genügen, dieses Werk und den Verlag als Quelle der alten Photographie anzufügen oder hat der Verlag besondere Recht und kann mich dann verklagen, wenn er dieses Bild in meinem neuen Buch entdeckt, wenngleich es zitiert wurde?
    Über ein Hilfe bin ich sehr dankbar!
    MfG

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      Hallo Robert,
      wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben. Wenden Sie sich daher für eine Einschätzung an einen Anwalt.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  128. Patrick

    Guten Morgen, wenn ich auf ebay ein Originalfoto ersteigere zum Beispiel von 1983 ein Polaroid ohne Personen drauf, nur Landschaft. Gehört es dann rechtlich mir? Darf ich dies Foto auf meiner Webseite zeigen und weiterverkaufen?
    Mit Personen ist dies natürlich nicht OK, denke ich. Aber wenn ich die 5 Euro an den 2hand shop bezahle, müsste ich doch die Rechte am Bild haben?
    Herzlichen Dank für die Hilfe

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      Hallo Patrick,
      durch den Erwerb eines Bildes erhält der Käufer lediglich ein Nutzungsrecht, das Urheberrecht bleibt beim Fotografen. Über den Umfang der Nutzungsrechte müssen Sie sich mit dem Urheber verständigen.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  129. Heinz

    Hallo,
    ich war bei einem lokalen TV-Verein (nonprofit/alles ehrenamtlich).
    Ich würde gerne einen TV-Beitrag, den ich komplett erstellte und der lokal ausgestrahlt wurde, auf meiner Web-Seite veröffentlichen.
    Ich bin kein Mitglied mehr des Vereins.
    Habe ich das Recht, als Urheber des Videos, selbst zu veröffentlichen? Oder liegen die Rechte beim Verein?
    MfG

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      Hallo Heinz,
      eine Einschätzung ist uns dazu nicht möglich. Wenden Sie sich ggf. an einen Anwalt.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  130. Nadine

    Ich habe in einem Projekt ein Info-Heft geschrieben und für alle Bilder (z.B. ein Abholschein der Deutschen Post) eine Abdruckerlaubnis eingeholt. Oft habe ich dazu die Seite mit Bild, so wie es erscheinen sollte, zugeschickt. Nun habe ich eine Anfrage zur Übersetzung des Werkes bekommen. Wir sind kein Verlag und haben auch solche Verträge nicht. Ist die Bildrechteverwertung bei einer Übersetzung mit der ursprünglichen Erlaubnis abgedeckt?

    Viele Grüße
    Nadine

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      Hallo Nadine,
      eine pauschale Einschätzung ist und dazu nicht möglich, da wir die Vereinbarung mit den Inhabern der Bildrechte nicht kennen.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  131. Anika

    Hallo,

    ich habe für meinen Arbeitgeber im Rahmen eines Projekts Fotos gemacht. Diese sollen auf Instagram veröffentlicht werden. Mir stellt sich nun die Frage, ob es urheberrechtlich genügt, den Namen meines Arbeitgebers bzw. den Namen der Institution beim Posting auf dem Bild anzugeben oder ob mein Name auch verpflichtend angegeben werden muss?

    Vielen Dank für Ihre Antwort!

    Liebe Grüße

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      Hallo Anika,
      grundsätzlich kann der Urheber bestimmen, ob sein Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen ist und wie die Bezeichnung erfolgen soll.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  132. Christian

    Hallo,
    wie steht es eigentlich mit Fotos im Archiv von Vereinen oder Heimatmuseen. Diese bekamen die dortigen Pressewarte oder Archivare ja oftmals geschenkt oder von Erben überreicht bzw sind Flohmarkfunde. Ein Urheber ist meistens ja gar nicht mehr zu ermitteln. Z. B bei Bildern von einem Feuerwehrjubiläum aus dem Jahr 1982. Kann der Verein/das Heimatmuseum diese für Ausstellungen oder eigene Chroniken verwenden, oder wäre es besser, diese zu vernichten, wenn der Urheber nicht mehr ermittelt werden kann.
    Vielen Dank für eine Einschätzung

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      Hallo Christian,
      für die Veröffentlichung urheberrechtlich geschützter Werke ist in der Regel das Einverständnis des Urhebers notwendig.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  133. Christian

    Hier noch eine weitere Frage.
    Ein Freund sammelt und tauscht Aufnahmen von Flugzeugen/Flughäfen (Plane-Spotter).
    Nun möchte er ein Buch oder Heft über einen deutschen Flughafen herausbringen. Da nicht alle Fotos, eigentlich nur wenige, Fotos von ihm selbst sind, wird er es außerhalb der EU drucken und verlegen lassen, um eventuellen Klagen auszuweichen. Die dortige Polizei/Staatsanwaltschaft wird bei einer solchen Anzeige aus Deutschland sicher nicht ermitteln sondern ggf nur mal müde lächeln. Hat dies trotzdem folgen für ihn, wenn er das Werk hier über Ebay oder sonstige Online-Marktplätze anbietet?

    Auch hier schon mal Danke für eine Antwort

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      Hallo Christian,
      wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  134. Ina

    Hallo,
    wir haben nach dem Umbau des Bades und des Wohnzimmers in unserer Mietwohnung Fotos gemacht und diese dem Vermieter gesendet. Nun ziehen wir aus und er stellt die von uns gemachten Fotos ins Netz in der Immobilienanzeige zur Neuvermietung.
    Darf er das ohne unsere Einwilligung?

    Vielen Dank und liebe Grüße.

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      Hallo Ina,
      das Veröffentlichungs- und Verbreitungsrecht für urheberrechtlich geschützte Werke liegt grundsätzlich beim Urheber.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  135. Stefan

    Hallo, ich hab da auch noch mal eine Frage. Ich habe zwei Mehrfamilienhäuser inklusive jede Menge Krempel darin gekauft. In einer der leerstehenden Wohnungen habe ich wirklich außergewöhnlich gute Bilder eines absoluten Weltstars gefunden die sich sogar von allen Pressebildern die ich gefunden habe deutlich abheben. Ich habe die Häuser gekauft wie gesehen mit allem was noch drin war und kenne den Urheber nicht. Also eigentlich gehören die Bilder doch jetzt mir, darf ich diese verwerten?

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      Hallo Stefan,
      die Verwertung von urheberrechtlich geschützten Werken ist in der Regel nur mit der Einwilligung des Urhebers zulässig.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  136. Mario

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich habe ein hobby shotting von mir machen lassen unter freunden die Dame ist Hauptberuflich fotographin aber die bilder von mir sind bei ihr zuhause bei einem entspannten freunde abend spontan entstanden. Daraufhin habe ich die bilder bei instagram gepostet und es gab keinerlei Probleme.
    Leider haben sich dann unsere wege getrennt und die Fotografin hat dann monate später aufeinmal verlangt das ich sie verlinke unter meinen Bildern weil sie die Bilder gemacht hat. Auf den Bild bin nur ich zu sehen. Leider ist es so ausgeartet. Habe ich Dennoch eine möglichkeit rechtlich zu sagen ich darf die Bilder posten ohne sie zu erwähnen, da ich auf den Bild zu sehen bin oder ähnliches. Bitte um Hilfe vielen Dank.

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      Hallo Mario,
      laut Urheberrecht haben Urheber das Recht auf Anerkennung ihrer Urheberschaft an einem Werk und können daher bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen ist und welche Bezeichnung dabei zu verwenden ist.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  137. Adelheid

    Hallo an alle!
    Ich frage mich, wie es sich mit einem selbstgewählten Künstlernamen/ Pseudonym bei einem jungen Künstler, der in der Öffentlichkeit nicht bekannt ist und damit seine Bilder mit einem Copyright Zeichen versieht, von rechtlicher Seite her verhält?

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      Hallo Adelheid,
      grundsätzlich können Urheber ihre Werke mit einer Urheberbezeichnung versehen.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  138. Gheban

    Hallo,

    ich habe bei der Austellung „EUROPALIA 2019-2020“ in Belgien (Brüssel) Werke von „CONSTANTIN BRANCUSI“ mit der Profikamera fotografiert und möchte ein PHOTOBUCH für meine Freunde, aber auch für die Öffentlichkeit entwickeln. Zusätzlich, möchte ich die Fotos auch im Internet veröfentlichen.
    Was muss ich dafür beachten, dass dieses Buch oder die Veröffentlichung, keine Problmme mit dem Urheberecht bekommt?

    Vielen Dank.
    Gheban, Berlin

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      Hallo,
      laut Urheberrecht benötigen Sie für die Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke das Einverständnis des Urhebers bzw. der Rechteinhaber.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  139. JS

    Copyright? Die Chinesen stört das wenig. Auf schnelle erstellten Seiten finden Sie Ihre Bilder und auch die passende Werbung per Ad Sense von Google. Machen können Sie gar nichts.
    Dann auch noch Pinterest. Wir haben sehr viele Handarbeitsbilder auf Pinterest ausgestellt. Obwohl es für Pinterest einfach wäre, aufgrund der verwendeten Domain, alle Bilder zu entfernen, sträubt man sich. Viele andere Aussteller haben das gleiche Problem. Deutsches Recht gilt nur für Deutsche. Man lacht über uns. Wir sonst auch….

  140. Nina

    Ich möchte für einen Flyer Bilder verwenden. Interessant, dass selbst Schnappschüsse urheberrechtlich geschützt sind. Ich werde mich an einen Rechtsanwalt wenden, der mir sicherlich noch mehr Hinweise geben kann.

  141. Hansilein

    Wenn eine Bank oder Sparkasse einen Sachverständigen von einer Fremdfirma für eine Finanzierungszusage eines ihrer Kunden notwendigen vorbei schickt, um Bilder von den Kaufobjekt zu machen, aber keine schriftliche Einwilligung sich dazu geben lassen hat, darf eine Bank / Sparkasse Bank die Herausgabe der Bilder des bei der Erstellung noch gewesenen Eigentümer, diesen die Herausgabe überhaupt verweigern? Ja Nein oder muss die Bank zumindest den Urhebers bzw. des Rechteinhaber dessen Namen und Adresse mitteilen. Danke für Eure goße Mühe. LG. Hansilein

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      Hallo Hansilein,
      wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben. Wenden Sie sich ggf. mit Ihrem Anliegen an einen Anwalt oder eine Verbraucherschutzorganisation.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  142. Frank

    Hallo Urheberrecht.de,
    eine Partei hat sich im Jahr 2021 Bilder und den Text von mir, auf der Seite meines Auftraggebers heruntergeladen und damit Wahlwerbung gemacht. Es waren weder Zustimmung, noch Nutzungsrechte vorhanden und es wurde auch keine Quelle benannt. Als ich dies jetzt feststellte und monierte, wurde der Beitrag der fast ein Jahr dort stand gelöscht. Ich gehe davon aus, dass ich die Partei abmahnen und zu einer Unterlassung „nötigen“ muss?
    Ich habe Bilder und Text per Screenshot gesichert, genügt das?

  143. Nane

    Guten Tag,

    Mein ehemaliger Arbeitgeber hat mir ein Foto von mir, das wir damals für deren Webseite verwendet haben, für die Verwendung in einer Bewerbung freigegeben.

    Darf ich dieses Foto auch bei meinem neuen AG für ein internes Paper verwenden? Gilt es dann schon als öffentlich verwendet?

    Liebe Grüße, Nane

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