Von urheberrecht.de, letzte Aktualisierung am: 15. Februar 2021
Das Urheberrecht dient dem Schutz von Werk und Schöpfer, dabei schränkt es die Nutzung der kreativen Leistungen durch Dritte ein. Es ist ihnen somit nicht gestattet, fremde Inhalte ohne ein entsprechendes Einverständnis zum Beispiel auf einer Internetseite zu verwenden. Eine Alternative stellen in diesem Fall gemeinfreie Bilder, Musik oder Texte dar. Doch worum handelt es sich dabei genau und was ist bei der Nutzung zu beachten?
Inhalt
FAQ zur Gemeinfreiheit
Der Schutz des Urheberrechts besteht maximal 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers, danach ist das Werk gemeinfrei.
Für die Werke von Beethoven oder Mozart besteht grundsätzlich kein Urheberrechtsschutz mehr, sie sind also eigentlich gemeinfrei. Anders sieht es allerdings bei einer konkreten Tonaufnahme oder einem Notenblatt aus. Denn für diese gelten unter anderem sogenannte Leistungsschutzrechte. Diese dienen dem Schutz von verlegerischen Tätigkeiten.
Bei einem Filmwerk sind unter Umständen verschiedene Urheber beteiligt. Dazu zählen vor allem der Hauptregisseur, der Urheber des Drehbuchs, der Urheber der Dialoge sowie der Komponist der Musik. Damit ein Film als gemeinfrei gilt, müssen also all diese Urheber bereits seit 70 Jahren verstorben sein. Darüber hinaus gilt es zu überprüfen, ob nicht noch weitere Verwertungsrechte bestehen.
Was bedeutet „gemeinfrei“?
Fallen Werke unter das Urheberrecht, genießen diese für eine bestimmte Zeit diesen Schutz. Unter § 64 Urheberrechtsgesetz (UrhG) findet sich zur Dauer des Urheberrechts folgende generelle Angabe:
Das Urheberrecht erlischt siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers.
Ist diese Frist verstrichen, gelten die Werke des Urhebers als gemeinfrei. Es besteht also kein Urheberrecht mehr, denn sowohl die Verwertungsrechte als auch die Urheberpersönlichkeitsrecht sind erloschen. Das bedeutet, dass die Verwertung und Verbreitung ohne das Einverständnis des Schöpfers möglich ist.
Wann Bilder als gemeinfrei gelten, hängt von der individuellen Gestaltungshöhe ab. Handelt es sich um eine persönlich geistige Schöpfung, (Lichtbildwerk) besteht das Urheberrecht für 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Bei Schnappschüssen oder Bildern aus Überwachungskameras fehlt eine ausreichende Schöpfungshöhe (Lichtbild). In diesem Fall verjährt das Urheberrecht beim Bild 50 Jahren nach der Veröffentlichung.
Des Weiteren gelten Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen als gemeinfrei, denn amtliche Werke unterliegen grundsätzlich nicht dem Urheberrechtsschutz.
Auf ins Lesevergnügen – Wenn Bücher und eBooks gemeinfrei sind
Bei der Vielzahl der im Schulunterricht behandelten Lektüren handelt es sich um Klassiker, welche mittlerweile gemeinfrei sind. Dies ist auch nicht selten einer der Gründe, weshalb die Büchlein verhältnismäßig günstig sind, denn das Honorar für den Autor entfällt. So sind ebendiese Titel meist auch als kostenlose, gemeinfreie eBooks verfügbar.
Der Grundstein für den Zugang zum klassischen Lesestoff legte dabei das sogenannte Klassiker-Jahr 1867. Denn ab diesem Zeitpunkt erlosch die bestehende Schutzfrist für alle Autoren, welche vor 1837 verstorben waren. Goethe, Schiller und Co. wurden somit gemeinfrei.
Gemeinfreie Werke – kurz und kompakt
Im Urheberrecht bezeichnet „gemeinfrei“, dass das entsprechende Werke nicht urheberrechtlich geschützt ist. Dafür existieren grundsätzlich zwei Gründe: Entweder fiel die Schöpfung nie unter den Schutz oder dieser ist erloschen. In diesen Fällen ist eine Nutzung für jedermann zulässig.
Sind eigentlich Kornkreise gemeinfei?
Diese Frage mag auf den ersten Blick nach einer Scherzfrage klingen, sie ist aber durchaus ernst gemeint.
Dürfte man grafische Wiedergaben von Kornkreisen herstellen und verkaufen, zum Beispiel als Poster?
Luftaufnahmen von Kornkreisen tauchen immer wieder einmal in den Medien auf und sind auch der einzige Weg, sie der Öffentlichkeit überhaupt zu präsentieren, da vom Boden aus nur ein Feld mit stellenweise umgeknickten Halmen, aber kein grafisches Muster sichtbar ist.
Solche Luftaufnahmen vermitteln zunächst einen guten Gesamteindruck des betreffenden Kornkreises, sind aber in der Regel sehr verzerrt, da sie nicht exakt senkrecht von oben fotografiert wurden.
Es ist jedoch durchaus möglich und stellt letztlich nur eine Fleißaufgabe dar, aus der Luft fotografierte Kornkreise geometrisch korrekt und unverzerrt nachzukonstruieren.
Folgt man der Behauptung, Kornkreise entstünden nicht durch Menschenhand, dann ließe sich daraus folgern, dass es auch keinen Urheber geben kann, dessen Rechte man berühren würde, würde man diese grafisch mitunter durchaus ansprechenden Muster wie auch immer vermarkten wollen.
Ist das nun aber tatsächlich so?
Gehen wir davon aus, dass jeder Bewohner dieses Planeten vehement abstreitet, irgendetwas mit der Entstehung eines Kornkreises zu tun zu haben, dann dürfte von dieser Seite aus meines Erachtens grünes Licht für die Vermarktung bestehen, da Außerirdische zumindest bisher noch nie ihre Urhebereigenschaft auf irgendetwas erklärt haben und dieser Fall in den irdischen Rechtssystemen vermutlich auch nicht vorgesehen ist.
Wie sieht es aber mit der Luftaufnahme aus, die zum einen überhaupt erst dazu erforderlich war, um die Öffentlichkeit über der Existenz eines Kornkreises zu informieren, und zum anderen natürlich als Anhaltspunkt dazu dient, die geometrisch stimmige Zeichnung zu erstellen? Im Grunde dient dieses Foto nur als Ideengeber für die eigentliche Konstruktion, deren Resultat dann doch ein ganzes Stück vom Ausgangsfoto entfernt ist.
Hallo,
ob Kornkreise urheberrechtlich geschützt sind und wer in diesem Fall als Rechteinhaber infrage kommt, können wir nicht einschätzen. Sie sollten sich ggf. mit dieser doch sehr speziellen Frage an einen Anwalt für Urheberrecht wenden.
Ihr Team von urheberrecht.de
Liebes Forum.
Wir planen gerade Kunst am Bau und würden gern einige Zitate oder Gedichte als Textcollage verwenden, die dann die Eingangstür etc schmückt.
– Gelten für die zu verwendenden Texte ebenfalls die 70 Jahre Urheberschutz? D.h. Hermann Hesse wäre nicht möglich, Fontane aber schon?
-Wir wollen die Texte künstlerisch weiterentwickeln also durch Schriftgrafik in gewissem Maße inzenieren, zitieren, interpretieren. Könnte unsere Arbeit dann zu einem eigenständigen Kunstwerk werden, so dass der Urheberschutz entfällt? Gibt es dafür ein Regel/ Richtlinien?
Herzlichen Dank für die Unterstützung im Voraus.
Hallo,
ohne das genau Vorhaben zu kennen, ist eine Einschätzung nur schwer möglich. Wenden Sie sich daher ggf. an einen Anwalt.
Ihr Team von urheberrecht.de
Hallo!
Ich finde Ihr Projekt sehr interessant und es würde mich sehr interessieren, was Sie in Erfahrung bringen konnten und was ist aus Ihrem Projekt geworden ist.
Viele Grüße, Sabine
Hi,
mein Problem: wenn in einem Text nur eine Firma als Urheber, aber keine genaue Person benannt ist, gilt dann das Veröffentlichungsdatum als Stichtag für die Sperrzeit? Und gelten überhaupt die 70 Jahre?
Mein Fall: Eine Bedienungsanleitung für ein Fahrzeug von Mercedes Benz, Baujahr 1987. Alles, was ich gefunden habe besagt, dass man sich nur eine Kopie beim Rechteinhaber (nicht Mercedes Benz) kaufen kann und alle anderen Replikationen verboten sind.
MfG
Konrad
Hallo Konrad,
wir dürfen keine kostenlose Rechtberatung geben. Wenden Sie sich daher mit Ihrem Anliegen an einen Anwalt.
Ihr Team von urheberrecht.de
Ich würde einfach bei Mercedes das Projekt schildern. Unternehmen sind großzügig wenn es wie in diesem Fall wahrscheinlich kostenfreie Werbung ist. Schriftlich um “Abdruckgenehmigung” bitten…
Hallo Forum,
Ich würde gerne ein altes Historisches Brettspiel was ca. 1850 alt ist nachproduzieren. Vom Alter des Brettspiel ist es Gemeinfrei.
Dürfte ich das gesamte Spiel: Verpackung, Figuren und die Illustration auf dem Brett sowie Regelblatt kopieren und vermarkten?
Was wäre wenn ich die Illustration sowie die Schrift vom Regelblatt selbst abmale, würde ich dann der Urheber des Werkes sein?
Gruß Alex
Hallo Alex,
wir dürfen keine kosenlose Rechtsberatung geben. Wenden Sie sich daher an einen Anwalt für Urheberrecht. Dieser kann den Sachverhalt umfassend prüfen.
Ihr Team von urheberrecht.de
Liebes Team,
ich bin sehr sicher, dass diese Frage oft diskutiert wurde. Ich habe für mich leider noch keine passende Antwort gefunden und frage daher noch einmal selbtständig nach:
Ist diese Version von “Nosferatu / Eine Symphonie des Grauens” auch in Deutschland gemeinfrei?
[Link von Redaktion entfernt]
In dieser Quelle fand ich, dass der Film ab dem 31.07.2019 gemeinfrei sein wird. Ist das richtig?
[Link von Redaktion entfernt]
In den USA ist DIESE Version bereits gemeinfrei und daher auch zur freien Verfügung. Ist das denn bei genau dieser Version auch für Deutschland zulässig?
Ich würde mich sehr über eine Antwort freuen!
Beste Grüße
Stefan
Hallo Stefan,
wann ein Werk gemeinfrei wird, hängt vom Todestag des Urhebers ab. Denn dieses besteht noch 70 Jahre nach dessen Tod. Da es bei einem Film mehrere Urheber geben kann, ist der Todeszeitpunkt des letztlebenden Miturhebers ausschlagggebend.
Darüber hinaus beginnt die 70-jährige Frist erst zum nächsten Jahreswechsel, weshalb unseres Wissens Werke grundsätzlich zum Jahreswechsel gemeinfrei werden.
Wann das von Ihnen benannte Werke gemeinfrei wird, können wir nicht einschätzen.
Ihr Team von urheberrecht.de
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe eine Frage und hoffe, bei Ihnen richtig gelandet zu sein:
Ich möchte Postkarten mit Zitaten von dem dänischen Philosophen Sören Kierkegaard (verstorben November 1855) erstellen und vermarkten. Muss ich dabei Nutzungsrechte/Lizenzen bei möglichen Erben recherchieren? Oder reicht es aus, dass der Urheber seit über 70 Jahren verstorben ist? Sollte dies eine kostenpflichtige Frage an Sie sein, was kostet bei Ihnen eine rechtsverbindliche Antwort auf meine Frage? Vielen Dank im Voraus. Beste Grüße P.
Hallo Petra,
wir dürfen keine Rechtsberatung geben. Wenden Sie sich daher für eine rechtsverbindlich Antwort an einen Anwalt für Urheberrecht.
Ihr Team von urheberrecht.de
Hallo, ich bin sehr froh Sie gefunden zu haben.
Leider bin ich nach der Lektüre Ihres Beitrags noch immer verwirrt, da Sie das Urheberrecht mit “gemafrei” in einen Topf werfen. Die GEMA hat mir jedoch am Telefon erklärt dass es zwei paar Schuhe sind.
Um ein Musikwerk zu verwenden (private Vorführung im Freien), muss ich zum einen den Urheber um seine/ihre Erlaubnis bitten und zum anderen klären ob diese(r) einen Vertrag mit einer Verwertungsgesellschaft (der GEMA) hat.
Das hieße, dass mir der Urheber die Erlaubnis zu Nutzung geben kann und ich aber dennoch Gemagebühren zahlen müsste?
Doch wenn mir der Urheber die Erlaubnis zur Nutzung gibt und er/sie keinen Vertrag mit einer Verwertungsgesellschaft hat, dann kann ich die Stücke gemafrei nutzen?
Haben Sie vielen Dank für Ihre Antwort!
Hallo Daniela,
im Ratgeber geht es um gemeinfreie Werke. Diese haben nicht unbedingt etwas mit der GEMA zu tun. Darüber hinaus gilt, nur weil ein Musiker sich nicht von der GEMA vertreten lässt, bedeutet dies nicht automatisch, dass dieser auch keine finanziellen Forderungen an Sie stellt.
Ihr Team von urheberrecht.de
Hallo,
früher in den 1960/70’ern gab es oft Postkarten mit Luftaufnahmen irgendwelcher Orte, auf denen gedruckt stand “mit Genehmigung des Regierungspräsidiums xyz”, d.h. die Regierungspräsidien mussten damals die Veröffentlichung von Luftaufnahmen, z.B. auf Postkarten, genehmigen.
Wie ist hier Ihrer Meinung nach die Schöpfungshöhe zu bewerten und wie schätzen Sie das Urheberrecht bzw. die Gemeinfreiheit für derartige Postkarten ein?
MfG
Wiltrud
Hallo Wiltrud,
in der Regel unterliegt praktisch jedes Foto dem Urheberrecht. Ob es sich dabei allerdings um Lichtbildwerke oder Lichtbilder handelt, können wir pauschal nicht einschätzen.
Ihr Team von urheberrecht.de
Hallo,
ich habe eine Frage zu den gemeinfreien Büchern im Zusammenhang mit den Datenbanken im Sinne von § 87a UrhG.
Wie verhält es sich, wenn folgende Situation gegeben ist:
– Ich will den Text eines gemeinfreien Werkes ins Deutsche übersetzen, veröffentlichen und auch kommerziell auswerten
— Der Text befindet sich auf einer Datenbank
– ich muss jedoch nicht auf diese Datenbank zurückgreifen, weil der Text in einem Buch enthalten ist, das ich mir erworben habe.
Meine Frage ist: Ist meine Veröffentlich in diesem Falle vom Rechtlichen her unbedenklich?
Vielen Dank für Ihre Antwort und freundlichen Gruss
HP
Hallo Hanspeter,
wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben. Wenden Sie sich daher für eine Einschätzung an einen Anwalt für Urheberrecht.
Ihr Team von urheberrecht.de
Hallo,
ich hätte eine Frage zu den alten Notenausgaben. Dass ein Werk selbst, das z.b. von P. Tschaikowsky, komponiert wurde, schon lange gemeinfrei ist, ist mir schon klar. Aber es gibt ja noch den Verlagsrecht oder so? Wie alt sollen die Papiernoten sein, damit man sie auch kopieren und die Kopien auch verwenden dürfte? Ich habe z.B. die Noten entdeckt, die ca. zwischen 1920-1931 herausgegeben wurden. Darf ich sie also als gemeinfrei betrachten oder hängt das davon ab, ob der Herausgeber (der Verlagsbesitzer) schon seit 70 Jahren tot ist?
Ich konnte wirklich noch nirgendwo die Antwort auf diese Frage finden.
Vielen Dank schon mal!
Mit freundlichen Grüßen
Julia
Hallo Julia,
eine pauschale Einschätzung ist uns nicht möglich.
Ihr Team von urheberrecht.de
Hallo und danke. Darf ich dann anders fragen?
Verstehe ich es richtig, dass ein Herausgeber (nicht der Autor) dem Gesetz nach auch ein Leben lang das Urheberrecht auf die Ausagabe hat, und danach seine Erben auch noch 70 Jahre?
ODER hat ein Herausgeber nur 70 Jahre lang das Urheberrecht auf die Ausgabe (seit dem Jahr, in welchem sie herausgegeben wurde)?
Welche der beiden Varianten ist denn dem Gesetz nach richtig?
Danke schon mal!
Mfg
Julia
Hallo Julia,
grundsätzlich können Herausgeber über ein selbstständiges Urheberrecht verfügen. Allerdings ist dies nur der Fall, wenn die Zusammenstellung eine persönliche geistige Schöpfung darstellt. Diese besteht üblicherweise noch 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.
Ihr Team von urheberrecht.de
Hallo,
ich würde gerne für eine Website Zitate des indischen Weisen Ramana Maharshi verwenden. Dessen Tod ist über 70 Jahre her. Seine Worte sind festgehalten in einem englischsprachigen Werk (“Talks with Sri Ramana Maharshi”). Der Autor dieses Werks ist seit über 10 Jahren tot. Ich würde ausgewählte Zitate aus diesem Werk frei ins Deutsche übersetzen. Wie ist es in diesem Fall mit dem Urheberrecht bestellt?
Vielen Dank und liebe Grüße,
Ole
Hallo Ole,
eine Übersetzung stellt in der Regel eine Bearbeitung dar und bedarf das Einverständnis des Urhebers.
Ihr Team von urheberrecht.de
Hallo,
ist ein Roman gemeinfrei, wenn der Romanautor seit über 70 Jahren tot ist, dieser jedoch in seinem Text ein kürzeres Zitat oder ein ganzes Gedicht eines anderen Urhebers, der noch nicht seit über 70 Jahren tot ist, verwendet hat?
Ich würde einen solchen Urheber jetzt nicht wie in dem Film-Beispiel als Miturheber des Romans ansehen, aber könnten noch Verwertungsrechte bestehen? Das im Einzelnen zu überprüfen, dürfte sich als schwierig gestalten. Wenn z. B. der Romanautor den Urheber eines Gedichtes, das keinen Bekanntheitsgrad besitzt, gar nicht nennt. Der Romanautor könnte es selbst geschrieben haben oder eben auch nicht.
Auch wird man in der Regel nicht mehr ermitteln können, ob ein Autor damals die Erlaubnis eingeholt hat, ein Zitat zu verwenden, oder nicht. Würde das einen Unterschied machen?
Über eine Antwort von Ihnen würde ich mich sehr freuen.
Beste Grüße
Maria