Recht am eigenen Bild: Bildrechte zum Schutz der Privatsphäre

Von Nicole P.

Letzte Aktualisierung am: 23. Oktober 2023

Geschätzte Lesezeit: 6 Minuten

In Zeiten, in denen fast jedes Smartphone über eine eingebaute Kamera verfügt, welche mit so manch einer Digitalkamera in Konkurrenz tritt, kann jeder Moment in einem Schnappschuss festgehalten werden. Allerdings bedeuten diese technischen Möglichkeiten nicht auch automatisch, dass Sie dazu auch immer und überall berechtigt sind. Denn Aufnahmen von Personen fallen unter das Recht am eigenen Bild.

Das Recht am eigenen Bild ist ein wichtiger Bestandteil bei der informationellen Selbstbestimmung.
Das Recht am eigenen Bild ist ein wichtiger Bestandteil bei der informationellen Selbstbestimmung.

Literatur zu Themen rund ums Bildrecht

FAQ zum Recht am eigenen Bild

Eine Einwilligung gemäß dem Recht am eigenen Bild ist beim Gruppenbild nicht notwendig, oder?

Der Irrglaube, dass für das Recht am eigenen Bild bei einer Gruppe eine Ausnahme besteht, hält sich beständig. Allerdings lässt sich aufgrund der Gesetze eine solche pauschale Aussage nicht tätigen. Eine Sonderregelung gilt einzig für Versammlungen und andere Großveranstaltungen. Das Foto einer Gruppe, welches fünfzehn Personen zeigt, fällt hingegen nicht darunter.

Gilt das Recht am eigenen Bild bei WhatsApp, Facebook und Co.?

Grundsätzlich haben die Gesetze auch in den sozialen Medien oder Messenger-Diensten Gültigkeit. So entschied das LG Frankfurt am 28.05.2015 (Az.: 2-03 O 452/14), dass auch der Versand von Fotos via WhatsApp unter die „Verbreitung“ im Sinne des KUG fällt und somit eines entsprechenden Einverständnisses bedarf. Verstoßen Sie mit der Veröffentlichung von einem Foto auf Facebook gegen das Recht am eigenen Bild, müssen Sie ggf. mit Sanktionen rechnen.

Steht zum Recht am eigenen Bild etwas im StGB?

Das Recht am eigenen Bild ergibt sich grundsätzlich aus dem Kunsturhebergesetz. Da dieses allerdings nur die Verbreitung von Bildnissen regelt, trat 2004 ein ergänzender Tatbestand in Kraft. So stellt § 201a Strafgesetzbuch (StGB) die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen unter Strafe. Dadurch zieht bereits die Herstellung einer Bildaufnahme, welche zum Beispiel die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt, juristische Konsequenzen – wie eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren – nach sich.

Besteht das Recht am eigenen Bild auch für Arbeitnehmer am Arbeitsplatz?

Grundsätzlich hat das Recht am eigenen Bild auch am Arbeitsplatz Bestand. Möchte ein Unternehmen Bilder ihrer Angestellten zum Beispiel auf dem Internetauftritt der Firma veröffentlichen, ist dafür gemäß dem Recht am eigenen Bild eine Einverständniserklärung der Arbeitnehmer notwendig. Wie ein solches Schreiben aussehen kann, zeigt dieses Muster.

Was ist das Recht am eigenen Bild?

Vor der Veröffentlichung von einem Foto muss gemäß Recht am eigenen Bild das Einverständnis der abgebildeten Person vorliegen.
Vor der Veröffentlichung von einem Foto muss gemäß Recht am eigenen Bild das Einverständnis der abgebildeten Person vorliegen.

Die Verwendung und Veröffentlichung von Bildaufnahmen ist in Deutschland nur unter der Einhaltung verschiedenster rechtlicher Vorschriften zulässig. Zu den wichtigsten Vorschriften zählen insbesondere das Recht am eigenen Bild sowie das Urheberrecht für Bilder.

Wohingegen das Urheberrecht vor allem die Rechte der Schöpfer – also der Fotografen – und eine angemessene Entlohnung bei der Verwertung durch Dritte sicherstellt, stellt das Recht am eigenen Bild ein im Grundgesetz definiertes Element der Persönlichkeitsrechte dar.

Beim Persönlichkeitsrecht handelt es sich um verschiedenste Vorschriften, welche die Entfaltung der Persönlichkeit sicherstellen und den Schutz vor Eingriffen in die Lebens- und Freiheitsbereiche gewährleisten sollen.

Eltern sind meist sehr stolz über die Fortschritte ihres Nachwuchses und teilen daher Fotos mit Familie, Freunden und Kollegen. Dabei sollte aber nicht außer Acht gelassen werden, dass das Recht am eigenen Bild auch für Kinder gilt.

Recht am eigenen Bild: Welches Gesetz bildet die rechtliche Grundlage?

Gemäß Kunsturhebergesetz kann ein Verstoß gegen das Recht am eigenen Bild eine Straftat darstellen.
Gemäß Kunsturhebergesetz kann ein Verstoß gegen das Recht am eigenen Bild eine Straftat darstellen.

Wie bereits erwähnt, handelt es sich beim Recht am eigenen Bild um einen Bestandteil des Persönlichkeitsrechts. Die gesetzliche Grundlage dazu lässt sich im Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie – vermutlich eher unter den Bezeichnungen Kunsturhebergesetz oder den Abkürzungen KunstUrhG bzw. KUG geläufig – finden.

Im Kunsturhebergesetz wird das Recht am eigenen Bild in Paragraph 22 wie folgt definiert:

Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt.

Demnach ist die Veröffentlichung von Fotos, welche Menschen zeigen, nur dann zulässig, wenn die abgebildete Person ein entsprechendes Einverständnis dazu gegeben hat. Erhalten Models für ihre Tätigkeit vor der Kamera eine Bezahlung, ist es hingegen üblich, dass diese dafür ihr Recht am eigenen Bild abtreten bzw. davon keinen Gebrauch machen.

Laut Gesetzgeber muss es sich bei einem „Bildnis“ nicht zwangsläufig auch um ein Foto handeln. Denn gleichermaßen gilt das Recht am eigenen Bild bei einem Video oder sogar einem Gemälde.

Wichtig! Das Recht am eigenen Bild erlischt nicht automatisch mit dem Ableben des Abgebildeten. So bedarf es gemäß § 22 KUG noch zehn Jahre nach dem Tod die Einwilligung der Angehörigen, zu denen insbesondere Ehegatten, Lebenspartner sowie Kinder zählen.

Existieren beim Recht am eigenen Bild Ausnahmen?

Recht am eigenen Bild: Eine öffentliche Veranstaltung zählt in der Regel zu den Ausnahmen, da nicht die einzelnen Personen im Fokus stehen.
Recht am eigenen Bild: Eine öffentliche Veranstaltung zählt in der Regel zu den Ausnahmen, da nicht die einzelnen Personen im Fokus stehen.

Ähnlich wie die Schranken im Urheberrecht sieht auch das Kunsturhebergesetz Ausnahmen vor, in denen eine Einwilligung wegen dem Recht am eigenen Bild nicht notwendig ist. Diese ergeben sich aus § 23 KUG.

Demnach ist es zulässig Bilder ohne ein entsprechendes Einverständnis der Abgebildeten zu verbreiten oder zu veröffentlichen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  • Bildnisse der Zeitgeschichte
    Zeigt ein Foto Personen des öffentlichen Lebens oder wichtige Ereignisse, müssen die Beteiligten in der Regel eine Veröffentlichung hinnehmen. Dies gilt allerdings nur solange, wie die Bilder nicht in die Privat- oder Intimsphäre eingreifen.
  • Personen als Beiwerk
    Bei Fotos vom Brandenburger Tor oder dem Eifelturm lässt es sich in der Regel nicht vermeiden, dass Passanten mitabgebildet werden. Da der eigentliche Grund der Aufnahme allerdings das Bauwerk ist, erlaubt der Gesetzgeber in der Regel eine Veröffentlichung.
  • Versammlungen und Aufzüge
    Bei Versammlungen und anderen Großveranstaltungen besteht ein allgemeines Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Da hierbei die einzelnen Teilnehmer keine Rolle spielen, ist eine entsprechende Bildberichterstattung ohne gesonderte Einwilligung zulässig. Private Veranstaltungen wie Hochzeiten und Beerdigungen fallen aufgrund ihres privaten Charakters hingegen nicht unter die Ausnahmeregelung.
  • Höheres Interesse der Kunst
    Dient die Verbreitung oder Veröffentlichung eines Bildnisses einem höheren Interesse der Kunst, ist ein Verzicht auf die Einwilligung des Abgebildeten möglich. Wann diese Ausnahme im Einzelfall tatsächlich greift, muss ggf. ein Gericht einschätzen.
  • Rechtspflege und öffentliche Sicherheit
    Schwerkriminelle müssen in den meisten Fällen einen Verstoß gegen ihr Recht am eigenen Bild durch die Polizei oder sonstige Behörden hinnehmen. Denn nur so ist es möglich, die Gesellschaft vor einer möglichen Gefahr umfassend zu warnen.

Wie können Sie gegen eine Verletzung am Recht am eigenen Bild vorgehen?

Bei einem Verstoß gegen das Recht am eigenen Bild kann Ihnen Schadensersatz zustehen.
Bei einem Verstoß gegen das Recht am eigenen Bild kann Ihnen Schadensersatz zustehen.

Einen Verstoß gegen Ihr Recht am eigenen Bild müssen Sie grundsätzlich nicht stillschweigend hinnehmen. So besteht die Möglichkeit, die durch das Kunsturhebergesetz eingeräumten Ansprüche durchzusetzen.

Dabei handelt es sich insbesondere um die Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz. Diese lassen sich zum einen im Zuge einer Abmahnung geltend machen. Dabei handelt es sich um eine Maßnahme zur Prozessvermeidung. Zum anderen kann der Geschädigte eine Klage vor Gericht anstreben.

Um gerichtliche Ansprüche geltend zu machen, muss beim Verstoß gegen das Recht am eigenen Bild eine Anzeige erfolgen. Denn hierbei handelt es sich, ebenso wie bei einer Urheberrechtsverletzung, um ein sogenanntes Antragsdelikt. Die Staatsanwaltschaft wird also nur auf Antrag der Geschädigten aktiv.

Das Kunsturhebergesetz sieht bei einem Verstoß gegen das Recht am eigenen Bild als Strafe entweder einen Freiheitsentzug von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe vor. Was im Einzelfall droht, hängt dabei von den individuellen Umständen ab.

Verstoß gegen das Recht am eigenen Bild durch eine Einwilligung verhindern

Möchten Sie beim Recht am eigenen Bild das Risiko für eine unerlaubte Verbreitung reduzieren, empfiehlt es sich, das Einverständnis in schriftlicher Form einzuholen. Wie für das Recht am eigenen Bild eine Einverständniserklärung als Vorlage aussehen kann, zeigt das nachfolgende Beispiel.

Ich, [Name der abgebildeten Person]
bin mit den Aufnahmen einverstanden,
die [Name des Fotografen]
am [Datum der Aufnahmen]
im/beim [Anlass und Ort der Aufnahmen] angefertigt hat.

Ich bin mir bewusst, dass ich auf diesen Aufnahmen deutlich zu erkennen bin und willige einer Veröffentlichung für den nachfolgenden Zweck ein:

[Verwendungszweck]

Ich kann diese Zustimmung über die Veröffentlichung und Verwendung von besagten Fotos jederzeit zurücknehmen oder einschränken. Ansonsten ist die Einwilligung unbegrenzt gültig.

________________________
Datum, Ort

____________________________
Unterschrift

Download-Icon

Nachfolgend finden Sie die zur Abtretung beim Recht am eigenen Bild verwendbare Einwilligung als Muster zum Download:
Muster der Einwilligung zum Recht am eigenen Bild als PDF-Datei (.pdf)
Muster der Einwilligung zum Recht am eigenen Bild als Word-Datei (.doc)

Grundsätzlich können Sie über Ihr Recht am eigenen Bild mithilfe einer Einverständniserklärung verfügen. Im Vordruck sollte dabei vermerkt sein, welchen Verwendungszweck die Aufnahmen im Einzelnen dienen sollen. Von pauschalen Freigaben sollten Privatpersonen – so Experten – eher absehen. Denn in einem solchen Fall lässt sich die Verwertung nur schwer nachverfolgen.

Recht am eigenen Bild – kurz und kompakt

Das Recht am eigenen Bild gibt den auf Bildnissen abgebildeten Personen die Befugnis, über die Veröffentlichung und Verbreitung ebensolcher Aufnahmen zu bestimmen. Fehlt die Einwilligung zur Verwendung, kann dies unter anderem eine Abmahnung samt Unterlassungserklärung nach sich ziehen.

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Weiterführende Literatur zum Thema

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl verschiedener Bücher zum Thema Bildrechte:

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Recht am eigenen Bild: Bildrechte zum Schutz der Privatsphäre
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Über den Autor

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Nicole P.

Bereits während ihres Studiums der Buchwissenschaft in Mainz entdeckte Nicole ihre Faszination für das Urheberrecht. Seit 2016 verstärkt sie die Redaktion von urheberrecht.de und bringt ihr Wissen zu Urheberrecht, Abmahnung und Gewerblichen Rechtsschutz ein.

96 Gedanken zu „Recht am eigenen Bild: Bildrechte zum Schutz der Privatsphäre

  1. Blutige Wahrheit

    8. September 2023 at 16:56

    Wie verhält es sich mit Toten und Mördern (zB bei True Crime Dokumentationen )?

    Kann man diese veröffentlichen? Wenn nicht, wohin muss bzw kann man sich überhaupt wenden?

  2. Drasch

    17. Februar 2022 at 10:28

    Hallo, wie ist es wenn jemand Bilder von meinen gewerblichen Arbeiten macht und diese auf seiner Seite veröffentlicht ohne Verweis auf mich? Diese also so platziert das man denkt, er hätte diese Arbeit gemacht?

  3. Udo

    19. Juli 2021 at 2:06

    Guten Tag, …falls das keine kostenlose Rechtsberatung ist, würde ich gerne wissen, ob das Recht am eigenen Bild auch Aufnahmen von Personen (das waren Fischer am Strand, vermutlich in einem afrikanischem Land) schützt. Ich gehe von Erkennbarkeit aus. Also man liest, dass das deutsche Urheberrecht nur Deutsche und Deutschland betrifft.

    Was gilt denn ganz allgemein und grundsätzlich für Aufnahmen aus dem Ausland?

    vielen Dank!
    MfG
    Udo

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      27. Juli 2021 at 14:18

      Hallo Udo,
      bei Bildrechten ist in der Regel davon auszugehen, dass die Gesetze des Landes gelten, in denen die Werke veröffentlicht werden. Wenden Sie sich für eine individuelle Einschätzung ggf. an einen Anwalt.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  4. Diana

    18. Juni 2021 at 22:18

    Guten Abend,
    mit Erschrecken habe ich heute durch Zufall 2 Fotos meiner 13 jährigen Tochter im Internet unserer regionalen Tageszeitung entdeckt. Die Fotos entstanden im Sommer letzten Jahres während des Schulunterrichtes. Weder ich, noch der von mir getrennt lebende Vater haben diesbezüglich eine Einwilligung erteilt. Zu einem bin ich der Meinung, dass hierbei die Schule das Recht am eigenen Bild nicht beachtet hat, sowie die regionale Tageszeitung.
    Die ganze Aktion hing natürlich mit der Corona-Situation zusammen, in welcher dargestellt werden sollte, wie die Kinder nach dem ersten Lockdown wieder in den Schulalltag zurückfinden.
    Wie sollte ich mich jetzt verhalten? Ich sehe hier eindeutig einen Eingriff in die Privatsphäre meiner Tochter und somit natürlich auch ihrem persönlichen Schutz. Zu keiner Zeit (auch schon in Kindergarten & Grundschule) habe ich irgendeine Einwilligung für solcherlei Veröffentlichungen gegeben.
    Für eine hilfreiche Antwort wäre ich sehr dankbar.
    MfG,
    Diana B.

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      25. Juni 2021 at 9:17

      Hallo Diana,
      eine Prüfung des Sachverhalts ist uns nicht möglich, wenden Sie sich daher mit Ihrem Anliegen direkt an die Zeitung oder ggf. einen Anwalt.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  5. Floki

    23. Mai 2021 at 0:51

    Guten Abend.
    Muss meine Mutter, Fotos die mich zeigen, mir aushändigen?

    Mit freundlichen Grüßen

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      31. Mai 2021 at 9:31

      Hallo Floki,
      wurden Fotos unerlaubt veröffentlicht, kann der Betroffene gemäß § 38 KUG die Herausgabe der Bilder. Unter Umständen ist dafür dem Urheber der Fotos eine Entschädigung zu zahlen.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  6. Wilhelm

    17. April 2021 at 22:02

    Wenn ich snaps/selfies auf Insta von mir mache und irgendwelche Freunde die dann speichern und dann einen Discord server machen und diese Bilder als emojis/sticker benutzen und sich schicken (vielleicht auch bei WhatsApp). Ich wusste davon gar nichts (auch nicht das sie die Bilder gespeichert haben) als ich sie drauf angesprochen haben sagten sie nur sorry und das ich doch nicht so sauer sein soll.
    Also verstößt das gegen das gesetzt und kann ich dagegen angehen (mit relativ guten Chancen) Ich würde mich sehr auf eine Antwort freuen
    Gruß Wilhelm 🙂

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      27. April 2021 at 14:51

      Hallo Wilhelm,
      wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  7. Saalfrank

    9. April 2021 at 10:31

    Darf ich als Urlauber in einem Lokal/ Terasse ein Foto machen, auf dem nur die Wirtin,mit Maske zu sehen ist ?

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      27. April 2021 at 14:14

      Hallo Saalfrank,
      wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben. Wenden Sie sich daher für eine Einschätzung an einen Anwalt.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  8. Cris

    16. Februar 2021 at 14:00

    eine ehemalige Affäre hat Videoaufnahmen sexuellen Inhalts die rein für den Privatgebrauch gedacht waren in einer Kunstinstallation verwendet und dies auf Facebook und YouTube gepostet. Dies geschah ohne mein Wissen/Einwilligung. Da ich im Bezug von Hartz IV bin möchte ich wissen welche rechtliche Handhabe ich habe. Kann ich ihn anzeigen/ eine Unterlassung der Nutzung einklagen / Schadensersatz bekommen? Welche Schritte müsste ich dafür gehen

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      19. Februar 2021 at 13:21

      Hallo Cris,
      wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben, wenden Sie sich daher für eine Einschätzung an einen Anwalt.
      Bei Menschen mit keinem oder geringen Einkommen können die Kosten durch einen sogenannten Beratungsschein übernommen werden.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  9. joanna

    8. Februar 2021 at 8:58

    Guten Morgen , jemand hat werdend dem Unterricht ein Bild gemacht und in eine gruppe als Profil und ich bin da nicht mal drin.

  10. Rita

    28. Januar 2021 at 12:02

    Guten Tag liebes Team von Urheberrecht,

    Ihr sagt bei Künstlern, wenn es nicht ins private geht darf man. Zählen zu Künstlern auch eher unbekannte Bands. Ich habe z.B. bei einem Auftritt in einer Kneipe die Musiker fotografiert. Die Band ist maximal lokal bekannt. Zählen sie zu Künstlern. Wie es mit Menschen in Tanzshows, Vorführungen in Kultureinrichtungen ist. Sind auch das dann Künstler?

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      29. Januar 2021 at 15:34

      Hallo Rita,
      im Ratgeber ist die Rede von Personen des öffentlichen Lebens, hierbei handelt es sich in der Regel um Prominente oder Politiker. Bei Auftritten von Bands, Tanzgruppen oder ähnlichem ist es daher ratsam, im Vorfeld einer Veröffentlichung das Einverständnis einzuholen.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  11. Shy

    19. November 2020 at 0:34

    Ich bin Kamerascheu und soll mich nun selbst am Arbeitsplatz filmen um mich und meine Arbeit zu reflektieren. Es steht im Raum, dass das Filmmaterial in Zukunft noch von Kollegen oder dem Chef gesichtet wird und außerdem gespeichert und aufbewahrt werden soll. Eine Veröffentlichung auf einer Onlineplattform wurde bisher nicht erwähnt. Ich habe Angeboten meine Kollegen zusehen zu lassen wie ich arbeite und anhand dieser Beobachtung (ohne Kamera) zu reflektieren – das war nicht gewünscht. Habe ich trotzdem die Möglichkeit mein Recht am eigenen Bild zu schützen und somit meine Angst vor der Kamera und den ausgelösten psychischen Stress zu umgehen?

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      23. November 2020 at 15:57

      Hallo,
      welche rechtlichen Möglichkeiten Sie haben, sollten Sie mit einem Anwalt für Arbeitsrecht besprechen. Wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  12. Michaela

    9. Oktober 2020 at 14:28

    Hallo, heute bei der Hunderunde (ich habe meine Kamera meistens dabei) kam mir ein altes Ehepaar entgegen. Und weil die Beiden so süß zusammen aussahen und Händchenhalten gegangen sind, habe ich ein Foto von Ihnen gemacht. Allerdings nur von der Rückseite der Beiden. Jetzt weiß ich nicht, darf ich das Foto veröffentlichen oder nicht? Ein Wiedererkennungswert wäre evtl. durch die Hüte der Beiden oder durch seinen Spazierstock gegeben? Ich bin wirklich verunsichert.

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      16. Oktober 2020 at 13:27

      Hallo Michaela,
      wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  13. marcel

    25. Juni 2020 at 0:05

    guten tag

    mir hat ein ehmaliger guter freund gedroht mich anzuzeigen da ich 2-3 bilder ohne seine einwiligung weiter geleitet zu haben

    auf den bild ist nur er und ein freund zu sehen ABER mit kommplet gesichts maske ( NUR die augen sind zu sehen keine nase keine ohren keine haare ) ist das ein beweiß für das gericht ?

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      30. Juni 2020 at 9:25

      Hallo Marcel,
      wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben. Wenden Sie sich daher ggf. mit Ihrem Anliegen an einen Anwalt.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  14. Ulrich

    10. Mai 2020 at 11:57

    Die Formulierung „Recht am eigenen Bild“ wirft eigentlich noch eine weitere Frage auf: In welcher Weise darf der oder die Fotografierte ein ihn/sie darstellendes Foto verwenden?
    Darf er/sie es ohne Einwilligung des Fotografen publizieren?

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      29. Mai 2020 at 14:14

      Hallo Ulrich,
      in einem solchen Fall gilt es auch das Urheberrecht des Fotografen zu beachten.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  15. Heidi

    19. Januar 2020 at 17:22

    Guten Abend, wir leiten ein Senioren Kaffee hier in unserem Dorf, dort machen wir immer wieder Veranstaltungen, verschiedener Größen. Nun meine Frage, Langt es wenn ich einmalig bei unseren Mitgliedern eine Genehmigung zum Fotografieren und Veröffentlichung auf der Homep. einhole? Oder muss ich das bei jedem einzelnen Foto machen.

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      22. Januar 2020 at 15:51

      Hallo Heidi,
      eine pauschale Einschätzung dazu ist uns nicht möglich.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  16. Johann

    17. November 2019 at 7:22

    Hallo,
    ich habe eine Person auf der Straße von der Seite fotografiert. Ihr Gesicht ist durch eine Kapuze zu 100% nicht zu sehen. Die Person hat das Foto in Facebook gesehen und hat mich aufgefordert, das Foto zu entfernen, weil sie und Freunde/ Verwandte wissen anhand ihres Parkers/ Schuhe/Hose, dass sie diese Person ist.
    Hat sie das Recht dazu.
    Vielen Dank.
    Mit freundlichen Grüßen

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      29. November 2019 at 15:15

      Hallo Johann,
      eine pauschale Einschätzung dazu ist uns nicht möglich. Wenden Sie sich ggf. an einen Anwalt.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  17. Ingo

    12. August 2019 at 17:35

    Guten Tag, „Recht am eigenen Bild“ gut und schön – aber was ist, wenn der Fotograf behauptet, dass man gar nicht auf den aufgenommenen Bildern erkennbar sei (weil z.B. angeblich über- oder unterbelichtet wurde)? Ich kann doch gar nicht nachweisen, dass ich aufgenommen wurde – wie kann ich dann mein Recht durchsetzen? Oder ist schon das bloße Anfertigen der Bilder ein Rechtsverstoß?

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      23. August 2019 at 15:22

      Hallo Ingo,
      notfalls muss das Gericht eine entsprechende Einschätzung vornehmen. Wie hoch dabei Ihre Erfolgsaussichten sind, kann ggf. ein Anwalt einschätzen.

      Ihr Team von urheberrecht.de

      1. Giovanni

        29. September 2019 at 8:47

        Ich habe mir einer Freundin ein Bild gemacht und sie hat es mit meiner Einwilligung veröffentlicht. Nun möchte ich es aber wieder runter haben da wir keine Freunde mehr sind. Kann ich sie deswegen anzeigen?

        1. urheberrecht.de Beitragsautor

          30. September 2019 at 14:24

          Hallo Giovanni,
          wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben, wenden Sie sich daher ggf. an einen Anwalt. Alternativ dazu könnten Sie auch mit Ihrer ehemaligen Freundin das Gespräch suchen und versuchen, die Angelegenheit zu klären.

          Ihr Team von urheberrecht.de

  18. Soso

    23. Juli 2019 at 0:46

    Ich wollte fragen, ob wenn ein/e Fotograf/in, die die Bilder mir kostenlos zur Verfügung gestellt hat. Ich sie dann veröffentlichen ( Instagram) darf?

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      29. Juli 2019 at 9:58

      Hallo Soso,
      dies sollten Sie mit dem jeweiligen Fotografen klären.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  19. LEM

    13. Juli 2019 at 11:35

    Ich bin Hausmeister in dem Haus wo ich wohne. Eine boshafte Mieterin machte heimlich Aufnahmen von mir als ich auf dem Hof des Hauses mit Arbeiten beschäftigt war bzw. im Gespräch mit einer anderen Mieterin war. Sie schrieb der Hausverwaltung eine Beschwerde über meine angeblich unzureichenden Arbeiten (hier nicht relevant, weil erfunden) und hängte an ihre Mail für die Verwaltung die Fotos von mir an; versandte sie also an Dritte. Die Verwaltung informierte mich und sandte mir die Mail samt Bildern zu. Kann ich hier einen Strafantrag bei der Polizei gegen die Mieterin einreichen? Ich fühle mich beobachtet, verletzt und bloßgestellt.

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      15. Juli 2019 at 8:52

      Hallo LEM,
      wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben, wenden Sie sich daher ggf. mit Ihrem Anliegen an einen Anwalt.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  20. Hartwig

    4. Juli 2019 at 10:16

    Was kann ich tun um bei Vereinsveranstaltungen evtl. nachträglichen Klagen bezüglich „Recht aufs eigene Bild“ vorzubeugen?

    Hinweis am Eingang zum Festgelände?
    „Achtung, hier wird auch fotografiert. Die Bilder evtl. in den Medien veröffentlicht. Wenn sie nicht damit einverstanden sind, bitte melden Sie sich bei uns“.

    Ist das ausreichend?

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      8. Juli 2019 at 7:26

      Hallo Hartwig,
      wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben. Wenden Sie sich daher für eine Einschätzung an einen Anwalt für Urheberrecht.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  21. Mya

    11. Juni 2019 at 11:51

    Hallo,
    Vielen Dank für den wertvollen Artikel,
    Ich habe eine Frage,
    Ich bin ein Ph.D. Student und meine Forschung konzentrieren sich auf die Analyse der Mimik für eine Gruppe von Menschen in der Öffentlichkeit. Daher werde ich eine Kamera verwenden, um die Gruppe von Menschen zu erfassen, dann wird das System die erhaltenen Merkmale analysieren und eine Ausgabe erzeugen. Danach wird das Image automatisch aus dem System entfernt, da sich mein System in Echtzeit befindet.
    Ist es daher illegal, ein Bild für eine Gruppe von Personen aufzunehmen und es dann nach einer Minute zu löschen? Keines der Bilder wird gespeichert.

    Ihre freundliche Antwort wird in hohem Grade geschätzt.

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      13. Juni 2019 at 15:09

      Hallo Mya,
      eine Einschätzung ist uns hierzu nicht möglich. Wenden Sie sich daher an einen Anwalt.

      Ihr Team von urheberrecht.de

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