Urheberrecht bei Musik: Wer ist Inhaber einer Melodie?

Von Nicole P.

Letzte Aktualisierung am: 15. April 2024

Geschätzte Lesezeit: 9 Minuten

Eine eingängige Melodie kann schnell mehrere Millionen Euro wert sein. Sie läuft auf allen Radiosender, findet Verwendung in der Werbung, in Einspielern beim Fernsehen und wird als CD oder Mp3 verkauft. Damit ein Urheber von diesen Arten der Verwertung auch finanziell profitiert und zugleich weiterhin bestimmen kann, was mit seinem Werk geschieht, gilt das Urheberrecht auch für Musik.

Das Urheberrecht schützt die Musik und ihren Urheber.
Das Urheberrecht schützt die Musik und ihren Urheber.

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Literatur zu Themen rund ums Urheberrecht bei Musik

FAQ zum Urheberrecht bei Musik

Wie können selbstkomponierte Songs durch das Urheberrecht geschützt werden?

Sie müssen gar nichts tun. Das deutsche Urheberrecht schützt Musik bzw. Noten und Liedtexte automatisch.

Ab wann gilt das Urheberrecht bei Musik?

Bereits mit der Schöpfung ist das Musikwerk gemäß Urheberrechtsgesetz geschützt, also wenn der Song das erste Mal bei Proben gespielt wird oder bei der Niederschrift von Text und Melodie.

Wann kommt es beim Urheberrecht für Musik zur Verjährung?

Das Urheberrecht bei Musik umfasst die Dauer von 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers. Danach findet eine Verjährung statt und es ist gemeinfrei.

Was tun wenn Fremde den selbstkomponierten Song ohne Erlaubnis verwenden?

In diesem Fall liegt möglicherweise eine Urheberrechtsverletzung vor. Es besteht die Möglichkeit dagegen juristisch vorzugehen.

Besteht das Urheberrecht für Musik auch bei Youtube?

Ja, wer einen selbstkomponierten Song bei Youtube hochläd, gilt als Urheber. Somit findet auch hier das Urheberrecht für Musik Anwendung. Außerdem gilt: Wer fremde Musik in ein Video einbaut, kann dadurch eine Urheberrechtsverletzung begehen. Deshalb sollte vorher geprüft werden, wer der Urheber ist und ob eine Genehmigung notwendig ist.

Eine Urheberrechtsverletzung liegt doch nur vor, wenn ich die Musik kommerziell verwerte, oder?

Nein, das ist so nicht richtig. Verwenden Sie durch das Urheberrecht für Musik geschützte Stücke und bieten Sie diese im Internet auf Ihrer Website kostenlos zum Download an, ist auch dies ein Verstoß. Findet eine nicht genehmigte Verbreitung statt, ist es irrelevant, ob diese kommerzieller Natur ist oder nicht.

Wann fällt Musik unter das Urheberrecht?

Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) zählt in § 2 explizit die „Werke der Musik“ als geschützte Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst auf, wenn es sich bei diesen um eine persönliche-geistige Schöpfung handelt.

Musikrechte gelten auch für die Musik aus dem Radio.
Musikrechte gelten auch für die Musik aus dem Radio.

Werke der Musik werden durch Töne ausgedrückt, die Erzeugung kann dabei durch Gesang, Instrumente, Natur- oder Tiergeräusche erfolgen. Für das Urheberrecht ist es unerheblich, ob für die Entstehung der Melodie die Leitlinien der Musiktheorie eingehalten wurden oder ob die Schöpfung sogar unmelodischer Natur ist.

Ein Musikwerk bedingt auch nicht die Schriftform, Notenblätter sind für den Schutz durch das Urheberrecht also nicht notwendig. Zudem muss die Komposition nicht durch ein Medium festgehalten sein, beispielsweise einer CD oder Kassette. Bereits eine musikalische Aufführung reicht aus, damit das Werk wahrgenommen werden kann und somit geschützt ist.

Auch einzelne Teile eines Werkes können urheberrechtlich geschützt sein. Allerdings ist dabei zu unterscheiden, ob es sich um eine kreative Leistung oder eine banale Folge von Tönen handelt. Wichtig ist hier auch der Wiedererkennungswert.

Welche Musikrechte gelten?

Das Urheberrecht besteht aus drei Bestandteilen. Ihr Zweck ist es, den Urheber sowie sein Werk zu schützen und mögliche finanzielle Ansprüche zu vergelten. Bei den Urhebern handelt es sich in der Regel um den Komponisten und ggf. den Textautor. Ihre Rechte lassen sich in die folgenden drei Teile zusammenfassen:

  • die Verwertungsrechte
  • die Nutzungsrechte
  • die Urheberpersönlichkeitsrechte
Urheberrecht bei Musik: Die Verjährung setzt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers ein.
Urheberrecht bei Musik: Die Verjährung setzt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers ein.

Die Verwertungsrechte liegen ausschließlich beim Urheber und können vor dessen Tod auch nicht an andere Personen übertragen werden. Er darf alleine entscheiden wann und in welcher Form das jeweilige Musikstück veröffentlicht, vervielfältigt und verwertet wird.

Möchten Verlage, Plattenfirmen, Sendeanstalten aber auch Privatpersonen urheberrechtlich geschützte Werke in der Öffentlichkeit nutzen, bedarf dies einer Genehmigung des Urhebers.

Durch die Nutzungsrechte kann der Schöpfer sein Werk anderen zur Verwertung überlassen. Plattenfirmen, Veranstalter und Verlage können bestimmte Nutzungsrechte erwerben, um das Musikwerk zum Beispiel auf Tonträgern zu verkaufen, auf öffentlichen Veranstaltungen zu spielen oder Noten und Songtext in einem Buch abzudrucken.

Wer eine CD oder eine Mp3-Datei kauft, erwirbt ebenfalls ein Nutzungsrecht. Durch dieses ist es dem Käufer erlaubt, das Musikstück für den privaten Gebrauch unbegrenzt oft wiederzugeben. Eine Veröffentlichung in Online-Tauschbörsen ist hingegen nicht erlaubt.

Die persönliche Beziehung zwischen Musikwerk und Urheber ist durch das Urheberpersönlichkeitsrecht geregelt. Dabei handelt es sich unter anderem um das Recht auf Namensnennung und den Schutz vor Entstellung.

Die deutschen Urheberrechte haben auch noch 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers bestand und gehen somit an dessen Erben über. Danach gelten sie als gemeinfrei. Dadurch ist es jedem erlaubt, das Musikstück ohne Genehmigung und finanzielle Entschädigung aufzuführen. Allerdings besteht weiterhin der Schutz für die performenden Künstler und die Unternehmen, die die Rechte zur Verwertung besitzen.

Deutlich wird dies durch ein Beispiel: „Für Elise“ von Ludwig van Beethoven ist, weil der Komponist 1827 verstarb, gemeinfrei und darf deshalb aufgeführt werden. Eine Genehmigung ist somit nicht notwendig. Inszeniert ein zeitgenössischer Künstler das Stück und veröffentlicht es auf einer CD, ist dieser Song nicht frei von Rechten und steht unter Schutz.

Urheber können sich durch sogenannte Verwertungsgesellschaften vertreten lassen. Diese überwachen unter anderem, ob Radio- oder Fernsehsender für musikalische Einspielungen auch entsprechend eines Tarifes zahlen.

 

Eine solche Verwertungsgesellschaft ist zum Beispiel die GEMA. Diese ist vor allem Zuständig für die Verwertung von Musikwerken. Im Auftrag der Urheber verhandelt die GEMA Tarifverträge mit Rundfunkanstalten und kommerziellen Streaminganbietern im Internet aus. Darüber hinaus können sich ausübende Künstler auch durch die GVL vertreten lassen.

Gilt bei einer Coverversion das Urheberrecht?

Auch eine Coverversion kann das Urheberrecht verletzen.
Auch eine Coverversion kann das Urheberrecht verletzen.

Immer wieder tauchen in den Charts bereits bekannte Songs auf. Dabei handelt es sich um Coverversionen und Remixe. Doch was muss bei einer solchen Neuauflage beachtet werden, damit es nicht zu einer Verletzung vom Urheberrecht für Musik kommt?

Bei einer Coverversion handelt es sich um eine neue Einspielung eines Musikstücks. Der Song wird dafür an die eigene Stimmlage angepasst und möglicherweise mit anderen Instrumenten eingespielt. Eine Bearbeitung von Text und Komposition findet allerdings nicht statt.

Für einen solchen Coversong müssen die notwendigen Rechte erworben werden. In der Regel erfolgt dies über die GEMA. Solche Lizenzgebühren fallen an, egal ob das Stück Teil eines Auftritts oder einer Aufnahme für eine CD ist.

Selbst für die Coverversionen von Fans auf Youtube ist in der Theorie eine Lizenz notwendig. Allerdings verfolgen Plattenfirmen in der Regel solche Urheberrechtsverletzungen nicht, sondern sehen diese Videos als kostenlose Werbung an. Kommt es allerdings zu einer Entstellung des Originalwerks, sind juristische Maßnahmen nicht auszuschließen.

Werden größere Veränderungen an Melodie oder Text vorgenommen, handelt es sich um eine Bearbeitung. Für eine solche Bearbeitung wird die die Zustimmung des Urhebers benötigt. Zu diesem Zweck wird dann ein Lizenzvertrag abgeschlossen, der die individuellen Regelungen festhält. Der Urheber kann seine Zustimmung aber auch verweigern.

Die sogenannten Remixe sind auch eine Form der Bearbeitung. Häufig werden diese von Plattenfirmen oder Urhebern in Auftrag gegeben. In einem solchen Fall ist die rechtliche Lage klar, ein Einverständnis liegt vor.

Wer ohne einen Auftrag einen solchen Remix produzieren möchte, muss abhängig vom Grad der Bearbeitung vom jeweiligen Rechteinhaber eine Lizenz erbitten und erwerben. Bei Unsicherheiten ist es ratsam, sich geschulte Beratung zu suchen. Die Beauftragung eines Anwalts kann dazu beitragen, eine mögliche Urheberrechtsverletzung zu vermeiden.

Was tun, wenn die Melodie geklaut wird?

Auf eine Urheberrechtsverletzung bei Musik kann eine Forderung für Schadensersatz folgen.
Auf eine Urheberrechtsverletzung bei Musik kann eine Forderung für Schadensersatz folgen.

Die moderne Technik und das Internet machen es möglich: Innerhalb kürzester Zeit kann jeder Musikstücke aus dem Internet herunterladen, vervielfältigen, weiterverbreiten und verwerten. Doch nur weil die Technik dies ermöglicht, ist es noch lange nicht konform mit dem deutschen Recht.

Gegen eine Urheberrechtsverletzung kann bei Musik juristisch vorgegangen werden. Dem Urheber stehen dabei sowohl zivilrechtliche als auch straf­rechtliche Optionen zur Wahl. Das am häufigsten gewählte Rechtsmittel ist dabei die Abmahnung.

Bei der Abmahnung handelt es sich um eine zivilrechtliche Maßnahme, die zur Vermeidung eines Prozesses dient. Durch die Abmahnung informiert der Urheber den vermeintlichen Täter über sein Fehlverhalten, fordert die Unterlassung dieses und erhebt ggf. Anspruch auf Schadensersatz.

Verwendet ein Künstler durch das Urheberrecht für Musik geschützte Passagen aus einem fremden Song in einer eigenen Komposition und veröffentlicht diese online, handelt es sich dabei um eine Urheberrechtsverletzung. Der Urheber des in Auszügen kopierten Musikwerkes kann nun eigenständig oder durch einen Anwalt eine Abmahnung versenden.

 

In dieser wird das Fehlverhalten sachlich erläutert und auf die originale Schöpfung hingewiesen. Des Weiteren folgt der Unterlassungsanspruch, der den Täter davon abhalten soll, erneut fremdes Material zu verwenden. Zusätzlich dazu wird auch der Beseitigungsanspruch geltend gemacht, der dazu verpflichtet, die neue Komposition aus dem Internet zu entfernen. Um finanzielle Verluste auszugleichen wird schlussendlich auch Schadensersatz gefordert.

Folgt auf die Abmahnung keine Reaktion, beziehungsweise herrscht Uneinigkeit über den tatsächlichen Urheber oder ob das Urheberrecht für diese Musik überhaupt gilt, ist ein Gerichtsverfahren der nächste Schritt.

Während dieses Verfahrens findet eine individuelle Prüfung des Sachverhaltes statt. Dabei werden auch Sachverständige befragt und Gutachten erstellt. Dies führt in der Regel zu hohen Kosten.

Beweise für die Urheberschaft bei Musik

Kommt es wegen geklauter Musik zu juristischen Streitigkeiten, sind häufig die Urheber in der Beweispflicht. Das bedeutet, sie müssen nachweisen, wann der jeweilige Song entstanden ist. Doch welche Möglichkeiten bestehen, um die eigene Aussage zu unterstützen?

Mögliche Methoden der Beweissicherung sind unter anderem:

Musik und Urheberrecht: Um Rechtsstreitigkeiten vorzubeugen, können Werke bei einem Anwalt hinterlegt werden.
Musik und Urheberrecht: Um Rechtsstreitigkeiten vorzubeugen, können Werke bei einem Anwalt hinterlegt werden.
  • Die Aussage von Zeugen
  • Ein an sich selbst adressierter Brief
  • Die Verwahrung bei einem Rechtsanwalt oder Notar

Eine Zeugenaussage ist dann möglich, wenn eine Komposition in Form einer privaten Vorführung oder durch Weitergabe eines Tonträgers an vertrauenswürdige Personen erfolgt. Die Glaubwürdigkeit der Zeugenaussage erhöht sich, wenn es sich bei den Personen um Unbeteiligte handelt. Also bestenfalls keine nahen Verwandte oder Freunde.

Wichtig ist, dass die Zeugen wenn nötig, später genau angeben können, wann sie das Musikstück zum ersten Mal gehört haben. Dabei sind Datumsangaben von großer Bedeutung, denn nur so kann ggf. eine Aussage vor Gericht bestehen und als Beweismittel dienen.

Eine beliebte, weil auch verhältnismäßig kostengünstige und einfache Methode ist, die Beweissicherung durch einen Brief. Zu diesem Zweck werden der Datenträger mit der Aufnahme des Musikwerks, die niedergeschriebenen Noten oder der formulierte Text in einem Briefumschlag versiegelt.

Dieser Brief wird an die eigene Adresse versendet. Durch den Poststempel ist es möglich, nachzuvollziehen wann das Werk verschickt wurde und somit ergibt sich auch ein Anhaltspunkt zum Entstehungszeitpunkt. Wichtig ist, dass der Brief auf keinen Fall geöffnet werden darf, da dadurch nicht mehr eindeutig klar ist, wie lange die Werke bereits im Umschlag liegen.

Die Beweiskraft des Poststempels vor Gericht ist allerdings schwer einzuschätzen. Immerhin besteht die Möglichkeit auf Manipulation. So lassen sich Umschläge in der Regel durch heißen Wasserdampf wieder öffnen, ohne dass dies ersichtlich ist.

Die höchste Beweiskraft hat die Verwahrung bei einem Rechtsanwalt oder einem Notar. Dieser notiert sich wann er die Noten oder die CD entgegengenommen hat und bewahrt diese auf. Für diesen Dienst lassen sich Anwalt bzw. Notar entlohnen. Aufgrund der Kosten ist diese Methode wohl aber eher für professionelle Musiker und Komponisten geeignet.

Ein Copyright-Vermerk bei Musik ist in der EU nicht notwendig.
Ein Copyright-Vermerk bei Musik ist in der EU nicht notwendig.

Bei Musik und Urheberrecht gilt es nicht nur die nationalen Bestimmungen zu beachten. Die Europäische Union (EU) hat sich auf gemeinsame Regeln beim Musikrecht geeinigt. So gelten in Europa zumeist dieselben Vorschriften und Regeln wie in Deutschland beim Urheberrecht für Musik.

In den Vereinigten Staaten von Amerika gilt das Copyright Law. Durch das eingekreiste „C“ (©) werden in den USA urheberrechtlich geschützte Musikstücke, aber auch andere Werkarten gekennzeichnet.

Das Copyright stellt vor allem die wirtschaftliche Verwertung der Werke in den Mittelpunkt und dient nicht in erster Linie dem Schutz vom Urheber und seiner Schöpfung, wie es in Deutschland der Fall ist.

Zudem sind meist die ökonomischen Verwerter der Rechte, also Plattenfirmen und Verlage im Besitz der Verwertungs- und Nutzungsrechte. Dem Urheber bleibt häufig nur ein eingeschränktes Veto-Recht, mit dem er die Möglichkeit hat den Missbrauch des Copyrights zu verhindern.

Für neue Werke gilt auch in den USA ein Schutz bis zu 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Sind Firmen im Besitz der Rechte, gilt das Urheberrecht 95 Jahre. Bis 1989 musste das Copyright noch einzeln angemeldet werden, heute ist dies nicht mehr notwendig. Im Falle einer Klage um Schadensersatz kann es allerdings von Vorteil sein, wenn das Copyright bei der Library of Congress angemeldet ist.

Durch internationale Abkommen und Verträge gelten die Urheberrechte über die Ländergrenzen hinaus, sodass der Schutz vor Plagiaten aber auch eine Vergütung gewährleistet werden kann.

Urheberrecht bei Musik – kurz und kompakt

Musikstücke und Kompositionen fallen unter das Urheberrecht. Findet eine Verwertung ohne die Zustimmung des jeweiligen Rechteinhabers statt, handelt es sich dabei um eine Urheberrechtsverletzung. Ein Verstoß gegen das Urheberrecht kann auch bei sogenannten Coverversionen vorliegen.

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Über den Autor

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Nicole P.

Bereits während ihres Studiums der Buchwissenschaft in Mainz entdeckte Nicole ihre Faszination für das Urheberrecht. Seit 2016 verstärkt sie die Redaktion von urheberrecht.de und bringt ihr Wissen zu Urheberrecht, Abmahnung und Gewerblichen Rechtsschutz ein.

Bildnachweise

439 Gedanken zu „Urheberrecht bei Musik: Wer ist Inhaber einer Melodie?

  1. pix

    18. Mai 2018 at 21:50

    Guten Tag, ich wollte mich erkundigen, wie es bei einem Lied aussieht, welches uralt(vor 1920) ist und die Komponisten unbekannt? Wenn das Lied danach von diversen Künstlern gecovert wurde bleibt es doch nach wie vor ungeschützt oder?

    1. urheberrecht.de

      22. Mai 2018 at 10:12

      Hallo pix,
      in der Regel erlischt das Urheberrecht durch Zeitablauf nach 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers (§ 64 UrhG). Bei sogenannten anonymen und pseudonymen Werken erlischt das Urheberrecht 70 Jahre nach Veröffentlichung oder 70 Jahre nach dessen Schaffung, falls es innerhalb dieser Frist nicht veröffentlicht wurde (§ 66 UrhG). Allerdings lässt sich nicht sofort klären, ob ein Werk wirklich anonym ist. Auch können nach bzw. trotz des Zeitablaufs andere Rechte einer freien Nutzung entgegenstehen. Dies muss daher für jedes einzelne Werk genau geprüft werden, ggf. mithilfe eines Anwalts.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  2. Sebastian

    18. Mai 2018 at 10:29

    Hallo!
    Erstmal toller Artikel! Eine Frage habe ich allerdings, hat Musik Lizenz ein Ablaufdatum?
    Würde gerne ein russisches Volkslied remixen, dass 1860 komponiert wurde, bin aber was die Rechte angeht sehr unsicher.

    1. urheberrecht.de

      22. Mai 2018 at 10:03

      Hallo Sebastian,
      gemäß § 64 Urhebergesetz (UrhG) erlischt das Urheberrecht siebzig Jahre nach dem Tod des Urhebers. Allerdings können dann andere Rechte eingreifen und einer freien Nutzung entgegenstehen. Und selbst wenn das Werk durch diesen Zeitablauf gemeinfrei geworden ist, so gilt dies nicht automatisch für eine Bearbeitung des Werks. Es empfiehlt sich daher, sich vor der Nutzung oder Bearbeitung genau zu erkundigen und gegebenenfalls von einem Anwalt beraten zu lassen.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  3. Alexandra G.

    17. Mai 2018 at 9:26

    Hallo liebes U-Team,
    Ich habe ein lied aufgenommen, dass in seiner Originalversion auf Spanish ist. Da ich nun auch interessanerweise einen griechischen Text gefunden habe und dies kuenstlerisch sehr interessant fand, habe ich den einen Song mit spanischem und griechischem Text aufgenommen und will ihn jetzt auf meiner CD veroeffentlichen. Woher weiss ich, ob hier urheberrechtlich etwas nicht ok ist. An wen muss ich mich hier wenden? An die GEMA?
    Vielen Dank

    1. urheberrecht.de

      17. Mai 2018 at 15:04

      Hallo Alexandra,

      um in Erfahrung zu bringen, ob ein Lied urheberrechtlich geschützt ist, ist die GEMA die beste Anlaufstelle. Alternativ können Sie sich auch an den Künstler, den Interpreten oder das Label, dass das Lied veröffentlicht hat, wenden und nachfragen.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  4. Lukas

    16. Mai 2018 at 18:50

    Hallo,

    ich würde gerne Musik in einem Film verwenden, die bereits im Jahr 1907 aufgenommen worden ist. Der Urheber der Musik starb kurz darauf im Jahr 1911 und ist somit länger als die besagten 70 Jahre tot.
    Die Originalaufnahmen wurden Anfang der 2000er auf CD’s veröffentlicht. Gilt das Label, das die CD’s veröffentlicht hat nun als neuer Urheber oder kann ich die Musik der CD’s weiterverwenden ohne eine Abmahnung oder Schlimmeres zu riskieren?

    Vielen Dank!

    1. urheberrecht.de

      17. Mai 2018 at 14:57

      Hallo Lukas,

      ob das Label die Urheberrechte oder lediglich Nutzungsrecht innehat, können Sie bei besagtem Label erfragen.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

  5. Marcel

    14. Mai 2018 at 9:15

    Hallo liebes Urheberrecht-Team

    Ich habe einige Fragen:
    1. Darf der Songaufbau identisch wie das des Originalwerkes sein, wenn jedoch eine andere Melodie verwendet wird?
    2. Bei den vielen Songs heutzutage kommen ja immer wieder identische Akkorde oder Bässe in vielen Songs vor. Zu gleichen Akkorde und Bässe, können unterschiedliche Melodien gespielt werden. Zum Beispiel was wäre wenn die Melodie nicht vom Originalwerk zu erkennen ist, jedoch durch die gleichen Akkorde kann die Harmonie identisch sein. Besteht hier trotzdem eine Verletzung des Urheberrechts?
    3. Ein Werk wird nur als Werbung auf einer Webseite verwendet wird, ohne Einnahmen zu erzielen. Können diese Werke auch eine Urheberrechtsverletzung begehen?
    4. Was wenn man nicht die Absicht hat oder wenn man persönlich nicht abschätzen kann ob es unter Urheberrechstverletzung geht, dann aber plötzlich eine Abmahnung mit Schadensersatzforderung erhält? Hat man da die Möglichkeit sein Werk zurückzuziehen bzw. zu eliminieren ohne bereits Schadensersatz leisten zu müssen? Als normalsterblicher Hobbymusiker ohne Verdienst kann man ja kaum einer millionenklage nachkommen.

    Herzlichen Dank für die Antworten.

    1. urheberrecht.de

      14. Mai 2018 at 16:24

      Hallo Marcel,

      inwieweit ein ähnlicher Songaufbau oder eine ähnliche Akkordfolge eines geschützten Liedes eine Urheberrechtsverletzung darstellen, kann nur ein Richter zweifelsfrei beantworten. Generell stehen einzelne Akkorde oder eine Harmonie aber nicht unter Urheberrecht.

      Unabhängig davon, ob Einnahmen erzielt werden oder nicht, stellt die nicht genehmigte Veröffentlichung eine Urheberrechtsverletzung dar.

      Eine Abmahnung hat den Zweck, eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden. Befolgt der Abgemahnte die Forderungen der Abmahnung, hat er in der Regel keine weiteren Konsequenzen zu fürchten. Allerdings können diese Forderungen u.a. auch die Zahlung von Abmahnkosten beinhalten. Hier empfiehlt es sich ggf. einen Anwalt einzuschalten.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

  6. Basti

    11. Mai 2018 at 2:42

    Ist es eigentlich nicht auch eine Missachtung des Urheberrechtes, wenn man auf Youtube eine so gennannte Live-Reaktion oder nur Reaktion auf ein Musikstück macht? Sollange man die Berechtigung des Urhebers nicht hat.

    Reicht es, wenn man nur den Urheber der Lyrics eines Liedes fragt, wenn man nur die Lyrics verwenden will, ohne die Melodie oder das Musikvideo?

    Mit besten Grüßen

    1. urheberrecht.de

      11. Mai 2018 at 9:23

      Hallo Basti,

      je nachdem, in welchem Umfang das urheberrechtlich geschützte Material verwendet wird, können derartige Videos unter Umständen auch in den Bereich des Zitatrechts fallen. Dieses ist im § 51 UrhG (Urheberrechtsgesetz) verankert und gestattet die genehmigungsfreie Nutzung geschützten Materials, sofern diese durch einen besonderen Zweck gerechtfertigt ist.
      Hier kann Sie ggf. ein Anwalt für Urheberrecht beraten, wann ein bestimmtes Video unter das Zitatrecht fällt und wann nicht.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

  7. Dima

    7. Mai 2018 at 18:24

    Hallo! Folgendes Szenario:
    Ich möchte ein bekanntes Copyright Lied für ein KFZ-/Autovideo benutzen. In dem Video wird größtenteils nur das Auto gezeigt. Soweit so gut. Am Ende soll das Logo einer Firma eingeblendet werden, die dieses Auto mit Felgen bestückt hat. Diese Firma läd das Video dann auch bei ihrer eigenen Facebook/YouTube Seite hoch.

    Zählt das schon als kommerzielle Nutzung?
    Wenn ja, welche Strafen können anfallen?
    Wie hoch ist so eine Abmahnungsgebühr?
    Kann der Urheber sich die Höhe der Strafe aussuchen?

    Mit freundlichen Grüßen

    1. urheberrecht.de

      11. Mai 2018 at 9:14

      Hallo Dima,

      veröffentlichen Sie ein urheberrechtlich geschütztes Lied, ohne die Nutzungsrechte daran erworben zu haben, ist dies ein Verstoß gegen das Urheberrecht.
      Die Kosten bei einer Abmahnung bei einer Urheberrechtsverletzung setzen sich aus dem Schadensersatz und dem Aufwendungsersatz zusammen. Es kann somit kein pauschaler Betrag genannt werden, da dieses vom Einzelfall abhängt.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

  8. Moritz

    27. April 2018 at 13:46

    Hallo,

    ich habe eine Frage zum Thema Urheberrecht für die „Arrangeure“ von Noten. Wir haben als Orchester verschieden Noten von verschiedenen Verlägen für eine Aufführung eines Konzertes gekauft. Diese haben wir einstudiert aufgeführt und auf CD gepresst. Für die Aufführung und die CD haben wir GEMA bezahlt. Wir planen nun eine Veröffentlichung über Streamingportale. Die Gema ist jeweils angemeldet und bezahlt. Muss für jedes Stück noch Rückmeldung mit dem „Arrangeure“ bzw. den Urheber der Notenwerke gehalten werden. Wie sieht es mit der Veröffentlichung von Medleys oder selbst geschrieben Werken aus?

    Wenn hier noch eine zusätzliche Genehmigung erfolgen muss, welche Form muss diese haben? Gibt es hierfür evtl. Vorlagen?

    1. urheberrecht.de

      11. Mai 2018 at 8:51

      Hallo Moritz,

      wir empfehlen Ihnen, sich an die entsprechenden Notenverlage zu wenden und die Nutzungsrechte bzw. die Veröffentlichung Ihrer Adaption mit diesen zu klären.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

      1. Moritz

        11. Mai 2018 at 16:16

        Danke für den Hinweis. So hab ich das auch gemacht. Die wissen meist selber nicht bescheid. Ist eine Klärung vor der Veröffentlichung zwingend zu empfehlen?

        1. urheberrecht.de

          14. Mai 2018 at 15:53

          Hallo Moritz,

          da wir keine Rechtsberatungen anbieten dürfen, ist es uns auch nicht gestattet, Empfehlungen zu geben. Ein Anwalt für Urheberrecht kann Sie hier eingehend beraten.

          Ihr Team von Urheberrecht.de

  9. Frank

    26. April 2018 at 22:37

    Bevor ich zu meiner Frage komme, ist es mir ein Bedürfnis, den Machern dieser Seite meinen Dank und meine Anerkennung auszudrücken für die Sachkenntnis, die Mühe und den nicht unwesentlichen Zeitaufwand, die man hier erkennt.

    Also…

    1) Ein sehr berühmter Song eines noch lebenden Amerikaners wird mit einem anderen Text versehen. Dieser Text hat ein komplett anderes Thema, ist aber ganz offensichtlich an den Originaltext angelehnt, was man sofort erkennt.

    2) Ein Deutscher singt, begleitet von einem Karaoke-Track auf Youtube, den neuen Text auf einer Gesangsspur ein. Die Melodie des Original-Songs ist zwar nicht exakt kopiert, aber klar erkennbar. Der Song ist noch nicht abgemischt und mithin auch nicht veröffentlicht. Zu dem Zeitpunkt gibt es also de facto noch keinen neuen Song.

    3) Die Gesangsspur wird an einen Kanadier weitergegeben. Der lädt sioh den gleichen Karaoke-Track herunter und mischt beides zu einem abspielbaren Song. Den verwendet er im Abspann eines Films, den er gerade macht. Dieser Film wird später zum kostenlosen Download im Internet bereitgestellt.

    Nachdem ich diese Seite in den letzten zwei Stunden sehr sorgfältig durchgelesen habe, habe ich vorsichtshalber davon Abstand genommen, das tatsächlich zu versuchen. Ich habe Frau und Kinder zu versorgen, und ich vermute, ein Anwalt für Urheberrecht liegt außerhalb meiner finanziellen Möglichkeiten.

    Aber es interessiert mich, sozusagen rein akademisch, das Recht welchen Landes hier eigentlich bei Urheberrechts-Streitigkeiten zugrunde gelegt würde. Das deutsche Recht, weil ich etwas eingesungen habe, das zum Zeitpunkt der Weitergabe nach Kanada noch gar kein Song war? Das amerikanische Recht, weil der Urheber Amerikaner ist? Das Recht des Landes, in dem der Verfasser des neuen Textes lebt? Das Recht des Landes, in dem die Verwertungsgesellschaft sitzt? Oder das kanadische Recht, weil der, der den Song abgemischt und in seinem Film verwendet hat, Kanadier ist?

    Vielen Dank im Voraus für alle neuen Erkenntnisse!
    Wer von den dreien (Sänger, Texter, Mischer/Filmproduzent) hat jetzt eigentlich die Urheberrechtsverletzung begangen? Alle drei?

    Und, last not least, kann man ein Urheberrecht an etwas haben, was nur durch Verletzung der Rechte eines Urhebers entstanden ist, wie vermutlich die meisten Karaoke-Tracks in unserem Internet? Müsste man also vom Ersteller das Karaoke-Tracks auch noch eine Lizenz haben?

    Schöne Grüße und vielen Dank!

    Frank Gründel

    1. urheberrecht.de

      4. Mai 2018 at 10:27

      Hallo Frank,
      der von Ihnen geschilderte Sachverhalt ist sehr komplex und speziell. Ihre Fragen können daher nur nach eingehender rechtlicher Prüfung beantwortet werden. Dies stellt aber eine Rechtsberatung dar, die wir nicht anbieten können und dürfen. Hier kann Ihnen nur ein Anwalt helfen. Unter Umständen können Sie hierfür einen Beratungshilfeschein beantragen.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

  10. Michael

    24. April 2018 at 21:24

    Hallo, ich habe mehrere Fragen dazu:

    Frage 1: Nachdem der Komponist/Uhreber einer Melodie über 70 Jahre tot ist, ist die Melodie Gemafrei und Urheberrechtsfrei. Können diese Rechte nicht vererbt werden?
    Frage 2: Gilt das Gleiche auch für die Liedtexte, 70 Jahre nach dem Tod des Textverfassers? Dürfen diese Texte dann sowohl frei gesungen als auch in unterschiedlichen Medien publiziert werden? Auch kommerziell?
    Frage 3: Gilt das Gleiche auch für Liedtexte, die in einem Roman veröffentlicht wurden? Z.B. „Fifteen men on the dead man‘s chest“ aus dem Roman „Treashure Island“. Oder gelten für Romane andere Rechte?

    Beste Grüße

    1. urheberrecht.de

      4. Mai 2018 at 10:22

      Hallo Michael,
      das Urheberrecht ist gemäß § 28 Urhebergesetz (UrhG) vererblich.
      Nach § 64 UrhG erlischt das Urheberrecht nach 70 Jahren. Danach ist das Werk in der Regel „gemeinfrei“ und unterliegt gewöhnlich nicht mehr den Einschränkungen des Urheberrechts. Trotzdem ist Vorsicht geboten! Es können trotz dieser zeitlichen Regelung andere Rechte wie das Markenrecht oder doch wieder das Urheberrecht greifen. Deswegen muss für jeden Fall individuell geprüft werden, ob ein Werk weiterhin geschützt ist und ob bestimmte Rechte eine freie Nutzung und Veröffentlichung untersagen. Lassen Sie sich daher bitte von einem Anwalt beraten.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

  11. Katrin

    22. April 2018 at 21:19

    Hallo,
    darf man in seinen eigenen Büchern (die eventuell mal an die Öffentlichkeit gelangen sollen) Personen oder Namen erwähnen?
    Z.B.:
    Ich kam in sein Zimmer und Chester Bennington schrie mir „I´ve become so numb“ ins Ohr.
    Oder:
    Ich fand mich in einer Kleinstadt á la Stepford wieder. ?

    1. urheberrecht.de

      24. April 2018 at 16:15

      Hallo Katrin,

      werden die Namen realer Privatpersonen ohne deren Einverständnis in Romanen verwendet, liegt eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts vor. Die Nennung von Namen öffentlicher Personen ist jedoch in der Regel erlaubt, sofern dies nicht mit Tatsachenbehauptungen oder Verunglimpfungen verbunden ist.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

  12. Sabine

    17. April 2018 at 10:54

    Darf ich Lieder, die bei der GEMA verzeichnet sind und deren Noten ich mir besorgt habe im Rahmen eines Konzertes aufführen? Auf jeden Fall würde die Veranstaltung bei der GEMA ordnungsgemäß gemeldet werden.

    Muss ich theoretisch, bei jedem Lied welches ich beabsichtige öffentlich aufzuführen, vorher bei der GEMA nachfragen, ob ich die Urheberrechte verletze?

    1. urheberrecht.de

      24. April 2018 at 15:59

      Hallo Sabine,

      die Lizenz-Gebühren bei der GEMA sind vom Veranstalter zu zahlen, nicht von den Musikern.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

  13. Frank

    9. April 2018 at 22:35

    Hallo
    YouTube verwendet bekanntlich eine Content ID Datenbank wo die Songs jeweils gegengeprüft werden. Sollte nun dennoch ein User einen Song hochladen ohne dessen rechtlicher Besitzer zu sein, kann dann der rechtliche Besitzer des Songs bzw. das Label auch gegen YouTube klagen? Oder kann YouTube dieses Risko direkt auf seine User abwälzen da man lediglich die Plattform zur Verfügung stellt?

    Danke und Gruss
    Frank

    1. urheberrecht.de

      16. April 2018 at 8:31

      Hallo Frank,

      wann und ob eine Klage im Einzelfall möglich ist, kann ein Anwalt beurteilen.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

  14. Roman S.

    21. März 2018 at 15:29

    Hallo,

    Im Zeitalter von WhattsApp, Facebook und CO haben wir uns eine Frage gestellt.
    Wenn wir zB: ein von uns selbst gedrehtes Musikvideo in Facebook / Insgramm laden und unseren Fans zugänglich machen, verlieren wir unsere Urheberrechte dann auf an Facebook? oder an Facebook User?
    Wie ist hier das normale Recht in Europa und Deutschland?

    mfg
    Roman

    1. urheberrecht.de

      22. März 2018 at 10:55

      Hallo Roman,

      in der Regel erlischt das Urheberrecht nicht, wenn der Schöpfer sein Werk im Internet veröffentlicht. Es kann aber unter Umständen sein, dass er mit der Veröffentlichung auf bestimmten Internetseiten diesen ein Nutzungsrecht an seinem Werk einräumt. Dies ist mit dem jeweiligen Betreiber zu klären.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

  15. Robert H.

    15. März 2018 at 23:28

    Hallo liebes Team,
    Ich habe mal eine Frage.
    Ich selber mache Musik, benutze sie bei meinen YT Videos und habe sie auch bei SoundCloud hoch geladen ( alle Rechte vorbehalten).
    Nun habe ich entdeckt, dass ein „Interpret“ mindestens 3 meiner Songs benutzt, manchmal komplett, wo derjenige nur drüber „gesungen“ hat. Derjenige sitzt in den USA, er verkauft „seine“ Songs auf iTunes und so… welche Handhabe habe ich nun um dagegen vorzugehen?

    Vielen Dank schon mal.

    1. urheberrecht.de

      22. März 2018 at 10:26

      Hallo Robert,

      bitte wenden Sie sich an einen Anwalt für Urheberrecht.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

  16. HJBöl

    12. März 2018 at 16:10

    Hallo, eine Frage: Wenn neue Werke kreirt werden im Wege des Sampling und hierfür die auf einem Yamaha Keyboard vorhandenen Töne,Tonfolgen, Spuren etc. genutzt werden-könnte man mit Veröffentlichung dieser neuen Werke eine Urheberrechtsverletzung gegenüber Yamaha begehen? Oder ist das ja eigentlich gerade dafür gedacht und hergestellt worden(das Keyboard) ?Danke.

    1. urheberrecht.de

      22. März 2018 at 10:25

      Hallo HJBöl,

      in der Regel erwirbt der Käufer mit dem Erwerb eines Klangerzeugers auch die Nutzungsrechte der voreingestellten Klangfolgen. Bitte wenden Sie sich an den Hersteller, um zu klären, ob dies auch in Ihrem Fall gilt.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

  17. Christian

    7. März 2018 at 15:59

    Hallo,

    wie ist es rechtlich zu bewerten, wenn man z.B. in einer gelösten Partystimmung ein Lied mitsingt, wobei von dieser Situation ein Video gemacht wird und dann z.B. auf Youtube online gestellt wird.
    Was ist mit solch einer Situation – verletzt man damit auch das Urheberrecht?

    Oder zweite Situation:
    Man ist in einem Lokal, welches Musik abspielen darf. Da ergreift ein Gast das Mikro und singt dann mit. Wenn dieses Video dann online gestellt wird, verletzt man damit Urheberrechte?

    Vielen Dank
    Chris

    1. urheberrecht.de

      12. März 2018 at 9:31

      Hallo Christian,

      eine Veröffentlichung kann als Verstoß gewertet werden. Dabei sollten Sie aber beachten, dass auf Youtube Videos auch nur einem kleinen Kreis zugänglich gemacht werden kann, was dann keine Veröffenltichung darstellt. Abschließend kann das jedoch nur ein Anwalt beurteilen.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

  18. b.

    24. Februar 2018 at 13:45

    Liebes Team,
    ich bin mir sicher, keine Antwort auf meine Frage hier gelesen zu haben. Ich bin Kirchenmusiker und komponiere sehr viel. Für einen meiner Chöre habe ich nun begonnen, auf Basis von Popmeldien Messen zu verfassen, die dann in einem Gottesdienst zur Aufführung kommen. Sprich, ich LEHNE meine Kompositionen an Popsongs, die mich ansprechen, verfasse Texte in liturgischer Vorschrift danach und komponiere 4-8stimmig. Auf meinen Noten steht ausdrücklich `angelehnt an Hit the road Jack` oder andere Titel. Angelehnt bedeutet wirklich nur aus dem Kopf niedergeschrieben und verändert – Grund: Um moderne und bekannte Musik in die Kirche zu bringen – um die jungen Menschen wieder etwas für die Liturgie begeistern zu können. Ich werde meine Noten nicht zum Verkauf anbieten, auch in möglichen Konzerten keine Gewinnerzielung schaffen wollen.
    Es ist damit also regional begrenzt und kein gewinnerzielender Gedanke dahinter.
    Wie sieht es denn damit aus?
    Liebe Grüße

    1. urheberrecht.de

      12. März 2018 at 9:01

      Hallo B.,

      eine rechtliche Beurteilung darf nur ein Anwalt vornehmen. Sie können sich vertrauensvoll an einen solchen wenden.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

  19. Pitter

    14. Februar 2018 at 14:11

    Wir haben als Band 5 Songs einer anderen Band gecovert und planen diese auf CD zu veröffentlichen. Texte und Melodien der Songs wurden von Einzelnen erstellt, das gesamte Arragement überwiegend seinerzeit von mir entwickelt.
    Wir würden unser Vorhaben gerne an die GEMA melden um die Urheber entsprechend an den Einnahmen zu beteiligen. Allerdings sind weder Texter, die Komponisten der Leitmelodien noch die Songs selbst bei der GEMA registriert.

    Reicht es in diesem Fall aus unser Vorhaben detailliert der GEMA zu melden?

    1. urheberrecht.de

      19. Februar 2018 at 10:59

      Hallo Pitter,

      die Meldung an die GEMA scheint sinnvoll. Jedoch sollten Sie das Vorhaben mit einem Anwalt koordinieren, um keinen Rechtekonflikt zu riskieren.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

  20. Anne

    14. Februar 2018 at 13:17

    Bei wem kann man klären, ob das Markenrecht greift, wenn man eine Liedzeile eines bekannten Liedes für eine Werbemaßnahmen verwenden möchte?

    1. urheberrecht.de

      19. Februar 2018 at 10:57

      Hallo Anne,

      in diesem Fall benötigen Sie die Verwertungsrechte an dem Lied bzw. eine Vereinbarung mit dem Rechteinhaber.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

  21. Peter

    28. Januar 2018 at 16:21

    Hallo,
    vorab ein großes Kompliment für den Artikel und für die Beantwortung der zahlreichen Anfragen.

    Wir sind ein Unternehmen und haben auf einer internen und nichtöffentlichen Geschäftsveranstaltung, die Karaoke Version eines Liedes verwendet, dazu einen eigenen Text geschrieben und den Kollegen vorgetragen. Der Auftritt wurde gefilmt und wir möchten diesen Film in den sozialen Medien veröffentlichen.
    (1) Benötigen wir hierfür irgendwelche Zustimmungen oder Genehmigungen?
    (2) Welche Zustimmungen werden benötigt, wenn das Lied öffentlich vorgetragen wird?

    Vielen Dank für die Beantwortung meiner Fragen. Grüße Peter

    1. urheberrecht.de

      19. Februar 2018 at 10:19

      Hallo Peter,

      in so einer speziellen Situation sollten Sie sich an einen Anwalt für Urheberrecht wenden oder auf eine Veröffentlichung außerhalb eines privaten Rahmens verzichten.

      Ihr Team von Urheberrechte.de

  22. Horst

    25. Januar 2018 at 11:18

    Habe nicht alle Kommentare gelesen, falls es bereits erwähnt wurde, möchte ich um Entschuldigung bitten.

    Allgemein verhält es sich so, wenn man nach Beiträgen zum Urheberrecht und zu den Schutzfristen sucht, findet man nur immer diese Angaben mit der Frist von 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers. Doch das war ja nicht immer so und bei Werken, deren Schutzfrist bereits vor einer Neuregelung des Gesetzes abgelaufen war, flammte die Schutzfrist nicht erneut auf.

    Bei Fotografien hatte ich mich vor Jahren mal durchgewurstelt, um kam als juristischer Laie zu dem Schluss, dass alle Fotografien, die bis Ende der 50er Jahre entstanden, nicht mehr unter das Urheberrecht fallen, da die Schutzfrist um 1900 mit 5 Jahren begann und dann Stufenweise bis auf 70 Jahre nach dem Tod angehoben wurde, vor eine der letzten Anhebungen aber bei Fotografien aus den 50er Jahren die Schutzfrist bereits abgelaufen sein müsste. Dann las ich noch etwas von einem Gesetz für Dokumente der Zeitgeschichte, unter dem die hätten fallen können, welches nach spärlichen Angaben aber wohl auch bereits abgelaufen sein dürfte.

    Wie bereits geschrieben, ich bin kein Jurist, somit könnte ich mich keinesfalls für diese Angaben verbürgen, richte mich nur danach für meine Belange. Erstaunt war ich aber vor wenigen Tagen, das ein Professor der Musikwissenschaften auf seinen Webseiten vermerkte, dass es sich bei Aufnahmen von musikalischen Werken ähnlich verhält. Er schrieb dazu, dass die Schutzfrist für Schallplatten, die vor 1963 publiziert worden, vor einer Neuregelung des Gesetzes im Jahr 2013 abgelaufen war. Und was abgelaufen, bleibt auch abgelaufen, verlängert werden bei Neuregelungen nur die Schutzfristen, die zum Zeitpunkt einer Neuregelung noch nicht abgelaufen waren.
    Nur ich habe noch keine Angaben über ältere Schutzfristen in diesem Bereich gefunden und weiß nicht, ob diese Angaben für musikalische Werke zutreffen oder nicht.

  23. Michael

    12. Januar 2018 at 18:55

    Hallo,
    muss ich, wenn ich mir eine Orchesterpartitur kaufe, eine Bearbeitung genehmigen lassen? Ich würde die Stimmen gerne reduzieren, in „klingend“ umschreiben und eventuell einzelne Passagen auslassen oder vereinfachen.
    Das Stück wäre dann individuell den Fähigkeiten und der Besetzung eines Chores angepasst.

    1. urheberrecht.de

      15. Januar 2018 at 8:39

      Hallo Michael,
      nach dem Kauf können Sie das Stück für Ihr Orchester anpassen. Daraus erwächst keine Urheberrechtsverletzung.

      Ihr Team von Urheberrechte.de

  24. Andre T.

    11. Januar 2018 at 12:33

    Hallo!
    Ich möchte ein Liederbuch drucken lassen, nur mit Texten. Schlager, Oldies, Volkslieder, Jagdlieder etc.
    Das Buch soll verschenkt sowie bei Nachfrage auch verkauft werden.
    Muss ich Urheberrechte erfragen?
    Danke für Ihre Antwort
    Andre Tiemann

    1. urheberrecht.de

      15. Januar 2018 at 8:25

      Hallo Andre,
      um ein Buch mit fremden Texten zu produzieren und zu verkaufen, müssen die Urheberrechte abgeklärt werden. Auch wenn es sich bei dem Buch um ein Textbuch handelt.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

      1. Edy

        19. April 2020 at 22:47

        Hallo. Wo kann ich denn den Urheber eines Volkslieds (Kinderreim-Liedes) herausfinden, wenn der Verfasser anonym ist? Ich möchte das Lied in einem Buch abdrucken, finde aber den Urheber nicht. Was kann ich hier tun?

        Vielen Dank 🙏

        1. urheberrecht.de Beitragsautor

          29. Mai 2020 at 13:53

          Hallo Edy,
          mögliche Anlaufstellen können der Herausgeber sowie die zuständige Verwertungsgesellschaft sein.

          Ihr Team von urheberrecht.de

  25. W. Sturm

    8. Januar 2018 at 15:02

    Danke für den Hinweis

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