Sampling: Gemäß Urheberrecht legal?

Von Nicole P.

Letzte Aktualisierung am: 15. April 2024

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

In der Musik ist es nicht unüblich, sich von den Werken anderer Künstler inspirieren zulassen. Dennoch ist es in der Regel das Ziel, etwas Eigenes, völlig Neues zu schaffen. Der Einfluss bestehender, urheberrechtlich geschützter Werke auf neue Songs beschäftigt dabei immer wieder die Gerichte. Eine Technik, die dabei eine Rolle spielt, ist das sogenannte Sampling.

Welche Vorschriften sieht das Urheberrecht fürs Sampling vor?
Welche Vorschriften sieht das Urheberrecht fürs Sampling vor?

FAQ: Sampling

Was versteht man unter dem Begriff „Sampling“?

In der Musik beschreibt Sampling laut Definition die Verwendung bestehender Ton- oder Musikaufnahmen in einem neuen Lied. Nicht selten wird die Sequenz anschließend mithilfe von Audioprogrammen bearbeitet. Insbesondere beim Hip-Hop ist Sampling von großer Bedeutung.

Ist Sampling erlaubt?

Rechtlich ist das Samplen von Musik bislang noch nicht abschließend geklärt. Zwar sieht das Urheberrechtsgesetz (UrhG) seit 2021 eine Regelung für Pastiche vor, ob diese allerdings greift, muss der BGH erst noch entscheiden. Wer eine Abmahnung samt Forderungen nach Schadensersatz vermeiden möchte, sollte daher entsprechende Nutzungsrechte einholen.

Wie kann Sampling möglichst rechtssicher erfolgen?

Wer Teile von urheberrechtlich geschützten Werken durch Sampling verwerten möchte, kann sich im Vorfeld das Einverständnis bzw. die Nutzungsrechte vom Urheber einholen.

Was ist Sampling?

Wie viele Sekunden darf man bei Musik samplen?
Wie viele Sekunden darf man bei Musik samplen?

Beim Sampling handelt es sich um die Verwendung bereits vorhandener Musik- und Tonaufnahmen in einem neuen bzw. anderen Song. Der Begriff leitet sich dabei vom englischen Wort „sample“ ab, welches sich mit Probe, Auswahl, Muster oder Beispiel übersetzen lässt. Die ausgewählte Aufnahme wird dabei mithilfe von Software digitalisiert, gespeichert und weiterverarbeitet bzw. verfremdet.

In der Musik ist es grundsätzlich nicht ungewöhnlich, dass sich Künstler aufeinander beziehen. So ist das Sampling im Hip-Hop aber auch in vielen anderen Musikstilen weit verbreitet. Dabei lassen sich die entnommenen Sequenzen mal mehr, mal weniger eindeutig erkennen und können Minuten oder nur wenige Sekunden dauern. Eindeutig ist das Sampling im nachfolgenden Beispiel zu erkennen. So hat sich Madonna für ihren Song „Hung up“ (0:32) bei ABBAs „Gimme! Gimme! Gimme!“ (0:19) bedient.

Madonna – Hung Up (2005)
ABBA – Gimme! Gimme! Gimme! (A Man After Midnight) (1979)

Sampling in Deutschland: Rechtslage geklärt?

Lassen sich Sampling und das Copyright miteinander in Einklang bringen?
Lassen sich Sampling und das Copyright miteinander in Einklang bringen?

Urheberrechtlich betrachtet handelt es sich beim Sampling um die Vervielfältigung und Verwertung eines bestehenden Werkes bzw. einem Teil daraus. Dies würde in der Regel bedeuten, dass eine Nutzung nur mit dem Einverständnis des Urhebers zulässig ist. Allerdings ist die Rechtslage beim Sampling von Musik komplex. Am Beispiel einer zwei Sekunden langen Rhythmussequenz aus dem Song „Metall auf Metall“ von der Elektropop-Gruppe Kraftwerk zeigt sich dies eindrucksvoll, denn diese beschäftigt seit mehr als 20 Jahren die Gerichte. Doch worum geht es in dem Fall konkret?

Der Rechtsstreit besteht zwischen Kraftwerk und dem Hip-Hop-Produzenten Moses Pelham. Letzterer legte 1997 eine kurze Sequenz der Gruppe unter den Song „Nur mir“ der Sängerin Sabrina Setlur, ohne sich im Vorfeld die Erlaubnis dafür einzuholen. Seitdem beschäftigte dieser Fall zahlreiche Gerichte in allen Instanzen – teilweise sogar mehrfach. Insgesamt gibt es bereits zehn Urteil zum Rechtsstreit, unter anderem vom Bundesverfassungsgericht und dem Europäischen Gerichtshof. Zum fünften Mal muss sich demnächst alleine der Bundesgerichtshof mit dem Sample befassen. Die Angelegenheit ist vor allem dadurch so komplex, weil sich im Laufe der Zeit – wohl gerade auch wegen dieser Auseinandersetzung – die Gesetze verändert haben. So wurden etwa im Juni 2021 § 24 UrhG zur freien Benutzung aufgehoben und § 51a zu Karikatur, Parodie und Pastiche trat in Kraft.

Aufgrund der freien Benutzung sei das Sampling laut dem OLG Hamburg vor dem 22. Dezember 2002 zulässig gewesen und der Band stehen diesbezüglich keine Ansprüche zu. Nach dem 22. Dezember 2002 findet hingegen das Unionsrecht Anwendung, für Vervielfältigung nach dieser Frist können somit Ansprüche auf Schadensersatz, Auskunft und Herausgabe der Vervielfältigungen bestehen. Seit dem 07. Juni 2021 sieht das deutsche Urheberrecht Regelungen für Pastiche vor. Das OLG Hamburg kam zu dem Urteil, dass entsprechende Regelungen auch beim Sampling angewendet werden können, eine Nutzung wäre demnach seit dem Inkrafttreten wieder zulässig.

Ob diese juristische Einschätzung in dieser Form bestehen bleibt, ist aktuell noch unklar, denn Kraftwerk hat erneut gegen das Urteil des OLG Revision eingelegt. Der BGH muss daher klären, ob es sich bei einem Sample um ein Pastiche handelt. Da ein entsprechendes Urteil erneut das Unionsrecht betreffen würde, ist davon auszugehen, dass der Fall per Vorabentscheidungsersuchen erneut beim EuGH landet.

Eine endgültige Klärung steht somit noch immer aus. Wer beim Sampling auf Nummer sicher gehen möchte, sollte daher im Vorfeld die Rechteinhaber um Erlaubnis fragen und ggf. entsprechende Nutzungsrecht erwerben.

Sampling – kurz und kompakt

In der Musik wird unter Sampling ein Vorgang verstanden, beim dem ein Teil einer bestehenden Musikaufnahme in einem neuen Song verwendet wird. Ob es sich dabei um eine Vervielfältigung und Verwertung handelt, die gemäß deutschem Urheberrecht die Einwilligung des Urhebers bedarf, ist bislang noch nicht eindeutig geklärt.

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Über den Autor

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Nicole P.

Bereits während ihres Studiums der Buchwissenschaft in Mainz entdeckte Nicole ihre Faszination für das Urheberrecht. Seit 2016 verstärkt sie die Redaktion von urheberrecht.de und bringt ihr Wissen zu Urheberrecht, Abmahnung und Gewerblichen Rechtsschutz ein.

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