Urheberrecht bei Musik: Wer ist Inhaber einer Melodie?

Von Nicole P.

Letzte Aktualisierung am: 15. April 2024

Geschätzte Lesezeit: 9 Minuten

Eine eingängige Melodie kann schnell mehrere Millionen Euro wert sein. Sie läuft auf allen Radiosender, findet Verwendung in der Werbung, in Einspielern beim Fernsehen und wird als CD oder Mp3 verkauft. Damit ein Urheber von diesen Arten der Verwertung auch finanziell profitiert und zugleich weiterhin bestimmen kann, was mit seinem Werk geschieht, gilt das Urheberrecht auch für Musik.

Das Urheberrecht schützt die Musik und ihren Urheber.
Das Urheberrecht schützt die Musik und ihren Urheber.

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Literatur zu Themen rund ums Urheberrecht bei Musik

FAQ zum Urheberrecht bei Musik

Wie können selbstkomponierte Songs durch das Urheberrecht geschützt werden?

Sie müssen gar nichts tun. Das deutsche Urheberrecht schützt Musik bzw. Noten und Liedtexte automatisch.

Ab wann gilt das Urheberrecht bei Musik?

Bereits mit der Schöpfung ist das Musikwerk gemäß Urheberrechtsgesetz geschützt, also wenn der Song das erste Mal bei Proben gespielt wird oder bei der Niederschrift von Text und Melodie.

Wann kommt es beim Urheberrecht für Musik zur Verjährung?

Das Urheberrecht bei Musik umfasst die Dauer von 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers. Danach findet eine Verjährung statt und es ist gemeinfrei.

Was tun wenn Fremde den selbstkomponierten Song ohne Erlaubnis verwenden?

In diesem Fall liegt möglicherweise eine Urheberrechtsverletzung vor. Es besteht die Möglichkeit dagegen juristisch vorzugehen.

Besteht das Urheberrecht für Musik auch bei Youtube?

Ja, wer einen selbstkomponierten Song bei Youtube hochläd, gilt als Urheber. Somit findet auch hier das Urheberrecht für Musik Anwendung. Außerdem gilt: Wer fremde Musik in ein Video einbaut, kann dadurch eine Urheberrechtsverletzung begehen. Deshalb sollte vorher geprüft werden, wer der Urheber ist und ob eine Genehmigung notwendig ist.

Eine Urheberrechtsverletzung liegt doch nur vor, wenn ich die Musik kommerziell verwerte, oder?

Nein, das ist so nicht richtig. Verwenden Sie durch das Urheberrecht für Musik geschützte Stücke und bieten Sie diese im Internet auf Ihrer Website kostenlos zum Download an, ist auch dies ein Verstoß. Findet eine nicht genehmigte Verbreitung statt, ist es irrelevant, ob diese kommerzieller Natur ist oder nicht.

Wann fällt Musik unter das Urheberrecht?

Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) zählt in § 2 explizit die „Werke der Musik“ als geschützte Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst auf, wenn es sich bei diesen um eine persönliche-geistige Schöpfung handelt.

Musikrechte gelten auch für die Musik aus dem Radio.
Musikrechte gelten auch für die Musik aus dem Radio.

Werke der Musik werden durch Töne ausgedrückt, die Erzeugung kann dabei durch Gesang, Instrumente, Natur- oder Tiergeräusche erfolgen. Für das Urheberrecht ist es unerheblich, ob für die Entstehung der Melodie die Leitlinien der Musiktheorie eingehalten wurden oder ob die Schöpfung sogar unmelodischer Natur ist.

Ein Musikwerk bedingt auch nicht die Schriftform, Notenblätter sind für den Schutz durch das Urheberrecht also nicht notwendig. Zudem muss die Komposition nicht durch ein Medium festgehalten sein, beispielsweise einer CD oder Kassette. Bereits eine musikalische Aufführung reicht aus, damit das Werk wahrgenommen werden kann und somit geschützt ist.

Auch einzelne Teile eines Werkes können urheberrechtlich geschützt sein. Allerdings ist dabei zu unterscheiden, ob es sich um eine kreative Leistung oder eine banale Folge von Tönen handelt. Wichtig ist hier auch der Wiedererkennungswert.

Welche Musikrechte gelten?

Das Urheberrecht besteht aus drei Bestandteilen. Ihr Zweck ist es, den Urheber sowie sein Werk zu schützen und mögliche finanzielle Ansprüche zu vergelten. Bei den Urhebern handelt es sich in der Regel um den Komponisten und ggf. den Textautor. Ihre Rechte lassen sich in die folgenden drei Teile zusammenfassen:

  • die Verwertungsrechte
  • die Nutzungsrechte
  • die Urheberpersönlichkeitsrechte
Urheberrecht bei Musik: Die Verjährung setzt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers ein.
Urheberrecht bei Musik: Die Verjährung setzt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers ein.

Die Verwertungsrechte liegen ausschließlich beim Urheber und können vor dessen Tod auch nicht an andere Personen übertragen werden. Er darf alleine entscheiden wann und in welcher Form das jeweilige Musikstück veröffentlicht, vervielfältigt und verwertet wird.

Möchten Verlage, Plattenfirmen, Sendeanstalten aber auch Privatpersonen urheberrechtlich geschützte Werke in der Öffentlichkeit nutzen, bedarf dies einer Genehmigung des Urhebers.

Durch die Nutzungsrechte kann der Schöpfer sein Werk anderen zur Verwertung überlassen. Plattenfirmen, Veranstalter und Verlage können bestimmte Nutzungsrechte erwerben, um das Musikwerk zum Beispiel auf Tonträgern zu verkaufen, auf öffentlichen Veranstaltungen zu spielen oder Noten und Songtext in einem Buch abzudrucken.

Wer eine CD oder eine Mp3-Datei kauft, erwirbt ebenfalls ein Nutzungsrecht. Durch dieses ist es dem Käufer erlaubt, das Musikstück für den privaten Gebrauch unbegrenzt oft wiederzugeben. Eine Veröffentlichung in Online-Tauschbörsen ist hingegen nicht erlaubt.

Die persönliche Beziehung zwischen Musikwerk und Urheber ist durch das Urheberpersönlichkeitsrecht geregelt. Dabei handelt es sich unter anderem um das Recht auf Namensnennung und den Schutz vor Entstellung.

Die deutschen Urheberrechte haben auch noch 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers bestand und gehen somit an dessen Erben über. Danach gelten sie als gemeinfrei. Dadurch ist es jedem erlaubt, das Musikstück ohne Genehmigung und finanzielle Entschädigung aufzuführen. Allerdings besteht weiterhin der Schutz für die performenden Künstler und die Unternehmen, die die Rechte zur Verwertung besitzen.

Deutlich wird dies durch ein Beispiel: „Für Elise“ von Ludwig van Beethoven ist, weil der Komponist 1827 verstarb, gemeinfrei und darf deshalb aufgeführt werden. Eine Genehmigung ist somit nicht notwendig. Inszeniert ein zeitgenössischer Künstler das Stück und veröffentlicht es auf einer CD, ist dieser Song nicht frei von Rechten und steht unter Schutz.

Urheber können sich durch sogenannte Verwertungsgesellschaften vertreten lassen. Diese überwachen unter anderem, ob Radio- oder Fernsehsender für musikalische Einspielungen auch entsprechend eines Tarifes zahlen.

 

Eine solche Verwertungsgesellschaft ist zum Beispiel die GEMA. Diese ist vor allem Zuständig für die Verwertung von Musikwerken. Im Auftrag der Urheber verhandelt die GEMA Tarifverträge mit Rundfunkanstalten und kommerziellen Streaminganbietern im Internet aus. Darüber hinaus können sich ausübende Künstler auch durch die GVL vertreten lassen.

Gilt bei einer Coverversion das Urheberrecht?

Auch eine Coverversion kann das Urheberrecht verletzen.
Auch eine Coverversion kann das Urheberrecht verletzen.

Immer wieder tauchen in den Charts bereits bekannte Songs auf. Dabei handelt es sich um Coverversionen und Remixe. Doch was muss bei einer solchen Neuauflage beachtet werden, damit es nicht zu einer Verletzung vom Urheberrecht für Musik kommt?

Bei einer Coverversion handelt es sich um eine neue Einspielung eines Musikstücks. Der Song wird dafür an die eigene Stimmlage angepasst und möglicherweise mit anderen Instrumenten eingespielt. Eine Bearbeitung von Text und Komposition findet allerdings nicht statt.

Für einen solchen Coversong müssen die notwendigen Rechte erworben werden. In der Regel erfolgt dies über die GEMA. Solche Lizenzgebühren fallen an, egal ob das Stück Teil eines Auftritts oder einer Aufnahme für eine CD ist.

Selbst für die Coverversionen von Fans auf Youtube ist in der Theorie eine Lizenz notwendig. Allerdings verfolgen Plattenfirmen in der Regel solche Urheberrechtsverletzungen nicht, sondern sehen diese Videos als kostenlose Werbung an. Kommt es allerdings zu einer Entstellung des Originalwerks, sind juristische Maßnahmen nicht auszuschließen.

Werden größere Veränderungen an Melodie oder Text vorgenommen, handelt es sich um eine Bearbeitung. Für eine solche Bearbeitung wird die die Zustimmung des Urhebers benötigt. Zu diesem Zweck wird dann ein Lizenzvertrag abgeschlossen, der die individuellen Regelungen festhält. Der Urheber kann seine Zustimmung aber auch verweigern.

Die sogenannten Remixe sind auch eine Form der Bearbeitung. Häufig werden diese von Plattenfirmen oder Urhebern in Auftrag gegeben. In einem solchen Fall ist die rechtliche Lage klar, ein Einverständnis liegt vor.

Wer ohne einen Auftrag einen solchen Remix produzieren möchte, muss abhängig vom Grad der Bearbeitung vom jeweiligen Rechteinhaber eine Lizenz erbitten und erwerben. Bei Unsicherheiten ist es ratsam, sich geschulte Beratung zu suchen. Die Beauftragung eines Anwalts kann dazu beitragen, eine mögliche Urheberrechtsverletzung zu vermeiden.

Was tun, wenn die Melodie geklaut wird?

Auf eine Urheberrechtsverletzung bei Musik kann eine Forderung für Schadensersatz folgen.
Auf eine Urheberrechtsverletzung bei Musik kann eine Forderung für Schadensersatz folgen.

Die moderne Technik und das Internet machen es möglich: Innerhalb kürzester Zeit kann jeder Musikstücke aus dem Internet herunterladen, vervielfältigen, weiterverbreiten und verwerten. Doch nur weil die Technik dies ermöglicht, ist es noch lange nicht konform mit dem deutschen Recht.

Gegen eine Urheberrechtsverletzung kann bei Musik juristisch vorgegangen werden. Dem Urheber stehen dabei sowohl zivilrechtliche als auch straf­rechtliche Optionen zur Wahl. Das am häufigsten gewählte Rechtsmittel ist dabei die Abmahnung.

Bei der Abmahnung handelt es sich um eine zivilrechtliche Maßnahme, die zur Vermeidung eines Prozesses dient. Durch die Abmahnung informiert der Urheber den vermeintlichen Täter über sein Fehlverhalten, fordert die Unterlassung dieses und erhebt ggf. Anspruch auf Schadensersatz.

Verwendet ein Künstler durch das Urheberrecht für Musik geschützte Passagen aus einem fremden Song in einer eigenen Komposition und veröffentlicht diese online, handelt es sich dabei um eine Urheberrechtsverletzung. Der Urheber des in Auszügen kopierten Musikwerkes kann nun eigenständig oder durch einen Anwalt eine Abmahnung versenden.

 

In dieser wird das Fehlverhalten sachlich erläutert und auf die originale Schöpfung hingewiesen. Des Weiteren folgt der Unterlassungsanspruch, der den Täter davon abhalten soll, erneut fremdes Material zu verwenden. Zusätzlich dazu wird auch der Beseitigungsanspruch geltend gemacht, der dazu verpflichtet, die neue Komposition aus dem Internet zu entfernen. Um finanzielle Verluste auszugleichen wird schlussendlich auch Schadensersatz gefordert.

Folgt auf die Abmahnung keine Reaktion, beziehungsweise herrscht Uneinigkeit über den tatsächlichen Urheber oder ob das Urheberrecht für diese Musik überhaupt gilt, ist ein Gerichtsverfahren der nächste Schritt.

Während dieses Verfahrens findet eine individuelle Prüfung des Sachverhaltes statt. Dabei werden auch Sachverständige befragt und Gutachten erstellt. Dies führt in der Regel zu hohen Kosten.

Beweise für die Urheberschaft bei Musik

Kommt es wegen geklauter Musik zu juristischen Streitigkeiten, sind häufig die Urheber in der Beweispflicht. Das bedeutet, sie müssen nachweisen, wann der jeweilige Song entstanden ist. Doch welche Möglichkeiten bestehen, um die eigene Aussage zu unterstützen?

Mögliche Methoden der Beweissicherung sind unter anderem:

Musik und Urheberrecht: Um Rechtsstreitigkeiten vorzubeugen, können Werke bei einem Anwalt hinterlegt werden.
Musik und Urheberrecht: Um Rechtsstreitigkeiten vorzubeugen, können Werke bei einem Anwalt hinterlegt werden.
  • Die Aussage von Zeugen
  • Ein an sich selbst adressierter Brief
  • Die Verwahrung bei einem Rechtsanwalt oder Notar

Eine Zeugenaussage ist dann möglich, wenn eine Komposition in Form einer privaten Vorführung oder durch Weitergabe eines Tonträgers an vertrauenswürdige Personen erfolgt. Die Glaubwürdigkeit der Zeugenaussage erhöht sich, wenn es sich bei den Personen um Unbeteiligte handelt. Also bestenfalls keine nahen Verwandte oder Freunde.

Wichtig ist, dass die Zeugen wenn nötig, später genau angeben können, wann sie das Musikstück zum ersten Mal gehört haben. Dabei sind Datumsangaben von großer Bedeutung, denn nur so kann ggf. eine Aussage vor Gericht bestehen und als Beweismittel dienen.

Eine beliebte, weil auch verhältnismäßig kostengünstige und einfache Methode ist, die Beweissicherung durch einen Brief. Zu diesem Zweck werden der Datenträger mit der Aufnahme des Musikwerks, die niedergeschriebenen Noten oder der formulierte Text in einem Briefumschlag versiegelt.

Dieser Brief wird an die eigene Adresse versendet. Durch den Poststempel ist es möglich, nachzuvollziehen wann das Werk verschickt wurde und somit ergibt sich auch ein Anhaltspunkt zum Entstehungszeitpunkt. Wichtig ist, dass der Brief auf keinen Fall geöffnet werden darf, da dadurch nicht mehr eindeutig klar ist, wie lange die Werke bereits im Umschlag liegen.

Die Beweiskraft des Poststempels vor Gericht ist allerdings schwer einzuschätzen. Immerhin besteht die Möglichkeit auf Manipulation. So lassen sich Umschläge in der Regel durch heißen Wasserdampf wieder öffnen, ohne dass dies ersichtlich ist.

Die höchste Beweiskraft hat die Verwahrung bei einem Rechtsanwalt oder einem Notar. Dieser notiert sich wann er die Noten oder die CD entgegengenommen hat und bewahrt diese auf. Für diesen Dienst lassen sich Anwalt bzw. Notar entlohnen. Aufgrund der Kosten ist diese Methode wohl aber eher für professionelle Musiker und Komponisten geeignet.

Ein Copyright-Vermerk bei Musik ist in der EU nicht notwendig.
Ein Copyright-Vermerk bei Musik ist in der EU nicht notwendig.

Bei Musik und Urheberrecht gilt es nicht nur die nationalen Bestimmungen zu beachten. Die Europäische Union (EU) hat sich auf gemeinsame Regeln beim Musikrecht geeinigt. So gelten in Europa zumeist dieselben Vorschriften und Regeln wie in Deutschland beim Urheberrecht für Musik.

In den Vereinigten Staaten von Amerika gilt das Copyright Law. Durch das eingekreiste „C“ (©) werden in den USA urheberrechtlich geschützte Musikstücke, aber auch andere Werkarten gekennzeichnet.

Das Copyright stellt vor allem die wirtschaftliche Verwertung der Werke in den Mittelpunkt und dient nicht in erster Linie dem Schutz vom Urheber und seiner Schöpfung, wie es in Deutschland der Fall ist.

Zudem sind meist die ökonomischen Verwerter der Rechte, also Plattenfirmen und Verlage im Besitz der Verwertungs- und Nutzungsrechte. Dem Urheber bleibt häufig nur ein eingeschränktes Veto-Recht, mit dem er die Möglichkeit hat den Missbrauch des Copyrights zu verhindern.

Für neue Werke gilt auch in den USA ein Schutz bis zu 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Sind Firmen im Besitz der Rechte, gilt das Urheberrecht 95 Jahre. Bis 1989 musste das Copyright noch einzeln angemeldet werden, heute ist dies nicht mehr notwendig. Im Falle einer Klage um Schadensersatz kann es allerdings von Vorteil sein, wenn das Copyright bei der Library of Congress angemeldet ist.

Durch internationale Abkommen und Verträge gelten die Urheberrechte über die Ländergrenzen hinaus, sodass der Schutz vor Plagiaten aber auch eine Vergütung gewährleistet werden kann.

Urheberrecht bei Musik – kurz und kompakt

Musikstücke und Kompositionen fallen unter das Urheberrecht. Findet eine Verwertung ohne die Zustimmung des jeweiligen Rechteinhabers statt, handelt es sich dabei um eine Urheberrechtsverletzung. Ein Verstoß gegen das Urheberrecht kann auch bei sogenannten Coverversionen vorliegen.

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Urheberrecht bei Musik: Wer ist Inhaber einer Melodie?
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Über den Autor

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Nicole P.

Bereits während ihres Studiums der Buchwissenschaft in Mainz entdeckte Nicole ihre Faszination für das Urheberrecht. Seit 2016 verstärkt sie die Redaktion von urheberrecht.de und bringt ihr Wissen zu Urheberrecht, Abmahnung und Gewerblichen Rechtsschutz ein.

Bildnachweise

439 Gedanken zu „Urheberrecht bei Musik: Wer ist Inhaber einer Melodie?

  1. Ines

    17. Juni 2020 at 17:54

    Hallo,
    wie sieht es mit Rechten auf meine Vocalarrangements aus bei Liedern, die von anderen live gesungen werden und von Kollegen komponiert und getextet wurden? Meine genauere Arbeit daran war, Tonarten und Solo- und Chorstellen festzulegen, bei Melodien mitzuentscheiden und mehrstimmige Backingchöre zu arrangieren.
    Danke für eine Antwort!

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      19. Juni 2020 at 14:14

      Hallo Ines,
      wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben. Wenden Sie sich daher mit Ihrem Anliegen an einen Anwalt für Urheberrecht.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  2. Mona

    25. Mai 2020 at 2:28

    Also wenn ich ein Song live singe z.b. bei Facebook . Eine Coverversion und das regelmäßig mache . Brauche ich dafür auch eine Genemigung ? Oder kann ich das einfach so machen ?

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      29. Mai 2020 at 14:46

      Hallo Mona,
      wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben. Wenden Sie sich daher für eine Einschätzung an einen Anwalt für Urheberrecht.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  3. Daniel

    18. Mai 2020 at 8:31

    Hallo,
    danke schonmal für den ausführlichen Titel. Ich habe noch eine spezielle Frage:
    Wie sieht es aus, wenn lediglich der Titel das Urheberrecht bzw eine eingetragen Marke verletzen könnte.
    Dabei geht es um einen markenähnlichen Titel und nicht den 100%igen Marknenamen.
    Beispiel: Die Marke „Baumhaus 2020“ wurde von Firma XY eingetragen.
    Der Songtitel lautet „Baumheim 2020“.
    (Die Firma ist auch im audiovisuellen Medienbereich tätig)
    Würde hier eine Urheberrechtsverletzung vorliegen? Bzw. könnte das rechtliche Schritte nach sich ziehen?

    Viele Grüße und danke
    Daniel

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      29. Mai 2020 at 14:21

      Hallo Daniel,
      wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben. Wenden Sie sich daher für eine Einschätzung an einen Anwalt für Urheberrecht.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  4. Thomas

    10. Mai 2020 at 17:58

    Hallo. Wie verhaelt es sich wenn Musik im Hintergrund laueft zb youtube video wo aber eigentlich die Unterhaltung im Vordergrund ist oder ein bestimmyes Geschehen zum Beispiel Leute auf einem Partyboot.

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      29. Mai 2020 at 14:17

      Hallo Thomas,
      wird Musik im Internet veröffentlicht, wird dafür grundsätzlich das Einverständnis der Urheber bzw. stellvertretend der Verwertungsgesellschaft benötigt.
      Einen Einschätzung des von Ihnen genannten Beispiels ist uns nicht möglich. Wenen Sie sich dafür ggf. an einen Anwalt.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  5. Stefan

    8. Mai 2020 at 0:31

    Hallo liebe Urheberrechtler,
    im Abschnitt 2.2 „Coverversionen“ grenzen Sie Cover und Bearbeitung ab und schreiben, dass für ein Cover keine größeren Veränderungen an Melodie oder Text vorgenommen werden dürfen; Das Spielen der wesentlichen Melodie und Harmonien auf anderen Instrumenten ist also ein Cover. Ich würde gern genauer verstehen, wo da die Grenzen zwischen Cover und Bearbeitung verlaufen:

    Wie sieht es aus, wenn …
    – … alle Tele des Stückes erklingen, aber das Werk gekürzt wird z.B. durch Weglassen von Wiederholungen / DaCapo-Teilen?
    – … die Originalkomposition etwas langsamer oder schneller gespielt wird (oder deutlich schneller/langsamer)?
    – … das Originalstück wird mit anderen nacheinanderfolgend kombiniert wird (Medley, Set)?
    – … die Gesangsmelodie durch ein Instrument gespielt wird (Instrumental)?

    Vielen Dankf für Klarstellungen oder auch Anregungen zum Thema
    sagt
    Stefan

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      29. Mai 2020 at 14:14

      Hallo Stefan,
      wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben. Wenden Sie sich daher für eine Einschätzung an einen Anwalt für Urheberrecht.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  6. Lucia

    1. Mai 2020 at 22:11

    Hallo,
    wie sieht es aus, wenn ich ein Lied geschrieben habe und ein anderer dieses Lied mit Erlaubnis professionell produziert und dann veröffentlicht?
    Oder anders herum, wenn mir ein Beat produziert wird und ich in Absprache darauf eine Melodie schreibe und singe?
    Haben dann beide Personen das Urheberrecht, auch, wenn gegebenenfalls damit Geld gemacht wird?
    Danke im Voraus und liebe Grüße

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      29. Mai 2020 at 14:05

      Hallo Lucia,
      grundsätzlich können mehrere Personen Urheber eines Musikstückes sein und somit von den damit verbundenen Rechten profitieren.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  7. Klaus

    26. April 2020 at 11:12

    Als Alternative zum „Einschreiben an mich selbst“ kann man auch moderne Blockchain-Techniken nutzen. Dafür wird eine Datei mit der Aufzeichnung oder der „Niederschrift“ erstellt und der Hashwert (Checksumme) in der Blockchain abgelegt. Dies beinhaltet den Zeitstempel und beweist, seit wann diese Datei vorhanden ist. Im Gegensatz zum eingeschriebenen Brief sind Manipulationen technisch ausgeschlossen.
    Man sollte auch daran denken, den eigenen Namen und eine kurze Erklärung mit aufzusprechen bzw. aufzuschreiben. (Angabe von der Redaktion entfernt)

  8. Marius

    18. April 2020 at 18:31

    Hallo, Darf ich verse aus einem Lied auf einem T-shirt drucken?
    Vielen Dank im Voraus

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      29. Mai 2020 at 13:20

      Hallo Marius,
      wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben. Wenden Sie sich daher für eine Einschätzung an einen Anwalt für Urheberrecht.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  9. Schmerlo

    17. April 2020 at 17:16

    Hallo,

    ich schreibe derzeit meine Masterarbeit und möchte hierfür ein Erklärvideo erstellen. Dieses soll mit einem Science-Song unterlegt werden, dessen Songtext ich selbst geschrieben habe. Ich möchte dieses Text nun auf das Instrumental eines bekannten Pop-Songs setzen und dann im Rahmen meiner Masterarbeit damit forschen (Lernen Schülerinnen und Schüler mit Musik besser).
    Das ganze ist ein nicht-kommerzieller Rahmen.
    Ich habe hierfür bereits den Verlag angeschrieben und nach der Erlaubnis gefragt. Diese haben sie mir allerdings nicht erteilt.
    Da ich schon so viel Mühe in den Science-Song gesteckt habe, habe ich nicht aufgegeben und §60c UrhG gefunden.
    Ich bin der Meinung, dass ich dort vor einer Woche gelesen habe, dass ich auch den gesamten Song für meine Forschung verwenden darf, wenn dieser nicht länger als 5 Minuten ist. Diesen Abschnitt finde ich nun nirgendwo mehr.
    Können Sie mir sagen, ob ich rechtlich durch diesen Paragraphen abgesichert bin, wenn ich das Instrumental (ca. 4 Min) trotz Absage des Verlags für meinen Science-Song verwende?
    Ich habe nicht vor das Video zu veröffentlichen.

    Danke für Ihre Anwtort!
    Liebe Grüße

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      29. Mai 2020 at 13:18

      Hallo Schmerlo,
      wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben. Wenden Sie sich daher für eine Einschätzung an einen Anwalt für Urheberrecht.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  10. Alfonso

    14. April 2020 at 13:33

    Wir sind ein Pop-Chor und nehmen auch unsere Konzerte auf. Mir ist nicht klar, ob ich, wie viele andere Chöre, unsere Auftritte oder selbstgemachte Videos auf Youtube stellen darf. GEMA sollte ja inzwischen kein Problem sein, da es eine Vereinbarung mit Youtube gibt. Aber muss ich jetzt noch den Künstler (z.B. Madonna) oder das Plattenlabel kontaktieren, für jedes Lied was wir hochladen? Oder gibt es einen vereinfachtes Formular im Internet, um dieses zu machen?

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      17. April 2020 at 9:17

      Hallo Alfonso,
      wollen Sie fremde Musikstücke nutzen und diese über das Internet veröffentlichen, benötigen Sie dafür das Einverständnis der Urheber. Üblicherweise erfolgt die Erteilung von Nutzungsrechten über Verwertungsgesellschaften, in diesem Fall die GEMA. Die Einigung zwischen YouTube und GEMA hat damit allerdings nicht wirklich etwas zu tun.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  11. Jo Wayn

    9. April 2020 at 21:56

    Hallo,
    Kann ich 5-10 Songs besten gewinnes öffnetlich ins Internetladen, ohne mir Gedanken über Kopien machen zu müssen?
    angenommen ein amerikanischer produzent kopiert meine Melodie, mischt alles professioneller zusammen und hat vielleicht noch die passende Vocal
    Wenn ich es richtig verstanden habe, brauche ich mir da national keine Gedanken zu machen.
    Vorab vielen Dank

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      17. April 2020 at 9:06

      Hallo Jo Wayn,
      grundsätzlich sind Musikwerke, wenn diese die notwendigen Voraussetzungen erfüllen, automatisch durch das Urheberrecht geschützt. Das entsprechende Gesetz dazu gilt nur in Deutschland, allerdings gibt es internationale Abkommen, die weltweit für einheitliche Standards sorgen.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  12. Jörg

    6. April 2020 at 11:05

    Hallo liebes Urheber-Recht-Team!
    Erst einmal DANKE für den tollen Service, den Ihr hier anbietet.
    Ich bin Leiter einer Kindertagesstätte. Die Coronakrise hat uns alle erfasst. Wir haben nun ein Angebot geschaffen um unseren Kindern ein Stück Kita nach Hause zu bringen. Mit kleinen Videos, Geschichten, etc.
    Wir lesen aus Büchern vor und singen die Lieder, welche die Kinder kennen.
    Meine Frage: Da das Ganze „nicht-kommerziell“ erfolgt, reicht es aus, im Begleittext zu den Videos/Gescxhichten auf die Urheber hinzuweisen oder müssen wir uns vorab eine Genehmigung einholen?
    (Ich könnte mir vorstellen, dass wir nicht die einzige Institution ist, die geraade solche Preojekte macht und die Urheber würden wahrscheinlich in Anfragen versinken.)

    Ich bedanke mich im Voraus.

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      17. April 2020 at 9:03

      Hallo Jörg,
      in der Regel ist eine Verwertung von urheberrechtlich geschützten Inhalten nur mit dem Einverständnis des Urhebers bzw. der Rechteinhaber möglich.
      Ob die Verlage aktuell eine Nutzung erlauben und in welcher Art und Weise diese dann zu erfolgen hat, können wir nicht pauschal beantworten. Hierfür müssen Sie sich direkt an die zuständigen Stellen wenden.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  13. GG

    2. April 2020 at 21:38

    Hallo,
    Ich bin Hobbymusiker und singe häufig auf privaten Familenfesten mit meiner Schwester zusammen.
    Aufgrund der Covid-19 Situation aktuell kann ich dies leider nicht mehr machen. Aus diesem Grund würde ich gerne ein paar Songs (z.B. Robbie Williams – Angels oder Oasis – Wonderwall) per Video aufnehmen und diese Coversongs dann auf YouTube hochladen. Das hätte nun den Charme, dass ich die Titel mit meinen Freunden und Verwandten teilen könnte.

    Frage: Verletze ich damit Urheberrecht? Ich sehe so viele Coverversionen im Internet und kann mir beim besten Willen nicht vorstellen, dass alle Individuen nun bei den einzelnen Verlagen für deren Zustimmung anrufen.

    Vielen Dank
    GG

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      17. April 2020 at 8:55

      Hallo GG,
      unerlaubte Coverversionen im Internet können grundsätzlich Abmahnungen nach sich ziehen. Ob die Labels bzw. Urheber entsprechende Verstoße verfolgen, lässt sich pauschal aber nicht beurteien.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  14. Bernd

    30. März 2020 at 8:45

    Hallo,

    eine Frage: Ich nehme Notenblätter von Musikstücken und bearbeite sie für andere, volkstümliche Instrumente bzw. baue sie um zu volkstümlichen Musikstücken, bleibe aber nah am original.

    Diese Arbeiten / neuen Noten würde ich gerne auf meiner Website verkaufen.

    Ist das möglich oder verstoße ich gegen das Urheberecht?

    Mit lieben Grüßen,
    Bernd

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      30. März 2020 at 13:36

      Hallo Bernd,
      gemäß § 62 abs. 2 UrhG sind Übertragungen in eine andere Tonart oder Stimmlage zulässig, wenn es der Benutzungszweck erfordert. Ob Ihr Geschäftsmodell hingegen mit dem Urheberrecht konform ist, können wir pauschal nicht einschätzen. Wenden Sie sich daher für eine Bewertung an einen Anwalt.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  15. ichjaich

    23. März 2020 at 12:51

    Wen man musik in seinem video macht und in der musik noch ein par hintergrundgeräusche hinzufügt gibt es dann immernoch ein urheberrecht für diese musik wenn man es in YouTube stellt?
    Und wenn man lyrics macht gibt es dann immernoch ein urheberrecht für diese musik wenn man es in YouTube stellt?

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      30. März 2020 at 13:16

      Hallo,
      das Urheberrecht untersagt in der Regel die unerlaubte Veröffentlichung und Bearbeitung eines urheberrechtlich geschützten Werkes. Bei Musikstücken können sowohl die Melodie als auch der Text dem Urheberrechtsschutz unterliegen.
      Was dies in Ihrem individuellen Fall bedeutet, sollten Sie ggf. mit einem Anwalt besprechen.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  16. Jonas

    14. März 2020 at 13:00

    Hallo, ich habe vor Musik für eine Minecraft map zu verwenden. Die Map soll später auch veröffentlicht werden. Ich finde allerdings keinen Kontakt zum Autor. Was muss ich dabei beachten bzw. als was zählt diese verwendung?

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      30. März 2020 at 12:47

      Hallo Jonas,
      die öffentliche Verwendung von urheberrechtlich geschützer Musik ist in der Regel nur mit dem Einverständnis des Urhebers erlaubt. Ist ein direkter Kontakt mit dem Urheber nicht möglich, besteht ggf. noch die Möglichkeit, ob sich dieser durch eine Verwertungsgesellschaft vertreten lässt.
      Für eine individuelle Einschätzung Ihrer Situation sollten Sie sich ggf. an einen Anwalt wenden. Wir dürfen keine Rechtsberatung geben.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  17. armin

    20. Februar 2020 at 19:07

    hallo
    ich habe sämtliche Lieder in einem Fanfarenzug komponiert und selbst geschrieben. Diese Lieder sind weder bei der Gema noch sonst irgend wo gemeldet. Nun meine Frage, darf dieser Fanfarenzug meine selbstgeschriebenen Lieder ohne meine Genehmigung spielen.

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      26. Februar 2020 at 9:36

      Hallo Armin,
      Urheber können grundsätzlich darüber bestimmen, was mit ihren Werken geschieht. So ist eine Verwertung in der Regel nur mit dem Einverständnis des Schöpfers zulässig, liegt diese nicht vor, kann eine Urheberrechtsverletzung bestehen.

      Ob dies in Ihrem konkreten Fall so ist, können wir pauschal allerdings nicht einschätzen. Wenden Sie sich für eine individuelle Bewertung ggf. an einen Anwalt.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  18. Sophie

    3. Februar 2020 at 20:32

    Sehr geehrtes Team von urheberrecht.de,

    Eine Freundin und ich, wir beide mögen ein Soundtrack aus einem Film echt gern. Die Freundin hat das absolute Gehör und hat es geschafft, die Noten von dem kompletten Soundtrack durch Hören aufzuschreiben. Wir würden nun echt gern das Lied unserem Schulchor vorstellen, damit der Chor dieses Lied in dem Konzert des Schuljubiläums vorsingen kann. Unsere Schule hat einen Pauschalvetrag mit GEMA.

    Zählt es dann trotzdem als Urheberrechtverletzung weil wir selbst die Noten aufschrieben haben? (Im Internet gibt es bisher keine Noten für dieses Soundtrack, da der Film relativ neu ist.)

    LG

    Sophie

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      20. Februar 2020 at 13:27

      Hallo Sophie,
      welche rechtlichen Vereinbarungen Ihre Schule mit der GEMA getroffen hat, können wir nicht einschätzen. Wenden Sie sich mit diesem Anliegen daher am besten an den Chorleiter oder direkt an die GEMA.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  19. Alex

    23. Januar 2020 at 17:13

    Sehr geehrtes Team von urheberrecht.de,

    ich komponiere auf dem Klavier eigene Stücke, welche ich gerne auf Youtube hochladen und monetarisieren würde.
    Sind diese Stücke dann automatisch Urheberrechtsgeschützt oder muss ich sie erst schützen lassen?
    Sollte ich mich auch als Klavierkomponist mit der GEMA in Verbindung setzen oder ist dies nicht nötig?

    LG Alex

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      29. Januar 2020 at 11:41

      Hallo Alex,
      das Urheberrecht entsteht automatisch mit der Fertigstellung des Werkes, eine Anmeldung ist demnach nicht notwendig. Ob eine Anmeldung bei der GEMA in Ihrem Fall sinnvoll ist, können wir nicht einschätzen. Wenden Sie sich mit diesen Anliegen am besten direkt an die Verwertungsgesellschaft.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  20. Boris

    15. Januar 2020 at 13:00

    Guten Tag,
    wie sieht es mit einer Melodie aus die man bearbeitet und zwar so das man Sie nacher nicht
    mehr als diese erkennen kann..z.B durch Rückwäertsablaufen und danach mit einem Halftime effekt belegen.
    Und diese dann in seinem Song benutzt.
    Man aber Theoretisch anhand der Techniken in dem man Sie Rückgängig macht,nachweisen kann daß,
    das Original eine geschützte Melodie war. Mich würde interresieren ob man dafür haftbar gemacht werden könnte.
    Viele Grüße
    Boris

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      17. Januar 2020 at 16:25

      Hallo Boris,
      eine pauschale Einschätzung ist uns dazu nicht möglich, denn beim Urheberrecht muss jeder Einzelfall separat geprüft werden.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  21. Annette

    14. Januar 2020 at 9:51

    Hallo
    Wem kann man es melden wenn man einen Verdacht auf den Verstoß gegen das Urheberrecht hat ?

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      17. Januar 2020 at 16:04

      Hallo Annette,
      bei einer Urheberrechtsverletzung kann grundsätzlich nur der geschädigte Urheber Ansprüche geltend machen. Sind Sie selbst betroffen, sollten Sie sich mit diesem Anliegen an einen Anwalt wenden. Haben Sie hingegen die Verletzung fremder Rechte bemerkt, können Sie dies dem Rechteinhaber mitteilen, damit diese rechtliche Schritte einleiten kann.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  22. Andy

    4. Januar 2020 at 14:39

    Hallo,
    wenn ich einen neuen Song komponiere und gleichzeitig selbst produziere, ich dazu durch z.B. einen Geigenspieler eine Passage des Songs einspielen lasse und verwende, gilt der Geigenspieler dann auch als Mitkomponist des neuen Songs?
    Bsp. ich gebe Akkorde und Melodie vor, er spielt improvisiert dazu und ich verwende diese Passagen in diesem einen neuen Song oder in späteren neuen Songs.

    Vielen Dank und Grüße
    Andy

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      8. Januar 2020 at 14:38

      Hallo Andy,
      grundsätzlich kann auch ein improvisiertes Musikstück unter das Urheberrecht fallen. Ob dies in Ihrem Beispiel allerdings der Fall wäre, lässt sich pauschal nicht bewerten, denn dabei gilt es immer den jeweiligen Einzelfall zu prüfen.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  23. Sirka

    17. Dezember 2019 at 17:05

    Hallo,

    ich schreibe einen Roman und möchte lediglich die Songtitel als Überschriften der einzelnen Kapitel verwenden. Ich hatte mir vorgestellt so eine Art Soundtrack/Playlist zum Buch zu erstellen. Ich wollte die Interpreten und den Titel in einem Verzeichnis aufführen, aber in keiner Art und Weise damit Profit erzielen, die Texte zitieren oder Songs zum Download bereit zustellen.

    Es ist lediglich so, dass die ausgewählten Songs thematisch gut zu dem jeweiligen Kapitel passen. Ist das erlaubt oder muss ich hier auch die Genehmigung des Urhebers einholen?

    Vielen Dank und herzliche Grüße

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      19. Dezember 2019 at 13:26

      Hallo Sirka,
      wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben, wenden Sie sich für eine Einschätzung ggf. an einen Anwalt.

      Ihr Team von urheberrecht.de

      1. Detlef

        1. Januar 2020 at 17:19

        Moin, ich bräuchte mal eine Information, wie die Rechtslage aussieht, wenn ich einen Chorsatz zu einem Lied schreibe, also weder Melodie noch Text verändere. Es geht dabei nicht um eine Veröffentlichung, sondern lediglich um den Vortrag in Konzerten meiens eigenen Chores. Gema ist klar, aber muss man da auch den Komponisten / Textautor fragen, wenn eben nur zusätzlich statt mit Gitarre mit weiteren Gesangsstimmen begleitet wird? Ist ja praktisch eine Coververssion.

        1. urheberrecht.de Beitragsautor

          8. Januar 2020 at 14:22

          Hallo Detlef,
          wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben. Wenden Sie sich dafür ggf. an einen Anwalt.

          Ihr Team von urheberrecht.de

  24. Luc

    11. Dezember 2019 at 17:26

    Guten Abend Liebes Urheberrecht Team ich hab da eine Frage:
    Da ich demnächst mit der Produktion eines Albums fertig bin und das ganze jetzt dementsprechend an Booker weitersenden muss da wir Live gebucht werden wollen, will ich dass ganze Album rechtlich schützen sprich Text, Instrumental und Co, bevor ich es offiziell Veröffentliche.
    Da ich nicht will das Elemente des Albums von Bookern geklaut oder Veröffentlicht werden und ich rechtlich nichts machen kann steh ich bisschen blöd da 🙁
    Wie geht man jetzt am besten vor ?

    Bitte um Rückmeldung LG Luc

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      12. Dezember 2019 at 15:11

      Hallo Luc,
      erreichen die Songs die notwendige Schöpfungshöhe, unterliegen diese automatisch dem Urheberrecht. Eine Registrierung oder ähnliches sind daher nicht notwendig. Informationen, wie Sie Ihr Werk dennoch weiter absichern können, haben wir in diesem Ratgeber zusammengestellt: Musik schützen.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  25. Ralf

    8. Dezember 2019 at 17:58

    Hallo,
    ich würde gerne ein Gedicht in meinem Song verwenden, den ich auch veröffentlichen möchte. Das Gedicht ist sehr bekannt und 1902 von Rainer Maria Rilke geschrieben. Begehe ich damit Urheberrechtsverletzungen oder fällt es unter gemeinfrei?
    Grüße

    Ralf

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      12. Dezember 2019 at 15:16

      Hallo Ralf,
      ist der Urheber eines Werkes seit mindestens 70 Jahren verstorben, werden diese gemeinfrei.

      Ihr Team von urheberrecht.de

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