Urheberrecht bei Musik: Wer ist Inhaber einer Melodie?

Von Nicole P.

Letzte Aktualisierung am: 23. Oktober 2023

Geschätzte Lesezeit: 9 Minuten

Eine eingängige Melodie kann schnell mehrere Millionen Euro wert sein. Sie läuft auf allen Radiosender, findet Verwendung in der Werbung, in Einspielern beim Fernsehen und wird als CD oder Mp3 verkauft. Damit ein Urheber von diesen Arten der Verwertung auch finanziell profitiert und zugleich weiterhin bestimmen kann, was mit seinem Werk geschieht, gilt das Urheberrecht auch für Musik.

Das Urheberrecht schützt die Musik und ihren Urheber.
Das Urheberrecht schützt die Musik und ihren Urheber.

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Literatur zu Themen rund ums Urheberrecht bei Musik

FAQ zum Urheberrecht bei Musik

Wie können selbstkomponierte Songs durch das Urheberrecht geschützt werden?

Sie müssen gar nichts tun. Das deutsche Urheberrecht schützt Musik bzw. Noten und Liedtexte automatisch.

Ab wann gilt das Urheberrecht bei Musik?

Bereits mit der Schöpfung ist das Musikwerk gemäß Urheberrechtsgesetz geschützt, also wenn der Song das erste Mal bei Proben gespielt wird oder bei der Niederschrift von Text und Melodie.

Wann kommt es beim Urheberrecht für Musik zur Verjährung?

Das Urheberrecht bei Musik umfasst die Dauer von 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers. Danach findet eine Verjährung statt und es ist gemeinfrei.

Was tun wenn Fremde den selbstkomponierten Song ohne Erlaubnis verwenden?

In diesem Fall liegt möglicherweise eine Urheberrechtsverletzung vor. Es besteht die Möglichkeit dagegen juristisch vorzugehen.

Besteht das Urheberrecht für Musik auch bei Youtube?

Ja, wer einen selbstkomponierten Song bei Youtube hochläd, gilt als Urheber. Somit findet auch hier das Urheberrecht für Musik Anwendung. Außerdem gilt: Wer fremde Musik in ein Video einbaut, kann dadurch eine Urheberrechtsverletzung begehen. Deshalb sollte vorher geprüft werden, wer der Urheber ist und ob eine Genehmigung notwendig ist.

Eine Urheberrechtsverletzung liegt doch nur vor, wenn ich die Musik kommerziell verwerte, oder?

Nein, das ist so nicht richtig. Verwenden Sie durch das Urheberrecht für Musik geschützte Stücke und bieten Sie diese im Internet auf Ihrer Website kostenlos zum Download an, ist auch dies ein Verstoß. Findet eine nicht genehmigte Verbreitung statt, ist es irrelevant, ob diese kommerzieller Natur ist oder nicht.

Wann fällt Musik unter das Urheberrecht?

Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) zählt in § 2 explizit die „Werke der Musik“ als geschützte Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst auf, wenn es sich bei diesen um eine persönliche-geistige Schöpfung handelt.

Musikrechte gelten auch für die Musik aus dem Radio.
Musikrechte gelten auch für die Musik aus dem Radio.

Werke der Musik werden durch Töne ausgedrückt, die Erzeugung kann dabei durch Gesang, Instrumente, Natur- oder Tiergeräusche erfolgen. Für das Urheberrecht ist es unerheblich, ob für die Entstehung der Melodie die Leitlinien der Musiktheorie eingehalten wurden oder ob die Schöpfung sogar unmelodischer Natur ist.

Ein Musikwerk bedingt auch nicht die Schriftform, Notenblätter sind für den Schutz durch das Urheberrecht also nicht notwendig. Zudem muss die Komposition nicht durch ein Medium festgehalten sein, beispielsweise einer CD oder Kassette. Bereits eine musikalische Aufführung reicht aus, damit das Werk wahrgenommen werden kann und somit geschützt ist.

Auch einzelne Teile eines Werkes können urheberrechtlich geschützt sein. Allerdings ist dabei zu unterscheiden, ob es sich um eine kreative Leistung oder eine banale Folge von Tönen handelt. Wichtig ist hier auch der Wiedererkennungswert.

Welche Musikrechte gelten?

Das Urheberrecht besteht aus drei Bestandteilen. Ihr Zweck ist es, den Urheber sowie sein Werk zu schützen und mögliche finanzielle Ansprüche zu vergelten. Bei den Urhebern handelt es sich in der Regel um den Komponisten und ggf. den Textautor. Ihre Rechte lassen sich in die folgenden drei Teile zusammenfassen:

  • die Verwertungsrechte
  • die Nutzungsrechte
  • die Urheberpersönlichkeitsrechte
Urheberrecht bei Musik: Die Verjährung setzt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers ein.
Urheberrecht bei Musik: Die Verjährung setzt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers ein.

Die Verwertungsrechte liegen ausschließlich beim Urheber und können vor dessen Tod auch nicht an andere Personen übertragen werden. Er darf alleine entscheiden wann und in welcher Form das jeweilige Musikstück veröffentlicht, vervielfältigt und verwertet wird.

Möchten Verlage, Plattenfirmen, Sendeanstalten aber auch Privatpersonen urheberrechtlich geschützte Werke in der Öffentlichkeit nutzen, bedarf dies einer Genehmigung des Urhebers.

Durch die Nutzungsrechte kann der Schöpfer sein Werk anderen zur Verwertung überlassen. Plattenfirmen, Veranstalter und Verlage können bestimmte Nutzungsrechte erwerben, um das Musikwerk zum Beispiel auf Tonträgern zu verkaufen, auf öffentlichen Veranstaltungen zu spielen oder Noten und Songtext in einem Buch abzudrucken.

Wer eine CD oder eine Mp3-Datei kauft, erwirbt ebenfalls ein Nutzungsrecht. Durch dieses ist es dem Käufer erlaubt, das Musikstück für den privaten Gebrauch unbegrenzt oft wiederzugeben. Eine Veröffentlichung in Online-Tauschbörsen ist hingegen nicht erlaubt.

Die persönliche Beziehung zwischen Musikwerk und Urheber ist durch das Urheberpersönlichkeitsrecht geregelt. Dabei handelt es sich unter anderem um das Recht auf Namensnennung und den Schutz vor Entstellung.

Die deutschen Urheberrechte haben auch noch 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers bestand und gehen somit an dessen Erben über. Danach gelten sie als gemeinfrei. Dadurch ist es jedem erlaubt, das Musikstück ohne Genehmigung und finanzielle Entschädigung aufzuführen. Allerdings besteht weiterhin der Schutz für die performenden Künstler und die Unternehmen, die die Rechte zur Verwertung besitzen.

Deutlich wird dies durch ein Beispiel: „Für Elise“ von Ludwig van Beethoven ist, weil der Komponist 1827 verstarb, gemeinfrei und darf deshalb aufgeführt werden. Eine Genehmigung ist somit nicht notwendig. Inszeniert ein zeitgenössischer Künstler das Stück und veröffentlicht es auf einer CD, ist dieser Song nicht frei von Rechten und steht unter Schutz.

Urheber können sich durch sogenannte Verwertungsgesellschaften vertreten lassen. Diese überwachen unter anderem, ob Radio- oder Fernsehsender für musikalische Einspielungen auch entsprechend eines Tarifes zahlen.

 

Eine solche Verwertungsgesellschaft ist zum Beispiel die GEMA. Diese ist vor allem Zuständig für die Verwertung von Musikwerken. Im Auftrag der Urheber verhandelt die GEMA Tarifverträge mit Rundfunkanstalten und kommerziellen Streaminganbietern im Internet aus. Darüber hinaus können sich ausübende Künstler auch durch die GVL vertreten lassen.

Gilt bei einer Coverversion das Urheberrecht?

Auch eine Coverversion kann das Urheberrecht verletzen.
Auch eine Coverversion kann das Urheberrecht verletzen.

Immer wieder tauchen in den Charts bereits bekannte Songs auf. Dabei handelt es sich um Coverversionen und Remixe. Doch was muss bei einer solchen Neuauflage beachtet werden, damit es nicht zu einer Verletzung vom Urheberrecht für Musik kommt?

Bei einer Coverversion handelt es sich um eine neue Einspielung eines Musikstücks. Der Song wird dafür an die eigene Stimmlage angepasst und möglicherweise mit anderen Instrumenten eingespielt. Eine Bearbeitung von Text und Komposition findet allerdings nicht statt.

Für einen solchen Coversong müssen die notwendigen Rechte erworben werden. In der Regel erfolgt dies über die GEMA. Solche Lizenzgebühren fallen an, egal ob das Stück Teil eines Auftritts oder einer Aufnahme für eine CD ist.

Selbst für die Coverversionen von Fans auf Youtube ist in der Theorie eine Lizenz notwendig. Allerdings verfolgen Plattenfirmen in der Regel solche Urheberrechtsverletzungen nicht, sondern sehen diese Videos als kostenlose Werbung an. Kommt es allerdings zu einer Entstellung des Originalwerks, sind juristische Maßnahmen nicht auszuschließen.

Werden größere Veränderungen an Melodie oder Text vorgenommen, handelt es sich um eine Bearbeitung. Für eine solche Bearbeitung wird die die Zustimmung des Urhebers benötigt. Zu diesem Zweck wird dann ein Lizenzvertrag abgeschlossen, der die individuellen Regelungen festhält. Der Urheber kann seine Zustimmung aber auch verweigern.

Die sogenannten Remixe sind auch eine Form der Bearbeitung. Häufig werden diese von Plattenfirmen oder Urhebern in Auftrag gegeben. In einem solchen Fall ist die rechtliche Lage klar, ein Einverständnis liegt vor.

Wer ohne einen Auftrag einen solchen Remix produzieren möchte, muss abhängig vom Grad der Bearbeitung vom jeweiligen Rechteinhaber eine Lizenz erbitten und erwerben. Bei Unsicherheiten ist es ratsam, sich geschulte Beratung zu suchen. Die Beauftragung eines Anwalts kann dazu beitragen, eine mögliche Urheberrechtsverletzung zu vermeiden.

Was tun, wenn die Melodie geklaut wird?

Auf eine Urheberrechtsverletzung bei Musik kann eine Forderung für Schadensersatz folgen.
Auf eine Urheberrechtsverletzung bei Musik kann eine Forderung für Schadensersatz folgen.

Die moderne Technik und das Internet machen es möglich: Innerhalb kürzester Zeit kann jeder Musikstücke aus dem Internet herunterladen, vervielfältigen, weiterverbreiten und verwerten. Doch nur weil die Technik dies ermöglicht, ist es noch lange nicht konform mit dem deutschen Recht.

Gegen eine Urheberrechtsverletzung kann bei Musik juristisch vorgegangen werden. Dem Urheber stehen dabei sowohl zivilrechtliche als auch straf­rechtliche Optionen zur Wahl. Das am häufigsten gewählte Rechtsmittel ist dabei die Abmahnung.

Bei der Abmahnung handelt es sich um eine zivilrechtliche Maßnahme, die zur Vermeidung eines Prozesses dient. Durch die Abmahnung informiert der Urheber den vermeintlichen Täter über sein Fehlverhalten, fordert die Unterlassung dieses und erhebt ggf. Anspruch auf Schadensersatz.

Verwendet ein Künstler durch das Urheberrecht für Musik geschützte Passagen aus einem fremden Song in einer eigenen Komposition und veröffentlicht diese online, handelt es sich dabei um eine Urheberrechtsverletzung. Der Urheber des in Auszügen kopierten Musikwerkes kann nun eigenständig oder durch einen Anwalt eine Abmahnung versenden.

 

In dieser wird das Fehlverhalten sachlich erläutert und auf die originale Schöpfung hingewiesen. Des Weiteren folgt der Unterlassungsanspruch, der den Täter davon abhalten soll, erneut fremdes Material zu verwenden. Zusätzlich dazu wird auch der Beseitigungsanspruch geltend gemacht, der dazu verpflichtet, die neue Komposition aus dem Internet zu entfernen. Um finanzielle Verluste auszugleichen wird schlussendlich auch Schadensersatz gefordert.

Folgt auf die Abmahnung keine Reaktion, beziehungsweise herrscht Uneinigkeit über den tatsächlichen Urheber oder ob das Urheberrecht für diese Musik überhaupt gilt, ist ein Gerichtsverfahren der nächste Schritt.

Während dieses Verfahrens findet eine individuelle Prüfung des Sachverhaltes statt. Dabei werden auch Sachverständige befragt und Gutachten erstellt. Dies führt in der Regel zu hohen Kosten.

Beweise für die Urheberschaft bei Musik

Kommt es wegen geklauter Musik zu juristischen Streitigkeiten, sind häufig die Urheber in der Beweispflicht. Das bedeutet, sie müssen nachweisen, wann der jeweilige Song entstanden ist. Doch welche Möglichkeiten bestehen, um die eigene Aussage zu unterstützen?

Mögliche Methoden der Beweissicherung sind unter anderem:

Musik und Urheberrecht: Um Rechtsstreitigkeiten vorzubeugen, können Werke bei einem Anwalt hinterlegt werden.
Musik und Urheberrecht: Um Rechtsstreitigkeiten vorzubeugen, können Werke bei einem Anwalt hinterlegt werden.
  • Die Aussage von Zeugen
  • Ein an sich selbst adressierter Brief
  • Die Verwahrung bei einem Rechtsanwalt oder Notar

Eine Zeugenaussage ist dann möglich, wenn eine Komposition in Form einer privaten Vorführung oder durch Weitergabe eines Tonträgers an vertrauenswürdige Personen erfolgt. Die Glaubwürdigkeit der Zeugenaussage erhöht sich, wenn es sich bei den Personen um Unbeteiligte handelt. Also bestenfalls keine nahen Verwandte oder Freunde.

Wichtig ist, dass die Zeugen wenn nötig, später genau angeben können, wann sie das Musikstück zum ersten Mal gehört haben. Dabei sind Datumsangaben von großer Bedeutung, denn nur so kann ggf. eine Aussage vor Gericht bestehen und als Beweismittel dienen.

Eine beliebte, weil auch verhältnismäßig kostengünstige und einfache Methode ist, die Beweissicherung durch einen Brief. Zu diesem Zweck werden der Datenträger mit der Aufnahme des Musikwerks, die niedergeschriebenen Noten oder der formulierte Text in einem Briefumschlag versiegelt.

Dieser Brief wird an die eigene Adresse versendet. Durch den Poststempel ist es möglich, nachzuvollziehen wann das Werk verschickt wurde und somit ergibt sich auch ein Anhaltspunkt zum Entstehungszeitpunkt. Wichtig ist, dass der Brief auf keinen Fall geöffnet werden darf, da dadurch nicht mehr eindeutig klar ist, wie lange die Werke bereits im Umschlag liegen.

Die Beweiskraft des Poststempels vor Gericht ist allerdings schwer einzuschätzen. Immerhin besteht die Möglichkeit auf Manipulation. So lassen sich Umschläge in der Regel durch heißen Wasserdampf wieder öffnen, ohne dass dies ersichtlich ist.

Die höchste Beweiskraft hat die Verwahrung bei einem Rechtsanwalt oder einem Notar. Dieser notiert sich wann er die Noten oder die CD entgegengenommen hat und bewahrt diese auf. Für diesen Dienst lassen sich Anwalt bzw. Notar entlohnen. Aufgrund der Kosten ist diese Methode wohl aber eher für professionelle Musiker und Komponisten geeignet.

Ein Copyright-Vermerk bei Musik ist in der EU nicht notwendig.
Ein Copyright-Vermerk bei Musik ist in der EU nicht notwendig.

Bei Musik und Urheberrecht gilt es nicht nur die nationalen Bestimmungen zu beachten. Die Europäische Union (EU) hat sich auf gemeinsame Regeln beim Musikrecht geeinigt. So gelten in Europa zumeist dieselben Vorschriften und Regeln wie in Deutschland beim Urheberrecht für Musik.

In den Vereinigten Staaten von Amerika gilt das Copyright Law. Durch das eingekreiste „C“ (©) werden in den USA urheberrechtlich geschützte Musikstücke, aber auch andere Werkarten gekennzeichnet.

Das Copyright stellt vor allem die wirtschaftliche Verwertung der Werke in den Mittelpunkt und dient nicht in erster Linie dem Schutz vom Urheber und seiner Schöpfung, wie es in Deutschland der Fall ist.

Zudem sind meist die ökonomischen Verwerter der Rechte, also Plattenfirmen und Verlage im Besitz der Verwertungs- und Nutzungsrechte. Dem Urheber bleibt häufig nur ein eingeschränktes Veto-Recht, mit dem er die Möglichkeit hat den Missbrauch des Copyrights zu verhindern.

Für neue Werke gilt auch in den USA ein Schutz bis zu 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Sind Firmen im Besitz der Rechte, gilt das Urheberrecht 95 Jahre. Bis 1989 musste das Copyright noch einzeln angemeldet werden, heute ist dies nicht mehr notwendig. Im Falle einer Klage um Schadensersatz kann es allerdings von Vorteil sein, wenn das Copyright bei der Library of Congress angemeldet ist.

Durch internationale Abkommen und Verträge gelten die Urheberrechte über die Ländergrenzen hinaus, sodass der Schutz vor Plagiaten aber auch eine Vergütung gewährleistet werden kann.

Urheberrecht bei Musik – kurz und kompakt

Musikstücke und Kompositionen fallen unter das Urheberrecht. Findet eine Verwertung ohne die Zustimmung des jeweiligen Rechteinhabers statt, handelt es sich dabei um eine Urheberrechtsverletzung. Ein Verstoß gegen das Urheberrecht kann auch bei sogenannten Coverversionen vorliegen.

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Urheberrecht bei Musik: Wer ist Inhaber einer Melodie?
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Über den Autor

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Nicole P.

Bereits während ihres Studiums der Buchwissenschaft in Mainz entdeckte Nicole ihre Faszination für das Urheberrecht. Seit 2016 verstärkt sie die Redaktion von urheberrecht.de und bringt ihr Wissen zu Urheberrecht, Abmahnung und Gewerblichen Rechtsschutz ein.

439 Gedanken zu „Urheberrecht bei Musik: Wer ist Inhaber einer Melodie?

  1. Bernard

    1. Februar 2023 at 6:16

    Hallo,
    Ich habe ein Lied komponiert, das teile (in der Melodie und im Text) von anrede Darsteller beihaltet. Bauche ich da eine genehmigung, oder? Die teile, Accorde und Text sind deutlich erkennbar genau von welcher Darsteller und welcher Lied die kommen.
    Danke
    LG

  2. Peter

    19. April 2022 at 9:24

    Wir möchten ein altes Lied, Quick von Hans Albers (1932) covern auf CD.
    Wie sieht es mit Rechten aus? Können wir da Schwierigkeiten bekommen?

    1. Munk

      29. April 2022 at 13:08

      Da müsst Ihr noch bis 2030 warten… 70 Jahre nach Tod des Künstlers verjährt der Urheberschutz

  3. Togetherplay

    23. Februar 2022 at 20:36

    Hallo, Ich hätte eine Frage bezüglich der Urheberrechtsreform. Man darf ja 15 Sekunden Audiomaterial nutzen sofern man diese nicht für kommerzielle Zwecke genutzt wird. Ist es also auch möglich diese 15 Sekunden schnippsel zu bearbeiten oder ein Mashup(zwei Lieder kombinieren) zu machen ? LG

  4. Elisa

    26. Januar 2022 at 18:32

    Hallo, ich würde gern wissen, ob man auch als Unternehmen auf der Platform Instagram, 15 Sekunden von egal welcher Musik legal abspielen kann. Seit Einführung des Uploadfilters ist es ja erlaubt unlizensiert und kostenlos Musik bis zu 15 Sekunden zu nutzen, jedoch weiß ich nicht, ob das auch für Unternehmen auf Instagram für z.B. kommerzielle Zwecke gilt. LG

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      27. Januar 2022 at 11:13

      Hallo Elisa,
      das Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz erlaubt die Verwertung von fremden Werken in sehr geringem Umfang nur zu nicht-kommerziellen Zwecken.

      Ihr Team von urheberrecht.de

      1. Togetherplay

        23. Februar 2022 at 19:43

        Könnte ich also theoretisch legal Mashups von 2 Liedern machen(2 Lieder zusammen mischen) wenn diese beide unter 15 Sekunden sind und ich mit diesen werken kein Geld verdiene. LG

  5. Chris

    9. Dezember 2021 at 20:08

    Hallo,
    ich habe eine Frage bzgl Urheberrecht und Nutzungsrecht bei Kompositionen, bin mir aber nicht sicher ob ich hier richtig bin.
    Ich möchte meine Klavierkompositionen auf den bekannten Onlineportalen veröffentlichen. Da ich selber nicht gut genug bin sie zu spielen, muss ich einen Musiker bitten die Stücke zu spielen, die ich dann aufnehmen und online veröffentlichen möchte. Alles natürlich mit Einverständis des Musikers.
    Wie kann ich mir die Rechte an den aufgenommen und veröffentlichen Songs sichern?
    Danke und Viele Grüße
    Chris

  6. Eugen

    29. November 2021 at 10:39

    Hallo,

    ich habe ein Gitarrenheft für Anfänger geschrieben und möchte es nun veröffentlichen.

    Ich bin dabei so vorgegangen, dass ich Akkordfolgen aus kurzen Abschnitten von bekannten Songs genommen habe und komplett eigene Melodien drübergeschrieben habe. Bei manchen Akkordfolgen ist die Melodie an machen Stellen sogar relativ ähnlich, wie von dem Originalsong.

    Zum Beispiel habe ich die Akkordfolge aus dem Refrain von ,,Wind of change“ genommen, eine eigene Melodie über diese sechs Takte geschrieben, einen ähnlichen Namen für dieses kurze Lied ausgedacht (Wind on the beach in autumn) und auf der Seite noch erwähnt, dass diese Übung gut zu ,,Wind of change“ passt, um dem Gitarrenanfänger das Üben schmackhafter zu machen.
    Zusätzlich habe ich am Ende von dem Heft ein Liedverzeichnis geschrieben.

    Ich weis, dass Akkordfolgen urheberrechtlich nicht geschützt sind, aber wie sieht es aus, wenn die Melodie an manchen Stellen dem Original etwas ähnelt und ich noch erwähne, dass die Inspiration von dies und jenem Originalsong kommt?

    Mit freundlichen Grüßen
    Eugen

  7. Angi

    3. November 2021 at 12:06

    Hallo!

    Ich möchte gerne für ein Weihnachtsvideo, das auch ins Internet gestellt wird, eine Coverversion von „All I want for Christmas is you“ verwenden. Das Original von Mariah Carey ist GEMA-geschützt, das Cover von Zebrahead, das ich gerne verwenden möchte, allerdings nicht.
    Ich habe die Einverständnis der Band, ihr Cover zu nutzen.
    Kann ich trotzdem belangt werden, wenn ich keine Lizenz für das Original besitze?

    Viele Grüße
    Angi

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      25. November 2021 at 13:24

      Hallo Angi,
      wenden Sie sich mit diesem Anliegen am besten direkt an die GEMA.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  8. Kercher

    29. September 2021 at 15:45

    Wenn ein Produzent wie Igor Krutoy ein Lied komponiert und ein in Deutschland ungekannter Sänger wie Kudaibergen das Lied singt ,wer muss da bei der Gema gemeldet sein Produzent und Interpret ,sprich Sänger ,oder reicht da in diesem Fall Krutoy.

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      1. Oktober 2021 at 15:42

      Hallo,
      wenden Sie sich mit diesem Anliegen am besten direkt an die GEMA.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  9. Manfred

    13. Juli 2021 at 10:08

    Hallo!
    Ich spiele Panflöte und möchte eine CD aufnehmen. Dazu habe ich mir von verschiedenen Plattformen die Musik heruntergeladen und teilweise bearbeitet. Was muss ich jetzt beachten, damit ich keine Schwierigkeiten mit dem Urheberrecht bekomme?
    mfG
    Manfred

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      27. Juli 2021 at 13:50

      Hallo Manfred,
      die Bearbeitung und Veröffentlichung urheberrechtlich geschützter Werke bedarf das Einverständnis des Urhebers. Inwieweit die von Ihnen zu verwendende Musik dem Urheberrecht unterliegt, können wir nicht einschätzen. Wenden Sie sich ggf. an die zuständige Verwertungsgesellschaft.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  10. Serafín

    9. Juli 2021 at 12:17

    Hallo,

    für eine im Entstehen begriffene Online-Ausstellung habe ich eine Aufnahme von einem zur damaligen Zeit bekannten Tenor am berühmten Bolschoi-Theater in Moskau, Alexander Bogdanowitsch, erstanden. Allerdings ließ sich die Aufnahme nur als CD über eBay erstehen. Angekommen ist dann eine privat bespielte CD mit lauter Stücken von eben jenem Sänger. Nun ist Alexander Bogdanowitsch seit über 70 Jahren verstorben und die jüngste der Aufnahmen stammt aus dem Jahre 1906. Außerdem ist sogar eine genaue Identifizierung der Aufnahmen angegeben (beispielsweise 2-22550 1392z G&T). Die Rechte lagen bei Gramophone & Typewriter Ltd. Diese Firma ging bereits 1931 in EMI auf. Das Internet ist im Übrigen voll von den Aufnahmen auf der CD. Was denken Sie, können wir diese Aufnahmen (geplant sind Ausschnitte aus zwei Stücken) für die Ausstellung benutzen? Falls nein, wie kann ich erreichen, diese Aufnahmen benutzen zu dürfen?

    Vielen Dank und herzliche Grüße
    Serafín

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      27. Juli 2021 at 13:46

      Hallo Serafín,
      eine pauschale Einschätzung ist uns nicht möglich. Wenden Sie sich mit diesem Anliegen ggf. an einen Anwalt für Urheberrecht.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  11. Torsten

    24. Juni 2021 at 21:34

    Hallo,

    ich habe auf youtube einige Videos, in denen ich Cover-Versionen bekannter Songs singe. Soweit unproblematisch, weil kostenlose Werbung für die Originalversionen. Darf ich aber in der Videobeschreibung unter dem jeweiligen youtube-Video auf

    1. die Originalversion des Songs bei Amazon verlinken (Affiliate-Link, an dem ich mitverdiene)
    oder sogar
    2. auf meine eigenen Songs (an denen ich also alle Rechte habe), die ich bei Amzaon habe per Affiliate-Link verlinken? Oder würde das rechtlich bedeuten, dass ich mit der Musik eines fremden (meine Cover-Version im Video) Werbung für meine eigenen Songs mache?

    Vielen Dank und herzliche Grüße

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      25. Juni 2021 at 8:49

      Hallo Torsten,
      wir dürfen keine Rechtsberatung geben. Wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen direkt an den Plattformbetreiber oder einen Anwalt.

      Ihr Team von urheberrecht.de

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