Letzte Aktualisierung am: 16. April 2024
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Kreative sind auf die Vergütung ihrer Leistung angewiesen, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Gleichzeitig ermöglichen diese finanziellen Mittel auch die Schöpfung weiterer Werke. Aus diesem Grund hat das Nutzungsrecht für viele Urheber eine große Bedeutung.
Inhalt
FAQ zum Nutzungrecht
Der Urheber ist im Besitz Verwertungsrecht und kann diese auch nicht abtreten. Er alleine darf entscheiden, wann und in welcher Form sein Werk veröffentlicht, vervielfältigt oder verbreitet wird. Allerdings kann er Dritten erlauben, sein Werk zu nutzen. Möglich ist dies durch die Einräumung von Nutzungsrechten durch einen Lizenzvertrag. In diesem werden die Parameter für eine Verwendung definiert.
Entwickelt ein Arbeitnehmer während seiner Arbeitszeit Software, greift im Hinblick auf Urheber- und Nutzungsrecht eine Sonderregelung. Denn laut § 69b – der sich mit der Urheberschaft in Arbeits- und Dienstverhältnissen beschäftigt – erhält der Arbeitgeber für solche Computerprogramme automatisch das ausschließliche Nutzungsrecht zur Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse. Diese Regelung greift allerdings nur, wenn im Arbeitsvertrag nichts anderes vereinbart ist
Ein Nutzungsrecht wird in der Regel 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers unnötig. Denn ab diesem Zeitpunkt gilt des Werk als gemeinfrei und kann von Dritten auch ohne den Erwerb der Nutzungsrechte verwendet werden.
Nutzungsrecht beim Urheberrecht
Das Urheberrecht sichert dem Schöpfer eines Werkes verschiedene Rechte zu, die unter anderem dafür Sorge tragen sollen, dass das jeweilige Werk geschützt ist und der Urheber bei einer Verwertung einen finanziellen Ausgleich erhält.
Laut Urheberrechtsgesetz (UrhG) setzen sich diese Rechte unter anderem wie folgt zusammen:
- Urheberpersönlichkeitsrecht:
- Veröffentlichungsrecht
- Anerkennung der Urheberschaft
- Entstellung des Werkes
- Verwertungsrechte:
- Vervielfältigungsrecht
- Ausstellungsrecht
- Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht
- Recht der öffentlichen Zugänglichmachung
- Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger
All diese Rechte liegen ausschließlich im Besitz des Urhebers und können in der Regel nicht auf andere übertragen werden. Es ist also nicht möglich, das Urheberrecht zu verkaufen. Kann oder möchte der Schöpfer seine Rechte aber nicht im vollen Umfang ausschöpfen, besteht allerdings die Möglichkeit, Dritten urheberrechtliche Nutzungsrechte einzuräumen.
Was bedeutet das Nutzungsrecht?
Die Übertragung der Nutzungsrechte ist für viele Urheber eine wichtige Möglichkeit, ihren Lebensunterhalt zu beschreiten. Denn nicht immer können oder wollen diese, die im Urheberrecht gewährten Verwertungsrechte in vollem Umfang ausschöpfen. Der in Lizenzverträgen festgelegte finanzielle Ausgleich für das Nutzungsrecht ist deshalb häufig eine bedeutende Einnahmequelle.
Das Urheberrecht regelt die Einräumung von Nutzungsrechten in § 31 Urheberrechtsgesetz (UrhG). Darin wird das Nutzungsrecht wie folgt definiert:
Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen.
Den Umfang des Nutzungsrechts kann der Urheber in der Regel bestimmen. Dabei wird laut Urheberrecht das Nutzungsrecht in zwei Arten unterteilt: einfaches und ausschließliches Nutzungsrecht. Zudem kann optional auch eine Beschränkung der Nutzungsrechte vereinbart werden.
Einfache Nutzungsrechte
Dabei dürfen auch der Urheber oder falls weitere Dritte die Rechte dafür erworben haben, besagtes Werk ebenfalls verwenden. Es handelt sich also um ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht.
Anwendung findet das einfache Nutzungsrecht zum Beispiel bei Bilddatenbanken. Es ist möglich, dort Fotos zu erwerben, die dann auf der eigenen Webseite integriert werden dürfen.
Allerdings können auch andere über den Anbieter dieses Bild und die Erlaubnis zur Verwertung erhalten. Ein Foto kann also von vielen verschiedenen Personen genutzt werden. Negative Auswirkungen kann dies zum Beispiel in der Werbung haben.
Ausschließliche Nutzungsrechte
Ein ausschließliches bzw. uneingeschränktes Nutzungsrecht erlaubt dem Erwerber, das Werk unter Ausschluss aller weiteren Personen – in der Regel ist damit auch der Urheber gemeint – zu nutzen. Der Umfang der Nutzungsrechte, zum Beispiel im Bezug auf die Werkarten, wird durch den Lizenzvertrag festgelegt.
Durch das ausschließliche Nutzungsrecht erhält der Besitzer zudem die Befugnis, über die Vergabe weiterer Nutzungsrechte zu entscheiden und kann durch das Klagerecht gegen eine Urheberrechtsverletzung – auch von Seiten des Urhebers – vorgehen.
Sichert sich ein Verlag die Rechte an einem Roman, lässt er sich dabei in der Regel die ausschließlichen Nutzungsrechte einräumen. Dadurch stellt er sicher, dass das Buch nicht auch bei einem Konkurrenten erscheint.
Beschränkung der Nutzungsrechte
Zusätzlich zur Unterteilung in einfaches und ausschließliches Nutzungsrecht, ist es möglich, die Nutzung eines Werkes einzugrenzen. Diese Beschränkungen können räumlicher, zeitlicher oder inhaltlicher Natur sein.
Bei der räumlichen Beschränkung wird das Nutzungsrecht nur für bestimmte Länder, Sprachräume oder Orte gewährt. Allerdings ist es auch möglich, ein weltweites Nutzungsrecht zu erwerben.
Wird die Nutzung eines Werkes nur bis zu einem bestimmten Zeitpunkt oder für einen vorher festgelegten Zeitraum erlaubt, liegt eine zeitliche Beschränkung vor. Die Dauer unterliegt dabei der Vertragsfreiheit und kann deshalb zwischen Urheber und Nutzer frei vereinbart werden.
Die zeitliche Beschränkung findet unter anderem bei Bühnen- oder Filmwerken Anwendung und legt die Termine für Aufführungen fest.
Als inhaltliche Beschränkung wird die separate Vergabe der einzelnen Nutzungsarten für ein Werk verstanden. Damit wird der vielfältigen Nutzung eines Werkes Rechnung getragen.
Urheberrechtliche Nutzungsarten
Das Nutzungsrecht kann inhaltlich auf bestimmte Nutzungsarten beschränkt werden. Zweck dieser inhaltlichen Beschränkung ist das Bestreben einer umfassenden wirtschaftlichen Verwertung des Werkes.
Durch die Aufspaltung in vielfältige Nutzungsarten können Urheber ihr Werk für diverse Erwerbsmöglichkeiten nutzen. Der Leitgedanke dabei ist, über die verschiedenen Kanäle bzw. Formate für alle Verbraucher zugänglich zu sein und damit die mögliche Zielgruppe zu vergrößern.
Eine Aufspaltung in verschiedene urheberrechtliche Nutzungsarten ist allerdings nur dann möglich, wenn eine gesonderte Verwertung wirtschaftlich üblich ist und verschiedenen Märkte für einen Absatz existieren.
Übertragung von Nutzungsrechten
Durch einen Vertrag können Nutzungsrechte für Fotos, Musik, Texte oder andere Werkarten auf Dritte übertragen werden. Die Vertragsbedingungen werden in der Regel durch Verhandlungen zwischen Urheber und Erwerber festgelegt.
Möchten Sie ein Nutzungsrecht durch einen Vertrag abtreten, sollten dabei einige Grundregeln beachtet werden. Folgende Elemente sollte ein Vertrag, mit denen Sie Nutzungsrechte übertragen, grundsätzlichen enthalten:
- Alle Vertragsparteien werden konkret benannt.
- Das jeweilige Werk wird eindeutig definiert.
- Der Umfang der Nutzung ist angegeben.
- Angaben zur Reichweite der eingeräumten Nutzungsrechte (einfach oder ausschließlich) sind im Vertrag enthalten.
- Mögliche Beschränkungen (räumlich, örtlich, inhaltlich) sind formuliert.
- Ggf. sind Informationen zum Bearbeitungsrecht, zur Übertragung und zur Einräumung weiterer Nutzungsrechte aufgeführt.
- Angaben über eine angemessene Vergütung sind enthalten.
Wie sich diese Elemente für die Abtretung der Nutzungsrechte zusammenfügen, zeigt der nachfolgende Mustervertrag:
Zwischen
Bine Beispiel
Beispielweg 12
12345 Beispielstadt
und
Benno Beklagter
Beispielallee 77
56789 Beispieldorf
(1) Gegenstand dieser Vereinbarung ist die Übertragung von Nutzungsrechten an folgenden Werkarten: Lichtbildwerken.
(2) Die Übertragung der Nutzungsrechte betrifft insbesondere folgende Werke:
- Foto Seeblick (bild_589.jpg)
- Foto Strandspaziergang (bild_663.jpg)
- Foto Segelboot (bild_56.jpg)
(3) Der Rechteinhaber versichert, dass er dazu berechtigt ist, die vertragsgegenständlichen Nutzungsrechte an den aufgeführten Werken einzuräumen.
(1) Die Nutzungsrechte an den unter § 1 Abs. 2 benannten Werken des Rechteinhabers werden wie folgt übertragen:
- einfach
- zeitlich unbeschränkt
- räumlich unbeschränkt
Die Übertragung und Einräumung weiterer Nutzungsrechte auf beziehungsweise für Dritte durch den Erwerber erfolgt nicht. Die Weitergabe an Pressevertreter für eine redaktionelle Verwendung ist mit Angabe des Urhebers zulässig.
Der Erwerber erhält die Erlaubnis, die im Vertrag benannten Werke zu bearbeiten.
(2) Die Nutzungsrechte werden für alle zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannten Nutzungsarten eingeräumt.
(3) Der Vertrag und somit die Einräumung der Nutzungsrechte wird durch die Zahlung der unter § 3 vertraglich vereinbarten Vergütung an den Auftragnehmer wirksam.
(1) Eine Vergütung für die hier beschriebene Übertragung der Nutzungsrechte erfolgt in Höhe von xxx,xx Euro. Der Betrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Vertragsunterzeichnung zu begleichen.
(1) Soweit eine Bestimmung aus diesem Vertrag ungültig oder undurchsetzbar ist oder wird, bleiben die übrigen Bestimmungen aus diesem Vertrag davon unberührt.
Beispielstadt, den 01.01.2016
_______________________________
Unterschrift Bine Beispiel
_______________________________
Unterschrift Benno Beklagter
Nachfolgend finden Sie das Muster zum Download:
Muster für einen Vertrag zur Übertragung von Nutzungsrechten als PDF-Datei (.pdf)
Muster für einen Vertrag zur Übertragung von Nutzungsrechten als Word-Datei (.doc)
Verträge über unbekannte Nutzungsarten
Durch eine Gesetzesänderung beim UrhG ist es seit dem 01.01.2008 möglich, Lizenzverträge über aktuell unbekannte Nutzungsarten abzuschließen. Durch diese Ergänzung wird der rasanten technischen Entwicklung Rechnung getragen, die sich auf die Verwertung bzw. Nutzung urheberrechtlicher Werke auswirkt.
Festgehalten ist diese Regelung unter § 31a UrhG und besagt dabei unter anderem Folgendes:
Ein Vertrag, durch den der Urheber Rechte für unbekannte Nutzungsarten einräumt oder sich dazu verpflichtet, bedarf der Schriftform.
Damit erworbene – insbesondere ausschließliche – Nutzungsrechte also für bislang unbekannte Nutzungsarten gelten, muss dies im Lizenzvertrag erwähnt sein. Entsteht tatsächlich eine neue Art der Nutzung, hat dies eine nachträgliche Vergütung zur Folge.
Rückrufsrecht beim Nutzungsrecht
Bei der Einräumung von Nutzungsrechten existieren im Bezug auf die Dauer dieser vertraglichen Regelung meist zwei Optionen: eine zeitliche Beschränkung oder eine unbegrenzte Laufzeit.
Damit der Urheber – insbesondere bei der Übertragung vom ausschließlichen Nutzungsrecht und unbeschränkter Dauer – Einfluss auf die Verwertung seines Werkes hat, besteht die Möglichkeit, erteilte Nutzungsrechte zurückzurufen.
Das UrhG sieht für einen solchen Rückruf zwei Gründe vor: Nichtausübung und gewandelte Überzeugung.
Rückrufsrecht wegen Nichtausübung
Das Urheberrecht definiert das Rückrufrecht wegen Nichtausübung unter § 41 UrhG wie folgt:
Übt der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts das Recht nicht oder nur unzureichend aus und werden dadurch berechtigte Interessen des Urhebers erheblich verletzt, so kann dieser das Nutzungsrecht zurückrufen.
Allerdings sichert das UrhG dem Erwerber des Nutzungsrechts in der Regel einen Zeitraum von zwei Jahren zu, in dem er seine Rechte geltend machen muss. Zudem darf der Urheber eine Verwertung nicht verhindern bzw. muss diese ggf. sogar unterstützen.
Damit von dem Rückrufsrecht Gebrauch gemacht werden kann, muss der Urheber dem Erwerber der Rechte von diesem Wunsch in Kenntnis setzen und ihm durch eine angemessene Nachfrist die Option einräumen, das Nutzungsrecht auszuüben.
Wird der Rückruf wirksam, erlischt dadurch das Nutzungsrecht. Der Urheber muss in diesem Fall den Betroffenen entschädigen.
Rückrufsrecht wegen gewandelter Überzeugung
Ein Recht auf Rückruf wegen gewandelter Überzeugung liegt dann vor, wenn das Werk nicht mehr der Überzeugung des Urhebers entspricht und deshalb eine weitere Verwertung des Werkes nicht mehr zumutbar ist.
Auch in diesem Fall muss der Urheber den Inhaber des Nutzungsrechts angemessen entschädigen. Soll das Werk nach einem Rückruf wieder verwertet werden, ist der Urheber dazu verpflichtet, dem ehemaligen Inhaber des Nutzungsrechts erneut ein solches anzubieten.
Nutzungsrecht – kurz und kompakt
Damit es für Dritte zulässig ist, urheberrechtlich geschützte Werke zu verwenden, muss in der Regel ein Nutzungsrecht erworben werden. Dafür wird meist ein Lizenzvertrag aufgesetzt. Mit diesem erlaubt der Urheber zum Beispiel die Veröffentlichung oder Vervielfältigung eines Werkes.
10. September 2024 at 13:03
Spannender Artikel, danke! Was passiert denn mit einem eingeräumten exklusiven Nutzungsrecht, wenn die nutzende juristische Person aufhört, zu existieren (Abwicklung, Auflösung)? Fällt dann automatisch das Nutzungsrecht an den Urheber zurück? Wie sieht es aus, wenn in der schriftlichen Vereinbarung dazu „irrevocable“ steht?
23. Juni 2023 at 11:13
Hallo liebes Urheber.de-Team,
folgender Fall:
Ein Arzt, für den ich eine Website konzipiert und erstellt habe (Texte, Bilder, etc.) und ihm das einfache, für den jeweiligen Zweck (Website) erforderliche Nutzungsrecht (zeitlich uneingeschränkt) übertragen habe, übergibt seine Praxis an einen Nachfolger.
Frage 1: Wird damit automatisch der Nachfolger der Nutzungsrechte-Inhaber und darf die Website weiterführen?
oder: Muss ich dazu meine Erlaubnis geben?
Frage 2: Sollte die Website insgesamt nicht mehr genutzt werden, erlöschen die Nutzungsrechte für den Arzt? Und ich als Urheber darf über diese wieder anderweitig verfügen?
oder: Muss ich dafür die Nutzungsrechte zurückrufen? Und den Arzt entschädigen?
Vielen Dank und freundliche Grüße,
Herbert
22. Juni 2023 at 11:04
Hallo,
wir möchten mit einer Gruppe von interessierten Hobbysängern öffentlich zum Singen einladen – ohne Gewinnabsicht. Es werden keine Kosten erhoben, keine Honorare gezahlt, alles frei zum Mitmachen nach Lust und Laune. Jetzt stellt sich die Frage, ob wir Liedtexte (aus dem Internet) von Schlagern abdrucken und an die Sängerinnen und Sänger verteilen dürfen. Müssen wir dafür ein Nutzungsrecht einholen?
Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Maja
22. September 2022 at 18:52
Hallo,
ich möchte ein ausgedrucktes Foto verkaufen und sicherstellen, dass
– der Käufer es nicht weiterverwendet z.B. auf seiner Webseite, Social Media Accounts usw.,
– ich selbst es unbeschränkt weiterverwenden kann.
Wie kann ich das im Vertrag formulieren?
16. Juni 2022 at 13:31
Hallo,
mich würde wirklich interessieren was als „Werk“ gemeint ist.
Beispiel: Ich stricke eine Mütze und erstelle eine schriftliche Anleitung zu dem Vorgang der Herstellung. Habe ich nun Schutz auf meine Anleitung oder auch auf alle gefertigten Mützen nach meiner Anleitung?
13. Juni 2022 at 12:01
Wenn ich als Autorin nach Verramschen eines Buches durch den Verlag die Nutzungsrechte zurückhole, darf ich dann dasselbe Werk einem anderen Verlag anbieten oder muss ich es neu schreiben?
17. Februar 2022 at 22:46
Hallo ich wollte fragen, ob man das Muster zur Verwendung der Nutzungsrechte und auch die anderen so Bearbeiten darf für Kunden?
Ist es möglich z.B.
a. Auach einen Paragrapfhen zu verändern ?
b. diesen zu erweiteren
c. zu entfernen
usw.?
Darf man die Quelle von Ihnen entfernen oder muss sie bestehen bleiben unten (Urheberrecht.de)?
Dankeschön
23. September 2021 at 22:05
Guten Tag,
mich würde folgendes Szenario interessieren: ich mache hobbymässig Musik und würde gerne als Text ein Stück Text aus einem Buch (ein Roman eines amerikanischen Authors, vor einigen Jahren verstorben) benutzen, quasi als Teil des Songtextes. Sobald es irgendwo in der Welt auftaucht (Internet z.B. bei Bandcamp), sind die Nutzungsrechte sicher ein Thema. Wenn dann jemand mir noch dafür Geld bezahlt, weil es ihm gefällt, dann erst recht.
Wie soll ich es denn angehen?
Grüße, Michael
27. September 2021 at 8:51
Hallo Michael,
wenden Sie sich mit diesem Anliegen am besten an die zuständige Verwertungsgesellschaft. Diese sind in der Regel für die Verwaltung der Nutzungsrechten zuständig.
Ihr Team von urheberrecht.de
17. Juni 2021 at 18:16
Hallo liebes Team vom Urheberrecht,
Darf ich eine allgemeine Frage zur Abgrenzung Forderung aus Vertrag ./. Urheberrechtsstreitsache stellen ?
Angenommen, mit einem Mahnverfahren (Mahnbescheid + Vollstreckungsbescheid) wird eine Forderung aud Vertrag (weniger als 300 €) geltend gemacht.
Nach rechtzeitigem Einspruch gegen den VB geht das ganze vor Gericht.
Die Klägerseite vertritt die Ansicht, da es im (behaupteten) Vertrag um die „pauschale Vergütung für die Einräumung urheberrechtlicher Nutzungsrechte“ geht, sei nicht das Gericht am Wohnsitz der beklagten natürlichen Person, sondern ein „Spezialgericht für Urheberrechtsstreitsachen“, ca. 120 km vom Wohnsitz entfernt, zuständig.
Dieses Gericht wurde jedoch nicht im Mahnbescheid vom März 2020 als „Streitgericht“ angegeben.
Seht Ihr das auch so oder müsste is so einem angenommenen Fall, wenn es nur um eine simple Geldforderung geht und gar keine „Urheberrechtssachen“ strittig sind, das für den Wohnsitz der beklagten natürlichen Person zuständige Gericht örtlich zuständig sein ?
25. Juni 2021 at 9:46
Hallo Tarkan,
wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben.
Ihr Team von urheberrecht.de
14. Juni 2021 at 14:13
Hallo
Ich möchte einen Kalender für 2022 mit Bildern bestücken. Viele Freunde und Bekannte haben mir dafür per Email ihre Bilder zugesendet. (Sie hatten ihre Bilder auf Facebook gepostet und ich hatte sie dann um die Originale gebeten, mit einer Erklärung, für was ich die Bilder nutzen möchte.) Reicht deren Zusendung schon aus, als Nutzungs-Einräumung? Oder brauche ich eine Formular, dass unterschrienben wird?
Der Kalender wird verkauft werden (Und der Erlös für einen guten Zweck eingesetzt).
Freue mich auf IHre Antwort!
Herzlichst, Sandra
25. Juni 2021 at 10:35
Hallo Sandra,
grundsätzlich ist es immer sinnvoll, sich durch eine schriftlich Einwilligung abzusichern.
Ihr Team von urheberrecht.de
8. April 2021 at 15:17
Hallo, ich bin ein totaler Leie, was Urheberrechte und Nutzungsrechte usw angeht. Es kam ein großer, nein der größte Weingummihersteller auf mich zu und wollte vor ein paar Jahren Rezepte und Foto-content von mir haben. Leider weil ich sehr unerfahren war habe ich kein Problem und ich habe das gesagt und keinen Vertrag aufgesetzt sondern nur in der Rechnung den Paragraphen § 31 Urheberrechtsgesetz (UrhG) und dazu geschrieben „Einräumung von Nutzungsrecht en das einfache zeitliche, inhaltliche und räumliche nutzen von Rezepten und Bildern“ dazugeschrieben. Abgesprochen(am Telefonn , nicht schriftlich) war , dass die das nur für Ihre Homepage und ihre social-Media Kanäle nutzen. Ein Paar Jahre später haben die die Rezepte und eins zu eins Kopien meiner Backwerke in ein Buch mit aufgenommen und eine Auflagen von 20000Stück verkauft.
Dürfen die das? kann ich nachher noch irgendwas einklagen bzw von denen verlangen?
Viele Grüße und danke für die Antwort.
Ihr macht einen tollen Job.
Marcel
27. April 2021 at 14:13
Hallo Marcel,
wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben. Wenden Sie sich daher für eine Einschätzung an einen Anwalt für Urheberrecht.
Ihr Team von urheberrecht.de
15. Januar 2021 at 22:20
Hallo, vielen Dank für den tollen erklärenden Beitrag!
Eine Frage ist jedoch bei mir noch offen geblieben: Wenn eine Werbeagentur für Kunden XYZ einen Flyer fertig machen soll, dafür einen Fotografen beauftragt und seine Bilder für den Flyer seines Kunden verwenden möchte …
Werden dann nur dem Kunden XYZ die Nutzungsrechte eingeräumt, weil dieser den Flyer im Endeffekt veröffentlicht/vervielfältigt usw. oder muss der Agentur, die ja eigentlich mit seinen Bildern arbeitet, ebenfalls Nutzungsrechte zugesprochen bekommen?
Vielen Dank und freundliche Grüße
Sarah
31. Dezember 2020 at 13:29
Ein RPG -Forum hat den Besitzer gewechselt. Wie sieht es mit den Nutzungsbedingungen aus. Müssen die neu vereinbart werden oder kann er das einfach alles so übernehmen ohne die Urheber in Kenntnis zu setzen. Muss das Nutzungsrecht neu vereinbart werden?
22. Januar 2021 at 15:30
Hallo Ines,
wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben. Wenden Sie sich mit diesem Anliegen an einen Anwalt
Ihr Team von urheberrecht.de