Letzte Aktualisierung am: 11. Oktober 2024
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Durch das Urheberrecht stehen der Schöpfer und sein Werk unter einem besonderen Schutz. Allerdings wird damit auch die Nutzung durch die Allgemeinheit eingeschränkt. Um die kulturelle Vielfalt und Weiterentwicklung zu fördern, ist das Urheberrecht in seiner Dauer beschränkt. Nach der Verjährung des Urheberrechts gilt das Werk dann als gemeinfrei und kann von jedem genutzt werden.
Weiterführende Ratgeber zu Fristen im Urheberrechts:
Inhalt
FAQ zum Urheberrecht und der Dauer des Rechtsschutzes
Der Urheberrechtsschutz besteht für maximal 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.
Das Urheberrecht kann nur nach dem Tod des Urhebers auf seine Erben übertragen werden. Dem Urheber steht es allerdings frei, Dritten Nutzungsrechte für sein Werk einzuräumen. Dafür wird in der Regel ein Lizenzvertrag aufgesetzt, der auch die finanzielle Vergütung sicherstellt.
Wenn beim Urheberrecht die Dauer der Schutzrechte verstrichen ist, gelten diese als gemeinfrei. Das bedeutet, dass jeder diese Werke ohne eine Genehmigung, eine Zahlungsverpflichtung oder eine Beschränkung des Zwecks nutzen darf.
Wie lange gilt das Urheberrecht?
Der Schutz, der bei der Entstehung eines Werkes durch die Urheberschaft entsteht, gilt nur für einen bestimmten Zeitraum. Wie lange der Urheber dabei in den Genuss der verschiedenen Privilegien kommt – zu denen unter anderem das Urheberpersönlichkeitsrecht und die Verwertungsrechte zählen – hängt dabei von der Werkart und dem Entstehungsrahmen ab.
Die Regelungen zum Urheberrecht und seiner Dauer sind im Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte – auch als Urheberrechtsgesetz (UrhG) bekannt – festgehalten. Explizit mit der Gültigkeitsdauer des Urheberrechts befassen sich dabei die Paragraphen 64 bis 69 UrhG.
In § 64 UrhG wird die urheberrechtsliche Schutzdauer wie folgt angegeben:
Das Urheberrecht erlischt siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers.
Es zeigt sich also, dass die Dauer beim Urheberrecht nicht auf eine generelle Jahreszahl festgelegt ist. Vielmehr ist sie abhängig vom Alter des Urhebers bei der Entstehung und seiner Lebenserwartung. Schreibt ein 20 jähriger Autor also einen Roman und erreicht das stolze Alter von 97 Jahren, kann dieses Werk 147 Jahre durch das Urheberrecht geschützt werden.
Nach dem Tod des Schöpfers geht das Urheberrecht für 70 Jahre auf seine Erben über. In diesem Zeitraum können die hinterbliebenen Angehörigen über eine Verwertung der Veröffentlichungs- und Vervielfältigungsrechte entscheiden und Dritten Nutzungsrechte erteilen. Zudem sind sie die Begünstigten der Einnahmen, die die Verwertung der Werke erzielt.
Urheberrecht: Dauer bei mehreren Urhebern
Sind mehrere Urheber für die Entstehung einer gemeinschaftlichen Arbeit verantwortlich – handelt es sich bei ihnen also um sogenannte Miturheber – ist der Tod des längstlebenden Urhebers für die Schutzdauer ausschlaggebend.
Eine analoge Regelung gilt auch bei Filmwerken oder ähnlichen Schöpfungen. Bei diesen Werken sind eine Vielzahl von Personen beteiligt. Aus diesem Grund schreibt das UrhG in § 65 Abs. 2 die Miturheber fest, die Einfluss auf das Urheberrecht und seine Dauer haben.
Dabei handelt es sich um den Hauptregisseur, den Urheber des Drehbuchs, den Urheber der Dialoge und den Komponisten der Filmmusik. Erst nach dem Tod des Längstlebenden aus diesem Personenkreis beginnt beim Urheberrecht die Gültigkeitsdauer von 70 Jahren.
Welche Fristen gelten bei anonymen und pseudonymen Werken?
Sind bei einem Werk der Autor und dessen Lebensdaten unbekannt, weil die jeweilige Schöpfung anonym bzw. unter einem Pseudonym veröffentlicht wurde, können diese logischerweise nicht für das Urheberrecht und seine Dauer herangezogen werden.
In solchen Fällen sieht das UrhG nach § 66 Abs. 1 eine andere Regelung vor:
Bei anonymen und pseudonymen Werken erlischt das Urheberrecht siebzig Jahre nach der Veröffentlichung. Es erlischt jedoch bereits siebzig Jahre nach der Schaffung des Werkes, wenn das Werk innerhalb dieser Frist nicht veröffentlicht worden ist.
Offenbart der Urheber seine Identität allerdings innerhalb dieser 70 Jahre oder kann das Pseudonym eindeutig einer Person zugeordnet werden, sodass an seiner Person kein Zweifel mehr besteht, greift wieder die ursprüngliche Regelung aus § 64 UrhG.
Urheberrecht: Wann erlischt es nicht nach 70 Jahren?
Beim Urheberrecht und der Dauer des Rechtsschutzes existieren allerdings auch Ausnahmen. Zu diesen zählen unter anderem Licht- und Laufbilder. Bei diesen besteht die Schutzdauer für 50 Jahre nach der Veröffentlichung bzw. wenn diese nicht erfolgte, nach der Herstellung.
Bei Lichtbildern handelt es sich zum Fotografien, die nicht über das ausreichende Maß an Individualität und Kreativität verfügen. Aus diesem Grund zählen diese nicht als Lichtbildwerke.
Als Laufbilder gelten Bild- oder Bild- und Tonfolgen, welche nicht die ausreichende Schöpfungshöhe eines Filmwerkes erreichen. Typische Beispiele sind unter anderem Dokumentaraufnahmen, die nur das Geschehen wiedergeben, wie Nachrichtenbeiträge über Politik, Kultur und Sport. Aber auch Videos von Familienfeiern können zu den Laufbildern zählen.
Schutzfrist beim Urheberrecht: Internationale Regelungen
Durch die Globalisierung und der Verwertung von urheberrechtlichen Werke über die Landesgrenzen hinweg, wurden zum Schutz des Urheberrechts internationale Abkommen geschlossen. Mit diesen eigneten sich die Mitgliedsstaaten auf einheitliche Mindeststandards.
Für das Urheberrecht und seine Dauer ist dabei vor allem die Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst – aufgrund der diversen Anpassungen heutzutage als Revidierte Berner Übereinkunft ((R)BÜ) bezeichnet – von Bedeutung.
Mehr als 170 Staaten haben diese Übereinkunft unterzeichnet und sich damit auf eine garantierte Schutzdauer von mindestens 50 Jahren über den Tod des Urhebers hinaus geeinigt. Allerdings steht es den Vertragsstaaten frei, die Dauer des Urheberrechts zu verlängern.
So einigten sich die Staaten der Europäischen Union (EU) 1993 im Zuge der Harmonisierung des Schutzes beim Urheberrecht auf eine Dauer von 70 Jahren. Die Vereinigten Staaten von Amerika erweiterten 1998 die Gültigkeitsdauer durch den Sonny Bono Copyright Term Extension Act ebenfalls auf 70 Jahre.
Urheberrecht und die Dauer des Rechtsschutzes – kurz und kompakt
Der Schutz, den der Schöpfer und sein Werk durch das Urheberrecht genießen, ist zeitlich beschränkt. In der Regel ist die Gültigkeit beim Urheberrecht auf eine Dauer von 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers festgelegt. Allerdings existieren auch Ausnahmen.
30. Mai 2022 at 18:26
Hallo,
sind Fotos von prominenten Persönlichkeiten wie Schauspieler*innen, Politiker*innen, Künstler*innen wenn sie keine Erben haben, sofort gemeinfrei oder wenn sie Erben haben dann nach 50 Jahren nach dem Tod? Oder haben die Fotograf*innen und evtl. deren Erben das (Mit-)Urheberrecht? Dürfte ich also Werke mit Fotos von z.B. Marilyn Monroe erstellen und verkaufen? Und was wäre mit eigenen gemalten Bildern?
16. Januar 2022 at 15:46
Sehr Geehrte Damen und Herren, möchte bitte wissen wo ich einen Urheberrecht für mein Logo machen lassen kann. Wie viel Kostet es. Wohnort habe in Österreich.
Mit freundlichen Grüsse
Roland
27. Januar 2022 at 11:21
Hallo Roland,
auch in Österreich Bereits sind Werke bereits mit der Schaffung geschützt. Eine Registrierung oder ein Copyright-Vermerk ist nicht notwendig.
Ihr Team von urheberrecht.de
5. Januar 2022 at 9:05
Ich habe in einem Museum eine schöne Lampe (Einzelstück)gesehen, die ich gerne für den privaten Gebrauch (1-5 Stück) nachbauen möchte. Der Designer ist 1960 verstorben. Darf ich sie bereits jetzt für mich nachbauen und dann ab 2030 kommerziell verwerten? Die Erben sind bekannt, möchten aber keine Lizenz vergeben.
7. Januar 2022 at 15:48
Hallo Rainer,
das Urheberrecht erlaubt grundsätzlich Privatkopien. Wann eine kommerzielle Verwertung möglich ist und was es dabei zu beachten gilt, sollten Sie ggf. mit einem Anwalt für Urheberrecht besprechen.
Ihr Team von urheberrecht.de
7. Juli 2021 at 12:34
Die Rechte an einem Gemälde eines Künstlers, der 1914 starb, liegen in einem Museum. Dort hängt das Bild. Eine Firma hat das Bild kopiert und bietet es als „Kunstdruck“ zum Kauf an. Darf die Firma das?
7. Juli 2021 at 16:12
Hallo Anna,
das Urheberrecht besteht grundsätzlich maximal 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers, danach gilt es als gemeinfrei.
Eine Einschätzung Ihres individuellen Falles ist uns nicht möglich.
Ihr Team von urheberrecht.de
30. November 2021 at 11:50
Komisch, daß Sie das nicht einschätzen können.
@ Anna: wenn das Museum es als Nachdruck kennzeichnet, dann darf es als Kunstdruck verkauft werden.
Macht jedes Museum weltweit so. Nur Sie dürfen es nicht weiterverbreiten. Denn jetzt liegen die Rechte beim Museum.
20. Juni 2021 at 16:21
Hallo Urheberrecht-Team,
ich habe beim Aufräumen alte Fotos der Apollo-16-Mission gefunden mitsamt der Negative, die ich selbst als Jugendlicher vom Schwarzweiß-Röhrenfernseher abfotografiert hatte, und die die Mission vom Start über die Mondexkursionen bis zur Landung im TV-Format zeigen.
Gilt hier die 50-Jahre Frist für Nachrichtenfotos, wären sie dann 2023 gemeinfrei?
Hat die ARD als Sender dieser Bilder ein 70-Jahre-Urheberrecht?
Oder ist letztlich die NASA der eigentliche Urheber?
Da ich die Bilder selbst vom Bildschirm abfotografiert habe, steht mir evtl. ein Verfügungsrecht zu, z.B. dürfte ich die Negative auf einer Auktionsplattform zum Kauf anbieten, ohne mich rechtlich angreifbar zu machen?
Danke im Voraus für die Informationen, freundliche Grüße
Jo
25. Juni 2021 at 9:13
Hallo Jo,
wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben.
Ihr Team von urheberrecht.de
20. Mai 2021 at 21:47
Servus, hochgeschätztes Team, das so nett viele Fragen beantwortet,
2 Dinge sind mir nach Ihrem Beitrag unklar, was passiert wenn
1.) Der Autor 70 Jahre tot ist, aber das Werk erst vor 50 Jahren veröffentlicht wurde?
2.) Der Autor 70 Jahre tot ist, aber nur aktuelle Veröffentlichungen existieren? Sicherlich dürfte ich kein aktuelles Buch abtippen? Oder doch und das ist der Grund für kommentierte Ausgaben…?
Vielen Dank für die Infos! Im Übrigen würde sich bei den vielen Kommentaren und dem großen Interesse eine umfangreiche Artikelserie anbieten glaube ich.
Viele Grüße!
28. Mai 2021 at 15:54
Hallo Peter,
grundsätzlich gilt, dass das Urheberrecht in Deutschland 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers erlischt. Abweichend davon besteht der Schutz für Lichtbilder 50 Jahre nach dem Erscheinen bzw. der Veröffentlichung.
Aktuelle Veröffentlichungen können grundsätzlich dem Leistungsschutzrecht unterliegen, das Original bleibt dennoch gemeinfrei.
Ihr Team von urheberrecht.de
7. Mai 2021 at 10:02
Guten Tag!
Möglicherweise ist dies hier schon angesprochen wurde – dann möchte ich die erneute Frage entschuldigen:
Ich möchte für ein Kunstprojekt (Kleinauflage Buch 20, max.30 Ex) ein Gedicht von C. Morgenstern verwenden. Er ist 1914 verstorben – also ist der Urheberschutz verstrichen. Doch soweit ich weiß gibt es bei einzelnen Werken/Künstler*innen auch später noch Ansprüche durch die Nachkommen/Verlage. Wie/Wo kann ich mich denn im Zweifel im konkreten informieren? Gib es eine Art Datenbank? Leider finde ich im Netz keine Infos.
Viele Dank
21. Mai 2021 at 15:56
Hallo Katja,
in Deutschland gelten Werke 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers als gemeinfrei. Sollten dennoch Ansprüche bestehen, werden diese in der Regel von den Verwertungsgesellschaften wahrgenommen.
Ihr Team von urheberrecht.de
2. April 2021 at 15:33
Hallo, ich habe eine Frage zum Urheberrecht das von einer Firma in Anspruch genommen wird: Laut Aussagen der Mercedes-Benz AG [Link von Redaktion entfernt] wurden die Entwürfe des im Jahr 1954 auf den Markt gekommenen Mercedes-Benz 300 SL Coupé „Flügeltürer“ von ihrem Designer im Auftrag der Vorgängerfirma ausgeführt. Entsprechend sieht die Mercedes-Benz AG diese Entwürfe durch das Urheberrecht geschützt und sich selbst als Rechteinhaber. Dies wurde ja auch mehrfach gerichtlich bestätigt und einige Nachbauten mussten öffentlichkeitswirksam vernichtet werden. Der Designer der ursprünglichen Pläne ist im Jahr 1996 verstorben. Meine Frage: endet das Urheberrecht auf die Pläne des 300 SL zu einem bestimmten Zeitpunkt? Wenn ja wann? Oder gelten hier nicht die Regeln bzgl. „70 Jahre nach dem Tod des längstlebenden Urhebers“? Herzliche Grüße!
27. April 2021 at 13:36
Hallo Markus,
in der Regel ist das Urheberrecht an den Urheber gebunden und endet 70 Jahre nach seinem Tod.
Ihr Team von urheberrecht.de
7. Januar 2021 at 12:29
Jonas, 7.1. 2021
Hallo, wertes Team von Urheberrecht! Neulich habe ich festgestellt, dass von meinen SF-Erzählungen ein kompletter Band bei Amazon angeboten wird. Diese Erzählungen sind in der DDR erschienen, der Verlag wurde plattgemacht. Jetzt tauche ich sowohl als Autor wie als Herausgeber/Copyright auf — nur dass ich davon nichts weiß und vorher auch nicht einmal informiert wurde. Von den Tantiemen mal abgesehen — falls Bücher verkauft wurden — habe ich auch noch nichts gesehen. Ich lebe noch (also kein Gemeingut) und hatte mit dem — ziemlich großen DDR-Verlag im Vertrag vereinbart, dass nach 3 Jahren ohne Nachveröffentlichung bzw. Nachauflage alle Recht wieder an mich gehen.
Nun sehe ich (außerdem noch noch einige Kriminalerzählungen usw.) bei Amazon meinen Namen und meine Bücher. Falls das ein juristischer Fall ist, können Sie mir vielleicht einen Tip/Anwalt/Hinweis geben?
9. Dezember 2020 at 20:56
Eine Bibelübersetzung Revision 1951 von einem Autor Namens Meier.
Was ist wenn Herr Meier das Urheberrecht einer Gesellschaft übertragen hat, die Gesellschaft aber sein Sterbedatum nicht kennt.
Wird die Bibelübersetzung von 1951 im Jahr 2021 automatisch Gemein frei?
10. Dezember 2020 at 16:25
Hallo Marcus,
die Gemeinfreiheit tritt in der Regel nur bei anonymen Werken 70 Jahre nach der Veröffentlichung ein. In Ihrem Fall ist allerdings ein Autor bekannt, sodass ggf. umfassendere Nachforschungen anzustreben sind. Wenden Sie sich für eine individuelle Einschätzung ggf. an einen Anwalt für Urheberrecht.
Ihr Team von urheberrecht.de
1. Dezember 2020 at 13:19
Guten Tag,
die freie Schule, die meine Tochter besucht, hat seit 30 Jahren im Logo/CI ein hangezeichetes Smiley mit einem ganz ernsten Ausdruck.
Dieses Gesicht habe ich mit geringster Veränderung fröhlicher gemacht und möchte es der Schule zur Verwendung kostenlos überlassen.
Desweiteren habe ich das Gesicht mit einer Corona-Maske versehen und in anderen Varianten mit einem Corona-Virus dargestellt.
Damit soll die visuelle Kommunikation in der Schule auf Basis des Logos ermöglicht werden.
Darf die Schule dies verwenden
– intern ?
– auf Websites und in Präsentationen, Drucksachen etc?
Vielen Dank
Sven
10. Dezember 2020 at 16:12
Hallo Sven,
eine Bearbeitung von urheberrechtlich geschützten Werken ist in der Regel nur mit dem Einverständnis des Urhebers zulässig. Ob das Logo in Ihrem Fall als Werk gilt, können wir allerdings nicht pauschal einschätzen.
Ihr Team von urheberrecht.de
21. November 2020 at 19:28
Guten Tag,
1897 erschien in einer New Yorker Tageszeitung ein Artikel, der bis heute Furore macht, denn es handelt sich um die Frage: Gibt es den Weihnachtsmann? Die dazugehörige Zeitung existierte bis 04.01.1950.
Fragen dazu: Ist der Artikel gemeinfrei? Darf ich eine Lesung dieses Textes ins Internet stellen? Gelten deutsches und US-amerikanisches Urheberrecht gleichermaßen mit der Regelung, dass das Werk nach 70bzw. 95 Jahren gemeinfrei ist?
27. November 2020 at 11:38
Hallo Peter,
sowohl in Deutschland als auch in den USA beträgt die Schutzdauer des Urheberrechts nach dem Tod des Urhebers üblicherweise 70 Jahre. Ist die Schutzfrist verstrichen, gelten Werke als gemeinfrei. Dies gilt aber nur für die originale Veröffentlichung, Übersetzungen müssen ggf. separate betrachtet werden. Wie sich die rechtliche Lage in Ihrem Einzelfall verhält, können wir nicht einschätzen.
Ihr Team von urheberrecht.de
23. August 2020 at 16:30
Das Buch „Großer Katholischer Katechismus Mit einem Abriß ber Kirchengerchichte“ hat ein Imprimatur von 1948, aber keinerlei Angabe zu Autor und Veröffentlichungsdatum. Wegen des Sedisvakantismus ist eine sichere Information wohl nirgends zu erhalten.
Der Kösel-Verlag München existiert zwar noch, und den werde ich auch noch anschreiben, aber nach früheren Erfahrungen bei ähnlichen Sachverhalten kommt von Verlagen oft gar nichts oder nur kryptischer Unfug (Das Werk ist ganz bestimmt irgendwo irgendwie geschützt, da sind wir uns ziemlich sicher).
Ich möchte diesen Katechismus als kostenlosen Download anbieten, z.B. im Internet-Archiv.
6. Juli 2020 at 21:22
Hallo,
ich möchte gerne Poster mit Sprüchen drauf verkaufen. Sind vorallem Motivationssprüche. Darf ich solche Sprüche einfach verkaufen ohne das ich gegen irgendein urheberrecht verstoße? Und wie sieht es mit Zitaten aus. Ist es okay Zitate zu kopieren wenn ich drunter den Ersteller des Zitates nenne?
Mit freundlichen Grüßen
Tim
10. Juli 2020 at 13:14
Hallo Tim,
Informationen zum Umgang mit Zitaten finden Sie in diesem Ratgeber: Zitate gemäß Urheberrecht.
Ihr Team von urheberrecht.de
30. Juni 2020 at 15:45
Veehrtes Team,
darf ich eine Frage stellen: Kann ein Gedicht, das von einem in den 90er Jahren verstorbenen Dichter in den 70er Jahren geschrieben wurde, verfremdet (das heißt es werden andere Personengruppen verwendet, doch einge Wortgruppen vom ursprünglichen Gedicht übernommen) veröffentlicht werden, evtl. mit Bezug auf den Dichter, oder muss ein Urheberrecht respektiert werden?
Mit freundlichen Grüßen
10. Juli 2020 at 13:13
Hallo,
laut Urheberrecht sind Bearbeitungen von geschützten Werken nur mit dem Einverständnis des Urhebers zulässig.
Eine individuelle Einschätzung Ihres Sachverhalts ist uns hingegen nicht möglich.
Ihr Team von urheberrecht.de
11. Juni 2020 at 20:07
Hallo, ich habe ein wunderbares Buch entdeckt, 1994 veröffentlicht, die damalige Druckerei gibt es nicht mehr, die Autorin ist wohl im letzten Jahr verstorben. Ich halte den Text für wertvolles Allgemeingut, das neu aufgelegt werden sollte – wenn ich hoffentlich einen Verlag finde. Wie finde ich heraus, wer die Erben sind, damit ich mein Vorhaben erläutern und Zustimmung einholen kann? Danke und viele Grüsse
19. Juni 2020 at 14:02
Hallo Sabine,
ein Ansprechpartner könnte die zuständige Verwertungsgesellschaft sein.
Ihr Team von urheberrecht.de
22. Mai 2020 at 6:16
Hallo,
ich sehe ganz oft in Büchern vor dem jeweiligen Kapitel Motivationszitate von inspirierenden Persönlichkeiten wie z. B. Barack Obama.
Für ein eigenes Projekt würde ich gerne auch solche Zitate verwenden. Einige meiner ausgesuchten Zitate stammen von Urhebern, die seit 70+ Jahren verstorben sind, ander nicht und wieder andere leben noch.
Nun kann ich natürlich nicht einfach bei Barack Obama, Oprah Winfrey & Co. anklopfen um zu fragen, ob ich deren Zitate verwenden darf. Es gibt aber so unglaublich viele Bücher, in welchen solche Motivationszitate vorkommen. Gibt es da spezielle Regelungen?
Vielen Dank und liebe Grüße
Tia
29. Mai 2020 at 14:37
Hallo Tia,
welche Vorschriften für die Verwendung von Zitaten gelten, efahrne Sie in diesem Ratgeber.
Ihr Team von urheberrecht.de
15. Mai 2020 at 14:24
Hallo, ich habe vor 7 Jahren eine damalige Bekannte gebeten mir nach meinen Vorstellungen einen Veranstaltungsflyer zu erstellen. Die Jahre danach hat sie ihn mir immer für die nächste Veranstaltung geändert und ist immer dafür bezahlt worden. nun kann sie es aus zeitlichen Gründen nicht mehr weiter machen, und möchte von mir, das ich ihr die Rechte am Layout abkaufe, damit ich mir einen neuen Anbieter für die Gestaltung suchen kann.
Wir haben nie einen Vertrag geschlossen und wie gesagt, sie hat den Flyer immer nach meinen genauen Angaben erstellt. ist es richtig das sie nun das Urheberrecht und Nutzungsrecht für das Layout hat?
29. Mai 2020 at 14:20
Hallo Judith,
wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben. Wenden Sie sich daher für eine Einschätzung an einen Anwalt für Urheberrecht.
Ihr Team von urheberrecht.de
7. Mai 2020 at 7:51
Hallo,
Ich würde gerne ein altes Sachbuch neu auflegen mit dem alten historischen Text.
Kann ich am Anfang des Buches meine Infos über Name, Duck etc. hinterlegen?
Der Auto ist 1882 verstorben.
Das Buch bescheibt alte Handlungsanweisungen mit Anlagen von Dokumenten. Ich selbst habe weitere Anlagen dazu gefunden und befinden sich in meinem Besitz.
Kann ich diese in das Buch hinzufügen, als Anlage oder im Kapitel als Anlage?
Danke für die tolle Online-Hilfe.
Sabine
29. Mai 2020 at 14:12
Hallo Sabine,
eine pauschale Einschätzung ist uns nicht möglich. Wenden Sie sich daher für eine Prüfung an einen Anwalt für Urheberrecht.
Ihr Team von urheberrecht.de
5. April 2020 at 21:55
Hallo,
ein ganz großes Lob und Dankeschön, dass Sie hier auf Fragen eingehen! Ich habe (leider) auch eine. Meine Mutter ist 2019 verstorben und meine Geschwister möchten mir verbieten, schöne (völlig unbedenkliche) Fotos von ihr aus den 50-/60-er Jahren zu veröffentlichen (ihr Gesicht ist teilweise noch nicht einmal zu erkennen). Sie hatte mir zwar vor ein paar Jahren ihre Zustimmung dafür gegeben, aber das kann ich natürlich heute nicht nachweisen. Ist hier das Urheberrecht nach 50 Jahren+ erloschen oder gilt das Persönlichkeitsrecht?
Vielen herzlichen Dank und bleiben Sie gesund!
Susanne
17. April 2020 at 8:59
Hallo Susanne,
das Urheberrecht besteht noch für 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers und geht in dieser Zeit auf die Erben über. Urheber ist in diesem Fall die Person, die den Auslöser betätigt hat. Darüber hinaus gilt auch das Recht am eigenen Bild nach dem Tod für weitere 10 Jahre, sodass auch hierfür das Einverständnis der Erben vor einer Veröffentlichung eingeholt werden muss.
Wie sich diese Vorgaben nun auf Ihren individuellen Fall auswirken, können wir allerdings nicht beurteilen.
Ihr Team von urheberrecht.de
12. Februar 2020 at 17:23
Erlöschen vom Urheber vergebene Nutzungsrechte (z.B. von einem Dokumentarfilmer an einen Filmverleih) automatisch mit dem Urheberrecht oder gibt es hier Ausnahmen?
20. Februar 2020 at 13:39
Hallo Wolfgang,
wird ein Werk gemeinfrei, kann in der Regel auch ein bestehendes ausschließliches Nutzungsrecht die freie Verwendung nicht verhindern.
Ihr Team von urheberrecht.de
8. Januar 2020 at 20:27
Ein Roman aus dem späten 19. Jahrhundert (Autor mehr als 70 Jahre tot) ist von der Story her spannend, aber langatmig geschrieben. Darf ich die Story unter neuem Titel, aber unter Beibehaltung der Namen der Charaktere in heutiger Sprache und “Dramaturgie“ “neu“ schreiben, und als mein Werk ausgeben? Ggf. Unter Hinweis “nach Motiven von ORIGINAL AUTOR / ORIGINAL TITEL“?
17. Januar 2020 at 15:50
Hallo Mike,
eine individuelle Einschätzung ist uns nicht möglich.
Ihr Team von urheberrecht.de
29. Dezember 2019 at 8:07
Hallo, toll das ihr hier Fragen beantwortet! Habe folgende Frage:
Ein Buch, Autor 1923 verstorben, wurde 1977 von einem Verlag erneut veröffentlicht, mit neuer Einleitung, ebenfalls von 1977. Es ist ein englisches Buch. Dürfte ich dieses Buch auf Deutsch übersetzen und beispielsweise auf Amazon als eBook vertreiben?
Es müsste ja längst gemeinfrei sein, oder kann es da Einschränkungen geben?
Vielen Dank!
8. Januar 2020 at 14:19
Hallo Ralf,
grundsätzlich bleibt das Urheberrecht maximal 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers bestehen. Veränderungen oder Ergänzungen können grundsätzlich aber auch selbst unter das Urheberrecht fallen. Darüber hinaus kann auch das Leistungsschutzrecht relevant sein. Wenden Sie sich daher für eine individuelle Einschätzung ggf. an einen Anwalt für Urheberrecht.
Ihr Team von urheberrecht.de
26. Dezember 2019 at 13:55
Eine Filmaufnahme der Barmen-Elberfelder Schwebebahn von 1899-1901 ca. 10 Minuten wurde vom Huntley Portal ins Internet gestellt. Man kann das Video frei herunterladen. Die Firma Huntley verlangt für eine Lizenz dieses Video im Internet zu zeigen (zb in einer Facebookgruppe) pro Sekunde 20 Dollar. Die Aufnahmen wurden zum 1. x im Thalia-Theater von Elberfeld 1906 vorgeführt. Der Fotograf ist 1950 verstorben. Die Fa. Huntley hatte den Film in Auftrag gegeben. Erlischt irgendwann das Recht der Fa. Huntley mit dem Video Geld zu verdienen?
8. Januar 2020 at 14:14
Hallo Holger,
wenden Sie sich mit diesem Anliegen ggf. an einen Anwalt. Wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben.
Ihr Team von urheberrecht.de
16. Dezember 2019 at 12:27
Hallo, ein Architekt, geboren in Österreich, hat in Deutschland ein bedeutsames Gebäude geplant und gebaut. Nun soll das Gebäude abgerissen werden. Der Architekt ist 1984 – vermutlich in Deutschland – gestorben. Es ist nicht bekannt, ob er eine Frau oder Kinder hatte. Recherchen im Internet erbrachten nichts. Wo kann man hier über eventuelle Erben recherchieren. Kann man heute noch ein Schutzrecht auf das Gebäude erwerben. Heutiger Eigentümer des Gebäudes, das abgerissen werden soll, ist eine Stadt.
19. Dezember 2019 at 13:32
Hallo Axel,
entsprechende Informationen können in der Regel den Personenstandsregistern entnommen werden. Alternativ dazu können entsprechende Nachforschungen auch über einen Erbenermittler erfolgen.
Ihr Team von urheberrecht.de