Markenrecht: Wann stehen Produktbezeichnungen und Logos unter Schutz?

Von Nicole P.

Letzte Aktualisierung am: 30. Oktober 2024

Geschätzte Lesezeit: 9 Minuten

Kunden haben die Möglichkeit, aus einer Vielzahl von Produkten zu wählen. Eine Orientierung bei der Produktauswahl ermöglichen unter anderem Markenkennzeichnungen. Häufig werden diese mit einer Unternehmens­philosophie, einem Qualitätsmerkmal oder einer Erwartung an das Preis-Leistungs-Verhältnis in Verbindung gebracht und beeinflussen die Kaufentscheidung damit maßgeblich. Damit der gute Ruf einer solchen Bezeichnung nicht von anderen genutzt werden kann, schützt das Markenrecht diese.

Zentrales Element beim Markenrecht ist die Eintragung im Register vom Deutschen Patent- und Markenamt.
Zentrales Element beim Markenrecht ist die Eintragung im Register vom Deutschen Patent- und Markenamt.

Weiterführende Ratgeber zum Themenbereich Markenrecht:

Bildmarke Markenanmeldung Markenrecherche Markenrechtsverletzung Wortmarke

Literatur zu Themen rund ums Markenrecht

FAQ zum Markenrecht

Ist die Eintragung beim DPMA laut Markenrecht grundsätzlich notwendig?

Bei der Registrierung handelt es sich um die sicherste Variante, Markenrechte zu sichern. Allerdings kann der Schutz auch durch die Nutzung der Kennzeichnung im Geschäftsverkehr entstehen oder wenn die Marke ein gewisses Maß an Bekanntheit erlangt. Dafür muss aber laut gewerblichen Rechtsschutz ein Beweis erbracht werden, was in der Regel schwierig ist. Aus diesem Grund entscheiden sich die Verantwortlichen in der Regel für die Registrierung.

Wann kann ich eine Marke verwenden?

Grundsätzlich obliegt die gewerbliche Verwendung einer Marke dem Inhaber. Allerdings kann dieser auch Dritte für die Nutzung berechtigen. Häufig wird diese Zustimmung gegen die Zahlung eines Entgelts erteilt und erfolgt durch einen Markenlizenzvertrag. Durch einen solchen Vertrag ist es unter anderem möglich, die Markenlizenz zu beschränken.

Woran kann ich erkennen, ob ein Markenname bereits vergeben ist?

Beim DPMA können Sie online eine Markenrecherche durchführen. In der Datenbank sind sowohl angemeldete, eingetragene als auch zurückgewiesene deutsche Marken enthalten. Auch bei einem bestehenden Markenschutz ist die Recherche sinnvoll, weil Sie dadurch prüfen können, ob neuere Markenbezeichnungen gegen Ihre Rechte verstoßen oder für die Verwendung bestimmter Begriffe eine Abmahnung folgen kann.

Kann ich eine Markenkennzeichnung auch über die deutschen Grenzen hinaus schützen?

Für den internationalen Markenschutz gibt es verschiedene Möglichkeiten. Zum einen ist die Markenanmeldung für Europa beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) möglich. Die Anmeldung einer sogenannten Unionsmarke – vormals auch als Gemeinschaftsmarke bezeichnet – ist über das DPMA möglich.

Zum anderen können Sie durch eine Eintragung bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) Ihre Marke in fast 90 Ländern eintragen.

Was sind Marken?

Vor der Auseinandersetzung mit Themen wie Markenrecht und Markenschutz ist es zu allererst notwendig, den Begriff der „Marke“ anhand der Definition vom Gesetzgeber zu klären. Die Grundlage bietet dafür das Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen. Gebräuchlicher ist allerdings die Bezeichnung Markengesetz sowie die Abkürzung MarkenG.

In § 3 Abs. 1 MarkenG wird der Markenbegriff wie folgt definiert:

Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

Eine Marke dient also der Kennzeichnung von Waren und Dienstleistungen und ermöglicht es dem Kunden somit, die jeweiligen Produkte und Unternehmen zu unterscheiden. Dabei kann es sich unter anderem um einen Firmennamen, ein Logo, einen Begriff, einen Werbejingle oder eine Kombination mehrerer solcher Elemente handeln.

Was sich hinter den Bezeichnungen der wichtigsten Markenarten versteckt und welche bekannten Beispiele es gibt, zeigt die nachfolgenden Tabelle:

MarkenartBeschreibungBeispiel
WortmarkeSchriftzeichen unabhängig von der SchriftartSchriftzug Microsoft
BildmarkeGrafisches ElementStern von Mercedes
Wort-/BildmarkeKombination aus Schriftzeichen und GrafikLogo von Google
3D-MarkeGegenständliche GestaltungForm der Toblerone
HörmarkeTonfolgen und MelodienJingles aus TV und Radio
FarbmarkeFarbtonMilka-Lila

Wie können Sie eine Marke schützen lassen?

Im Markengesetz sind die gesetzlichen Vorgaben zum Markenrecht verzeichnet.
Im Markengesetz sind die gesetzlichen Vorgaben zum Markenrecht verzeichnet.

Verbraucher verbinden mit Markennamen bestimmte Erwartungen und Erfahrungen, die sie zum Beispiel in Bezug auf Qualität, Preis-Leistungs-Verhältnis oder Nachhaltigkeit auf einzelne Produkte übertragen. Aus diesem Grund sind Unternehmen sehr daran interessiert, Markennamen zu schützen.

Damit eine Marke unter diesen Schutz durch das Markenrecht fällt, ist allerdings in der Regel die Eintragung des Zeichens ins Markenregister beim DPMA notwendig.

Deshalb handelt es sich beim Markenrecht um ein sogenanntes Registerrecht, im Gegensatz zum Urheberrecht, bei dem alle Rechte bereits durch die Werkschaffung erlangt werden.

Das Markenrecht setzt sich aus ausschließlichen Rechten zusammen. Das bedeutet, dass der Rechteinhaber als einziger darüber entscheiden darf, ob und in welcher Form andere sein Kennzeichen verwenden dürfen. Durch die Eintragung ins Markenregister ist es möglich, markenrechtliche Ansprüche leichter durchzusetzen und juristisch gegen Dritte vorzugehen, die die Rechte des Inhabers einer Marke verletzen.

Tipp der Redaktion: Bevor Sie sich für einen Markennamen entscheiden, recherchieren Sie gründlich im Markenregister des DPMA. So stellen Sie sicher, dass Ihr Wunschname nicht bereits geschützt ist und vermeiden teure Abmahnungen. Denn auch Ähnlichkeiten können schon zu Problemen führen. Nutzen Sie die kostenlose Recherche-Funktion auf der DPMA-Website und sichern Sie sich Ihren Markennamen rechtlich ab.

Markenanmeldung – Markenschutz beantragen

Das Markenrecht sieht für die Erlangung des Markenschutzes in den meisten Fällen eine Registrierung der Kennzeichnung vor. Damit aus dieser dann eine eingetragene Marke wird, muss nach dem Markenrecht ein Eintragungsverfahren absolviert werden.

Beim DPMA besteht die Markenanmeldung grob aus folgenden Schritten:

  1. Anmeldung der Markeneintragung
  2. Prüfung der Anmeldung
  3. Markenregistrierung und Veröffentlichung

Die Anmeldung kann dabei sowohl durch eine natürliche als auch eine juristische Person des Privatrechts oder öffentlichen Rechtserfolgen. Erst wenn alle Schritte des Eintragungsverfahrens durchlaufen sind, handelt es sich bei der Kennzeichnung um geschützte Marken. Die Eintragung ist somit notwendig, für die Entstehung des Markenschutzes.

Als natürliche Personen werden reale Menschen bezeichnet. Wohingegen es sich bei juristischen Personen um Personengesellschaften handelt, die rechtsfähig sind und somit Verträge abschließen können. Dazu zählen unter anderem GmbH, AG und Vereine. Zusätzlich dazu existieren auch noch Personengesellschaften, wie eine GbR.

Markenrecht anmelden: Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Markenrecht: Immer für 10 Jahre können Sie eine Marke schützen lassen.
Markenrecht: Immer für 10 Jahre können Sie eine Marke schützen lassen.

Bei dem Eintragungsverfahren, das es Ihnen ermöglicht, Markennamen schützen zu lassen, handelt es sich um einen aufwändigen Prozess, der in der Regel drei bis vier Monate beansprucht. Um eine reibungslose Registrierung zu gewährleisten, sollten Sie deshalb bereits bei der Anmeldung mit äußerster Sorgfalt vorgehen.

Die Anforderungen, die es zu erfüllen gilt, um einen Markennamen zu registrieren, sind in § 32 Abs. 2 MarkenG aufgeführt. Darin steht geschrieben, dass die Anmeldung folgendes enthalten muss:

  • Angaben zur Identität des Anmelders
    Das Markenrecht definiert die Inhaber einer Marke als natürliche Personen, juristische Personen oder Personengesellschaften, die auch dazu berechtigt sind, Rechte zu erwerben und daraus folgende Verbindlichkeiten einzugehen.
  • Wiedergabe der Marke
    In welcher Art und Weise die Wiedergabe zu erfolgen hat, ist abhängig von der Markenart. Bei einer Wortmarke reicht beispielsweise die Angabe der Wörter, wohingegen bei Bildmarken und Wort-/Bildmarken eine Grafik notwendig ist.
  • Angaben der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird
    Beim Markenrecht werden Produkte und Dienstleistungen in 45 verschiedene Markenklassen unterteilt. Dabei handelt es sich um 34 Waren- und 11 Dienstleistungsklassen. Der Markeninhaber kann entscheiden, für wie viele Klassen er die Kennzeichnung anmeldet. Häufig ist die Anzahl aufgrund der zusätzlichen Kosten für den Markenschutz auf wenige Klassen beschränkt.
Durch die Begrenzung auf bestimmte Klassen ist es laut Markenrecht möglich, dass dieselbe Bezeichnung bzw. Kennzeichnung mehrfach vergeben wird. Ein Beispiel dafür ist der Begriff FOCUS. Dieser ist zum einen als Zeitschrift zum anderen als Automodell registriert.

Markenrecht prüfen – Liegt eine korrekte Anmeldung vor?

Bevor Kennzeichnungen als geschützte Markennamen im Register beim DPMA eingetragen werden, erfolgt eine Prüfung. Dabei wird kontrolliert, ob die formellen und materiellen Voraussetzungen für die Markenanmeldung nach den Vorgaben zum Markenrecht erfüllt sind. Welche Voraussetzungen formell genau erfüllt sein müssen, ist in § 36 MarkenG zur Prüfung der Anmeldungserfordernisse definiert:

  • Alle erforderlichen Unterlagen liegen vor und diese entsprechen den Vorgaben
  • Gebühren sind in ausreichender Höhe bezahlt
  • Anmelder ist dazu berechtigt, Inhaber einer Marke zu sein

Liegen Mängel vor, erhält der Anmelder in der Regel vom DPMA eine Aufforderung zur fristgerechten Mängelbeseitigung. Verstreicht die Frist, ohne dass der Mangel beseitigt wird, gilt die Anmeldung nach dem Markenrecht als zurückgezogen.

Im Zuge der Prüfung der materiellen Voraussetzungen untersucht das DPMA, ob absolute Schutzhindernisse bestehen, die gegen eine Markeneintragung sprechen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn die graphische Darstellbarkeit nicht gewährleistet oder wenn die Kennzeichnung identisch zu einer älteren und generell bekannten Marke ist.

Die Auswertung der Untersuchungen zum Markenrecht kann nur zu zwei Ergebnissen kommen: Entweder gelten die Erfordernisse als erfüllt und laut Markenrecht kann die Eintragung erfolgen oder das DPMA lehnt aufgrund der Prüfung die Registrierung ab.

Während der Anmeldung zum Markenschutz prüfen die Mitarbeiter beim DPMA nicht, ob eine Markenkennzeichnung bereits in identischer oder ähnlicher Form besteht. Aus diesem Grund ist Vorweg eine Markenrecherche zu empfehlen, da ansonsten ein Widerspruch zur Löschung der Marke führen kann.

Wie hoch fallen die Kosten für die Markenanmeldung aus?

Der Markenschutz ist mit Kosten verbunden. Die Höhe der Gebühren wird unter anderem durch die Anzahl der Klassen beeinflusst.
Der Markenschutz ist mit Kosten verbunden. Die Höhe der Gebühren wird unter anderem durch die Anzahl der Klassen beeinflusst.

Bei der Markenanmeldung entstehen Kosten, die in Form von Gebühren an das DPMA zu zahlen sind. Die Anmeldegebühr beträgt regulär 300 Euro, bei der elektronischen Anmeldung 290 Euro. Darin sind die Kosten für die Registrierung für bis zu drei Klassen bereits inbegriffen.

Soll die Markenbezeichnung auch für weitere Klassen geschützt werden, entstehen bei jeder weiteren Gebühren in Höhe von 100 Euro. Aufgrund dieser zusätzlichen Kosten beschränken sich die Anmeldungen in der Regel auf die notwendigen Markenklassen.

Optional kann zudem auch eine beschleunigte Prüfung der Anmeldung beantragt werden. Laut Angaben des DPMA erfolgt die Eintragung spätestens innerhalb von sechs Monaten. Durch das beschleunigte Verfahren fallen allerdings auch zusätzliche Gebühren in Höhe von 200 Euro an.

Achtung! Zahlen Sie beim Eintragungsverfahren die Gebühren immer fristgerecht. Denn durch das fruchtlose Verstreichen der Frist gilt Ihre Anmeldung als zurückgenommen.

Wie lange besteht bei Markenbezeichnungen der Schutz laut Markenrecht?

Mit der Eintragung ins Markenregister erlangt die Kennzeichnung im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Schutz. Allerdings ist es beim Markenschutz notwendig, die Dauer regelmäßig zu verlängern.

Die Schutzdauer beträgt beim Markenrecht 10 Jahre. Dabei beginnt diese mit dem Tag der Anmeldung und endet 10 Jahre danach, mit Ablauf des Monats. War der Anmeldetag also beispielsweise der 03. Oktober 2016, endet die Schutzdauer am 31. Oktober 2026.

Allerdings besteht beim Markenrecht – im Gegensatz zu den anderen gewerblichen Schutzrechten – die Möglichkeit, die Laufzeit unbegrenzt um jeweils zehn Jahre zu verlängern. Die Verlängerungsgebühr, die auch die Kosten für bis zu drei Klassen enthält, liegt bei 750 Euro. Für jede weitere Klassen fallen zusätzlich 260 Euro an.

Geschützte Marken: Wann liegt ein Verstoß gegen das Markenrecht vor?

Mit Erwerb des Markenschutzes erhält der Inhaber laut Markenrecht das ausschließliche Recht an einer Kennzeichnung. Dadurch ist es Dritten untersagt, Produkte oder Dienstleistungen mit einem identischen Symbol im geschäftlichen Verkehr zu nutzen. Allerdings erstreckt sich das Recht nur auf die angemeldeten Klassen.

Das Markenrecht besteht nur im geschäftlichen Verkehr. Eine Markenverletzung kann somit nur durch einem widerrechtlichen Handeln bei diesem zustande kommen.
Bei einer Markenverletzung existieren verschiedenen Möglichkeiten, sein Recht geltend zu machen.
Bei einer Markenverletzung existieren verschiedenen Möglichkeiten, sein Recht geltend zu machen.

Ein solches Vorgehen ist dadurch gekennzeichnet, dass es sich dabei um eine auf einen wirtschaftlichen Vorteil hin ausgerichtete kommerzielle Tätigkeit handelt.

Zum geschäftlichen Verkehr zählen unter anderem die Anbringung des Zeichens auf Waren und Verpackungen, die Ein- und Ausfuhr von Waren mit geschützten Markennamen oder die Werbung mit eben diesen.

Damit ein Verstoß gegen das Markenrecht vorliegt, muss eine markenmäßige Benutzung des konkreten Zeichens vorliegen. Die Marke muss also zur Unterscheidung von Waren oder Dienstleistungen eingesetzt werden, damit der Tatbestand der Markenrechtsverletzung greift.

Tatbestände bei Verstößen gegen das Markenrecht

Durch das MarkenG erhalten Markeninhaber die Möglichkeit, gegen Markenverletzungen vorzugehen. Dabei können Sie Ihr Recht auf drei Schutzbereiche berufen:

  • Identitätsschutz
    Der Identitätsschutz verbietet es Dritten, identische Markenkennzeichnungen für identische Waren oder Dienstleistungen zu nutzen. Damit dieser Verstoß besteht, muss die absolute Gleichheit in Bezug auf Zeichen und Waren- bzw. Dienstleistungsklassen vorliegen. Dies ist zum Beispiel bei Produkt- und Markenpiraterie der Fall.
  • Verwechselungsschutz
    Das Markenrecht räumt den Inhabern die Möglichkeit ein, bei bestehender Verwechslungsgefahr rechtliche Schritte einzuleiten. Die Gefahr auf Verwechselungen besteht, wenn die angesprochenen Kunden annehmen, dass die Ware oder die Dienstleitung in Verbindung mit der Marke stehen. Dies kann sowohl aufgrund der Ähnlichkeit der genutzten Zeichen als auch der betroffenen Produkte erfolgen.
  • Bekanntheitsschutz
    Der Bekanntheitsschutz verhindert, dass die Zeichen einer bekannten Marke für andere, nicht geschützte Klassen genutzt werden. Dadurch verhindert das Markenrecht die Irreführung der Kunden und eine Beeinträchtigung des eingetragenen Markennamens. Damit durch die Bekanntheit ein solcher Schutz entsteht, müssen vom relevanten Kundenkreis 30 % oder mehr die Markenbezeichnung kennen.

Welche Möglichkeiten bestehen, um gegen Markenrechtsverletzung vorzugehen?

Ein Anwalt für Markenrecht berät Sie mit seinem Fachwissen.
Ein Anwalt für Markenrecht berät Sie mit seinem Fachwissen.

Liegt laut dem Markenrecht eine Rechtsverletzung vor, stehen dem Inhaber der Markenrechte verschiedene Optionen zur Verfügung. Die Durchsetzung dieser Ansprüche kann der Rechteinhaber sowohl in einem Verfahren vor Gericht als auch durch eine außergerichtliche Einigung anstreben. Unter anderem sind folgende Ansprüche im MarkenG aufgeführt:

  • Unterlassung
  • Schadenersatz
  • Bereicherung
  • Vernichtung und Rückruf
  • Auskunft

Die gerichtliche Geltendmachung erfolgt im Zivilrecht in der Regel durch eine Unterlassungsklage oder durch eine einstweilige Verfügung. Beide Rechtsmittel bedienen sich dem Anspruch auf Unterlassung und sollen vor allem dazu beitragen, eine Beschädigung des Markennamens zu verhindern.

Vor einer gerichtlichen Verhandlung sollte allerdings zuerst eine außergerichtliche Einigung angestrebt werden. Eine im Zivilrecht häufig genutzte Option zur Prozessvermeidung ist die Abmahnung.

Sind Sie von einer Rechtsverletzung betroffen, empfiehlt es sich, einen Anwalt für Markenrecht zu Rate zu ziehen. Zwar ist es grundsätzlich auch möglich, eine Abmahnung selbstständig zu verfassen, allerdings kann eine Rechtsanwalt für Markenrecht durch seine Berufserfahrung die rechtlichen Zusammenhänge besser erkennen und eine Einschätzung in Bezug auf die Höhe des Schadensersatzes geben.

Markenrecht – kurz und kompakt

Das Markenrecht räumt den Inhabern von eingetragenen Markenbezeichnungen Rechte ein, mit denen diese gegen Markenverletzungen vorgehen können. Zudem definiert dieses auch Voraussetzungen für die Anmeldung von einer Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA).

Weiterführende Literatur zum Thema

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl verschiedener Bücher zum Thema Markenrechte:

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Über den Autor

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Nicole P.

Bereits während ihres Studiums der Buchwissenschaft in Mainz entdeckte Nicole ihre Faszination für das Urheberrecht. Seit 2016 verstärkt sie die Redaktion von urheberrecht.de und bringt ihr Wissen zu Urheberrecht, Abmahnung und Gewerblichen Rechtsschutz ein.

15 Gedanken zu „Markenrecht: Wann stehen Produktbezeichnungen und Logos unter Schutz?

  1. Thomas

    17. Dezember 2023 at 15:32

    Als ich meine eigene Firma gründete, war das Markenrecht ein wichtiger Aspekt. Ich erinnere mich, wie ich meine Marke zum ersten Mal registrierte und den Schutz im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erlangte. Es war ein großer Meilenstein, der mir Sicherheit gab und mich dazu ermutigte, meine Geschäftsideen weiterzuverfolgen. Die Möglichkeit, die Laufzeit unbegrenzt um jeweils zehn Jahre zu verlängern, gab mir das Vertrauen, dass meine Marke auch in Zukunft geschützt sein wird.

  2. Chris

    23. März 2020 at 6:22

    Hallo,
    kann auch eine ausländische Firma welche ihr Produkt (Reisen) auf dem Deutschen Markt anbietet, hier ein Markenrecht für Ihren Namen (z.B. Wüstenfuchs) erwerben?
    Vielen Dank im Voraus
    Chris

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      30. März 2020 at 12:57

      Hallo Chris,
      mit diesem Anliegen sollten Sie sich direkt an das Deutsche Patent- und Markenamt oder einen fachkundigen Anwalt wenden.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  3. Benny

    13. Februar 2020 at 12:01

    Wie sieht das denn eigentlich aus, wenn z.B. das Wort Dorfkind eingetragen ist, ich aber mein Cafe „Cafe Dorfkind“ nennen möchte? Ginge das? Cafe Dorfkind is z.B. noch nicht eingetragen.

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      20. Februar 2020 at 13:39

      Hallo Benny,
      wenden Sie sich mit diesem Anliegen direkt an das Deutsche Patent- und Markenamt.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  4. Jochen

    26. Juni 2019 at 16:27

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    wenn ich eine Marke für eine freiberufliche Tätigkeit mit der Bezeichnung „Dein Beispielname“ schütze ist dann nur die gesamte Bezeichnung „Dein Beispielname“ geschütz oder auch die Teilbezeichnung „Beispielname“. Bzw. Wenn ich nur „Beispielname“ schütze und ich „Dein Beispielname“ verwende, kann dann jemand aderes bspw. „Ihr Beispielname“ als Bezeichnung verwenden?
    Über eine Rückmeldung wäre ich dankbar.
    Besten Dank!
    Jochen

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      28. Juni 2019 at 10:28

      Hallo Jochen,
      wenden Sie sich mit diesem Anliegen an das Deutsche Patent- und Markenamt.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  5. Petra

    4. Februar 2019 at 14:17

    Habe eine Marke und eine Bildmarke dass zweite mal, also die nächsten 10 Jahre schützen lassen, die Klassifikationen habe ich aktualisiert bzw erweitert.
    Habe bereits einige Artikel hergestellt und festgestellt, dass diese nachgemacht wurden und verkauft werden.
    Wollte jetzt Abmahnungen erteilen, Müssen diese schriftlich sein? Kann ich den Zoll beauftragen die Artikel zu beschlagnahmen ?

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      15. Februar 2019 at 15:23

      Hallo Petra,
      bei einer Abmahnung empfiehlt sich in der Regel die Schriftform, denn nur so lässt sich der Wortlaut auch später noch nachvollziehen. Wie dabei vorzugehen ist, sollten Sie ggf. mit einem Anwalt für Markenrecht besprechen. Wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  6. Markus

    18. Dezember 2018 at 17:14

    Halllo!

    Darf ich das geschützte Markenzeichen eines Bekleidungsunternehmens auf ein T-Shirt drucken, wenn ich dieses nur selbst trage und nicht veräußere?
    Zwar wäre der Identitätsschutz tangiert, jedoch läge keine Nutzung im geschäftlichen Verkehr vor.

    Vielen Dank

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      21. Dezember 2018 at 13:39

      Hallo Markus,
      wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben. Wenden Sie sich daher für eine Einschätzung an einen Anwalt.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  7. Sascha

    1. Oktober 2018 at 10:51

    Darf eine gelöschte Marke deren Schutz nicht verlängert wurde mit einem Zusatz verwendet werden?

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      8. Oktober 2018 at 8:55

      Hallo Sascha,
      wurde eine Marke nicht verlängert, bestehen in der Regel auch keine weiteren Schutzrechte.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  8. Johannes

    3. August 2018 at 12:41

    Unser Verein hat vor 25 Jahren ein Markenrecht erworben, aber keine Verlängerung veranlaßt.
    Kann eine Verlängerung für weitere 10 Jahre jetzt noch erfolgen?

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      6. August 2018 at 8:52

      Hallo Johannes,
      welche Möglichkeiten Sie in diesem Fall haben, sollten Sie direkt beim DPMA in Erfahrung bringen.

      Ihr Team von urheberrecht.de

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