Urheberrecht beim Fernsehen: Stehen die Inhalte im TV unter Schutz?

Von Nicole P.

Letzte Aktualisierung am: 15. April 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

In vielen Haushalten ist der Fernseher nicht mehr wegzudenken und fest in den Alltag integriert. So informieren wir uns morgens mithilfe von Nachrichtensendungen über das Weltgeschehen sowie das Wetter und entspannen abends bei einem Film. Doch was besagt das Urheberrecht beim Fernsehen, wenn der Blockbuster aufgezeichnet wird?

Sind Sendungen, Nachrichten und Show durch das Urheberrecht beim Fernsehen geschützt?
Sind Sendungen, Nachrichten und Show durch das Urheberrecht beim Fernsehen geschützt?

FAQ zum Urheberrecht beim Fernsehen

Warum gibt es auf YouTube so viele Filme/Serien bzw. Ausschnitte aus diesen, wenn dies eigentlich nicht erlaubt ist?

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, dass entsprechende Inhalte legal von den Fernsehsendern zur Verfügung gestellt werden. Zudem ist eine Löschung illegaler Uploads in der Regel nur möglich, wenn der Rechteinhaber von der Urheberrechtsverletzung weiß. Als Nutzer haben Sie allerdings die Möglichkeit, entsprechende Videos zu melden. 

Ich zahle fürs Fernsehen Gebühren bzw. den Rundfunkbeitrag. Darf ich deshalb Filme ins Internet stellen?

Nein, denn durch die Zahlung der Gebühren erwerben Sie keine Nutzungsrechte, die eine Verbreitung und Veröffentlichung erlauben. Sie erhalten dadurch ausschließlich die Möglichkeit, sich die Inhalte anzusehen.

Welche Verwertungsgesellschaft setzt das Urheberrecht beim Fernsehen durch?

Da beim Fernsehen viele Werkarten und Beteiligte aufeinandertreffen, übernehmen verschiedene Verwertungsgesellschaften die Wahrnehmung möglicher Vergütungsansprüche. Dazu gehören unter anderem die GVL, die VFF, die GWFF und die VG Media.

Greift das Urheberrecht für im Fernsehen gezeigte Inhalte?

Schutz durch das Urheberrecht: Beim Fernsehen gilt dies meist für Serien und Filme.
Schutz durch das Urheberrecht: Beim Fernsehen gilt dies meist für Serien und Filme.

Durch das Urheberrecht genießen Werke der Literatur, Kunst und Wissenschaft sowie die verantwortlichen Künstler einen besonderen Schutz. Dieser verbietet unter anderem die unerlaubte Verbreitung oder Veröffentlichung der geistigen Schöpfungen und räumt dem Urheber für die Nutzung seiner Werke eine finanzielle Vergütung ein.

Dabei fallen auch Inhalte unter das Urheberrecht, die im Fernsehen gezeigt werden. Um welche im Urheberrechtsgesetz (UrhG) definierten Werkarten es sich dabei handeln kann, zeigt exemplarisch die nachfolgende Auflistung:

  • Filmwerke: Filme, Serien
  • Werke der Musik: Intros, Hintergrundmusik, Konzertmitschnitte
  • Sprachwerke: Reden, Gedichte
  • Lichtbildwerke: Fotos
  • Werke der Kunst: Logos, Skulpturen, Architektur

Ist vom Urheberrecht beim Fernsehen die Rede, denken die meisten vermutlich ausschließlich an die gezeigten Serien und Filme, tatsächlich können aber die verschiedensten Werkarten im Zuge einer Sendung zum Einsatz kommen. Natürlich kann auch eine Show an sich unter dem Schutz des Urheberrechts stehen, wenn diese individuell und kreativ genug ist.

Das Urheberrecht beim Fernsehen beschränkt sich allerdings nicht nur auf die von den Fernsehanstalten produzierten Inhalte. Denn genauso kann auch die dazwischen geschaltete Werbung unter Umständen als urheberrechtlich geschütztes Werk gelten.

Inhalte aus dem Fernsehen veröffentlichen: Ist dies erlaubt?

Was droht, wenn Sie gegen das Urheberrecht beim Fernsehen verstoßen?
Was droht, wenn Sie gegen das Urheberrecht beim Fernsehen verstoßen?

Manche Sendungen sind so spannend oder unterhaltsam, dass wir uns diese gerne noch weitere Male ansehen und vielleicht auch mit anderen teilen wollen. Doch ist dies gemäß dem Urheberrecht bei im Fernsehen gezeigten Inhalten überhaupt erlaubt?

Grundsätzlich bestimmen ausschließlich der Urheber bzw. der Rechteinhaber darüber, wann, wie und in welcher Art und Weise ein urheberrechtlich geschütztes Werk verwertet werden darf. Als Verwertung gelten dabei unter anderem die  Vervielfältigung und die Verbreitung über Funk. Zudem kann der Schöpfer eines Werkes durch das im UrhG definierte Urheberpersönlichkeitsrecht entscheiden, wann dieses der Öffentlichkeit präsentiert wird.

Aufgrund dieser gesetzlichen Vorgaben verstößt die Aufzeichnung und anschließende Verbreitung im Internet von Filmen sowie Serien häufig gegen das Urheberrecht. Werden im Fernsehen ausgestrahlte Beiträge zum Beispiel bei YouTube hochgeladen, handelt es sich dabei in der Regel um eine Urheberrechtsverletzung. Diese zieht nicht selten eine Abmahnung samt Unterlassungserklärung und Forderungen nach Schadensersatz nach sich.

Wichtig! Grundsätzlich ist es für private Zwecke erlaubt, urheberrechtlich geschützte Shows, Serien und Filme aufzuzeichnen. Möglich ist dies, weil eine solche Privatkopie unter die Schranken des Urheberrechts fällt. Zudem erhält der Urheber eine pauschale Vergütung, weil beim Kauf von Speichermedien und elektronischen Geräten die Urheberrechtsabgabe anfällt. Eine Veröffentlichung mithilfe von Filesharing oder kommerzielle Nutzung erlaubt diese Ausnahmeregelung allerdings nicht.

Urheberrecht beim Fernsehen – kurz und kompakt

Das Urheberrecht schützt im Fernsehen gezeigte Inhalte, wenn diese die vom Gesetzgeber definierten Kriterien erfüllen. Besteht ein Urheberrechtsschutz, ist die Vervielfältigung sowie Verbreitung nur mit dem Einverständnis des Urhebers zulässig. Liegt eine entsprechende Einwilligung nicht vor, handelt es sich in der Regel um eine Urheberrechtsverletzung.

1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (48 Bewertungen, Durchschnitt: 4,38 von 5)
Urheberrecht beim Fernsehen: Stehen die Inhalte im TV unter Schutz?
Loading...

Über den Autor

Avatar-Foto
Nicole P.

Bereits während ihres Studiums der Buchwissenschaft in Mainz entdeckte Nicole ihre Faszination für das Urheberrecht. Seit 2016 verstärkt sie die Redaktion von urheberrecht.de und bringt ihr Wissen zu Urheberrecht, Abmahnung und Gewerblichen Rechtsschutz ein.

11 Gedanken zu „Urheberrecht beim Fernsehen: Stehen die Inhalte im TV unter Schutz?

  1. Anni

    16. Februar 2023 at 10:10

    Hallo.
    Gilt das auch für 30 Sekündige mit dem Handy abgefilmte Clips, die man zB auf Tiktok hochläd?

    Freundliche Grüße

    1. Andreas

      7. November 2023 at 10:17

      Mann soll deswegen die „Terms of Use“ von dem Mediashare Unternehmen durchlesen. Z.b. YouTube erfordert gleichzeitig mit dem Hochladen des Videos einen globalen, freien Lizenz von dem Author:

      „By providing Content to the Service, you grant to YouTube a worldwide, non-exclusive, royalty-free, sublicensable and transferable license to use that Content (including to reproduce, distribute, prepare derivative works, display and perform it) in connection with the Service and YouTube (and its successors)…“

      „Terms of Use“ von Tiktok ist ähnlich:

      „Um die Plattform bereitstellen zu können, benötigen wir bestimmte Rechte von Ihnen (eine sogenannte „Lizenz“). Die Einzelheiten zu diesen Lizenzen sind unten aufgeführt. Indem Sie Inhalte erstellen, veröffentlichen oder anderweitig auf der Plattform zur Verfügung stellen, gewähren Sie TikTok eine:
      – nicht ausschließliche (was bedeutet, dass Sie weiterhin Ihre Inhalte an andere lizenzieren können),
      – lizenzgebührfreie (was bedeutet, dass wir Sie für diese Lizenz nicht bezahlen),
      – übertragbare (was bedeutet, dass wir die Rechte, die Sie uns geben, an eine andere Person weitergeben können),
      – unterlizenzierbare (was bedeutet, dass wir Ihre Inhalte an andere lizenzieren können, z. B. an Dienstleister, die uns bei der Bereitstellung der Plattform helfen, oder an vertrauenswürdige Dritte, die mit uns Vereinbarungen zum Betrieb, zur Entwicklung und zur Bereitstellung der Plattform getroffen haben) und
      – weltweite (was bedeutet, dass die Lizenz überall auf der Welt gilt)
      Lizenz zur Nutzung Ihrer Inhalte, einschließlich der Vervielfältigung (z. B. Kopieren), der Bearbeitung, Umgestaltung oder der Erstellung abgeleiteter Werke (z. B. Übersetzung und/oder Erstellen von Untertiteln), der Aufführung und des öffentlichen Zugänglichmachens Ihrer Inhalte (z. B. diese anzuzeigen, also öffentlich wahrnehmbar zu machen), zum Zweck des Betriebs, der Entwicklung und der Bereitstellung der Plattform – abhängig von Ihren Einstellungen auf der Plattform.“

      Also, obwohl die Urheberrechte gelten, kann der Unternehmen das hochgeladene Video praktisch unbegrenzt benutzen, ohne den Urheberrechtshalter zu „beachten oder zu bezahlen“.
      Also Lesen Sie immer die „Terms of Use“ bevor des Hochladens irgendeines Videos.

  2. Sepidecca

    9. Januar 2023 at 15:08

    Ich würde gerne wissen, ob es erlaubt ist, eine Fernsehsendung, die auf YouTube von dem Sender veröffentlicht wird und in der Mediathek auch zu finden ist, in einem Sprachunterricht einzusetzen.

    Danke im Vorraus

    1. Hans

      16. Oktober 2023 at 17:18

      Solange dafür der offizielle Kanal (also z.B. der YouTube-Kanal des Senders, oder die Mediathek) genutzt wird, dürfte das kein Problem sein.

  3. Pete

    7. Juni 2022 at 16:54

    Gilt das Leistungsschutzrecht (nach der EU Urheberrechtsreform9 nur für Verlage? Im Zusammenhang mit dem Streit mit Google und den Verlegern, zur Bezahlung der Snipplets aus den Verlagsseiten in den Suchergenissen und Google News, liest man immer nur von Verlagen… wie sieht es mit tV-Stationen, Radiostationen, private Blogger, Firmen, sonstige (gemeinnützige) Organisationen, Onlineshopps? können die für die Anzeige Ihrer Snipplets bei Google, FB und Co… Geld verlangen. Auch da sind Autoren, Fotografen, Journalisten tätig, also Urheber… finde dazu keine Hinweise… wäre doch ungerecht, wenn hier nur die Verlage bezahlt würden.

  4. Aydin

    18. November 2021 at 19:58

    Hallo, ich habe vor ein paar Jahren bei einer Gameshow von RTL teilgenommen.

    Nun habe ich die damalige Show, die im Fernsehen lief, mit meinem Handy gefilmt. Darf ich diese Aufnahme bei youtube nun zeigen oder nicht? Natürlich würde ich eine Quellenangabe usw. machen.

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      25. November 2021 at 13:56

      Hallo Aydin,
      urheberrechtlich geschützt Inhalte dürfen nur mit dem Einverständnis des Urhebers veröffentlicht werden.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  5. Andreas

    24. März 2021 at 15:56

    Hallo, ich würde mich über eine rechtssichere Antwort freuen:

    1998 wurde an meinem Arbeitsplatz ein Dokumentarfilm gedreht.
    Hiervon habe ich eine VHS Aufnahme, die ich irgendwann einmal in einer recht schlechten Qualität (für die damalige Verhältnisse nicht anders möglich) als Filmdatei gespeichert habe. Das hat keinen Einfluss darauf, das ist mir bekannt.
    Im Netz liest man zu viele verschiedene Aussagen, und was man nicht darf. Auch zum Zitatrecht findet man verschiedene Aussagen, auch hier überwiegend, was man nicht darf.

    Was darf ich nun tatsächlich??

    Wenn ich nun ein Video über meine damalige Tätigkeit erstelle und mit kurzen Ausschnitten aus der damaligen TV Ausnahme in Youtube veröffentliche, fällt dies doch unter das zulässige Zitatrecht?

    Ich hatte bereits beim Sender angefragt, die würden dies auch genehmigen, allerdings zu einem für mich utopischen und untragbaren Betrag.
    Würde ich einen großen Youtube Kanal betreiben und entsprechende Einnahmen dagegen stehen, wäre mir dies „egal“.

    Der Mitschnitt aus der Reportage wäre etwa ein 20 und ein 15 Sekundenblock, mit Unterbrechungen, um das gezeigte zu erklären.
    Ich selbst besitze leider keine Fotos von damals, die waren damals noch nicht in den Telefonen integriert und man hat auch nicht alles geknipst.
    Aus heutiger Sicht … ging da viel verloren.

    In den Aufnahmen bin nur ich und die Technik zu sehen, es werden also auch keine Rechte Dritter verletzt.

    Also – ist es möglich, die Ausschnitte, auch ohne den original Ton, einfach in ein Video einzublenden und zu erklären, was hier gezeigt wird?

    Vielen Dank im Voraus!

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      31. März 2021 at 15:58

      Hallo Andreas,
      Das Zitatrecht sieht grundsätzlich die Einbettung in ein neues urheberrechtlich geschütztes Werk vor und erlaubt die Verwertung ohne das Einverständnis des Urhebers.

      Eine Einschätzung Ihres Vorhabens ist uns nicht möglich, wenden Sie sich daher ggf. an einen Anwalt.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  6. Pickard

    20. Juni 2020 at 20:57

    Hallo. Ich plane ein Buch zu veröffentlichen. Kann ich einen ca 5 minütigen Ausschnitt einer Fernsehberichterstattung, ( Sendung „quer“ bayerischer Rundfunk) 1:1 schriftlich in mein Buch übernehmen und zusätzlich mit genauer Erläuterung der gezeigten, eingeblendeten Einspielfilme? Und darf ich den Youtube Link veröffentlichen?

    Vielen Dank

    Pickard

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      30. Juni 2020 at 9:17

      Hallo Pickard,
      eine pauschale Einschätzung ist uns nicht möglich. Wenden Sie sich daher mit Ihrem Anliegen an einen Anwalt.

      Ihr Team von urheberrecht.de

Hinterlassen Sie einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert