Von urheberrecht.de, letzte Aktualisierung am: 21. Februar 2021
In vielen Haushalten ist der Fernseher nicht mehr wegzudenken und fest in den Alltag integriert. So informieren wir uns morgens mithilfe von Nachrichtensendungen über das Weltgeschehen sowie das Wetter und entspannen abends bei einem Film. Doch was besagt das Urheberrecht beim Fernsehen, wenn der Blockbuster aufgezeichnet wird?
Inhalt
FAQ zum Urheberrecht beim Fernsehen
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, dass entsprechende Inhalte legal von den Fernsehsendern zur Verfügung gestellt werden. Zudem ist eine Löschung illegaler Uploads in der Regel nur möglich, wenn der Rechteinhaber von der Urheberrechtsverletzung weiß. Als Nutzer haben Sie allerdings die Möglichkeit, entsprechende Videos zu melden.
Nein, denn durch die Zahlung der Gebühren erwerben Sie keine Nutzungsrechte, die eine Verbreitung und Veröffentlichung erlauben. Sie erhalten dadurch ausschließlich die Möglichkeit, sich die Inhalte anzusehen.
Da beim Fernsehen viele Werkarten und Beteiligte aufeinandertreffen, übernehmen verschiedene Verwertungsgesellschaften die Wahrnehmung möglicher Vergütungsansprüche. Dazu gehören unter anderem die GVL, die VFF, die GWFF und die VG Media.
Greift das Urheberrecht für im Fernsehen gezeigte Inhalte?
Durch das Urheberrecht genießen Werke der Literatur, Kunst und Wissenschaft sowie die verantwortlichen Künstler einen besonderen Schutz. Dieser verbietet unter anderem die unerlaubte Verbreitung oder Veröffentlichung der geistigen Schöpfungen und räumt dem Urheber für die Nutzung seiner Werke eine finanzielle Vergütung ein.
Dabei fallen auch Inhalte unter das Urheberrecht, die im Fernsehen gezeigt werden. Um welche im Urheberrechtsgesetz (UrhG) definierten Werkarten es sich dabei handeln kann, zeigt exemplarisch die nachfolgende Auflistung:
- Filmwerke: Filme, Serien
- Werke der Musik: Intros, Hintergrundmusik, Konzertmitschnitte
- Sprachwerke: Reden, Gedichte
- Lichtbildwerke: Fotos
- Werke der Kunst: Logos, Skulpturen, Architektur
Ist vom Urheberrecht beim Fernsehen die Rede, denken die meisten vermutlich ausschließlich an die gezeigten Serien und Filme, tatsächlich können aber die verschiedensten Werkarten im Zuge einer Sendung zum Einsatz kommen. Natürlich kann auch eine Show an sich unter dem Schutz des Urheberrechts stehen, wenn diese individuell und kreativ genug ist.
Das Urheberrecht beim Fernsehen beschränkt sich allerdings nicht nur auf die von den Fernsehanstalten produzierten Inhalte. Denn genauso kann auch die dazwischen geschaltete Werbung unter Umständen als urheberrechtlich geschütztes Werk gelten.
Inhalte aus dem Fernsehen veröffentlichen: Ist dies erlaubt?
Manche Sendungen sind so spannend oder unterhaltsam, dass wir uns diese gerne noch weitere Male ansehen und vielleicht auch mit anderen teilen wollen. Doch ist dies gemäß dem Urheberrecht bei im Fernsehen gezeigten Inhalten überhaupt erlaubt?
Grundsätzlich bestimmen ausschließlich der Urheber bzw. der Rechteinhaber darüber, wann, wie und in welcher Art und Weise ein urheberrechtlich geschütztes Werk verwertet werden darf. Als Verwertung gelten dabei unter anderem die Vervielfältigung und die Verbreitung über Funk. Zudem kann der Schöpfer eines Werkes durch das im UrhG definierte Urheberpersönlichkeitsrecht entscheiden, wann dieses der Öffentlichkeit präsentiert wird.
Aufgrund dieser gesetzlichen Vorgaben verstößt die Aufzeichnung und anschließende Verbreitung im Internet von Filmen sowie Serien häufig gegen das Urheberrecht. Werden im Fernsehen ausgestrahlte Beiträge zum Beispiel bei YouTube hochgeladen, handelt es sich dabei in der Regel um eine Urheberrechtsverletzung. Diese zieht nicht selten eine Abmahnung samt Unterlassungserklärung und Forderungen nach Schadensersatz nach sich.
Wichtig! Grundsätzlich ist es für private Zwecke erlaubt, urheberrechtlich geschützte Shows, Serien und Filme aufzuzeichnen. Möglich ist dies, weil eine solche Privatkopie unter die Schranken des Urheberrechts fällt. Zudem erhält der Urheber eine pauschale Vergütung, weil beim Kauf von Speichermedien und elektronischen Geräten die Urheberrechtsabgabe anfällt. Eine Veröffentlichung mithilfe von Filesharing oder kommerzielle Nutzung erlaubt diese Ausnahmeregelung allerdings nicht.
Urheberrecht beim Fernsehen – kurz und kompakt
Das Urheberrecht schützt im Fernsehen gezeigte Inhalte, wenn diese die vom Gesetzgeber definierten Kriterien erfüllen. Besteht ein Urheberrechtsschutz, ist die Vervielfältigung sowie Verbreitung nur mit dem Einverständnis des Urhebers zulässig. Liegt eine entsprechende Einwilligung nicht vor, handelt es sich in der Regel um eine Urheberrechtsverletzung.
Hallo. Ich plane ein Buch zu veröffentlichen. Kann ich einen ca 5 minütigen Ausschnitt einer Fernsehberichterstattung, ( Sendung “quer” bayerischer Rundfunk) 1:1 schriftlich in mein Buch übernehmen und zusätzlich mit genauer Erläuterung der gezeigten, eingeblendeten Einspielfilme? Und darf ich den Youtube Link veröffentlichen?
Vielen Dank
Pickard
Hallo Pickard,
eine pauschale Einschätzung ist uns nicht möglich. Wenden Sie sich daher mit Ihrem Anliegen an einen Anwalt.
Ihr Team von urheberrecht.de