Markenrechtsverletzung: Welche Rechte haben Geschädigte?

Von Nicole P.

Letzte Aktualisierung am: 19. April 2024

Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten

Der Aufbau einer Marke nimmt nicht selten viel Zeit und Geld in Anspruch, weshalb die Inhaber ihre Erkennungszeichen schützen wollen. Machen sich hingegen Dritte unerlaubt das guten Ruf erfolgreicher Unternehmen zunutze und werben mit bekannten Marken, kann dies weitreichende Konsequenzen haben. Denn die Eigentümer entsprechender Schutzrechte müssen eine Markenrechtsverletzung nicht hinnehmen.

Was ist eine Markenrechtsverletzung und was droht dafür? Die Antwort liefert dieser Ratgeber.
Was ist eine Markenrechtsverletzung und was droht dafür? Die Antwort liefert dieser Ratgeber.

FAQ: Markenrechtsverletzung

Wann ist ein Markenrecht verletzt?

Ein Verstoß gegen das Markenrecht liegt vor, wenn unbefugte Dritte ohne das Einverständnis des Markeninhabers für gewerbliche Zwecke eine geschützte Marke verwenden und somit gegen bestehende Nutzungs- und Verwertungsrechte verstoßen.

Was tun bei einer Markenrechtsverletzung?

Ist Ihr Markenrecht widerrechtlich beeinträchtigt, ist es sinnvoll entsprechende Beweis zu sichern. Darüber hinaus ist es sinnvoll, sich bei einer Markenrechtsverletzung von einem Anwalt für Markenrecht bzw. einem Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz beraten zu lassen. Anschließend können Sie dann rechtliche Schritte einleiten.

Welche Strafe droht bei einer Markenrechtsverletzung?

Markenrechtsverletzungen können eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren nach sich ziehen. Handelte der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, sieht der Gesetzgeber eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten und bis zu fünf Jahren vor. In den meisten Fällen wird allerdings bei einer Markenrechtsverletzung mithilfe einer Abmahnung eine außergerichtliche Einigung angestrebt.

Wann liegt eine Markenrechtsverletzung vor?

Markenrechtsverletzung: Welche Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein?
Markenrechtsverletzung: Welche Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein?

Das Markenrecht räumt dem Markeninhaber das alleine Recht für die Verwertung eines Zeichens ein. Ebenso kann dieser anderen Nutzungs- und Verwertungsrechte einräumen oder ebendiese verwehren. Halten sich Dritte nicht an die geltenden Vorgaben, hat der Markeninhaber nicht zuletzt die Möglichkeit, sich gegen eine entsprechende Markenrechtsverletzung zu wehren.

Allerdings gilt das Markenrecht als Bestandteil des gewerblichen Rechtsschutzes ausschließlich bei einer unerlaubten Benutzung im geschäftlichen Verkehr. Eine Markenrechtsverletzung durch eine Privatperson lässt sich demnach nicht ahnden, wobei zum Beispiel bereits eine Website mit Werbebannern und somit eine Monetarisierung des Internetauftritts als eine gewerbliche Tätigkeit gilt.

Allerdings sieht der Gesetzgeber auch Ausnahmen vor, in denen keine Markenrechtsverletzung vorliegt. So sieht § 24 Markengesetz (MarkenG) den Erschöpfungsgrundsatz vor:

Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke oder dieser geschäftlichen Bezeichnung von ihm oder mit seiner Zustimmung im Inland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind.

Konkret bedeutet dies, dass Sie rechtmäßig erworbene Produkte bei einem Verkauf beim Markennamen nennen dürfen. Verkaufen Sie Ihr altes iPhone auf eBay, dürfen Sie dieses also auch als solches bezeichnen.

Nicht zwangsläufig muss ein Verstoß gegen das Markenrecht mit der Verwendung eines identischen Zeichens einhergehen. Denn mitunter reicht für eine Markenrechtsverletzung bereits ein ähnlicher Name oder eine ähnliche Darstellung. So lassen sich exemplarisch für eine solche Markenrechtsverletzung folgende Beispiele anführen:

  • Der Sportartikelhersteller PUMA klagte erfolgreich vor dem BGH gegen den Schriftzug „PUDEL“ mit dem Abbild eines springenden Pudels, weil dieser die Bekanntheit der Marke PUMA ausnutzt (Urteil vom 02.04.2015, Az.: I ZR 59/13).
  • Der Schokoladenhersteller Lindt klagte bereits mehrfach erfolgreich gegen andere Firmen, die Schokoladenosterhasen in goldener Folie verpacken. Der BGH hat entschieden, dass der Goldton des „Lindt-Goldhasen“ Markenschutz genießt (Urteil vom 29.07.2021, Az.: I ZR 139/20).

Was droht für Markenrechtsverletzungen?

Bei einer Markenrechtsverletzung sieht das Strafrecht unter Umständen mehrjährige Haftstrafen vor.
Bei einer Markenrechtsverletzung sieht das Strafrecht unter Umständen mehrjährige Haftstrafen vor.

Wird das Markenrecht verletzt, können dessen Inhaber rechtliche Schritte einleiten. Dabei wird in der Regel zuerst eine außergerichtliche Einigung mithilfe einer Abmahnung angestrebt. Diese Maßnahme aus dem Zivilrecht bietet die Möglichkeit, bei einer Markenrechtsverletzung Schadensersatz einzufordern und die weitere widerrechtliche Verwendung der Zeichen zu unterbinden. Erreicht wird dies, in dem eine Unterlassungserklärung für die Markenrechtsverletzung eingefordert wird.

Ist eine Abmahnung nicht zielführend, können Sie auch Anzeige erstatten. Den § 143 MarkenG stellt die Markenrechtsverletzung unter Strafe. Demnach müssen Dritte, die Logos oder Markennamen im geschäftlichen Verkehr widerrechtlich verwenden mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren rechnen. Erfolgt die Verletzung vom Markenrecht gewerbsmäßig oder sind die Täter Mitglieder einer Bande, erhöht sich das Strafmaß. Der Gesetzgeber sieht in einem solchen Fall grundsätzlich eine Freiheitsstrafe vor, die mindestens drei Monate und höchstens fünf Jahre dauert. 

Wichtig! Die Ansprüche für eine Markenrechtsverletzung unterliegen der Verjährung. Daher sollten Sie sich nach der Entdeckung eines entsprechenden Verstoßes nicht zu viel Zeit lassen. Die Frist beträgt dabei üblicherweise drei Jahre. Dabei beginnt die Frist für Verjährung bei einer Markenrechtsverletzung mit dem Ende des Jahres, in dem der Markeninhaber vom Rechtsverstoß erfahren hat.

Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung – Ein Muster

Bei Markenrechtsverletzungen ist es nicht zwingend erforderlich einen Anwalt einzuschalten, auch wenn dessen Dienste durchaus von Vorteil sein können. Wollen Sie erst einmal versuchen, sich mit dem Rechtsverletzer außergerichtlich zu einigen, ist dies zum Beispiel mithilfe einer Abmahnung möglich. Wie ein entsprechendes Schreiben aussehen kann, veranschaulicht das nachfolgende Beispiel. Beachten Sie dabei, dass es sich bei diesem Muster lediglich um eine Orientierungshilfe handelt, die nicht einfach übernommen werden sollte.

Frau Bine Beispiel
Beispielstraße 1
12345 Beispielstadt

Herr Benno Beklagter
Beispielallee 321
56789 Beispieldorf

[Beispielstadt, den xx.xx.xxxx]

Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung

Sehr geehrter Herr Beklagter,

ich bin Inhaber der beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingetragenen Wortmarke mit der Registernummer [xxxxxxxxx]. Diese ist geschützt für [xxxxxxxxx] und wird zu diesem Zwecke auch umfangreich genutzt. Im Anhang finden Sie dazu einen Auszug aus dem Online-Markenregister des DPMA.

Ich habe festgestellt, dass Sie das Produkt [xxxxxxx] unter der Bezeichnung [xxxxxxxx] auf der Online-Plattform [xxxxxxxx] anbieten. Die Verwendung des Zeichens stellt eine Markenrechtsverletzung dar, da dieses mit dem als Marke geschützten Zeichen identisch ist.

Ich fordere Sie hiermit auf:

  1. Die Benutzung meiner Marke einzustellen.
  2. Die beigefügte Unterlassungserklärung bis zum xx.xx.xxxx zu unterschreiben und an mich zurückzusenden.

Ich bin an einer außergerichtlichen Einigung dieser Markenrechtsverletzung interessiert und biete Ihnen deshalb eine Klärung durch die Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe von xxxx,xx Euro bis zum xx.xx.xxxx an.

Sollten Sie den Forderungen bis zu den angegebenen Fristen nicht nachkommen, werde ich weitere juristische Schritte einleiten, um meine Ansprüche durchzusetzen.

Mit freundlichen Grüßen

Datum, Unterschrift

Download-Icon


Nachfolgend finden Sie das Muster zum Download:
Muster der Abmahnung als PDF-Datei (.pdf)
Muster der Abmahnung als Word-Datei (.doc)

Übrigens! Bietet ein geschädigter Rechteinhaber wie in diesem Beispiel eine unkomplizierte Lösung an, sollten Sie sich diese, wenn kein Zweifel an der Markenrechtsverletzung besteht, gut überlegen. Denn wird ein Anwalt eingeschaltet, kann bei einer Markenrechtsverletzung die Abmahnung bereits hohe Kosten verursachen. Grund dafür ist der Streitwert, den Gerichte im Markenrecht auch bei kleineren Marken nicht selten auf 25.000 bis 100.000 Euro beziffern. Die vom Streitwert der Markenrechtsverletzung abgeleiteten Rechtsanwaltskosten für das Abmahnschreiben liegen dann nicht selten bei 1.250 bis 2.500 Euro.

Markenrechtsverletzung – kurz und kompakt

Bei Markenrechtsverletzungen wird gegen bestehendes Markenrecht verstoßen. Die geschädigten Markeninhaber können gegen die Verantwortlichen mit einer Abmahnung oder Klage vorgehen, um unter anderem Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz bei einer Markenrechtsverletzung durchzusetzen.

Quellen und weiterführende Links

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Über den Autor

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Nicole P.

Bereits während ihres Studiums der Buchwissenschaft in Mainz entdeckte Nicole ihre Faszination für das Urheberrecht. Seit 2016 verstärkt sie die Redaktion von urheberrecht.de und bringt ihr Wissen zu Urheberrecht, Abmahnung und Gewerblichen Rechtsschutz ein.

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