Sortenschutz: Das Patent für Pflanzenzüchtungen

Von Nicole P.

Letzte Aktualisierung am: 29. April 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Der Klimawandel stellt die Lebensmittelversorgung vor Herausforderungen und zwingt Landwirte vielerorts zum Umplanen. Eine Lösung kann die Züchtung neuer Nutzpflanzen sein, die den veränderten Bedingungen besser trotzen. Um sicherzustellen, dass sich der erhebliche Aufwand der Züchter auch finanziell lohnt, gibt es den sogenannten Sortenschutz.

Was bedeutet hat es für Hobbygärtner, wenn Rosen dem Sortenschutz unterliegen?
Was bedeutet hat es für Hobbygärtner, wenn Rosen dem Sortenschutz unterliegen?

FAQ: Sortenschutz

Was versteht man unter Sortenschutz?

Der Sortenschutz zählt zum gewerblichen Rechtsschutz und bezeichnet ein Schutzrecht für das geistige Eigentum an Pflanzenzüchtungen.

Wie entsteht der Sortenschutz für Pflanzen?

Damit eine Pflanze dem Sortenschutzrecht unterliegt, muss der Züchter bzw. Entdecker diesen beim Bundessortenamt beantragen. Aufgrund der erforderlichen Anmeldung wird der Sortenschutz auch als Patent für Pflanzenzüchtungen bezeichnet.

Welche Anforderungen gelten für den Sortenschutz?

Das Sortenschutzgesetz (SortSchG) listet die Voraussetzungen für die Erlangung des Schutzrechtes auf. Demnach muss eine Pflanzensorte unterscheidbar, homogen, beständig, neu und durch eine eintragbare Sortenbezeichnung bezeichnet sein. Was dies konkret bedeutet, erfahren Sie hier.

Wozu dient das Sortenschutzrecht?

Durch den Sortenschutz sollen Pflanzen vor einer unerlaubten gewerblichen Nutzung bewahrt werden.
Durch den Sortenschutz sollen Pflanzen vor einer unerlaubten gewerblichen Nutzung bewahrt werden.

Die Züchtung einer neuen Pflanzensorte ist in der Regel ein langwieriger und aufwendiger Prozess, der mit erheblichen Kosten verbunden ist. Schließlich addieren sich die Ausgaben für Wasser, Wärme, Land und Arbeitskraft mitunter für Jahre, ehe mit der neuen Pflanze Geld erwirtschaftet werden kann. Zudem gibt es immer auch Fehlversuche, die ausschließlich Kosten verursachen.

Damit sich die Arbeit für die Entwicklung neuer Sorten dennoch lohnt und der züchterische Fortschritt in Landwirtschaft und Gartenbau gewährleistet wird, sieht der Gesetzgeber einen Schutz für das geistige Eigentum an Pflanzenzüchtungen – den sogenannten Sortenschutz – vor.

Das Schutzrecht ist dabei in etwa vergleichbar mit dem Patent, denn es handelt sich dabei um ein Ausschließlichkeitsrecht. Konkret bedeutet dies, dass es anderen Personen außer dem Rechteinhaber nicht gestattet ist, die geschützte Pflanzensorte zu gewerblichen Zwecken zu verwerten. Damit ist unter anderem das in Verkehr bringen sowie die Erzeugung, Einführung sowie Aufbewahrung für einen Verkauf von sogenanntem Vermehrungsmaterial untersagt. Unter Vermehrungsmaterial werden die Pflanzen, Pflanzenteile, die zum Beispiel als Stecklinge oder Ableger verwendet werden können, und Samen verstanden. Allerdings greift der Sortenschutz ausschließlich für gewerbliche Zwecke, Hobbygärtner, die privat Pflanzen züchten und anbauen, sind hingegen nicht von den Regelungen betroffen.

Damit Pflanzenzüchtungen den Sortenschutz erhalten können, muss der jeweilige Züchter oder Entdecker das Schutzrecht beantragen. Zuständig dafür ist in Deutschland das Bundessortenamt (BSA), welches aktuell bundesweit sieben Prüfstellen unterhält.

Anforderungen für den Sortenschutz

Das Sortenschutzgesetz gibt genau vor, welche Kriterien neue Züchtungen erfüllen müssen.
Das Sortenschutzgesetz gibt genau vor, welche Kriterien neue Züchtungen erfüllen müssen.

Damit das Bundessortenamt für eine Züchtung den Sortenschutz erteilen kann, muss die Pflanzensorte verschiedene Kriterien erfüllen. Im Zuge einer Prüfung kommt es auf folgende 5 Merkmale an:

  • Unterscheidbarkeit (§ 3 SortSchG): Die Sorte muss sich von bereits bekannten Sorten in mindestens einem Merkmal unterscheiden.
  • Homogenität (§ 4 SortSchG): Alle Pflanzen weisen einheitlich das für die Unterscheidung ausschlaggebende Merkmal auf.
  • Beständigkeit (§ 5 SortSchG): Das für die Unterscheidung ausschlaggebende Merkmal bleibt auch nach jeder Vermehrung unverändert bestehen.
  • Neuheit (§ 6 SortSchG): Die Sorte vor der Antragstellung nicht oder nur innerhalb vorgeschriebener Zeiträume für gewerbliche Zwecke genutzt.
  • Sortenbezeichnung (§ 7 SortSchG): Es liegen keine Ausschließungsgründe vor, die eine Eintragbarkeit der Sortenbezeichnung sprechen.

Konnte eine Züchtung diese Kriterien erfüllen und Sortenschutz erhalten, besitzt der Sortenschutzinhaber ein ausschließliches Vermehrungsrecht. Somit ist es Dritten untersagt, die eingetragene Pflanzensorte für gewerbliche Zwecke zu nutzen. Allerdings können Nutzungsrechte erteilt werden, dies erfolgt üblicherweise gegen die Zahlung eines Entgelts.

Der Sortenschutz wird üblicherweise gemäß § 13 SortSchG einmalig für einen Zeitraum von 25 Jahren erteilt. Bei Hopfen, Kartoffeln, Weinreben und Baumarten beträgt die Schutzdauer hingegen 30 Jahre. Allerdings können andere Züchter auch während des bestehenden Sortenschutzes die Sorte für eigene Züchtungsarbeiten nutzen. Juristen sprechen in diesem Zusammenhang vom Züchterprivileg.

Sortenschutz – kurz und kompakt

Beim Sortenschutz handelt es sich um ein Schutzrecht für das geistige Eigentum an Pflanzenzüchtungen. Es gehört zum gewerblichen Rechtsschutz und ist mit dem Patent vergleichbar. Ziel des Sortenschutzrechtes ist der züchterische Fortschritt in Landwirtschaft und Gartenbau sowie die Sicherung der Wirtschaftlichkeit der Züchtungsarbeit.

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Nicole P.

Bereits während ihres Studiums der Buchwissenschaft in Mainz entdeckte Nicole ihre Faszination für das Urheberrecht. Seit 2016 verstärkt sie die Redaktion von urheberrecht.de und bringt ihr Wissen zu Urheberrecht, Abmahnung und Gewerblichen Rechtsschutz ein.

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