Urheberrecht bei Fotos: Welcher Schutz gilt für Fotografien?

Von Nicole P.

Letzte Aktualisierung am: 15. April 2024

Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten

Fotos sind durch die Verbreitung der digitalen Fotografie und der Handys mit integrierter Kamera mittlerweile fester Bestandteil des medialen Alltags. Millionen Bilder entstehen jeden Tag und werden durch das Internet verbreitet. Allerdings muss dabei auch das Urheberrecht für diese Fotos beachtet werden.

Urheberrecht für Fotos: Die Schutzdauer hängt von der Gestaltungshöhe ab.
Urheberrecht für Fotos: Die Schutzdauer hängt von der Gestaltungshöhe ab.

Literatur zu Themen rund ums Urheberrecht bei Fotos

FAQ zum Urheberrecht bei Fotos

Gilt auch für Fotos vom Fotografen das Urheberrecht?

Ein professioneller Fotograf erschafft durch seinen Beruf eine Vielzahl von Fotos und ist somit Urheber von diesen. Abhängig vom Motiv und der angewendeten Technik, kann es sich dabei sowohl um Lichtbildwerke als auch um Lichtbilder handeln. Aus diesem Grund genießen auch Fotografien von einem professionellen Fotografen den Urheberschutz.

Wann sind Fotos urheberrechtsfrei?

Wenn das Urheberrecht bei Fotos verjährt, gelten diese als gemeinfrei. Bei Lichtbildwerken ist dies 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers der Fall, bei Lichtbildern 50 Jahre nach der Veröffentlichung bzw. nach der Entstehung. Aufgrund dieser Regelung muss eine individuelle Prüfung erfolgen, um herauszufinden, ob es sich um urheberrechtsfreie Bilder handelt.

Muss bei jedem Foto ein Copyright angegeben werden?

In Deutschland ist eine Copyright-Angabe durch den Urheber nicht notwendig, da der Schutz bereits mit der Fertigstellung des Werkes entsteht. Trotzdem ist vor allem im Internet das Copyright bei einem Foto verbreitet. Der Urheber weist damit explizit auf das bestehende Urheberrecht hin.

Werke der Fotografie im Urheberrecht

Laut dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) fallen Fotos – in § 2 UrhG als Lichtbildwerke bezeichnet – unter den Schutz des Urheberrechts. Diese Werke zeichnen sich durch ihre persönlich geistige Schöpfung aus und erreichen aufgrund von Kreativität sowie Individualität eine gewisse Gestaltungshöhe.

Gestalterische Merkmale, die Lichtbildwerke auszeichnen, sind unter anderem:

  • Motivwahl
  • Bildausschnitt und Perspektive
  • Licht und Schatten
  • Schärfe und Kontrast
  • Einsatz von Filtern oder anderer Technik
  • Retusche, Montage oder Collage
  • Stimmung und Emotionen
Bei einem Lichtbildwerk steht somit die Gestaltung des Fotos im Zentrum und nicht die einfache Dokumentation eines Ereignisses oder einer Situation.

Der Schutz durch das Urheberrecht besteht für Lichtbildwerke auch noch 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers und geht dann auf dessen Erben über. Innerhalb dieses Zeitraumes entscheidet der Rechteinhaber, in welcher Art und Weise sein Werk genutzt wird.

Urheberrecht bei Fotos: Auch Schnappschüsse sind geschützt

Das Urheberrecht für Fotografie gilt sowohl für Schnappschüsse als auch für künstlerische Aufnahmen.
Das Urheberrecht für Fotografie gilt sowohl für Schnappschüsse als auch für künstlerische Aufnahmen.

Aber auch ohne einen kreativen und individuellen Einfluss sind Fotos urheberrechtlich geschützt. Das UrhG bezeichnet solche Fotos, die zum Beispiel Urlaubseindrücke oder Familienfeiern zeigen, als Lichtbilder.

Bei einem Lichtbild handelt es sich um eine unveränderte und naturgetreue Wiedergabe. Dabei kann es sich zum Beispiel auch um Beiträge der Bildberichterstattung handeln, die Geschehnisse unter anderem für Zeitungen dokumentieren. Ebenso fallen Produktfotografien, die in der Werbung oder auch bei Angeboten in Online-Auktionshäusern zum Einsatz kommen, unter die Lichtbilder.

Die Schutzdauer bei Lichtbildern ist im Vergleich zu den Lichtbildwerken auf einen kürzeren Zeitraum festgelegt. Die Gültigkeitsdauer für das Urheberrecht bei Fotos ist in diesen Fällen auf 50 Jahre beschränkt. Die Frist beginnt dabei entweder nach der Veröffentlichung oder falls diese nicht erfolgte, der Herstellung des Lichtbildes.

Welche Rechte haben Urheber bei Fotografien?

Das Urheberrecht bei Fotos entsteht in der Regel durch die Entstehung des Fotos, also im Moment, in dem der Fotograf auf den Auslöser der Kamera drückt. Er ist somit auch der Urheber, dabei ist es unerheblich, ob er im Auftrag einer Person oder eigenverantwortlich handelt.

Dem Schöpfer werden durch das Urheberrecht für seine Fotografie diverse Rechte eingeräumt. Dazu zählen unter anderem die Urheberpersönlichkeits- und die Verwertungsrechte.

Sowohl die Urheberpersönlichkeits- als auch die Verwertungsrechte kann der Urheber zu seinen Lebzeiten nicht auf andere Personen übertragen. Sie bleiben für die gesamte Dauer des Urheberrechts bestehen.
Fotos vom Fotografen: Das Urheberrecht sieht sie als Urheber.
Fotos vom Fotografen: Das Urheberrecht sieht sie als Urheber.

Durch die Urheberpersönlichkeitsrechte wird die Beziehung zwischen dem Schöpfer und seinem Werk definiert. Die Veröffentlichungsrechte bei Fotos ermöglichen es dem Urheber, darüber zu entscheiden, ob und wann seine Werke der Öffentlichkeit zugänglich macht. Zudem kann er auf die Anerkennung der Urheberschaft bestehen.

Das UrhG räumt dem Urheber zudem die Verwertungsrechte ein. Dadurch kann dieser als Einziger die Entscheidung treffen, ob ein Werk in körperlicher oder unkörperlicher Form genutzt wird. Mögliche Formen der Verwertung sind unter anderem die Vervielfältigung, Verbreitung, Aufführung und öffentliche Zugänglichmachung.

Mit der Verwertung seines Werkes kann der Urheber eine finanzielle Vergütung für seine kreative und schöpferische Arbeit erhalten. Kann oder möchte er seine Werke nicht in vollem Umfang verwerten, kann er Dritten die Nutzung erlauben.

Dafur wird ein Vertrag über die Nutzungsrechte bei Fotos aufgesetzt. In diesem werden die Nutzungsarten, der Umfang sowie die Beschränkung der Nutzung und die finanzielle Vergütung definiert.

Wann liegt bei einem Foto eine Urheberrechtsverletzung vor?

Werden Bilder ohne die Erlaubnis des Urhebers – zum Beispiel in Form eines Lizenzvertrages über die Einräumung von Nutzungsrechten – verwendet, handelt es sich dabei um einen Verstoß gegen das Urheberrecht.

Aber auch wenn auf die Nennung des Urhebers verzichtet wird, liegt eine Urheberrechtsverletzung beim Foto vor. Zu einem häufigen Verstößen gegen das Urheberrecht bei Fotos im Internet gehört auch der sogenannte Fotoklau.

Dabei werden durch das Urheberrecht geschützte Fotos von bestehenden Webseiten kopiert und fälschlicherweise als eigene ausgegeben. Besonders verbreitet ist dies bei Produktbildern für Webshops und Online-Auktionen. Aus diesem Grund versuchen Urheber zum Beispiel mit Wasserzeichen ihre Bilder zu schützen.

Wie können Sie gegen einen Verstoß gegen das Urheberrecht bei Fotos vorgehen?

Das Urheberrecht bei Fotos hat auch im Internet Bestand.
Das Urheberrecht bei Fotos hat auch im Internet Bestand.

Um gegen eine Urheberrechtsverletzung vorzugehen, stehen dem Urheber verschiedene Optionen zur Verfügung. In der Regel bedienen sich die Geschädigten dabei der Abmahnung, einer zivilrechtlichen Möglichkeit zur Prozessvermeidung.

Im Zuge der Abmahnug kann der Geschädigte verschiedene Ansprüche gelten machen, mit denen die Verstöße gegen das Urheberrecht bei Fotos verhindert und entschädigt werden sollen. Folgende Ansprüche sieht das UrhG unter anderem vor:

  • Anspruch auf Unterlassung
  • Anspruch auf Schadensersatz
  • Anspruch auf Vernichtung, Rückruf und Überlassung

Der Anspruch auf Unterlassung erfolgt meist in Form einer Unterlassungserklärung. Mit diesem lebenslang gültigen Vertrag soll ein erneuter Verstoß gegen das Urheberrecht unterbunden werden. Kommt es allerdings dennoch zu einer weiteren Urheberrechtsverletzung, ist eine Vertragsstrafe zu zahlen.

Mit dem Schadensersatz soll entweder ein entstandener Schaden oder ein möglicher Verlust ausgeglichen werden. Dabei wird die Höhe der Schadenssumme in jedem Fall individuell ermittelt. Zu diesem Zweck werden meist die Einnahmen durch vergleichbare Lizenzverträge herangezogen.

Urheberrecht bei Fotos – kurz und kompakt

Durch das Urheberrecht werden Fotos und die entsprechenden Fotografen geschützt. Damit erhält der Urheber das Recht, für die Verwertung von seinem Bild eine angemessene Entlohnung zu verlangen und gegen eine widerrechtlichen Nutzung juristisch vorzugehen.

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Weiterführende Literatur zum Thema

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl verschiedener Bücher zum Thema Urheberrecht bei Fotos:

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Urheberrecht bei Fotos: Welcher Schutz gilt für Fotografien?
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Über den Autor

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Nicole P.

Bereits während ihres Studiums der Buchwissenschaft in Mainz entdeckte Nicole ihre Faszination für das Urheberrecht. Seit 2016 verstärkt sie die Redaktion von urheberrecht.de und bringt ihr Wissen zu Urheberrecht, Abmahnung und Gewerblichen Rechtsschutz ein.

285 Gedanken zu „Urheberrecht bei Fotos: Welcher Schutz gilt für Fotografien?

  1. Lukas

    18. Januar 2020 at 10:58

    Wie ist das, wenn jemand (sichtbar ältere und teilweise abfotografierte) Fotos aus Büchern bei Facebook veröffentlicht, fällt das dann noch unter das Urheberrechts Gesetz?

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      22. Januar 2020 at 15:49

      Hallo Lukas,
      eine Urheberrechtsverletzung liegt grundsätzlich vor, wenn urheberrechtlich geschützte Werke ohne das Einverständnis des Urhebers veröffentlicht werden.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  2. Ingo

    14. Januar 2020 at 13:21

    Hallo zusammen,
    wir haben bei EBAY einige Artikel angeboten. Dieses machen wir gewerblich auch auf unseren Shop.
    Um mal zu schauen, was so der Wettbewerb macht, habe ich einfach nach „Polsterknöpfe“ gesucht und bin
    auf einen eventuellen Fakeshop gestoßen, der genau diese Artikel wie wir (eigene Herstellung) mit unseren Bildern anbietet.
    [URL von Redaktion entfernt]
    In einen ist sogar unser Firmenlogo zu sehen.
    Wie kann man dagegen vorgehen? Leider ist dort kein Impressum hinterlegt.

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      17. Januar 2020 at 16:20

      Hallo Ingo,
      welche rechtlichen Möglichkeiten Sie in diesem Fall haben, sollten Sie mit einem Anwalt besprechen.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  3. Dieter

    7. Januar 2020 at 20:07

    Guten Abend!
    Für eine Maskenbildnberin soll ich ihre Biografie als Buch veröffentlichen mit Fotos, auf denen die Schauspieler suw.. für sie einen Dank als Widmung geschrieben haben. Darf ich diese Fotos veröffentlichen? Auf der Rückseite steht meistens gar nichts. Es sind die sogenannten Autogrammfotos, die den Fans überreicht werden.
    Vielen Dank!

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      8. Januar 2020 at 14:33

      Hallo Dieter,
      eine Einschätzung dazu ist uns nicht möglich. Wenden Sie sich daher an einen Anwalt.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  4. Harry

    4. Januar 2020 at 18:01

    Hallo, ich möchte Dropshippen.

    Ein Kunde kauft bei mir in mein eigenen Shop ein und mein Shop bestellt Automatisch bei einen anderen Shop für den Kunden das gewollte Produkt ein. Der Shop verschickt das Produkt zum Kunden als Geschenk damit keine Rechnungen für den Kunden zu sehen sind. Somit erhält der Kunde bei Bestellung in mein Shop automatisch eine Email mit Rechnung. Ich selber verkaufe das Produkt teurer und der andere Shop erhält weiterhin den selben Preis wie er es üblich verkauft. Ich verdiene nur 1€ bei jedem Produkt. Egal ob es 10€ oder 50€ kostet. Dafür habe ich aber bis zu 4000 Produkte die von tausende verschiedenen Händlern stammen.

    Jetzt meine eigentliche Frage ist:
    Ich habe keine Verträge mit diesen Händlern. Diese Händler haben alle Produktbilder.

    A: Darf ich dann als Unternehmer die Bilder herunterladen, ausdrucken, wieder einscannen und das eingescannte Bild dann für mein eigenen Shop verwenden?

    oder B:
    von mein großen Flachbildfernseher oder Beamer, das auf dem Fernseher, gezeigte Bild abfotografieren und dann das erstellte Foto in mein Shop hochladen?
    Variation A oder B wäre in meinem Fall doch eine Reproduktion des echten hergestellten Foto. Oder man kann auch sagen, eine Ablichtung.
    Würde mich auf Antwort freuen:
    Mfg Harry

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      8. Januar 2020 at 14:31

      Hallo Harry,
      in der Regel ist eine solche Praxis (egal ob A oder B) als Vervielfältigung zu werten.
      Welche rechtlichen Möglichkeiten Sie haben sollten Sie daher ggf. mit einem Anwalt besprechen.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  5. Thomas

    22. Dezember 2019 at 18:33

    Ich möchte ein Foto kaufen, welches folgende Info aufzeigt: Einmalige Nutzung in einem redaktionellen Beitrag ohne Einschränkung der Medienart, inkludiert sind z.B. Veröffentlichungen in den folgenden Medien: Druckerzeugnisse (auflagenunabhängig, inkl. digitale Ausgaben), Film, Fernsehen, Ausstellungen, Infoscreens, Webseiten, Social Media, Newsletter, Präsentationen, Inhouse.

    Wenn ich das Foto kaufe und diese vektorisiere und ändere, kann ich dann diese kommerziell verwerten und weiterverkaufen? Und ist es ab diesem Moment mein Werk?

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      8. Januar 2020 at 14:13

      Hallo Thomas,
      wenden Sie sich mit diesem Anliegen an den Anbieter des Fotos.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  6. Lars

    19. Dezember 2019 at 11:03

    Hallo liebes Urheberrecht.de Team,

    vor kurzem begann ich T-Shirts und andere Textilien bei [Angabe von Redaktion entfernt], eine Seite auf der man T-Shirts selbst designen und dann verkaufen kann, zu vertreiben. Dass man auf den T-Shirts selbstverständlich keine urheberrechtlich geschützten Bilder aus dem Internet aufbringen darf, ist mir klar. Ich habe 2 Fragen.
    Ich plane zur Zeit den Verkauf eines Deutschland T-Shirts, das an die 4 WM Siege erinnert. Auf dem T-Shirt sind 4 Tipp-Kick Männchen der Firma Edwin Mieg oHG aufgebracht. Da ich natürlich kein Bild der Firma aus dem Internet nehmen darf, habe ich die 4 Figuren gekauft und selbst fotografiert. Das Urheberrecht des Fotos liegt also bei mir. Die Figuren sind ja aber trotzdem von der Firma Tipp Kick. Ist es für mich erlaubt, mit diesem von mir fotografierten Bild, was aber als Inhalt die Figuren der Firma zeigt, alleine Geld zu verdienen ? Oder hätte in diesem Fall die Firma ein Anrecht auf einen Anteil des Erlöses ?
    2. Frage
    Ebenso plane ich den Verkauf eines Anti Rassismus T-Shirts, das schwarze und weiße Mohrenköpfe enthält, die sehr an die Mini-Mohrenköpfe der Firma Dickmanns erinnern. Die Mohrenköpfe habe ich aber selbst gezeichnet, also keine Orginalbilder aus dem Netz benutzt. Hier wieder dieselbe Frage. Darf ich, weil ich die Bilder selbst hergestellt habe, alleine damit Geld verdienen, oder müsste man eventuell der Firma Dickmanns ein Teil des Erlöses abgeben wenn sie die Ähnlichkeit meiner Figuren mit ihren erkennen ?

    Ich bin neu in diesem Gebiet und bin mir aufgrund dieser Fragen sehr unsicher was die Rechtslage angeht. Könntet ihr mir diese Fragen vllt beantworten ?

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      19. Dezember 2019 at 13:35

      Hallo Lars,
      wenden Sie sich mit diesen Fragen an einen Anwalt. Wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  7. K. Auer

    16. November 2019 at 11:09

    Hallo,

    ich habe mein selbstdesigntes und selbst gebautes Fahrzeug für einen Bericht in einem Printmagazin zu Verfügung gestellt. Es wurden vom Redakteur zahlreiche Fotos gemacht und der Artikel erschien wie geplant. Es gibt keinen Vertrag zwischen uns, nur eine mündliche Absprache.
    Nun muss ich feststellen, dass der Verlag die Fotos für Werbung und in anderen Zusammenhängen benutzt (Online, sowie Print sowie Werbeartikel). Sie berufen sich auf ihr Urheberrecht der Fotos. Dürfen sie das?

    Vielen Dank für Ihre Einschätzung.

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      29. November 2019 at 15:12

      Hallo K. Auer,
      wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben. Wenden Sie sich daher für eine Einschätzung ggf. an einen Anwalt.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  8. Andrea

    14. November 2019 at 6:44

    Liebes Urheberrecht-Team,

    ich habe mal eine Frage.
    Ich sende manchmal Bilder an den einen Fernsehsender. Diese werden dann in der Sendung oder auf FB oder auf der Internet Seite von denen veröffentlich. der Name genannt. Soweit alles gut. Es gibt kein Honorar dafür. Diese Rechte dürfen sie auch gern haben. Jetzt bin ich über den letzten Satz gestolpert und bin mir nicht sicher, was dieser bedeutet. Gebe ich alle meine Rechte am Bild damit ab? Darf ich das Bild dann überhaupt noch nutzen?
    Hier mal ein der Absatz, den man bestätigen muss:

    [Angabe von der REdaktion entfernt.]

    Wie gesagt, es geht um den letzten Satz.

    Schöne Grüße Andrea

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      29. November 2019 at 15:05

      Hallo Andrea,
      wenden Sie sich mit diesem Anliegen am besten direkt an den verantwortlichen Fernsehsender.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  9. Ivana

    6. November 2019 at 9:07

    Guten Tag
    Wie strafbar ist das geschützter Bild in eine geschlossene Gruppe posten. Die Bilder werden benutzt um sich zu vorstellen wie zum Beispiel ein Hund aussehen auf einem Weihnacgts-Deko würde.
    Ich habe aber kein Produkt mit den geschützte Bilder verkauft. Nur gezeigt.
    Wie hoch kAnn die Strafen sein?
    Vielen Dank für Antwort

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      11. November 2019 at 7:57

      Hallo Ivana,
      eine Einschätzung dazu ist uns nicht möglich. Wenden Sie sich ggf. an einen Anwalt.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  10. Holger

    3. November 2019 at 12:04

    Guten Tag allerseits. Ich habe einige Luftbilder auf alten Ansichtskarten die zwischen 1930 und 1950 gedruckt wurden. Der Urheber ist nicht festzustellen. Darf ich diese alten Postkarten im Internet auf einer geschlossenen Seite verwenden?
    Auf den Bildern sind Ausschnitte aus Barmen und Elberfeld, meist vor 1930 aufgenommen. Personen sind nicht darauf zu erkennen.

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      11. November 2019 at 7:55

      Hallo Holger,
      eine Einschätzung ist uns dazu nicht möglich.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  11. Anne

    22. Oktober 2019 at 6:56

    Guten Tag an das Team,
    es geht um folgendes:
    ein Künstler hat auf einer Plattform (Life) unter hunderten von Zuschauern meinem Mann ein einzigartiges Bild mit Vorgaben über ein Digitales System erschaffen.Dieses Bild wurde von den Fans meines Mannes in Form von Dias beszahlt,was der Künster in Geld umwandeln kann.
    Er hat das meinem Mann unter vielen Zeugen zu Verfügung gestellt.
    Es sind unter anderem noch zwei Personen auf dem Bild, die dem Künstler das Einverständniss gegeben haben.

    Jetzt beruft er sich auf das Uhrheberrecht und verbietet es ihm zu vermarkten.
    Darf er das? Es wurde bezahlt und meinem Mann Digital gesendet.

    Vielen Dank im Voraus
    MFG
    Anne

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      24. Oktober 2019 at 11:35

      Hallo Anne,
      wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben. Wenden Sie sich daher mit Ihrem Anliegen an einen Anwalt für Urheberrecht.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  12. Willi

    10. Oktober 2019 at 16:55

    Hallo, ich betreibe eine Webseite auf welcher ich gelegentlich auch freme Grafiken und Fotos verwende. Im Zweifel hole ich mir die Zustimmung ein. Was ist nun, wenn sich auch nach intensiver Suche der Urheber nicht finden läßt – kann ich die Grafiken oder Fotos verwenden? Falls sich trotz alledem ein Urheber meldet könnte ich ja das Foto entfernen. Habe ich andere Folgen zu befürchten?
    Danke

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      17. Oktober 2019 at 14:23

      Hallo Willi,
      laut Urheberrecht ist eine Verbreitung oder Veröffentlichung nur mit dem Einverständnis des Urhebers zulässig. Holen Sie diese nicht ein, kann dieser Sie ggf. abmahnen.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  13. Jule

    26. September 2019 at 22:59

    Hallo..

    Für ein Projekt habe ich meine Großmutter und ihre Schwester fotografiert. Nun sind einige meiner Fotos, die ich einfach nur meiner Mutter gezeigt habe per Telegram bei meiner Tante gelandet, die daraus binnen 2 Tagen einfach irgendwelche Produkte drucken lassen hat. Sie hat ohne zu fragen einfach meine Fotos genutzt, mit denen ich noch was vorhatte. Da das ganze nun in der Familie abgelaufen ist, weiß ich nicht, wie ich mich verhalten soll. Kann mir jemand einen Rat geben?

    Liebe Grüße und besten Dank.

  14. Horst

    20. August 2019 at 17:31

    Moin,

    ich arbeite derzeit die -bisher unbekannte- Geschichte einer japanischen Musikinstrumentenmarke auf und möchte die Ergebnisse meiner Forschung in nicht-kommerzieller Weise (z.B. in privaten Fachforen oder Blogs) auch in Deutschland veröffentlichen. Dazu möchte ich Fotos von den Instrumenten veröffentlichen, die die Geschichte und zeitliche Einordnung (Modellvarianten, Seriennummern etc.) der Instrumente dokumentieren und vor allem die Richtigkeit meiner Forschung belegen. Die Bilder habe ich mittels Google-Bildersuche gewonnen, sie stammen von irgendwelchen Forenpostern und manchmal auch von Shops weltweit, die irgendwann mal so ein Instrument besessen oder verkauft haben.

    Die Google Bildersuche zeigt oft Fotos an, die aus dem Google Webcache stammen und am tatsächlichen Fundort längst nicht mehr angezeigt werden, oder der Fundort existiert überhaupt nicht mehr. Daher ist es praktisch unmöglich, alle urhebenden Forenposter irgendwo auf der Welt zu kontaktieren und selbst der Aufwand für die noch zugänglichen Quellen wäre gemessen am Zweck der Veröffentlichung übermässig hoch. Leider tauchen neue Bilder der Instrumente (vor allem die, die bestimmte Identifikationsdetails zeigen) auch extrem selten auf, so dass ich Jahre damit verbringen müsste, nach frischen Bildern zu suchen und jeweils den Author über Umwege für eine Genehmigung zu kontaktieren.

    In den USA gibt es für solche Fälle ja die „Fair Use“-Klausel und ich finde dieser Fall könnte vielleicht ganz gut verständlich machen warum so eine Klausel nötig ist. Gibt es für so einen Fall inzwischen einen Ausweg, oder ist eine Veröffentlichung in Deutschland unter diesen Umständen unmöglich?

    Gruss,

    Horst

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      23. August 2019 at 15:36

      Hallo Horst,
      wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  15. Bianca

    19. August 2019 at 12:34

    Hallo! Ich würde gerne eigene Postkarten drucken lassen und auch verkaufen, als Motiv möchte ich Urlaubsfotos verwenden. Beispielsweise vom Grand Canyon, Schloss Neuschwanstein etc. Darf ich diese Motive – sofern ich die Fotos selbst gemacht habe – auch verwenden oder würde ich mich hiermit strafbar machen? Unterliegen solche Gebäude, Landschaften bzw. Sehenswürdigkeiten irgendwelchem Schutz in dieser Hinsicht oder kann ich meine Fotos, auch mit Beschriftung (z.B. Grand Canyon USA), hierfür verwenden? Vielen Dank!

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      23. August 2019 at 15:32

      Hallo Bianca,
      eine pauschale Einschätzung hierzu ist uns nicht möglich.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  16. Bettina

    15. August 2019 at 15:26

    Hallo,

    ich bin hobby Fotografin und habe auf einem Zeltlager ein paar Fotos gemacht.
    Ein Pressefotograf war mit auf dem Platz und bat mich darum, ob er einige meiner Schnappschüsse für die Zeitung nutzen dürfte. Ich willigte dem mündlich ein und schickte ihm per Mail einige von mir bearbeiteten Fotos zur Auswahl.
    Er nutze dann schließlich eines davon für seinen Zeitungsartikel. Hat allerdings neben das Foto als Urheber seinen eigenen Namen geschrieben, was mich etwas verärgert hat.
    Handelt es sich dabei nicht um einen Fotoklau und damit Urheberrechtsverletzung?

    Liebe Grüße
    Bettina

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      23. August 2019 at 15:29

      Hallo Bettina,
      grundsätzlich haben Urheber ein Recht auf Namensnennung. Eine Einschätzung Ihres konkreten Falls ist uns nicht möglich, wenden Sie sich daher ggf. an einen Anwalt.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  17. Rike

    12. August 2019 at 15:28

    Hallo,
    ich arbeite semiprofessionel als Fotografin. Das Hochzeitsshooting meiner Stieftochter habe ich ihr als Hochzeitsgeschenkt gemacht. Nun hat eine von mir nicht autorisierte Person meine Bilder für eine Hochzeitszeitung verwendet, die im Rahmen der Feier verkauft wurde.
    Nun meine Frage:
    1. Bleibe ich Urheber, auch wenn die Shootingfotos verschenkt wurden?
    2. Gilt ein Hochzeitszeitung, die verkauft wird, als Veröffentlichung?
    2. Dürfen meine Bilder in einer Hochzeitszeitung erscheinen, wenn ich 1. die Erlaubnis dazu nicht gegeben habe und auch 2. darüber hinaus mein Name auch im Impressum nicht erwähnt wurde.
    3. Darf die Beschenkte meine Bilder an Dritte für eine Hochzeitszeitung weiterleiten, selbst wenn ich die Erlaubnis nicht gebe?

    Ich bin gespannt auf ihre Antwort.
    Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen

    Rike

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      12. August 2019 at 16:08

      Hallo Rike,
      wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben. Wenden Sie sich daher ggf. an einen Anwalt für Urheberrecht.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  18. jean

    27. Juli 2019 at 11:01

    hallo ich hab mal ne frage ich bin Hobbyfotograf und arbeite haubtsächlich im akt bereich ich habe ein model abgelichtet und sie für die aufnahmen bezahlt . möchte diese aufnahmen jetzt auf meiner seite der model-Kartei setzten hat das model das recht mir dieses zu verbieten ,da sie selber eine seite bei model Kartei besitzt und die gleiche art bilder dort verwendet

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      29. Juli 2019 at 10:02

      Hallo Jean,
      eine pauschale Einschätzung ist uns nicht möglich. Hierbei kann es unter anderem auf die zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen ankommen. Wenden Sie sich daher für eine individuelle Einschätzung ggf. an einen Anwalt.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  19. Bernd

    9. Juli 2019 at 10:59

    Hallo, ich habe vor 25 – 30 Jahren zu DDR-Zeiten Fotos von jungen Damen am FKK gemacht mit deren Einverständnis, aber ohne Vertrag. Kann ich heute die Fotos in meinen Buch mit veröffentlichen?

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      15. Juli 2019 at 8:45

      Hallo Bernd,
      eine pauschale Einschätzung dazu ist uns nicht möglich.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  20. Stefan

    6. Juli 2019 at 13:50

    Hallo,
    Schützt mich das Urheberrecht vor einer Haftung, wenn von mir zur Verfügung gestellte Bilder, ohne meine ausdrückliche Einwilligung an Dritte weitergegeben werden und sich dann in der neuen Veröffentlichung medienrechtliche Verstöße ergeben.
    ? HERZLICHE GRÜSSE

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      8. Juli 2019 at 7:35

      Hallo Stefan,
      wenden Sie sich mit diesem Anliegen an einen Anwalt.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  21. Johannes

    26. Juni 2019 at 21:24

    War 35 Jahre als Fotograf bei der US Army beschäftigt.
    Habe Negative (zB. Elvis in der Army) und digitales Material bis 2014 .
    Bin ich berechtigt , diese Images zu vermarkten?

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      28. Juni 2019 at 10:34

      Hallo Johannes,
      wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben. Wenden Sie sich daher ggf. an einen Anwalt.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  22. Helga

    14. Juni 2019 at 9:04

    Hallo liebes Urheberrechts Team,
    ich habe 1998 in einem Zirkus hinter den Kulissen fotografieren dürfen. Dabei habe ich von einem Clown, der sich gerade für die Vorstellung fertig machte, einen Schnappschuß von seinem Spiegelbild gemacht, auf dem er natürlich erkannbar ist. Er hat das damals gar nicht bemerkt. Nun habe ich die Gelegenheit, eine Ausstellung von diesen Schwarz/Weiß Bildern zu machen. Kann ich das?
    Viele Grüße

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      20. Juni 2019 at 9:42

      Hallo Helga,
      unter Umständen könnte es hierbei zu Problemen mit dem Recht am eigenen Bild kommen (hier finden Sie den Ratgeber zum Recht am eigenen Bild). Wenden Sie sich daher ggf. für eine individuelle Einschätzung an einen Anwalt für Urheberrecht.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  23. Heidi

    27. Mai 2019 at 19:27

    Hallo,
    auf welche gesetzliche Regelung greift eigentlich unser Stadtarchiv zurück, das alte Fotos der Stadt, Häuser oder Straßen digital für den privaten Gebrauch gegen Bearbeitungsgebühr herausgibt (1 € pro Foto), aber bei Veröffentlichung eines Fotos eine sehr hohe Gebühr verlangt (250 € pro Foto)? Das Archiv hat alle alten Fotos oder Negative durch Nachlass erhalten, deren Fotografen bekanntlich vor über 100 Jahren verstorben sind.

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      29. Mai 2019 at 10:22

      Hallo Heide,
      eine Einschätzung dazu ist uns nicht möglich.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  24. Marion

    4. Mai 2019 at 15:47

    Hallo,
    am 30. April 2018 habe ich Meinen Welpen in meinem Garten fotografiert. Die neue Besitzerin (seit Anfang Mai 2018) des Welpen hat vor ein paar Tagen MEIN FOTO von meinem Facebookaccount heruntergeladen, mit Filtern den Hintergrund verschmiert, ihr © Copyright Zeichen drauf und in ihren Facebookaccount als ihr eigenes Foto hochgeladen.

    Würden Sie mir bitte einen guten Tipp geben, wie ich gegen diese Urheberrechtsverletzung vorgehen kann?
    Danke & lg

  25. Faufaudee

    22. April 2019 at 2:04

    Ich habe diverse Motive (Fotos) aus einer bekannten Tageszeitung als Vorlagen für Acryl-Malerei verwendet. Nun möchte ich meine Acryl-Bilder ausstellen. Begehe ich damit eine Urheberrechts-Verletzung? Ich habe vor, die Vorlagen korrekt zu zitieren: „Nach einem Motiv aus der …-Zeitung vom … [Datum]“.

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      26. April 2019 at 15:11

      Hallo Faufaudee,
      eine pauschale Einschätzung ist uns dazu nicht möglich. Wenden Sie sich daher mit Ihrem Anliegen an einen Anwalt für Urheberrecht.

      Ihr Team von urheberrecht.de

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