Urheberrecht beim Film: Schutz der bewegten Bilder

Von Nicole P.

Letzte Aktualisierung am: 19. April 2024

Geschätzte Lesezeit: 8 Minuten

Egal ob kreative Freizeitbeschäftigung oder großer Blockbuster, filmische Werke sind in der Regel mit einem großen Aufwand verbunden. Planung und praktische Umsetzung nehmen viel Zeit in Anspruch und können ggf. auch hohe Kosten verursachen. Das Urheberrecht beim Film schützt den Urheber und sein Filmwerk.

Das Urheberrecht beim Film gilt auch für erworbene DVDs.
Das Urheberrecht beim Film gilt auch für erworbene DVDs.

FAQ zum Urheberrecht beim Film

Erlaubt das Urheberrecht eine öffentliche Filmvorführung?

Für die Verwertung eines Films in der Öffentlichkeit muss das jeweilige Nutzungsrecht erworben werden. Im Falle einer öffentlichen Filmvorführung wäre dies §19 UrhG, das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht. Die entsprechende Lizenz kann in der Regel bei der zuständigen Verwertungsgesellschaft angefragt werden.

Fallen alle Arten des Films unter den Schutz des Urheberrechts? Also auch Werbespots?

Ähnlich wie Spielfilme beruhen auch Werbespots auf aufwendigen und durchdachten Konzepten, sodass generell davon auszugehen ist, dass sie unter den Urheberrechtsschutz fallen.

Sind auch Videos auf Youtube durch das Urheberrecht geschützt?

Das Urheberrecht kann ein Video auf Youtube oder in anderen sozialen Medien schützen, wenn eine schöpferische und kreative Leistung vorliegt.

Gilt das Urheberrecht auch für Filmausschnitte?

Ja, auch Filmausschnitte fallen unter das Urheberrecht beim Film und sind somit geschützt. Filmausschnitte können aber in Form von Zitaten ohne die Genehmigung des Urhebers verwendet werden. Dabei ist allerdings zu beachten, dass das Zitat niemals alleine steht, eine Auseinandersetzung damit stattfinden muss. Zudem darf der Filmausschnitt nicht bearbeitet werden und ist mit einer Quellenangabe zu versehen.

Dürfen selbstgedrehte Konzertmitschnitte auf Video-Plattformen hochgeladen werden?

Ein Konzert fällt als Aufführung bereits unter den Urheberrechtsschutz, weshalb häufig bereits die Aufnahme des Videos unzulässig ist. Die Verbreitung durch eine Video-Plattform im Internet ist folglich ebenfalls verboten und kann rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Ist ein Film durch das Urheberrecht geschützt?

Das Urheberrecht dient dem Schutz vom Urheber und seinem Werk. Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) definiert diesen Werkbegriff unter § 2 Abs. 2 als persönlich-geistige Schöpfungen. Laut dem UrhG zählen folgende Schöpfungen zu den geschützten Werken:

  1. Sprachwerke (Bücher und Reden)
  2. Werke der Musik (Noten und Kompositionen)
  3. pantomimische Werke und Werke der Tanzkunst (Choreografien)
  4. Werke der bildenden Künste (Skulpturen und Plastiken)
  5. Lichtbildwerke (Fotografien)
  6. Filmwerke (Dokumentationen und Spielfilme)
  7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art (Skizzen und Karten)
Computerspiele zählen zum  Film, weshalb das Urheberrecht auch für diese gilt.
Computerspiele zählen zum Film, weshalb das Urheberrecht auch für diese gilt.

Wie aus dieser Auflistung ersichtlich wird, können Filmwerke unter den urheberrechtlichen Schutz fallen. Dafür sieht das Recht ein gewisses Maß an Originalität und persönlicher Note vor. Diese Leistung objektiv zu bewerten, stellt regelmäßig eine Herausforderung für die deutschen Gerichte dar.

Fiktionale Spielfilme beruhen auf durchdachten Konzepten, weshalb der Schutz durch das Urheberrecht für den Film nur in den seltensten Fällen hinterfragt wird. Aufgrund der kreativen Leistung, die für Planung und Produktion von Werbespots und Computerspielen aufgebracht wird, sind auch diese in der Regel geschützt.

Schwierig ist die Einschätzung bei Filminterviews. Hier muss die sprachliche und bildnerische Gestaltung individuell betrachtet werden. Wichtig sind dabei unter anderem Kameraführung und Ausleuchtung.

Die reine Berichterstattung gilt nicht als Filmwerk, weil diese meist keine individuelle Gestaltung verzeichnet. Trotzdem genießt sie als Laufbild, mit dem Urheberrecht verwandte Schutzrechte.

Als Laufbilder werden Filme bezeichnet, die nicht über eine ausreichende persönlich-geistige Schöpfung verfügen. Es handelt sich dabei also um Aufnahmen, die ein Geschehen nur abfilmen. Der Schutz der Laufbilder bleibt insgesamt 50 Jahre lang bestehen.

Außerdem reicht für den Urheberrechtsschutz nicht alleine die Idee für den neusten Hit an den Kinokassen oder für eine innovative Gameshow im Fernsehen aus. Denn dieser Schutz tritt erst mit der Schöpfung in Kraft.

Damit das Urheberrecht beim Film greift, muss die Idee eine konkrete Form annehmen, die durch die menschlichen Sinne wahrnehmbar ist. Der Entwurf für einen Film muss also ausformuliert werden. Meist wird dafür ein Drehbuch verwendet. Die schriftliche Form ist für das Urheberrech beim Film zwar nicht notwendig, allerdings handelt es sich dabei um die branchenübliche Methode.

Liegt nur eine Zusammenfassung des Filmstoffs vor, wird dies als Exposé bezeichnet. Allerdings sollte immer bedacht werden: Je ausformulierte die Idee, desto wahrscheinlicher ist der urheberrechtliche Schutz vor Plagiaten.

Besteht die Sorgen wegen Plagiaten und Ideenklau, kann der Urheber eine Kopie seines Werks bei einem Notar oder Rechtsanwalt hinterlegen. Dadurch kann in einem Streitfall, eine Aussage zum möglichen Entstehungszeitpunkt getroffen werden. Allerdings fallen für die Hinterlegung Kosten an.

Wer ist der Urheber beim Film?

Beim Medium Film muss unterschieden werden zwischen dem Urheber der vorbestehenden Werke und dem Filmurheber. Zu den vorbestehenden Werken gehören unter anderem das Drehbuch oder die Romanvorlage, aber auch die Filmmusik kann dazu gezählt werden.

Urheberrecht beim Film: Die Filmmusik zählt meist als separates Werk.
Urheberrecht beim Film: Die Filmmusik zählt meist als separates Werk.

Vorbestehende Werke gelten als eigenständige Schöpfung und fallen deshalb auch unter den Schutz des Urheberrechts. Der Urheber der Romanvorlage ist aber nicht automatisch der Filmurheber. Der Filmurheber muss die Produktion des Films beeinflussen und durch seine persönliche Note prägen.

Als „klassischer“ Urheber beim Film gilt in der Regel der Regisseur. Aber auch Kameramann, Tonmeister, Beleuchter und Produzent können einen entsprechenden schöpferischen Beitrag zum Filmwerk leisten. Wie sich dieser Beitrag auf das Filmwerk auswirkt, zeigt die nachfolgende Auflistung:

  • Der Regisseur ist in der Regel für die Gesamtkomposition des Films zuständig. Er nimmt Einfluss auf die Inszenierung der einzelnen Szenen und die Spielweise der Schauspieler. Dadurch prägt er die Schöpfung durch seine persönliche und kreative Leistung, weshalb er laut Urheberrecht beim Film meist als Schöpfer gilt.
  • Ist der Kameramann an die Vorgaben des Regisseurs gebunden, gilt diese nicht als Miturheber. Kann er allerdings bei der Bildgestaltung frei agieren und eigene Ideen umsetzen, muss der Fall anders gewertet werden.
  • In Einzelfällen kann auch der Tonmeister ein Miturheber sein. Möglich ist dies, wenn seine Arbeitsanweisungen sehr allgemein formuliert sind, sodass der Tonmeister seine eigenen Ideen und Vorstellungen beim Klangbild einbringen kann.
  • Auch ein Cutter kann, wenn er bei seiner Arbeit frei entscheiden kann, welche Aufnahmen miteinander verknüpft werden, zu den Miturhebern zählen. Dabei ist erneut der Einfluss des Regisseurs entscheidend.
  • Die Schöpfungen von Kostüm- und Szenenbildnern fallen häufig nicht unter das Urheberrecht beim Film, sondern zählen zu den vorbestehenden Werken.
  • Schauspieler können aufgrund ihrer Tätigkeit als ausübende Künstler nicht im Besitz der Urheberschaft sein. Ist ein Schauspieler allerdings gleichzeitig Regisseur des Filmwerks, kann er dadurch die (Mit-) Urheberschaft erlangen.
Das UrhG sieht eine Abgrenzung von Urheber und Hersteller vor. Der Filmhersteller trägt sowohl das wirtschaftliche und organisatorische Risiko für die Herstellung des Filmwerks.

Das Urheberrecht beim Film: Verwertung und Nutzung

Der Urheber des Filmwerks entscheidet alleine über die Verwertung in körperlicher sowie unkörperlicher Form. Durch die Verwertungsrechte entscheidet er somit wann und wie der Film für die Öffentlichkeit zugänglich wird.

Der Schutz durch das Urheberrecht beim Film gilt nicht unbegrenzt. 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers erlischt der Schutz.

Für die Wiedergabe eines Werkes ist der Begriff der Öffentlichkeit entscheidend. Er wird definiert als Gruppe von Personen, die nicht in unmittelbarer Beziehung zum Urheber stehen. Es findet also eine klare Differenzierung statt, ob Sie Filme öffentlich zeigen oder im Freundeskreis vorführen.

Für Filmwerke ist vor allem die unkörperliche Verwertung von großer Bedeutung. Das Urheberrecht beim Film sieht dabei unter anderem folgende Verwertungsrechte vor:

  • Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§19 UrhG)
  • Senderecht (§ 20 UrhG)
  • Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21 UrhG)
  • Recht der Wiedergabe von Funksendungen (§ 22 UrhG)

Kann oder möchte der Schöpfer des Filmwerks die Verwertungsrechte nicht alleine ausschöpfen, kann er Dritten Nutzungsrechte einräumen. In diesem Zusammenhang wird häufig auch von Lizenzen gesprochen.

Urheberrecht: Auch ein Video aus dem Internet kann unter den Schutz fallen.
Urheberrecht: Auch ein Video aus dem Internet kann unter den Schutz fallen.

Der Filmurheber kann sowohl einfache als auch ausschließliche Nutzungsrechte erteilen. Beim einfachen Nutzungsrecht können weitere Verwerter Lizenzen erwerben. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn unterschiedliche Kinos die Vorführungsrechte an einem Film beziehen.

Sichert sich ein Produzent die Nutzungsrechte für ein Drehbuch, handelt es sich dabei fast immer um eine ausschließliche Lizenz, sodass nur dieser Produzent das Drehbuch verfilmen darf. Durch die Übertragung wird die Verwertung durch Dritte und sogar durch den Urheber unterbunden.

Die Nutzungsrechte können zudem zeitlich, räumlich und inhaltlich beschränkt werden. Die Beschränkungen finden zum Beispiel beim Senderecht Anwendung. Durch die zeitliche Beschränkung kann einem Fernsehsender für einen festgelegten Zeitraum ein exklusives Senderecht zugesprochen werden.

Findet eine Aufspaltung der Senderechte auf bestimmte Länder statt, ist dies eine räumliche Beschränkung. Sollen die Verwertungsformen eigenständig verwertet werden, geschieht dies durch die inhaltliche Beschränkung. Die Aufteilung zwischen Pay-TV und Free-TV ist eine solche Verwertungsform.

Gelten auch beim Filmwerk die Schranken des Urheberrechts?

Der Gesetzgeber sieht zu Gunsten der Allgemeinheit Eingriffe in die Rechte der Urheber vor, diese werden als Schranken bezeichnet. Sie dienen unter anderem dem Schutz der Presse-, Rundfunk- und Informationsfreiheit.

Die Schranken erlauben zudem die Herstellung einzelner Vervielfältigungsstücke für den privaten Gebrauch, auch bekannt als Privatkopie. Zwar ist durch die Schranke die Herstellung zulässig, allerdings nicht die Verbreitung oder die öffentliche Wiedergabe der Privatkopie.

Voraussetzung für die Herstellung von Privatkopien ist, dass die Vorlage nicht aus einer offensichtlich rechtswidrigen Quelle stammt. Zu diesen Quellen zählen unter anderem Internettauschbörsen. Außerdem ist die Herstellung einer Privatkopie nur dann zulässig, wenn dafür kein Kopierschutz umgangen werden muss.

Wann liegt eine Urheberrechtsverletzung beim Film vor?

Wer eine Urheberrechtsverletzung beim Film begeht, muss mit einer Abmahnung rechnen.
Wer eine Urheberrechtsverletzung beim Film begeht, muss mit einer Abmahnung rechnen.

Wenn urheberrechtlich geschützte Werke ohne die Zustimmung des jeweiligen Urhebers verwertet werden, liegt in der Regel eine Urheberrechtsverletzung vor. Bei einem solchen Verstoß gegen das Urheberrecht beim Film ist der Einsatz von juristischen Mitteln möglich.

Der Geschädigte kann dabei sowohl zivil- als auch strafrechtliche Maßnahmen ergreifen. Um gegen eine Urheberrechtsverletzung vorzugehen, findet vor allem die zivilrechtliche Abmahnung Verwendung. Durch eine solche können verschiedenste urheberrechtlichen Ansprüche gelten gemacht werden, wie zum Beispiel:

  • Anspruch auf Unterlassung
  • Anspruch auf Beseitigung
  • Anspruch auf Schadensersatz

Das Strafrecht sieht bei Urheberrechtsverletzungen Geld- oder Haftstrafen vor. Dabei findet eine Unterscheidung zwischen Privatpersonen und Gewerben statt. Damit es beim Verstoß gegen das Urheberrecht für den Film auch zu einer strafrechtlichen Verfolgung und einem Gerichtsverfahren kommt, ist ein Antrag des geschädigten Urhebers notwendig – eine automatische Strafverfolgung findet nicht statt.

Urheberrechtsverletzungen verjähren nach drei Jahren. Diese Frist beginnt allerdings nicht am Tattag, sondern erst mit Entdeckung des Verstoßes.

Wann ist die Verwendung fremder Werke erlaubt?

Die Verwendung fremder Werke ohne die Zustimmung des jeweiligen Urhebers oder Rechteinhabers ist nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. Ein solcher Sonderfall ist in § 51a UrhG als „Karikatur, Parodie und Pastiche“ aufgeführt:

Zulässig ist die Vervielfältigung, die Verbreitung und die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck der Karikatur, der Parodie und des Pastiches. 

Gelten keine Schranken, schützt das Urheberrecht auch Filmausschnitte.
Gelten keine Schranken, schützt das Urheberrecht auch Filmausschnitte.

Eine Vervielfältigung ist somit erlaubt, wenn ein bereits bestehendes Werk als Inspiration für die Entstehung einer neuen Schöpfung dient. Bei der Vorlage muss es sich allerdings um ein bereits veröffentlichest Werk handeln. Darüber hinaus muss die Vervielfältigung einen bestimmten Zweck erfüllen.

Anwendung findet diese Regelung zum Beispiel bei Parodie, Satire und Persiflage. Bekannte Beispiele sind unter anderem Filme wie „Der Schuh des Manitu“ und „(T)Raumschiff Surprise“ von Michael „Bully“ Herbig oder Fernsehformate wie „Switch reloaded“.

Neben der Vervielfältigung für Parodien, erlaubt auch die Regelung zum „Unwesentlichen Beiwerk“ die Übernahme fremder Werke in eigenen (Film-) Schöpfungen. Als Beiwerk gilt dabei urheberrechtlich alles, was zufällig oder beiläufig im Video gezeigt wird und eigentlich austauschbar ist. Es liegt darin also keine tiefere Bedeutung und es entsteht dadurch auch kein Mehrwert.

In Szenen dienen unter anderem die Möbel in einem Raum, die Bilder an den Wänden oder ein aufgeschlagenes Buch auf dem Tisch als Beiwerk. Sie tragen somit zum Gesamtbild bei, sind aber einzeln von geringer Bedeutung.

Werden Werkarten gezielt eingesetzt, um die Handlung zu unterstützen, handelt es sich dabei nicht um Beiwerk, sondern um Requisiten. Soll ein Buch, ein Bild oder ein Musikstück als Requisite im Filmwerk eingesetzt werden, ist laut Urheberrecht für den Film das Nutzungsrecht notwendig.

Urheberrecht beim Film – kurz und kompakt

Als „klassischer“ Urheber des Films entscheidet der Regisseur über die Verwertung und Veröffentlichung. Das Urheberrecht für den Film erstreckt sich auf die unterschiedlichen Gattungen des Medium. So sind neben Spielfilmen, auch Dokumentationen, Videospiele, Werbespots und Videos auf Youtube geschützt.

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Urheberrecht beim Film: Schutz der bewegten Bilder
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Über den Autor

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Nicole P.

Bereits während ihres Studiums der Buchwissenschaft in Mainz entdeckte Nicole ihre Faszination für das Urheberrecht. Seit 2016 verstärkt sie die Redaktion von urheberrecht.de und bringt ihr Wissen zu Urheberrecht, Abmahnung und Gewerblichen Rechtsschutz ein.

125 Gedanken zu „Urheberrecht beim Film: Schutz der bewegten Bilder

  1. Bianca

    16. Januar 2019 at 15:47

    Ich habe vor einen Film der ungefähr 30 Minuten lang sein soll zu „produzieren“ Also mit Drehbuch und heruntergeladener Musik und allem.
    Meine Frage ist ob ich diese GEMA-freie im Internet heruntergeladene Musik ohne Angst vor rechtlichen Konsequenzen benutzen kann?

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      25. Januar 2019 at 13:42

      Hallo Bianca,
      nur weil ein Musikwerk bzw. dessen Urheber nicht von der GEMA vertreten wird, bedeutet dies nicht automatisch, dass diese frei genutzt werden kann. Alternativ dazu können Sie gemeinfreie Werke nutzen (hier ist das Urheberrecht verjährt) oder Stücke die durch eine Creatvie-Commons-Lizenz frei verwendet werden darf.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  2. Lena

    13. Dezember 2018 at 11:02

    Hallo,
    Ich würde gerne einige Filmausschnitte für ein Theaterstück verwenden. Brauche ich dafür eine Nutzungserlaubnis oder gilt das als „freie Benutzung“?
    Und wie sieht es damit aus wenn es sich um klassische Filmszenen handelt, die von den Theaterschauspielern nachgespielt werden?

    Lena

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      21. Dezember 2018 at 12:54

      Hallo Lena,
      in der Regel benötigen Sie für die Verwertung von urheberrechtlich geschützen Werken das Einverständnis des Urhebers. Wenden Sie sich daher ggf. für eine individuelle Einschätzung an einen Anwalt für Urheberrecht.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  3. Manfred

    20. November 2018 at 23:34

    Ich würde gerne spezielle technische Anweisungen filmisch darstellen. Dies Anweisungen würden bei jedem neuem Modell neu erstellt werden. Kann ich mir die Idee bzw. Machart der Filme schützen lassen?

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      30. November 2018 at 13:47

      Hallo Manfred,
      grundsätzlich lässt sich eine Idee alleine nicht urheberrechtlich schützen. Welche Optionen allerdings bestehen, können Sie hier nachlesen: Ratgeber Ideenschutz.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  4. Jürgen

    19. November 2018 at 15:16

    … an wen kann man sich wenden, wenn man eine Auskunft über Aufführungsrechte eines privat erworbenen Films mit Bildungsinhalten und geschichtlich historischen Fakten erhalten möchte? Diese CD`s sollen im Rahmen von Veranstaltungen der Altenpflege und Betreuung gezeigt werden.

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      30. November 2018 at 13:42

      Hallo Jürgen,
      in diesem Fall sollten Sie sich entweder an die Produktionsfirma oder die zuständige Verwertungsgesellschaft wenden.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  5. peter

    20. Oktober 2018 at 13:30

    Hallo,
    ich möchte einen kl. Ausschnitt aus einem rund 45 Jahre alten Film für das Profilfoto einer Plattform benutzen. Kann ich das oder werde ich gleich dafür bestraft? Ich habe keine Lust dafür ein paar 100 Euro zu bezahlen. Ich könnte auch den kl. Ausschnitt (-> Profil eines verfremdeten Schauspielers) von Farbe in Grau abändern – damit noch weniger das Original erkennbar ist (und als Name Grau mit einer allg. Bezeichnung als Ergänzung verwenden – ohne auf den Film, auf den Schauspieler oder seine Tätigkeit Bezug zu nehmen). Darf ich das – oder ist das hochkriminell (Spaß beiseite – ein paar 100 Euro würden mir zZ. sehr weh tun)?
    Danke.
    Schöne Grüße, Peter.
    p.s. Ich komme aus Österreich (-> wg. Urheberrecht).

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      22. Oktober 2018 at 8:39

      Hallo Peter,
      wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  6. Daniel

    11. Oktober 2018 at 18:02

    Guten Tag,
    ich plane, sich in Familienbesitz befindliches Zeitungs- & Fotomaterial über meinen Urgroßvater aus der Zeit zw. ca. 1910 und 1930, zu einer Art Biographie zusammenzustellen und diese als Grundlage für ein späteres Filmprojekt zu verwenden. Er war in dieser Zeit eine bekannte Persönlichkeit im Bereich Sport.
    Ich wüsste gerne mehr über die rechtliche Herangehensweise, vor allem bzgl. eventuell noch bestehender Urheberrechte der jeweiligen Fotografen und Journalisten (deren Identität in den meisten Fällen unbekannt ist) und auch hinsichtlich der eigenen Sicherung der Weiterverwertungsrechte meines Projekts.
    Herzlichen Dank im Voraus!

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      15. Oktober 2018 at 9:02

      Hallo Daniel,
      mit Ihrem komplexen Vorhaben sollten Sie sich an einen Anwalt wenden, der das Material umfassend prüfen und einschätzen kann.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

  7. Lukas

    3. Oktober 2018 at 19:35

    Liebes urheberrecht.de Team,

    ich hätte auch eine Frage: Es gibt ein kurzes Interview von mir mit einer bekannten öffentlichen Person in Deutschland. Dass dieser Text geschützt ist, weiß ich als Autor. Jedoch frage ich mich jetzt, ob es möglich ist, anhand dieses kurzen Interviews, meine Idee für einen entsprechenden Film – ein Biopic schützen zu lassen. Das Interview enthält sehr verkürzt die Themen und konkreten Personen, die für einen Film durch Dritte relevant wären. Auch habe ich eine skizzenhafte Liste erstellt mit weiteren Figuren, Schauplätzen und ersten Ideen für die filmische Umsetzung. Ist es überhaupt möglich ein solches Konzept, das eine reale Person betrifft, anhand der „notwendigen Schöpfungshöhe“ zu bewerten, da die meisten, aber nicht alle, Information über die handelnde Person auch für Dritte zugänglich wären. Mir geht es vor alle darum, das Konzept, auf das man nicht so leicht kommt, an eine Produktionsfirma zu verkaufen, ohne dass Ideenklau stattfindet. Ich freue mich über eine Rückmeldung. Mit besten Grüßen, Lukas

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      8. Oktober 2018 at 9:20

      Hallo Lukas,
      für eine Einschätzung zur Schöpfungshöhe ist eine individuelle Prüfung notwendig. Wenden Sie sich dafür ggf. an einen Anwalt für Urheberrecht.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  8. Andreas

    29. August 2018 at 20:49

    Und wie verhält es sich bei der Situation:

    Eigene Musik produziert! Also ist es meine Musik.
    Für das Video würde ich gerne einfach ein Videospiel spielen (irgendwas mit viel epos) den Bildschirm abfilmen und es dann mit Musik (meiner eigenen) untermalen.

    Ist das erlaubt?

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      3. September 2018 at 9:03

      Hallo Andreas,
      auch Computerspiele unterliegen dem Urheberschutz. Möchten Sie Aufnahmen daraus verwenden, benötigen Sie in der Regel eine entsprechende Erlaubnis der Rechteinhaber.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  9. Helke

    11. August 2018 at 22:10

    Guten Abend,

    ich habe in den Jahren 2001 bis 2007 mehrere Dokumentationen (auch mehrteilige) für den TV-Sender Phoenix übersetzt. ( Mit Phoenix habe ich damals lediglich Zeilenhonorare vereinbart und schriftlich keine Rechte übertragen.)
    Mittlerweile sind viele dieser Dokus von Privatpersonen auf Youtube eingestellt worden – die mich und vermutlich auch andere Rechteinhaber nicht gefragt haben.
    Gibt es mittlerweile eine Verwertungsgesellschaft, die diese Art von Veröffentlichung im Internet – sprich: deutsche Übersetzungen [Sprechertexte und O-Töne] – vergütet?
    Sind die Privatpersonen, die solche Dokumentationen einstellen, wirklich so blauäugig zu glauben, dass sie das einfach so DÜRFEN?!?
    Vielen Dank + beste Grüße!

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      13. August 2018 at 8:18

      Hallo Helke,
      ob und welche Verwertungsgesellschaft in Ihrem Fall zuständig wäre, können wir pauschal nicht einschätzen. Eine Übersicht der bekanntesten Verwertungsgesellschaften in Deutschland finden Sie hier: Ratgeber Verwertungsgesellschaften.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  10. Yen Nhi B. T.

    5. Juni 2018 at 12:24

    Hey,
    also ich plane ein fiktives Freiluftkino, und die Besonderheit dabei ist, dass Amateurkurzfilme vorgeführt werden, das heißt, dass nach Bewerbern gesucht wird, die ihre Filme vorstellen wollen.
    Sind diese Filme urhebergeschützt, wenn ja, braucht ich eine schriftliche Einbewilligung von den Bewerbern? Muss ich außerdem noch auf andere Sachen achten, wie die GEMA? Sind die Lichtspielbewilligungen ein Gesetz in Österreich oder auch in Deutschland ?

    LG, Yen Nhi

    1. urheberrecht.de

      14. Juni 2018 at 16:22

      Hallo Yen,

      in der Regel unterliegen Filme dem Urheberrecht. Um diese öffentlich vorführen zu dürfen, muss deshalb ein Nutzungsrecht von den Urhebern erworben werden. Ob Sie für Ihre Veranstaltung ein GEMA-Lizenz benötigen, können Sie bei der GEMA selbst in Erfahrung bringen.
      Die Lichtspielbewilligungen gelten nicht in Deutschland.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  11. Stefan

    19. Mai 2018 at 12:32

    Guten Tag,
    wie funktioniert das denn präzise mit den Lizenzen für zb Spielzeughersteller?
    Angenommen es kommt ein Blockbuster raus und Hasbro oder Mattel kauft sich die Rechte für das Spielzeug/ die Marke ?
    Wie ist das Unsatzverhältnis zwischen den Filmstudios und dem Hersteller?
    Folgend werden bei Blockbuster die Rechte weiterverkauft an zb Nestlé, PEZ, Coca-Cola usw..

    1. urheberrecht.de

      22. Mai 2018 at 10:17

      Hallo Stefan,
      wir können und dürfen keine präzisen Angaben zu individuellen Vereinbarungen machen, zumal diese immer an den jeweiligen Interessen und Bedürfnissen der Beteiligten angepasst sind. Dies genau zu regeln und zu prüfen, ist Aufgabe der Anwälte.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  12. Isa

    18. Mai 2018 at 13:44

    Guten Tag,
    wir planen ein Konzert zu veranstalten, in dem u.a. auch Musik aus dem Film „König der Löwen“ gespielt werden soll. (GEMA wird für die Musik natürlich bezahlt). Um das Stück zu untermauern planen wir kurze Filmausschnitte aus dem Disneyfilm einzuspielen. Ist das erlaubt, oder bedarf es hier auch bereits der Genehmigung des Urhebers?

    1. urheberrecht.de

      22. Mai 2018 at 9:53

      Hallo Isa,
      in der Regel bedarf es vor der Veröffentlichung eines fremden Werks der Genehmigung des Urhebers bzw. der Einholung entsprechender Nutzungsrechte.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  13. Phil

    25. April 2018 at 19:47

    Schönen guten Abend.

    Ich habe mich nun lange belesen, komme aber leider zu keinem Schlüssigen Ergebnis.

    Vielleicht können sie mir bei diesen 2 Fragen weiter helfen.

    Wie verhält es sich, wenn ich einen Fernsehbericht Parodiere und neu Synchronisiere, dafür zum Beispiel verschiedene Berichte nehme und diese zu einem neuen Werk zusammenfasse. Ist das eine Neuschöpfung oder habe ich da auch urheberrechtliche Probleme?

    Ich verste es leider nicht ganz.

    Vielen Dank und gute Seite!

    1. urheberrecht.de

      11. Mai 2018 at 8:44

      Hallo Phil,

      sofern das Material urheberrechtlich geschützt ist und Sie keine Nutzungsrechte daran besitzen, stellt auch eine Synchronisation eine Urheberrechtsverletzung dar.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

  14. Marion Sch.

    23. Februar 2018 at 17:53

    Frage 4: Gilt das Urheberrecht auch für Filmausschnitte?
    Ja, auch Filmausschnitte fallen unter das Urheberrecht beim Film und sind somit geschützt. Filmausschnitte können aber in Form von Zitaten ohne die Genehmigung des Urhebers verwendet werden. Dabei ist allerdings zu beachten, dass das Zitat niemals alleine steht, eine Auseinandersetzung damit stattfinden muss. Zudem darf der Filmausschnitt nicht bearbeitet werden und ist mit einer Quellenangabe zu versehen.

    Ich möchte einen Filmausschnitt in einem Blogartikel verwenden, in dem ich ein paar relevante Minuten des Films zeigen möchte. Ist das damit auch gemeint, oder gilt das nur für ein Bild/Foto aus einem Film?

    1. urheberrecht.de

      12. März 2018 at 8:59

      Hallo Marion,

      die Verwendung von solchem Material im Internet ist immer schwierig. Es empfiehlt sich eine Rücksprache mit dem Inhaber der Verwertungsrechte oder ein Anwalt für Urheberrecht.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

  15. Lilly K.

    5. Februar 2018 at 15:14

    Wie sieht das denn bei Videos aus, die für den Einsatz in der Lehre an Universitäten gedreht werden und auf unieigenen (öffentlichen) Videoportalen veröffentlicht werden? Wer ist da der Urheber? Alle Personen, die an der Erstellung mitwirken wie z.B. Kamermann, Person für den Ton, Nachbearbeiter des Filmmaterials, sind an der Uni fest angestellt oder als studentische Hilfskraft tätig. Müssen die als Autoren/Urheber genannt werden?
    Das Drehbuch schreibt i.d.R der Dozent selbst mit Hilfe eines Mitarbeiters aus dem Backoffice „Videoproduktion“. Im Video treten dann auch diese Dozenten selbst oder seine Kollegen auf. Die sind alle Bedienstete der Uni. Wer von denen ist der Autor/Urheber?

    Bei Veranstaltungsaufzeichnungen (als Mitschnitte von Vorlesungen) stellt sich mir die gleiche Frage. Wer ist dann der Urheber?
    Danke für Eure Hilfe, Lilly

    1. urheberrecht.de

      19. Februar 2018 at 10:44

      Hallo Lilly,

      wer der Urheber ist, lässt sich beim finalen Werk nur noch schwer sagen. In der Regel ist der Urheber, der das Werk erstellt. Bei Gruppen- oder Auftragsprojekten sollte ein Vertrag die Recht regeln.
      Beim Mitschnitt von Vorlesungen ist der aufnehmende der Urheber, hier sind jedoch Persönlichkeitsrechte der gefilmten zu wahren.

      Ihr Team von Urheberrechte.de

  16. Phil

    23. Januar 2018 at 18:26

    Hallo zusammen!
    Erstmal: vielen Dank für die informative Webseite. Hier werden komplexe Zusammenhänge komprimiert aber doch verständlich erklärt. Bravo!

    Ich habe aber noch 2 Detailfragen zur „selbstständigen Neuschöpfung“:

    1) Inwieweit ergeben sich aus dem urheberrechtlichen Schutz eines Films ein Markenschutz für wesentliche Teilaspekte des filmischen Werks, wie z.B. die Hauptcharaktere? Auf welche Art von Erzeugnissen erstreckt sich dies? Beispiel: Wenn ich eine Cartoon-Skulptur von Frankenstein anfertige und verkaufe, entspricht das freier Nutzung im Rahmen einer selbständigen Neuschöpfung?

    2) Sind Collagen einzelner Filmszenen („Zitate“) aus verschiedenen Werken unter einem neuen Thema als „selbständige Neuschöpfung“ anzusehen? Beispiel: Würde beispielsweise eine Revue-Vorstellung in der einzelne Szenen aus bekannten Filmklassikern unter dem Titel „Das alte Hollywood“ nachgestellt werden eine Genehmigung der Rechteinhaber erfordern? Müssen die einzelnen Darbietungen als Zitate gekennzeichnet werden?

    1. urheberrecht.de

      12. Februar 2018 at 11:31

      Hallo Phil,

      zu 1) wenn Privatpersonen bekannte markengeschützte Figuren in Form von sog. Fanarts abbilden (dies betrifft Zeichnungen, Skulpturen, Digital Art etc.) und veröffentlichen, verstößt dies prinzipiell gegen das Urheberrecht. Sofern mit der Veröffentlichung keine kommerzielle Absicht verfolgt wird, werden die Fanarts jedoch von vielen Urhebern geduldet, weil es eine gute Form der kostenlosen Werbung darstellt. Allerdings sind auch Fälle bekannt, in denen Künstler für ihre Zeichnungen oder Skulpturen abgemahnt wurden, weil sie keine Rechte an den Figuren hatten.

      Der Verkauf von Fanarts ist ebenso verboten und wird wesentlich häufiger geahndet als die kostenfreie Veröffentlichung. Inwieweit eine Figur aber tatsächlich markengeschützt ist, ist mitunter sehr schwierig zu beantworten. Hierzu kann Sie ein Anwalt zum gewerblichen Rechtsschutz beraten.

      zu 2) Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Verwendung von Zitaten (auch Filmzitate) ohne Erlaubnis möglich. Diese Voraussetzungen finden sich im § 51 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG). Wichtig ist vor allem, dass das eigenständige Werk ein selbstständiger neuer Film ist, dessen Inhalte auch ohne das Zitat funktionieren. Außerdem muss das Zitat immer einen besonderen Zweck im Gesamtwerk erfüllen. Auch hierzu kann Sie ein Anwalt ausführlich beraten.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

  17. Bettina

    14. Januar 2018 at 20:04

    Hallo!
    Zuerst einmal: Diese Seite ist wirklich sehr hilfreich, wenn man sich mit den Fragen des Urheberrechts befassen muss. Vielen Dank dafür!
    Wir möchten ein Musikvideo erstellen, in dem Ausschnitte aus alten Filmen enthalten sein sollen. Ist es wirklich richtig, dass man Filmmaterial „ungestraft“ nutzen darf, wenn diese Filme gemeinfrei sind? Ein großes Problem scheint es auch zu sein, wirklich zuverlässige Quellen zu finden, die Auskunft darüber geben, welche Filme nun wirklich gemeinfrei sind und welche nicht. In manchen Quellen wird z. B. „Nosferatu“ aus dem Jahr 1922 als gemeinfrei deklariert, aus anderen Quellen geht das wieder nicht hervor. Wir sind wirklich unsicher, weil wir hier keinen Fehler machen wollen!
    Besten Dank und viele Grüße
    Bettina

    1. urheberrecht.de

      15. Januar 2018 at 8:46

      Hallo Bettina,
      bei Filmen gibt es meistens viele Urheber. Wenn die Halter der Urheberrechte seit 70 Jahren tot sind, darf das Material laut UrhG frei verwendet werden. Wegen der komplexen Verhältnisse sollte jedoch das Studio, der Verleger oder der Verleih kontaktiert werden, um die Situation zu klären.

      Ihr Team von Urheberrechte.de

  18. Ingo

    4. Dezember 2017 at 15:12

    Ich arbeite in einem Altenpflegeheim und es stellt sich immer wieder die Frage, ob wir „alte“ Filme, wie die Feuerzangenbowle unseren Bewohnern in einem geschlossenen Raum zeigen dürfe, ohne dass wir dafür etwas bezahlen müssen.

    1. urheberrecht.de

      3. Januar 2018 at 11:15

      Hallo Ingo,
      jede Form von Filmvorführung setzt eine entsprechende Erlaubnis des Urhebers bzw. des Rechteinhabers voraus. Gekaufte DVDs und Filme aus der Videothek sind in der Regel nur für den privaten Gebrauch bestimmt. Die Frage, ob Sie bestimmte Filme im Altenpflegeheim vorführen dürfen, ohne hierfür zu bezahlen, kann jedoch nur ein Rechtsanwalt abschließend beantworten. Wir dürfen eine derartige Rechtsberatung nicht anbieten.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

      1. Schwer

        14. März 2019 at 10:49

        Sorry, ich verstehe in dem Fall hier gerade beim Lesen überhaupt nicht, warum in KINDERGÄRTEN und SCHULEN (Frage vom 10Sept.17) Filme die selbst gekauft oder geliehen wurden, sehr wohl gezeigt werden können dürfen, jedoch wie hier, in ALTENHEIMEN dies ein öffentliche Veranstaltung sein soll.
        Da kommt ja auch nicht jeder von draußen herein und die alten Menschen können auch nicht mehr ins Kino um in Gemeinschaft ihrer Mitbewohner einen Film zu schauen.
        Gruß Schwer
        P.S.: ansonsten zur Seite ansich hier, DANKE 😉

  19. Feli

    28. November 2017 at 10:03

    Hallo!
    Wie sieht das denn mit der Nutzung von Filmpostern oder DVD-Covern aus? Konkret geht es mir um die Nutzung zur Erstellung von Übungs- und Testmaterial für Klassenarbeiten, die in einer Masterarbeit dokumentiert werden. In einer Testaufgabe sollen beispielsweise Filmposter abgedruckt werden, die Schülern als Stimuli für eine Konversation dienen sollen. Können diese dann unter Angabe der Quellen verwendet werden?
    Herzlichen Dank im Voraus!

    1. urheberrecht.de

      18. Dezember 2017 at 10:30

      Hallo Feli,
      bei rechtlichen Unklarheiten kann Ihnen ein Anwalt weiterhelfen. Wir hingegen dürfen keine Rechtsberatung anbieten.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

  20. Sabine

    16. November 2017 at 5:03

    Ab wann, sind Eltern haftbar, wenn ihr Kind 16 Jahre Filme oder Teilweise etwas hochgeladen hat.

    1. urheberrecht.de

      18. Dezember 2017 at 10:09

      Hallo Sabine,
      diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten, weil dies immer eine Frage des jeweiligen Einzelfalls ist. Bei rechtlichen Streitigkeiten und Unklarheiten empfiehlt es sich, einen Rechtsanwalt zu konsultieren.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

  21. Tom

    14. November 2017 at 11:37

    Wenn ich Bildausschnitte und Musik von einem Film für ein Projekt in Informatik in der Schule verwenden möchte, darf ich das ohne weiteres bzw. reicht es aus, meine Quellen anzugeben und auf die Urheber der Bilder und Musik hinzuweisen?

    1. urheberrecht.de

      18. Dezember 2017 at 9:51

      Hallo Tom,
      die Verwendung fremder Bildausschnitte und Musik aus einem Film kann eine Veröffentlichung dieses Materials darstellen und somit eine Urheberrechtsverletzung. Da wir keine Rechtsberatung anbieten dürfen, empfiehlt es sich bei rechtlichen Unklarheiten, gegebenenfalls einen Anwalt zu konsultieren.
      Ihr Team von Urheberrecht.de

  22. LEA

    13. November 2017 at 22:29

    hey, brauche eine schnelle antwort!
    wir haben in der schule gerade ein projekt am laufen und da wollen wir einen film (wiet) laufen lassen und geld sammeln, da es für einen gutenzweck ist. nun ist der film natürlich urheberrechlich geschüzt, die wo dort mit spielt (gwen) ist von einem schülr in meijner klasse die cousine. er hat gesagt weill sie da auch kommen und fragen beantworten haben wir die filmrechte bei unserer seite, aber ich weis es eben nicht ganz.
    mein frage:
    wie bekommen wir am schnellsten das urheberrecht?
    und wie viel würde es kosten?
    wie würde das alles ablaufen?
    warte auf eine schnelle antwort!!!!
    danke im vorraus
    ENTSCHULDIGUNG FÜR MEINE RECHTSCHREIBUNG!!!!!!!!!!!!

    1. urheberrecht.de

      18. Dezember 2017 at 9:38

      Hallo Lea,
      aufgrund der unsicheren Rechtslage sollte vor einer Filmaufführung eine entsprechende Nutzungserlaubnis eingeholt werden. Außerdem kann Sie ein Anwalt zur Rechtslage informieren und beraten. Wir dürfen keine Rechtsberatung anbieten.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

  23. Franz X.

    29. Oktober 2017 at 15:23

    Wenn das Urheberrecht nach 70 Jahren erlischt – dürfen dann legal erworbene DVDs von Filmen z.B. von Ernst Lubitsch (um 1919) öffentlich im Rahmen von Kulturveranstaltungen eines Vereins gezeigt werden?

    1. urheberrecht.de

      1. November 2017 at 12:00

      Hallo Franz,
      da das Urheberrecht für Laufbilder (Filme) 50 Jahre nach dem Tod des Schöpfers erlischt, sollten theoretisch bei ausreichend alten Filmen keine Bedenken bestehen, gegen das Urheberrecht zu verstoßen. Aber es sollte genau geprüft werden, ob die Rechteinhaber nicht anderweitig Rechte geltend machen können.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

  24. sonja

    10. September 2017 at 23:16

    Dürfen Kindergärten z.B. Disney-Filme in Gänze zeigen? Liegt da eine Urheberrechtsverletzung vor oder ist das eine nicht-öffentliche Aufführung, die okay ist?

    1. urheberrecht.de

      11. September 2017 at 10:17

      Hallo Sonja,

      selbst ausgeliehene oder gekaufte Filme dürfen im Klassen- bzw. Kindergruppenverband gezeigt werden, da es sich dabei nicht um eine öffentliche Vorführung handelt. Das gilt jedoch nicht für Fernsehaufnahmen.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

      1. Fritzi

        13. Dezember 2019 at 20:16

        Müssen die Filme, die in einer Klasse gezeigt werden (und somit auch ohne Lizenz gezeigt werden dürfen), von der Lehrkraft als Privatperson gekauft worden sein oder können die Filme auch Eigentum der Schule sein?

        1. urheberrecht.de Beitragsautor

          19. Dezember 2019 at 13:36

          Hallo Fritzi,
          wenden Sie sich mit diesem Anliegen an den zuständigen Lehrerbund oder die Landesmedienanstalt.

          Ihr Team von urheberrecht.de

  25. Ey Yo

    17. März 2017 at 12:48

    Jungs,geile Seite, empfehle ich!!!

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