Urheberrecht beim Film: Schutz der bewegten Bilder

Von Nicole P.

Letzte Aktualisierung am: 19. April 2024

Geschätzte Lesezeit: 8 Minuten

Egal ob kreative Freizeitbeschäftigung oder großer Blockbuster, filmische Werke sind in der Regel mit einem großen Aufwand verbunden. Planung und praktische Umsetzung nehmen viel Zeit in Anspruch und können ggf. auch hohe Kosten verursachen. Das Urheberrecht beim Film schützt den Urheber und sein Filmwerk.

Das Urheberrecht beim Film gilt auch für erworbene DVDs.
Das Urheberrecht beim Film gilt auch für erworbene DVDs.

FAQ zum Urheberrecht beim Film

Erlaubt das Urheberrecht eine öffentliche Filmvorführung?

Für die Verwertung eines Films in der Öffentlichkeit muss das jeweilige Nutzungsrecht erworben werden. Im Falle einer öffentlichen Filmvorführung wäre dies §19 UrhG, das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht. Die entsprechende Lizenz kann in der Regel bei der zuständigen Verwertungsgesellschaft angefragt werden.

Fallen alle Arten des Films unter den Schutz des Urheberrechts? Also auch Werbespots?

Ähnlich wie Spielfilme beruhen auch Werbespots auf aufwendigen und durchdachten Konzepten, sodass generell davon auszugehen ist, dass sie unter den Urheberrechtsschutz fallen.

Sind auch Videos auf Youtube durch das Urheberrecht geschützt?

Das Urheberrecht kann ein Video auf Youtube oder in anderen sozialen Medien schützen, wenn eine schöpferische und kreative Leistung vorliegt.

Gilt das Urheberrecht auch für Filmausschnitte?

Ja, auch Filmausschnitte fallen unter das Urheberrecht beim Film und sind somit geschützt. Filmausschnitte können aber in Form von Zitaten ohne die Genehmigung des Urhebers verwendet werden. Dabei ist allerdings zu beachten, dass das Zitat niemals alleine steht, eine Auseinandersetzung damit stattfinden muss. Zudem darf der Filmausschnitt nicht bearbeitet werden und ist mit einer Quellenangabe zu versehen.

Dürfen selbstgedrehte Konzertmitschnitte auf Video-Plattformen hochgeladen werden?

Ein Konzert fällt als Aufführung bereits unter den Urheberrechtsschutz, weshalb häufig bereits die Aufnahme des Videos unzulässig ist. Die Verbreitung durch eine Video-Plattform im Internet ist folglich ebenfalls verboten und kann rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Ist ein Film durch das Urheberrecht geschützt?

Das Urheberrecht dient dem Schutz vom Urheber und seinem Werk. Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) definiert diesen Werkbegriff unter § 2 Abs. 2 als persönlich-geistige Schöpfungen. Laut dem UrhG zählen folgende Schöpfungen zu den geschützten Werken:

  1. Sprachwerke (Bücher und Reden)
  2. Werke der Musik (Noten und Kompositionen)
  3. pantomimische Werke und Werke der Tanzkunst (Choreografien)
  4. Werke der bildenden Künste (Skulpturen und Plastiken)
  5. Lichtbildwerke (Fotografien)
  6. Filmwerke (Dokumentationen und Spielfilme)
  7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art (Skizzen und Karten)
Computerspiele zählen zum  Film, weshalb das Urheberrecht auch für diese gilt.
Computerspiele zählen zum Film, weshalb das Urheberrecht auch für diese gilt.

Wie aus dieser Auflistung ersichtlich wird, können Filmwerke unter den urheberrechtlichen Schutz fallen. Dafür sieht das Recht ein gewisses Maß an Originalität und persönlicher Note vor. Diese Leistung objektiv zu bewerten, stellt regelmäßig eine Herausforderung für die deutschen Gerichte dar.

Fiktionale Spielfilme beruhen auf durchdachten Konzepten, weshalb der Schutz durch das Urheberrecht für den Film nur in den seltensten Fällen hinterfragt wird. Aufgrund der kreativen Leistung, die für Planung und Produktion von Werbespots und Computerspielen aufgebracht wird, sind auch diese in der Regel geschützt.

Schwierig ist die Einschätzung bei Filminterviews. Hier muss die sprachliche und bildnerische Gestaltung individuell betrachtet werden. Wichtig sind dabei unter anderem Kameraführung und Ausleuchtung.

Die reine Berichterstattung gilt nicht als Filmwerk, weil diese meist keine individuelle Gestaltung verzeichnet. Trotzdem genießt sie als Laufbild, mit dem Urheberrecht verwandte Schutzrechte.

Als Laufbilder werden Filme bezeichnet, die nicht über eine ausreichende persönlich-geistige Schöpfung verfügen. Es handelt sich dabei also um Aufnahmen, die ein Geschehen nur abfilmen. Der Schutz der Laufbilder bleibt insgesamt 50 Jahre lang bestehen.

Außerdem reicht für den Urheberrechtsschutz nicht alleine die Idee für den neusten Hit an den Kinokassen oder für eine innovative Gameshow im Fernsehen aus. Denn dieser Schutz tritt erst mit der Schöpfung in Kraft.

Damit das Urheberrecht beim Film greift, muss die Idee eine konkrete Form annehmen, die durch die menschlichen Sinne wahrnehmbar ist. Der Entwurf für einen Film muss also ausformuliert werden. Meist wird dafür ein Drehbuch verwendet. Die schriftliche Form ist für das Urheberrech beim Film zwar nicht notwendig, allerdings handelt es sich dabei um die branchenübliche Methode.

Liegt nur eine Zusammenfassung des Filmstoffs vor, wird dies als Exposé bezeichnet. Allerdings sollte immer bedacht werden: Je ausformulierte die Idee, desto wahrscheinlicher ist der urheberrechtliche Schutz vor Plagiaten.

Besteht die Sorgen wegen Plagiaten und Ideenklau, kann der Urheber eine Kopie seines Werks bei einem Notar oder Rechtsanwalt hinterlegen. Dadurch kann in einem Streitfall, eine Aussage zum möglichen Entstehungszeitpunkt getroffen werden. Allerdings fallen für die Hinterlegung Kosten an.

Wer ist der Urheber beim Film?

Beim Medium Film muss unterschieden werden zwischen dem Urheber der vorbestehenden Werke und dem Filmurheber. Zu den vorbestehenden Werken gehören unter anderem das Drehbuch oder die Romanvorlage, aber auch die Filmmusik kann dazu gezählt werden.

Urheberrecht beim Film: Die Filmmusik zählt meist als separates Werk.
Urheberrecht beim Film: Die Filmmusik zählt meist als separates Werk.

Vorbestehende Werke gelten als eigenständige Schöpfung und fallen deshalb auch unter den Schutz des Urheberrechts. Der Urheber der Romanvorlage ist aber nicht automatisch der Filmurheber. Der Filmurheber muss die Produktion des Films beeinflussen und durch seine persönliche Note prägen.

Als „klassischer“ Urheber beim Film gilt in der Regel der Regisseur. Aber auch Kameramann, Tonmeister, Beleuchter und Produzent können einen entsprechenden schöpferischen Beitrag zum Filmwerk leisten. Wie sich dieser Beitrag auf das Filmwerk auswirkt, zeigt die nachfolgende Auflistung:

  • Der Regisseur ist in der Regel für die Gesamtkomposition des Films zuständig. Er nimmt Einfluss auf die Inszenierung der einzelnen Szenen und die Spielweise der Schauspieler. Dadurch prägt er die Schöpfung durch seine persönliche und kreative Leistung, weshalb er laut Urheberrecht beim Film meist als Schöpfer gilt.
  • Ist der Kameramann an die Vorgaben des Regisseurs gebunden, gilt diese nicht als Miturheber. Kann er allerdings bei der Bildgestaltung frei agieren und eigene Ideen umsetzen, muss der Fall anders gewertet werden.
  • In Einzelfällen kann auch der Tonmeister ein Miturheber sein. Möglich ist dies, wenn seine Arbeitsanweisungen sehr allgemein formuliert sind, sodass der Tonmeister seine eigenen Ideen und Vorstellungen beim Klangbild einbringen kann.
  • Auch ein Cutter kann, wenn er bei seiner Arbeit frei entscheiden kann, welche Aufnahmen miteinander verknüpft werden, zu den Miturhebern zählen. Dabei ist erneut der Einfluss des Regisseurs entscheidend.
  • Die Schöpfungen von Kostüm- und Szenenbildnern fallen häufig nicht unter das Urheberrecht beim Film, sondern zählen zu den vorbestehenden Werken.
  • Schauspieler können aufgrund ihrer Tätigkeit als ausübende Künstler nicht im Besitz der Urheberschaft sein. Ist ein Schauspieler allerdings gleichzeitig Regisseur des Filmwerks, kann er dadurch die (Mit-) Urheberschaft erlangen.
Das UrhG sieht eine Abgrenzung von Urheber und Hersteller vor. Der Filmhersteller trägt sowohl das wirtschaftliche und organisatorische Risiko für die Herstellung des Filmwerks.

Das Urheberrecht beim Film: Verwertung und Nutzung

Der Urheber des Filmwerks entscheidet alleine über die Verwertung in körperlicher sowie unkörperlicher Form. Durch die Verwertungsrechte entscheidet er somit wann und wie der Film für die Öffentlichkeit zugänglich wird.

Der Schutz durch das Urheberrecht beim Film gilt nicht unbegrenzt. 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers erlischt der Schutz.

Für die Wiedergabe eines Werkes ist der Begriff der Öffentlichkeit entscheidend. Er wird definiert als Gruppe von Personen, die nicht in unmittelbarer Beziehung zum Urheber stehen. Es findet also eine klare Differenzierung statt, ob Sie Filme öffentlich zeigen oder im Freundeskreis vorführen.

Für Filmwerke ist vor allem die unkörperliche Verwertung von großer Bedeutung. Das Urheberrecht beim Film sieht dabei unter anderem folgende Verwertungsrechte vor:

  • Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§19 UrhG)
  • Senderecht (§ 20 UrhG)
  • Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21 UrhG)
  • Recht der Wiedergabe von Funksendungen (§ 22 UrhG)

Kann oder möchte der Schöpfer des Filmwerks die Verwertungsrechte nicht alleine ausschöpfen, kann er Dritten Nutzungsrechte einräumen. In diesem Zusammenhang wird häufig auch von Lizenzen gesprochen.

Urheberrecht: Auch ein Video aus dem Internet kann unter den Schutz fallen.
Urheberrecht: Auch ein Video aus dem Internet kann unter den Schutz fallen.

Der Filmurheber kann sowohl einfache als auch ausschließliche Nutzungsrechte erteilen. Beim einfachen Nutzungsrecht können weitere Verwerter Lizenzen erwerben. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn unterschiedliche Kinos die Vorführungsrechte an einem Film beziehen.

Sichert sich ein Produzent die Nutzungsrechte für ein Drehbuch, handelt es sich dabei fast immer um eine ausschließliche Lizenz, sodass nur dieser Produzent das Drehbuch verfilmen darf. Durch die Übertragung wird die Verwertung durch Dritte und sogar durch den Urheber unterbunden.

Die Nutzungsrechte können zudem zeitlich, räumlich und inhaltlich beschränkt werden. Die Beschränkungen finden zum Beispiel beim Senderecht Anwendung. Durch die zeitliche Beschränkung kann einem Fernsehsender für einen festgelegten Zeitraum ein exklusives Senderecht zugesprochen werden.

Findet eine Aufspaltung der Senderechte auf bestimmte Länder statt, ist dies eine räumliche Beschränkung. Sollen die Verwertungsformen eigenständig verwertet werden, geschieht dies durch die inhaltliche Beschränkung. Die Aufteilung zwischen Pay-TV und Free-TV ist eine solche Verwertungsform.

Gelten auch beim Filmwerk die Schranken des Urheberrechts?

Der Gesetzgeber sieht zu Gunsten der Allgemeinheit Eingriffe in die Rechte der Urheber vor, diese werden als Schranken bezeichnet. Sie dienen unter anderem dem Schutz der Presse-, Rundfunk- und Informationsfreiheit.

Die Schranken erlauben zudem die Herstellung einzelner Vervielfältigungsstücke für den privaten Gebrauch, auch bekannt als Privatkopie. Zwar ist durch die Schranke die Herstellung zulässig, allerdings nicht die Verbreitung oder die öffentliche Wiedergabe der Privatkopie.

Voraussetzung für die Herstellung von Privatkopien ist, dass die Vorlage nicht aus einer offensichtlich rechtswidrigen Quelle stammt. Zu diesen Quellen zählen unter anderem Internettauschbörsen. Außerdem ist die Herstellung einer Privatkopie nur dann zulässig, wenn dafür kein Kopierschutz umgangen werden muss.

Wann liegt eine Urheberrechtsverletzung beim Film vor?

Wer eine Urheberrechtsverletzung beim Film begeht, muss mit einer Abmahnung rechnen.
Wer eine Urheberrechtsverletzung beim Film begeht, muss mit einer Abmahnung rechnen.

Wenn urheberrechtlich geschützte Werke ohne die Zustimmung des jeweiligen Urhebers verwertet werden, liegt in der Regel eine Urheberrechtsverletzung vor. Bei einem solchen Verstoß gegen das Urheberrecht beim Film ist der Einsatz von juristischen Mitteln möglich.

Der Geschädigte kann dabei sowohl zivil- als auch strafrechtliche Maßnahmen ergreifen. Um gegen eine Urheberrechtsverletzung vorzugehen, findet vor allem die zivilrechtliche Abmahnung Verwendung. Durch eine solche können verschiedenste urheberrechtlichen Ansprüche gelten gemacht werden, wie zum Beispiel:

  • Anspruch auf Unterlassung
  • Anspruch auf Beseitigung
  • Anspruch auf Schadensersatz

Das Strafrecht sieht bei Urheberrechtsverletzungen Geld- oder Haftstrafen vor. Dabei findet eine Unterscheidung zwischen Privatpersonen und Gewerben statt. Damit es beim Verstoß gegen das Urheberrecht für den Film auch zu einer strafrechtlichen Verfolgung und einem Gerichtsverfahren kommt, ist ein Antrag des geschädigten Urhebers notwendig – eine automatische Strafverfolgung findet nicht statt.

Urheberrechtsverletzungen verjähren nach drei Jahren. Diese Frist beginnt allerdings nicht am Tattag, sondern erst mit Entdeckung des Verstoßes.

Wann ist die Verwendung fremder Werke erlaubt?

Die Verwendung fremder Werke ohne die Zustimmung des jeweiligen Urhebers oder Rechteinhabers ist nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. Ein solcher Sonderfall ist in § 51a UrhG als „Karikatur, Parodie und Pastiche“ aufgeführt:

Zulässig ist die Vervielfältigung, die Verbreitung und die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck der Karikatur, der Parodie und des Pastiches. 

Gelten keine Schranken, schützt das Urheberrecht auch Filmausschnitte.
Gelten keine Schranken, schützt das Urheberrecht auch Filmausschnitte.

Eine Vervielfältigung ist somit erlaubt, wenn ein bereits bestehendes Werk als Inspiration für die Entstehung einer neuen Schöpfung dient. Bei der Vorlage muss es sich allerdings um ein bereits veröffentlichest Werk handeln. Darüber hinaus muss die Vervielfältigung einen bestimmten Zweck erfüllen.

Anwendung findet diese Regelung zum Beispiel bei Parodie, Satire und Persiflage. Bekannte Beispiele sind unter anderem Filme wie „Der Schuh des Manitu“ und „(T)Raumschiff Surprise“ von Michael „Bully“ Herbig oder Fernsehformate wie „Switch reloaded“.

Neben der Vervielfältigung für Parodien, erlaubt auch die Regelung zum „Unwesentlichen Beiwerk“ die Übernahme fremder Werke in eigenen (Film-) Schöpfungen. Als Beiwerk gilt dabei urheberrechtlich alles, was zufällig oder beiläufig im Video gezeigt wird und eigentlich austauschbar ist. Es liegt darin also keine tiefere Bedeutung und es entsteht dadurch auch kein Mehrwert.

In Szenen dienen unter anderem die Möbel in einem Raum, die Bilder an den Wänden oder ein aufgeschlagenes Buch auf dem Tisch als Beiwerk. Sie tragen somit zum Gesamtbild bei, sind aber einzeln von geringer Bedeutung.

Werden Werkarten gezielt eingesetzt, um die Handlung zu unterstützen, handelt es sich dabei nicht um Beiwerk, sondern um Requisiten. Soll ein Buch, ein Bild oder ein Musikstück als Requisite im Filmwerk eingesetzt werden, ist laut Urheberrecht für den Film das Nutzungsrecht notwendig.

Urheberrecht beim Film – kurz und kompakt

Als „klassischer“ Urheber des Films entscheidet der Regisseur über die Verwertung und Veröffentlichung. Das Urheberrecht für den Film erstreckt sich auf die unterschiedlichen Gattungen des Medium. So sind neben Spielfilmen, auch Dokumentationen, Videospiele, Werbespots und Videos auf Youtube geschützt.

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Über den Autor

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Nicole P.

Bereits während ihres Studiums der Buchwissenschaft in Mainz entdeckte Nicole ihre Faszination für das Urheberrecht. Seit 2016 verstärkt sie die Redaktion von urheberrecht.de und bringt ihr Wissen zu Urheberrecht, Abmahnung und Gewerblichen Rechtsschutz ein.

125 Gedanken zu „Urheberrecht beim Film: Schutz der bewegten Bilder

  1. Leo

    12. Februar 2021 at 18:47

    Hallo liebes Urheberrecht-Team,

    Ich schreibe meine Masterarbeit über Filme und muss dafür ein Online-Experiment durchführen, in dem sich die Teilnehmer 5 Filmausschnitte ansehen und anonym danach einen Fragebogen ausfüllen sollen.
    Gibt es da irgendwelche Schwierigkeiten mit dem Copyright, wenn ich alle Quellen angebe?

    Liebe Grüße!
    Leo

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      19. Februar 2021 at 13:31

      Hallo Leo,
      eine pauschale Einschätzung ist uns dazu nicht möglich. So kommt es zum Beispiel darauf an, ob es sich um eine Veröffentlichung von urheberrechtlich geschützten Inhalten handelt.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  2. J.W.

    1. Februar 2021 at 20:52

    Hallo Urheberrecht-Team,

    darf ich die Beschreibung einer Szene aus einem Kinofilm in einem Roman verwenden? Entweder mit dem tatsächlich gesprochenen Text oder alternativ nur eine sinngemäße Beschreibung des Gesprochenen?

    Mit freundlichen Grüßen
    JW

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      19. Februar 2021 at 14:13

      Hallo,
      eine pauschale Einschätzung ist uns dazu nicht möglich.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  3. Thomas

    18. Dezember 2020 at 9:44

    Guten Tag

    Wie sieht das Copyright aus, wenn ich ein einzelnes Foto aus einer Filmszene verwenden möchte (keine Still-Fotografie sondern direkt aus dem Film)? Läuft das Copyright in diesem Fall 70 Jahre nach dem Tod des Regisseurs oder des Kameramannes ab oder nach xx Jahren nach der Erstveröffentlichung?

    Danke und Gruss, Thomas

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      22. Januar 2021 at 15:11

      Hallo Thomas,
      bei einem Film kommt es in der Regel darauf an, wie sehr sich die einzelnen Beteiligten eingebracht haben und ob sie dadurch als Miturheber anzusehen sind. Pauschal lässt sich dies nicht beantworten.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  4. Marc

    28. Oktober 2020 at 12:42

    Hallo,
    ich besitze eine DVD einer Sportveranstaltung an der ich teilgenommen habe und die kommerziell verkauft wurde.
    Meine Frage: Darf ich eine Kopie dieser DVD auf Youtube stellen wenn ich den Zugriff nicht öffentlich mache (Sichtbarkeit=Privat)?
    Und darf ich den Film dann mit engen Freunden teilen?
    Hintergrund: Ich möchte den Film gerne Freunden zeigen, aufgrund von Corona will ich dies aber nicht gemeinsam bei mir Zuhause machen.
    Danke und Gruß, Marc

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      13. November 2020 at 14:04

      Hallo Marc,
      wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben. Informieren Sie sich am besten direkt bei YouTube über die gesetzlichen Bestimmungen in Ihrem Fall.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  5. Thilo

    8. Oktober 2020 at 16:01

    Hallo!
    Ich plane ein Musikvideo über John Lennon auf YouTube zu posten. U.a. Sequenzen sollen auch alte Filmaufnahmen (kein Audio) von Lennon zur Untermalung hereinkommen (so etwa von 1965-75) – ist das als „Freie Nutzung“ zu deklarieren? Das Material ist teilweise ist von irgendwelchen Leuten bei YouTube hochgeladen worden. Und wie verhält es sich wenn es nur Fotos sind? Liebe Grüße und vielen Dank! Thilo

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      16. Oktober 2020 at 13:24

      Hallo Thilo,
      grundsätzlich gilt es auch in diesem Fall das Urheberrecht zu beachten. Ob eine Verwendung von Videoausschnitten zulässig ist, könne wir pauschal nicht einschätzen.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  6. Alex G.

    4. September 2020 at 21:14

    Hallo,
    ich habe da eine recht spezielle Frage zu dem ich bisher leider nicht viel gefunden habe, aber es passt ganz grob zu diesem Thema! Und zwar: Ich und Freunde von mir, bauen auf Youtube einen Channel auf(Pink Car Battery Sessions). Wir wollen bekannten und unbekannten Bands die Möglichkeiten geben akustisch zu performen und wir kümmern uns um die Aufnahmen, das Edit, den Sound usw.. Die Band muss nur performen und sich filmen lassen. Es ist in der Grundidee wie die Deezer Sessions o.ä. Jetzt haben wir einige Aufnahmen und ein neues Video sollte auf Youtube hochgeladen werden, direkt nach dem Hochladen, aber kam direkt die Markierung des Videos, dieses soll laut Youtube, Urheberrechtliche Rechte Verletzten und es wurde somit automatisch dem Label zugeordnet. Dieser kann jetzt in unseren Videos Werbung schalten und diese auch monetarisieren. Wir wollen ja nicht diese Musik vervielfältigen, sondern schaffen was eigenes, es wird prefessioneler Content generiert an dem ich als Kameramann und Cutter sehr viel Zeit verbringe! Diese Monetarisierung sollte ja eigentlich unserem Channel zugute kommen, damit wir uns immer weiter aufbauen können und die Aufnahmen geschehen ja auch immer in Absprache mit den Bands.
    Meine Frage, wie kann ich da nachweisen dass das Recht an dem Video bei uns liegt, bzw. ist dass überhaupt möglich? Was kann man sonst machen? Vielen Dank schon mal im Vorraus! Alex

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      24. September 2020 at 15:49

      Hallo Alex,
      welche rechtlichen Möglichkeiten in Ihrem Fall bestehen, sollten Sie mit einem Anwalt für Urheberrecht klären.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  7. Matthias

    1. September 2020 at 13:29

    Hallo,

    ich habe eine Frage – Wie ist es mit dem Urheberrecht, wenn ich in einem von Sponsoren finanzierten Film einen Filmcharakter nachstellen würde? Als Beispiel: In einem Film über Autos spielt eine Person einen Autofahrer im Spiderman Kostüm. Der Film soll anschließend kostenfrei auf YouTube verfügbar sein.

    Viele Grüße Matthias

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      22. September 2020 at 15:59

      Hallo Matthias,
      eine pauschale Einschätzung können wir dazu nicht geben. Wenden Sie sich für eine individuelle Einschätzung an einen Anwalt für Urheberrecht.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  8. Jessica

    18. August 2020 at 17:25

    Darf man ein Buch auf Basis einer Youtube Staffel eines Let´s Plays schreiben? z.B. Personennamen sind gleich und Ablauf wird manchmal übernommen, manchmal auch nicht. Die Sätze, außer die wörtliche Rede der Personen sind immer selbst geformt. Die wörtliche Rede kommt nicht aus dem Spiel, sondern wird von dem Ersteller des Youtube Videos gesagt.
    Welche urheberrechtlichen Probleme könnte es geben?

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      27. August 2020 at 13:44

      Hallo Jessica,
      wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben, wenden Sie sich ggf. an einen Anwalt.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  9. Julia

    29. Juli 2020 at 9:16

    Hallo und vielen Dank für die hilfreichen Tipps!

    Ich möchte gerne bekannte Filmszenen fotografisch nachstellen. Eigene Models (die Menschen werden durch Hunde ersetzt), eigene Kostüme, eigene Location, also komplett selbst erschaffen, aber eben erkennbar welche Filmszene es sein soll.
    Darf ich diese erstellten Fotografien verwenden / verkaufen?

    Vielen Dank für Ihre Mühe,
    Julia

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      7. August 2020 at 14:47

      Hallo Julia,
      wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben. Wenden Sie sich ggf. für eine Einschätzung an einen Anwalt.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  10. florian

    27. Juli 2020 at 17:20

    Guten Tag, ich habe eine Frage: ich würde gerne eine Film still eine Dokumentation aus dem Jahre 1965 verwenden. Ich finde diese Film Firma nicht. Das Film still würde ich gerne in einem Malereiarbeit verarbeiten.Wie muss ich da vorgehen? Lieben Gruß, Florian

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      7. August 2020 at 14:46

      Hallo Florian,
      in einem solchen Fall können Sie sich an die zuständige Verwertungsgesellschaft wenden.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  11. Kenzo

    17. Juni 2020 at 11:40

    Guten Tag,
    ich arbeite auf einem Filmfestival. Dieses Jahr haben wir alle unsere Filme über Vimeo „On-Demand“ zur Verfügung gestellt.
    Allerdings sind im Zuge dessen Raubkopien, unter Einfügung von Wasserzeichen (mit dem Namen unseres Festivals), auf Sharing-Plattformen gelandet.

    Handelt es sich hierbei um Verletzung des Urheberrechts, oder schützt das Wasserzeichen davor?
    Wie können wir zivil- bzw. strafrechtlich dagegen vorgehen?
    Müssen wir uns an einen Anwalt wenden, oder gibt es dafür eine Anlaufstelle? Entstehen uns dadurch Kosten?

    Ich würde mich sehr über eine Rückmeldung freuen.

    Mit freundlichen Grüßen

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      19. Juni 2020 at 14:13

      Hallo Kenzo,
      mit diesem Anliegen sollten Sie sich an einen Anwalt für Urheber- und Medienrecht wenden.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  12. Alex

    9. Juni 2020 at 1:13

    Hallo,
    ich würde gern eine dezentrale Streamingplattform mit Inhalten unterstützen und Filmklassiker hochladen, bei denen die Schöpfer bereits 50 Jahre tot sind. Gibt es für so etwas eine Datenbank um einzusehen, ob die Rechte an jemanden weitergegeben wurden bzw. welche Filme ohne Nutzungsrechte bzw. Urheberrechte „auf dem Markt“ sind?

    Mit freundlichen Grüßen

  13. Melanie

    20. Februar 2020 at 8:28

    Hallo! Ich möchte Ausschnitte aus alten Filmen (80er/90er und animierte Filme ) verwenden und nur das Bildmaterial nutzen. Den Ton selber rüber legen und selber einsprechen. Die Clips sollen nur so ca. 30 Sekunden lang sein.
    Das würde ich dann gerne auf Instagram veröffentlichen.
    Was für rechtliche Einschränkungen gibt es da? Gibt es da eine Zeitregelung? Unter soundso vielen Sekunden ist es legal?
    Und gibt es vielleicht schon Portale, die bewusst urheberrechtlich freie Clips anbieten?
    Danke und Gruß
    Melanie

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      20. Februar 2020 at 13:57

      Hallo Melanie,
      die Verwendung von urheberrechtlich geschützen Werken ist nur mit dem Einverständnis des Urhebers bzw. des Rechteinhabers erlaubt. Eine gesetzlich Vorgeschriebene Mindestdauer gibt es dabei nicht.
      Wollen Sie keine Nutzungsrechte erwerben, könnten Sie ggf. auf gemeinfreie Werke zurückgreifen.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  14. Peter

    12. Februar 2020 at 15:30

    Hallo,
    meine Frage lautet wie folgt: Ich war als Kameramann in einem Unternehmen tätig und habe Werbefilme als licht setzender Kameramann gedreht und auch geschnitten. Dort waren bekannte Persönlichkeiten involviert. Nun würde ich gerne Ausschnitte dieser Filme für Eigenwerbung auf meiner Homepage nutzen. Ich habe gehört, dass das aufgrund meiner kreativen Leistung rechtlich in Ordnung ist. Wie ist da genau die Sachlage? Muss ich eine Lizenz von meinem ehemaligen Arbeitgeber kaufen und/oder von dem Prominenten vor der Kamera? Was muss ich beachten?
    Vielen Dank für Ihre Hilfe!

    LG
    Peter

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      20. Februar 2020 at 13:36

      Hallo Peter,
      wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben. Wenden Sie sich daher am besten für eine individuelle Einschätzung an einen Anwalt.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  15. Jusyk

    3. Januar 2020 at 13:11

    Hallo,
    ich möchte aus einem Film von 1954 gerne ein paar Standbilder, von Gebäuden und Straßen, in einer geschlossenen Facebook-Gruppe posten.
    Muss ich dazu auch eine Genehmigung haben?
    Ich würde den Sender und auch auch die Filmfirma als © auch auf dem Bild vermerken.
    Danke für eine Antwort.
    Jusyk

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      8. Januar 2020 at 14:25

      Hallo Jusyk,
      eine pauschale Antwort ist uns dazu nicht möglich. Wenden Sie sich für eine individuelle Einschätzung ggf. an einen Anwalt.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  16. Willi

    4. November 2019 at 9:09

    Hallo,
    wie kann ich rausfinden wer das Urheberrecht für einen Film hat dessen Filmstudio vor jahren insolvent gegangen ist? Konkret handelt es sich um einen Film aus den 90er Jahren und ich finde keinen Eintrag etc im Internet.

    Besten Dank
    Willi

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      11. November 2019 at 7:55

      Hallo Willi,
      wenden Sie sich ggf. an die emtsprechende Verwertungsgesellschaft.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  17. Hendrik

    30. Oktober 2019 at 9:35

    Hallo liebes Urheberrecht-Team,

    vielen Dank für die übersichtliche und hilfreiche Hinweise und Tipps rund um das Urheberecht.
    Ich habe eine Frage zu Youtube-Erklärvideos: dürfen diese zu Unterrichtszwecken gezeigt werden? Es handelt sich nach meiner Einschätzung um eine nicht-öffentliche Vorführung, die entsprechenden Videos würde ich direkt im Internet anklicken und nicht abspeichern.

    Vielen Dank und herzliche Grüße von Herri

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      30. Oktober 2019 at 14:46

      Hallo Hendrik,
      wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben. Wenden Sie sich daher mit Ihrem Anliegen an die Schulleitung oder die Landesmedienanstalt.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  18. Manuel

    2. August 2019 at 14:42

    Hallo!
    So wie ich das verstanden habe, darf fremdes Filmmaterial als Zitat verwendet werden, wenn es einen neuen Kreativen Schaffungsprozess gibt und dieser sich mit dem Filmzitat auseinandersetzt (abgesehen von weiteren Kriterien…)
    Gilt das auch für TV Beiträge wie Nachrichten?
    Gilt diese Regelung international? Oder sieht das in den USA wieder ganz anders aus?

    Vielen Dank,
    M.H.

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      12. August 2019 at 16:25

      Hallo Manuel,
      eine pauschale Einschätzung ist uns nicht möglich. Wenden Sie sich mit diesem Anliegen ggf. an einen Anwalt für Urheberrecht.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  19. Dominik

    19. Juli 2019 at 5:59

    Hallo liebes Urheberrecht.de-Team,
    ich arbeite gerade an einem Techno-Instrumental und würde gern zwei „Tonschnipsel“ Vocals aus einem Film mit in den Song integrieren. Wäre es rechtlich erlaubt dies zu tun, oder ist eher davon abzuraten?

    Viele Grüße, Dominik

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      19. Juli 2019 at 15:15

      Hallo Dominik,
      eine pauschale Antwort dazu ist uns nicht möglich. Wenden Sie sich daher ggf. an einen spezialisierten Anwalt.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  20. lpete

    16. Juli 2019 at 12:03

    Hallo,

    wie sieht es mit Filmen aus, die von der ARD gesendet werden, und ich z. B. in meiner Kneipe während der Öffnungszeiten im Hintergrund laufen lasse?

    Grüße

  21. Bobi

    15. Mai 2019 at 16:25

    Hallo Freunde,

    zum Thema Urheberrecht habe ich eine Frage für Euch:

    Wie sieht es beim Verkauf eines Videofilms aus, dass vor einigen Jahren von einer Firma produziert wurde. Auf der Rückseite des Videobehälters sind Bilder u. a. aus dem Film enthalten. Kann ich rechtlich gesehen noch ein Foto aus dem Film zusätzlich zu den veröffentlichten Bildern dazusetzen oder ist dies verboten??
    Da dieser Film von mir verkauft wird, wäre ich dann natürlich haftbar, wenn das Urheberrecht gebrochen wäre. Das zusätzliche Foto ist als Verkaufsförderung gedacht.

    Vielen Dank für Eure Hilfe,
    Bobi

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      17. Mai 2019 at 14:54

      Hallo Bobi,
      eine pauschale Enschätzung ist uns nicht möglich. Wenden Sie sich daher ggf. an einen Anwalt.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  22. Christoph

    26. März 2019 at 14:36

    Hallo,

    Ich bin selbständiger Kameramann und drehe sehr viele Musikvideos. Ich kreiere Licht und Kamerabewegungen selbständig ohne Einfluss des Regisseurs. In der Regel unterschreibe ich keine Rechteatbretung (meistens passiert das nur bei meinen Drehs in den USA).
    Meine Frage wäre ob ich das Recht am Bild habe fuer die von mir erstellten Musikvideos (die Rechte der Musik liegen natürlich beim Künstler oder der Plattenfirma)

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      28. März 2019 at 12:59

      Hallo Christoph,
      ist es ist grundsätzlich möglich, dass Kameramänner als Miturheber gelten. Ob dies bei Ihnen der Fall ist, können wir allerdings pauschal nicht einschätzen. Wenden Sie sich daher an einen fachkundigen Anwalt für Urheberrecht.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  23. Astrid

    28. Februar 2019 at 9:22

    ist es erlaubt, an einem Messestand einen Ausschnitt aus Chaplins „modern times“ in Endlosschleife zu zeigen – als Symbol für die „alte Arbeitswelt“?

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      28. Februar 2019 at 12:40

      Hallo Astrid,
      grundsätzlich kann das Zeigen von urheberrechtlichen Filmwerken einen Verstoß gegen das Urheberrecht darstellen. Ob dies in Ihrem individuellen Fall so ist, können wir nicht einschätzen. Wenden Sie sich daher ggf. an einen Anwalt für Urheberrecht.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  24. Wolfgang

    27. Februar 2019 at 9:22

    Hallo,
    können wir eine oder mehrere Filmszenen eines Märchenfilmes (produktion 1976) als Grundlage für frei nachempfundene, gezeichnete Zeichnungen nehmen? Wir wollen für Kinder Postkarten (und evtl ein Ausmalheft) zum Ausmalen produzieren (diese auch vertreiben). Können wir das machen? Benötigen wir dazu Genehmigungen bzw Lizenzen?
    Über eine Antwort würden wir uns freuen.
    Vielen Dank Wolfgang

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      27. Februar 2019 at 15:34

      Hallo Wolfgang,
      eine pauschale Einschätzung ist uns nicht möglich. Wenden Sie sich daher für eine Einschätzung an einen Anwalt für Urheberrecht.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  25. Jörg

    25. Januar 2019 at 10:25

    Hallo zusammen,
    meine Frage bezieht sich auf einen Film, der 1913 gedreht wurde (Spartacus).
    Wir wollen in nächster Zeit einen Videoclip zu einem selbstgeschriebenen Song drehen.
    Der Song basiert auf der Geschichte des thrakischen Gladiators Spartacus.
    Zu diesem Zweck würden wir gerne, neben den Bandaufnahmen, einige Filmausschnitte des1913 gedrehten Films Spartacus in das Video einspielen.
    Das Video soll später auf YOUTUBE hochgeladen werden.
    Die Frage ist hier natürlich:
    Wer hat auf diesen Film noch Rechte oder Lizenzen, wieviel kostet sowas und an wen muß man sich wenden, um Informationen zu bekommen?

    Ich würde mich über eine Antwort sehr freuen

    Liebe Grüße

    Jörg

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      25. Januar 2019 at 14:16

      Hallo Jörg,
      mit Ihrem Anliegen sollten Sie sich an die Produktionsfirma wenden. Alternativ dazu können Sie prüfen, ob eine Verwertungsgesellschaft die Rechte an dem Werk wahrnimmt. Darüber hinaus kann es sinnvoll sein, sich an einen Anwalt für Urheberrecht zu wenden. Dieser kann zum einen versuchen, die Rechteinhaber zu ermitteln, zum anderen kann dieser entsprechende Vereinbarungen für die Lizenz aufsetzen.

      Ihr Team von urheberrecht.de

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