Von urheberrecht.de, letzte Aktualisierung am: 23. April 2023
Hobbyfotografen oder -texter sprechen schnell davon, dass sie ihr Urheberrecht abtreten – entweder an ein Unternehmen oder an eine Privatperson. Allerdings sieht das Urheberrecht die vollständige Übertragung oder auch Aufgabe dieser Rechte nicht vor.

Inhalt
FAQ zur Abtretung von Urheberrechten
Nein, diese Möglichkeit sieht das Urheberrechtsgesetz zu Lebzeiten nicht vor.
Es ist nicht möglich, dass gesamte Urheberrecht abzutreten. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Übertragung von Nutzungsrechten. Außerdem ist grundsätzlich davon abzuraten, bei juristischen Angelegenheiten nur Muster zu übernehmen. Sie sollten diese immer hinterfragen und an Ihre persönliche Situation anpassen.
Bei Verträgen zur Übertragung von Nutzungsrechten sollten Sie vor allem darauf achten, dass die jeweiligen Werke explizit benannt sind und der Umfang der Rechte definiert ist. Häufig bereitet zudem die Einschätzung einer angemessenen Vergütung Probleme, weshalb es sinnvoll sein kann, einen Anwalt für Urheberrecht zurate zu ziehen.
Können Sie Ihr Urheberrecht abtreten?
Beim Urheberrecht handelt es sich um ein ausschließliches Recht, welches im UrhG definiert ist. Ziel ist vor allem der Schutz des Urhebers und seinem Werk, weshalb dieses in der Regel nicht vollständig auf Dritte übertragen werden kann. Damit wird sichergestellt, dass der Urheber darüber entscheiden kann, was mit seinem Werk geschieht.
Zu den Rechtsgeschäften über das Urheberrecht heißt es in § 29 UrhG:
Das Urheberrecht ist nicht übertragbar, es sei denn, es wird in Erfüllung einer Verfügung von Todes wegen oder an Miterben im Wege der Erbauseinandersetzung übertragen.
Daraus ergibt sich, dass die Übertragung des gesamten Urheberrechts nur nach dem Tod des Schöpfers möglich ist und dieses vererbt wird. Eine Abtretung zugunsten von Dritten kann deshalb beim Urheberrecht nicht erfolgen. Allerdings können Urheber anderen Personen sogenannte Nutzungsrechte einräumen, die es ihnen erlauben, das Werk zu nutzen.
Übertragung von Nutzungsrechten

Durch die Nutzungsrechte kann Dritten die Verwertung von urheberrechtlich geschützen Werken erlaubt werden. Zu den Nutzungsarten zählen dabei unter anderem die Möglichkeiten zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung. Dem Urheber steht es dabei frei, darüber zu entscheiden, in welchem Umfang er das Urheberrecht durch Nutzungsrechte abtreten will.
Die Reichweite der Abtretung wird beim Urheberrecht in einem Lizenzvertrag festgehalten. Dabei kann der Urheber entscheiden, ob er ein ausschließliches oder einfaches Nutzungsrecht einräumt. Durch ausschließliche Nutzungsrechte sichert sich der Erwerber die Exklusivität für die Nutzung, wohingegen verschiedene Personen ein einfaches Recht für die Nutzung erwerben können.
Urheberrecht abtreten – kurz und kompakt
Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) umfasst die Vorschriften zum Urheberrecht, abtreten können Sie dieses aufgrund der gesetzlichen Regelungen allerdings nicht. Eine Option ist aber die Übertragung von Nutzungsrechten. Die Bedingungen dafür werden in der Regel in einem Lizenzvertrag festgehalten.
Wenn ein Fotograf die Nutzungsrechte an eine Zeitung mit Vertrag abgetreten hat, die auch die Online-Verwertung beinhaltet, wer hat dann die Nutzungsrechte.
Bei einer Printausgabe wird eine Honorargebühr fällig, die sich nach der Größe des Bildes und der Auflage richten. Das geht aber doch nicht bei einer Online-Nutzung
Hallo Holger,
das richtet sich danach, was die vertraglichen Bestimmungen aussagen, welche die Abtretung der Rechte geregelt haben. Der aufgesetzte Lizenzvertrag regelt also, wer die Nutzungsrechte gegen eine vereinbarte Zahlungssumme erhält. Das gilt auch in Bezug auf Online-Nutzungsrechte.
Ihr Team von Urheberrecht.de
Ich habe als Selbstständiger Software zwischen 2003 und 2011 entwickelt in Deutschland, dann aber 2011 eine LLC als Partner und Vice President gegründet. In dem Operating Agreement heißt es „All technology, ideas, concepts, inventions, improvements, programs… ,is, will become and will remain the Company’s exclusive property. The Company does and will own all right, title and interest in and to the Work Product.“. Aus der Firma wurde ich wegen eines Konfliktes mit dem CEO herausgeworfen und will nun meine Software wieder haben. Die Firma beruft sich auf diesen Abschnitt des Vertrages, aber das Urheberrecht kann doch nicht übertragen werden und sind das hinreichend Nutzungsrechte? In keiner Silbe steht meine Software in diesem Abschnitt erwähnt. Meine Anwältin ist mit der Sache irgendwie überfordert und sieht momentan nur eine Möglichkeit, in Deutschland aktiv zu werden. Gibt es ähnliche Fälle?
Die Firma vertreibt ausschließlich Software, welche auf einer seit 2011 weiter entwickelten Version meiner Software beruht und macht damit einen Jahresumsatz von $7Mio damit. Ich soll davon 0 Cent ab bekommen.
Vielen Dank
Hallo Henry,
Ihr Fall ist sehr speziell und bedarf einer genauen und umfassenden Prüfung. In solchen Fällen kann in der Regel ein Rechtsanwalt für Urheberrecht weiterhelfen, der sich auch mit grenzüberschreitenden Verträgen auskennt.
Ihr Team von Urheberrecht.de
Frage : Was ist bei der Abtretung von Schadenersatzansprüchen an Dritte zu beachten ?
Meiner Meinung nach muss der Wiederherstellungsaufwand hinreichend bestimmt sein bzw. bestimmbarsein.
Hallo Peer,
dies ist vom Einzelfall abhängig und kann nicht pauschal beantwortet werden. Bitte wenden Sie sich an einen Anwalt für Urheberrecht.
Ihr Team von Urheberrecht.de
Situation: Ich bin Kartenlegerin und entwerfe gerade mein eigenes Kartendeck. Die Grafiken für jede einzelne Karte wird von einer fremden dritten Person gezeichnet ich möchte aber das fertige Kartendeck als mein eigenes bezeichnen und würde gern das Copyright allein haben.
Frage: Was muss ich mit der dritten Person vereinbaren, dass dieser keine Ansprüche später stellen kann? Ich bezahle ihn für seine Arbeit.
Hallo Heike,
das Urheberrecht lässt sich in der Regel nicht übertragen, es können lediglich Nutzungsrechte erworben werden. Lassen Sie sich hierzu ggf. von einem Anwalt beraten.
Ihr Team von Urheberrecht.de
Hallo,
ich habe ein Video eines Umzugs und möchte die Nutzung zur freien Verwendung an einen Verein übertragen. Genügt eine schrifliche Formulierung „zur freien Verwendung für …“?
Danke für ein Feedback.
Hallo Barbara,
bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir keine Rechtsberatung erteilen dürfen. Wenden Sie sich deshalb an einen Anwalt für Urheberrecht. Dieser kann Ihnen sagen, welche Formulierungen rechtswirksam sind.
Ihr Team von urheberrecht.de
Hallo,
vor 19 Jahren hat eine Privatperson (als Vereinsfreund) ein Logo/einen Schriftzug für unseren gemeinnützigen Verein erstellt.
Das Nutzungsrecht wurde nie formal, d.h. schriftlich, übertragen!
Der Verein nutzt das Logo seither, bisher ist auch nie etwas gewesen.
Doch nun findet eine umfangreiche Weiterentwicklung und Neustrukturierung des gemeinnützigen Vereines, insbesondere auch auf internationaler Ebene. Wir haben für den gesamten Prozess eine NGO-Consulting-Expertin an der Seite. Es kam die Frage auf, ob eigentlich ein formales, schriftliches Nutzungsrecht am Logo zu klären ist bzw. dieses zu erlangen sei.
Kann diese Privatperson, die wir wieder ausfindig machen müssten, ein Urheberrecht überhaupt (noch) geltend machen oder gilt dies hier gar nicht?
Wir gehen nicht davon aus, das die Nutzung jemals in Frage gestellt wird, aber die Entwicklung des Vereins muss wohl auch in diese Richtung geklärt bzw. sicher aufgestellt werden. Was meinen Sie?
Vielen Dank für Ihr Feedback.
Hallo Lia,
das Urheberrecht besteht unabhängig davon, ob der Schöpfer diese geltend macht. Wenden Sie sich für eine rechtliche Einschätzung an einen Anwalt für Urheberrecht.
Ihr Team von urheberrecht.de
Wie sieht es aus, wenn beispielsweise ein Texter seine Texte an die „VG Wort“ gemeldet hat. Ist dort eine Übertragung der Text-Rechte gegenüber der „VG Wort“ ein Urheber-, oder ein Nutzungsrecht? Also, kann ein Texter die Rechte der von ihm geschriebenen Texte, die er bei der „VG Wort“ gemeldet hat, an einen, nennen wir es mal „Dritten“ zu seinen Lebzeiten übertragen?
Hallo Tassilo,
wenden Sie sich mit diesem Anliegen an die VG Wort.
Ihr Team von urheberrecht.de
Hallo,
ich habe folgende Frage.
Ich habe ein Logo für ein Produkt was ich verkaufen möchte von einem externen Unternehmen entwerfen lassen.
Nun steht in der Rechnung folgender Satz: Mit dem Begleichen der Rechnung für die Entwicklung des Logos übertragen wir ihnen die uneingeschränkten Nutzungsrechte.
Wenn ich das richtig verstanden habe kann ich mein Produkt jetzt ohne Probleme zu bekommen mit dem Logo darauf verkaufen. Richtig?
Eine andere Frage: Wie sieht es aus wenn ich mein Produkt nun nicht mehr verkaufen möchte und das an jemanden gebe zum weiteren Vertrieb, geht dann dieses Nutzungsrecht an ihn über oder muss er das beim Urheber neu erwerben?
Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen
Hallo Anlo,
da wir die von Ihnen getroffenen Vereinbarungen nicht kennen, ist uns eine Einschätzung nicht möglich. Wenden Sie sich daher ggf. an einen Anwalt.
Ihr Team von urheberrecht.de
Kein Kommentar, sondern eine Frage:
Kann ich mein Urheberrecht (als Autor) an meinen Co-Autor abtreten?
Oder müsste dies als eine Übertragung der Nutzungsrechte gestaltet werden?
Hallo Helene,
das Urheberrecht lässt sich grundsätzlich nicht übertragen.
Ihr Team von urheberrecht.de
Merci, ich danke Euch!
Helene
Hallo,
Ich habe eine dringende und leider komplizierte Frage wegen des Urheberrechts die einer NDA gegenüber steht.
Für einen großen Automobilhersteller wurden Videoaufnahmen angefertigt. Diese Aufnahmen stehen aufgrund eines neuen Produkts unter strenger Geheimhaltung. Hier wurde eine Geheimhaltungsvereinbarung aufgesetzt und von allen anderen Mitarbeitern unterschrieben lassen, auch von externen Freelancer, wie mir. Während dieses Videodrehs wurden spontane Fotografien von mir angefragt. Da mir eine „hochrangige“ Person des Vorstands gegenüber stand erfüllte ich diese Bitte ohne weiteres. Ich musste im Nachhinein eine Geheimhaltungsvereinbarung unterschreiben und durfte die Bilder nicht mit nach Hause nehmen, sondern musste sie vor Ort bearbeiten. Nun kam gestern die Nachricht, dass die noch nicht fertig bearbeiteten Dateien an einen internen Fotograf zur endgültigen Bearbeitung weitergegeben werden sollen. Es wurden weder die Nutzungsrechte noch andere Vereinbarung und keine Vergütung mit mir vereinbart. Ich habe hierfür einen Vertrag über die Nutzungsvereinbarung aufgesetzt mit einer entsprechenden Vergütung.
Frage: Wird mein Urheberrecht durch eine Geheimhaltungsvereinbarung aufgehoben oder bin ich weiterhin im Recht die Nutzungsvereinbarung zu erteilen wie ich es möchte?
Vielen Dank im voraus.
VG Matthias
Hallo Matthias,
wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen an einen Anwalt.
Ihr Team von urheberrecht.de
Vielleicht sollte man erwähnen, dass dies nur für Deutschland und weitestgehend Kontinentaleuropa gilt? Siehe auch einer der Kommentare. Im angelsächsischen Raum ist die Übertragung der Urheberschaft Usus und auch nichts Außergewöhnliches.
Oder ich, bzw. die Firmen für die ich tätig war, habe in den letzten 20 Jahren haufenweise ungültige Verträge geschlossen.