Erneuter Fall wegen „Missachtung der Lizenzvereinbarungen“

Im vorliegenden Urteil wurde trotz verletzter Creative-Commons-Lizenz kein Schadensersatz anerkannt
Konkret ging es dabei um einen Beklagten, welcher ein Bild kopiert und dies ohne Hinweis auf Urheber und Plattform auf seine eigene Internetseite eingefügt hatte. Zwar stammte das besagte Foto von einer Datenbank für allgemein verfügbare Inhalte, dennoch sah die Lizenz eine eindeutige Nennung der Herkunft und vor allem des Urhebers selbst vor. So forderte der klagende Fotograf für die Missachtung der Creative-Commons-Vereinbarung einen Schadensersatz.
Das abschließende Urteil fiel folgendermaßen aus: Grundsätzlich habe sich der Beklagte der Verletzung des Urheberrechtes schuldig gemacht. In Berücksichtigung der vermeintlichen Wirtschaftlichkeit konnte der Kläger nicht erkennbar darlegen, weshalb eine Ausgleichszahlung nötig wäre. So wurde, trotz einer Verletzung der Lizenz nach Creative Commons, kein Schadensersatz gewährt (Aktenzeichen 6 U 131/17).
Auch CC-Lizenzen sollten genau konsultiert werden

Der Einsatz von Creative Commons schließt Schadensersatz nicht grundsätzlich aus
Grundsätzlich sollten sowohl Urheber als auch Benutzer nicht dem Irrglauben anheimfallen, dass eine solche Lizenz vor jeglichen juristischen Stolpersteinen schützt.
Denn die Pflicht der Urheberkennzeichnung gilt grundsätzlich auch dann, wenn Werke zur freien Verfügung gestellt werden.
So heißt es in § 13 des Urheberrechtsgesetzes:
Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.
Unter anderen Umständen könnte eine Nicht-Beachtung der Lizenzvereinbarungen von Creative Commons durchaus ein Schadensersatz nach sich ziehen. Zudem zeigt der oben genannte Fall, dass auch der Vortrag des eigenen Anliegens von großer Bedeutung ist.
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