Streaming: Datenübertragung in der rechtlichen Grauzone

Von Nicole P.

Letzte Aktualisierung am: 16. April 2024

Geschätzte Lesezeit: 11 Minuten

HINWEIS! Bislang konnten sich die Nutzer von illegalen Streaming-Seiten in Sicherheit wiegen, denn in der Regel wurde nur gegen die Betreiber der Plattformen wie kinox.to vorgegangen. Durch ein aktuelles Urteil des Europäischen Gerichtshofes (Az.: C-527/15) könnte sich dies in Zukunft allerdings ändern. Abmahnwellen sind allerdings unwahrscheinlich, da in den meisten Fällen bisher die IP-Adresse nicht gespeichert wird.

Die moderne Technik macht es möglich: Lieblingsserien können unabhängig von Wochentag oder auch Tageszeit angeschaut werden und Millionen von Songtiteln sind jederzeit und überall verfügbar. Das Verfahren, welches hinter dieser medialen Revolution steckt, nennt sich Streaming.

Beim Streaming werden Datenströme übertragen.
Beim Streaming werden Datenströme übertragen.

Weiterführende Ratgeber zu bekannten Streaming-Seiten

Live-StreamingStreaming-Seiten

FAQ zum Streaming

Ist Streaming strafbar?

Nach aktuellem Stand, müssen Streaming-Nutzer mit keinen rechtlichen Konsequenzen rechen. Verfolgt werden allerdings die Urheberrechtsverletzungen von Betreibern.

Ist Filme streamen illegal?

Es ist in der Regel nicht illegal diese Filme zu gucken. Allerdings kann sich die Rechtslage dazu noch ändern, sodass zum Beispiel Sanktionen bei aktuellen Kino-Streams drohen. Denn bei Filmen, die gerade erst im Kino laufen oder im jeweiligen Land noch nicht eine Premiere hatten, muss der Nutzer davon ausgehen, dass diese Dateien einen rechtswidrigen Ursprung haben. Bei diesem Szenario handelt es sich allerdings nur um eine von vielen Möglichkeiten.

Wie kann ich legal streamen?

Durch die Nutzung seriöser und häufig kostenpflichtiger Streaming-Portale kann zu meist eine Urheberrechtsverletzung ausgeschlossen werden. Denn diese Portale haben die Nutzungsrechte für diese Form der Verwertung erworben und zahlen zudem Gebühren an die Verwertungsgesellschaften (zum Beispiel an die GEMA).

Gibt es Möglichkeiten, beim Streaming vollkommen auf der sicheren Seite zu sein?

Seriösen Anbieter wie Spotify oder Netflix stellen nur Daten zur Verfügung, für die sie Lizenzen besitzen, der Urheber hat dieser Form der Verwertung also zugestimmt. Durch Abgaben an die GEMA oder auch andere Verwertungsgesellschaften wird zudem sichergestellt, dass der Urheber auch finanziell entlohnt wird. Die hunderprozentige Sicherheit wird es wohl erst dann geben, wenn ein entsprechendes Gesetz verabschiedet wird.

Was ist Streaming?

Streaming: Die Rechtslage ist noch unklar.
Streaming: Die Rechtslage ist noch unklar.

Ursprung des Begriffs „Streaming“ ist das englische Wort „Stream“. Dieser Term aus dem Bereich der Informatik beschreibt allgemein eine stätige Abfolge von Datensätzen, den sogenannten Datenströmen. Streaming bezeichnet dabei den Vorgang der Datenübertragung an sich.

Durch einen solchen Stream ist es im Internet möglich, ganze Filme oder auch Musik wiederzugeben, ohne dass es dafür notwendig ist, diesen vollständig herunterzuladen. Diese Technik wird auch als Echtzeitübertragung bezeichnet, weil es in der Regel zu keiner größeren Zeitverzögerung bei der Wiedergabe der Medien kommt.

Wie bereits erwähnt, bedarf das Streaming – im deutschen Sprachgebrauch findet auch das Wort „Streamen“ Verwendung – einer Internetverbindung. Heutzutage sind viele Fernseher mit WLAN ausgestattet. Dabei ist zu beachten, dass für eine störungsfreie Wiedergabe die Internetleistung höher sein muss, als die Übertragungsrate des jeweiligen abzuspielenden Mediums.

Streaming gilt als Gegensatz zum klassischen Download, dessen Ziel es ist, eine Vervielfältigung des entsprechenden Mediums zu erzeugen und auf dem Computer des Nutzers zu hinterlegen. Dadurch lässt es sich auch klar vom Filesharing unterscheiden, welches aufgrund der Vervielfältigung und der Verbreitung von zumeist urheberrechtlich geschützten Daten rechtswidrig ist.

Technische Grundlagen für das Streaming

Beim Streaming werden Medien wie Songs oder Videos direkt wiedergegeben, ein vorheriges herunterladen ist nicht notwendig. Um eine störungsfreie Wiedergabe zu gewährleisten, wird währenddessen ein Teil der Daten temporär auf dem Computer zwischengespeichert. Diese Informationen und Dateien werden nach der Wiedergabe gelöscht.

Die temporären Daten werden für die sogenannte Zwischenpufferung im Cache hinterlegt. Durch diesen Puffer-Speicher werden aufwendige Neuberechnungen und Verzögerungen beim Abspielen der Medien verhindert.

Um das Streamen überhaupt zu ermöglichen, müssen die rohen Daten für die Wiedergabe aufbereitet werden. Dieses Verfahren wird als Encodieren bezeichnet und führt zu einer für die Übertragung notwendigen Komprimierung. Gleichzeitig wird das Material noch mit notwendigen Informationen angereichert, die für einen störungsfreien Abruf sorgen.

Durch eine entsprechende Abspielsoftware können diese Zusatzinformationen ausgelesen werden, welches das Streamen von Musik oder Videos ermöglicht.

Arten des Streamings

Die Streaming-Portale bieten die Streams live oder On-Demand an.
Die Streaming-Portale bieten die Streams live oder On-Demand an.

Streaming wird in zwei Arten unterschieden: Live-Streaming und On-Demand-Streaming.

Der Live-Stream wird fast zeitgleich generiert, gesendet und empfangen. Kleine Verzögerungen entstehen nur durch das Aufbereiten und Versenden der Datenpakete. Die Bereitstellung findet somit in Echtzeit statt. Aus diesem Grund ist meist keine Pufferung möglich und es kann wegen Schwankungen bei der Internetverbindung zu Störungen beim Abspielen kommen.

Anwendung findet der Live-Stream zum Beispiel bei der Übertragung des aktuellen Fernsehprogramms über das Internet, bei der Übertragung von Sportereignissen – bei Fußballspielen können somit verschiedene Blickwinkel gewählt werden – und auch bei der Videotelefonie.

Das On-Demand-Streaming ist vielen vor allem durch die vielen Video-On-Demand-Portale und Mediatheken ein Begriff. Der Term „On-Demand“ bedeutet wörtlich „auf Nachfrage“ und beschreibt somit das zu Grunde liegende Konzept. Denn die Daten werden auf einem Server bereitgestellt und können von den Nutzern nach Bedarf abgerufen werden.

Der Benutzer kann dadurch frei über den Zeitpunkt der Übertragung entscheiden und meist aus einem breiten Spektrum an Inhalten wählen. Durch den Zwischenspeicher wird zum einen eine störungsfreie Wiedergabe sichergestellt, zum anderem ermöglicht dieser auch da Vor- und Zurückspulen sowie das Pausieren währenddessen.

Medien als Stream

Durch das Streaming und die Nutzung von On-Demand-Portalen kann der Nutzer aus schier unendlich viele Videos, Filmen und Songs wählen – solange eine Verbindung zum Internet besteht – unabhängig von der regulären Ausstrahlung. Für diese Art der Freiheit sind immer mehr Benutzer auch bereit kostenpflichte Dienste zu abonnieren und sich an einzelne Streaming-Portale zu binden.

Nachfolgend sollen das Streamen von Filmen und von Musik näher betrachtet werden.

Streaming findet nicht nur zum Zwecke der Unterhaltung Anwendung. Vorlesungen und Unterrichtseinheiten an Schulen und Universitäten werden durch diese technische Möglichkeit einem breiteren Publikum zur Verfügung gestellt oder ermöglichen Studenten die Teilnahme an Seminaren unabhängig von der Größe der Räume.

Mittels Stream ist das Kino überall und immer zugänglich

Kinofilme zu streamen wird immer beliebter.
Kinofilme zu streamen wird immer beliebter.

Wie eine repräsentative Befragung im Auftrag des Digitalverbands Bitkom zeigt, nutzen 77 % der deutschen Internetnutzer über 14 Jahren die Möglichkeit online via Stream Filme, Serien oder andere Videos anzuschauen.

Großer Beliebtheit erfreuen sich vor allem kostenlose Video-Portale, zu denen unter anderem auch Youtube zählt. Durch den aktiven Austausch über die Kommentare sowie durch die Möglichkeit eigene Sequenzen hochzuladen und weltweit mit Menschen zu teilen, entsteht eine moderne Art der Kommunikation.

Auch die Fernsehsender stellen in sogenannten Mediatheken bereits im TV ausgestrahlte Sendungen und Live-Streams zur Verfügung. Allerdings bleiben die Videos dort nur für einen begrenzten Zeitraum – meist ein oder zwei Wochen – online. Durch diese Zusatzangebote im Internet sind die Zuschauer nicht länger an feste Sendezeiten gebunden.

Aus der Umfrage von Bitkom wird aber auch ersichtlich, dass die Nutzung der On-Demand-Portale immer mehr zunimmt. 2016 gaben 25 % der Befragten an, diese zumindest ab und zu zu nutzen. Allerdings muss in diesem Zusammenhang auch zwischen Anbietern mit legalen und illegalen Inhalten differenziert werden.

Für Anbieter wie Netflix, Maxdome, Amazon Video, Apple iTunes oder Google Play sind kostenpflichtigen Mitgliedschaften notwendig, um Serien und Kinofilme zu streamen. Die jeweiligen Urheber und Rechteinhaber haben dabei der Verbreitung mittel Stream zugestimmt und erhalten in der Regel abhängig von der Anzahl der Wiedergaben eine finanzielle Entlohnung.

Dem entgegen stehen Portale wie kino.to oder kinox.to. Bei den hier zur Verfügung gestellten Streams handelt es sich in der Regel um illegale Raubkopien, die unter anderem durch die Umgehung eines bestehenden Kopierschutzes entstanden sind. Das Filme, die gerade im Kino gezeigt werden, nicht gleichzeitig auch kostenlos und legal im Internet bereit stehen, ist vielen Nutzern dieser Seiten durchaus bewusst. Mit rechtlichen Konsequenzen müssen nach momentanem Stand aber nur die Betreiber und somit die Verursacher der Urheberrechtsverletzung rechnen.

Was als Stream im Internet von den Teilnehmern der Umfrage von Bitkom generell geschaut wird, zeigt die nachfolgende Grafik:

Video-Streaming

Mediatheken (Sendungen liefen bereits im TV)60 %
Video-Portale (Youtube & Co.)56 %
Live-Streams (aktuelles TV-Programm in Echtzeit)39 %
On-Demand-Portale (Filme und Serien auf Abruf)25 %
Damit die Nutzer auch ohne dauerhaften Internetzugang auf die Inhalte zugreifen können, bieten einige kostenpflichtige Anbieter einen Offline-Modus an. Dadurch besteht die Möglichkeit, den Kinofilm-Stream auch im Urlaub oder in der Bahn anzuschauen.

Musik-Streaming: Mit 20 Millionen Songs unterwegs

Musik-Streaming ist nicht strafbar.
Musik-Streaming ist nicht strafbar.

Beim Streamen von Musik bestehen ebenfalls die beiden zuvor bereits ausgeführten Optionen. Zum einen kann auf den Live-Stream von Radiosendern zurückgegriffen werden. In diesem Zusammenhang wird häufig auch von sogenannten Internetradios gesprochen. Dem Nutzer stehen bei dieser kostenlosen Variante meist mehrere Sender mit verschiedenen Musikrichtungen zur Verfügung, Einfluss auf die gespielten Songs oder deren Reihenfolge hat er allerdings nicht.

Zum anderen besteht durch Music-On-Demand-Dienste die Möglichkeit, sich aus einer Datenbank von bis zu 20 Millionen Musiktiteln die eigenen Lieblingssongs herauszusuchen und nach Belieben zusammenzustellen. Viel Dienste bieten sowohl eine kostenfreie als auch eine kostenpflichtige Version an, wobei die Bezahl-Version werbefrei ist.

Die Verbreitung und auch die Zahl der Anbieter beim Musik-Streaming nehmen stetig zu, weshalb der Markt in Deutschland umkämpft ist. Zu den bekanntesten Portalen zählen unter anderem Spotify, Deezer, Napster und Simfy.

Analog zum Streamen von Filmen bedarf es für einen ungestörten Musikgenuss einer ständigen und zugleich schnellen Internetverbindung. Dies ist notwendig, weil nicht alle Anbieter einen Offline-Modus zur Verfügung stellen.

Welches Recht bzw. Gesetz gilt beim Streaming?

Vorab soll bereits festgehalten werden, dass sich das Streaming juristisch in einer Grauzone bewegt. Definitive und endgültige Gerichtsurteile liegen momentan nicht vor und lassen bereits seit Jahren auf sich warten.

Aus diesem Grund soll nachfolgend geklärt werden, welche Gesetze gelten und wie diese die Rechtslage fürs Streaming beeinflussen.

Streaming und das Urheberrecht

Das Urheberrecht schützt den Urheber und sein Werk. Dieser Schutz schließt auch Aspekte wie ungewollte Vervielfältigung, Verbreitung oder Veröffentlichung mit ein. Denn alleinig der Urheber darf über die Verwertung seiner Schöpfung entscheiden. Festgeschrieben sind diese Rechte im Urheberrechtsgesetz (UrhG).

Die nachfolgende Auflistung zeigt, welche Rechte das UrhG bei Werken unter anderem vorsieht:

Ist Streaming nun strafbar?
Ist Streaming nun strafbar?

Urheberpersönlichkeitsrechte:

  • Veröffentlichungsrecht
  • Anerkennung der Urheberschaft
  • Entstellung des Werkes

Verwertungsrechte:

  • Vervielfältigungsrecht
  • Verbreitungsrecht
  • Ausstellungsrecht
  • Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht
  • Recht der öffentlichen Zugänglichmachung
  • Senderecht
  • Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung

Aus dieser Auflistung können im Bezug auf das Streamen vor allem das Veröffentlichungsrecht und das Vervielfältigungsrecht relevant sein.

Veröffentlichungsrecht

Das Veröffentlichungsrecht räumt dem Urheber die Möglichkeit ein, selbst zu entscheiden, wann und in welcher Form er sein Werk für die Öffentlichkeit zugängig machen möchte. Aufgrund großer Werbeaktionen ist dieses Recht vor allem bei Premieren von Filmen von großer Bedeutung.

Werden Serien oder Kinofilme bereits vor der offiziellen Veröffentlichung im jeweiligen Land zugänglich gemacht, handelt es sich dabei häufig um Raubkopien, die rechtswidrig erlangt und veröffentlicht wurden. Für den durch diese Veröffentlichung entstandenen Verluste kann der Urheber Schadensersatz fordern. Diese Forderung richtet sich aber an die Betreiber der Portale und nicht an die Nutzer.

Vervielfältigungsrecht

Der Stream wird kurzzeitig im Cache gespeichert.
Der Stream wird kurzzeitig im Cache gespeichert.

Laut UrhG ist bei einer Vervielfältigung die Zustimmung des Urhebers notwendig, damit dieser dafür ggf. auch entsprechend finanziell entlohnt wird. Der Urheber kann das Vervielfältigungsrecht durch den Verkauf von Lizenzen aber auch durch andere Personen oder Unternehmen verwerten lassen. Legale und seriöse Streaming-Portale erwerben also das Recht, die Filme oder Musiktitel bereitstellen zu dürfen.

Ob es sich beim Streaming um eine Form der Vervielfältigung handelt, ist juristisch umstritten und der Knackpunkt für die unsichere Rechtslage. Denn durch die Verwendung eines Zwischenspeichers für eine störungsfreie Wiedergabe der Medien wird im Cache kurzzeitig eine Kopie erzeugt. Befürworter der Legalität des Streamings stützen sich dabei auf § 44a UrhG, denn dieser besagt zu vorübergehenden Vervielfältigungshandlungen:

Zulässig sind vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, die flüchtig oder begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen und deren alleiniger Zweck es ist,

  1. eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder
  2. eine rechtmäßige Nutzung

eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen, und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben.

Für diesen Paragraphen existieren vielfältige Auslegungsmöglichkeiten und er wirft zugleich auch Fragen auf. Ist die Nutzung des Zwischenspeichers technisch wirklich notwendig oder wird dadurch nur eine bessere Qualität bei der Wiedergabe ermöglicht? Wie ist der Teil zur wirtschaftlichen Bedeutung zu werten, wenn Millionen Nutzer Filme oder Musik online konsumieren, anstatt diese käuflich zu erwerben oder im Kino zu sehen? Und handelt es sich beim Streamen überhaupt um eine „rechtmäßige Nutzung“? Erst wenn der Gesetzgeber diese Fragen eindeutig beantwortet hat, kann definitiv geklärt werden, ob Streaming legal oder illegal ist.

Wollen Sie Filme streamen und dies legal, muss dazu in der Regel auf die kostenpflichtigen On-Demand-Portale zurückgegriffen werden. Denn Blockbuster und Kinofilme stehen als Stream in den Mediatheken nur selten zur Verfügung bereit oder wenn, dann nur zeitlich begrenzt.

Abmahnung wegen Streaming

Eine Abmahnung wegen Streaming ist bislang nicht zu befürchten.
Eine Abmahnung wegen Streaming ist bislang nicht zu befürchten.

Bei einer Urheberrechtsverletzung wird in der Regel durch einen Anwalt eine Abmahnung versandt. Es handelt sich dabei um eine Maßnahme zur Prozessvermeidung, die im Zivilrecht Anwendung findet. Abmahnungen erfüllen dabei gleich mehrere Aufgaben:

  • Warnfunktion
  • Streitbeilegungsfunktion
  • Kostenvermeidungsfunktion

Durch die Warnfunktion wird der Empfänger der Abmahnung über ein rechtswidriges Verhalten informiert. Dabei ist es wichtig, dass dieses Verhalten eindeutig benannt wird.

Das Streben des Urhebers nach einer außergerichtlichen Einigung wird durch die Streitbeilegungsfunktion in der Abmahnung deutlich gemacht.

Gleichzeitig werden durch eine außergerichtliche Einigung die Ausgaben einer Gerichtsverhandlung umgangen. Dies wird auch als Kostenvermeidungsfunktion bezeichnet.

Wie ist eine Abmahnung aufgebaut und was beinhaltet sie?

Generell handelt es sich bei einer Abmahnung um ein formloses Schreiben, welches sowohl als Brief, Fax oder E-Mail zugestellt werden kann. Meist weisen Abmahnschreiben im Urheberrecht eine ähnliche Struktur auf und beinhalten folgende Bestandteile:

  • Konkrete Benennung der beteiligten Personen bzw. Parteien
  • Vollmacht des von der Gegenseite beauftragten Anwalts
  • Berechtigung der Abmahnung:
    • Gesetzliche Vorschriften
    • Schilderung der Urheberrechtsverletzung
  • Verlangen auf Unterlassung und Wunsch nach einer Unterlassungserklärung
  • Setzung angemessener Fristen
  • Androhung von gerichtlichen Maßnahmen

Kann wegen einem Stream eine Abmahnung drohen?

Wer online per Stream Filme schaut, muss nicht mit einer Abmahnung rechnen.
Wer online per Stream Filme schaut, muss nicht mit einer Abmahnung rechnen.

Wie zuvor bereits geschildert, bewegen sich die Nutzer von Streams in einer juristischen Grauzone. Allerdings erwartet Menschen, die Kinofilme mittels Streaming nur schauen nach aktuellem Stand keine Sanktionen. Eine definitive Aussage kann aber erst dann erfolgen, wenn beim Streaming die Rechtslage eindeutig geklärt ist.

Diese Unsicherheit machen sich dubiose Geschäftsleute zu nutzen und so finden Nutzer immer wieder auch eine Abmahnung wegen dem Stream eines Films in Briefkasten. Dabei handelt es sich um Schreiben, die vor allem dazu gedacht sind, die Empfänger einzuschüchtern und zu einer schnellen Zahlung zu drängen.

Solch eine unberechtigte Streaming-Abmahnung wird häufig per Mail versandt und sieht meist wie folgt aus:

Betreff: [Streaming-Portal ABC] Urheberrechtsverletzung am Werk (Kinofilm ABC)

Sehr geehrte(r) [Benno Beispiel],
Gegenstand unserer Beauftragung ist eine durch Ihren Internetanschluss begangene Urheberrechtsverletzung am Werk [Kinofilm ABC]. Unserem Mandanten [ABC Kinofilm GmbH] steht das ausschließliche Recht zu, dieses Werk zu vervielfältigen (§§ 16, 94 f. UrhG). Dieses Recht wurde durch das Streamen des betreffenden Werkes über Ihren Internetanschluss verletzt.

Folgende Daten konnte die seitens unserer Mandantschaft beauftragte Ermittlungsfirma feststellen und beweissicher rechtlich speichern:
Datum/Uhrzeit: [xx.xx.xxxx / xx:xx:xx]
IP-Adresse: [xx.xx.xxx.xx]
Werk: [Kinofilm ABC]
Streaming-Anbieter: [Streaming-Portal ABC]

Unser Mandant hat daher vor dem Landgericht [Beispielstadt] Ihren Internet-Provider gemäß § 101 Abs. 9 UrhG auf Auskunft in Anspruch genommen. Das Landgericht hat für diesen Vorfall sowohl die Rechtsinhaberschaft als auch die ordnungsgemäße Erfassung der Rechtsverletzung und Funktionsweise der Ermittlungssoftware bejaht. In dem Beschluss mit dem Aktenzeichen [xxx/xx] wurde Ihrem Internet-Service-Provider die Herausgabe Ihrer Daten gestattet.

Die beim Streamen des genannten Werkes technisch notwendige Zwischenspeicherung stellt eine Vervielfältigung nach § 16 UrhG dar und steht ausschließlich dem Urheber bzw. dem Rechteinhaber zu. Hierfür spielt es keine Rolle, ob das Werk dauerhaft oder nur vorübergehend gespeichert wird. Daher hat unsere Mandantschaft gegen Sie einen Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz (§ 97 UrhG).

Aufgrund der Zuordnung der oben bezeichneten IP-Adresse zu Ihrem Internetanschluss besteht ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Inhaber für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Im Rahmen der sekundären Darlegungs- und Beweislast ist von Ihnen darzulegen und zu beweisen, dass ausreichende Sicherheitsmaßnahmen für die Sicherung Ihres WLAN-Anschlusses getroffen wurden. Die unerlaubte Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke wird gemäß § 106 UrhG zudem mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren bestraft.

Namens und in Vollmacht unseres Mandanten fordern wir Sie hiermit auf, die ggf. noch vorhandene illegale Kopie unverzüglich von Ihrem Computer zu löschen. Weiter fordern wir Sie auf zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr eine Unterlassungserklärung gegenüber unserem Mandanten abzugeben, für deren Eingang in unserer Kanzlei eine Frist bis spätestens [xx.xx.xxxx] notiert wurde.

Gemäß § 97a Abs. 3 UrhG besteht weiterhin ein Erstattungsanspruch gegen Sie. Sie haben unserem Mandanten den durch die unerlaubte Verwertung entstandenen Schaden zu ersetzen, den wir hier mit [xx,xx Euro] beziffern. Weiterhin haben Sie die Kosten der Ermittlungsfirma zur Feststellung der Rechtsverletzung, die Gerichtskosten des Verfahrens vor dem Landgericht [Beispielstadt] und die anteiligen Anwendungen, die Ihrem Provider gemäß § 101 Abs. 2 UrhG zu erstatten waren, zu ersetzen. Hierfür sind [xx,xx Euro] anzusetzen. Die erstattungspflichtigen Kosten unserer Beauftragung bemessen sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und werden wie folgt beziffert:

Gegenstandswert: [xxxx,xx Euro]
Geschäftsgebühr (Nr. 2030 VV RV): [xxx,xx Euro]
Auslagen: [xx,xx Euro]
Schadensersatz: [xxx,xx Euro]
Aufwendung für Ermittlungen: [xx,xx Euro]

Sollten vorbezeichnete Anforderungen nicht oder nicht vollständig fristgerecht erfüllt werden, muss ich meinem Mandanten die unverzügliche Einleitung gerichtlicher Schritte empfehlen. Weitergehende Ansprüche bleiben ausdrücklich vorbehalten.

Die Beweisdateien sowie die Kontodaten und unsere Kontaktdaten ersehen Sie in der angehängten Datei.

Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt [Muster]

Berechtigte Abmahnungen gegen Nutzer von Streaming-Portalen sind zum jetzigen Zeitpunkt nicht bekannt. Eine Strafverfolgung findet allerdings gegen die Betreiber der illegalen Internetseiten statt, die die Werke illegal online veröffentlichen und verbreiten.

Streaming – kurz und kompakt

Beim Streaming handelt es sich um eine Echtzeit-Übertragung, vor allem von Filmen und Musik. Grundvoraussetzung ist eine bestehende Internetverbindung in ausreichender Geschwindigkeit. Die Technik des Streamings bewegt sich in einer rechtlichen Grauzone, allerdings müssen Nutzer zum jetzigen Zeitpunkt nicht mit rechtlichen Konsequenzen rechnen.

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Über den Autor

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Nicole P.

Bereits während ihres Studiums der Buchwissenschaft in Mainz entdeckte Nicole ihre Faszination für das Urheberrecht. Seit 2016 verstärkt sie die Redaktion von urheberrecht.de und bringt ihr Wissen zu Urheberrecht, Abmahnung und Gewerblichen Rechtsschutz ein.

140 Gedanken zu „Streaming: Datenübertragung in der rechtlichen Grauzone

  1. Shahzade

    28. Dezember 2018 at 21:51

    Heute ist der 28. Dezember 2018. Ich bin vor Kurzem nach Deutschland umgezogen und ich will mir sicher sein, kann ich diese Seiten hier besuchen. Also, da ich überhaupt nichts von den Rechten hier weiß, frage ich Sie, oder jemanden der es weiß mir zu antworten:

    Kann ich diese Seite besuchen?
    Es gibt Streaming von neuen und alten Serien. (Die Frage ist jetzt, was ist neu und was ist alt?)

    Kann ich also diese Seite besuchen, und würde es jemand aus Deutschland besuchen?

    [Link von Redaktion entfernt]

  2. Nikolai

    28. Dezember 2018 at 17:58

    Hallo!
    Ab wann ist oder wird das Urteil des EUGH in deutsches Recht umgewandelt.
    MFG

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      3. Januar 2019 at 13:48

      Hallo Nikolai,
      dazu liegen uns keine Informationen vor.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  3. Eiskrem

    18. Dezember 2018 at 14:00

    Hallo.
    Ich habe eine Frage zur Rechtslage bezüglich Werken die in Deutschland nicht lizensiert sind. Meine Frau sieht sich gerne Sendungen aus Asien an die in Deutschland gar nicht erst lizensiert werden. Ist das streaming von diesen Sendungen jetzt illegal oder nicht?
    Und wie sieht es mit Sendungen aus die in der Originalsprache (also japanische, chinesische oder koreanische Sprache) sind, aber nur englische Untertitel haben. Ich habe das Gerücht gehört das diese für gewöhnlich nicht illegal sind.

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      21. Dezember 2018 at 13:38

      Hallo Eiskrem,
      auch wenn Inhalte in Deutschland nicht lizensiert sind, gilt dennoch das Urheberrecht.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  4. Felix

    10. November 2018 at 20:05

    Hey, mit wieviel € Strafe kann man rechnen wenn man einen stream schaut und erwischt wird?

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      12. November 2018 at 8:25

      Hallo Felix,
      konkrete Strafen sind uns nicht bekannt.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  5. Felix

    31. Oktober 2018 at 23:07

    Wurde bisher die Rechtslage geändert? Und wielange nach dem stream anschauen kann mich eine Abmahnung noch treffen, also wenn ich am 2. Tag des Monats ein stream geschaut habe kann mich am 28 Tag des Monats immernoch eine Abmahnung treffen?

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      5. November 2018 at 8:26

      Hallo Felix,
      bislang wurde das Urteil des EUGH noch nicht in deutsches Recht umgewandelt. Die Verjährung tritt bei einer Urheberrechtsverletzung je nach Anspruch nach 3 bzw. 10 Jahren ein. Allerdings sind uns bislang keine Abmahnungen aufgrund von illegalem Streaming bekannt.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

  6. Jay

    23. September 2018 at 22:05

    Hallo,

    Sie sagten sie aktualisieren den Beitrag basierend auf der Rechtslage. Wie sieht es denn aus? Hat Deutschland inzwischen Stellung bezogen? Ist man als reiner Zuschauer gefährdet eine Abmahnung zu bekommen? Und wie realistisch ist es, denn viel Geld kann ja nicht gehohlt werden, da ja keine Seitens des Verbreitung stattfand?

    Liebe Grüße

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      28. September 2018 at 12:29

      Hallo Jay,
      bislang wurden die Gesetze in Deutschland nicht angepasst.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  7. Hugo

    23. September 2018 at 2:29

    Hallo.

    Heute ist der 23.09.2018. Es gibt unzählige Meinungen zu dem Thema. Laut Österreichischen Landesgerichtshof Wien, ist es in Österreich erlaubt, Filme ohne jegliche Konsequenzen auf Seiten wie kinox.to anzugucken. In Deutschland bekommt man Abmahnungen und weiß der Geier was. Aber grundsätzlich sind alle Politiker gleich hohl in der Birne und alles was die intressiert ist deren Wiederwahl, Geld und Macht, wohingegen es mich nicht wundern sollte wenn in Österreich dieses total schwachsinnige Gesetz auch bald kommen könnte. Die Menschheit wird halt nicht mehr gscheiter. Ich habs versucht mit schön reden. Lüg ich mir nur selbst was vor. Alles dreht sich ums Geld. Deshalb wird alles was Spaß und keinen Cent einbringt verboten. Idioten am Laufenden Band. Noch dazu wechseln die deren Meinung öfter als ich meine Unterhosen und ich bin sehr sorgfältig was meinen täglichen Unterhosenwechsel betrifft.

    Aber wir schweifen ab, klar ist einfach, die einen sagen das, die anderen das, die nächsten jenes anderen wiederum dieses und als Laie steht man dann nur da und denkt sich:“ Alter entscheidet euch mal, seit ja schlimmer als meine Freundin beim Shoppen.“ Daher frag ich einfach mal gezielt.:

    Da es laut Langesgerichtshof Wien in Österreich ja augenschleinlich als LEGAL und ohne Konsequenzen eingestuft wurde, Filme zu streamen (anzusehen), auch Kinofilme auf Seiten wie kinox.to, in einem Bericht von 2017, könnt ihr mir doch sicherlich konkrete Angeben dazu geben, wie der Stand der Dinge nun aus aktueller Sicht ist, in Österreich, oder?

    Mit einer Wahrscheinlich Antwort gebe ich mich allerdings nicht zufrieden. Wahrscheinlich bekommt man durch Rauchen auch Lungenkrebs. Mein Opa wurde 93 und rauchte wie ein Schornstein täglich 3 Packungen am Tag. Er starb gesund an Altersschwäche. Wahrscheinlichkeiten werden meines Erachtens nach überbewertet. Ich will was Konkretes, was hand und stichfestes. Haben wir nicht zu lange schon Rate Rate Kuchen gespielt und verdienen wir denn nicht eine Antwort mit welcher wir was anfangen können? Wenn es so eine Antwort noch nicht gibt, dann kann mich eine Abmahnung mal und ich werde fleißig weiter gucken den sollte ich so eine Abmahnung bekommen, dient sie als Brennmaterial für meinen Ofen. Gesetze sollten klar sein. Nicht einmal so und dann so. Wir sind hier ja nicht bei „Wünsch dir was“.

  8. Sophia

    8. September 2018 at 20:23

    Hallo,

    ist die Seite denn noch aktuell? Mein Vater hat nämlich so eine Mail Abmahnung bekommen… Sie sieht täuschend echt aus, ähnelt aber auch sehr dem Beispieltext eurer Seite. Wir sollen eine zip Datei öffnen.. Da bin ich sehr stutzig geworden und habe ihm gesagt, dass er sie nicht öffnen soll.

    MfG

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      10. September 2018 at 8:04

      Hallo Sophia,
      grundsätzlich E-Mail-Anhänge aus unbekannten Quellen mit Vorsicht zu genießen, da diese nicht selten Viren oder andere schädliche Programme enthalten. Um herauszufinden ob es sich um eine rechtmäßige Abmahnung handelt, können Sie sich für eine Einschätzung an einen Anwalt wenden oder auch versuchen, mit der vermeintlich abmahnenden Kanzlei zum Beispiel telefonisch in Kontakt zu treten.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  9. Anton

    22. August 2018 at 10:23

    Hallo,
    ist es technisch möglich einen Stream in seinem Netzwerk zu empfangen, der durch ein Schadprogramm an einen anderen Empfänger weitergeleitet wird und keine Zwischenkopie im Speicher erzeugt?
    Wie kann ein solcher Fall (keine temporäre Kopie) beweistechnisch vom Abmahner ausgeschlossen werden?
    Muss nicht das Tatmerkmal Kopie bewiesen werden und nur ein Indiz reicht aus?
    Vielen Dank

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      3. September 2018 at 9:49

      Hallo Tom,
      wir können keine Auskunft über etwaige technische Möglichkeiten geben.

      Zum aktuellen Zeitpunkt sind vor allem diejenigen von einer Abmahnung wegen Streamings betroffen, die die Streams zur Verfügung stellen. Bei reinen Zuschauern ist eine Nachverfolgung bislang schwierig.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  10. Luis

    2. August 2018 at 0:11

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    Wie sieht es denn jetzt aus wenn ich einen Anime, wie Naruto, auf einer nicht seriösen Seite schauen würde.
    Ich würde mich sehr über eine Antwort freuen!

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      6. August 2018 at 8:45

      Hallo Luis,
      laut eines Urteils des Europäischen Gerichtshofes können grundsätzlich auch beim Streaming aus offensichtlich illegalen Quellen Sanktionen drohen.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  11. Ronny

    21. Mai 2018 at 13:30

    Ergänzung zu vorigem Kommentar von mir:

    Auch bei einem angeblich legalen Anbieter, kann der User niemals ermitteln, ob für jedes Angebot die Rechte vom Anbieter eingeholt worden sind. Das wäre nicht nicht einmal bei einem Bezahl Anbieter gewährleistet.

    Dh im Prinzip reicht es nicht zu ermitteln, ob der Anbieter legal ist, sondern auch noch, ob jedes einzelne Angebot legal ist bzw. eben genau das, was man ggf. streamen (nur ansehen) möchte.

    Daraus folgt, nach den Antworten hier, der User müsste sich in jedem einzelnen Fall bei einem Rechtsanwalt beraten lassen – zu jedem einzelnen Fall -. Der Rechtsanwalt müsste zu jedem einzelnen Fall umfangreich recherchieren.

    Unter diesen Bedingungen kann er sich einen Film oder auch selbst eine Serie gleich neu kaufen.
    Damit wären dann alle Streaming Dienste etc. einfach hinfällig. Bei vielen Angeboten handelt es sich jedoch auch häufig um Angebote, welche 40-50-60 Jahre alt sind und die einem in „Videotheken“ fast kostenlos nach geworfen wurden oder im TV unter „Gold“ „Nitro“ etc. (Free TV) zu sehen sind. Vermutlich auch fast kostenfrei für die Sender.

    Es dürfte übrigens auch ein Irrtum sein, dass ein Unser der streamt, den film kauft, wenn man ihm nun das Streamen verboten hat.

    Er wird gar nichts machen. Nicht streamen, nicht kaufen, einfach gar nichts.
    Es ist ja nicht so, dass ein Film oder eine Serie überlebensnotwendig ist.
    Man kann auch ohne überleben.

  12. Ronny

    21. Mai 2018 at 13:03

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    Da ich mich früher nie für Streaming interessiert habe und erst durch den aktuellen Ausfall meines TV – (bis zu einem Neuen) –
    dafür interessiere, bin ich überrascht, mit welchem Wirrwarr die Richter wieder einmal mehr die User sich selbst überlassen.
    Auf einem you tube wurde gesagt, dass sich heute niemand mehr bei einem Richter mit Unkenntnis herausreden könne. Richter sind also wieder einmal mehr völlig praxisfremd.

    Ich habe bei zahlreichen Adressen, die man im Internet finden kann, z.B. versucht herauszufinden, welches legale Anbieter sind und was nicht.
    Das ist völlig ausgeschlossen. Man kann stundenlang recherchieren und findet nichts.
    So zB unter vielen anderen bsphaft „movieload.me“, die selbst auf ihrer Seite angeben „kostenlos und legal“
    und auch Foristen in zielgerichteten Foren, die diese Seite als legal angeben und sogar tlw manche, welche diese Seite als die beste angeben.
    Da nun aber Richter keine Unkenntnis mehr gelten lassen, sollen die Richter doch auch mal sagen, wie man die Legalität ermittelt – als User, dem nur begrenzte Recherchemöglichkeiten zur Verfügung stehen.
    Andere Seiten geben nur Bezahlanbieter als legal an. Aber TV Now/Watchbox ist auch legal. Warum also soll es nicht auch andere kostenfreie Anbieter geben?
    Man kann ein solches Urteil auch als Unrechtsurteil einstufen, wenn man dem User nichts an die Hand gibt, wo er die Legalität überprüfen kann.
    Auch dann, wenn man beweisen kann, umfangreich recherchiert und nichts gefunden zu haben, hat man notfalls dennoch eine Menge Ärger. Falls der Richter nicht stur sagt: Unkenntnis schützt vor Strafe nicht. Die Richter verlagern also das Risiko wieder einmal mehr auf den User. Das kann man als Unrecht ausmachen.

    mfg

  13. Boris

    3. Februar 2018 at 19:35

    Ist das streamen auf (Link von Redaktion entfernt) legal oder besser gesagt: erwartet mich eine abmahnung, wenn ich hier streame?

    1. urheberrecht.de

      19. Februar 2018 at 10:41

      Hallo Boris,

      wir können leider keine rechtliche Einschätzung über einzelne Seiten abgeben.

      Ihr Team von Urheberrechte.de

  14. Boris

    25. Dezember 2017 at 18:11

    Also habe ich das jetzt richtig verstanden, dass 1. das Urteil des Europäischen Gerichtshofs noch nicht in deutsches Recht umgewandelt wurde und das streaming von daher noch nicht strafrechtlich verfolgt wird und 2.die IP-Adresse der Nutzer beim streaming nicht oder nur kurzzeitig gespeichert werden und man das daher nicht zurückverfolgen kann oder die Betreiber der illegalen Seiten diese nicht rausgeben.

    1. urheberrecht.de

      8. Januar 2018 at 10:17

      Hallo Boris,

      der Ratgeber, auf den Sie sich beziehen, wurde von uns 2016 veröffentlicht. Wir haben (ob im Ratgeber) darauf hingewiesen, dass inzwischen Änderungen vorgenommen wurden. So liegt jetzt ein aktuelles Urteil des Europäischen Gerichtshofes vor. Künftig können daher nicht nur die Betreiber der Seiten, sondern auch Personen, die streamen, belangt werden. Wenden Sie sich im Zweifelsfall an einen Anwalt.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

  15. lui

    13. Dezember 2017 at 17:58

    Also gut … alles also mehr dunkelgrau statt grau …
    aber wenn jetzt so „ein Anwalt sein Glück versuchen will“, auf Grundlage des europäischen Rechts
    wie zur Hölle kommt der an meine iP Adresse und die ganzen anderen Daten … ?
    Auf welcher Rechtsgrundlage darf der wissen was ich, wann und wo, im netzt gemacht habe?

    1. urheberrecht.de

      3. Januar 2018 at 12:23

      Hallo lui,
      der Geschädigte hat gemäß § 101 Urheberrechtsgesetz einen umfassenden Auskunftsanspruch gegen den Schädiger. Für einzelfallbezogene Fragen wenden Sie sich bitte an einen Anwalt.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

  16. Bert

    6. Dezember 2017 at 16:32

    Guten Tag,

    Bitte entschuldigen Sie die Schreib und Grammatik Fehler, bin Holländer)

    Wir mieten ein Ferienhaus in Deutschland. über eine Webseite (firstonetv.com) haben wir streaming Freeview Englische TV Sender, (Chnanel 5, E4 and BBC usw) uns angesehen. Zu Hause ( Holland) haben wir ein Schlüssel und brauchen for diese Senders nichts zu bezahlen und brauchen die auch nicht zu dekodieren.
    Wir haben nichts gespeichert, oder heruntergeladen, nur streaming mit alle Interruptionen wegen schlechte Verbindungen. Ich bin der Meinung dass weil die Sender frei sind, wir uns die Programma ansehen dürfen. Stimmt das?

    1. urheberrecht.de

      18. Dezember 2017 at 11:12

      Hallo Bert,
      das Streaming betrifft eine rechtliche Grauzone. Da die Rechtslage sehr schwierig ist und sich in Zukunft noch ändern kann, empfiehlt es sich, nur seriöse, kostenpflichtige Streaming-Anbieter zu nutzen, die entsprechende Nutzungsrechte für diese Form der Verwertung erworben haben.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

  17. User

    12. November 2017 at 18:53

    Hallo Betreiberteam,

    hätte eine Frage zu Apple Music und die Möglichkeit, eigene aufiofiles streamen zu können.
    So wie ich es gelesen hab, wird die komplette Medithek von iTunes geprüft und die Musik, welche bei Apple Music sowieso verfügbar ist, nicht hochgeladen. Wozu auch. Ist ja vorhanden.
    Nun kommt es aber auch vor, dass eine CD eben NICHT via Apple Music verfügbar ist. Diese Stücke werden dann in maximal 256kBit gewandelt und auf den Apple Server hochgeladen.
    Diese Musik ist dann auf allen Geräten mit dem iTunes Account verfügbar und kann gestreamt werden. Ist dieses dann Illegal? Oder wird das durch etwas gedeckelt? Oder ist es eine Grauzone?

    Mit freundlichen Grüßen!

    1. urheberrecht.de

      18. Dezember 2017 at 9:48

      Hallo User,
      da das Streaming von Musik eine sehr unsichere Rechtslage betrifft, können wir Ihnen keine abschließende Antwort darauf geben. Wir sind zu einer Rechtsberatung nicht befugt. Sie können jedoch beim Apple-Service nachfragen. Im Zweifel kann Sie ein Anwalt hierzu rechtlich beraten.
      Ihr Team von Urheberrecht.de

  18. Leo

    4. Oktober 2017 at 22:02

    ist Streaming auf Pornhub legal?
    Es scheint sehr kompliziert zu sein.
    Gibt es ein universales Regal?

    1. urheberrecht.de

      10. Oktober 2017 at 16:03

      Hallo Leo,

      vielen pornografischen Inhalten wurde durch ein Urteil des Landgerichts München die kreative Leistung abgesprochen, wonach bei diesen kein Urheberrecht besteht. Das ist jedoch kein Freifahrtsschein. Wird also ein urheberrechtlich geschützter Film auf Pornhub hochgeladen, ist auch das Streaming dort gefährlich und kann eine Abmahnung zur Folge haben. „Amateurfilme“ ziehen in der Regel jedoch keine Abmahnung nach sich.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

  19. Kat

    29. September 2017 at 18:29

    Hallo,

    laut dem Focus (vom 22.09.2017) Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat ein richtungsweisendes Urteil getroffen. Wer Filme, Serien oder Sportevents illegal streamt, lebt künftig noch gefährlicher.

    Ist das jetzt somit auch für Deutschland gültig oder ist es hier immer noch eine Grauzone?

    1. urheberrecht.de

      10. Oktober 2017 at 15:58

      Hallo Kat,

      durch das Urteil des EuGH ist Streamen auch in Deutschland durchaus mit mehr Risiken verbunden. Eine Abmahnung lässt sich nicht länger völlig ausschließen. Bisher wurde die europäische Rechtsprechung jedoch nicht in deutsches Recht umgewandelt.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

  20. Melanie

    12. September 2017 at 19:19

    Ich habe einen Anruf erhalten das ich 4.1.16 um 9.01uhr bei kinox gestreamt hätte das meine IP Adresse gewesen wäre.
    Ich habe diese Seite aber nie genutz.
    Ich soll nun 129,90€ bezahlen sonst geht es vor Gericht und da könnte es teurer werden. Habe kein schreiben bekommen nur einen Anruf von der Firma IP Abmahnungsgesellschaft.
    Ich weiß nicht was ich tun soll. Musste auf Band ja sagen dazu das ich es bezahle weil ich Angst vor Strafe in Höhe 1000€ habe. Habe nix gemacht. Wusste nicht weiter.
    Mir wurde gesagt soll zur Verbraucher zentrale. Habe aber erst was in der Hand wenn bezahlt. Dann bekomme ich schreiben und Quittung soll direkt beim postman/ Frau bezahlen.

    1. urheberrecht.de

      21. September 2017 at 12:52

      Hallo Melanie,

      prüfen Sie, ob die Abmahnungsgesellschaft seriös ist. Ist dies der Fall, sollten Sie selbst Hilfe beim Anwalt für Urheberrecht suchen. Dieser kann die Anschuldigungen widerlegen, wenn Sie tatsächlich keine Urheberrechtsverstöße begangen haben. Ansonsten handelt es sich wahrscheinlich um Spam. Seriöse Abmahnungen erreichen Betroffene für gewöhnlich auf dem Postweg und nicht per Telefon.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

  21. Ronny

    29. August 2017 at 1:19

    hallo meine frage ist bestimmt für viele mit vielen Fragezeichen.

    Musikvideos von Youtube downloaden in MP3 umwandeln erlaupt habe ich gelesen.
    Nun möchte man aber in ein Webradio diese Musik spielen was ist erlaubt und was nicht oder gar nichts
    und wenn ja muss man die Musik bearbeiten wie (officell Musikvideo)?
    bitte mal um eine komplette Aufklärung.

    1. urheberrecht.de

      4. September 2017 at 11:32

      Hallo Ronny,

      bei der MP3-Umwandlung von YouTube-Videos handelt es sich aktuell um eine rechtliche Grauzone. Fest steht: Haben Sie auf diese Weise urheberrechtlich geschützte Musik erhalten, dürfen Sie diese in keinem Fall in einem Webradio spielen. Genau genommen ist der vorherig erfolgte Download in diesem Fall schon illegal, da urheberrechtlich geschütztes Material unerlaubt vervielfältigt wird.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

  22. Nope

    11. August 2017 at 22:47

    Das ist mal wieder typisch. Ich sehe ja ein, dass man für Filme ins Kino gehen sollte, aber die machen da doch eh alle genug Geld um ein paar Streamer verkraften zu können. Was mich wirklich stört sind Serien, wie z.B. Game of Thrones. Es kann doch nicht sein, dass eine FERNSEHSERIE, die im FERNSEHEN kommen sollte, nur über Sky verfügbar ist und auch nur wenn man ein Serienpaket abonniert. Wenn es einen legalen Streamanbieter gäbe, der alle Serien und Filme legal zur Verfügung stellt, dann würde ich den sofort abonnieren. Aber ich weigere mich für jede meiner Lieblingsserien und Filme einen anderen Streamanbieter zu bezahlen. Da wird einem doch nur das Geld aus der Tasche gezogen. Es muss doch irgendeine legale Möglichkeit geben für einen Kinoliebhaber, ohne sein ganzes Geld auszugeben seine Lieblingsserie zu gucken.

    Nebenbei noch eine Frage: Wie kann denn unterschieden werden zwischen Leuten, die eine Seite nur besuchen und denen, die tatsächlich einen Stream ansehen? Denn der Besuch einer illegalen Streaming Seite ist doch noch keine Straftat, richtig? Schließlich kann ich vorher nicht mit Sicherheit wissen, dass die Seite illegal ist. Wie kann denn also nachvollzogen werden, dass ich einen Stream tatsächlich angesehen habe?

    1. urheberrecht.de

      14. August 2017 at 10:26

      Hallo Nope,

      über IP-Erfassung und andere Verfahren kann ermittelt werden, wer tatsächlich einen Stream angesehen oder einen Download getätigt hat. Es ist richtig, dass der bloße Besuch einer Streaming-Domain noch keinen Strafbestand erfüllt.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

      1. Nope

        16. August 2017 at 18:33

        Wie lange nachdem man einen Stream angesehen hat kann man mit einer Abmahnung rechnen? Wie lange braucht die Bearbeitung und verjährt sowas irgendwann, oder muss man jetzt bis an sein Lebensende zittern ob man eine Abmahnung bekommt?

        1. urheberrecht.de

          22. August 2017 at 10:59

          Hallo Nope,

          die Verjährungsfrist beginnt in der Regel mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Rechteinhaber von dem Verstoß erfährt. Die Frist beträgt dann für gewöhnlich drei Jahre.

          Ihr Team von Urheberrecht.de

  23. Lilly

    7. August 2017 at 16:00

    Ist dann eigentlich [Angabe von der Redaktion entfernt] illegal oder legal? Habe schon im Internet nachgeschaut, jedoch gab es verschiedene Antworten niemand wusste wie es aussah ob die Seite nun illegal oder legal ist. Würde mich über eine Antwort freuen. Lg Lilly

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      8. August 2017 at 8:46

      Hallo Lilly,
      ob die angegebene Seite Lizenzen für ihr Angebot erwirbt, ist uns nicht bekannt. Allerdings fehlt auf der Seite ein Impressum, was ein Merkmal für illegale Inhalte sein kann.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

  24. Thomas

    4. August 2017 at 0:42

    Ich habe so eine Abmahnung mit kurzfristiger Terminsetzung bekommen. Die Rechtsanwälte Waldorf-Frommer schicken sie. Der Vorgang ist genau wie hier im Internet auf anderer Seite beschrieben. Die Kosten betragen 915 EUR.

    Kann ich sinnvoll etwas dagegen tun? Oder werfe ich nur zusätzliches Geld für einen anderen Anwalt raus und hab zum Schluss höhere Kosten ??

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      7. August 2017 at 12:39

      Hallo Thomas,
      ob sich ein Anwalt lohnt, müssen Sie selbst einschätzen. Allerdings kann der Rat eines Experten insbesondere bei der Abgabe einer Unterlassungserklärung im Zuge der Abmahnung sinnvoll sein.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

  25. bab

    16. Juli 2017 at 16:32

    Wie steht es mit der legalität von Clipfisch? Dieses ist so weit ich weiß ein ,, Kind“ des Fernsehrsenders RTL. Es gab doch noch ein anderes kostenloses Vidioportal das von einen zusammenschluss mehrere bekannter Privatsender endstanden ist. (Myvidio?) Einen bekannten Privatsender der sich über Werbung finanziert. Diese müssen doch so oder so ihre rechte kaufen. Auf der seite wurde mal nach der serei Detektiv Conen gefragt. Ihre Antwort auf die Frage war das sie diese Rechte leider nicht bekommen haben. Rutscht dieses Portal auch in die ecke der iligalität, wo kinox zurecht steht. Oder bleibt dieses Portal auf grund seiner RTL zugehörigkeit legal und wird ,,nur kostenpflichtig?“

    1. urheberrecht.de

      17. Juli 2017 at 8:55

      Hallo,

      sofern Clipfish die entsprechenden Genehmigungen einholt, ist dies eine legale Plattform.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

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