Muss das Urheberrecht in der Schule beachtet werden?

Von Nicole P.

Letzte Aktualisierung am: 18. April 2024

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

Um den Unterricht ansprechend und spannend zu gestalten, greifen Lehrer immer wieder auf urheberrechtlich geschützte Werke zurück. Mediale Elemente sind dafür fester Bestandteil des Lehrplans. Dabei darf das Urheberrecht in der Schule aber nicht ignoriert werden.

Urheberrecht in der Schule: Für Bildungszwecke gelten besondere Regelungen.
Urheberrecht in der Schule: Für Bildungszwecke gelten besondere Regelungen.

Literatur zu Themen rund ums Urheberrecht in der Schule

FAQ zum Urheberrecht in der Schule

Können auch Arbeiten von Schülern unter das Urheberrecht fallen?

Das Urheberrecht gilt für alle Werke, die eine bestimmte Schöpfungshöhe erreichen. Dies kann auch bei Bildern aus dem Kunstunterricht oder Aufsätzen im Deutschkurs der Fall sein. Sollen solche Schülerarbeiten beispielsweise in der Schülerzeitung oder der Schulwebseite veröffentlicht werden, kann es laut dem Urheberrecht in der Schule sinnvoll sein, einen Vertrag über Nutzungsrechte abzuschließen.

Gilt das Urheberrecht auch bei einer kostenlosen Schülerzeitung?

Beim Urheberrecht ist es unwichtig, ob das Werk mit oder ohne Gewinnabsicht verbreitet wird. Die Verwertung fremder, urheberrechtlich geschützter Werke, bedarf auch bei einer Schülerzeitung die Einwilligung des Rechteinhabers. Liegt diese für Texte oder Bilder nicht vor, kann eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung drohen.

Drohen Probleme mit dem Urheberrecht, wenn Lehrer Schüler auf Ausflügen oder bei Projekten fotografieren?

Das Urheberrecht in der Schule greift in solchen Fällen eher nicht, stattdessen gilt es das Recht am eigenen Bild der Kinder zu beachten. So ist abhängig vom Alter, das Einverständnis der Eltern bzw. Schüler notwendig.

Urheberrecht für Lehrer: Diese Regeln sollten Lehrkräfte beachten

Lehrer können ihren Unterricht durch viele Medien anreichern. Teilweise handelt es sich dabei allerdings um durch das Urheberrecht geschützte Werke. Einfluss auf das Urheberrecht in der Schule haben zum Beispiel folgende Unterrichtsmaterialen:

Für solches Unterrichtsmaterial kann das Urheberrecht gelten, sodass die Verwendung in der Schule das Einverständnis des Schöpfers bedarf. Allerdings greifen beim Urheberrecht in der Schule gewisse Sonderregelungen.

Schranken des Urheberrechts

Das Urheberrecht erlaubt es, Unterrichtsmaterial unter bestimmten Voraussetzungen zu vervielfältigen.
Das Urheberrecht erlaubt es, Unterrichtsmaterial unter bestimmten Voraussetzungen zu vervielfältigen.

Als alleiniger Inhaber der Urheberpersönlichkeits- und Verwertungsrechte – zu denen unter anderem auch das Vervielfältigungsrecht zählt – kann der Urheber über die Verwendung seines Werkes bestimmen. Allerdings können diese Rechte zugunsten der Allgemeinheit beschränkt werden.

Eine solche Option kommt beim Urheberrecht im Unterricht zu tragen. Denn gemäß § 60a Urheberrechtsgesetz (UrhG) dürfen zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Bildungseinrichtungen bereits veröffentlichte Werke in einem konkret definierten Umfang verwendet werden. Es muss sich dabei allerdings grundsätzlich um einen nicht kommerziellen Zweck handeln. Die Zustimmung der Rechteinhaber wird hingegen bei Schul- und Lehrbüchern sowie Noten benötigt.

Die Bundesländer zahlen für die öffentliche Zugänglichmachung geschützter Werke eine Vergütung an die unterschiedlichen Verwertungsgesellschaften.

Unterrichtsmaterial kopieren: Das Urheberrecht setzt konkrete Grenzen

Urheberrecht an Schulen: Lehrer sollten die Vorschriften kennen.
Urheberrecht an Schulen: Lehrer sollten die Vorschriften kennen.

Das Urheberrecht in der Schule erlaubt es, Printmedien in Klassenstärke für den Unterricht und für Prüfungszwecke zu fotokopieren. Allerdings sieht das Urheberrecht für Unterrichtsmaterial einige Beschränkungen vor, zum Beispiel beim Umfang der Kopien.

Aus allen Werken, zu denen unter anderem auch Schulbücher, Arbeitshefte, Sachbücher und belletristische Romane zählen, dürfen Lehrer für ihre Schulklasse bis zu 15 Prozent kopieren. Dieses Kontingent gilt pro Werk für jeweils ein Schuljahr und eine Klasse.

Kleine Werke dürfen sogar vollständig vervielfältigt werden. Zusätzlich dazu ist es Lehrkräften erlaubt, ihren Schülern Kopien von Bildern, Fotos und sonstigen Abbildungen zur Verfügung zu stellen. Die Verwendung von Texten oder Abbildungen aus Tageszeitungen oder Zeitschriften ist hingegen nicht ohne weiteres erlaubt.

Das Urheberrecht an Schulen schreibt eine Quellenangabe bei Kopien vor. Diese muss Autor, Buchtitel, Verlag, Erscheinungsjahr sowie die entsprechende Seite enthalten.

Ist der Bedarf an Fotokopien für den Unterricht größer, können Verlage ergänzende Kopierlizenzen erteilen. Die Schule erwirbt in einem solchen Fall also Nutzungsrechte für ein Schulbuch.

Urheberrecht: Wer einen Film in der Schule zeigt, bewegt sich in einer Grauzone

Urheberrecht: Werden im Unterricht von Schülern Werke erschaffen, stehen auch diese unter Schutz.
Urheberrecht: Werden im Unterricht von Schülern Werke erschaffen, stehen auch diese unter Schutz.

Zeigen Lehrer Filmewerke auf DVD im Unterricht, kann dies problematisch aus Sicht des Urheberrechts sein. Denn grundsätzlich ist es nur zulässig, Filmwerke in einem nicht-öffentlichen Rahmen vor miteinander verbundenen Personen vorzuführen. Diese Regelung schließt die Familie und den Freundeskreis ein.

Unter Experten und Juristen ist es allerdings umstritten, ob auch für einen Klassenverband bzw. Schüler im Allgemeinen diese Vorschrift gilt. Zeigen Lehrer also ein durch das Urheberrecht geschützte Filmwerk im Unterricht, begeben sie sich in eine juristische Grauzone.

Solange noch keine eindeutige Rechtssprechung vorliegt, sollten Lehrer auf schulweite oder öffentliche Filmvorführungen verzichten.

Alternativ können Lehrkräfte auch auf Dienste zurückgreifen, die einen Filmverleih für Schulen ermöglichen oder Medien nutzen, für die die Schule spezielle Lizenzen erworben hat.

Urheberrecht in der Schule – kurz und kompakt

Um Bildung und Forschung zu fördern, gelten für das Urheberrecht in der Schule besondere Ausnahmen. Diese erlauben es Lehrern zum Beispiel, geschützte Werke für ihre Schüler zu kopieren.

Weiterführende Literatur zum Thema

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl verschiedener Bücher zum Thema Urheberrecht in der Schule:

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Muss das Urheberrecht in der Schule beachtet werden?
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Über den Autor

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Nicole P.

Bereits während ihres Studiums der Buchwissenschaft in Mainz entdeckte Nicole ihre Faszination für das Urheberrecht. Seit 2016 verstärkt sie die Redaktion von urheberrecht.de und bringt ihr Wissen zu Urheberrecht, Abmahnung und Gewerblichen Rechtsschutz ein.

153 Gedanken zu „Muss das Urheberrecht in der Schule beachtet werden?

  1. Georg

    22. März 2022 at 13:32

    Guten Tag! Mich würde interessieren, was man als „(Teil)zitat“ oder „(Teil)auszug“ einer Schülerarbeit versteht.
    Gib es in solchen Fällen (aus rechtlicher Sicht) gar keinen Unterschied zwischen 5-10 Zeichen
    (nicht unbedingt Buchstaben) und einem abfotografierten/eingescannten Absatz Text?

  2. Jochen

    10. März 2022 at 0:03

    Liebes urheberrecht.de-Team,

    leider finde ich bei meinen Recherchen nicht wirklich Informationen darüber, was Schüler mit ihren Schulbüchern machen dürfen. Daher meine Frage, ob es Schülern erlaubt ist, ihre Schulbücher für die eigene Nutzung auf einem Rechner zu digitalisieren? Ist es dabei von Bedeutung, ob das Schulbuch privat erworben oder von der Schule zur Verfügung gestellt wurde?

    Mit besten Grüßen,
    Jochen

  3. Thomas

    10. Februar 2022 at 17:58

    Wo muss ich konkret um Erlaubnis nachfragen, wenn ich der Melodie von Reinhard May
    „Über den Wolken“ éinen neuen Text unterlegt habe?
    Dieser soll bei der Abschiedsfeier unseres Schulleiters aufgeführt werden.

    Wie ist die Lage, wenn jemand den Song während der Abschiedsfeier auf Handy aufnimmt
    und dann ins Netz stellt ?

  4. Elias

    20. November 2021 at 15:23

    Hi liebes Urheberrecht.de -Team.
    Ich bin Erzieher und arbeite in einem Kindergarten und im Hort. Ich mache dort Angebote zur Psychomotorik oder generell zum Bewegen und mir stellt sich die Frage ob ich über Spotify Musik während meines Angebots abspielen darf.

    Das Angebot ist ja schließlich ein nicht-öffentlicher Rahmen oder nicht?

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      25. November 2021 at 14:01

      Hallo Elias,
      wenden Sie sich mit diesem Anliegen am besten direkt an das Unternehmen.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  5. Magdalena

    19. September 2021 at 16:57

    Hallo,

    ich möchte gerne wissen, ob ich Arbeitsblätter die auf Online-Plattformen wie „zaubereinmaleins“ oder „ideenreiseblog“ zur Verfügung gestellt werden, so zugeschnitten (z. B. Namensleiste oder Überschrift weg), aber nicht verändert, werden dürfen, damit ich sie in einen von mir erstellen Rahmen einfügen kann?

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      27. September 2021 at 8:42

      Hallo Magdalena,
      urheberrechtlich geschützte Inhalte dürfen in der Regel nur mit dem Einverständnis des Urhebers bearbeitet werden.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  6. Mareike

    1. Juni 2021 at 21:14

    Hallo,
    ich möchte gern ein differenziertes Leseheft zu einem Kinderroman erstellen. Dabei würde der Textumfang des Originals beträchtlich gekürzt und einiges umformuliert werden. Darf ich sowas überhaupt? Und dürfte ich das Leseheft dann auch online zum Kauf zur Verfügung stellen?

    Liebe Grüße,
    Mareike

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      11. Juni 2021 at 11:36

      Hallo Mareike,
      die Bearbeitung von urheberrechtlich geschützten Inhalten ist in der Regel nur mit dem Einverständnis des Urhebers zulässig. Eine Einschätzung Ihres Falls ist uns nicht möglich. Wenden Sie sich am besten direkt an den zuständigen Verlag.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  7. Ricarda

    18. April 2021 at 22:18

    Liebes Urheberrechtsteam,

    wir haben von einem unterrichtsergänzenden Schulbuch mit 196 Seiten ca. 10 Klassensätze als Schule angeschafft. Vor Zeiten der Pandemie haben wir Lehrer einen Satz bei Bedarf mit ins Klassenzimmer genommen und am Ende wieder eingesammelt, sodass der nächste Kollege bei Bedarf zugreifen konnte. In Pandemiezeiten ist ein Materialtausch untersagt und die Bücher kommen nicht zum Einsatz. Die Schüler sind ohnehin seit 14.12.21 nicht mehr im Haus gewesen und werden in Distanz beschult. Nun würde ich natürlich gerne trotzdem mit dem Buch arbeiten und habe folgende Fragen:

    1) Darf ich Seiten einscannen und den Schülern digital zukommen lassen?

    2) Wenn ja, dann ich gleichem Umfang, wie bei Kopien?

    3) Gelten hier trotzdem die 15% bzw. max. 20 Seiten pro Schuljahr und Klasse? Wir haben eigentlich bereits „Lizenzen“ in Buchform erworben und bearbeiten im Unterricht generell pro Jahr mehr als 15% bzw. max. 20 Seiten, nur haben die Schüler im klassischen Unterricht das Buch als Leihgabe für die Stunde und keine verbleibende Kopie.

    4) Ändert sich was daran, wenn ich den Schülern Kopien zukommen lasse und diese im späteren Schuljahresverlauf wieder einsammele? So hätten die Schüler keine bleibende Kopie. Das wäre hygienischer, als die Bücher auszugeben, da die Kopien direkt vernichtet werden können.

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      27. April 2021 at 14:48

      Hallo Ricarda,
      wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben. Wenden Sie sich mit diesem Anliegen am besten direkt an den verantwortlichen Verlag.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  8. Anka

    28. März 2021 at 10:01

    Liebes Urheberrechtsteam,
    man findet im Internet ja derzeit sehr viel kostenloses Material für die Schule daheim.
    1. Darf ich diese Arbeitsblätter layouttechnisch verändern? (d.h. Bilder umstellen, Texte kürzen)
    2. Darf ich ggf. einzelne Wörter verändern, wenn ich der Meinung bin, dass sie meine Klasse nicht kennt (z.B. Krapfen vs. Pfannkuchen)?
    Vielen Dank im Voraus für ein Feedback!

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      31. März 2021 at 15:39

      Hallo Anka,
      die Bearbeitung von urheberrechtlich geschützten Werken ist in der Regel nur mit dem Einverständnis des Urhebers erlaubt. Ob dies in Ihrem Fall möglich ist, sollten Sie am besten direkt beim Urheber erfragen.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  9. Johann

    22. Februar 2021 at 12:17

    Liebes Urheberrechtsteam,

    ich würde gerne eigene Erklärvideos erstellen und unter einer CC-Lizenz kostenlos online veröffentlichen und in diesen (1) ggfs. einzelne Abbildungen, (2) ggfs. Text-Teile einzelner weniger* Schulbuchseiten bzw. (3) ggfs. Text+Bild-Teile einzelner weniger Schulbuchseiten einsetzen. (*vrsl. maximal 3-5 Seiten pro Erklärvideo)

    A Ist hierfür (bzw. zu welchen Unterfällen von 1-3) eine schriftliche Genehmigung des jeweils betroffenen Verlags erforderlich?

    B In welcher Form müsste ggf. die Nennung der Quelle erfolgen (reicht beispielsweise ein Text im Abspann oder muss diese außerhalb der Filmdatei zusammen mit dieser online ausgeliefert werden?)

    Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      23. Februar 2021 at 15:35

      Hallo Johann,
      für die Verwendung von urheberrechtlich geschützten Inhalten benötigen Sie das Einverständnis des Urhebers. Wenden Sie sich daher direkt an den jeweiligen Verlag. Im Falle einer Kooperation erhalten Sie dann sicherlich auch Vorgaben für den Quellenhinweis.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  10. Anette

    2. Februar 2021 at 13:52

    Liebes Urheberrechtsteam, ich würde gerne wissen, wie die Lage grundsätzlich für freiberufliche Lehkrkräfte ist.
    Ich unterrichte Deutsch als Fremdsprache an Volkshochschulen. Wie viele meiner Kollegen/innen bin ich nicht fest angestellt. Die Kurse finden im Auftrag des Bamf statt. Alle Schüler haben die gedruckten Lehrbücher. Wir haben aufgrund Corona jetzt Online-Unterricht.
    Zur Prüfungsvorbereitung würden wir den Schülern gerne extra Kopien aus Büchern zur Prüfungsvorbereitung und Testheften per Papier und als Ausdruck zukommen lassen, da viele Schüler nur ein Handy besitzten.

    Ich würde gerne wissen, ob das aus Gründes mit Angabe der Quelle möglich? Gilt hier auch die 15% Grenze oder max. 20 Seiten?
    Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      19. Februar 2021 at 13:57

      Hallo Anette,
      am besten wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen direkt an die zuständigen Verlage.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  11. Olaf

    27. Januar 2021 at 17:29

    Liebes Urheberrechtsteam,

    Wie ist es, wenn ich als Dozent die Schule wechsele? Darf ich den an Schule A von mir erstellten Unterricht dann so auch an Schule B halten, oder muss ich bei einem Schulwechsel alles verwerfen und neu erstellen?

    Bin gespannt auf Ihre Antwort.

    Mit freundlichen Grüßen
    Olaf

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      29. Januar 2021 at 15:22

      Hallo Olaf,
      haben Sie für Ihren Unterricht urheberrechtlich geschützte Werke erstellt, bleiben Sie unabhängig von Ihrem Arbeitsplatz in der Regel der Urheber dieser.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  12. Heide

    12. Januar 2021 at 19:08

    Liebes Urheberrechtsteam,

    angenommen ich kaufe mir ein Buch, das ein Kindermusical mit 15 Liedern für den Musikunterricht beinhaltet, um es bei einer Schulaufführung zur Aufführung zu bringen. Darf ich

    a) nur bis zu 15 % daraus für die Klasse kopieren, müsste also einen Klassensatz der Bücher kaufen?
    b) das gesamte Werk ebenfalls nur zu 15 % zur Aufführung bringen?
    c) darüber hinaus nur im Klassenverband, nicht aber in einem klassenübergreifendem Verband (Schulchor) , das Material verwenden?

    Das Werk wäre also für mich von seinem eigentlichen Zweck abgelöst und nicht für diese Verwendung zu gebrauchen?
    Ich bin etwas ratlos.

    Außerdem: Reicht es für mich als Lehrverantwortliche in diesem Fall vor der Aufführung darauf aufmerksam zu machen, dass keine Aufnahmen in Umlauf gebracht werden dürfen oder muss ich als Verantwortliche dafür Sorge tragen, dass die Leute es einhalten? (Ich würde ja mit dem Rücken zum Publikum stehen.)

    Ich danke für eine Antwort.
    Freundliche Grüße,

    Heide

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      22. Januar 2021 at 15:40

      Hallo Heide,
      in diesem Fall sollten Sie sich an den Verlag wenden und in Erfahrung bringen, inwieweit eine Aufführung möglich ist und was es dabei zu beachten gilt.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  13. Mette

    28. Mai 2020 at 18:37

    Liebes Urheberrechtsteam,

    ich bin Musiklehrerin und ich habe für meine Schüler zu Covid- 19- Zeiten Lehrvideos erstellt. Diese lade ich auf Youtube hoch als „nicht gelistet“. Die Schüler erhalten dann einen Video- Link von mir und nur die können das Video öffnen – es ist also NICHT öffentlich! Ich will daran auch nichts verdienen und freue mich, wenn meine Schüler das nutzen können. YT hat beim Hochladen nun einen geschützten Rock´n´Roll entdeckt, der in Deutschland anscheinend nicht verwendet werden kann. Hat jemand Erfahrung damit und kann mir helfen, oder kann ich das Video vergessen…(war schließlich Arbeit…)

  14. Simon

    14. Mai 2020 at 15:55

    Hallo,

    ich habe 2 Fragen: Gilt die Einschränkung der Kopien auch für Schulbücher, die meine Klasse besitzt? Gerade jetzt in Corona würde ich meinen Klassen gerne Kopien (oder vielmehr Bildschirmaufnahmen von meinen digitalen Ausgaben, die ich von den Verlagen erworben habe) der Schulbuchseiten schicken, weil ich weiß, dass nicht alle Schüler des Schulbuch haben, und so überhaupt nicht die Möglichkeit besteht, dass sie mit diesen Texten arbeiten.
    Ich habe, wie gesagt, von allen meinen Schulbüchern digitale Lizenzen. D.h., ich kann bequem einen Teil der Seite, etwa eine Infobox, in mein Arbeitsblatt einbauen. Zählt diese Entnahme dann als ganze Seite oder eben nur als Teil einer Seite und ich kann insgesamt mehr Einzelbestandteile für meinen Unterricht nutzen?

    Herzlichen Dank und ebensolche Grüße
    Simon

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      29. Mai 2020 at 14:19

      Hallo Simon,
      mit diesem Anliegen sollten Sie sich direkt an die jeweiligen Verlage wenden.

      Ihr Team von urheberrecht.de

      1. KF

        2. Oktober 2020 at 16:30

        hallo Simon,

        die Antwort interessiert sicherlich auch noch andere Lehrkraefte im Hinblick auf die naechsten Monate…
        Ich habe gerade mit Westermann telefoniert.
        Es geht mir um Ausschnitte aus dem Schulbuch, die man bequem ueber die BiBox machen kann und dann zum Beispiel bei mebis (bayerische Lernplattform) einstellen will.
        Der Herr am Telefon meinte, dass, wenn man nur eine Klassengruppe mit diesen Ausschnitten versorgt, die gleichen Regeln gelten, wie bei normalen Kopien. Also 15% des Lehrwerkes (er sprach zwar von 20, aber bisher habe ich ueberall nur vo 15% gehoert und bin lieber auf der sicheren Seite), auch trotz Schullizenz.
        Ansonsten muss man die Schueler einfach in das Onlineangebot einladen.
        Das werde ich versuchen zu vermeiden, da die SuS sowieso schon so viele Zugaenge haben.

  15. Thomas

    2. April 2020 at 17:37

    Liebes Urheberrechts-Team!

    Wenn ich selbst Videos, Abbildungen etc. für meinen Unterricht erstelle und diese über die Schulcloud bereitstelle, wem gehören diese Dinge dann?
    Kann ich ein solches Video noch auf Youtube stellen, darf ich eine solche Abbildung noch auf Lehrermarktplatz etc. anbieten?

    Vielen Dank für Eure Infos dazu!

    Thomas

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      17. April 2020 at 8:52

      Hallo Thomas,
      erfüllen Inhalte die Voraussetzungen des Urheberrechtsschutzes, wird der Schöpfer automatisch zum Urheber und hat damit weitreichende Befugnisse über die Verwertung der Werke. Wernde spezielle Plattformen genutzt, können diese dafür ggf. ein exklusives Nutzungsrecht verlangen. Hierfür gilt es die AGB zu prüfen oder Sie wenden sich direkt an die Anbieter.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  16. Ashe

    25. März 2020 at 14:02

    Liebes Urheberrecht.de Team

    ich frage mich wie es mit dem Urheberrecht von meinen Werken aussieht. Brauche ich die Einwilligung meiner Schule oder meiner Eltern (ich bin 15) um ein Werk z.B. unter CC0 zu stellen?

    Grüße Ashe

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      30. März 2020 at 13:14

      Hallo Ashe,
      Minderjährige zwischen 7 und 17 Jahren sind nur beschränkt geschäftsfähig und daher sind Rechtsgeschäfte, die für diese rechtlich nachteilig sind, nur gültig, wenn die Erziehungsberechtigten zustimmen. Ob die Veröffentlichung unter CC0 und der damit ggf. einhergehende Verlust möglicher Nutzungsgebühren unter diese Regelungen fällt, können wir allerdings nicht beurteilen. Hierfür ist die Einschätzung eines Anwalts notwendig.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  17. Bebb

    12. Januar 2020 at 10:46

    Liebes Urheberrecht-Team,

    gelten die oben beschriebenen Regeln auch für Bücher bei den auf jeder Seite „kopieren verboten“ steht oder gilt auch hier die „15% Regelung“.

    Vielen Dank für eure Antwort

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      17. Januar 2020 at 15:59

      Hallo Bebb,
      eine Einschätzung dazu ist uns nicht möglich.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  18. Sabine

    29. November 2019 at 8:45

    Liebes Urheberrecht-Team,
    ich habe eine Kopie der Schulaufgabe meines Sohnes gemacht (also das, was er in der Probe geschrieben hat und die Kommentare des Lehrers dazu). Ich mache das,weil sie zurück gegebeen werden muss und es mir wichtig ist, den Überblick über die schulische Leistung meines Kindes im Auge zu behalten und sehen, wo er Schwächen hat und Unterstützug bräuchte.Je tzt hat die Lehrerin zu ihm gesagt, das darf ich nicht, das es sicbei den Schulaufgaben um schulisches Geisteseigentum handelt. Ich bin jetzt überrascht und verwirrt, da ich ja das kopiere, was mein Sohn geleistet bzw geschrieben hat. In der Grundschule habe ich das auch getan und dort war das kein Problem.
    Wie sehen Sie das? Hat die Leherin Recht?
    Danke im Voraus für Ihre Auskunft!
    MfG
    Sabine

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      29. November 2019 at 15:33

      Hallo Sabine,
      wir dürfen keine Rechtsberatung geben.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  19. Eva

    20. November 2019 at 22:45

    Liebes Team,

    ist es erlaubt, eine Seite aus dem Internet (Infotext) auszudrucken und mit Quellenangabe für die Schüler zu kopieren?

    Danke für Ihre Rückmeldung
    Eva

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      29. November 2019 at 15:35

      Hallo Eva,
      eine pauschale Einschätzung ist uns dazu nicht möglich. Wenden Sie sich ggf. an die Landesmedienanstalt oder den Lehrerverband.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  20. Franzi

    13. November 2019 at 15:14

    Hallo,
    in der Schule meiner Tochter wurde durch die 11. Klassen eine Büttenrede für den Fasching erstellt.
    Bei der Präsentation dieser fiel meiner Tochter auf, dass auf einem der Präsentationsblätter (auf Leinwand für die ganze Schule dargestellt) ein Foto von ihr zu sehen war, welches ohne Wissen meiner Tochter von ihrem
    Whats app Profilbild kopiert wurde. Ist dies zulässig?

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      29. November 2019 at 15:03

      Hallo Franzi,
      wenden Sie sich für eine Einschätzung ggf. an einen Anwalt.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  21. Friedrich

    18. Oktober 2019 at 13:32

    Liebes urheberrecht.de-Team,

    inwiefern ist es möglich, in einer Berliner Schule mit Schülerinnen und Schülern ein Musical einzustudieren und aufzuführen, ohne dabei das Urheberrecht zu verletzen? Es geht um Aufführungen in der Aula mit Kindern, wobei der Fortschritt bzw. die Ergebnisse der Schülerinnen und Schüler aufgeführt werden sollen. Eintritt wird bei den Aufführungen nicht genommen.

    Vielen Dank und herzliche Grüße
    Friedrich

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      24. Oktober 2019 at 11:31

      Hallo Friedrich,
      um zu verhindern, dass es zu einer Urheberrechtsverletzung kommt, gibt es bei Aufführungen grundsätzlich vor allem drei Optionen:

      • die Rechte für Musik und Text werden erworben
      • Musik und Text sind gemeinfrei
      • Sie selbst sind der Urheber und erlauben die Verwendung

      Welche rechtlichen Möglichkeit Ihnen in Ihrem individuellen Fall zur Verfügung stehen, können Sie ggf. auch bei der zuständigen Landesmedienanstalt in Erfahrung bringen.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  22. Daniel

    8. August 2019 at 22:56

    Liebes Urheberrecht.de-Team,

    ich bin Lehrer für Sozialpädagogik an einer Berufsschule, nebenberuflich gebe ich Fortbildungen für Erzieherinnen und Erzieher auf freiberuflicher Basis. Bin ich damit im Sinne des Urheberrechts Lehrender, gelten für mich also die Regelungen $$60a ff? Und wie verhält es sich hier, wenn ich neben Präsenz-Seminaren auch Online-Seminare anbiete?

    Vielen Dank für eine Antwort
    Daniel

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      12. August 2019 at 16:28

      Hallo Daniel,
      wenden Sie sich mit diesem Anliegen an den zuständigen Lehrerverband oder die Landesmedienanstalt.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  23. Julia

    28. Mai 2019 at 21:44

    Guten Abend,
    ist es rechtlich erlaubt , dass eine Lehrkraft schriftliche Ergebnisse/Zeichnungen von Schüler_innen, die sie während des Unterrichts angefertigt haben, mit dem persönlichen Handy zu fotografieren, um es in dieser Klasse am Smartboard zu zeigen?
    D. h. eigentlich würde das Handy die Fotos nur speichern, aufgenommen werden würden sie über die App [Angabe von der Redaktion entfernt]. Dieses Tool eignet sich gut, um Schüler_innnenergebnisse direkt am Smartboard zu projizieren, aber die Fotos sind dann wie gesagt auf dem Handy der Lehrkraft gespeichert, die nach dem Unterricht unmittelbar gelöscht werden würden.
    Danke für eine Antwort im Voraus!

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      29. Mai 2019 at 10:24

      Hallo Julia,
      eine pauschale Einschätzung ist uns dazu nicht möglich. Wenden Sie sich mit dem Anliegen an die Schulleitung oder einen Anwalt.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  24. Sabine

    11. Januar 2019 at 7:35

    Guten Tag,
    eine Klasse hat im Politikunterricht einen Film gedreht, den eine Schülerin aus der Klasse geschnitten hat. Dieser wurde vom Lehrer in einer Parallelklasse, die einen Film zum gleichen Thema gedreht hat, zum Vergleich gezeigt. Die Schülerin hat den Lehrer wegen Verletzung ihres Urheberrechts angezeigt, da sie meint, sie habe dieses Recht, da sie den Film geschnitten hat.
    Mit freundlichen Grüßen

  25. Amelie

    10. Januar 2019 at 9:27

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    für eine Projektarbeit in der Schule möchte ich gerne aus YouTube verschiedene Videos zusammenschneiden. Die Filme sind jeweils ca. 10-30 Sekunden lang und mit Musik hinterlegt.
    Die Vorführung findet im Klassenzimmer statt.
    Darf ich das als Schüler?
    Muss ich bestimmte Angaben noch zusätzlich machen?

    Vielen Dank für Ihre Hilfe

    Mit freundlichen Grüßen
    Amelie

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      11. Januar 2019 at 14:50

      Hallo Amelie,
      ob eine Präsentation im Klassenverband als Veröffentlichung gilt, ist rechtlich umstritten. Daher ist uns eine Einschätzung nicht möglich.

      Ihr Team von urheberrecht.de

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