Muss das Urheberrecht in der Schule beachtet werden?

Von Nicole P.

Letzte Aktualisierung am: 18. April 2024

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

Um den Unterricht ansprechend und spannend zu gestalten, greifen Lehrer immer wieder auf urheberrechtlich geschützte Werke zurück. Mediale Elemente sind dafür fester Bestandteil des Lehrplans. Dabei darf das Urheberrecht in der Schule aber nicht ignoriert werden.

Urheberrecht in der Schule: Für Bildungszwecke gelten besondere Regelungen.
Urheberrecht in der Schule: Für Bildungszwecke gelten besondere Regelungen.

Literatur zu Themen rund ums Urheberrecht in der Schule

FAQ zum Urheberrecht in der Schule

Können auch Arbeiten von Schülern unter das Urheberrecht fallen?

Das Urheberrecht gilt für alle Werke, die eine bestimmte Schöpfungshöhe erreichen. Dies kann auch bei Bildern aus dem Kunstunterricht oder Aufsätzen im Deutschkurs der Fall sein. Sollen solche Schülerarbeiten beispielsweise in der Schülerzeitung oder der Schulwebseite veröffentlicht werden, kann es laut dem Urheberrecht in der Schule sinnvoll sein, einen Vertrag über Nutzungsrechte abzuschließen.

Gilt das Urheberrecht auch bei einer kostenlosen Schülerzeitung?

Beim Urheberrecht ist es unwichtig, ob das Werk mit oder ohne Gewinnabsicht verbreitet wird. Die Verwertung fremder, urheberrechtlich geschützter Werke, bedarf auch bei einer Schülerzeitung die Einwilligung des Rechteinhabers. Liegt diese für Texte oder Bilder nicht vor, kann eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung drohen.

Drohen Probleme mit dem Urheberrecht, wenn Lehrer Schüler auf Ausflügen oder bei Projekten fotografieren?

Das Urheberrecht in der Schule greift in solchen Fällen eher nicht, stattdessen gilt es das Recht am eigenen Bild der Kinder zu beachten. So ist abhängig vom Alter, das Einverständnis der Eltern bzw. Schüler notwendig.

Urheberrecht für Lehrer: Diese Regeln sollten Lehrkräfte beachten

Lehrer können ihren Unterricht durch viele Medien anreichern. Teilweise handelt es sich dabei allerdings um durch das Urheberrecht geschützte Werke. Einfluss auf das Urheberrecht in der Schule haben zum Beispiel folgende Unterrichtsmaterialen:

Für solches Unterrichtsmaterial kann das Urheberrecht gelten, sodass die Verwendung in der Schule das Einverständnis des Schöpfers bedarf. Allerdings greifen beim Urheberrecht in der Schule gewisse Sonderregelungen.

Schranken des Urheberrechts

Das Urheberrecht erlaubt es, Unterrichtsmaterial unter bestimmten Voraussetzungen zu vervielfältigen.
Das Urheberrecht erlaubt es, Unterrichtsmaterial unter bestimmten Voraussetzungen zu vervielfältigen.

Als alleiniger Inhaber der Urheberpersönlichkeits- und Verwertungsrechte – zu denen unter anderem auch das Vervielfältigungsrecht zählt – kann der Urheber über die Verwendung seines Werkes bestimmen. Allerdings können diese Rechte zugunsten der Allgemeinheit beschränkt werden.

Eine solche Option kommt beim Urheberrecht im Unterricht zu tragen. Denn gemäß § 60a Urheberrechtsgesetz (UrhG) dürfen zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Bildungseinrichtungen bereits veröffentlichte Werke in einem konkret definierten Umfang verwendet werden. Es muss sich dabei allerdings grundsätzlich um einen nicht kommerziellen Zweck handeln. Die Zustimmung der Rechteinhaber wird hingegen bei Schul- und Lehrbüchern sowie Noten benötigt.

Die Bundesländer zahlen für die öffentliche Zugänglichmachung geschützter Werke eine Vergütung an die unterschiedlichen Verwertungsgesellschaften.

Unterrichtsmaterial kopieren: Das Urheberrecht setzt konkrete Grenzen

Urheberrecht an Schulen: Lehrer sollten die Vorschriften kennen.
Urheberrecht an Schulen: Lehrer sollten die Vorschriften kennen.

Das Urheberrecht in der Schule erlaubt es, Printmedien in Klassenstärke für den Unterricht und für Prüfungszwecke zu fotokopieren. Allerdings sieht das Urheberrecht für Unterrichtsmaterial einige Beschränkungen vor, zum Beispiel beim Umfang der Kopien.

Aus allen Werken, zu denen unter anderem auch Schulbücher, Arbeitshefte, Sachbücher und belletristische Romane zählen, dürfen Lehrer für ihre Schulklasse bis zu 15 Prozent kopieren. Dieses Kontingent gilt pro Werk für jeweils ein Schuljahr und eine Klasse.

Kleine Werke dürfen sogar vollständig vervielfältigt werden. Zusätzlich dazu ist es Lehrkräften erlaubt, ihren Schülern Kopien von Bildern, Fotos und sonstigen Abbildungen zur Verfügung zu stellen. Die Verwendung von Texten oder Abbildungen aus Tageszeitungen oder Zeitschriften ist hingegen nicht ohne weiteres erlaubt.

Das Urheberrecht an Schulen schreibt eine Quellenangabe bei Kopien vor. Diese muss Autor, Buchtitel, Verlag, Erscheinungsjahr sowie die entsprechende Seite enthalten.

Ist der Bedarf an Fotokopien für den Unterricht größer, können Verlage ergänzende Kopierlizenzen erteilen. Die Schule erwirbt in einem solchen Fall also Nutzungsrechte für ein Schulbuch.

Urheberrecht: Wer einen Film in der Schule zeigt, bewegt sich in einer Grauzone

Urheberrecht: Werden im Unterricht von Schülern Werke erschaffen, stehen auch diese unter Schutz.
Urheberrecht: Werden im Unterricht von Schülern Werke erschaffen, stehen auch diese unter Schutz.

Zeigen Lehrer Filmewerke auf DVD im Unterricht, kann dies problematisch aus Sicht des Urheberrechts sein. Denn grundsätzlich ist es nur zulässig, Filmwerke in einem nicht-öffentlichen Rahmen vor miteinander verbundenen Personen vorzuführen. Diese Regelung schließt die Familie und den Freundeskreis ein.

Unter Experten und Juristen ist es allerdings umstritten, ob auch für einen Klassenverband bzw. Schüler im Allgemeinen diese Vorschrift gilt. Zeigen Lehrer also ein durch das Urheberrecht geschützte Filmwerk im Unterricht, begeben sie sich in eine juristische Grauzone.

Solange noch keine eindeutige Rechtssprechung vorliegt, sollten Lehrer auf schulweite oder öffentliche Filmvorführungen verzichten.

Alternativ können Lehrkräfte auch auf Dienste zurückgreifen, die einen Filmverleih für Schulen ermöglichen oder Medien nutzen, für die die Schule spezielle Lizenzen erworben hat.

Urheberrecht in der Schule – kurz und kompakt

Um Bildung und Forschung zu fördern, gelten für das Urheberrecht in der Schule besondere Ausnahmen. Diese erlauben es Lehrern zum Beispiel, geschützte Werke für ihre Schüler zu kopieren.

Weiterführende Literatur zum Thema

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl verschiedener Bücher zum Thema Urheberrecht in der Schule:

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Muss das Urheberrecht in der Schule beachtet werden?
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Über den Autor

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Nicole P.

Bereits während ihres Studiums der Buchwissenschaft in Mainz entdeckte Nicole ihre Faszination für das Urheberrecht. Seit 2016 verstärkt sie die Redaktion von urheberrecht.de und bringt ihr Wissen zu Urheberrecht, Abmahnung und Gewerblichen Rechtsschutz ein.

153 Gedanken zu „Muss das Urheberrecht in der Schule beachtet werden?

  1. Nils K.

    16. Juli 2018 at 9:20

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    Darf ein Lehrer ein von mir erstelltes Handout ohne mein Einverständnis in einer anderen Klasse ausgeben?

    Mit freundlichen Grüßen
    Nils K.

    1. urheberrecht.de

      26. Juli 2018 at 14:47

      Hallo Nils,

      ein Rechtsanwalt kann prüfen, ob hier eine Urheberrechtsverletzung vorliegt.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  2. Gudrun

    4. Juli 2018 at 15:12

    Hallo urheberrecht.de -Team,
    Wie verhält es sich mit Kunstwerken, die an einer staatl. Kunst-Fachschule im Unterricht hergestellt werden. Müssen die Schüler/Innen ihre Einwilligung geben, dass die Schule auf ihrer Internetseite, in Ausstellungen, auf Plakaten, im Flyer der Schule etc. im Unterricht hergestellte Werke verwendet. Müssen die Einwilligungen zu jeder einzelnen Arbeit eingeholt werden, genügt eine pauschale Erklärung beim Eintritt in die Schule? Oder ist eine Erlaubnis zu Veröffentlichzngen / Werbung für die Schule nicht erforderlich, da die Kunstwerke immer unter Anleitung und Zusammenarbeit mit den Lehrern geschieht. Das Ausbildungsziel der Schule (Berufsfachschule für Holzbildhauer) beinhaltet automatisch das Erstellen von Ausstellungen, Katalogen etc. Es kann also nicht vom Lehrplan gestrichen werden. Eine separate Einwilligung zu jedem einzelnen Werk (Skulptur / Objekt, Zeichnung, Grafik, Fotokunst, …) und Übungsstück würde einen unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand bedeuten.
    Mit freudlichem Gruß
    Gudrun

    1. urheberrecht.de

      6. Juli 2018 at 15:05

      Hallo Gudrun,

      in der Regel muss auch bei Schülerwerken die Erlaubnis von den Urhebern eingeholt werden, bevor diese genutzt bzw. veröffentlicht werden dürfen. Ob dies in Form einer pauschalen Erklärung ausreichend ist, kann ein Anwalt für Urheberrecht einschätzen.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  3. Julian A.

    15. Juni 2018 at 15:17

    Darf ich ein bei Amazon privat gekauftes Lied im Unterricht abspielen, auch mehrfach?

    1. urheberrecht.de

      28. Juni 2018 at 14:59

      Hallo Julia,

      das Abspielen eines urheberrechtlich geschützten Liedes zu Unterrichtszwecken ist in der Regel ohne weitere Genehmigung erlaubt.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  4. Tamara

    15. Juni 2018 at 8:41

    Hallo!
    In unserer Schule organisieren wir ein Filmfestival, auf dem eine Auswahl von Schülervideos, welche sie im Rahmen des Schulunterrichts gedreht haben, präsentiert und von einer Jury, die auch aus Schüler besteht, bewertet wird. Das ganze dient Unterrichtszwecken und Präsentation der Abschlussarbeiten in einem feierlichen Rahmen.
    Im Normalfall kennen wir Lehrer für Medien und Kommunikation das Urheberrecht und raten Schülern von Anfang an, keine Bilder- und Musikrechte zu verletzen. Aber nicht alle Lehrer kennen sich damit aus.
    Zwei eingereichten Filme aus einem anderen Fach (Sprache) wären in die engere Auswahl gekommen, aber diese enthalten leider (teilweise) Musikmaterial, das von YouTube heruntergeladen wurde. Zu dem Zeitpunkt, als diese Filme gedreht wurden, war es nicht vorgesehen, dass diese außerhalb des Unterrichts gezeigt werden sollten. Ansonsten sind die Filme geistiges Eigentum der Schüler.
    Nun haben wir Organisatoren die Filmchen gesichtet und für wertvoll erklärt, aber aus technischen und zeitlichen Gründen ist den Schülern nicht möglich, dieses Problem nachträglich zu ändern. Die Musik ist von eher unbekannten Autoren, diese lassen sich nicht leicht kontaktieren, um deren Erlaubnis zu bieten.
    Das Filmfestival findet im Rahmen des Sommerfests statt, zu dem auch Eltern kommen können, aber sonst kein größeres Publikum. Eine Veröffentlichung der Videos ist nicht vorgesehen und die Schüler können nach den Sommerferien sich um die Rechte kümmern.
    Wie sieht es denn aus, müssen wir diese Schülervideos von der Teilnahme abschließen? Gibt es nicht die Möglichkeit, dass die Musikautoren im Abspann vorerst ordentlich genannt werden, bis die Schüler die Rechte bekommen? Das wäre sehr schade.
    Danke für einen baldigen Hinweis.
    Tamara

    1. urheberrecht.de

      28. Juni 2018 at 14:56

      Hallo Tamara,

      in der Regel ist die öffentliche Vorführung urheberrechtlich geschützten Materials nicht gestattet, dies kann sich auch auf ein Schulfest beziehen.

      Wir empfehlen Ihnen, die konkrete Rechtslage von einem Anwalt einschätzen zu lassen.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  5. Marie

    29. April 2018 at 16:49

    Hallo liebes Team,
    darf ich für eine Lehrprobe ein Bild aus einem Schulbuch als Poster drucken lassen?

    Grüße

    1. urheberrecht.de

      11. Mai 2018 at 8:57

      Hallo Marie,

      sofern Sie das Poster in einem nicht-öffentlichen Kontext nutzen, sollte dies erlaubt sein. Hängen Sie es allerdings an einem Ort auf, der einem breiteren Publikum zugänglich ist, wie z. B. im Schulflur könnten sich rechtliche Probleme ergeben. Wenden Sie sich hier ggf. an einen Rechtsanwalt für Urheberrecht.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

  6. Eugen

    25. April 2018 at 0:12

    Guten Abend,
    Meine Kommilitonen und ich planen ein Forum in dem wir nach dem Studium Unterrichtsmaterial austauschen können.

    Das Forum soll passwordgeschützt sein und max. 20 regestrierte Nutzer (Lehrer) haben. Das Forum wird nur privat und nicht kommerziell genutzt.

    Was darf dort geteilt werden?
    -Textauszüge?
    -Arbeitsblätter mit geschützten Grafiken?
    -Kopien aus Lehrbüchern?

    1. urheberrecht.de

      4. Mai 2018 at 10:03

      Hallo Eugen,

      bitte lassen Sie sich zu Ihrem Vorhaben von einem Anwalt beraten. Wir dürfen eine solche Rechtsberatung nicht anbieten.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

  7. Heiko

    18. April 2018 at 12:38

    Hallo,
    ich habe mit meinen Schülern Lernvideos im Politikunterricht gedreht. Leider habe ich die Urheberrechte überhaupt nicht weiter beachtet. Ein dummer Fehler, aber nun kann ich es leider nicht mehr ändern. Die Schüler sollten selbstständig eine Simple Show erstellen und sich die benötigten Materialien (Bilder) aus dem Internet besorgen. Das hat auch wunderbar geklappt.
    Zwei Fragen hätte ich aber trotzdem noch:
    – eine Veröffentlichung auf YouTube (wollen die Schüler gerne) ist nach meiner Meinung nicht möglich
    – eine interne Verwendung z.B. durch einen geschützten Zugang ist nach meiner Meinung möglich (Intranet)
    – eine Verwendung der Inhalte nur in der Klasse (z.B. per Dropbox) ist möglich.

    Ich bitte um kurze Rückmeldung.

    Gruß
    Heiko

    1. urheberrecht.de

      24. April 2018 at 16:49

      Hallo Heiko,

      inwiefern eine von Ihnen beschriebene Nutzung zulässig ist, ist immer stark vom Einzelfall abhängig: Welche Art von urheberrechtlichem Material wurde verwendet und in welchem Umfang, Wie vielen Personen wird das Werk zugänglich gemacht etc.

      Für eine konkrete Antwort bedarf es daher der Beratung durch eine Anwalt für Urheberrecht.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

  8. Georg H.

    14. April 2018 at 10:57

    Ich möchte ein Lernprogramm erstellen und dies kostenlos verteilen. In diesem Lernprogramm sollen Schüler an verschiedenen „Orten“ des Programms jeweils ein paar Seiten aus einem Kinderbuch lesen (maximal 5) und dazu dann Sinnfragen beantworten. Die Seiten des Kinderbuchs sollen in dem Programm sozusagen als „Kopien“ vorhanden sein. Ziel des Programms ist die Förderung des sinnentnehmenden Lesens und gleichzeitig die Werbung, interessante Bücher zu lesen.
    Ist das Vorhandensein von Auszügen aus Büchern erlaubt oder muss ich dazu die Verlage jeweils um Erlaubnis bitten. Falls das zweite zutrifft, wäre das Projekt sozusagen schon gestorben, weil ich im Netz gelesen habe, dass manche Verlage mindestens 60 Euro dafür berechnen.

    1. urheberrecht.de

      16. April 2018 at 8:45

      Hallo Georg,

      auch für die Verwendung von Auszügen ist die Zustimmung des Verwertungsrechteinhabers nötig.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

  9. Martin W.

    12. März 2018 at 11:48

    Hallo!

    Ich habe eine ganz andere Frage…

    Ich bin Lehrer und erstelle oft in mühevoller Eigenarbeit Übersichtsblätter z.B. mit Tipps für die Prüfung.
    Nun habe ich festgestellt, dass die örtliche Nachhilfeschule eben diese Blätter kopiert und ihren Nachhilfeschülern und auch -lehrern zur Verfügung stellt.
    Mit den Matheunterlangen meines Kollegen wird das genauso praktiziert.

    Wie schätzt ihr das ein? Ist das eine Urheberrechtsverletzung?

    1. urheberrecht.de

      22. März 2018 at 10:15

      Hallo Martin,

      leider können wir eine derartige Einschätzung nicht vornehmen, weil dies in den Bereich der Rechtsberatung fällt. Eine solche dürfen wir nicht leisten. Bitte wenden Sie sich an einen Anwalt für Urheberrecht.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

  10. Stefanie J.

    7. März 2018 at 11:55

    Ich möchte für einen Workshop unter Fachkkollegen (Mathematiklehrer) zur Veranschaulichung von Methodenwerkzeugen einzelne Seiten aus verschiedenen (fach)didaktischen Veröffentlichungen kopieren (es handelt sich jeweils um Beispielaufgaben, die dort ebenfalls der Illustration dienen).

    Darf ich den Kollegen eine digitale Kopie dieser Zusammenstellung zur Verfügung stellen?

    1. urheberrecht.de

      12. März 2018 at 9:23

      Hallo Stefanie,

      wie eine Verwendung, wie Sie sie beschreiben, gewertet wird, kann ein Anwalt für Urheber- und Verwertungsrechte beurteilen.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

  11. Kathrin B.

    5. März 2018 at 13:41

    Hallo,

    bei uns in im Kindergarten waren immer die Lieder und Gedichte an der Wandzeitung veröffentlicht, damit wir Eltern wissen, was gerade aktuell mit den Kindern gesungen wird. Nun wurde davon Abstand genommen, mit der Begründung, es darf wegen dem Urheberrecht nicht mehr sein. Ist das tatsächlich eine Verletzung?

    Vielen Dank für Ihre Antwort

    1. urheberrecht.de

      12. März 2018 at 9:22

      Hallo Kathrin,

      im Rahmen des Urheberrechts kann ein Veröffentlichung auch an einer Wandzeitung eine Verletzung darstellen. Absprachen mit den berechtigten Beteiligten über den Umgang mit den Werken, kann da schon Abhilfe schaffen.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

  12. Kimm

    27. Februar 2018 at 18:56

    Guten Abend!
    Können Sie mir sagen, ob es sich bei einer Blockflötenschule (Unterrichtswerk) um eine Musikedition (also max. 6 Seiten) handelt oder sie zur Kategorie „Schulbücher, Arbeitshefte, Sachbücher“ (also max. 10%) zählt?
    Vielen Dank und schöne Grüße
    Kimm

    1. urheberrecht.de

      12. März 2018 at 9:13

      Hallo Kimm,

      leider könne wir nicht einschätzen, um was es sich bei dem von Ihnen geschilderten Werk handelt.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

  13. Eric

    31. Januar 2018 at 14:39

    Sehr geehrte Damen und Herren, ab dem 1.3.2018 ist es nicht mehr möglich, für den Unterrichtsgebrauch Presseerzeugnisse zu verwenden, siehe Urteilsbegrüdnung (Drucksache 18/13014 – DIP ):

    „Die Änderung in § 60a Absatz 2 UrhG-E bestimmt, dass nach § 60a UrhG-E für Unterricht und Lehre lediglich einzelne Beiträge aus Fachzeitschriften und wissenschaftlichen Zeitschriften vollständig genutzt werden dürfen, nicht aber aus Zeitungen und aus Publikumszeitschriften.“

    Frage: Was raten Sie nun Gemeinschaftskunde/Politiklehrer/innen, wie sie ihren Unterricht gestalten sollen? Es ist Gang und Gebe, Artikel aus der Tagespresse zu nutzen, dies scheint ab § 60a nur noch in Teilen möglich zu sein:

    „Unberührt bleibt darüber hinaus das Recht, 15 Prozent eines einzelnen urheberrechtlich geschützten Beitrags erlaubnisfrei zu nutzen (§ 60a Absatz 1 UrhG-E), und aus Veröffentlichungen der Presse zu zitieren (§ 51 UrhG).“

    Das bringt natürlich nichts bei einem Zeitungsartikel zum Brexit…

    1. urheberrecht.de

      19. Februar 2018 at 10:18

      Hallo Eric,

      in der Regel gibt es in Schulen eine Stelle, die sich mit dem Erwerb von Rechten für die Materialien beschäftigt. Diese können Sie besser beraten.

      Ihr Team von Urheberrechte.de

  14. Silke

    13. Januar 2018 at 18:40

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    im Rahmen des Tages der offenen Tür an unserer Schule werde ich einen Probeunterricht in einer Fremdsprache anbieten. Dabei möchte ich gern einen Kurzfilm (ca 6 min) von Disney zeigen, der sich auf u.a. auf youtube befindet.
    Wäre das auch eine Urheberrechtsverletzung?
    Danke für Ihre Zeit und beste Grüße

    1. urheberrecht.de

      15. Januar 2018 at 8:37

      Hallo Silke,
      da es sich um eine öffentliche Vorführung handelt, findet auch hier das Urheberrecht Anwendung.

      Ihr Team von Urheberrechte.de

  15. Kay

    5. Januar 2018 at 18:53

    Hallo,

    müssen Lehrer auf Arbeitsblättern, die einer Klasse ausschließlich in Papierform ausgegeben werden für dort verwendete Bilder Quellenangaben machen? Falls ja, müssen diese zwingend auf demselben Blatt Papier sein oder könnte es sogar ausreichen, diese in einer Art Quellenverzeichnis auf Nachfrage bereitzuhalten?

    Danke und Grüße!

    1. urheberrecht.de

      8. Januar 2018 at 11:17

      Hallo Kay,

      in § 52a Urheberrechtsgesetz (UrhG) wird die öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung erlaubt. Dies könnte Bilder auf Arbeitsblättern einschließen. Allerdings kann der Sachverhalt kompliziert sein, wenden Sie sich deshalb an einen Anwalt für Urheberrecht.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

  16. Arno

    4. Dezember 2017 at 10:10

    Hallo!
    Mein Sohn hat aufgrund eines krankheitsbedingten Fehltags eine Kopie des Unterrichtmaterials vom Fehltag eines Mitschülers gemacht, dies nach dessen Zustimmung! ( würde und wird immer so praktiziert, damit Schüler, die nicht anwesend sind/waren, den Unterrichtsstoff haben)
    Nun schreibt der Vater des Jungen die Schulleitung an, mit der Begründung, mein Sohn hätte das Urheberrecht und geistiges Eigentum verletzt!
    Ist dies, trotz Zustimmung zutreffend?

    Vielen Dank und schöne Grüße
    Arno

    1. urheberrecht.de

      18. Dezember 2017 at 11:04

      Hallo Arno,
      ob hier tatsächlich eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, können wir nicht endgültig beantworten. Möglicherweise ist ein Gespräch mit dem Vater ratsam und gegebenenfalls auch mit der Schulleitung.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

  17. Stefan V.

    29. Oktober 2017 at 10:14

    Hallo,
    darf man im Rahmen des Unterrichts einzelne Bilder aus einem Bilderbuch scannen und „herausschneiden“ und für die Erstellung von Unterrichtsmaterialien verwenden?
    Ist es erlaubt, nur Bildaussschnitte zu verwenden, um zB. einzelne Figuren zu verwenden?

    Liebe Grüße

    1. urheberrecht.de

      1. November 2017 at 11:51

      Hallo Stefan,
      für den nicht-kommerziellen Zweck und den Unterrichtsgebrauch können Teile von Werken oder kleine Werke vervielfältigt werden. Die Menge ist jedoch begrenzt.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

  18. Gerhard

    13. September 2017 at 17:31

    Frage: das im Klassenverband genutzte Arbeitsheft wird nicht mehr zum Verkauf angeboten. Darf für einen neuen Mitschüler das Arbeitsheft einmal vollständig kopiert werden, auch ohne Einverständnis des Verlages?

    1. urheberrecht.de

      21. September 2017 at 12:58

      Hallo Gerhard,

      Urheberrecht lässt hier nur eine Kopie durch Lehrer in einem Umfang von 10 Prozent und maximal 20 Seiten zu. Vielleicht finden Sie das Arbeitsheft noch günstig im Modernen Antiquariat, also beispielsweise in Gebrauchthandlungen.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

  19. Christina

    16. Juni 2017 at 23:29

    Hallo,
    liegt das Urheberrecht für von mir erstellte Unterrichtsmaterialien bei mir oder bei meinem Arbeitgeber? Ist es rechtens, dass der Arbeitgeber mit meiner Tätigkeit als Lehrkraft die Rechte an meinen Unterlagen im Arbeitsvertrag automatisch übertragen bekommt und ich davon nichts behalten darf?

    1. urheberrecht.de

      20. Juni 2017 at 13:54

      Hallo Christina,

      eine Anstellung ändert nichts an dem Urheberrecht, dass Sie bei Ihren eigenen Werken besitzen. Konsultieren Sie einen Anwalt für Urheberrecht, wenn sich Ihr Chef hier nicht einsichtig zeigt. Dieser kann auch unwirksame Vertragsklauseln für nichtig erklären, insofern diese bestehen.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

  20. Ulla

    12. Juni 2017 at 21:26

    Guten Abend,
    darf ein/e Lehrer/in die im Kunstunterricht angefertigten Bilder von SchülerInnen kopieren und veräußern, ohne hierzu vorab die Genehmigung der Eltern einzuholen?
    Vielen Dank!

    1. urheberrecht.de

      14. Juni 2017 at 11:38

      Hallo Ulla,

      Sie sollten sich die Genehmigung der erziehungsberechtigten Personen geben lassen. Andernfalls kann es zu einer Klage wegen Urheberrechtsverletzung kommen.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

  21. Stefan

    2. Juni 2017 at 17:23

    Schüler gestalten Poster (digital) zu verschiedenen Themen (z.B. Energiewende). Dazu verwenden sie zur Visualisierung Bilder aus dem WWW (z.B. von Energieunternehmen, Zeitungen, Privatinitiativen), stellen sie neu zusammen, kommentieren sie, ordnen den Kontext ein etc.pp.
    Quellenangaben werden auf dem Poster angegeben, eine Anfrage nach den Rechten für jedes einzelne Bild kann jedoch schon aus organisatorischen Gründen nicht eingeholt werden.

    1. Dürfen die Poster außerhalb des Klassenraums im Schulgebäude ausgehängt werden?
    2. Müssen die Poster an einem Tag der offenen Tür abgehängt werden wegen schulfremder Besucher, also Öffentlichkeit?
    3. Dürfen die Posterdateien (üblicherweise pdf) auf die Homepage der Schule gestellt werden?

    1. urheberrecht.de

      6. Juni 2017 at 10:38

      Hallo Stefan,

      § 52a Urheberrechtsgesetz besagt mitunter „Zulässig ist, veröffentlichte kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften zur Veranschaulichung im Unterricht an Schulen, Hochschulen, nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie an Einrichtungen der Berufsbildung ausschließlich für den bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern […] öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies zu dem jeweiligen Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist [.]“

      Innerhalb der Schule können die genannten Werke mit Quellenangaben auf die unter Punkt 1 und 2 beschriebene Art und Weise genutzt werden. Bei der Veröffentlichung im Internet kann es ohne Einwilligung der Urheber jedoch zu Problemen kommen. Lassen Sie sich diesbezüglich von einem Anwalt für Urheberrecht beraten.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

  22. Emma

    17. Mai 2017 at 14:27

    Sehr geehrtes Team von Urheberrecht.de,
    im Rahmen einer schulinternen Veranstaltung, möchten wir gerne einen Spielfilm vor ca. 300 Schülerinnen und Schülern zeigen. Um uns rechtlich abzusichern würden wir gerne wissen, welche Auflagen wir beachten müssen.

    Vielen Dank für eure Unterstützung

    Mit freundlichen Grüßen
    Emma

    1. urheberrecht.de

      22. Mai 2017 at 10:14

      Hallo Emma,

      Lehrer können in der Regel Filme ohne gesonderte Erlaubnis vor einer einzelnen Klasse vorführen. Eine Veranstaltung vor 300 Schülern sprengt diesen Rahmen jedoch deutlich und gilt als öffentliche Veranstaltung. Hier ist definitiv eine Erlaubnis beim Verleiher einzuholen.

      Ihr Team von Urheberrecht.de
      [Antwort von Redaktion editiert]

  23. Nicola

    11. Mai 2017 at 11:21

    Liebes Team,

    wenn ich also als Lehrerin auf einer Webseite eine Illustration finde, die ich für den Schulunterricht nutzen möchte,
    a) muss ich den Urheber um Erlaubnis bitten und er muss sie mir erteilen, oder
    b) kann oder muss ich den Urheber lediglich informieren (oder auch nicht), solange ich einen Quellenhinweis angebe?

    2) Wenn ich ein Werk im Internet finde, das ich für Unterrichtszwecke gem. Gesetz nutzen darf, erstreckt sich das nur auf die Abbildung (bzw. Kopie) oder auch auf die Weiterverarbeitung (z.B. umfärben, Text hinzufügen etc.)?

    Logisch: am besten ist immer, beim Urheber direkt mal nachzufragen, aber jetzt kommt
    3) Es gibt Webseiten, die veröffentlichen fremde Werke und entfernen die originalen Urhebervermerke (weit verbreitet auf facebook etc.), was zwar schlecht, aber leider nicht zu ändern ist. Wenn ich ein solches Werk im Unterricht nutzen möchte, aber den ursprünglichen Urheber nicht ausmachen kann, wen frage ich um Erlaubnis bzw. welche Quellenangabe nutze ich?

    Vielen Dank für eure kompetente Seite!
    Liebe Grüße
    Nicola

    1. urheberrecht.de

      15. Mai 2017 at 11:01

      Hallo Nicola,

      nutzen Sie die Bilder ausschließlich im Schulunterricht, sind Quellenangaben ausreichend. Hierbei müssen Sie die Urheber nicht extra kontaktieren. Als Quellenangabe bietet sich immer die Internetseite an, auf der Sie das Bild gefunden haben, wenn der Urheber nicht auffindbar ist.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

      1. Till

        21. Mai 2019 at 10:45

        Liebes urheberrecht.de-Team,

        würde ich gegen das geltende Urheberrecht verstoßen, wenn ich klassenintern Foliensätze mit Abbildungen aus dem Netz über eine Lernplattform zur Verfügung stellen würde?

        Der Kurs im Lernmanagement-System ist nicht öffentlich und auch schulintern nur für die jeweilige Klasse zugänglich.

        Mit freundlichen Grüßen

        Till

        1. urheberrecht.de Beitragsautor

          29. Mai 2019 at 9:24

          Hallo Till,
          ob es sich hierbei um eine Veröffentlichung im Sinne des Urheberrechts handelt, können wir pauschal nicht einschätzen. Wenden Sie sich daher an einen Anwalt für Urheberrecht.

          Ihr Team von urheberrecht.de

          1. Lena

            20. Februar 2021 at 22:23

            Liebes Urheberrecht-Team,
            ist es zulässig verschiedene Dokus (der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten) von YouTube herunterzuladen und dann mit einzelnen kurzen Teilen ein neues Video zu erstellen und dies dann ungelistete für meine Schüler auf Youtube hochzuladen? Da es keine passendes Video zu meinem aktuellen Thema gibt, würde ich gern selbst ein kleines Video erstellen.

            Liebe Grüße,
            Lena

          2. urheberrecht.de Beitragsautor

            23. Februar 2021 at 15:28

            Hallo Lena,
            ob die Bearbeitung von urheberrechtlich geschützten Inhalten zulässig ist, hängt unter anderem von der Art der Veröffentlichung ab. So ist dies unter bestimmten Creative Commons-Lizenzen gestattet. Wenden Sie sich am besten direkt an die Rechteinhaber.

            Ihr Team von urheberrecht.de

  24. Albert

    7. Mai 2017 at 15:25

    Sehr Geehrte Damen und Herren

    Meine Wirtschaftslehrerin will der Klasse die Prüfungsfrageblätter nicht abgeben, ihre Begründung ist, dass es ihr geistiges Eigentum sei. Nun wollte ich fragen, ob das stimmt. Wenn ja wo ist das gesetzlich verankert, oder ist es im Gesetzbuch ein ähnliches Beispiel niedergeschrieben.

    Danke

    1. urheberrecht.de

      8. Mai 2017 at 11:00

      Hallo Albert,

      bei solchen schulinternen Problemen können wir leider nicht direkt weiterhelfen. Wir raten Ihnen, sich mit dem zuständigen Vertrauenslehrer oder dem Direktor dazu zu verständigen. Geistiges Eigentum kann hier durchaus vorliegen. Es bleibt jedoch zu klären, wie die Schulleitung die Ausgabe von Prüfungsfragen regelt.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

  25. Josey

    13. März 2017 at 14:37

    Sehr geerhte Damen und Herren,

    muss ich für ein Referat, das ich nur vor der Klasse halte, peinlich genau auf das Urheberrecht achten? Es wird ja nie veröffentlicht.

    Danke

    1. urheberrecht.de

      20. März 2017 at 11:17

      Hallo Josey,

      im Schulunterricht ist es ausreichend, wenn Sie Ihre Quellen angeben und darauf achten, nichts Wort für Wort abzuschreiben und als Ihr eigenes Gedankengut darzustellen. Zitate, die als solche eindeutig gekennzeichnet sind, verursachen keine Probleme. Sprechen Sie am besten zunächst mit Ihrem Lehrer oder Ihrer Lehrerin. Derjenige kann Ihnen sagen, auf welche Angaben Sie achten sollen.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

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