Gemeinfrei: Wenn kein Urheberrecht besteht

Von Nicole P.

Letzte Aktualisierung am: 15. April 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Das Urheberrecht dient dem Schutz von Werk und Schöpfer, dabei schränkt es die Nutzung der kreativen Leistungen durch Dritte ein. Es ist ihnen somit nicht gestattet, fremde Inhalte ohne ein entsprechendes Einverständnis zum Beispiel auf einer Internetseite zu verwenden. Eine Alternative stellen in diesem Fall gemeinfreie Bilder, Musik oder Texte dar. Doch worum handelt es sich dabei genau und was ist bei der Nutzung zu beachten?

Gemeinfreie Literatur: Diese Bücher sind meist Klassiker. Viele davon sind als eBook kostenlos erhältlich.
Gemeinfreie Literatur: Diese Bücher sind meist Klassiker. Viele davon sind als eBook kostenlos erhältlich.

FAQ zur Gemeinfreiheit

Wann ist ein Werk gemeinfrei?

Der Schutz des Urheberrechts besteht maximal 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers, danach ist das Werk gemeinfrei.

Warum ist es so schwierig gemeinfreie Noten für die Werke von Beethoven, Brahms und Co. zu bekommen?

Für die Werke von Beethoven oder Mozart besteht grundsätzlich kein Urheberrechtsschutz mehr, sie sind also eigentlich gemeinfrei. Anders sieht es allerdings bei einer konkreten Tonaufnahme oder einem Notenblatt aus. Denn für diese gelten unter anderem sogenannte Leistungsschutzrechte. Diese dienen dem Schutz von verlegerischen Tätigkeiten.

Wann handelt es sich um gemeinfreie Filme?

Bei einem Filmwerk sind unter Umständen verschiedene Urheber beteiligt. Dazu zählen vor allem der Hauptregisseur, der Urheber des Drehbuchs, der Urheber der Dialoge sowie der Komponist der Musik. Damit ein Film als gemeinfrei gilt, müssen also all diese Urheber bereits seit 70 Jahren verstorben sein. Darüber hinaus gilt es zu überprüfen, ob nicht noch weitere Verwertungsrechte bestehen.

Was bedeutet „gemeinfrei“?

Fallen Werke unter das Urheberrecht, genießen diese für eine bestimmte Zeit diesen Schutz. Unter § 64 Urheberrechtsgesetz (UrhG) findet sich zur Dauer des Urheberrechts folgende generelle Angabe:

Das Urheberrecht erlischt siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers.

Gemeinfreie Texte, Lieder, Fotos und Filme können Sie ohne eine Genehmigung verwenden.
Gemeinfreie Texte, Lieder, Fotos und Filme können Sie ohne eine Genehmigung verwenden.

Ist diese Frist verstrichen, gelten die Werke des Urhebers als gemeinfrei. Es besteht also kein Urheberrecht mehr, denn sowohl die Verwertungs­rechte als auch die Urheberpersönlichkeitsrecht sind erloschen. Das bedeutet, dass die Verwertung und Verbreitung ohne das Einverständnis des Schöpfers möglich ist.

Wann Bilder als gemeinfrei gelten, hängt von der individuellen Gestaltungshöhe ab. Handelt es sich um eine persönlich geistige Schöpfung, (Lichtbildwerk) besteht das Urheberrecht für 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Bei Schnappschüssen oder Bildern aus Überwachungskameras fehlt eine ausreichende Schöpfungshöhe (Lichtbild). In diesem Fall verjährt das Urheberrecht beim Bild 50 Jahren nach der Veröffentlichung.

Des Weiteren gelten Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen als gemeinfrei, denn amtliche Werke unterliegen grundsätzlich nicht dem Urheberrechtsschutz.

Das deutsche Recht sieht es übrigens nicht vor, dass der Schöpfer auf sein Urheberrecht verzichtet. Anders sieht es zum Beispiel in den USA aus. Tritt ein Urheber das Copyright ab, gehen die Werke in die „Public Domain“ – den öffentlichen Besitz – über.

Auf ins Lesevergnügen – Wenn Bücher und eBooks gemeinfrei sind

Sind Klassiker gemeinfrei, sind diese oft auch als kostenloses eBook erhältlich.
Sind Klassiker gemeinfrei, sind diese oft auch als kostenloses eBook erhältlich.

Bei der Vielzahl der im Schulunterricht behandelten Lektüren handelt es sich um Klassiker, welche mittlerweile gemeinfrei sind. Dies ist auch nicht selten einer der Gründe, weshalb die Büchlein verhältnismäßig günstig sind, denn das Honorar für den Autor entfällt. So sind ebendiese Titel meist auch als kostenlose, gemeinfreie eBooks verfügbar.

Der Grundstein für den Zugang zum klassischen Lesestoff legte dabei das sogenannte Klassiker-Jahr 1867. Denn ab diesem Zeitpunkt erlosch die bestehende Schutzfrist für alle Autoren, welche vor 1837 verstorben waren. Goethe, Schiller und Co. wurden somit gemeinfrei.

Achtung! Übersetzungen nehmen im Urheberrecht eine Sonderstellung ein. Gemeinfrei werden diese meist erst 70 Jahre nach dem Tod des Übersetzers, denn dieser ist nicht selten ebenfalls ein Urheber.

Gemeinfreie Werke – kurz und kompakt

Im Urheberrecht bezeichnet „gemeinfrei“, dass das entsprechende Werke nicht urheberrechtlich geschützt ist. Dafür existieren grundsätzlich zwei Gründe: Entweder fiel die Schöpfung nie unter den Schutz oder dieser ist erloschen. In diesen Fällen ist eine Nutzung für jedermann zulässig.

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Über den Autor

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Nicole P.

Bereits während ihres Studiums der Buchwissenschaft in Mainz entdeckte Nicole ihre Faszination für das Urheberrecht. Seit 2016 verstärkt sie die Redaktion von urheberrecht.de und bringt ihr Wissen zu Urheberrecht, Abmahnung und Gewerblichen Rechtsschutz ein.

54 Gedanken zu „Gemeinfrei: Wenn kein Urheberrecht besteht

  1. Rod

    1. Dezember 2022 at 19:25

    Werden Tonträger nach Ablauf des Leistungsschutzrechts des Tonträgerherstellers gemeinfrei?

  2. Katharina

    7. Juni 2022 at 19:13

    Guten Tag,

    muss ich die Quelle, einen Buch Verlag angeben, wenn ich Goethe Gedichte zitiere. Es gibt ja eine große Fülle von Goethe Veröffentlichungen in Buchform. Auch die Verlage, die diese Texte herausgebracht haben haben sich ja den gemeinfreien Texten bedient. Es handelt sich um Gedichte die schon längst und lange einer breiten Öffentlichkeit zur Verfügung stehen. Reicht es aus einfach nur zu schreiben Johann Wolfgang von Goethe Titel und Name des Werkes wir was entnommen wurde, zum Beispiel Faust, Und dann die Stelle an der es dort steht. Freue mich über eine Antwort. Katharina

  3. Thembi

    22. Dezember 2021 at 12:59

    Vielen Dank für diesen Artikel. Ich habe eine Frage: Ich mach die Archivrecherche für eine Fernsehproduktion und suche dafür Szenen aus anderen Filmproduktionen ab den 50er Jahren. Einiges des benötigten Materials, darunter englische, italienische und amerikanische Filme habe ich bei einem internationalen Anbieter rechtefrei, also public domain gefunden. Meine Frage ist nun, wie finde ich raus, ob diese Filme nun auch in Deutschland gemeinfrei sind? Gibt es dafür eine Instanz, wo ich einfach nachfragen kann? Die Lebenszeit + 70 Jahre sind bei weitem nicht abgelaufen, doch wie spüre ich Rechteinhaber auf, z.B. wenn die damaligen Produktionsfirmen es gar nicht mehr gibt? Ab wann, bei wievielen Emails zur Rechterecherche, gilt das Werk dann verwaist und wie kann ich dies gültig machen? Oder gibt es in England oder Italien eine Directors Guilt wie in Amerika, die Filmschaffenden vertreten und bei denen ich einfach nach dem REchtestatus anfragen kann? Sorry, es sind viele Fragen geworden, finde das alles sehr kompliziert und freue mich sehr auf eine Antwort! Danke!

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      7. Januar 2022 at 16:07

      Hallo Thembi,
      ein möglicher Ansprechpartner kann ggf. die zuständige Verwertungsgesellschaft sein.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  4. BI WoWi

    25. Oktober 2021 at 21:12

    Veröffentlichung von Bauplanungsunterlagen

    Darf ich Unterlagen für die Entwicklung eines gemeindlichen Bebauungsplanes, die auf der Internetseite der planenden Gemeinde veröffentlicht sind, auf einer anderen Internetseite veröffentlichen?

    Danke im Voraus!

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      28. Oktober 2021 at 13:50

      Hallo,
      ob die entsprechende Darstellung dem Urheberrecht unterliegt, können wir pauschal nicht einschätzen. Wenden Sie sich ggf. an den Urheber.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  5. Wolfgang

    24. Oktober 2021 at 19:19

    Vielen Dank für den Artikel!
    Wie sieht es mit Werken aus, die nach deutschem Urheberrecht bereits Gemeinfrei sind (Urheber ist bereits mehr als 70 Jahre Tod), aber in dem Land, aus dem der Urheber kommt gilt eine längere Schutzfrist. Darf ich die Werke in Deutschland trotzdem verwerten?
    Vielen Dank im Voraus!

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      28. Oktober 2021 at 13:46

      Hallo Wolfgang,
      eine pauschale Einschätzung ist uns hierzu nicht möglich. Wenden Sie sich ggf. an einen Anwalt.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  6. Levi

    28. September 2021 at 21:14

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    bitte erlauben Sie mir hier folgenden Zusammenhang darzustellen:
    Akutell absolviere ich ein Praktikum, wo ich unter anderem unveröffentlichte Werke eines vor über 100 Jahren verstorbenen Komponisten in einen Notenprogram übertrage. Jetzt, kurz vor der Rente, will ein Teil der Leitung in einem Verlag diese veröffentlichen. Dabei frage ich mich, inwieweit meine Rechte hierbei sind. Ich selber habe die Transkription eigesntändig gemacht und besitze als einziger diese Datei. Könnte ich schon daher als „Herausgeber“ gelten? Darf ich auch eigenständig bei unterschiedlichen Verlagen diese verlegen lassen?
    Das Notenprogramm kommt von mir, da der eigentliche Schwerpunkt des Archivs ein anderer ist. Außerdem haben wir keinen Vertrag bezüglich der Dateien des Notenprogrammes gemacht.
    Vielen Dank im Voraus über eine Antowrt
    Liebe Grüße,

    Levi

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      1. Oktober 2021 at 15:51

      Hallo Levi,
      eine pauschale Einschätzung ist uns dazu nicht möglich. Wenden Sie sich ggf. an einen Anwalt.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  7. Karl

    27. August 2021 at 15:19

    Zitat: „Für die Werke von Beethoven oder Mozart besteht grundsätzlich kein Urheberrechtsschutz mehr, sie sind also eigentlich gemeinfrei. Anders sieht es allerdings bei einer konkreten Tonaufnahme oder einem Notenblatt aus. Denn für diese gelten unter anderem sogenannte Leistungsschutzrechte. Diese dienen dem Schutz von verlegerischen Tätigkeiten.“
    ____________

    Das verstehe ich bezogen auf die Tonaufnahme, denn dort entsteht ja quasi wieder ein neues Urheberrecht der/des Musiiker(s), der/die das entsprechende Stück interpretiert bzw. interpretieren und eventuell auch der Plattenfirma etc.

    Aber was ist jetzt genau der Unterschied von reinen gedruckten Noten eines Komponisten einerseits, der vor mehr als 70 Jahren verstorben ist und z.B. einem Roman andererseits, dessen Autor vor mehr als 70 Jahren verstorben ist? Warum sind Noten nicht 70 Jahre nach dem Tod des Komponisten nicht allesamt und in jeder Form automatisch genau so gemeinfrei?

    Danke im Voraus für Antworten.

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      31. August 2021 at 8:56

      Hallo Karl,
      die originalen Noten sind nach 70 Jahren üblicherweise gemeinfrei. Verlage, die diese allerdings veröffentlichen, verfügen über ein Leistungsschutzrecht. Dies soll die Arbeit schützen, die unter anderem für Satz und den Druck anfallen.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  8. Anita

    22. Juni 2021 at 0:19

    Hallo,
    ich habe eine Frage zu einem Drama von Ödön von Horvàth „Glaube – Liebe – Hoffnung“.
    Der Autor ist 1938 verstorben, somit wäre ab 2008/2009 Gemeinfreiheit gegeben.
    Ich würde diesen Text gerne als Titel einer Story verwenden
    „Glaube, Liebe, Hoffnung: Comeback der Lebensfreude“
    (ich habe auch direkt unter Glaube, Liebe, Hoffnung © Ödön von Horvàth klein als Quelle geschrieben.
    Aus meiner Sicht wäre das ok. Ich wäre für ein rasches Feedback sehr dankbar!
    Liebe Grüße
    az

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      25. Juni 2021 at 9:10

      Hallo Anita,
      wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben.

      Ihr Team von urheberrecht.de

    2. Karl

      27. August 2021 at 15:27

      Hallo Anita,

      da „Glaube – Liebe – Hoffnung“ bekanntlich ohnehin ein Zitat aus der Bibel ist (1. Korinther 13) , hatte schon Ödön von Horvàth kein eigenes Urheberrecht daran. Deshalb dürfte es kein Problem sein, wenn Du dieses Zitat aus der Bibel auch für eine eigene Story verwendest.

      Gruß Karl

  9. Fenja

    25. Mai 2021 at 0:53

    Hallo die Damen und Herren 🙂

    ich habe jetzt schon sehr viel dazu recherchiert aber leider nichts dazu gefunden, deswegen traue ich mich dann jetzt doch mal hier meine Frage zu stellen:

    Die Märchen der Gebrüder Grimm sind ja gemeinfrei. Wenn ich nun ein Kinderbuch kaufe, in dem der Text der Märchen ein wenig angepasst wurde, ist dieser dann immernoch gemeinfrei oder ist damit ein neues Urheberrecht entstanden?
    (Dürfte man dieses Buch z.B. öffentlich vorlesen?)

    Vielen Dank schonmal im Voraus für Ihre Antwort!
    Fenja

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      28. Mai 2021 at 15:34

      Hallo Fenja,
      die Gemeinfreiheit bezieht sich auf das entsprechende Original. Bei neuen Auflagen können Verlage zudem ein sogenanntes Leistungsschutzrecht besitzen.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  10. Martina

    20. Mai 2021 at 12:32

    Hallo,
    kann mir bitte jemand sagen, ob ich TV-Berichte über mich auf meiner Webseite als Video einstellen darf?

    Danke und Gruß
    Martina

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      28. Mai 2021 at 15:30

      Hallo Marina,
      die Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Inhalte ist in der Regel nur mit dem Einverständnis des Urhebers zulässig. Rechtlich unproblematisch ist hingegen meist das Verlinken bzw. Einbetten entsprechender Beiträge, wenn die Plattformen oder Mediatheken ein entsprechendes Vorgehen ermöglichen.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  11. Steve

    5. Mai 2021 at 4:55

    Hallo Urheberrechtteam

    Ich möchte gern ein Buch neu auflegen dessen Urheber schon seit über 70 Jahren verstorben ist.

    Nun hatte der damalige Urheber offenbar einen Verlagsvertrag mit einem großen deutschen Verlag der heute auch noch existiert, wie man unschwer an dem Logo der Erstausgabe ersehen kann.

    Ist nach dem das Buch durch den schon 70 Jahre zurückliegenden Tod des Urhebers „Gemeinfrei“ und bedeutet dies auch immer, dass alle Verlagsvertragsrechte des Urhebers und des Verlegers erloschen sind? Oder muss ich noch extra etwas beachten was das Verlagsrecht betrifft?

    Danke für Eure Ideen.

    Viele Grüße Steve

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      28. Mai 2021 at 15:06

      Hallo Steve,
      grundsätzlich können noch sogenannte Leistungsschutzrecht bestehen. Wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen am besten direkt an den entsprechenden Verlag.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  12. Bernadette

    27. Februar 2021 at 23:11

    Hallo, ich hätte eine Frage. Ich würde gerne ein Buch über kdp.amzon veröffentlichen. Es sind katholische Gebete, die überall zugänglich sind, also gemeinfrei oder? Oder kann ich bei meinem Buch das Urheberrecht geltend machen, da ich die Gebete gesammelt und in einem Buch zusammengefasst habe?
    Doch wenn es gemeinfrei ist, will Amazon 1. Das Datum der Erstveröffentlichung des Originalwerks und
    2. Die Namen der Autoren sowie deren Todestag. Doch das kannman bei den Gebeten nicht mehr nachvollziehen. Was soll ich jetzt tun?

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      22. März 2021 at 14:49

      Hallo Bernadette,
      wenden Sie sich mit diesem Anliegen am besten direkt an den Betreiber.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  13. Franz

    24. Februar 2021 at 12:16

    Guten Tag, grüß Gott,

    Angenommen, man lädt ein Buch, dessen Autor seit 70 Jahren tot ist, aus dem Internet herunter.
    Darf man dieses Buch dann einfach – dh ohne irgendwelche extra Zustimmungen von wem auch immer – zB aus dem Englischen ins Deutsche übersetzen und Online (kostenlos oder auch gegen Gebühr) verfügbar machen?
    Oder muß man erst mal ein Exemplar jenes Orginalbuches besitzen?
    Was wäre, wenn man einen „REPRINT“ eines Orginals übersetzt und die Übersetzung dann weiterverkaufen würde? Braucht man die Zustimmung des „REPRINT-Verlags“?

    Darf man ein altes Buch (Autor seit mindestens 70 Jahren verstorben) und das Buch – von zB 1920 oder auch früher) gehört einem selber , theoretisch selber nachdrucken lassen und diese „Reprints“ verkaufen?
    Dürfte man PDF-Dateien so eines Buches im Rahmen deiner eigenen homepage Online stellen und nach Belieben daraus zitieren, dh Teile per u.a. Bildschirmkopie herauskopieren und an anderer Stelle als Zitate einfügen usw?

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      22. März 2021 at 14:32

      Hallo Franz,
      bei gemeinfreien Werken ist eine Verwertung grundsätzlich erlaubt. Allerdings können noch Schutzrechte bestehen, die zum Beispiel bei einem Übersetzer, dem Verlag oder eine Grafiker liegen. Daher ist eine pauschale Einschätzung nicht möglich.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  14. Maria

    10. Januar 2021 at 15:41

    Hallo,

    ist ein Roman gemeinfrei, wenn der Romanautor seit über 70 Jahren tot ist, dieser jedoch in seinem Text ein kürzeres Zitat oder ein ganzes Gedicht eines anderen Urhebers, der noch nicht seit über 70 Jahren tot ist, verwendet hat?

    Ich würde einen solchen Urheber jetzt nicht wie in dem Film-Beispiel als Miturheber des Romans ansehen, aber könnten noch Verwertungsrechte bestehen? Das im Einzelnen zu überprüfen, dürfte sich als schwierig gestalten. Wenn z. B. der Romanautor den Urheber eines Gedichtes, das keinen Bekanntheitsgrad besitzt, gar nicht nennt. Der Romanautor könnte es selbst geschrieben haben oder eben auch nicht.

    Auch wird man in der Regel nicht mehr ermitteln können, ob ein Autor damals die Erlaubnis eingeholt hat, ein Zitat zu verwenden, oder nicht. Würde das einen Unterschied machen?

    Über eine Antwort von Ihnen würde ich mich sehr freuen.

    Beste Grüße

    Maria

  15. Ole

    17. Oktober 2020 at 18:09

    Hallo,

    ich würde gerne für eine Website Zitate des indischen Weisen Ramana Maharshi verwenden. Dessen Tod ist über 70 Jahre her. Seine Worte sind festgehalten in einem englischsprachigen Werk („Talks with Sri Ramana Maharshi“). Der Autor dieses Werks ist seit über 10 Jahren tot. Ich würde ausgewählte Zitate aus diesem Werk frei ins Deutsche übersetzen. Wie ist es in diesem Fall mit dem Urheberrecht bestellt?

    Vielen Dank und liebe Grüße,

    Ole

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      22. Oktober 2020 at 15:09

      Hallo Ole,
      eine Übersetzung stellt in der Regel eine Bearbeitung dar und bedarf das Einverständnis des Urhebers.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  16. Julia

    26. Juni 2020 at 14:19

    Hallo,

    ich hätte eine Frage zu den alten Notenausgaben. Dass ein Werk selbst, das z.b. von P. Tschaikowsky, komponiert wurde, schon lange gemeinfrei ist, ist mir schon klar. Aber es gibt ja noch den Verlagsrecht oder so? Wie alt sollen die Papiernoten sein, damit man sie auch kopieren und die Kopien auch verwenden dürfte? Ich habe z.B. die Noten entdeckt, die ca. zwischen 1920-1931 herausgegeben wurden. Darf ich sie also als gemeinfrei betrachten oder hängt das davon ab, ob der Herausgeber (der Verlagsbesitzer) schon seit 70 Jahren tot ist?

    Ich konnte wirklich noch nirgendwo die Antwort auf diese Frage finden.
    Vielen Dank schon mal!

    Mit freundlichen Grüßen
    Julia

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      30. Juni 2020 at 9:50

      Hallo Julia,
      eine pauschale Einschätzung ist uns nicht möglich.

      Ihr Team von urheberrecht.de

      1. Julia

        30. Juni 2020 at 17:30

        Hallo und danke. Darf ich dann anders fragen?

        Verstehe ich es richtig, dass ein Herausgeber (nicht der Autor) dem Gesetz nach auch ein Leben lang das Urheberrecht auf die Ausagabe hat, und danach seine Erben auch noch 70 Jahre?

        ODER hat ein Herausgeber nur 70 Jahre lang das Urheberrecht auf die Ausgabe (seit dem Jahr, in welchem sie herausgegeben wurde)?

        Welche der beiden Varianten ist denn dem Gesetz nach richtig?

        Danke schon mal!

        Mfg
        Julia

        1. urheberrecht.de Beitragsautor

          10. Juli 2020 at 13:29

          Hallo Julia,
          grundsätzlich können Herausgeber über ein selbstständiges Urheberrecht verfügen. Allerdings ist dies nur der Fall, wenn die Zusammenstellung eine persönliche geistige Schöpfung darstellt. Diese besteht üblicherweise noch 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.

          Ihr Team von urheberrecht.de

  17. Hanspeter

    27. Mai 2020 at 17:23

    Hallo,

    ich habe eine Frage zu den gemeinfreien Büchern im Zusammenhang mit den Datenbanken im Sinne von § 87a UrhG.

    Wie verhält es sich, wenn folgende Situation gegeben ist:

    – Ich will den Text eines gemeinfreien Werkes ins Deutsche übersetzen, veröffentlichen und auch kommerziell auswerten

    — Der Text befindet sich auf einer Datenbank

    – ich muss jedoch nicht auf diese Datenbank zurückgreifen, weil der Text in einem Buch enthalten ist, das ich mir erworben habe.

    Meine Frage ist: Ist meine Veröffentlich in diesem Falle vom Rechtlichen her unbedenklich?

    Vielen Dank für Ihre Antwort und freundlichen Gruss
    HP

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      29. Mai 2020 at 14:46

      Hallo Hanspeter,
      wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben. Wenden Sie sich daher für eine Einschätzung an einen Anwalt für Urheberrecht.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  18. W.

    15. Januar 2020 at 23:31

    Hallo,
    früher in den 1960/70’ern gab es oft Postkarten mit Luftaufnahmen irgendwelcher Orte, auf denen gedruckt stand „mit Genehmigung des Regierungspräsidiums xyz“, d.h. die Regierungspräsidien mussten damals die Veröffentlichung von Luftaufnahmen, z.B. auf Postkarten, genehmigen.
    Wie ist hier Ihrer Meinung nach die Schöpfungshöhe zu bewerten und wie schätzen Sie das Urheberrecht bzw. die Gemeinfreiheit für derartige Postkarten ein?

    MfG
    Wiltrud

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      17. Januar 2020 at 16:29

      Hallo Wiltrud,
      in der Regel unterliegt praktisch jedes Foto dem Urheberrecht. Ob es sich dabei allerdings um Lichtbildwerke oder Lichtbilder handelt, können wir pauschal nicht einschätzen.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  19. Daniela

    5. Juli 2019 at 18:11

    Hallo, ich bin sehr froh Sie gefunden zu haben.
    Leider bin ich nach der Lektüre Ihres Beitrags noch immer verwirrt, da Sie das Urheberrecht mit „gemafrei“ in einen Topf werfen. Die GEMA hat mir jedoch am Telefon erklärt dass es zwei paar Schuhe sind.
    Um ein Musikwerk zu verwenden (private Vorführung im Freien), muss ich zum einen den Urheber um seine/ihre Erlaubnis bitten und zum anderen klären ob diese(r) einen Vertrag mit einer Verwertungsgesellschaft (der GEMA) hat.
    Das hieße, dass mir der Urheber die Erlaubnis zu Nutzung geben kann und ich aber dennoch Gemagebühren zahlen müsste?
    Doch wenn mir der Urheber die Erlaubnis zur Nutzung gibt und er/sie keinen Vertrag mit einer Verwertungsgesellschaft hat, dann kann ich die Stücke gemafrei nutzen?
    Haben Sie vielen Dank für Ihre Antwort!

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      8. Juli 2019 at 7:35

      Hallo Daniela,
      im Ratgeber geht es um gemeinfreie Werke. Diese haben nicht unbedingt etwas mit der GEMA zu tun. Darüber hinaus gilt, nur weil ein Musiker sich nicht von der GEMA vertreten lässt, bedeutet dies nicht automatisch, dass dieser auch keine finanziellen Forderungen an Sie stellt.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  20. Petra

    17. Mai 2019 at 18:34

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich habe eine Frage und hoffe, bei Ihnen richtig gelandet zu sein:
    Ich möchte Postkarten mit Zitaten von dem dänischen Philosophen Sören Kierkegaard (verstorben November 1855) erstellen und vermarkten. Muss ich dabei Nutzungsrechte/Lizenzen bei möglichen Erben recherchieren? Oder reicht es aus, dass der Urheber seit über 70 Jahren verstorben ist? Sollte dies eine kostenpflichtige Frage an Sie sein, was kostet bei Ihnen eine rechtsverbindliche Antwort auf meine Frage? Vielen Dank im Voraus. Beste Grüße P.

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      29. Mai 2019 at 9:19

      Hallo Petra,
      wir dürfen keine Rechtsberatung geben. Wenden Sie sich daher für eine rechtsverbindlich Antwort an einen Anwalt für Urheberrecht.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  21. Stefan

    29. Januar 2019 at 10:10

    Liebes Team,

    ich bin sehr sicher, dass diese Frage oft diskutiert wurde. Ich habe für mich leider noch keine passende Antwort gefunden und frage daher noch einmal selbtständig nach:

    Ist diese Version von „Nosferatu / Eine Symphonie des Grauens“ auch in Deutschland gemeinfrei?
    [Link von Redaktion entfernt]
    In dieser Quelle fand ich, dass der Film ab dem 31.07.2019 gemeinfrei sein wird. Ist das richtig?
    [Link von Redaktion entfernt]

    In den USA ist DIESE Version bereits gemeinfrei und daher auch zur freien Verfügung. Ist das denn bei genau dieser Version auch für Deutschland zulässig?

    Ich würde mich sehr über eine Antwort freuen!

    Beste Grüße
    Stefan

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      30. Januar 2019 at 14:30

      Hallo Stefan,
      wann ein Werk gemeinfrei wird, hängt vom Todestag des Urhebers ab. Denn dieses besteht noch 70 Jahre nach dessen Tod. Da es bei einem Film mehrere Urheber geben kann, ist der Todeszeitpunkt des letztlebenden Miturhebers ausschlagggebend.

      Darüber hinaus beginnt die 70-jährige Frist erst zum nächsten Jahreswechsel, weshalb unseres Wissens Werke grundsätzlich zum Jahreswechsel gemeinfrei werden.

      Wann das von Ihnen benannte Werke gemeinfrei wird, können wir nicht einschätzen.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  22. Alex

    8. Dezember 2018 at 11:42

    Hallo Forum,

    Ich würde gerne ein altes Historisches Brettspiel was ca. 1850 alt ist nachproduzieren. Vom Alter des Brettspiel ist es Gemeinfrei.
    Dürfte ich das gesamte Spiel: Verpackung, Figuren und die Illustration auf dem Brett sowie Regelblatt kopieren und vermarkten?
    Was wäre wenn ich die Illustration sowie die Schrift vom Regelblatt selbst abmale, würde ich dann der Urheber des Werkes sein?

    Gruß Alex

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      10. Dezember 2018 at 8:05

      Hallo Alex,
      wir dürfen keine kosenlose Rechtsberatung geben. Wenden Sie sich daher an einen Anwalt für Urheberrecht. Dieser kann den Sachverhalt umfassend prüfen.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  23. Konrad

    13. November 2018 at 14:18

    Hi,

    mein Problem: wenn in einem Text nur eine Firma als Urheber, aber keine genaue Person benannt ist, gilt dann das Veröffentlichungsdatum als Stichtag für die Sperrzeit? Und gelten überhaupt die 70 Jahre?

    Mein Fall: Eine Bedienungsanleitung für ein Fahrzeug von Mercedes Benz, Baujahr 1987. Alles, was ich gefunden habe besagt, dass man sich nur eine Kopie beim Rechteinhaber (nicht Mercedes Benz) kaufen kann und alle anderen Replikationen verboten sind.

    MfG
    Konrad

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      19. November 2018 at 8:20

      Hallo Konrad,
      wir dürfen keine kostenlose Rechtberatung geben. Wenden Sie sich daher mit Ihrem Anliegen an einen Anwalt.

      Ihr Team von urheberrecht.de

    2. Jochen

      21. September 2020 at 15:45

      Ich würde einfach bei Mercedes das Projekt schildern. Unternehmen sind großzügig wenn es wie in diesem Fall wahrscheinlich kostenfreie Werbung ist. Schriftlich um „Abdruckgenehmigung“ bitten…

  24. zatu

    6. November 2018 at 10:56

    Liebes Forum.
    Wir planen gerade Kunst am Bau und würden gern einige Zitate oder Gedichte als Textcollage verwenden, die dann die Eingangstür etc schmückt.
    – Gelten für die zu verwendenden Texte ebenfalls die 70 Jahre Urheberschutz? D.h. Hermann Hesse wäre nicht möglich, Fontane aber schon?
    -Wir wollen die Texte künstlerisch weiterentwickeln also durch Schriftgrafik in gewissem Maße inzenieren, zitieren, interpretieren. Könnte unsere Arbeit dann zu einem eigenständigen Kunstwerk werden, so dass der Urheberschutz entfällt? Gibt es dafür ein Regel/ Richtlinien?

    Herzlichen Dank für die Unterstützung im Voraus.

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      9. November 2018 at 16:58

      Hallo,
      ohne das genau Vorhaben zu kennen, ist eine Einschätzung nur schwer möglich. Wenden Sie sich daher ggf. an einen Anwalt.

      Ihr Team von urheberrecht.de

    2. Sabine

      19. März 2020 at 7:10

      Hallo!
      Ich finde Ihr Projekt sehr interessant und es würde mich sehr interessieren, was Sie in Erfahrung bringen konnten und was ist aus Ihrem Projekt geworden ist.
      Viele Grüße, Sabine

  25. ulfilas

    28. August 2018 at 12:43

    Sind eigentlich Kornkreise gemeinfei?

    Diese Frage mag auf den ersten Blick nach einer Scherzfrage klingen, sie ist aber durchaus ernst gemeint.

    Dürfte man grafische Wiedergaben von Kornkreisen herstellen und verkaufen, zum Beispiel als Poster?

    Luftaufnahmen von Kornkreisen tauchen immer wieder einmal in den Medien auf und sind auch der einzige Weg, sie der Öffentlichkeit überhaupt zu präsentieren, da vom Boden aus nur ein Feld mit stellenweise umgeknickten Halmen, aber kein grafisches Muster sichtbar ist.

    Solche Luftaufnahmen vermitteln zunächst einen guten Gesamteindruck des betreffenden Kornkreises, sind aber in der Regel sehr verzerrt, da sie nicht exakt senkrecht von oben fotografiert wurden.

    Es ist jedoch durchaus möglich und stellt letztlich nur eine Fleißaufgabe dar, aus der Luft fotografierte Kornkreise geometrisch korrekt und unverzerrt nachzukonstruieren.

    Folgt man der Behauptung, Kornkreise entstünden nicht durch Menschenhand, dann ließe sich daraus folgern, dass es auch keinen Urheber geben kann, dessen Rechte man berühren würde, würde man diese grafisch mitunter durchaus ansprechenden Muster wie auch immer vermarkten wollen.

    Ist das nun aber tatsächlich so?

    Gehen wir davon aus, dass jeder Bewohner dieses Planeten vehement abstreitet, irgendetwas mit der Entstehung eines Kornkreises zu tun zu haben, dann dürfte von dieser Seite aus meines Erachtens grünes Licht für die Vermarktung bestehen, da Außerirdische zumindest bisher noch nie ihre Urhebereigenschaft auf irgendetwas erklärt haben und dieser Fall in den irdischen Rechtssystemen vermutlich auch nicht vorgesehen ist.

    Wie sieht es aber mit der Luftaufnahme aus, die zum einen überhaupt erst dazu erforderlich war, um die Öffentlichkeit über der Existenz eines Kornkreises zu informieren, und zum anderen natürlich als Anhaltspunkt dazu dient, die geometrisch stimmige Zeichnung zu erstellen? Im Grunde dient dieses Foto nur als Ideengeber für die eigentliche Konstruktion, deren Resultat dann doch ein ganzes Stück vom Ausgangsfoto entfernt ist.

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      3. September 2018 at 10:24

      Hallo,
      ob Kornkreise urheberrechtlich geschützt sind und wer in diesem Fall als Rechteinhaber infrage kommt, können wir nicht einschätzen. Sie sollten sich ggf. mit dieser doch sehr speziellen Frage an einen Anwalt für Urheberrecht wenden.

      Ihr Team von urheberrecht.de

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