Was ist unter dem Begriff „geistiges Eigentum“ zu verstehen?

Von Nicole P.

Letzte Aktualisierung am: 26. Januar 2024

Geschätzte Lesezeit: 10 Minuten

Kreative Schöpfungen und Erfindungen sind nicht selten mit erheblichen Aufwand – sowohl in Form von Zeit als auch von Geld – verbunden. Deshalb verwundert es nicht, dass Künstler, Schriftsteller, Musiker, Programmierer und Erfinder ihre Werke schützen wollen. Möglich ist dies durch die diversen Rechtsgebiete, die unter dem Begriff „geistiges Eigentum“ zusammengefasst werden.

Der Begriff „Geistiges Eigentum“ fast die Schutzrechte von Urheberrecht und gewerblichen Rechtsschutz zusammen.
Der Begriff „Geistiges Eigentum“ fast die Schutzrechte von Urheberrecht und gewerblichen Rechtsschutz zusammen.

Weiterführende Ratgeber zum geistigen Eigentum:

Geistiges Eigentum schützen

Literatur rund um das Thema „geistiges Eigentum“

FAQ zum geistigen Eigentum

Wird geistiges Eigentum in einem Gesetz geregelt?

Ein einzelnes Gesetz zur Thematik „geistiges Eigentum“ existiert in Deutschland nicht. Vielmehr handelt es sich dabei einen Zusammenschluss verschiedener Rechtsgebiete. Je nachdem um welche Art der Schöpfung es sich handelt, greifen demnach spezielle Gesetze und Vorschriften zu denen unter anderem das Urheberrechtsgesetz zählt.

Gibt es eine Möglichkeit geistiges Eigentum schützen zu lassen?

Geistiges Eigentum kann durch eine Vielzahl von Gesetzen geschützt werden. Abhängig von der jeweiligen Schöpfung gelten das Urheberrecht oder ein Rechtsgebiet aus dem Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes. Beim gewerblichen Rechtsschutz ist in der Regel eine Registrierung des geistigen Eigentums notwendig, beim Urheberrecht entsteht der Schutz im Gegensatz dazu automatisch.

Wie können Sie gegen den Diebstahl des geistigen Eigentums vorgehen?

In der Regel können Sie den verschiedenen Gesetzestexten, die sich mit den verschiedenen Erzeugnissen aus dem Themenbereich „geistiges Eigentum“ beschäftigen, auch Maßnahmen gegen eine Verletzung Ihrer Rechte entnehmen. Häufig wird dabei auf den Anspruch auf Unterlassung und die Zahlung von Schadensersatz hingewiesen. Möchten Sie juristische Schritte einleiten, kann die Beratung durch einen Anwalt sinnvoll sein.

Kann geistiges Eigentum durch eine Klausel im Arbeitsvertrag an den Arbeitgeber übergehen?

Tatsächlich ist es möglich, dass geistiges Eigentum vom Arbeitnehmer unter gewissen Umständen an den Arbeitgeber übergeht. Wird in der Arbeitszeit von einem Angestellten ein Patent entwickelt, handelt es sich dabei um eine „Diensterfindung“. Das Arbeitnehmererfindungsgesetz räumt dem Arbeitgeber den Anspruch auf eine solche Erfindung ein. Der Arbeitnehmer erhält im Gegensatz dafür eine entsprechende Vergütung.

Definition: Was ist geistiges Eigentum?

Intellektuelles Eigentum ist nicht greifbar.
Intellektuelles Eigentum ist nicht greifbar.

Als geistiges Eigentum werden die verschiedenen Rechte bezeichnet, die zum Schutz von geistigen Schöpfungen dienen. Der Begriff ist also sehr weitreichend.

Es geht dabei um immaterielle Güter, weshalb auch der Begriff des Immaterialgüterrechts Anwendung findet. Ergänzen dazu findet zudem das Synonym „intellektuelles Eigentum“ Verwendung.

International und im Internet verbreitet, ist der englische Begriff „intellectual property“ und die Abkürzung „IP“.

Die Rechte an geistigem Eigentum gelten für Immaterialgüter, also Erzeugnisse, die nicht greifbar sind und sich dennoch im Besitz von deren Entwicklern und Schöpfern befinden. Bei diesen Gütern handelt es sich beispielsweise um Bilder, Wörter, Melodien, Ideen, Programme, Erfindungen und Marken.

Für den Begriff „geistiges Eigentum“ ist eine Definition, die grundsätzlich gilt, bislang nicht vorhanden. Vielmehr variiert der Umfang der Immaterialgüterrechte abhängig von den zu Rate gezogenen Quellen. Aus diesem Grund sollen nachfolgend nur die wichtigsten und als grundsätzliche Übereinstimmung erwähnten Schutzrechte, genauer betrachtet werden.

Welche Rechte am geistigen Eigentum müssen beachtet werden?

Wie bereits erwähnt, kann sich der Umfang vom Recht des geistigen Eigentums unterscheiden. Zu den grundlegenden Gemeinsamkeiten zählen als Rechtsgebiete vor allem das Urheberrecht und der gewerbliche Rechtsschutz. Überschneidungen können zudem beim Wettbewerbsrecht auftreten.

Insgesamt können folgende Rechtsgebiete als Recht am geistigen Eigentum gelten:

Was ist geistiges Eigentum?
Was ist geistiges Eigentum?
  • Urheberrecht
  • Recht am eigenen Bild
  • Gewerblicher Rechtsschutz:
    • Patentrecht
    • Markenrecht
    • Geschmacksmusterrecht
    • Gebrauchsmusterrecht
    • Sortenschutzrecht
    • Halbleiterschutzrecht
  • Wettbewerbsrecht:
    • Lauterkeitsrecht
    • Geschäftsgeheimnisse
    • Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz

Grob lässt sich geistiges Eigentum in literarisches und künstlerisches Eigentum – also dem Urheberrecht – sowie dem gewerblichen Eigentum – vor allem dem Patent- und Markenrecht – einteilen. Eine weitere Möglichkeit zur Unterscheidung bietet zudem die Entstehung des rechtlichen Schutzes: Denn während der gewerbliche Rechtsschutz einer Registrierung bedarf – weshalb sie auch als Registerrechte bezeichnet werden – damit ein Schutz wirksam wird, entsteht das Urheberrecht automatisch ab dem Zeitpunkt der Entstehung des Werkes.

Geistiges Eigentum und Urheberrecht

Das Urheberrecht schützt geistiges Eigentum, wenn es sich dabei um persönliche geistige Schöpfungen handelt, die die nötige Schöpfungshöhe erreichen. Dies ist laut Gesetzgeber nur dann möglich, wenn sich das Werk durch Individualität und Kreativität auszeichnet.

Den Schutz für geistiges Eigentum gewährt das Urheberrecht allerdings nur bei Werken aus den Bereichen der Literatur, Wissenschaft und Kunst. In § 2 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) werden folgende Werkarten aufgeführt, die durch das Urheberrecht geschützt werden:

  • Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme
  • Werke der Musik
  • pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst
  • Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke
  • Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden
  • Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden
  • Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen

Für diese verschiedenen Werkarten räumt das Urheberrecht dem Schöpfer geistige Eigentumsrechte ein. Als Urheber ist er somit alleinig im Besitz der Urheberpersönlichkeits- und der Verwertungsrechte. Er darf somit als einzige Person darüber entscheiden, wann und in welcher Form sein Werk der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Zudem kann der Urheber bestimmen, inwieweit er mit seinem Werk in Verbindung gebracht werden will und die Kennzeichnung dafür aussehen soll.

Ziel des Urheberrechts ist – neben der Förderung von kulturellen Erzeugnissen – auch die Gewährleistung einer angemessene Vergütung des Schöpfers und der Schutz gegen Verstöße gegen das Urheberrecht.

Welche Möglichkeiten es gibt, gegen eine Urheberrechtsverletzung vorzugehen, wird ebenfalls im UrhG definiert.

Maßnahmen gegen Urheberrechtsverletzungen

Durch die Rechte am geistigen Eigentum kann gegen Urheberrechtsverletzungen vorgegangen werden.
Durch die Rechte am geistigen Eigentum kann gegen Urheberrechtsverletzungen vorgegangen werden.

Ein geistiges Eigentumsrecht bei urheberrechtlich geschützten Werken besitzt nur der Schöpfer. Als Urheber kann dieser zum Schutz seiner Werke auch gegen widerrechtliche Urheberrechtsverletzungen vorgehen. Um gegen das Stehlen des geistigen Eigentums vorzugehen, räumt der Gesetzgeber im UrhG verschiedene Optionen ein.

Häufig erfolgt bei einem Verstoß gegen die Schutzrechte des Urheberrechts der Versand einer Abmahnung. Dabei handelt es sich um eine außergerichtliche Einigung aus dem Zivilrecht, die es dem Opfer gleichzeitig erlaubt diverse Ansprüche geltend zu machen. Mögliche Ansprüche können dabei folgende sein:

  • Anspruch auf Unterlassen
  • Anspruch auf Schadensersatz
  • Anspruch auf Vernichtung, Rückruf und Überlassung
  • Anspruch auf Auskunft

Die Empfänger von Abmahnungen richten ihr Hauptaugenmerk in der Regel auf die Schadensersatzforderungen, verlangen diese doch in der Regel hohe Summen. Allerdings bewerten Anwälte das Gefahrenpotenzial des Unterlassungsanspruches als deutlich höher. Denn der Anspruch auf Unterlassung wird durch eine sogenannte Unterlassungserklärung – einen lebenslang gültigen Vertrag – geltend gemacht.

Auch wenn die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung unscheinbar wirkt, sollten Sie diese genau prüfen bzw. von einem kundigen Anwalt für Urheberrecht überprüfen lassen. Denn die teilweise schwer verständlichen Formulierungen können weitreichende Folgen haben und nicht im Verhältnis zur vorgeworfenen Tat stehen.

Wird durch eine widerrechtliche Verwertung von urheberrechtlichen Werken gegen das Recht am geistigen Eigentum verstoßen, kann dies aber auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Möglich ist das dann, wenn der Geschädigte einen Antrag auf Strafverfolgung stellt, denn eine automatische Strafverfolgung findet beim Urheberrecht in der Regel nicht statt.

Laut UrhG wird bei der Höhe der Sanktionen unterschieden zwischen Privatpersonen und Gewerbetreibenden. Bei Privatpersonen kann beim Diebstahl des geistigen Eigentums als Strafe sowohl eine Geldstrafe als auch eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren drohen. Diente die Urheberrechtsverletzung einer gewerblichen Nutzung, kann die Freiheitsstrafe sogar bis zu fünf Jahre umfassen.

Geistiges Eigentum beim gewerblichen Rechtsschutz

Das Recht am geistigen Eigentum gilt auch für Erfindungen.
Das Recht am geistigen Eigentum gilt auch für Erfindungen.

Die Schutzrechte, welche das geistige Eigentum schützen und vor allem für Gewerbetreibende wichtig sind, weil sie die Entwicklung neuer Produkte und Verfahren ermöglichen, werden unter dem Oberbegriff „gewerblicher Rechtsschutz“ zusammengefasst.

Die Bezeichnung vereint dabei verschiedene Rechtsgebiete und deren entsprechende Gesetze sowie Vorschriften.

Folgende Rechtsgebiete fallen unter anderem in den gewerblichen Rechtsschutz:

  • Markenrecht
  • Patentrecht
  • Geschmacksmusterrecht
  • Gebrauchsmusterrecht
  • Sortenschutzrecht
  • Halbleiterschutzrecht

Für die Thematik „geistiges Eigentum“ sind dabei vor allem das Patent- und das Markenrecht von besonders großer Bedeutung.

Patentrecht – Erfindungen schützen

Geistiges Eigentum umfasst laut Definition auch das Patentrecht.
Geistiges Eigentum umfasst laut Definition auch das Patentrecht.

Das Patentrecht schützt den Erfinder und seine Erfindung – ähnlich wie das Urheberrecht beim Urheber und seinem Werk. Ein Patent kann dabei sowohl für ein Erzeugnis als auch für ein Verfahren zur Herstellung beantragt werden.

Durch die Eintragung als Patent wird dem Erfinder das Recht eingeräumt, seine Idee für 20 Jahre als einziger wirtschaftlich zu verwerten.

Dieser Zeitraum soll es dem Entwickler ermöglichen, aus seiner Erfindung einen wirtschaftlichen Nutzen zu ziehen und somit einen Ausgleich für die investierte Zeit, Arbeit und finanziellen Mittel zu erhalten.

Mit dem Abschluss von Patentlizenzverträgen kann Dritten zudem die Nutzung des Patents erlaubt werden. Die Kosten für eine solche Nutzung können dabei stark variieren, abhängig von den Einsatzmöglichkeiten in der Wirtschaft und den dadurch zu erwartenden Gewinnen.

Die Anmeldung eines Patents erfolgt beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA). Damit eine Erfindung als Patent eingetragen werden kann, müssen die nachfolgenden Kriterien erfüllt sein:

  • Technische Erfindung
  • Neuerung
  • Erfinderische Tätigkeit (keine zufällige Entdeckung)
  • Anwendbar für eine gewerbliche Nutzung

Nur wenn diese Eigenschaften die Erfindung kennzeichnen, ist es in der Regel sinnvoll, das langwierige Anmeldungsverfahren für ein Patent anzustreben.

Ablauf des Patentanmeldungsverfahrens

Das gesamte Verfahren für die Anmeldung eines Patents dauert im Durchschnitt zwei Jahre und umfasst diverse Schritte sowie Überprüfungen, während denen es zu Verzögerungen kommen kann. Grob lässt sich die Patentanmeldung in die folgenden Schritte einteilen:

  1. Vorprüfung
    Während der Anmeldung erfolgt die Vorprüfung, bei der eine Kontrolle der Unterlagen stattfindet. Im Zuge dessen wird untersucht, ob die Dokumente den Formvorschriften entsprechen oder ob es offensichtliche Hindernisse für das Patent gibt.
  2. Stellung des Prüfantrags
    Zwischen der Anmeldung und dem Einreichen des Prüfantrags dürfen maximal sieben Jahre vergehen. Bereits nach drei Jahren muss zudem eine Jahresgebühr gezahlt werden, damit die Anmeldung auch weiterhin aufrechterhalten wird.
  3. Offenlegung
    18 Monate nach der Anmeldung wird das Patent veröffentlicht, damit die Gesellschaft sich über den aktuellen Stand der technischen Entwicklung informieren kann.
  4. Prüfbescheide
    Die Auswertung des Prüfantrags erhält der Erfinder in Form eines Prüfbescheids. Bei der Überprüfung des Patent sind dabei zwei verschiedene Ergebnisse möglich: Alle Kriterien sind erfüllt und das Patent wird erteilt oder die Anmeldung weist Mängel auf und der Erfinder hat innerhalb einer vorgegebenen Frist die Möglichkeit diese zu beheben.
  5. Erteilung
    Bei einem positiven Ergebnis des Prüfbescheids erfolgt die Erteilung des Patents und eine Bekanntmachung im Patentblatt.
  6. Einspruch
    Innerhalb von neun Monaten nach der Bekanntmachung im Patentblatt können Dritte Einspruch gegen das Patent einlegen. Kommt es zur Einleitung eines Einspruchsverfahrens, erfolgt eine erneute Überprüfung der Erfindung. Verstreicht die Frist ohne einen Einspruch, ist das Patent rechtskräftig.

Erlangt ein Patent seine Rechtskraft, wird dieses maximal 20 Jahre rechtlich geschützt. Damit dieser Schutz aber Bestand hat, muss für die Aufrechterhaltung ab dem dritten Jahr eine Gebühr gezahlt werden.

Damit ein Patent nach Ablauf dieser Schutzfrist auch von anderen verwendet werden kann und für die Gesellschaft von Nutzen ist, muss die Erfindung im Patentantrag nachvollziehbar und genau beschrieben werden.

Geistiges Eigentum durch ein Patent schützen

Wurde eine Erfindung durch ein Patent geschützt, erhält der Inhaber dieses – meist der Erfinder – verschiedene Rechte. So kann er unter anderem bei der gewerblichen Verwendung der patentierten Erfindung seinen Anspruch auf Unterlassung geltend machen. Denn niemand darf die Erfindung herstellen, in Umlauf bringen, verwenden oder anbieten, solange das Patent besteht.

Ausnahmen für dieses Verbot einer Verwendung bilden Forschungszwecke und eine Nutzung im privaten Umfang.

Um gegen eine Verletzung der Schutzrechte vorzugehen haben Patentinhaber die Möglichkeit eine Verletzungsklage vor einem Zivilgericht anzustreben. Durch die Anordnung von Zwangsmaßnahmen kann das Gericht dazu beitragen, die Rechte des Erfinders zu wahren. Eine weitere Option ist auch ein Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft oder einem Gericht.

Markenrecht

Geistiges Eigentum schützen: Auch bei Marken und Logos ist dies möglich.
Geistiges Eigentum schützen: Auch bei Marken und Logos ist dies möglich.

Marken beeinflussen die Kaufentscheidungen maßgeblich, denn durch sie werden anonyme Waren mithilfe wenige Buchstaben oder einem Symbol zu Markenartikeln. In diese Marken setzen Kunden häufig ihr Vertrauen, assozieren sie diese doch mit Qualität oder Emotionalität. Damit diese Versprechen durch eine Marke auch eingehalten werden und gegen Fälschungen vorgegangen werden kann, ist das Markenrecht von großer Bedeutung.

Was alles eine Marke sein kann, wird im § 3 Abs. 1 Markengesetz (MarkenG) wie folgt definiert:

Als Marken können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer zu unterscheiden.

Eine Marke kann dabei sowohl ein einzelnes Produkt, ein ganzes Produktsortiment oder sogar die Bezeichnung eines Unternehmens sein. Damit ein Markenschutz entsteht, muss das Zeichen in das Markenregister beim DPMA eingetragen werden. Denn durch diese Eintragung und den daraus resultierenden Nachweis der Marke, sind die markenrechtlichen Ansprüche leicht durchzusetzen.

Inhaber einer Marke können sowohl Unternehmen als auch Privatpersonen sein.

Anmeldung und Eintragung einer Marke

Damit Kunden und Hersteller vor Plagiaten geschützt sind bzw. gegen diese vorgehen können, ist die Eintragung einer Marke beim DPMA notwendig. Diese setzt sich dabei aus den folgenden Schritten zusammen:

  1. Anmeldung
    Bei der Anmeldung ist es wichtig, dass die Marke auch in der Form eingereicht wird, wie sie künftig auch Verwendung findet, denn nur so ist sie auch geschützt. Zudem müssen präzise Angaben darüber getätigt werden, welche Waren und Dienstleistungen Sie durch die Marke kennzeichnen wollen.
  2. Prüfungsverfahren
    Bevor eine Marke eingetragen wird, findet eine Überprüfung statt. In diesem Verfahren wird kontrolliert, ob absolute Schutzhindernisse vorliegen. Als absolute Schutzhindernisse gelten beispielsweise die Gefahr für eine Irreführung oder ein Verstoß gegen die guten Sitten.
  3. Eintragung
    Traten bei der Prüfung keine Mängel auf, erfolgt die Eintragung der Marke. Als Nachweis erhält der Anmelder eine Eintragungsurkunde mit dem entsprechenden Registerauszug.
  4. Veröffentlichung
    Damit die Öffentlichkeit von der Existenz der Marke erfährt, wird auf die Eintragung im amtlichen elektronischen Markenblatt hingewiesen.
  5. Widerspruch
    Weist eine neuere Marke eine starke Ähnlichkeit zu einer anderen auf oder ist sogar mit ihr identisch, kann gegen diese Widerspruch eingelegt werden. Ist der Widerspruch erfolgreich, hat dies ggf. sogar eine Löschung der Marke zur Folge.
Das Markengesetz sieht bei eingetragenen Marken einen sogenannten „Benutzungszwang“ vor. Damit das Recht an einer Marke auch weiterhin Bestand hat, ist es deshalb notwendig, diese auch für geplanten Waren und Dienstleistungen zu verwenden. Erfolgt innerhalb von mehr als fünf Jahren keine Nutzung, kann eine Löschung der Marke drohen.

Optionen bei Verletzungen des Markenrechts

Gegen den Diebstahl des geistigen Eigentums können Sie juristisch vorgehen.
Gegen den Diebstahl des geistigen Eigentums können Sie juristisch vorgehen.

Bei eingetragenen Marken kann gegen vorsätzliche oder auch fahrlässige Rechtsverletzungen vorgegangen werden. Sein geistiges Eigentum kann der Inhaber einer Marke durch seinen Anspruch auf Unterlassung geltend machen und ggf. auch Schadensersatz verlangen.

Bei Produktfälschungen gibt es zudem die Möglichkeit widerrechtlich gekennzeichnete Waren durch die Zollbehörde beschlagnahmen zu lassen und dadurch eine Ein- bzw. Ausfuhr zu verhindern. Außerdem kann auch die Vernichtung der Fälschungen verlangt werden.

Geistiges Eigentum: Übersicht zu den wichtigsten Rechtsgebieten

Die nachfolgende Tabelle zeigt die bedeutendsten Rechtsgebiete aus dem Themenbereich „geistiges Eigentum“. Darin finden Sie die wichtigsten Informationen zu Urheber-, Patent- und Markenrecht zusammengefasst:

Geistiges Eigentum
Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
Gewerblicher Rechtsschutz
Urheberrecht
Patentrecht
Markenrecht
GesetzUrheberrechtsgesetz (UrhG)Patentgesetz (PatG)Markengesetz (MarkenG)
Geschütze SchöpfungenWerke der Literatur, Wissenschaft und KunstTechnische ErfindungenMarke zur Warenunterscheidung
Voraussetzung für Schutz- Persönliche geistige Schöpfung
- Kreativität
- Individualität
- Neuheit
- Gewerbliche Anwendbarkeit
- Erfinderische Tätigkeit
- Unterscheidung zu anderen Marken
- Grafische Darstellung
- Mehr als eine reine Beschreibung der Ware
Einsetzen des SchutzesBei Entstehung des WerkesRegistrierung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA)Registrierung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA)
ZweckKulturförderung und Schutz für Urheber sowie WerkTechnischer Fortschritt und Vergütung für ErfinderVerbraucherschutz
Dauer70 Jahre nach dem Tod des Urhebers20 Jahreunbegrenzt (Verlängerung jeweils um 10 jahre)
Übertragbarkeitnein
(Einräumung von Nutzungsrechten möglich)
jaja

Geistiges Eigentum – kurz und kompakt

Unter dem Sammelbegriff „geistiges Eigentum“ werden die Schutzrechte an immateriellen Schöpfungen zusammengefasst. Zu diesen Rechten, durch die ein Schutz der Werke erfolgt, gehören unter anderem das Urheber-, Marken- und Patentrecht.

Weiterführende Literatur zum Thema

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl verschiedener Bücher zum Thema „geistiges Eigentum“:

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Was ist unter dem Begriff „geistiges Eigentum“ zu verstehen?
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Über den Autor

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Nicole P.

Bereits während ihres Studiums der Buchwissenschaft in Mainz entdeckte Nicole ihre Faszination für das Urheberrecht. Seit 2016 verstärkt sie die Redaktion von urheberrecht.de und bringt ihr Wissen zu Urheberrecht, Abmahnung und Gewerblichen Rechtsschutz ein.

51 Gedanken zu „Was ist unter dem Begriff „geistiges Eigentum“ zu verstehen?

  1. Natalie

    28. Oktober 2021 at 11:49

    Für meine Firma entwickle ich gerade eine Software und dabei ist der Aspekt des geistigen Eigentums nicht außer Acht zu lassen. Umso interessanter finde ich, dass auch in so einem Fall ein gesetzlicher Schutz gilt und dabei unter anderem das Urheberrecht angewendet wird. Ich werde mir auf jeden Fall eine Rechtsberatung suchen, die auf IT spezialisiert ist, vielen Dank für die Infos.

  2. alfred

    4. Mai 2021 at 20:02

    Hallo, ich würde gerne ein „Kunstwort“ schützen lassen, das ich auch im Internet noch nirgends gefunden habe. Darf ich fragen, wie ich hier vorzugehen habe?
    Vielen lieben Dank

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      21. Mai 2021 at 15:44

      Hallo Alfred,
      wenden Sie sich mit diesem Anliegen am besten an einen Anwalt für Urheberrecht.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  3. Rouny

    18. Februar 2021 at 11:36

    Hallo zusammen.
    Ich hab mal eine Frage zum Urherberrecht (geistiges Eigentum). Ich habe mit meinem Sohn einen Songtext geschrieben und möchte diesen gern schützen lassen. An wem kann ich mich da wenden um ihn abzusichern?
    LG Rouny

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      19. Februar 2021 at 13:11

      Hallo Rouny,
      der Schutz des Urheberrechts entsteht automatisch mit der Fertigstellung des Werkes. Überweitere Möglichkeiten zum Schutz von Musik informiert dieser Ratgeber: Musik schützen.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  4. Rudolf

    10. Februar 2021 at 14:06

    Dürfen Bilder, die in einer Patentschrift verwendet wurden, von Autoren eines Fachartikels verwendet werden oder sind sie durch das Urheberrecht geschützt? Wie ist die Sachlage, wenn der Urheber vor mehr als 70 Jahren gestorben ist?
    Wenn die Patentschrift älter als 20 Jahre ist und demzufolge der Patentschutz abgelaufen ist, sind dann die Bilder der Patentschrift auch nicht mehr geschützt?

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      19. Februar 2021 at 13:37

      Hallo Rudolf,
      wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben, wenden Sie sich daher an einen Anwalt.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  5. Stephan

    20. Januar 2021 at 11:41

    Hallo,
    ist ein Layoutplan , z.B. für eine Fabrikhalle, der in Auftrag gegeben wurde geistiges Eigentum wenn alle Ideen vom Auftragnehmer stammen ?
    Oder kann der Plan vom Auftraggeber ohne die Einwilligung des Erstellers umgesetzt werden ?

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      29. Januar 2021 at 15:27

      Hallo Stephan,
      wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben, wenden Sie sich ggf. an einen Anwalt.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  6. Ralf

    10. Dezember 2020 at 12:21

    Guten Morgen, ich habe eine Idee für einen Heckträger (auf der Anhängerkupplung) und einen Prototypen bauen lassen. Ich habe ihn in einem Jagdrevier eingesetzt und getestet, um ggf. Schwächen erkennen zu können bzw. Verbesserungen zu entwickeln. Die Pächterin wußte um diese Umstände, auch, daß mir es wichtig ist, dass niemand davon erfährt. Ich hatte vor, es nach Ausreifung Gebrauchsmuster/Patent anzumelden. Nun jage ich in diesem Revier nicht mehr und ich habe den Träger mitgenommen. Die Pächterin hat sich nun einen solchen Träger nachbauen lassen. Das kann doch nicht rechtens sein, denke ich. Wie ist die fachliche Meinung dazu bzw. interessiert mich, ob dies durch das Urheberrecht abgedeckt ist bzw. ob da überhaupt Aussicht auf Erfolg besteht
    Viele Grüße

    Ralf

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      10. Dezember 2020 at 16:26

      Hallo Ralf,
      wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben. Wenden Sie sich für eine individuelle Einschätzung ggf. an einen Anwalt für Urheberrecht.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  7. Nika

    26. August 2020 at 17:02

    Hallo,

    ich gebe Zeichnungen an einen Zeichner in Auftrag.
    Ich würde gerne wissen, wer hier vom Gesetzt her der Urheber ist.
    Ich, da er mein „geistiges Eigentum“ ja „nur“ visualisiert oder er, da er die Ideen „greifbar“ macht?
    Oder gar wir beide?
    Oder kommt es eventuell auf den Grad der „Eigenständigkeit“ an?
    Also wenn ich ihm auftrage, ein Pärchen zu zeichnen aber nicht weiter ins Detail gehe, wäre er der Urheber?
    Wenn ich aber bis auf den letzten Knopf der Jacke die Farbe angebe, ehr ich?

    Wenn ich der Urheber bin, muss ich dann ein Vertrag mit ihm schließen, der ihm verbietet, die Bilder eigenständig zu benutzen oder kann ich mir das sparen, weil eh alle Rechte bei mir liegen?

    Danke im Voraus.

    Mit freundlichen Grüßen
    Nika

    P.S.: Sollten diese Fragen im Artikel oder einer der schon gestellten Fragen anderer Leser beantwortet sein, bitte ich um Entschuldigung, weil ich es übersehen habe.

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      27. August 2020 at 13:32

      Hallo Nika,
      mit dieser Fragestellung haben wir uns in diesem Ratgeber beschäftigt: Urheberrecht bei einer Grafik.
      Eine pauschale Antwort ist bei solchen Fragen in der Regel nicht möglich, stattdessen gilt es den jeweiligen Einzelfall zu prüfen.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  8. Schmid

    3. August 2020 at 16:37

    Verehrtes Team,

    ich möchte ein Gedicht eines verstorbenen Autors verändern (inhaltlich wesentlich, allerdings würden einige Reime gleich bleiben) und illustrieren. Ist es erlaubt, dies dann evtl. als Bilderbuch zu veröffentlichen?

    Mit freundlichen Grüßen
    Gu

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      7. August 2020 at 14:50

      Hallo,
      eine pauschale Einschätzung dazu ist uns nicht möglich. Wenden Sie sich für eine individuelle Beurteilung am besten an einen Anwalt für Urheberrecht.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  9. Bärbel

    6. November 2019 at 10:33

    Hallo zusammen,
    kürzlich hat sich geschäftlich ein Dienstleister für grafische Visualisierungen bei mir vorgestellt. Wir haben dabei mögliche Konzepte und Ideen meinerseits durchgesprochen.
    Daraufhin hat der Dienstleister meine Idee in einem kurzen Videoclip visualisiert, um mir eine bessere Vorstellung von den Umsetzungsmöglichkeiten zu geben.
    Nun finde ich dieses Video auf der Webseite des Dienstleisters im seinem Angebotsportfolio wieder.
    Wenn einer unserer Wettbewerber darauf aufmerksam würde und die Idee vor uns umsetzen lässt, hätten wir hieraus einen wesentlichen Nachteil.
    Kann ich dem Dienstleister die Veröffentlichung untersagen?

    Viele Grüße
    Bärbel

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      11. November 2019 at 7:58

      Hallo Bärbel,
      wenden Sie sich mit diesem Anliegen ggf. an einen Anwalt. Wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  10. Alex

    13. September 2019 at 15:13

    Hallo,

    ich studiere zurzeit Jura und beschäftige mich damit auf welches Rechtsgebiet ich mich später spezialisieren möchte. Das IP-Recht erscheint mir sehr interessant und ich plane, neben dem Studium mich ein bisschen in dieses Gebiet einzulesen.

    Mich würde interessieren, wie die Arbeitsmarktsituation und Gehaltsaussichten im IP Recht im Vergleich zu den „klassischen“ juristischen Spezialisierungen wie z.B. dem Insolvenz- und Steuerrecht aussehen.

    Freundliche Grüße
    Alex

  11. Dennis

    24. Juni 2019 at 10:14

    Hallo,
    ich habe in meiner Freizeit ein Maskottchen für meinen Arbeitgeber entworfen. (Entwürfe und Zeichnungen…)
    Dieses wird nun auf Messen und in sozialen Netzwerken eingesetzt.
    Bei wem liegen hier die Rechte an dieser Figur?

    Freundliche Grüße
    Dennis

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      28. Juni 2019 at 10:15

      Hallo Dennis,
      wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben. Wenden Sie sich daher für eine Einschätzung an einen Anwalt für Urheberrecht.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  12. Sebastian

    26. Mai 2019 at 15:55

    Hallo,

    ein Freelance hat für meine Firma ein Video gedreht. Er hat 1 Tag gearbeitet und dieser „shooting Tag“ wurde bezahlt. Der Freelance sagt das das Video File gehort ihm, nicht meiner Firma, und um die Files zu bekommen, sollen wir dazu bezahlen.

    Hat er Recht?

    danke!

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      29. Mai 2019 at 10:20

      Hallo Sebastian,
      wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben. Wenden Sie sich daher für eine Einschätzung an einen Anwalt.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  13. Gordon

    22. Mai 2019 at 15:17

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    ich wurde von einem Interessenten mit der Veräußerung seiner Immobilie beauftragt und habe in dem Rahmen der Veräußerung ein entsprechendes Exposé erstellt. Hierbei habe ich bei der Lagebeschreibung, Beschreibung des Objektes, sowie der Ausstattung viel Kreativität verwendet, um das Objekt attraktiv zu gestalten. Nach kurzer Zeit wird mir der Auftrag entzogen ( 1 Monat 11 Tage) und ich stelle fest, dass während meiner Tätigkeit und darüber hinaus der Eigentümer sein eigenes Objekt mit meinem Text (1:1) bewirbt. Ich möchte wissen, ob ich auf Unterlassung und Schadensersatz in Höhe der entgangenen Provision klagen kann?

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      29. Mai 2019 at 10:00

      Hallo Gordon,
      wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben. Wenden Sie sich daher für eine Einschätzung an einen Anwalt.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  14. Dr. Beck

    12. März 2019 at 19:45

    Guten Tag.
    Ich hatte ein Bewerbungsgespräch (Schule) im Öffentlichen Dienst. Dafür habe ich Ideen eingebracht, wie manche Dinge verändert werden können. Diese Stelle habe ich nicht bekommen. Meine Ideen tauchen aber im gleichen Zusammenhang im schulischen Kontext auf.
    Nun steht ein weiteres Bewerbungsgespräch, ebenfalls Öffentlicher Dienst, an. Auch hier habe ich Ideen, befürchte aber, dass meine Ideen ohne meinen Namen durch andere mit eigenem Namen genutzt werden.
    Frage ist, kann ich etwas machen?
    Ich beabsichtige nun, in meinen Texten in der Fußnote auf das Urheberrecht hinzuweisen. Macht es Sinn?
    Über eine Info würde ich mich freuen,
    vielen Dank

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      15. März 2019 at 15:18

      Hallo Dr. Beck,
      eine Idee lässt sich grundsätzlich nicht durch das Urheberrecht schützen. Ob in Ihrem Fall dennoch mögliche Ansprüche bestehen, sollten Sie ggf. durch einen Anwalt klären lassen.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  15. Ludwig

    3. November 2018 at 9:05

    Hallo
    Bei uns ist ein Problem aufgetreten, von dem ich gerne wissen möchte, ob es zum Begriff „gewerblicher Rechtsschutz“ gehört oder nicht.
    Wir haben einen Handwerker beauftragt für die Renovierung des Treppenhauses ein Angebot zu erstellen. Er hat mit viel Arbeit ein fundiertes Angebot abgegeben. Dieses wurde von einem der Eigentümer einem anderen Handwerker weiter gegeben, der es fotokopierte, bzw. – nach dem er in einem Punkt den Preis herabsetzte – sein Logo in die Kopfzeile gesetzt hat.
    Nun sieht es so aus, dass der Auftrag dem zweiten Handwerker gegeben wird, der bis dahin das Haus nicht einmal gesehen hat.
    Meine Frage ist, und vielleicht können Sie mir da weiter helfen, hat der zweite Handwerker ein „geistiges Eigentum“ gestohlen? Hat er damit den „gewerblichen Rechtsschutz“ verletzt?
    Für Ihre baldige Antwort wäre ich sehr verbunden. Würde mir für die weitere Diskussion eine Grundlage geben.
    freundliche Grüße
    Ludwig

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      5. November 2018 at 8:15

      Hallo Ludwig,
      eine Einschätzung ist uns aufgrund Ihrer Ausführung nicht möglich. Wenden Sie sich daher ggf. an einen Anwalt. Dieser kann die Unterlagen einer Prüfung unterziehen.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

  16. Waltraud

    21. Oktober 2018 at 23:37

    Wir fertigen auf Kundenwunsch Kerzen für verschiedene Anlässe individuell an.
    Oft schicken uns die Kunden ein Foto oder eine Zeichnung wie sie ihre Kerze gerne hätten .
    Nun haben wir die Aufforderung einer Dame erhalten, bestimmte Kerzen auf unserer Facebook Seite zu löschen, die den von ihr gefertigten in der Tat sehr ähnlich sehen.
    Sie bezeichnet die von uns gefertigten Kerzen als ihr geistiges Eigentum.

    Welche Rechte und welche Pflichten haben wir auf diese Problematik bezogen? Und wie sollen wir vorgehen um eine gütliche Einigung zu erzielen?

    Wir haben uns diesbezüglich noch nie Gedanken darüber gemacht, da auch unsere Motive regelmäßig von anderen Kerzen Künstlern für den gewerblichen Verkauf kopiert werden.

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      22. Oktober 2018 at 8:44

      Hallo Waltraud,
      eine Einschätzung ist uns nicht möglich. Wenden Sie sich daher für eine Einschätzung ggf. an einen Anwalt für Urheberrecht.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  17. Ronny

    9. Oktober 2018 at 10:24

    Hallo, ich habe mir 2006 eine Wortbildmarke schützen lassen, diese ist nach 10 Jahren ausgelaufen. Jetzt hat sich jemand anderes diese schützen lassen und nutzt diese Marke. Kann ich dagegen vorgehen?

    Grüße
    Ronny

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      15. Oktober 2018 at 8:38

      Hallo Ronny,
      das Auslaufen einer Marke wirkt sich auch auf die rechtlichen Ansprüche an dieser aus. Allerdings besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass ein Logo einem Urheberschutz unterliegt. Ob diese Option in Ihrem Fall besteht, sollten Sie mit einem Anwalt besprechen.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

  18. Frank M.

    2. Oktober 2018 at 14:43

    Hallo,
    ich habe ein neues Software-Verfahren / Konzept für eine App- / Web-Anwendung für ein Unternehmen entwickelt. Anfänglich wurde über ein festes Arbeitsverhältnis gesprochen. Ein Beratervertrag wollten sie nicht. Jedoch wollten sie wohl nicht ins Risiko gehen und über ein Arbeitsverhältnis mich an sie binden – jedenfalls lassen sie mich diesbezüglich im unklaren. Ich bin heute mit der Konzept-Entwicklung der App fertig und der BP, das Leistung-Papier und Flow-Chart wurde mit einer Softwarefirma besprochen, die daraufhin ein Angebot / Softwareerstellungsvertrag an mich und das Unternehmen geschickt hat. Meine Bezahlung läuft über Abschlagszahlungen ohne Rechnung. Die Summe deckt jedoch nicht mein übliches Beraterhonorar und auch nicht die Summe des besprochenen Festanstellungsgehalts.
    Daher gehe ich davon aus, dass das IP bei mir ist und kein Nutzungsrecht des Konzeptes und der Geschäfts-Idee durch die Abschlagszahlungen an die Firma übergegangen ist.

    Liege ich hiermit im Ansatz richtig?

    Vielen Dank für Ihre EInschätzung!

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      8. Oktober 2018 at 9:12

      Hallo Frank,
      eine Einschätzung ist uns aufgrund der vorliegenden Informationen nicht möglich. Wenden Sie sich daher mit Ihrem Anliegen an einen fachkundigen Anwalt.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  19. Regine

    20. August 2018 at 13:03

    Guten Tag, ich schreibe ein Lehrbuch für Studenten an einer Hochschule. Vor dieser Tätigkeit habe ich als leitende Angestellt in einer Behörde gearbeitet. Im Zuge der Tätigkeit wurden für die behörliche Arbeit messchnische Erhebungen gemacht, die in Form von Karten visualisert wurden. Die Erstellung der Karten erfolgte mit einer dafür geeigneen Software (Modellierung eines zweidimesionalen Modells)) durch einen Angestellten.Die Software war (ist) von der Behörde erworben. Die Karten wurden dann im öffentlich in Form von Power-Point vorgestellt und dienten der Bewertung eines geplanten Vorhabens.
    Zwei dieser Karten würde ich gerne in meinen Buch mit als Anwendungsbeispiel für digitalisierte Auswertung im Rahmen von Planverfahren vorstellen. Muss ich eine Genehmigung für diese Verwendung einholen und wenn ja, von wem? Die Karten wurden vor sechs Jahren erstellt und auch öffentlich gemacht (Symposien, Bezirksberordnetenversammlung, Bürgerbeteiligungsverfahren). Die Power-Point ist in meinem Besitz verblieben, weil ich diese erstellt und im Rahmen meiner dienstlichen Tätigkeit angefertigt habe.

    Vielen Dank im Voraus!

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      3. September 2018 at 9:46

      Hallo Regine,
      grundsätzlich können auch Grafiken unter das Urheberrecht fallen. Ob dies in Ihrem Fall so ist und wer der Urheber ist, können wir allerdings nicht einschätzen. Wenden Sie sich ggf. an die Verantwortlichen bzw. einen Anwalt für Urheberrecht.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  20. Aliona

    6. August 2018 at 23:14

    Hallo,

    meine Frage lautet, was soll ich tun wenn Arbeitsgeber geistiges Eigentum von anderen Seiten klaut und es als Buch verkauft!! (ich war Minijobber bei der Firma) und danach den Mitarbeitern 3 Monate lang kein Gehalt auszahlt? Wo kann ich diese Person anzeigen? Es handelt sich um kleines Privatunternehmen. Vielen Dank im Voraus.

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      13. August 2018 at 7:59

      Hallo Aliona,
      Ansprüche wegen der Verletzung von Urheberrechten kann grundsätzlich nur der Urheber bzw. Rechtsinhaber geltend machen.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  21. Sandra B.

    23. Juli 2018 at 16:32

    Guten Tag

    Meine Frage betrifft das übernehmen von einzelnen Anwendungen von Coaching Methoden, die sowohl gelehrt werden, um selber anwenden zu können, oder in Büchern zur Verwendung zur Verfügung stehen. Wenn ich nun für mein Coaching Business solche Werke, also Methoden hinzuziehe, Teilweise auch das gleiche Wording verwenden würde, verletzte ich dann das Urheberrecht? Es gibt ja unzählige Methoden und alle Coaches verwenden irgendeine davon. Keine Methode ist wirklich neu weil alles auf den bisher bekannten Errungenschaften der Psychologie entstanden ist. Konkret geht es also darum, dass ich aus verschiedenen Ansätzen das Coachingprogramm für meine Klienten zusammenstelle um das gewünschte Resultat zu erreichen. Aber eben , die einzelnen Prozesse oder Methoden stammen nicht aus meiner „Küche“. Vielen Dank zum voraus für ihre Antwort. Freundliche Grüsse Sandra B.

    1. urheberrecht.de

      26. Juli 2018 at 15:05

      Hallo Sandra,

      inwieweit hier im Einzelnen eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, können wir nicht beurteilen. Bitte wenden Sie sich an einen Anwalt für Urheberrecht.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  22. Gerhard L.

    19. Juli 2018 at 12:50

    Hallo,
    als technischer Berater (Freiberufler) analysiere ich Problemstellungen an Maschinen und gebe meinen Kunden Erläuterungen zur Ursache und Empfehlungen für Lösungen. Wenn ich nun im Rahmen meiner Analyse eine Theorie zur Vermeidung von Schäden z. B. an Wälzlagern entwickele, die so vorher noch nirgends beschrieben wurde, würde mich interessieren, ob die Nutzungsrechte dieser Theorie bei mir, oder bei meinem Auftraggebern liegen.

    Vielen Dank vorab.
    Gerhard

    1. urheberrecht.de

      26. Juli 2018 at 14:59

      Hallo Gerhard,

      dies ist davon abhängig, welche Vereinbarungen zwischen Ihnen und Ihrem Auftraggeber getroffen wurden. Um sich abzusichern, können Sie von einem Anwalt die konkrete Rechtslage beurteilen lassen.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  23. Kerstin S.

    13. Juni 2018 at 15:55

    Hallo zusammen,

    meine Frage wäre: Da ein Unterschied zwischen Urheber und Patentrecht besteht, ist mir nicht klar, ob ein Arbeitnehmer als Urheber für sein Werk gilt oder ebenso wie bei einem Patent der Arbeitgeber Eigentümer des Patents ist, welches der Arbeitnehmer erstellt hat.

    1. urheberrecht.de

      14. Juni 2018 at 16:50

      Hallo Kerstin,

      in der Regel gilt der Arbeitnehmer, der das Werk geschaffen hat, als Urheber, während der Arbeitgeber automatisch umfangreiche Nutzungsrechte erwirbt. Handelt es sich bei dem Werk um eine patentfähige Erfindung, geht der Anspruch auf diese grundsätzlich auf den Arbeitgeber über. Der Arbeitnehmer erhält als Ausgleich einen Vergütungsanspruch.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  24. Walter

    18. Mai 2018 at 9:07

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    wir begrünen europaweit Gebäude im Innenbereich-Innenraum. Oft werden diese meist außergewöhnlichen Begrünungen fotografiert vom Profi-Fotograf der Firma engagiert. Wir erhalten dann manchmal die Fotos zur Verwendung. Aber nicht immer vom Fotograf, die müssen wir dann als Drittnutzer extra kaufen. Nun fragen wir uns umgekehrt, sind denn die Grünanlagen die wir oft aufwendig vorab überdenken, unsere Ideen einbringen und oft sogar ausgefallene Großpflanzen zu einer Art Kunstobjekte im Raum verwandeln, spezielle Pflanzwannen und Pflanzgefäße dazu entwickeln oder einfach die Bäume bearbeiten, das sie so aussehen wie sie aussehen, immer FREI für jeden Fotografen vor allem wenn sie als Hauptmotiv dienen ? Und wir dann noch Nutzungsrecht bezahlen müssen wenn er doch UNSERE Motive und Ideen als Foto nutzt ! Haben wir keinen Urheberschutz für unsere ausgearbeiteten GRÜNEN Kunstwerke ? Wir sprechen nciht von einem Baum den man irgendwo innen pflanzt sondern um Indoorlandscaping von uns kreiiert und ausgeführt oder eine Pflanze speziell einmalig `verarbeitet `für eine außergewöhnliche Darstellung – Kunst eben. Wie sieht es da aus mit Urheberschutz ?
    Besten Dank für ihre Rückinfo, ( hätte gerne Beispielfotos mit angelegt.)
    Walter

    1. urheberrecht.de

      22. Mai 2018 at 9:50

      Hallo Walter,
      auch Werke eines Landschafts- oder Gartenarchitekten können urheberrechtlich geschützt sein, wenn es sich bei dessen Werk um eine persönliche geistige Schöpfung handelt. Ob Sie ein Urheberrecht an Ihren Anlagen bzw. Kunstwerken haben, können und dürfen wir hingegen nicht beurteilen, weil wir keine Rechtsberatung anbieten. Sie können sich zu Ihrer Situation und den Ihnen zustehenden Rechten von einem Anwalt beraten lassen.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  25. Stoffel

    9. April 2018 at 11:52

    Guten Morgen,

    ich habe eine Frage zum Thema „geistiges Eigentum“
    Wir haben für unseren Verein Holzmasken schnitzen lassen die wir in hoher Stückzahl benötigen.
    Unsere Schnitzerin hat von uns das Design der Masken bekommen und ist jetzt 500 km weggezogen.

    Wir haben jetzt weitere Masken bei Ihr bestellt, aber sie ist nicht in der Lage diese Masken zu produzieren.

    Können wir den Schnitzer wechseln ohne eine Klage zu erwarten?

    Ich hoffe ich konnte mein Problem Ihnen verständlich schildern

    1. urheberrecht.de

      16. April 2018 at 8:25

      Hallo Stoffel,

      wenn das Design ursprünglich von Ihnen stammt und Sie der Schnitzerin die Rechte am Design nicht dauerhaft übertragen haben, sollten Sie keine Probleme erwarten. Um den urheberrechtlichen Status rechtssicher beurteilen zu lassen, können Sei sich an einen Anwalt für Urheberrecht wenden.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

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