Nutzungsrecht: Wie sieht ein Vertrag für die Einräumung aus?

Von Nicole P.

Letzte Aktualisierung am: 16. April 2024

Geschätzte Lesezeit: 8 Minuten

Kreative sind auf die Vergütung ihrer Leistung angewiesen, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Gleichzeitig ermöglichen diese finanziellen Mittel auch die Schöpfung weiterer Werke. Aus diesem Grund hat das Nutzungsrecht für viele Urheber eine große Bedeutung.

Der Urheber kann durch einen Vertrag das Nutzungsrecht für sein Werk auf Dritte übertragen.
Der Urheber kann durch einen Vertrag das Nutzungsrecht für sein Werk auf Dritte übertragen.

FAQ zum Nutzungrecht

Worin liegt der Unterschied zwischen Nutzungsrecht und Verwertungsrecht?

Der Urheber ist im Besitz Verwertungsrecht und kann diese auch nicht abtreten. Er alleine darf entscheiden, wann und in welcher Form sein Werk veröffentlicht, vervielfältigt oder verbreitet wird. Allerdings kann er Dritten erlauben, sein Werk zu nutzen. Möglich ist dies durch die Einräumung von Nutzungsrechten durch einen Lizenzvertrag. In diesem werden die Parameter für eine Verwendung definiert.

Gelten beim Nutzungsrecht für Software besondere Regelungen?

Entwickelt ein Arbeitnehmer während seiner Arbeitszeit Software, greift im Hinblick auf Urheber- und Nutzungsrecht eine Sonderregelung. Denn laut § 69b – der sich mit der Urheberschaft in Arbeits- und Dienstverhältnissen beschäftigt – erhält der Arbeitgeber für solche Computerprogramme automatisch das ausschließliche Nutzungsrecht zur Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse. Diese Regelung greift allerdings nur, wenn im Arbeitsvertrag nichts anderes vereinbart ist

Ist ein Nutzungsrecht irgendwann überflüssig?

Ein Nutzungsrecht wird in der Regel 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers unnötig. Denn ab diesem Zeitpunkt gilt des Werk als gemeinfrei und kann von Dritten auch ohne den Erwerb der Nutzungsrechte verwendet werden.

Nutzungsrecht beim Urheberrecht

Urheberrechtliche Nutzungsrechte ermöglichen die  Verwertung von Werken.
Urheberrechtliche Nutzungsrechte ermöglichen die Verwertung von Werken.

Das Urheberrecht sichert dem Schöpfer eines Werkes verschiedene Rechte zu, die unter anderem dafür Sorge tragen sollen, dass das jeweilige Werk geschützt ist und der Urheber bei einer Verwertung einen finanziellen Ausgleich erhält.

Laut Urheberrechtsgesetz (UrhG) setzen sich diese Rechte unter anderem wie folgt zusammen:

  • Urheberpersönlichkeitsrecht:
    • Veröffentlichungsrecht
    • Anerkennung der Urheberschaft
    • Entstellung des Werkes
  • Verwertungsrechte:
    • Vervielfältigungsrecht
    • Ausstellungsrecht
    • Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht
    • Recht der öffentlichen Zugänglichmachung
    • Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger

All diese Rechte liegen ausschließlich im Besitz des Urhebers und können in der Regel nicht auf andere übertragen werden. Es ist also nicht möglich, das Urheberrecht zu verkaufen. Kann oder möchte der Schöpfer seine Rechte aber nicht im vollen Umfang ausschöpfen, besteht allerdings die Möglichkeit, Dritten urheberrechtliche Nutzungsrechte einzuräumen.

Es gibt allerdings eine Ausnahme, bei der sich das Urheberrecht abzutreten lässt. So ist die Übertragung der Urheberpersönlichkeits- und Verwertungsrechte nur durch den Tod des Urhebers möglich. Die Rechte gehen dann für maximal 70 Jahre auf die Erben über.

Was bedeutet das Nutzungsrecht?

Die Übertragung der Nutzungsrechte ist für viele Urheber eine wichtige Möglichkeit, ihren Lebensunterhalt zu beschreiten. Denn nicht immer können oder wollen diese, die im Urheberrecht gewährten Verwertungsrechte in vollem Umfang ausschöpfen. Der in Lizenzverträgen festgelegte finanzielle Ausgleich für das Nutzungsrecht ist deshalb häufig eine bedeutende Einnahmequelle.

Das Urheberrecht regelt die Einräumung von Nutzungsrechten in § 31 Urheberrechtsgesetz (UrhG). Darin wird das Nutzungsrecht wie folgt definiert:

Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen.

Den Umfang des Nutzungsrechts kann der Urheber in der Regel bestimmen. Dabei wird laut Urheberrecht das Nutzungsrecht in zwei Arten unterteilt: einfaches und ausschließliches Nutzungsrecht. Zudem kann optional auch eine Beschränkung der Nutzungsrechte vereinbart werden.

Einfache Nutzungsrechte

Möchten Sie ein fremdes und durch das Urheberrecht geschütztes Foto verwenden, müssen Nutzungsrechte erworben werden.
Möchten Sie ein fremdes und durch das Urheberrecht geschütztes Foto verwenden, müssen Nutzungsrechte erworben werden.

Dabei dürfen auch der Urheber oder falls weitere Dritte die Rechte dafür erworben haben, besagtes Werk ebenfalls verwenden. Es handelt sich also um ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht.

Anwendung findet das einfache Nutzungsrecht zum Beispiel bei Bilddatenbanken. Es ist möglich, dort Fotos zu erwerben, die dann auf der eigenen Webseite integriert werden dürfen.

Allerdings können auch andere über den Anbieter dieses Bild und die Erlaubnis zur Verwertung erhalten. Ein Foto kann also von vielen verschiedenen Personen genutzt werden. Negative Auswirkungen kann dies zum Beispiel in der Werbung haben.

Die Vergütung für ein einfaches Nutzungsrecht fällt in der Regel deutlich geringer aus als die für ein ausschließliches.

Ausschließliche Nutzungsrechte

Ein ausschließliches bzw. uneingeschränktes Nutzungsrecht erlaubt dem Erwerber, das Werk unter Ausschluss aller weiteren Personen – in der Regel ist damit auch der Urheber gemeint – zu nutzen. Der Umfang der Nutzungsrechte, zum Beispiel im Bezug auf die Werkarten, wird durch den Lizenzvertrag festgelegt.

Durch das ausschließliche Nutzungsrecht erhält der Besitzer zudem die Befugnis, über die Vergabe weiterer Nutzungsrechte zu entscheiden und kann durch das Klagerecht gegen eine Urheberrechtsverletzung – auch von Seiten des Urhebers – vorgehen.

Sichert sich ein Verlag die Rechte an einem Roman, lässt er sich dabei in der Regel die ausschließlichen Nutzungsrechte einräumen. Dadurch stellt er sicher, dass das Buch nicht auch bei einem Konkurrenten erscheint.

Ist der Urheber bereit, das ausschließliche Nutzungsrecht an seinem Werk abzutreten und möchte dennoch sich selbst die Nutzung vorzubehalten, kann er dies durch die sogenannte eingeschränkte Ausschließlichkeit. Nur wenn diese im Vertrag festgehalten ist, kann der Urheber von seinem eigenen Werk Gebrauch machen.

Beschränkung der Nutzungsrechte

Durch einen Vertrag können Nutzungsrechte auf verschiedene Weise beschränkt werden.
Durch einen Vertrag können Nutzungsrechte auf verschiedene Weise beschränkt werden.

Zusätzlich zur Unterteilung in einfaches und ausschließliches Nutzungsrecht, ist es möglich, die Nutzung eines Werkes einzugrenzen. Diese Beschränkungen können räumlicher, zeitlicher oder inhaltlicher Natur sein.

Bei der räumlichen Beschränkung wird das Nutzungsrecht nur für bestimmte Länder, Sprachräume oder Orte gewährt. Allerdings ist es auch möglich, ein weltweites Nutzungsrecht zu erwerben.

Wird die Nutzung eines Werkes nur bis zu einem bestimmten Zeitpunkt oder für einen vorher festgelegten Zeitraum erlaubt, liegt eine zeitliche Beschränkung vor. Die Dauer unterliegt dabei der Vertragsfreiheit und kann deshalb zwischen Urheber und Nutzer frei vereinbart werden.

Die zeitliche Beschränkung findet unter anderem bei Bühnen- oder Filmwerken Anwendung und legt die Termine für Aufführungen fest.

Als inhaltliche Beschränkung wird die separate Vergabe der einzelnen Nutzungsarten für ein Werk verstanden. Damit wird der vielfältigen Nutzung eines Werkes Rechnung getragen.

Urheberrechtliche Nutzungsarten

Das Nutzungsrecht kann inhaltlich auf bestimmte Nutzungsarten beschränkt werden. Zweck dieser inhaltlichen Beschränkung ist das Bestreben einer umfassenden wirtschaftlichen Verwertung des Werkes.

Durch die Aufspaltung in vielfältige Nutzungsarten können Urheber ihr Werk für diverse Erwerbsmöglichkeiten nutzen. Der Leitgedanke dabei ist, über die verschiedenen Kanäle bzw. Formate für alle Verbraucher zugänglich zu sein und damit die mögliche Zielgruppe zu vergrößern.

Einige Nutzungsarten für einen Roman sind zum Beispiel ein gedrucktes Buch, ein Hörbuch und ein eBook.

Eine Aufspaltung in verschiedene urheberrechtliche Nutzungsarten ist allerdings nur dann möglich, wenn eine gesonderte Verwertung wirtschaftlich üblich ist und verschiedenen Märkte für einen Absatz existieren.

Übertragung von Nutzungsrechten

Durch einen Vertrag können Nutzungsrechte für Fotos, Musik, Texte oder andere Werkarten auf Dritte übertragen werden. Die Vertragsbedingungen werden in der Regel durch Verhandlungen zwischen Urheber und Erwerber festgelegt.

Große Unternehmen – wie zum Beispiel Verlage oder Filmproduktionsfirmen – nutzen häufig bereits vorformulierte Verträge. Privatpersonen haben dabei meist nur geringe Optionen diese nach eigenen Wünschen anzupassen.

Möchten Sie ein Nutzungsrecht durch einen Vertrag abtreten, sollten dabei einige Grundregeln beachtet werden. Folgende Elemente sollte ein Vertrag, mit denen Sie Nutzungsrechte übertragen, grundsätzlichen enthalten:

  • Alle Vertragsparteien werden konkret benannt.
  • Das jeweilige Werk wird eindeutig definiert.
  • Der Umfang der Nutzung ist angegeben.
  • Angaben zur Reichweite der eingeräumten Nutzungsrechte (einfach oder ausschließlich) sind im Vertrag enthalten.
  • Mögliche Beschränkungen (räumlich, örtlich, inhaltlich) sind formuliert.
  • Ggf. sind Informationen zum Bearbeitungsrecht, zur Übertragung und zur Einräumung weiterer Nutzungsrechte aufgeführt.
  • Angaben über eine angemessene Vergütung sind enthalten.

Wie sich diese Elemente für die Abtretung der Nutzungsrechte zusammenfügen, zeigt der nachfolgende Mustervertrag:

Vertrag über die Übertragung von Nutzungsrechten

Zwischen

Bine Beispiel
Beispielweg 12
12345 Beispielstadt

– nachfolgend Rechteinhaber genannt –

und

Benno Beklagter
Beispielallee 77
56789 Beispieldorf

– nachfolgend Erwerber genannt –
§ 1 Geltungsbereich

(1) Gegenstand dieser Vereinbarung ist die Übertragung von Nutzungsrechten an folgenden Werkarten: Lichtbildwerken.

(2) Die Übertragung der Nutzungsrechte betrifft insbesondere folgende Werke:

  • Foto Seeblick (bild_589.jpg)
  • Foto Strandspaziergang (bild_663.jpg)
  • Foto Segelboot (bild_56.jpg)

(3) Der Rechteinhaber versichert, dass er dazu berechtigt ist, die vertragsgegenständlichen Nutzungsrechte an den aufgeführten Werken einzuräumen.

§ 2 Nutzungsrechte

(1) Die Nutzungsrechte an den unter § 1 Abs. 2 benannten Werken des Rechteinhabers werden wie folgt übertragen:

  • einfach
  • zeitlich unbeschränkt
  • räumlich unbeschränkt

Die Übertragung und Einräumung weiterer Nutzungsrechte auf beziehungsweise für Dritte durch den Erwerber erfolgt nicht. Die Weitergabe an Pressevertreter für eine redaktionelle Verwendung ist mit Angabe des Urhebers zulässig.

Der Erwerber erhält die Erlaubnis, die im Vertrag benannten Werke zu bearbeiten.

(2) Die Nutzungsrechte werden für alle zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannten Nutzungsarten eingeräumt.

(3) Der Vertrag und somit die Einräumung der Nutzungsrechte wird durch die Zahlung der unter § 3 vertraglich vereinbarten Vergütung an den Auftragnehmer wirksam.

§ 3 Vergütung

(1) Eine Vergütung für die hier beschriebene Übertragung der Nutzungsrechte erfolgt in Höhe von xxx,xx Euro. Der Betrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Vertragsunterzeichnung zu begleichen.

§ 4 Salvatorische Klausel

(1) Soweit eine Bestimmung aus diesem Vertrag ungültig oder undurchsetzbar ist oder wird, bleiben die übrigen Bestimmungen aus diesem Vertrag davon unberührt.

Beispielstadt, den 01.01.2016

_______________________________
Unterschrift Bine Beispiel

_______________________________
Unterschrift Benno Beklagter

Download-Icon


Nachfolgend finden Sie das Muster zum Download:
Muster für einen Vertrag zur Übertragung von Nutzungsrechten als PDF-Datei (.pdf)
Muster für einen Vertrag zur Übertragung von Nutzungsrechten als Word-Datei (.doc)

Beachten Sie: Generell ist eine Anpassung beim Mustervertrag für Nutzungsrechte im Urheberrecht notwendig. Den Vertrag als Muster bzw. Vorlage ohne Veränderungen zu übernehmen, kann sich für Sie nachteilig auswirken.

Verträge über unbekannte Nutzungsarten

Nutzungsrecht: Der Vertrag kann auch die Übertragung von noch unbekannten Nutzungsarten enthalten.
Nutzungsrecht: Der Vertrag kann auch die Übertragung von noch unbekannten Nutzungsarten enthalten.

Durch eine Gesetzesänderung beim UrhG ist es seit dem 01.01.2008 möglich, Lizenzverträge über aktuell unbekannte Nutzungsarten abzuschließen. Durch diese Ergänzung wird der rasanten technischen Entwicklung Rechnung getragen, die sich auf die Verwertung bzw. Nutzung urheberrechtlicher Werke auswirkt.

Festgehalten ist diese Regelung unter § 31a UrhG und besagt dabei unter anderem Folgendes:

Ein Vertrag, durch den der Urheber Rechte für unbekannte Nutzungsarten einräumt oder sich dazu verpflichtet, bedarf der Schriftform.

Damit erworbene – insbesondere ausschließliche – Nutzungsrechte also für bislang unbekannte Nutzungsarten gelten, muss dies im Lizenzvertrag erwähnt sein. Entsteht tatsächlich eine neue Art der Nutzung, hat dies eine nachträgliche Vergütung zur Folge.

Ein Beispiel aus der näheren Vergangenheit für eine unerwartete und in alten Lizenzverträgen nicht bedachte Nutzungsart ist die Verwendung von Musikstücken als Handyklingelton.

Rückrufsrecht beim Nutzungsrecht

Bei der Einräumung von Nutzungsrechten existieren im Bezug auf die Dauer dieser vertraglichen Regelung meist zwei Optionen: eine zeitliche Beschränkung oder eine unbegrenzte Laufzeit.

Damit der Urheber – insbesondere bei der Übertragung vom ausschließlichen Nutzungsrecht und unbeschränkter Dauer – Einfluss auf die Verwertung seines Werkes hat, besteht die Möglichkeit, erteilte Nutzungsrechte zurückzurufen.

Das UrhG sieht für einen solchen Rückruf zwei Gründe vor: Nichtausübung und gewandelte Überzeugung.

Rückrufsrecht wegen Nichtausübung

Das Urheberrecht definiert das Rückrufrecht wegen Nichtausübung unter § 41 UrhG wie folgt:

Übt der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts das Recht nicht oder nur unzureichend aus und werden dadurch berechtigte Interessen des Urhebers erheblich verletzt, so kann dieser das Nutzungsrecht zurückrufen.

Allerdings sichert das UrhG dem Erwerber des Nutzungsrechts in der Regel einen Zeitraum von zwei Jahren zu, in dem er seine Rechte geltend machen muss. Zudem darf der Urheber eine Verwertung nicht verhindern bzw. muss diese ggf. sogar unterstützen.

Die Frist für die Nutzung ist abhängig von der Werkart. So Beträgt die Frist bei Zeitungen nur drei Monate und bei monatlichen Zeitschriften sechs Monate.

Damit von dem Rückrufsrecht Gebrauch gemacht werden kann, muss der Urheber dem Erwerber der Rechte von diesem Wunsch in Kenntnis setzen und ihm durch eine angemessene Nachfrist die Option einräumen, das Nutzungsrecht auszuüben.

Wird der Rückruf wirksam, erlischt dadurch das Nutzungsrecht. Der Urheber muss in diesem Fall den Betroffenen entschädigen.

Rückrufsrecht wegen gewandelter Überzeugung

Bei der Übertragung von Nutzungsrechten wird der Urheber für die Verwertung seiner Werke entschädigt.
Bei der Übertragung von Nutzungsrechten wird der Urheber für die Verwertung seiner Werke entschädigt.

Ein Recht auf Rückruf wegen gewandelter Überzeugung liegt dann vor, wenn das Werk nicht mehr der Überzeugung des Urhebers entspricht und deshalb eine weitere Verwertung des Werkes nicht mehr zumutbar ist.

Auch in diesem Fall muss der Urheber den Inhaber des Nutzungsrechts angemessen entschädigen. Soll das Werk nach einem Rückruf wieder verwertet werden, ist der Urheber dazu verpflichtet, dem ehemaligen Inhaber des Nutzungsrechts erneut ein solches anzubieten.

Durch diese Maßnahme wird der Missbrauch des Rückrufsrechtes, der möglicherweise zu einer besseren Vergütung führen soll, verhindert.

Nutzungsrecht – kurz und kompakt

Damit es für Dritte zulässig ist, urheberrechtlich geschützte Werke zu verwenden, muss in der Regel ein Nutzungsrecht erworben werden. Dafür wird meist ein Lizenzvertrag aufgesetzt. Mit diesem erlaubt der Urheber zum Beispiel die Veröffentlichung oder Vervielfältigung eines Werkes.

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Über den Autor

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Nicole P.

Bereits während ihres Studiums der Buchwissenschaft in Mainz entdeckte Nicole ihre Faszination für das Urheberrecht. Seit 2016 verstärkt sie die Redaktion von urheberrecht.de und bringt ihr Wissen zu Urheberrecht, Abmahnung und Gewerblichen Rechtsschutz ein.

67 Gedanken zu „Nutzungsrecht: Wie sieht ein Vertrag für die Einräumung aus?

  1. Sonja B.

    30. Dezember 2020 at 11:43

    Liebes Team von Urheberrecht,
    wir möchten ein Logo und eine Facebookseite von einem Verein übernehmen.
    Das Logo dürfte kein Problem sein, aber können auch die Nutzungsrechte einer Facebookseite ausschließlich auf eine andere Institution, hier Körperschaft des öffentlichen Rechts übertragen werden?
    Herzlichen Dank und freundlichen Grüßen
    Sonja

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      22. Januar 2021 at 15:29

      Hallo Sonja,
      eine pauschale Einschätzung ist uns dazu nicht möglich. Wenden Sie sich dafür am besten an einen fachkundigen Anwalt.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  2. Wolfgang

    25. Oktober 2020 at 11:51

    Liebes Team von Urheberrecht,

    in unserem Ort wurde zwischen den Autoren der Ortschronik, dem Ortsbeirat und dem Heimatverein eine Vereinbarung geschlossen. Darin räumen die Autoren dem Verein das ausschließliche Nutzungsrecht ein, machen jedoch im nächsten Satz den weiteren Nachdruck der Chronik durch den Verein von ihrer Zustimmung abhängig. Ist das rechtens? 200 Exemplare waren vereinbart und wurden bereits gedruckt und sind verkauft.
    Herzlichen Dank und freundlichen Gruß
    Wolfgang

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      13. November 2020 at 13:57

      Hallo Wolfgang,
      wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben. Wenden Sie sich ggf. Ihrem Anliegen an einen Anwalt für Urheberrecht.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  3. Agnes

    17. Dezember 2019 at 12:16

    Guten Tag,
    vor 35 Jahren habe ich einen Auftrag bekommen um ein Logo für einen Verein zu erstellen.
    Der Auftrag wurde bezahlt und das Logo wird bis heute verwendet. Habe ich noch Rechte an meinen Entwurf? Über eine Antwort freue ich mich.
    Herzliche Grüße
    Agnes

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      19. Dezember 2019 at 13:28

      Hallo Agnes,
      das Urheberrecht bleibt grundsätzlich beim Schöpfer des Werkes. Allerdings können erteilte Nutzungsrechte ggf. sogar dem Urheber die Verwendung untersagen.
      Wie sich dies in Ihrem individuellen Fall gestaltet, können wir alleridngs nicht einschätzen. Dies ist nur einem Anwalt möglich.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  4. Uwe

    4. Oktober 2019 at 12:54

    Guten Tag,
    Wir betreiben für unsere Sportverein eine Internetseite auf denen Spielberichte u.s.w. inkl. Bilder veröffentlicht werden. Unsere verschiedenen Redakteure laden dazu auch Fotos auf die Homepage zur Veröffentlichung. Kann der jeweilige Redakteur im Zuge des Urheberechts verlangen, dass seine Fotos, die er auf die Vereinshompage geladen hat,nicht in den Vereinseigenen social Medien Facebook und instagram veröffentlich werden? Bleibt das Urheberecht trotzdem beim Urheber, auch wenn er seine Bilder auf die Homepage des Vereins geladen hat oder hat er somit das Urheberrecht übertragen?

    Für Ihre Rückmeldung im voraus Vielen Dank

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      10. Oktober 2019 at 13:40

      Hallo Uwe,
      grundsätzlich ist es nicht möglich, das Urheberrecht zu übertragen. Urheber können Dritten aber Nutzungsrechte übertragen. Welche Bedingungen dabei gelten, sollte schriftlich festgehalten werden, um Missverständnis oder spätere rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  5. Kathrin

    17. September 2019 at 16:33

    Guten Tag,

    ich habe die Übertragung einer Nutzungsvereinbarung für ein Firmenlogo überschrieben und dafür kein Geld erhalten. Dies erfolge im April diesen Jahres. Ich möchte diese Nutzungsvereinbarung rückgängig machen. Kann der Nutzer in diesem Fall auch Geld von mir verlangen, obwohl ich für die Übertragung der Rechte keines erhalten habe?

    Danke für eine kurze Rückmeldung.

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      18. September 2019 at 14:53

      Hallo Kathrin,
      wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben. Wenden Sie sich daher für eine Einschätzung an einen Anwalt.

      Ihr Team von urheberrecht.de

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      29. August 2019 at 12:57

      Hallo Roman,
      grundsätzlich dienen die Muster vor allem zur Veranschaulichung, weshalb nicht gewährleistet werden kann, dass die darin enthaltenen Formulierungen auch für jeden Einzelfall passend sind. Vor einer Verwendung sollten daher fachkundige Anpassungen vorgenommen werden. Von einer Veröffentlichung der abgewandelten Muster sollte daher abgesehen werden.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  6. Gabi

    22. Juli 2019 at 1:11

    Hallo liebes Urheber-Team,

    Ich habe in erster Linie eine hypothetische Frage zum Verwertungs- und Nutzungsrecht. Und zwar male ich Ölgemälde die ich hin und wieder auch verkaufe. Bisher habe ich mir dabei über meine Rechte als Urheber keine weiteren Gedanken gemacht, da ich die Malerei in erster Linie als Hobby zum Streßabbau ausübe und aktuell auch keine Ambitionen habe regelmäßig Verkäufe zu tätigen.

    Nun hatte ich vor einiger Zeit ein Gespräch mit Bekannten und da kam die Frage auf ob ich, nach dem Verkauf des Originals, überhaupt noch berechtigt wäre weiter mit dem Motiv des Gemäldes zu arbeiten. Sprich Drucke oder andere Veröffentlichungen vorzunehmen.
    Meine Antwort darauf war natürlich ein klares Ja, da ich das Werk, aus eigenem Antrieb und ohne Auftrag des Käufers, geschaffen habe. Was, wie ich unter anderem durch Recherchen auf Ihrer Seite erfahren habe, der Tatsache entspricht.
    Daraus entstanden dann allerdings die nächsten Fragen. Zum einen ob ein Käufer einer meiner Arbeiten von mir verlangen kann auf meine Nutzungs- und Verwertungsrechte zu verzichten? Und wenn ich darauf verzichten sollte, müsste er mir dafür eine Vergütung zahlen? Selbst dann wenn keine Übertragung der Nutzungsrechte stattfindet?

    Trotz intensiver Suche im www konnte ich bezüglich dieser Fragen keine Klarheit schaffende Antworten finden. Lediglich die Informationen die ich auch auf Ihrer Seite gefunden habe fand ich zur genüge.

    Da kommt mir gerade noch eine Frage in den Sinn: Könnte der Käufer eines Gemäldes theoretisch den Kauf rückgängig machen, wenn ich meine Verwertungsrechte anwende und er damit nicht einverstanden wäre, weil dadurch sein Originalwerk kein Unikat mehr wäre?

    Ich bedanke mich schon mal im voraus für eine Antwort auf all meine Fragen.

    Gruß Gabi

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      29. Juli 2019 at 10:10

      Hallo Gabi,
      beim Verkauf von Originalen können besondere Vorschriften gelten. Diese sind unter anderem in § 44 UrhG definiert. Inwieweit beim Verkauf eine Übertragung von Nutzungsrechten erfolgt, hängt grundsätzlich von den getroffenen Vereinbarungen ab. Eine pauschale Einschätzung ist uns daher nicht möglich. Wenden Sie sich für eine individuelle Bewertung ggf. an einen Anwalt.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  7. Barbara

    1. März 2019 at 13:05

    Hallo Urheberteam,

    Ich habe für einen Kunden ein Logo entworfen. Den Geschäftsbereich (Handel) hat jetzt ein anderes Unternehmen übernommen, nicht gekauft. Dieses Unternehmen hat ungefragt u.a. das besagte Logo übernommen. Der Kunde würde es gegen einen Obulus abtreten. Kann er die Nutzungsrechte weiterverkaufen, oder muss (kann) mit mir neu verhandelt werden.
    Vielen Dank für die Hilfe

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      7. März 2019 at 15:21

      Hallo Barbara,
      hierbei ist es vor allem relevant, welche Vereinbarungen Sie getroffen haben. Wenden Sie sich ggf. für eine Einschätzung an einen Anwalt.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  8. Martina

    8. Januar 2019 at 21:38

    Hallo Urheberteam,
    2010 hatte ich ein Kinderbuch geschrieben, dass 2011 verlegt wurde. In dem Verlagsvertrag steht unter dem „§2 Rechtseinräumung“ , dass der Autor räumlich unbeschränkt für die Dauer des gesetzlichen Urheberrechts das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung (Verlagsrecht) …….sowie für alle Auflagen ohne Stückzahlbegrenzung… auf den Verlag überträgt.

    Ein anderer Verlag würde gerne dieses Buch noch einmal verlegen, viel schöner mit Illustrationen, denn bei dem jetzigen Verlag sind keine Bilder zu den einzelnen Geschichten. Habe ich das Recht, als Urheber die Nutzungsrechte einen anderen Verlag zu übertragen? Gibt es da Chancen?

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      11. Januar 2019 at 14:36

      Hallo Martina,
      eine Einschätzung ist uns aufgrund der vorliegenden Informationen nicht möglich. Wenden Sie sich daher ggf. an einen Anwalt für Urheberrecht.

      Ihr Team von urheberrecht.de

    2. Michael

      28. März 2019 at 18:03

      Nein, nach damaligem Recht nicht so einfach, das kann man schon der sehr deutlichen Formulierung entnehmen.
      Wenn ein Nutzer (z.B. ein Verlag) z.B. ein Buch aber nicht mehr neu auflegen will, kann evtl. ein Rückruf wegen Nichtausübung in Frage kommen.

      Heute (seit 2016) wird das bestehende ausschließliche Nutzungsrecht zum einfachen Nutzungsrecht, der Urheber kann dann zweitverwerten.

      Tatsächlich ist hier eine Beratung durch einen Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht sinnvoll.

  9. Sabine

    7. Januar 2019 at 9:27

    Ein Mitautor einer Autorengemeinschaft ist verstorben. Im Vertrag wurde das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes, das ausschließliche Nutzungsrecht und das uneingeschränkte Recht zur sprachlichen und grafischen Gestaltung des Werkes abgetreten.
    Kann eine anderer Mitautor an den Texten des Verstorbenen weiter arbeiten? Oder benötigt man eine Abtretungserklärung der Witwe?

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      11. Januar 2019 at 14:29

      Hallo Sabine,
      wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben. Wenden Sie sich daher für eine Einschätzung an einen Anwalt für Urheberrecht.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  10. Stephan

    11. November 2018 at 21:09

    Hallo,
    bei einigen meiner Kunden, habe ich bislang auf eine ausformulierte Lizenzierungsvereinbarung verzichtet. Demnach wurden die entstandenen Bilddaten dem Kunden nach dem Rechnungsausgleich überlassen und der Auftrag damit abgeschlossen.
    Meine Frage: Räumt diese Nichtformulierung dem jeweiligen Kunden automatisch sämtliche Nutzungs- bzw. Verwertungsrechte ein? Oder bleiben mit meine Rechte als Lizenzgeber unbenommen und kann gegen eine Weitergabe an Dritte doch noch vorgehen?

    Danke für Ihre Mühe
    Stephan

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      12. November 2018 at 8:27

      Hallo Stephan,
      wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben. Wenden Sie sich daher mit Ihrem Anliegen an einen Anwalt für Urheberrecht.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  11. Karola

    20. September 2018 at 23:54

    Hallo,
    Im Rahmen einer Ausstellung in einem Museum, das von einem Verein betrieben wird, soll ein Kunstwerk angefertigt werden, welches u.a. Musik der 1970er Jahre verwenden könnte (ein recht bekanntes Stück Rock einer US-amerikanischen Band). Die Ausstellung wäre etwa 1 Jahr zusehen, nicht mit kommerzieller Absicht.. Wie verhält es sich in einem solchen Fall, wenn also ein neues künstlerisches Werk – Videoinstallation – entstünde, das nur Sequenzen eines Musikstückes nutzen würde? Und wer wäre dafür der richtige Ansprechpartner? Vielen Dank!

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      28. September 2018 at 12:22

      Hallo Karola,
      worauf Sie bei der geplanten Videoinstallation achten müssen und welche juristen Regelungen gelten, sollten Sie ggf. mit einem Anwalt für Urheberrecht besprechen. Dieser kann das Vorhaben umfassend prüfen.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  12. Florian

    29. August 2018 at 10:44

    Hallo,

    ich würde gerne ein Erklär film Preisausschreiben veranstalten und die Möglichkeit haben die eingesendeten Projekte danach in kommerziell vertriebenen Lernmaterialien voll zu verwenden. Benötige ich uneingeschränkte Nutzungsrechte oder würden einfache ausreichen?

    Vielen dank

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      3. September 2018 at 9:16

      Hallo Florian,
      bei der Wahl der Nutzungsrechte spielt es vor allem eine Rolle, ob Sie als Einziger die entsprechenden Videos nutzen wollen. Für eine umfassende Einschätzung Ihres Vorhabens wenden Sie sich ggf. an einen Anwalt.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  13. Yolanda

    20. Juni 2018 at 11:03

    Guten Tag!
    Ich schreibe ein Theaterstück/Musical, für das ich Lieder einer Sängerin verwenden möchte. Im Grunde ähnlich wie die bekannten Musicals wie We will rock you und Mamma Mia, nur in kleinerem Rahmen. Der Inhalt und die Sprechtexte des Stücks sind von mir. Wie kann ich die Rechte erbitten, um die Lieder der Sängerin zu verwenden?

    Vielen Dank vorab.

    1. urheberrecht.de

      28. Juni 2018 at 15:23

      Hallo Yolanda,

      wir raten Ihnen, sich an die Künstlerin selbst zu wenden. Diese sollte Ihnen mitteilen können, auf welche Weise Sie die Nutzungsrechte erlangen können. Weitere mögliche Ansprechpartner sind das Label, das ihre Lieder veröffentlicht, oder ggf. die GEMA.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  14. Michael K.

    4. Juni 2018 at 7:43

    Ich bin von Beruf Foodstylist und arbeite mit Fotografen zusammen . Meine Frage wäre nun darf ich die entstandenen Bilder zu Eigenwerbung auf meiner Website und Social Media Portalen im Rahmen des Nutzungsrechtes verwenden. Ich bin ja als Foodstylist maßgeblich an der Entstehung der Bilder beteitigt gewesen. Kurz zu Erklärung , ich habe div. Gerichte für Fotos geplant, eingekauft ,gekocht und schön angerichtet und der Fotograf hat sie fotografiert.

    1. urheberrecht.de

      4. Juni 2018 at 16:04

      Hallo Michael K.,

      dies ist davon abhängig, ob die Fotografen Ihnen ein Nutzungsrecht der Bilder eingeräumt haben und wie dieses konkret vereinbart wurde.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  15. Ines B.

    29. Mai 2018 at 14:12

    Guten Tag,
    ich habe für die Auslobung eines Wettbewerbes den Titel/Name des Preises entwickelt und eine Figur dazu entworfen. Beides ist urheberrechtlich von mir geschützt worden. Name und Figur wurden im Netz, in Publikationen usw. dargestellt und als „Preis“ wurde eine entsprechende Figur hergestellt und überreicht.
    Im Rahmen der kommenden Jahre möchte der AG dies wieder benutzen.
    Was würden die Fachleute empfehlen Nutzungsrechte oder das Urheberrecht übertragen, und wie ermittelt man dazu den entsprechenden Wert?
    Vielen Dank für eine freundliche Antwort!

    1. urheberrecht.de

      4. Juni 2018 at 15:54

      Hallo Ines,

      bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir derartige Empfehlungen nicht geben. Wir raten Ihnen, sich an einen Anwalt für Urheberrecht zu wenden.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  16. Karl Heinz T.

    13. Mai 2018 at 16:25

    WO beantrage ich die Erlaubnis ein Lied auf einem Keyboard zu covern und per Film auf die eigene Homepage zu stellen?

    1. urheberrecht.de

      14. Mai 2018 at 16:03

      Hallo Karl Heinz,

      in Deutschland kann die Erlaubnis zum Covern eines Titels in der Regel über die GEMA erworben werden.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

  17. Otto

    12. April 2018 at 14:12

    Hallo Peter,
    Deine Geschichte zeigt ein mal mehr die Unglückseligkeit eines Systems, das einem Kleingeldhaber die Chance verunmöglicht, trotz -wie Du schreibst – eindeutig belegter Ansprüche, einem Großgeldhaber an die Karre zu p….n, wenn dem Kleingaldhabe die nötigen flüssigen Mittel fehlen, um dieses System zur Durchsetzung berechtigter Ansprüche auch in Gang zu setzen.

    Laut gedacht …. wie sähe die Sache denn aus, wenn Dich das Schicksal ereilte und – was, Gott bewahre, Dir niemand wünscht – Deine knapp über der Rechtshilfeanspruchsgrenze dümpelnden, wirtschaftlichen Verhältnisse noch mal eine Stufe nach unten rutschten? Das wäre gewiss bitter fürs Alltägliche, aber wenn dann Deinem Prozesskosten-Hilfebegehren entsprochen werden könnte, wäre das im Gegenzug auch wieder die wunderbare Chance, wie der Phönix aus der Asche … u.s.w.

    1. Peter

      14. September 2018 at 1:34

      Hi Otto, danke für Deine Worte. Das wäre vielleicht sogar möglich, aber das eigentliche Problem: Die Damen und Herren Urheberrechtsanwälte. Ich habe in den letzten Monaten viele angeschrieben und alle wollen das entweder mit einem einzigen Schreiben erledigen, oder haben von Haus aus kein Interesse. Mittlerweile bin ich auf weitere Verletzungen gestoßen und der Umfang ist unfassbar: Insgesamt 58.854 Sekunden, das sind sage und schreibe 16 Stunden 20 Minuten und 54 Sekunden, auf gewerblichen DVD, sowie auf VoD. Ich habe mich gewaltig in Unkosten gestürzt und das meiste davon gekauft, bzw. gemietet, um auch genügend Beweise in den Händen zu haben.

      Vielleicht tut sich ein Wunder auf und ich laufe zufällig an einen fähigen Anwalt hin, der nicht „nur mal schnell einen Brief“ schreiben will und damit glaubt, alles wäre erledigt.

  18. Peter

    29. März 2018 at 15:56

    Das ganze Urheberrecht klingt wunderbar und alles ist so schön für den Urheber geregelt. Nur was nutzt das alles, wenn man einen sogar 100%ig sicheren Anspruch auf Schadensersatz hat (alles bewiesen), nach den DMV-Erfahrungsregeln theoretisch sogar über 200.000.-€, aber ein armer Hund ist, trotzdem „reich“ genug, um keine Prozesskostenhilfe beantragen zu können und somit nicht in Vorleistung gehen kann, was das Anwaltshonorar, usw. betrifft? Nichts. Mein bisheriger Anwalt hat ein bisschen mit der Luftpistole geschossen, der „Angeschossene“ hat einfach die gesetzten Fristen ohne Kommentar verstreichen lassen und jetzt? Ich müßte Klage einreichen, worauf mein Anwalt überhaupt keine Lust hat, weil das Arbeit bedeutet und nicht mit einer einfachen Abmahnung, in die er lediglich Adresse und Summe eintragen muss, zu bewerkstelligen ist und Geld kostet. Sein Rat: Mich doch direkt mit dem Verletzer zu einigen. Nochmals: Was nützen die schönsten Gesetze, wenn man nicht in der Lage ist, diese zu nutzen? Nichts. Gar nichts.

  19. Jacaranda R.

    21. März 2018 at 11:22

    Was sind die Rechtsfolgen einer Verletzung des Lizenzvertrages?
    Gibt es derzeit ein interessanter Fall oder Diskussion im Thema Einräumung von urheberrechtlichen Nutzungsrechte?

    Danke und LG,
    Jacaranda

    1. urheberrecht.de

      22. März 2018 at 10:50

      Hallo Jacaranda,

      dies ist abhängig vom Einzelfall und kann nicht pauschal beantwortet werden. Bitte wenden Sie sich an einen Anwalt für Urheberrecht.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

  20. Sanas M.

    16. März 2018 at 15:20

    Ich erstelle ein Video mit 5 weiteren Personen für einen Künstler, der bei einem Label unter Vertrag ist und verwende eine Grafik. Muss ich dann das Nutzungsrecht für jede (natürliche und juristische) Person in meinem Team einholen?

    1. urheberrecht.de

      22. März 2018 at 10:34

      Hallo Sanas,

      wird ein Video veröffentlicht, müssen alle Personen, die darin zu sehen sind, ihre persönlichkeitsrechtliche Einwilligung zur Veröffentlichung erteilen. Dazu reicht auch eine mündliche Zusage.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

  21. Bernd

    11. März 2018 at 21:33

    Hallo,

    wann darf man das Werk (z.B. Logo) eines Urhebers bearbeiten und weiter entwickeln?

    Wortlaut: „ alle geistigen und gewerbliche. rechte werden übertragen.“

    Gruß Bernd

    1. urheberrecht.de

      12. März 2018 at 9:41

      Hallo Bernd,

      wenn eine entsprechende Vereinbarung mit dem Urheber geschlossen wurde ist auch eine Weiterentwicklung und Bearbeitung möglich.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

  22. Thorsten U.-E.

    1. März 2018 at 16:57

    Sehr geehrtes Urheberrecht.de – Team,

    ich habe zusammen mit einem Musiker ein Stück komponiert (Gesangstext und Gesangslinien stammen von mir,
    die instrumentale Untermalung hat mein Miturheber beigesteuert, das Arrangement stammt vom Miturheber und von mir). Was muss ich bei der Einräumung von Nutzungsrechten gem. des von Ihnen auf dieser Homepage zur Verfügung stellten „Vertrag über die Übertragung von Nutzungsrechten“ in diesem Zusammenhang beachten. Kann ich das Formular so übernehmen oder muss irgendwie/irgendwo kenntlich gemacht werden, dass es sich bei dem Stück eine Übertragung im Rahmen einer Miturheberschaft handelt oder ist dies für den Vertragsschluss unerheblich?

    Vielen Dank!

    Beste Grüße

    1. urheberrecht.de

      12. März 2018 at 9:15

      Hallo Thorsten,

      je ausführlicher der Vertrag aufgesetzt ist und je mehr Details er abdeckt, umso weniger kann er später angegriffen oder in Frage gestellt werden. Eine individuelle Anpassung an die Bedürfnisse ihrer Abmachung ist unumgänglich.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

  23. Barbara

    31. Januar 2018 at 22:51

    Liebes Team von Urheberrecht.de,
    ich möchte im Rahmen meiner Masterarbeit eine Expertenbefragung durchführung und die gesamelten Daten nutzen, um eine App zu entwickeln. Diese App möchte ich mit Gewinnerzielungsabsicht zum Kauf anbieten.
    Von meinem Prof bin ich darauf hingewiesen worden, dass dies aus Urheberrechtsgründen nicht einfach so möglich ist, sondern einer rechtlichen Absicherung bedarf.
    Wie würde man hier vorgehen? Was sollte die rechtliche Absicherung umfassen und welche Form des Nutzungsrechts benötige ich für die kommerzielle Verwendung der erhobenen Daten?

    Vielen Dank schon mal vorab und viele Grüße
    Barbara

    1. urheberrecht.de

      19. Februar 2018 at 10:24

      Hallo Barbara,

      um personenbezogene Daten zu verwenden, bedürfen sie einer ausführlichen Einverständniserklärung der betroffenen Personen. Ein Anwalt für Urheberrecht und Datenschutz kann Ihnen dazu detaillierte Informationen geben.

      Ihr Team von Urheberrechte.de

  24. Christian

    16. Dezember 2017 at 0:16

    Hallo,

    wie geht man vor, wenn man beispielsweise gemeinsam mit Freunden in seiner Freizeit ein Computerspiel entwickelt, dessen zukünftiger finanzieller Erfolg nicht sicher ist? Muss dann trotzdem bereits eine Vergütung stattfinden, wenn die einzelnen Entwickler ihre Nutzungsrechte an den Verwerter des Spiels abtreten (z.B. eine GbR die von den Entwicklern/Freunden gegründet wurde, um das Spiel zu entwickeln)?

    LG
    Christian

    1. urheberrecht.de

      18. Dezember 2017 at 11:19

      Hallo Christian,
      bitte fragen Sie hierzu einen Rechtsanwalt. Dieser kann Sie umfassend zu Ihrem Anliegen beraten. Wir hingegen dürfen dies nicht tun.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

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