Urheberrecht bei Fotos: Welcher Schutz gilt für Fotografien?

Von Nicole P.

Letzte Aktualisierung am: 15. April 2024

Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten

Fotos sind durch die Verbreitung der digitalen Fotografie und der Handys mit integrierter Kamera mittlerweile fester Bestandteil des medialen Alltags. Millionen Bilder entstehen jeden Tag und werden durch das Internet verbreitet. Allerdings muss dabei auch das Urheberrecht für diese Fotos beachtet werden.

Urheberrecht für Fotos: Die Schutzdauer hängt von der Gestaltungshöhe ab.
Urheberrecht für Fotos: Die Schutzdauer hängt von der Gestaltungshöhe ab.

Literatur zu Themen rund ums Urheberrecht bei Fotos

FAQ zum Urheberrecht bei Fotos

Gilt auch für Fotos vom Fotografen das Urheberrecht?

Ein professioneller Fotograf erschafft durch seinen Beruf eine Vielzahl von Fotos und ist somit Urheber von diesen. Abhängig vom Motiv und der angewendeten Technik, kann es sich dabei sowohl um Lichtbildwerke als auch um Lichtbilder handeln. Aus diesem Grund genießen auch Fotografien von einem professionellen Fotografen den Urheberschutz.

Wann sind Fotos urheberrechtsfrei?

Wenn das Urheberrecht bei Fotos verjährt, gelten diese als gemeinfrei. Bei Lichtbildwerken ist dies 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers der Fall, bei Lichtbildern 50 Jahre nach der Veröffentlichung bzw. nach der Entstehung. Aufgrund dieser Regelung muss eine individuelle Prüfung erfolgen, um herauszufinden, ob es sich um urheberrechtsfreie Bilder handelt.

Muss bei jedem Foto ein Copyright angegeben werden?

In Deutschland ist eine Copyright-Angabe durch den Urheber nicht notwendig, da der Schutz bereits mit der Fertigstellung des Werkes entsteht. Trotzdem ist vor allem im Internet das Copyright bei einem Foto verbreitet. Der Urheber weist damit explizit auf das bestehende Urheberrecht hin.

Werke der Fotografie im Urheberrecht

Laut dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) fallen Fotos – in § 2 UrhG als Lichtbildwerke bezeichnet – unter den Schutz des Urheberrechts. Diese Werke zeichnen sich durch ihre persönlich geistige Schöpfung aus und erreichen aufgrund von Kreativität sowie Individualität eine gewisse Gestaltungshöhe.

Gestalterische Merkmale, die Lichtbildwerke auszeichnen, sind unter anderem:

  • Motivwahl
  • Bildausschnitt und Perspektive
  • Licht und Schatten
  • Schärfe und Kontrast
  • Einsatz von Filtern oder anderer Technik
  • Retusche, Montage oder Collage
  • Stimmung und Emotionen
Bei einem Lichtbildwerk steht somit die Gestaltung des Fotos im Zentrum und nicht die einfache Dokumentation eines Ereignisses oder einer Situation.

Der Schutz durch das Urheberrecht besteht für Lichtbildwerke auch noch 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers und geht dann auf dessen Erben über. Innerhalb dieses Zeitraumes entscheidet der Rechteinhaber, in welcher Art und Weise sein Werk genutzt wird.

Urheberrecht bei Fotos: Auch Schnappschüsse sind geschützt

Das Urheberrecht für Fotografie gilt sowohl für Schnappschüsse als auch für künstlerische Aufnahmen.
Das Urheberrecht für Fotografie gilt sowohl für Schnappschüsse als auch für künstlerische Aufnahmen.

Aber auch ohne einen kreativen und individuellen Einfluss sind Fotos urheberrechtlich geschützt. Das UrhG bezeichnet solche Fotos, die zum Beispiel Urlaubseindrücke oder Familienfeiern zeigen, als Lichtbilder.

Bei einem Lichtbild handelt es sich um eine unveränderte und naturgetreue Wiedergabe. Dabei kann es sich zum Beispiel auch um Beiträge der Bildberichterstattung handeln, die Geschehnisse unter anderem für Zeitungen dokumentieren. Ebenso fallen Produktfotografien, die in der Werbung oder auch bei Angeboten in Online-Auktionshäusern zum Einsatz kommen, unter die Lichtbilder.

Die Schutzdauer bei Lichtbildern ist im Vergleich zu den Lichtbildwerken auf einen kürzeren Zeitraum festgelegt. Die Gültigkeitsdauer für das Urheberrecht bei Fotos ist in diesen Fällen auf 50 Jahre beschränkt. Die Frist beginnt dabei entweder nach der Veröffentlichung oder falls diese nicht erfolgte, der Herstellung des Lichtbildes.

Welche Rechte haben Urheber bei Fotografien?

Das Urheberrecht bei Fotos entsteht in der Regel durch die Entstehung des Fotos, also im Moment, in dem der Fotograf auf den Auslöser der Kamera drückt. Er ist somit auch der Urheber, dabei ist es unerheblich, ob er im Auftrag einer Person oder eigenverantwortlich handelt.

Dem Schöpfer werden durch das Urheberrecht für seine Fotografie diverse Rechte eingeräumt. Dazu zählen unter anderem die Urheberpersönlichkeits- und die Verwertungsrechte.

Sowohl die Urheberpersönlichkeits- als auch die Verwertungsrechte kann der Urheber zu seinen Lebzeiten nicht auf andere Personen übertragen. Sie bleiben für die gesamte Dauer des Urheberrechts bestehen.
Fotos vom Fotografen: Das Urheberrecht sieht sie als Urheber.
Fotos vom Fotografen: Das Urheberrecht sieht sie als Urheber.

Durch die Urheberpersönlichkeitsrechte wird die Beziehung zwischen dem Schöpfer und seinem Werk definiert. Die Veröffentlichungsrechte bei Fotos ermöglichen es dem Urheber, darüber zu entscheiden, ob und wann seine Werke der Öffentlichkeit zugänglich macht. Zudem kann er auf die Anerkennung der Urheberschaft bestehen.

Das UrhG räumt dem Urheber zudem die Verwertungsrechte ein. Dadurch kann dieser als Einziger die Entscheidung treffen, ob ein Werk in körperlicher oder unkörperlicher Form genutzt wird. Mögliche Formen der Verwertung sind unter anderem die Vervielfältigung, Verbreitung, Aufführung und öffentliche Zugänglichmachung.

Mit der Verwertung seines Werkes kann der Urheber eine finanzielle Vergütung für seine kreative und schöpferische Arbeit erhalten. Kann oder möchte er seine Werke nicht in vollem Umfang verwerten, kann er Dritten die Nutzung erlauben.

Dafur wird ein Vertrag über die Nutzungsrechte bei Fotos aufgesetzt. In diesem werden die Nutzungsarten, der Umfang sowie die Beschränkung der Nutzung und die finanzielle Vergütung definiert.

Wann liegt bei einem Foto eine Urheberrechtsverletzung vor?

Werden Bilder ohne die Erlaubnis des Urhebers – zum Beispiel in Form eines Lizenzvertrages über die Einräumung von Nutzungsrechten – verwendet, handelt es sich dabei um einen Verstoß gegen das Urheberrecht.

Aber auch wenn auf die Nennung des Urhebers verzichtet wird, liegt eine Urheberrechtsverletzung beim Foto vor. Zu einem häufigen Verstößen gegen das Urheberrecht bei Fotos im Internet gehört auch der sogenannte Fotoklau.

Dabei werden durch das Urheberrecht geschützte Fotos von bestehenden Webseiten kopiert und fälschlicherweise als eigene ausgegeben. Besonders verbreitet ist dies bei Produktbildern für Webshops und Online-Auktionen. Aus diesem Grund versuchen Urheber zum Beispiel mit Wasserzeichen ihre Bilder zu schützen.

Wie können Sie gegen einen Verstoß gegen das Urheberrecht bei Fotos vorgehen?

Das Urheberrecht bei Fotos hat auch im Internet Bestand.
Das Urheberrecht bei Fotos hat auch im Internet Bestand.

Um gegen eine Urheberrechtsverletzung vorzugehen, stehen dem Urheber verschiedene Optionen zur Verfügung. In der Regel bedienen sich die Geschädigten dabei der Abmahnung, einer zivilrechtlichen Möglichkeit zur Prozessvermeidung.

Im Zuge der Abmahnug kann der Geschädigte verschiedene Ansprüche gelten machen, mit denen die Verstöße gegen das Urheberrecht bei Fotos verhindert und entschädigt werden sollen. Folgende Ansprüche sieht das UrhG unter anderem vor:

  • Anspruch auf Unterlassung
  • Anspruch auf Schadensersatz
  • Anspruch auf Vernichtung, Rückruf und Überlassung

Der Anspruch auf Unterlassung erfolgt meist in Form einer Unterlassungserklärung. Mit diesem lebenslang gültigen Vertrag soll ein erneuter Verstoß gegen das Urheberrecht unterbunden werden. Kommt es allerdings dennoch zu einer weiteren Urheberrechtsverletzung, ist eine Vertragsstrafe zu zahlen.

Mit dem Schadensersatz soll entweder ein entstandener Schaden oder ein möglicher Verlust ausgeglichen werden. Dabei wird die Höhe der Schadenssumme in jedem Fall individuell ermittelt. Zu diesem Zweck werden meist die Einnahmen durch vergleichbare Lizenzverträge herangezogen.

Urheberrecht bei Fotos – kurz und kompakt

Durch das Urheberrecht werden Fotos und die entsprechenden Fotografen geschützt. Damit erhält der Urheber das Recht, für die Verwertung von seinem Bild eine angemessene Entlohnung zu verlangen und gegen eine widerrechtlichen Nutzung juristisch vorzugehen.

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Weiterführende Literatur zum Thema

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Über den Autor

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Nicole P.

Bereits während ihres Studiums der Buchwissenschaft in Mainz entdeckte Nicole ihre Faszination für das Urheberrecht. Seit 2016 verstärkt sie die Redaktion von urheberrecht.de und bringt ihr Wissen zu Urheberrecht, Abmahnung und Gewerblichen Rechtsschutz ein.

285 Gedanken zu „Urheberrecht bei Fotos: Welcher Schutz gilt für Fotografien?

  1. Fritz

    28. Oktober 2018 at 18:44

    Liebes urheberrecht.de-Team,

    ich war lange Zeit für eine ehrenamtliche Organisation tätig und habe dort auch Fotos gemacht, da ich für die Öffentlichkeitsarbeit zuständig war.
    Nun bin ich wegen Meinungsverschiedenheiten mit der neuen Führungsriege ausgeschieden. Die Organisation nutzt aber weiterhin meine Fotos auf ihrer Homepage.

    Darf ich sie dazu auffordern die Fotos zu entfernen, da ich ja der Urheber der Bilder bin?

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      31. Oktober 2018 at 14:39

      Hallo Fritz,
      als Urheber von Fotos können Sie grundsätzlich darüber bestimmen, wie und in welcher Weise diese verwertet werden. Allerdings können diese Rechte an den Bildern unter Umständen durch bestehende Vereinbarungen zu den Nutzungsrechten eingeschränkt werden.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

  2. Benita

    28. Oktober 2018 at 12:21

    Ich bin Lehrerin und würde gerne eine Plakatausstellung zum Thema Umweltschutz organisieren. Ich würde gerne einschlägige Bilder aus dem Web verwenden (mit Urheberangabe, z. B. Schilkröten, die in Netzen gefangen sind, Plastiktüten etc.), darf ich das? Die Schüler würden die Plakate selbst erstellen und ggf. die Bilder auch bearbeiten. Es soll eine schulinterne Mini-Ausstellung sein. Oder meinen Sie es wäre besser ggf. bei Naturschutzorganisationen direkt nachzufragen? Es geht hier nicht um Gewinn sondern um Lernen 😉

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      31. Oktober 2018 at 14:42

      Hallo Benita,
      um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein, ist es sinnvoll, sich an den Urheber zu wenden. Haben Umweltorganisationen entsprechende Bilder erworben oder erstellt, können diese Ihnen ggf. die Erlaubnis für die Verwendung erteilen.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

  3. Theo

    26. Oktober 2018 at 17:27

    Hallo,
    darf ich für einen nicht kommerziellen Vortrag des Bund Naturschutz Bilder aus dem Internet zeigen?
    Darf ich die Webseite, z.B. des Nationalpark Bayerischer Wald mit allen dazugehörigen Bildern, Dateien und Filmen zeigen?

    Danke für die Antwort

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      31. Oktober 2018 at 15:30

      Hallo Theo,
      wer fremde Werke öffentlich zeigen möchte, benötigt in der Regel das Einverständnis des Rechteinhabers. Eine Beurteilung Ihres Einzelfalls ist uns nicht möglich.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

  4. Sonja

    24. Oktober 2018 at 11:43

    Hallo liebes Urheberrecht.de-Team,

    ich verwende auf meiner Instagramseite Bilder eines Freundes, die er von unserem Hund gemacht und uns zur Verfügung gestellt hat. Es hat dazu keinen Vertrag gegeben, das Einverständnis erfolgte mündlich. Nun sind wir leider mittlerweile mit diesem Freund zerstritten und er fordert, nun alle Bilder, die er gemacht und uns ursprünglich zu Verfügung gestellt hat, von der Seite zu entfernen. Ist er im Recht oder hätte er sich gegen solche Widerrufe vertraglich absichern müssen?
    Ich freue mich sehr auf Ihre Antwort und bedanke mich im Voraus!

    Mit freundlichen Grüßen

    Sonja

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      31. Oktober 2018 at 14:34

      Hallo Sonja,
      wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben. Wenden Sie sich daher für eine Einschätzung an einen Anwalt.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

  5. Marie

    21. Oktober 2018 at 10:33

    Hallo,
    ich habe einige Illustrationen für ein Kinderbuch angefertigt. Der Autor möchte mich mit 30% am Umsatz beteiligen (sobald das Buch verlegt ist und im Verkauf steht), so dass die Bildrechte (statt Verkauf an Ihn) bei mir bleiben. Allerdings kann ich daher vorab keinen Festpreis für meine Illustrationen verlangen, oder? Sind 30% ein gutes Angebot? Muss ich mir die 30 % von ihm schriftlich geben lassen?

    Zusätzlich plant der Autor auf einer Veranstaltung meine Illustrationen im Rahmen einer Art Charity Veranstaltung an die Gäste zu versteigern. Hier bin doch aber ich die Urhebern und nur ich kann der Versteigerung einwilligen oder eben nicht. Das ist so richtig, oder? Was wäre wenn ich der Versteigerung einwillige? Dies muss doch auch schriftlich festgehalten werden und der finanzielle Gewinn des Verkaufs einer Illustration würde dann doch bei mir liegen? – Die Art der Illustration und Kreation stammt ja aus meinem Können und meiner Phantasie. Die Geschichte hat sich aber der Autor ausgedacht und mir visuelle Freiheit gegeben.

    Ich danke für Antwort. Viele Grüße

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      22. Oktober 2018 at 8:42

      Hallo Marie,
      eine Einschätzung zum Angebot ist uns nicht möglich. Darüber hinaus ist es uns nicht gestattet, eine kostenlose Rechtsberatung zu geben. Wenden Sie sich daher mit Ihrem Anliegen an einen Anwalt.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  6. Ulrich

    2. Oktober 2018 at 17:23

    Hallo,
    ich besitze einen größeren Posten Fotoabzügen von historischen Eisenbahnen der 1950er- bis 1970er Jahren, die ein namentlich bekannter, aber mittlerweile verstorbener Berufsfotograf für seinen Arbeitgeber (Deutsche Bahn) angefertigt hat und die ich vor langer Zeit privat von einem Dritten erhalten habe. Ich möchte mich gerne wieder von den Fotos trennen und sehe in den Bildern schützenswertes Gut für die Zukunft. Welche Möglichkeiten habe ich in Bezug auf meinen Wunsch, nicht mit den Urheberrechten zu kollidieren?
    1) an Eisenbahnfreund (privat) verschenken
    2) in Kleinanzeigenportalen an privat verkaufen
    3) an Internethändler verkaufen (es gibt eine Markt für sowas; rechtliche Grauzone?)
    4) an öffentliche Bildersammlungen/ Archiv verschenken
    Den Urheber (Fotograf, Nachkommen, Deutsche Bahn) kann oder will ich nicht für die Entscheidungsfindung befragen. Ich würde mich freuen, wenn Sie diese Möglichkeiten kurz in Bezug auf meine Schadfreiheit bezüglich des Urheberrechts beleuchten.
    Vielen Dank und freundliche Grüße
    Ulrich

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      8. Oktober 2018 at 9:17

      Hallo Ulrich,
      wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben. Wenden Sie sich daher ggf. an einen Anwalt für Urheberrecht.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  7. Michael

    2. Oktober 2018 at 10:48

    Ich möchte einen Kalender mit selbst gemachten Fotos aus einem Freizeitpark veröffentlichen. Da ich die Fotos selber gemacht habe, liegt ja das Urheberrecht bei mir (so verstehe ich das jedenfalls).
    Andere Personen sind auf den Bildern nicht zu sehen, sodaß auch das Recht am eigenen Bild kein Problem darstellen sollte. Es sind lediglich die Achterbahnen und Fahrgeschäfte zu sehen.

    Ich gehe davon aus, daß diese auch nicht als Kunstobjekte gelten. Einzig könnte ich mir vorstellen, daß ein Freizeitpark ja ein Privatgrundstück ist, das Foto ja somit auf einem Privatgelände erstellt wurde eventuell hier irgendwelche Rechte des Freizeitparks gegenüber dem Bild existieren.

    Darf ich einen solchen Kalender (ohne das Logo des Parks zu verwenden) in den Umlauf bringen?

    Viele Grüße
    Michael

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      8. Oktober 2018 at 9:10

      Hallo Michael,
      vor der Veröffentlichung Ihres Kalenders sollten Sie die rechtlichen Vorgaben des Freizeitparkes in Erfahrung bringen, um ggf. eine Rechtsverletzung zu vermeiden.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  8. Heimatverein

    1. Oktober 2018 at 15:04

    Wir möchten in einer Häuserchronik die Wohnhäuser unseres Ortes mit Foto und Anschrift in einem Buch herausgeben. Muss der Hausbesitzer einwilligen?

  9. Maximilian

    1. Oktober 2018 at 13:29

    Hallo Urheberrecht Team,

    Folgende Situation:
    Ich bin Hobby Fotograf und möchteein Bild von mir selbst haben. Ich Habe eine Kamera, nehme alle Einstellungen vor, Blende Belichtung etc. und gebe einem Freund den Auftrag von einer gewissen Position aus einFoto von mir zu machen.

    Im Grunde genommen habe ich alle oben genannten gestalterischen Merkmale getroffen, der Freund drückt jedoch den Auslöser, woraufhin das Bild entsteht.

    Wem ist das urherberrecht zuzuordnen? Mir, weil alle Merkmale von mir bestimmt sind und sich der Freund nur als menschlicher Fernauslöser betätigt, oder dem Freund, da er ja den Auslöser gedrückt hat.

    Grüße, Max

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      8. Oktober 2018 at 8:58

      Hallo Max,
      in der Regel ist davon auszugehen, dass die Person Urheber ist, die den Auslöser drückt. Die Einschätzung, ob durch die gewählten Einstellungen ggf. eine Miturheberschaft vorliegt, lässt sich pauschal nicht tätigen.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  10. Lena

    21. September 2018 at 14:18

    Hallo,
    ich habe selbst Bilder eines Artikels gemacht und diesen auf der Online-Plattform Kleiderkreisel (ähnlich ebay Kleinanzeigen) eingestellt.
    Eine andere Nutzerin versucht nun, ihren Artikel mit Screenshots von MEINEN Bildern zu verkaufen.
    Was kann ich dagegen tun?
    Eine Antwort wäre klasse!
    Lieben Gruß

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      28. September 2018 at 12:24

      Hallo Lena,
      liegt ein sogenannter Bilderklau vor, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, den Rechtsverletzer abzumahnen. Worauf Sie dabei achten müssen und ob tatsächlich eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, sollten Sie ggf. mit einem Anwalt für Urheberrecht abwägen.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  11. Martin

    17. September 2018 at 10:40

    Hallo, ich betreibe eine Internetseite als Blog, in dem ich Bilder aus dem Internet (Beispiel Pinterest, Twitter und Reddit) zu jeweils bestimmten, lustigen Themen zusammenfasse und als Bilderserie zeige. Die Seite verfolgt dabei keine finanzielle Absicht. Darf ich das machen, ohne eine Schadensersatzklage befürchten zu müssen? Oder muss ich die Veröffentlichung einstellen? z.B. Pinterest löscht nur dann Fotos, wenn sie dazu aufgefordert werden.

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      28. September 2018 at 11:56

      Hallo Martin,
      ob hierbei ein Verstoß gegen das Urheberrecht vorliegt, sollten Sie mit einem Anwalt für Urheberrecht besprechen, da es hierbei insbesondere auch die Art der technischen Einbindung zu berücksichtigen gilt.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  12. Ingo

    16. September 2018 at 17:36

    Hallo, wir haben eine Vermietungsagentur mit der Vermietung unseres Hauses beauftragt. Diese hat von einem Fotografen Fotos erstellen lassen. Die Vermietungsagentur will uns nun die Nutzung nicht gestatten, auch nicht gegen Entgelt. Hat die Agentur das Recht dazu, da ja unser Haus abgelichtet wurde.

    Hat der Fotograf der die Bilder für die Agentur erstellte das Recht dazu uns die Rechte an den von ihm erstellten Fotos zu verkaufen, obwohl er sie bereits der Vermietagentur verkauft hat?

    Danke für eine Info.

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      17. September 2018 at 8:37

      Hallo Ingo,
      ob der Fotograf Ihnen die Fotos überlassen darf, hängt vor allem von seinen Vereinbarungen mit seinem Auftraggeber ab. Daher ist uns eine Einschätzung nicht möglich.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  13. Karin

    20. August 2018 at 16:11

    Hallo,
    ich möchte an einem Fotowettbewerb teilnehmen. Dazu würde ich am liebsten ein Bild einreichen, auf dem viele verschiedene Bücher und Schallplatten eines bestimmten Künstlers abgebildet sind. Nun sind auf diesen Büchern und Platten als Cover eben auch Fotos des Künstlers, die ich natürlich nicht gemacht habe. Verstoße ich damit gegen das Urheberrecht? Es ist eindeutig ersichtlich, dass es sich um Bücher und Schallplatten handelt.
    Eine Antwort wäre super!

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      3. September 2018 at 8:55

      Hallo Karin,
      grundsätzlich unter leigen auch Platten- und Buchcover dem Urheberrecht. Inwiefern Ihr Foto eine Urheberrechtsverletzung darstellt, können wir allerdings nicht pauschal beurteilen. Wenden Sie sich daher für eine individuelle Einschätzung an einen Anwalt.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  14. Frick

    13. August 2018 at 12:41

    Hallo,

    ich gestalte gerade eine Homepage für eine Freundin, die beruftlich feischaffende Künsterlin ist. Nun geht es um das Impressum – Urbeerrecht. Hier schreiben die meisten anderen Künster: Downloads und Kopien dieser Seite sind nur für den privaten, nicht kommerziellen Gebrauch gestattet. Genau das möchten wir aber nicht. Nun habe ich einen anderen Passus bei einer anderen Seite gefunden: Downloads und Kopien dieser Seiten sind nicht gestattet. Ist das rechtens? Bzw. darf ich das auch so schreiben und wo möglich noch statt Seiten Bilder schreiben?
    Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen!
    Viele Grüße aus Karlsruhe

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      20. August 2018 at 8:15

      Hallo Frick,
      uns sind eigentlich keine Möglichkeiten bekannt, welche das in § 53 UrhG definierte Recht auf Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch unterbinden. Als einzige Einschränkung gilt ein bestehender Kopierschutz bei CDs oder DVDs. Für die detaillierte Einschätzung der rechtlichen Lage, sollten Sie sich ggf. an einen Anwalt wenden. Wir dürfen keine Rechtsberatung geben.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  15. Daniela

    9. August 2018 at 14:12

    Hallo, ich habe folgendes Problem, ich versuche es kurz zu fassen, die Betreiber eines Märchenparks haben ohne fragen bzw Einwilligung ein Foto von mir mit mir vorerst für ein Probeexemplar eines Kalenders benutzt. Dies zeigten Sie mir allerdings dachte ich das vor dem Druck der Verkaufsexemplare gefragt bzw abgesprochen wird ob ich nun beteiligt werde egal in welcher Form oder mein Künstlername genannt wird. Nun dürfte ich erfahren das der Kalender bereits verkauft wird und ohne mein Wissen das ganze. Kein Hinweis auf meinen Namen oder irgendetwas, auf meine Anfrage hin …Stillschweigen. Was kann ich jetzt unternehmen . Vielen Dank

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      13. August 2018 at 8:08

      Hallo Daniela,
      für die Einschätzung, ob in diesem Fall eine Urheberrechtsverletzung vorliegt und wie Sie gegen diese vorgehen können, sollten Sie sich an einen Anwalt wenden. Wir dürfen keine kostnelose Rechtsberatung geben.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  16. Stephan F.

    9. Juli 2018 at 15:26

    Wo steht im UhrheberrechtsGesetz, dass in Deutschland ein Copyright – Vermerk nicht nötig ist?
    Ich bin Berufsfotograf und ich bestehe, ja bin sogar darauf angewiesen, dass mein Credit genannt wird,
    denn so habe ich die Chance auf Zweitverwertung und kann der Verwertungsgesellschaft (in meinem Fall VG Bildkunst) leichter die jährlichen Veröffentlichungen nennen. Gleichzeitig schützt der Copyright Hinweis auch gegen den Bilderklau. Die Antwort FAQ 3 ist also komplett irreführend. Das Wort oder Zeichen Copyright muss nicht dastehen, aber ganz bestimmt der Name des Urhebers. Sonst werden 50% des Honorars zusätzlich fällig. Es wäre gut, wenn Sie diese Unschärfe verbessern.

    1. urheberrecht.de

      26. Juli 2018 at 14:26

      Hallo Stephan,

      der von Ihnen genannte Punkt ist so zu verstehen, dass der Urheber nicht verpflichtet ist, seine Bilder mit einem Copyright-Vermerk zu versehen, weil sein Urheberrecht auch ohne einen entsprechenden Hinweis automatisch gilt. Andere Personen, die die Nutzungsrechte an fremden Bildern erwerben, sind natürlich verpflichtet, den eigentlichen Urheber anzugeben.

      Wir entschuldigen uns für die missverständliche Formulierung und bessern den Text entsprechend nach.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  17. Andrea

    28. Juni 2018 at 3:21

    Hallo, ich habe über Ebay-Kleinanzeigen eine Kommode verkauft, dafür habe ich einige Bilder angefertigt. Der Käufer der Kommode hat sie sofort nach dem Verkauf mit meinen Bildern sehr viel teurer wieder über Ebay-Kleinanzeigen zum Verkauf angeboten. Mir geht es nicht um den Preis der Kommode, ich wüsste gerne, ob es erlaubt ist, dass er meine Bilder für seine Verkaufsaktivitäten nutzt? Danke im Voraus für Ihre Antwort.

    1. urheberrecht.de

      28. Juni 2018 at 15:58

      Hallo Andrea,

      als Fotografin haben Sie das Urheberrecht an Ihren Bildern. Kontaktieren Sie den Verkäufer und schalten Sie ggf. einen Anwalt für Urheberrecht ein.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  18. Sandra

    27. Juni 2018 at 9:39

    Hallo. Ich möchte einen Minecraft Bild vergrößern und auf das Fahrrad meines Sohnes kleben. Ist das erlaubt? Es ist ja nur ein Pixelbild. Oder wer gibt dafür eine Lizenzfreigabe.

    1. urheberrecht.de

      28. Juni 2018 at 16:12

      Hallo Sandra,

      im Rahmen einer privaten Nutzung ist die Vervielfältigung geschützten Materials in der Regel zulässig. Beabsichtigen Sie jedoch, das Fahrrad später zu verkaufen, sollten Sie das Bild entfernen.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  19. Gustav S.

    24. Juni 2018 at 8:52

    Hallo, ich habe viele Jahre für meinen Verein Fotos von allen möglichen Veranstaltungen geschossen. Diese ca. 600 Fotos habe ich kürzlich dem Verein „geschenkt“. Jetzt hat der Pressewart des Vereins in einer lokalen Zeitung einen Bericht über den Verein geschrieben und gleichzeitig eines meiner Fotos mit veröffentlicht. Unter das Foto hat er aber nicht meinen Namen geschrieben, sondern „foto: vom Verein“.
    Wie ist das urheberrechtlich? Müsste er nicht meinen Namen als Fotografen unter das Foto schreiben?
    Danke für Bescheid.

    1. urheberrecht.de

      28. Juni 2018 at 15:55

      Hallo Gustav,

      wir empfehlen Ihnen, sich mit dem Verein zu verständigen und nachträglich eine Regelung über das Ausmaß der Nutzungsrechte an Ihren Bildern zu treffen. Darin können Sie auch festlegen, dass Sie bei einer Veröffentlichung namentlich als Urheber genannt werden wollen.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  20. KLaus

    20. Juni 2018 at 21:27

    Diverse Büro-Kollegen haben unser Büro-Team im Laufe der Jahre bei Veranstaltungen privat und ohne Vereinbarungen fotografiert, in Präsentationen festgehalten und diese dem Team zur Verfügung gestellt.
    Daraus möchte ich eine Person oder zunindest das Gesicht dieser Person ausschneiden und dieser Person als Geschenk zur Verfügung stellen, z. B. als Prägung auf einer Kaffeetasse o. ä.
    Verstosse ich damit gegen das Urheberrecht?

    1. urheberrecht.de

      28. Juni 2018 at 15:32

      Hallo Klaus,

      hier kann es sich unter Umständen um eine Urheberrechtsverletzung handeln, da Sie das Foto nicht selbst gemacht haben. Erteilt Ihnen der Fotograf aber die Erlaubnis zur Nutzung – dies kann auch mündlich geschehen -, sollten sich keine rechtlichen Probleme ergeben.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  21. Julian

    25. Mai 2018 at 9:52

    Ich habe eine Bildersammlung auf dem PC mit vielen Bildern nach Jahren sortiert.
    Zu 99 % bin ich der Fotograf gewesen (Familienbilder, Verwandschaft u.s.w.).
    Meine Frau (nun EX-Frau) möchte nun Bilder davon haben. Dies lehne ich ab mit der Begründung dass ich der Urheber der Bilder bin und diese nicht rausgeben oder ihr kopieren werde.

    Liege ich da richtig ?

    1. urheberrecht.de

      28. Mai 2018 at 10:32

      Hallo Julian,

      da wir keine Rechtsberatung geben dürfen, empfehlen wir Ihnen, den Fall von einem Anwalt für Urheberrecht prüfen zu lassen.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  22. Henry

    4. Mai 2018 at 12:45

    Hallo Urheberrecht.de Team,

    meine Frage ist ein wenig kniffelig aber ich hoffe, Ihr könnt sie mir dennoch beantworten.
    Ich habe in einem nichtkommerziell genutzten Forum mehrere Tausend Landschaftsbilder hochgeladen und der Community zur freien Verwendung überlassen.
    Dieses Forum wurde jetzt verkauft und ich hatte schon Kontakt mit dem neuen Besitzer, welcher gerade seine AGBs zur kommerziellen Nutzung anpasst. Ich müsste den neuen AGBs zustimmen, um weiterhin das Forum nutzen zu können und würde dem Besitzer in diesem Zuge das Recht einräumen müssen, dass er alle meine Fotos für seine Zwecke kommerziell nutzen kann. Verhandlungen im Vorfeld über eine Entlohnung meinerseits für den enormen Aufwand, welchen ich in den letzten ca. 10 Jahren dafür betrieben habe, lehnt er ab.
    Mir ist bewusst, dass ich die AGBs nicht akzeptieren muss und ihn zur Entfernung meiner Bilder auffordern kann, würde aber lieber den Weg einer gütlichen Einigung in Betracht ziehen.
    Habt Ihr da einen Tip, wie ich mich richtig verhalte?

    Danke für Eure Bemühungen

    Henry

    1. urheberrecht.de

      11. Mai 2018 at 9:05

      Hallo Henry,

      eine Rechtsberatung dürfen wir leider nicht anbieten. Bitte wenden Sie sich an einen Anwalt für Urheberrecht.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

  23. Restauro

    11. April 2018 at 4:30

    Guten Tag,
    ich arbeite als festangestellte Restauratorin an einem Museum, bin also Angestellte im öffentlichen Dienst. Im Rahmen meiner Arbeit fertige ich häufig Lichtbilder von Objekten zur Dokumentation an. Häufig werden solche Bilder für Publikationen des Museums verwendet und lediglich mit dem Namen des Museums als Copyright-Angabe versehen. Eine individuelle Nennung des Urhebers erfolgt bisher nicht. Kann ich als Urheber darauf bestehen, hier namentlich genannt zu werden? Denn nur dann kann ich auch Verwertungsrechte dafür geltend machen, wenn ich als Urheber genannt bin, oder?
    Ich kenne aus anderen Fällen, dass man als Arbeitnehmer die Nutzungsrechte an den Arbeitgeber abtritt (was in gewisser Weise auch durchaus nachvollziehbar ist, denn man verwendet immerhin z.B. die Geräte und Ausstattung des Arbeitgebers). Jedoch ist das in meinem Fall nie konkret schriftlich bzw. vertraglich vereinbart worden. Wie wirkt sich dies auf die Verwertungsrechte aus, wenn der Uhrheber die Nutzungsrechte abtritt?
    Vielen Dank für eine Antwort.

    1. urheberrecht.de

      16. April 2018 at 8:33

      Hallo Restauro,

      im Detail kann nur ein Anwalt beurteilen, wie die rechtliche Lage der Bilder ist. Häufig ist jedoch das Unternehmen der Rechteinhaber, wenn die Bilder im Rahmen eines Arbeitsauftrages angefertigt werden.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

  24. Dieter

    9. April 2018 at 18:35

    Liebes Team von Urheberrecht.de,Liebes Team von Urheberrecht.de,
    auch ich habe eine Frage:
    bei einem Essen im Hotel wurden wir von einem Mitglied der Musikgruppe die für die Unterhaltung zuständig war gefragt ob er uns Fotographieren darf, wir stimmten zu. Etwas später lasen wir in der Tagespresse einen Artikel über eine Galerie, auf dem Foto war ein Teil der Ausstellung zu sehen. Wir erkannten das Foto von uns. Meine Frage in wie weit kann ich das öffentliche Ausstellen und die Vermarktung des Fotos unterbinden. Bei der Erteilung der Genehmigung für das Foto wurde davon ausgegangen das es sich um ein rein Privates Foto handelt. Wir wurden auch in keiner Weise darüber in Kenntnis gesetzt dass das Foto kommerziell genutzt werden würde.

    auch ich habe eine Frage:
    bei einem Essen im Hotel wurden wir von eine Mitglied der Musikgruppe die für die Unterhaltung zuständig war gefragt ob er uns Fotographieren darf ,wir stimmten zu. Etwas später lasen wir in der Tagespresse einen Artikel über eine Gallerie , auf

    1. urheberrecht.de

      16. April 2018 at 8:28

      Hallo Dieter,

      Sie können sich mit der Ausstellung in Verbindung setzen und ihr Anliegen dort vortragen oder Sie wenden sich an einen Anwalt für Urheberrecht, der Ihnen hilft, die Situation zu beurteilen.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

  25. Tanja

    19. März 2018 at 9:38

    Liebes Team von Urheberrecht.de,
    auch ich habe eine Frage:
    wenn ich über ein Anzeigenportal eine Suchanzeige für ein Produkt aus einem Katalog aufgeben möchte, der nicht mehr aktuell ist, das Produkt also über den Hersteller nicht mehr bezogen werden kann, darf ich dann einen Screenshot (der Produktabbildung) aus dem „alten“, frei zum Download zur Verfügung stehenden, pdf Katalog in meine Suchanzeige einfügen, oder verletze ich damit ein Gesetz?
    Ich bedanke mich schon jetzt für eine kurze Antwort,
    Tanja

    1. urheberrecht.de

      22. März 2018 at 10:48

      Hallo Tanja,

      die Rechtslage zur Nutzung von Screenshots ist bislang nicht eindeutig geklärt und wird in der Regel nach Einzelfall entschieden. Sie können bei dem Urheber des Katalogs anfragen, ob Sie das Bild zu dem von Ihnen beschriebenen Zweck verwenden dürfen. Ggf. kann Ihnen auch ein Anwalt für Urheberrecht weiterhelfen.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

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