Unwesentliches Beiwerk (§ 57 UrhG): Welche Vorgaben gelten?

Von Norbert C.

Letzte Aktualisierung am: 3. März 2024

Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten

Urheberrechtlich geschützte Werke umgeben uns überall im Alltag, mitunter sogar ohne dass wir diese als solche wahrnehmen. Dabei kann es sich zum Beispiel um die Muster von Tapeten oder das Design einer Lampe handeln. Werden ebensolche Werke auf Fotos mit abgebildet, kann dies insbesondere bei einer kommerziellen Nutzung zu Problemen kommen. Doch handelt es sich dabei nicht um ein unwesentliches Beiwerk?

Welche Merkmale muss ein unwesentliches Beiwerk erfüllen? Die Antwort liefert dieser Ratgeber.
Welche Merkmale muss ein unwesentliches Beiwerk erfüllen? Die Antwort liefert dieser Ratgeber.

FAQ: Unwesentliches Beiwerk

Was ist ein unwesentliches Beiwerk?

Im Urheberrecht wird als unwesentliches Beiwerk eine Schranke des Urheberrechts bezeichnet. Diese kann Anwendung finden, wenn in einem urheberrechtlich geschützten Werk ein anderes Werk zu sehen ist. Spielt das verwendete Werk eine untergeordnete Rolle, ist für die Verwertung das Einverständnis des Urhebers nicht erforderlich.

Welche Kriterien gelten für das Beiwerk?

Eine wichtige Voraussetzung ist die Unwesentlichkeit. Konkret bedeutet dies, dass das urheberrechtlich geschützte Werk auf dem Bild austauschbar ist und die Wirkung sowie inhaltliche Aussage nur in geringem Ausmaß beeinflusst.

Können Personen auch als Beiwerk gelten?

Ja, das Recht am eigenen Bild sieht eine entsprechende Ausnahme für Aufnahmen von Landschaften und sonstigen Örtlichkeiten vor. Als Beiwerk können demnach Personen vor einer Sehenswürdigkeit gelten, weshalb für eine Veröffentlichung des Fotos dieser kein Einverständnis der Abgebildeten erforderlich ist.

Wann ist ein Beiwerk „unwesentlich“?

Keine Einwilligung des Urhebers nötig: Wann findet § 57 UrhG Anwendung?
Keine Einwilligung des Urhebers nötig: Wann findet § 57 UrhG Anwendung?

Wer ein urheberrechtlich geschütztes Werk vervielfältigen und veröffentlichen will, benötigt dafür üblicherweise das Einverständnis des jeweiligen Urhebers. Allerdings sieht das Urheberrechtsgesetz (UrhG) auch Ausnahmen von dieser grundlegenden Regelung vor. So ermöglichen die Schranken des Urheberrechts unter anderem Privatkopien und Zitate. Darüber hinaus ist eine Einwilligung des Urhebers nicht notwendig, wenn zum Beispiel auf einem Foto ein fremdes Werk mit abgebildet wird, es sich dabei aber um ein unwesentliches Beiwerk handelt. Unter § 57 UrhG heißt es dazu:

Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, wenn sie als unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe anzusehen sind.

Ein unwesentliches Beiwerk kann zum Beispiel ein Gemälde oder eine Skulptur sein, die im Hintergrund eines Fotos zu sehen ist. Gleiches gilt ggf. auch für den Druck auf einem T-Shirt, welches Sie auf dem Foto vor einer Sehenswürdigkeit tragen. Ob § 57 UrhG greift, muss im Zweifel durch ein Gericht entschieden werden.

Dabei gilt es insbesondere den Aspekt der „Unwesentlichkeit“ zu berücksichtigen. In einem BGH-Urteil vom 17. November 2014 (Az.: I ZR 177/13) wird dieser wie folgt definiert:

Ein Werk ist im Verhältnis zum Hauptgegenstand unwesentlich im Sinne von § 57 UrhG, wenn das Werk weggelassen oder ausgetauscht werden kann, ohne dass dies dem durchschnittlichen Betrachter auffällt oder ohne dass die Gesamtwirkung des Hauptgegenstandes in irgendeiner Weise beeinflusst wird.

Darüber hinaus gilt es allerdings auch noch zu prüfen, in welcher Verbindung das genutzte Fremdwerk inhaltlich zum Bild steht. Ebenfalls von Bedeutung kann für eine Beurteilung sein, ob das dekorative Element zufällig oder bewusst ausgewählt wurde. Letzteres würde wohl eher gegen ein unwesentliches Beiwerk sprechen.

Erfüllt das fremde, urheberrechtlich geschützte Werk eine Funktion im neuen Werk, ist es in der Regel ratsam, die Einwilligung des Urhebers einzuholen. Wenden Sie sich für eine individuelle Einschätzung ggf. an einen Anwalt für Urheberrecht. Dieser kann Sie auch bei der Vereinbarung von Nutzungsrechten unterstützen.

Beiwerk beim Recht am eigenen Bild

Nicht nur das Urheberrecht sieht für unwesentliches Beiwerk eine Sonderregelung vor, sondern auch beim Recht am eigenen Bild gemäß Kunsturhebergesetz (KunstUrhG) sieht eine entsprechende Ausnahme vor. So heißt es unter § 23 Abs. 1 KunstUrhG:

Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
[…]
2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
[…].

Ohne die Regelung zum Beiwerk, ließen sich Bilder von der Brooklyn Bridge nur schwer teilen.
Ohne die Regelung zum Beiwerk, ließen sich Bilder von der Brooklyn Bridge nur schwer teilen.

Demnach ist es gestattet, Bilder, auf denen Personen zu erkennen sind, auch ohne deren Einwilligung zu verbreiten bzw. veröffentlichen, wenn diese als Beiwerk bei einer Landschaftsaufnahme gelten.

Relevant ist dies unter anderem bei touristischen Fotos, denn in der Regel lässt es sich nicht vermeiden, dass auf Bildern von bekannten Sehenswürdigkeiten auch andere Menschen zu sehen sind. Gleichzeitig gestaltet es sich in einer solchen Situation schwierig, das Einverständnis aller einzuholen. Da bei den Fotos die Menschen nicht im Mittelpunkt stehen, sondern lediglich ein unwesentliches Beiwerk sind, kann üblicherweise auf eine Einwilligung verzichtet werden.

Unwesentliches Beiwerk – kurz und kompakt

Als unwesentliches Beiwerk wird eine Schranke des Urheberrechts bezeichnet. Diese erlaubt es, ohne das Einverständnis des Urhebers, urheberrechtlich geschützte Werke zu verwenden, wenn diese in einem neuen Werk – zum Beispiel auf einem Foto oder in einem Video – unbedeutend bzw. austauschbar sind.

Quellen und weiterführende Links

1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (59 Bewertungen, Durchschnitt: 4,47 von 5)
Unwesentliches Beiwerk (§ 57 UrhG): Welche Vorgaben gelten?
Loading...

Über den Autor

Norber Author Icon
Norbert C.

Norbert gehört seit 2021 zum Team von urheberrecht.de. Als Redakteur schreibt er Ratgeber zu Themen wie Abmahnung und Gewerblichem Rechtsschutz. Norbert hat einen Abschluss in Kunstwissenschaften und arbeitete zuvor in einem Architekturbüro.

Hinterlassen Sie einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert