Letzte Aktualisierung am: 21. Oktober 2024
Geschätzte Lesezeit: 4 Minuten
Bildrechte haben gerade in Zeiten des Internets einen schweren Stand, denn mit wenigen Klicks lassen sich Fotos und Grafiken speichern, vervielfältigen und mit der ganzen Welt teilen. Wer dabei eine Urheberrechtsverletzung begeht und vom Rechteinhaber erwischt wird, muss unter Umständen allerdings mit einer Abmahnung wegen missachteter Bildrechte rechnen.
FAQ: Abmahnung für verletzte Bildrechte
Das Recht, bei einer Urheberrechtsverletzung eine Abmahnung zu versenden, liegt beim geschädigten Urheber bzw. einem Anwalt, der in dessen Auftrag handelt.
Nein, grundsätzlich können auch juristische Laien eine Abmahnung formulieren und versenden. Lassen Sie sich dabei durch einen Anwalt für Urheberrecht unterstützen, stellen Sie allerdings sicher, dass alles seine Richtigkeit hat.
Eine Abmahnung ist grundsätzlich ein formloses Schreiben. Für den Inhalt sind allerdings bestimmte Bestandteile vorgeschrieben, wie etwa die eindeutige Bezeichnung der beteiligten Parteien und die Schilderung der rechtsverletzenden Handlung. Als Formulierungshilfe für eine Abmahnung wegen verletzter Bildrechte kann diese Vorlage dienen.
Inhalt
Verstoß gegen Bildrechte im Internet: Folgt eine Abmahnung?
Wer fremde, urheberrechtlich geschützte Bilder, Fotos oder Grafiken veröffentlichen oder verbreiten will, benötigt dafür gemäß §§ 13 und 15 Urheberrechtsgesetz (UrhG) das Einverständnis des Urhebers bzw. des Rechteinhabers. Dies gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob diese Handlung in der realen Welt oder digital im Internet durchgeführt wird. Fehlt die Erlaubnis des Urhebers, liegt somit eine Urheberrechtsverletzung vor, gegen die der Geschädigte rechtliche Schritte einleiten kann.
Im Urheberrecht wird dafür in der Regel das Mittel der Abmahnung gewählt, um Bildrechte bzw. sich daraus ergebene Rechtsansprüche durchzusetzen. Ziel des Schreibens ist es, eine außergerichtliche Einigung zu erreichen. Dabei lassen sich mithilfe einer Abmahnung zahlreiche Ansprüche durchsetzen. Zu diesen zählt unter anderem:
- Anspruch auf Unterlassung
- Anspruch auf Beseitigung
- Anspruch auf Schadensersatz
Verletzung von Bildrechten abmahnen: Wie geht das?
Um Ihre Fotorechte mithilfe einer Abmahnung durchzusetzen, benötigen geschädigte Urheber keinen Anwalt. Wobei es durchaus hilfreich sein kann, sich durch einen fachkundigen Juristen beraten und vertreten zu lassen. Dieser kann im Vorfeld auch den Sachverhalt prüfen und eine Prognose zu den Erfolgsaussichten abgeben, gleichzeitig besteht dann aber auch ein zusätzliches Kostenrisiko.
Entschließen sich Urheber dazu, die Abmahnung für verletzte Bildrechte selbst aufzusetzen, gilt es dabei einiges zu beachten. Grundsätzlich handelt es sich bei einer Abmahnung um ein formloses Schreiben, allerdings ist die Schriftform sowie ein Versand als Einschreiben zu bevorzugen. Darüber hinaus müssen bestimmte inhaltliche Vorgaben erfüllt sein. Dazu zählen:
- Eindeutige Benennung der Parteien
- Ausführungen zur Urheberrechtsverletzung
- Welche gesetzlichen Vorschriften gelten?
- Um welche rechtsverletzende Handlung geht es?
- Wie kam es zur konkreten Rechtsverletzung?
- Wunsch auf Unterlassen und Abgabe einer Unterlassungserklärung
- Ggf. Forderung von Schadensersatz
- Setzung einer angemessenen Frist
- Ggf. Androhung weiterer rechtlicher Schritte
Wie sich diese Bestandteile in einem Schreiben zusammenfügen, zeigt die nachfolgende Vorlage. Beachten Sie dabei, dass Sie das für eine Abmahnung wegen verletzte Bildrechte bereitgestellte Muster nicht einfach übernehmen sollten. Vielmehr dient es als eine Orientierung- und Formulierungshilfe, die es an die individuellen Gegebenheiten anzupassen gilt.
Nachfolgend finden Sie das Muster zum Download:
Muster: Abmahnung bei verletzten Bildrechten als PDF-Datei (.pdf)
Muster: Abmahnung bei verletzten Bildrechten als Word-Datei (.doc)
Abmahnung wegen verletzter Bildrechte: Welche Kosten fallen an?
Wurde aufgrund verletzter Bildrechte eine Abmahnung versendet, ist diese für den Empfänger und somit Rechtsverletzer mit Kosten verbunden. Wie hoch diese ausfallen, hängt vor allem davon ab, ob der geschädigte Urheber einen Anwalt beauftragt oder nicht. Ohne juristischen Beistand belaufen sich die Forderungen meist nur auf den geforderten Schadensersatz und die Erstattung möglicher Auslagen für Porto und ähnliches.
Wurde hingegen ein Anwalt mit dem Fall betraut, sind auch dessen Dienst zu bezahlen. Für Privatpersonen, die erstmalig vom jeweiligen Rechteinhaber abgemahnt werden, sieht der Gesetzgeber gemäß § 97a Abs. 3 UrhG eine Deckelung der Anwaltskosten vor. So kann dieser für eine Abmahnung wegen verletzter Bildrechte rund 150 Euro verlangen.
Abmahnung für missachtete Bildrechte – kurz und kompakt
Werden die Bildrechte von fremden, urheberrechtlich geschützten Fotos und Grafiken missachtet, kann der geschädigte Urheber Rechtsansprüche geltend machen. Dafür wird üblicherweise eine Abmahnung wegen verletzter Bildrechte versendet, die unter anderem eine Forderung auf Schadensersatz und die Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung enthält.