VG Musikedition: Verwertungsgesellschaft für Musikverlage und Komponisten

Von Nicole P.

Letzte Aktualisierung am: 15. April 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Das Urheberrecht sieht für die Schöpfer von Werken einen Vergütungsanspruch vor, allerdings sind Urheber häufig nicht in der Lage diesen vollumfassend selbst durchzusetzen. Daher nehmen sogenannte Verwertungsgesellschaften treuhänderisch die Rechte der Zweitverwertung wahr. Für Musikverlage und Komponisten ist in diesem Fall die VG Musikedition zuständig.  

Die VG Musikedition erteilt Ausnahmegenehmigung für das Kopierverbot bei Noten.
Die VG Musikedition erteilt Ausnahmegenehmigung für das Kopierverbot bei Noten.

FAQ zur VG Musikedition

Wer sind die Mitglieder der VG Musikedition?

Die VG Musikedition vertritt gemäß Urheberrechtsgesetz (UrhG) die Rechte von Musikverlagen, Komponisten, Textern sowie musikwissenschaftlichen Herausgebern.

Welche Aufgaben übernimmt die VG Musikedition?

Die VG Musikedition gewährleistet unter anderem, dass ihre Mitglieder für die Verwertung ihrer Werke eine angemessene Vergütung erhalten. Eine wichtige Aufgabe der Verwertungsgesellschaft ist dabei die Lizenzierung der Ausnahmeregelungen beim Fotokopierverbot von Noten.

Sind VG Musikedition und GEMA dasselbe?

Nein, hierbei handelt es sich um zwei unterschiedliche Verwertungsgesellschaften, die unterschiedliche Künstlergruppen vertreten. Allerdings gibt es Überschneidungen. So hat die GEMA etwa die Administration der Lizenzierung für das legale Kopieren von Noten in Musikschulen im Auftrag der VG Musikedition übernommen.

Welche Funktion hat die VG Musikedition?

Aufgabe der Verwertungsgesellschaft: Die VG Musikedition vertritt vor allem Musikverlage.
Aufgabe der Verwertungsgesellschaft: Die VG Musikedition vertritt vor allem Musikverlage.

Die Verwertungsgesellschaft Musikedition – kurz VG Musikedition – nimmt treuhänderisch die Rechte von Verlegern, Herausgebern und Verfassern musikalischer Werke wahr. Zu den Mitgliedern zählen daher neben Komponisten und Textern auch Musikverlage.

Die Verwertungsgesellschaft setzt dabei die Rechte und Ansprüche der Zweitverwertung durch. Bei geht es vor allem um die Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung von Noten für den Schul- sowie Kirchengebrauch. Denn gemäß § 53 Abs. 4 UrhG heißt es:

Die Vervielfältigung

a) graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik,

b) eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt,

ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig […].

Demnach ist das Kopieren von Noten grundsätzlich untersagt und das Urheberrechtsgesetz sieht häufig nur Ausnahmen vor, die in der Praxis kaum Anwendung finden. So gilt die Regelung zur Privatkopie zum Beispiel nur, wenn die Noten handschriftlich abgeschrieben werden. Die Vervielfältigung darf anschließend allerdings ebenfalls nicht kopiert werden.

Um eine Urheberrechtsverletzung zu vermeiden und dennoch Noten verwenden zu dürfen, ist es daher notwendig, entsprechende Lizenzen zu erwerben. Die VG Musikedition erteilt diese etwa für

  • Schulen
  • Kirchen
  • Musikschulen
  • Senioren- und Pflegeheimen
  • Einrichtungen der Erwachsenenbildung
  • Kindergärten

Um die Verwendung von Noten zu vereinfachen, hat die VG Musikedition verschiedene Pauschalverträge abgeschlossen. Diese ermöglichen etwa das Kopieren von Noten und Songtexten für den Unterricht an Schulen oder für den Gottesdienst.

Für Kindergärten besteht ein entsprechender Vertrag lediglich in Bayern und Baden-Württemberg. In den anderen Bundesländern müssen die Kindergärten für die Herstellung von Kopien einen direkten Vertrag mit der VG Musikedition abschließen. Informationsschreiben zu diesem Thema sorgten im Dezember 2010 für Aufregung, wobei sich vor allem die GEMA, die die Briefe im Auftrag der VG Musikedition versandte, massiver Kritik ausgesetzt sah.

VG Musikedition – kurz und kompakt

Bei der VG Musikedition handelt es sich um eine Verwertungsgesellschaft, die sich vor allem mit den Lizenzen für die Vervielfältigung von Noten und Songtexten befasst. Notwendig sind diese, weil das Urheberrechtsgesetz bei Noten ein Kopierverbot vorsieht und eine Verwertung nur mit dem Einverständnis des Urhebers möglich ist.

Quellen und weiterführende Links

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Über den Autor

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Nicole P.

Bereits während ihres Studiums der Buchwissenschaft in Mainz entdeckte Nicole ihre Faszination für das Urheberrecht. Seit 2016 verstärkt sie die Redaktion von urheberrecht.de und bringt ihr Wissen zu Urheberrecht, Abmahnung und Gewerblichen Rechtsschutz ein.

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