Urheberrechtsverletzung: Beim illegalen Filesharing drohen Konsequenzen

Von Nicole P.

Letzte Aktualisierung am: 19. April 2024

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

Stellen Sie urheberrechtlich geschützte Inhalte ohne die Zustimmung des Rechteinhabers über eine Tauschbörse zur Verfügung oder beziehen entsprechende Dateien durch Filesharing, liegt eine Urheberrechtsverletzung vor. Ist es möglich, Ihnen diese Tat nachzuweisen, droht eine Abmahnung samt Unterlassungserklärung.

Urheberrechtsverletzung durch Filesharing: Der Wunsch nach aktueller Musik kann schwerwiegende Folgen haben.
Urheberrechtsverletzung durch Filesharing: Der Wunsch nach aktueller Musik kann schwerwiegende Folgen haben.

FAQ zur Urheberrechtsverletzung durch Filesharing

Wie werde ich beim Filesharing als Täter identifiziert?

Bei einer Urheberrechtsverletzung durch Filesharing ist die Bestimmung des vermeintlichen Täters mithilfe der IP-Adresse möglich. Diese wird zum entsprechenden Inhaber des Internetzugangs zurückverfolgt, welcher dann eine Abmahnung erhält.

Welche Verjährungsfrist gilt für eine Urheberrechtsverletzung durch Filesharing?

Die Verjährungsfrist bei einer Urheberrechtsverletzung infolge von Filesharing variiert je nach Anspruch. So verjährt der Unterlassungsanspruch nach drei Jahren ab Kenntnis des Verstoßes, wohingegen für den Anspruch auf Schadensersatz eine Frist von zehn Jahren ab der Entstehung der Rechtsverletzung gilt.

Kann auch eine Anzeige wegen Filesharing drohen?

Grundsätzlich ist eine Anzeige wegen Urheberrechtsverletzung durch Filesharing möglich. Eine strafrechtliche Verfolgung droht in der Regel aber vor allem den Betreibern der Plattformen und Seiten. In einem solchen Fall kann die Strafe für Filesharing sogar Haft drohen.

Wann liegt eine Urheberrechtsverletzung aufgrund von Filesharing vor?

Filesharing kann eine Urheberrechtsverletzung im Internet darstellen.
Filesharing kann eine Urheberrechtsverletzung im Internet darstellen.

Die Veröffentlichung und Verbreitung von urheberrechtlich geschützten Inhalten ist gemäß § 15 Urheberrechtsgesetz (UrhG) nur dem Urheber gestattet bzw. nur mit dessen Einverständnis erlaubt. Da dies bei der Nutzung von Tauschbörsen oft nicht vorliegt, kann es sich beim Filesharing um eine Urheberrechtsverletzung handeln, welche eine Abmahnung nach sich zieht.

Im Zuge einer Abmahnung aufgrund einer Urheberrechtsverletzung durch Filesharing können die Geschädigten verschiedene Ansprüche durchsetzen. Dazu zähle unter anderem:

  • Anspruch auf Unterlassung:
    Ziel des Unterlassungsanspruchs ist die Unterbindung weiterer Rechtsverstöße.
  • Anspruch auf Beseitigung:
    Der Beseitigungsanspruch dient der Entfernung der jeweiligen Dateien aus der Tauschbörse.
  • Anspruch auf Schadensersatz:
    Einen finanziellen Ausgleich sichert der Schadensersatzanspruch.
Der Unterlassungsanspruch wird bei einer Urheberrechtsverletzung infolge von Filesharing mithilfe einer Unterlassungserklärung durchgesetzt. Achtung! Hierbei handelt es sich um einen lebenslang gültigen Vertrag.

Urheberrechtsverletzung durch Filesharing – kurz und kompakt

Nicht selten lässt sich eine Urheberrechtsverletzung auf Filesharing zurückführen, denn mithilfe von Tauschbörsen ist die weltweite Verbreitung der Inhalte verhältnismäßig einfach. Durch die Rückverfolgung der IP-Adresse können die Verantwortlichen ausfindig gemacht und kostenpflichtig abgemahnt werden.

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Über den Autor

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Nicole P.

Bereits während ihres Studiums der Buchwissenschaft in Mainz entdeckte Nicole ihre Faszination für das Urheberrecht. Seit 2016 verstärkt sie die Redaktion von urheberrecht.de und bringt ihr Wissen zu Urheberrecht, Abmahnung und Gewerblichen Rechtsschutz ein.

2 Gedanken zu „Urheberrechtsverletzung: Beim illegalen Filesharing drohen Konsequenzen

  1. Wolf

    24. Juni 2020 at 9:53

    Wie Stelle ich im Fall des § 10 Abs 2 den oder die wahren Urheber fest?

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      30. Juni 2020 at 9:34

      Hallo Wolf,
      unter Umständen können Sie mithilfe des Verlegers oder des Herausgebers den Urheber ermitteln. Darüber hinaus können auch Verwertungsgesellschaften eine Anlaufstelle sein.

      Ihr Team von urheberrecht.de

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