Letzte Aktualisierung am: 19. April 2024
Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten
Stellen Sie urheberrechtlich geschützte Inhalte ohne die Zustimmung des Rechteinhabers über eine Tauschbörse zur Verfügung oder beziehen entsprechende Dateien durch Filesharing, liegt eine Urheberrechtsverletzung vor. Ist es möglich, Ihnen diese Tat nachzuweisen, droht eine Abmahnung samt Unterlassungserklärung.
Inhalt
FAQ zur Urheberrechtsverletzung durch Filesharing
Bei einer Urheberrechtsverletzung durch Filesharing ist die Bestimmung des vermeintlichen Täters mithilfe der IP-Adresse möglich. Diese wird zum entsprechenden Inhaber des Internetzugangs zurückverfolgt, welcher dann eine Abmahnung erhält.
Die Verjährungsfrist bei einer Urheberrechtsverletzung infolge von Filesharing variiert je nach Anspruch. So verjährt der Unterlassungsanspruch nach drei Jahren ab Kenntnis des Verstoßes, wohingegen für den Anspruch auf Schadensersatz eine Frist von zehn Jahren ab der Entstehung der Rechtsverletzung gilt.
Grundsätzlich ist eine Anzeige wegen Urheberrechtsverletzung durch Filesharing möglich. Eine strafrechtliche Verfolgung droht in der Regel aber vor allem den Betreibern der Plattformen und Seiten. In einem solchen Fall kann die Strafe für Filesharing sogar Haft drohen.
Wann liegt eine Urheberrechtsverletzung aufgrund von Filesharing vor?
Die Veröffentlichung und Verbreitung von urheberrechtlich geschützten Inhalten ist gemäß § 15 Urheberrechtsgesetz (UrhG) nur dem Urheber gestattet bzw. nur mit dessen Einverständnis erlaubt. Da dies bei der Nutzung von Tauschbörsen oft nicht vorliegt, kann es sich beim Filesharing um eine Urheberrechtsverletzung handeln, welche eine Abmahnung nach sich zieht.
Im Zuge einer Abmahnung aufgrund einer Urheberrechtsverletzung durch Filesharing können die Geschädigten verschiedene Ansprüche durchsetzen. Dazu zähle unter anderem:
- Anspruch auf Unterlassung:
Ziel des Unterlassungsanspruchs ist die Unterbindung weiterer Rechtsverstöße. - Anspruch auf Beseitigung:
Der Beseitigungsanspruch dient der Entfernung der jeweiligen Dateien aus der Tauschbörse. - Anspruch auf Schadensersatz:
Einen finanziellen Ausgleich sichert der Schadensersatzanspruch.
Urheberrechtsverletzung durch Filesharing – kurz und kompakt
Nicht selten lässt sich eine Urheberrechtsverletzung auf Filesharing zurückführen, denn mithilfe von Tauschbörsen ist die weltweite Verbreitung der Inhalte verhältnismäßig einfach. Durch die Rückverfolgung der IP-Adresse können die Verantwortlichen ausfindig gemacht und kostenpflichtig abgemahnt werden.
24. Juni 2020 at 9:53
Wie Stelle ich im Fall des § 10 Abs 2 den oder die wahren Urheber fest?
30. Juni 2020 at 9:34
Hallo Wolf,
unter Umständen können Sie mithilfe des Verlegers oder des Herausgebers den Urheber ermitteln. Darüber hinaus können auch Verwertungsgesellschaften eine Anlaufstelle sein.
Ihr Team von urheberrecht.de