Urheberrecht beim Text: Wann stehen Bücher, Gedichte und Zeitungsartikel unter Schutz?

Von Nicole P.

Letzte Aktualisierung am: 18. April 2024

Geschätzte Lesezeit: 5 Minuten

Bücher öffnen Türen in fremde Welten: In Märchen erkunden wir die Heimat der Ritter und Drachen, Thriller zeigen uns die Abgründe der menschlichen Seele auf und eine Liebesgeschichte kann uns vor Rührung die Tränen in die Augen treiben. Solche Bücher sind nicht nur die bloße Aneinanderreihung von Worten, sondern Zeugnisse der Sprachkunst und sind daher durch das Urheberrecht beim Text geschützt.

Urheberrecht beim Text: Wann stehen Bücher und Gedichte unter Schutz?
Urheberrecht beim Text: Wann stehen Bücher und Gedichte unter Schutz?

FAQ zum Urheberrecht beim Text

Darf ich aus Texten zitieren oder stellt diese einen Verstoß gegen das Urheberrecht am Text dar?

Zitat sind gemäß § 51 UrhG zulässig, solange die Nutzung durch einen besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Dies ist zum Beispiel bei Erläuterungen im Zuge einer wissenschaftlichen Arbeit der Fall. Allerdings sollten Sie dabei darauf achten, dass die Länge des Zitates in einem angemessenen Verhältnis zum Nutzen steht und entsprechende Quellenangaben formuliert sind.

Ich fertige für mein Studium regelmäßig Kopien aus den Fachbüchern unserer Bibliothek an. Kann dies schon eine Rechtsverletzung darstellen?

Nutzen Sie besagte Kopien zum Lernen oder als Quellen für wissenschaftliche Arbeiten, gelten diese als Vervielfältigungen für den privaten Gebrauch. Solche Privatkopien sind zulässig. Stellen Sie diese Kopien allerdings zum Beispiel in eine Internettauschbörse ein, stellt dies einen Verstoß gegen das Urheberrecht beim Text dar.

Kann für Beiträge auf Facebook das Urheberrecht beim Text gelten?

In den meisten Fällen fallen Sprachwerke, die über eine entsprechende Schöpfungshöhe verfügen, unter das Urheberrecht. Wer auf Facebook einen fremden Text veröffentlicht, kann daher trotz der häufig geringen Wortanzahl eine Urheberrechtsverletzung begehen. Daher sollten Sie insbesondere bei Zitaten sowie Sinnsprüchen Vorsicht walten lassen und ggf. vor einer Veröffentlichung das Einverständnis des jeweiligen Urhebers einholen.

Kann ein Text unter das Urheberrecht fallen?

Urheberrechtsgesetz: Ein Buch kann prinzipiell den Schutz des Urheberrechts genießen.
Urheberrechtsgesetz: Ein Buch kann prinzipiell den Schutz des Urheberrechts genießen.

Das Urheberrecht schützt die Beziehung zwischen dem Schöpfer und seinem Werk. Darüber hinaus sollen die gesetzlichen Regelungen auch sicherstellen, dass der Urheber einen finanziellen Ausgleich erhält, wenn Dritte seine Werke verwerten.

Dabei gelten gemäß dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) die Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst als schützenswert. Zu den in § 2 UrhG aufgeführten urheberrechtlich geschützten Werkarten gehören:

  • Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
  • Werke der Musik;
  • pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
  • Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
  • Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
  • Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
  • Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

Wie diese Aufzählung zeigt, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass das Urheberrecht für einen Text – Juristen verwenden in diesem Zusammenhang häufig den Oberbegriff „Sprachwerke“ – besteht.

Der Begriff „Sprachwerke“ umfasst beim Urheberrecht nicht nur Literatur. Vielmehr handelt es sich dabei um jede urheberrechtlich geschützte Schöpfung, welche auf Worten oder Sprachen basiert. Somit greift diese Werkart beim Urheberrecht für Zeitungsartikel, Liedtexte, Rezepte und auch dem Quellcode für Software.

Historisch ist der englische Begriff für das Urheberrecht „copyright“ auf das Buch bzw. den Buchdruck zurückzuführen. Dabei handelte es sich um die Erlaubnis zur Herstellung von Vervielfältigungen („the right to copy“). Durch verschiedene internationale Übereinkommen ist es mittlerweile aber nicht mehr notwendig für ein Buch ein solches Copyright zu beantragen. Dieses entsteht – ebenso wie das Urheberrecht beim Text – automatisch mit der Fertigstellung des Werkes.

Wann ist ein Text urheberrechtlich geschützt?

Als urheberrechtlich geschützt gilt ein Text nur, wenn er die entsprechende Schöpfungshöhe erreicht.
Als urheberrechtlich geschützt gilt ein Text nur, wenn er die entsprechende Schöpfungshöhe erreicht.

Damit das Urheberrecht für einen Text gilt, muss dieser verschiedene Vorgaben erfüllen. So muss das Werk von einem Menschen geschaffen sein. Fügt ein Computerprogramm aufgrund eines Algorithmus verschiedene Wörter zusammen, ist ein entsprechendes Buch nicht durchs Urheberrecht geschützt. Der Code des Computerprogramms kann allerdings ggf. als Werk gelten.

Ein weiteres Kriterium für den Schutz durch das Urheberrecht bei einem Buch oder auch bei allen sonstigen Werken ist die geistige Tätigkeit. Dabei handelt es sich vereinfacht ausgedrückt um die Umsetzung einer Idee. Denn ein spontaner Geistesblitz allein gilt somit urheberrechtlich als nicht schützenswert.

Nicht zuletzt ist für das Urheberrecht beim Text die notwendige Schöpfungshöhe ein entscheidender Faktor. Diese gilt immer dann als erreicht, wenn sich das Werk durch Individualität auszeichnet und sich darüber hinaus von alltäglichen Arbeiten abhebt. So ist in der Regel davon auszugehen, dass literarische Werke – wie ein Roman – über eine entsprechende Schöpfungshöhe verfügen und auch eine Übersetzung kann diese erreichen. Ebenso fallen Zeitungsartikel unter das Urheberrecht. Im Gegensatz dazu genießen Gebrauchstexte oder auch sehr kurze Beiträge nur selten den Schutz durch das Urheberrecht beim Text.

Erreichen Texte nicht die notwendige Schöpfungshöhe, besteht kein Urheberrechtsschutz. Die Arbeiten sind in diesem Fall gemeinfrei, sodass die Nutzung für jedermann zulässig ist. Bücher ohne Urheberrecht sind in der Regel aber nicht auf die Schöpfungshöhe zurückzuführen. Vielmehr ist das Urheberrecht für den Text erloschen, denn die Dauer des Schutzes ist auf siebzig Jahre nach dem Tod des Urhebers beschränkt.

Urheberrecht für Texte im Internet: Gelten Besonderheiten?

Urheberrecht: Auf einer Website kann der Text auch die notwendige Schöpfungshöhe erreichen.
Urheberrecht: Auf einer Website kann der Text auch die notwendige Schöpfungshöhe erreichen.

Durch das Internet erhalten wir Zugriff auf eine Vielzahl von Informationen und Texten. Viele davon unterliegen ggf. dem Urheberrecht. Wer im Internet Texte ohne das Einverständnis des Urhebers übernimmt und als seine eigenen Ergüsse ausgibt, verstößt somit gegen das Urheberrecht beim Text.

Ein solcher Textklau ist im Internet keine Seltenheit und tritt insbesondere in den sozialen Netzwerken auf. Denn während innerhalb weniger Sekunden Beträge weltweit geteilt werden, bleibt das Urheberrecht häufig auf der Strecke.

So kann es zum Beispiel auch unzulässig sein, ohne das Einverständnis des Urhebers kreative Sinnsprüche oder Zitat in einer Grafik umzusetzen. Teilen Nutzer solche Bilder mit Freunden und Followern, kann es sich auch dabei um eine Urheberrechtsverletzung handeln. Prüfen Sie daher am besten im Voraus, ob die ursprüngliche Quelle dieser Verbreitung zugestimmt hat.

Wann liegt ein Verstoß gegen das Urheberrecht am Text vor?

Urheberrecht: Wenn Sie Bücher kopieren, kann dies den Tatbestand der Urheberrechtsverletzung darstellen.
Urheberrecht: Wenn Sie Bücher kopieren, kann dies den Tatbestand der Urheberrechtsverletzung darstellen.

Das Urheberrechtsgesetz sichert dem Urheber – bei Sprachwerken handelt es sich dabei nicht selten um einen Autor – verschiedene Rechte zu. So darf nur der Schöpfer gemäß des Urheberpersönlichkeits­rechts entscheiden, zu welchem Zeitpunkt sein Werk der Öffentlichkeit vorgestellt wird und ob er die Anerkennung der Urheberschaft wünscht. Außerdem sichert das Urheberrecht dem Autor einen Schutz vor der Entstellung seiner Texte zu.

Durch das Urheberrecht am Text ist eine Verwertung des Werkes durch Dritte zudem nur mit dem Einverständnis des Schöpfers zulässig. Fehlt dieses – weil Sie zum Beispiel widerrechtlich und gewerblich Texte kopieren – liegt gemäß Urheberrecht ein Rechtsverstoß vor.

Eine Urheberrechtsverletzung zieht nicht selten eine teure Abmahnung nach sich. Dabei handelt es sich um eine zivilrechtliche Maßnahme, welche der Prozessvermeidung dient. Die geschädigte Partei strebt somit eine außergerichtliche Einigung an. Das Abmahnschreiben bietet dabei die Möglichkeit, verschiedenste Ansprüche – zum Beispiel auf Unterlassung und Schadensersatz – geltend zu machen.

Sie haben eine Abmahnung wegen dem Verstoß gegen das Urheberrecht beim Text erhalten? In diesem Fall sollten Sie sich nicht vorschnell zu einer Unterschrift verleiten lassen. Denn in der Regel ist es sinnvoll, die entsprechenden Schreiben von einem fachkundigen Anwalt für Urheberrecht prüfen zu lassen.

Urheberrecht beim Text – kurz und kompakt

Das Urheberrecht stellt Werke der Literatur und sonstige Sprachwerke unter Schutz. Dabei kann es sich neben Romanen, Gedichten und Zeitungsartikeln auch um Computerprogramme handeln. Ein Schutz durch das Urheberrecht beim Text entsteht allerdings nur, wenn das Werk eine entsprechende Schöpfungshöhe erreicht.

1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (78 Bewertungen, Durchschnitt: 3,86 von 5)
Urheberrecht beim Text: Wann stehen Bücher, Gedichte und Zeitungsartikel unter Schutz?
Loading...

Über den Autor

Avatar-Foto
Nicole P.

Bereits während ihres Studiums der Buchwissenschaft in Mainz entdeckte Nicole ihre Faszination für das Urheberrecht. Seit 2016 verstärkt sie die Redaktion von urheberrecht.de und bringt ihr Wissen zu Urheberrecht, Abmahnung und Gewerblichen Rechtsschutz ein.

159 Gedanken zu „Urheberrecht beim Text: Wann stehen Bücher, Gedichte und Zeitungsartikel unter Schutz?

  1. Hans-Jörg

    19. September 2019 at 8:41

    Guten Tag,

    ich schreibe ein Theaterstück. Wie kennzeichne ich Zitate im (am) Text?
    a) Gleich im Text an den entsprechenden Stellen?
    b) Mit normalen Ziffern (in Klammern) und in der Größe der Schrift?
    c) Mit hoch- oder tiefgestellten Ziffern?
    c) Oder ganz anders?

    Vielen Dank!
    Hans-Jörg

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      25. September 2019 at 8:40

      Hallo Hans-Jörg,
      der Gesetzgeber schreibt nicht vor, wie Zitate gekennzeichnet werden müssen.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  2. Diana

    15. September 2019 at 13:36

    Hallo
    Mein Mann hat einen Kurs gegeben und dazu den Kursteilnehmern einen Skript mitgegeben!
    Nun hat er ein wenig Bedenken,dass dieser vervielfältigt wird!
    Greift da auch automatisch das Urheberrecht?
    Oder muss dieses seoerat beantragt werden?
    Ganz lieben Dank!

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      18. September 2019 at 14:49

      Hallo Diana,
      erfüllen Werke die notwendigen Kriterien, entsteht der Schutz des Urheberrechts automatisch.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  3. Yavuz

    13. September 2019 at 23:17

    Ich habe zwei Gedichte geschrieben. Eines hat 44 Zeilen. Der zweite ist etwas kürzer. Beide liegen in meinem PC seit etwa einem Jahr herum. Welche möglichkeit existiert, um eindeutig in einer Veröffentlichung aufzuzeigen, dass diese Werke von mir Stammen? Wenn ich es einfach in Social Media veröffnetlichen würde, könnte ich mich überhaupt ausreichend vor nicht erlaubtem kopieren schutzen?
    Im Augenblick sehe ichals einzige Möglichkeit weitere 100 Gedichte zu schreiben oder in ein Romangeschichte zu implementieren und zu erhoffen, dass ein Verlag diese Werke als interessant genug empfindet. Momentan neige ich auch diese Möglichkeit zu verfolgen. Aber was ist, wenn ich dieses Ziel nicht zu meiner Zufriedenheit vollbringen kann oder der Verlag der Meinung ist, dass diese nicht genügend Leser anspricht, trotzdessen wenn der Inhalt als Qualitativ hochwertig empfunden wird? Muss ich damit Leben, dass diese beiden Gedichte niemals niemand aus der Bekanntenkreis lesen wird? :/

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      18. September 2019 at 14:48

      Hallo Yavuz,
      verfügen Gedichte über eine ausreichende Schöpfungshöhe, können diese dem Urheberrecht unterliegen. Dieser Schutz entsteht automatisch und führt dazu, dass Urheber rechtliche Anspüche an ihrem Werk geltend machen können. Diese können eine widerrechtliche Verwertung zwar nicht verhindern, allerdings besteht dadurch die Möglichkeit Rechtsverstöße abzumahnen. Welche Optionen in Ihrem individuellen Fall bestehen, sollten Sie ggf. mit einem Anwalt besprechen.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  4. Ralph

    12. September 2019 at 16:05

    Liebes Team von Urheberrecht.de,

    ich würde in einem persönlichen Buchprojekte gerne einen originellen Text über den perfekten Tag aus Sicht von Mann und Frau aufnehmen. Das Buch behandelt in einem Kapitel die naturgegebenen Eigenschaften beider Geschlechter und dieser überspitzte, satirische Text würde einen ganz spannenden Einstieg geben. Das Buch ist halb-wissenschafterlicher und halb-autobiografischer Natur.

    Man findet den gleichen Text an vielerlei Stellen im Internet, allerdings ist er schon sehr alt und ich kann keinen Urheber mehr ausfindig machen. Die Schöpfungshöhe scheint aber ausreichend hoch zu sein für Urheberrechtsansprüche (er ist originell und im Gegensatz zu einem Witz immer sehr ähnlich ausformuliert).

    Was kann ich machen, um den Text urheberrechtskonform in mein Buch aufzunehmen? Welche Quelle sollte ich
    dann zitieren?

    Besten Dank und viele Grüße,
    Ralph

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      18. September 2019 at 14:41

      Hallo Ralph,
      eine pauschale Einschätzung ist uns nicht möglich. Denn bei der Einschätzung zur Rechtmäßigkeit von Zitaten spielt unter anderem auch die Textlänge sowie der inhaltliche Umgang mit dem Zitat von Bedeutung. Wenden Sie sich daher für eine individuelle Einschätzung an einen Anwalt.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  5. Boris

    10. September 2019 at 21:56

    Liebes Team,
    ich habe eine kurze Frage! Macht die Bezeichnung „frei nach“ eine Nutzung zum Beispiel eines Kinderbuches als Theaterstück möglich, ohne das ich die Rechte dafür eingeholt habe. Wenn ich z.B. eine eigene Fassung des Kinderbuches als Theaterstück geschrieben habe? Ich freue mich über eine kurze Antwort und bedanke mich für die Mühe.

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      11. September 2019 at 13:45

      Hallo Boris,
      das Urheberrecht erlaubt grundsätzlich eine freie Benutzung. Allerdings gilt es bei zu prüfen, wann dabei tatsächlich ein selbstständiges Werk entsteht. Eine pauschale Einschätzung ist daher nicht möglich.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  6. Claus

    23. August 2019 at 2:52

    Guten Tag,

    ich habe vor ein paar Jahren Betreibern einer Webseite drei Texte zur Verfügung gestellt. Diese Texte möchte ich nun auf deren Seite nicht mehr sehen? Kann ich darauf bestehen, dass sie dort verschwinden?

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      23. August 2019 at 15:37

      Hallo Claus,
      eine pauschale Einschätzung dazu ist uns nicht möglich. Hierbei gilt es unter anderem die vertraglichen Bedingungen zu überprüfen. Wenden Sie sich ggf. an einen Anwalt.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  7. Bernhard

    15. August 2019 at 19:02

    Ich würde gerne ein Kinder-Musical zu erstellen nach Texten eines vor 6 Jahren verstorbenen Kinderbuchautors. Wer nimmt die Rechte an dem Werk wahr? Der Autor resp. seine Erben oder eine Verwertungsgesellschaft? Und: Ist bei Änderung der Texte aus der Buchvorlage überhaupt das Urheberrecht zu beachten? Und: Darf der Titel des Buches übernommen werden?

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      23. August 2019 at 15:31

      Hallo Bernhard,
      wer die Rechte vertritt, können wir pauschal nicht einschätzen. Dies müssen Sie selbst recherchieren oder einen Anwalt mit dieser Aufgabe beauftragen. Des Weiteren gilt es zu beachten, dass auch für die Bearbeitung von urheberrechtlich geschützen Werke häufig die Einwilligung des Rechteinhabers notwendig ist.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  8. T

    15. Juli 2019 at 9:02

    Hallo,
    ich habe eine Frage, und zwar möchte ich gerne kurze Gedichte, bzw. sich reimende Tischgebete, auf meiner Webseite veröffentlichen. Diese sind meist nur wenige Zeilen lang. 1 – 3 Sätze. Ich habe mehrere im Internet recherchiert aber keine Angaben über einen Autor/in gefunden. Meinem Empfinden nach sind diese Gebete sehr bekannt und quasi so etwas wie Volksgut. Ich bin mir aber nicht 100%ig sicher. Nun frage ich mich, ob ich diese einfach so veröffentlichen darf. Was muss ich beachten oder angeben?

    Vielen Dank und viele Grüße.

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      16. Juli 2019 at 8:00

      Hallo T,
      eine pauschale Einschätzung ist uns nicht möglich. Wenden Sie sich daher ggf. an einen Anwalt für Urheberrecht.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  9. Niko

    13. April 2019 at 15:32

    Guten Tag,

    Wie kann ich, als Privatperson, selbst verfasste Texte urheberrechtlich schützen?
    Ich schreibe gerne Gedichte, Raptexte, Geschichten, habe diese allerdings bisher nur auf einem Blatt Papier niedergeschrieben. Wenn ich diese beispielweise auf einem Youtube-Kanal veröffentliche, sind diese dann urheberrechtlich geschützt?

    Grüße, Niko

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      18. April 2019 at 15:25

      Hallo Niko,
      wenn Ihre Texte die notwendige Schöpfungshöhe besitzen, stehen diese automatisch unter dem Schutz des Urheberrechts. Eine gesonderte Anmeldung oder ähnliches ist nicht notwendig.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  10. Norbert

    19. März 2019 at 18:13

    Hallo zusammen, von mir produzierte Audios sollen in eine andere Sprache übersetzt werden, um daraus erneut Audios zu erstellen. Der Wunsch wurde mir übermittelt; allerdings will man kein Geld ausgeben.
    Fragen: kann ich urheberrechtlich diese Übersetzung (und Weiterverwendung) untersagen? Bzw., Honorar verlangen, wenn ich die Bearbeitung genehmige? Wo finde ich entsprechende Honorare/Gebühren?
    Danke!

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      21. März 2019 at 13:57

      Hallo Norbert,
      grundsätzlich ist eine Bearbeitung von urheberrechtlich geschützten Werken nur mit dem Einverständnis des Urhebers zulässig. Mehr zu diesem Thema finden Sie hier: Ratgeber Bearbeitung im Urheberrecht.
      Konkrete Vorgaben zu Gebühren oder Honoraren sind uns nicht bekannt.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  11. Konstantin

    11. März 2019 at 19:32

    Hallo,

    ich vertrete ein Autorenteam. Wir leben in Deutschland und schreiben kurze Anekdoten auf Russisch unter einem gemeinsamen Titel.

    Unsere Fragen seien:
    1. Können wir diesen Titel urheberrechtlich schützen?
    2. Auch in der Fremdsprache?
    3. Wenn ja, gilt dieses Urheberrecht auch in anderen Ländern? Nämlich in Russland, Ukraine und anderen russischsprachigen Ländern?
    4. Wenn ja, sollten wir nur den Titel vorlegen oder auch die Texte?

    Danke im Voraus!

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      15. März 2019 at 15:15

      Hallo Konstantin,
      grundsätzlich ist es nicht notwendig Werke für einen Urheberrechtsschutz anzumelden, denn dieser entsteht bei einer ausreichenden Schöpfungshöhe automatisch. Dies gilt durch die Berner Übereinkunft auch in vielen internationalen Ländern. Wie es mit dem Schutz Ihrer Werke im Einzelnen aussieht, sollten Sie einen Anwalt für Urheberrecht einschätzen lassen, da wir nicht zu einer Rechtsberatung befugt sind.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  12. Christina

    8. März 2019 at 14:00

    Sehr geehrte Frauen und Männer,
    interessante Fragen, interessante Antworten….
    Meine Fragen: ich möchte ein Kinderbuch für Kinder, in unterschiedlichen Kindergärten, frei erzählen. Dabei halte ich mich nur in etwa an den Originaltext. Darf ich das?
    Ich möchte einige Zeichnungen aus dem Buch vergößern und die Erzählung damit, in einer Art Kamishibai, begleiten. Darf ich das?
    Ich nenne den Verlag und beim Autor sage ich „frei nach…..“
    Für die „Bewerbung“ verwende ich keine Textstellen, keine der Zeichnungen, d. h. nichts wird irgendwo veröffentlicht. Ich erzähle immer nur im kleinen Rahmen eines einzelnen Kinderkartens, in dem ich allerdings nicht arbeite.
    Manchmal, nicht immer, erhalte ich dafür eine Aufwandentschädigung vom Kindergarten.

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      15. März 2019 at 14:59

      Hallo Christina,
      wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben. Wenden Sie sich daher für eine Einschätzung an einen Anwalt für Urheberrecht.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  13. Christine

    7. Februar 2019 at 16:09

    Guten Tag,
    Ich möchte ein deutsches Kinderbuch in die französische Sprache übersetzen. Wie sieht das mit den Urheberrechten dann aus? Kann ich als Übersetzer selbst einen Verleger in Frankreich suchen?
    mfgChristine

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      15. Februar 2019 at 15:28

      Hallo Christine,
      wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen an die Urheber bzw. Rechteinhaber.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  14. Daniela

    20. Januar 2019 at 17:10

    Sehr geehrtes Team!

    Ich habe in den letzten Monaten ein Theaterstück verfasst und möchte es nun an unterschiedliche Theater versenden. Ich habe es noch keinen Verlag vorgelegt, möchte es dennoch an „Theaterpersonen“ verschicken.
    Bin ich somit die Urheberin und ist es automatisch geschützt?

    Danke, dass Sie sich für die Beantwortung meiner Frage Zeit nehmen.
    Viele liebe Grüße Daniela

    PS: Ich komme aus Österreich

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      25. Januar 2019 at 13:55

      Hallo Daniela,
      auch in Österreich genießen Werke auf den Gebieten der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste oder der Filmkunst automatisch mit ihrer Schöpfung den Schutz durch das Urheberrecht. Eine Eintragung in ein Register oder ähnliches ist daher nicht notwendig.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  15. Thomas

    22. Dezember 2018 at 19:41

    Hallo liebes Team von urheberrecht.de,

    ein von mir verfasster Text wurde von einer anderen Person, ohne mein Einverständnis, eingelesen und an einen Musiker verschickt, der diesen Text dann weiterverwertet, d.h. für ein Album bearbeitet hat. Ist das Einlesen meines Textes (sei es auch nur für den privaten Gebrauch) bereits eine Urheberrrechtsverletzung bzw. stellt das Einlesen bereits eine Bearbeitung meines Textes dar? Mein Text ist in meinem Buch veröffentlicht, das frei erworben werden kann.

    Liebe Grüße
    Thomas

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      3. Januar 2019 at 13:43

      Hallo Thomas,
      wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben. Wenden Sie sich daher für eine Einschätzung an einen Anwalt für Urheberrecht.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  16. Michael

    17. Dezember 2018 at 12:13

    Ich habe da mal eine Frage, wie sieht es denn mit dem Urheberrecht aus, wenn ich Texte, z. B. aus dem Internet umschreibe. Als Beispiel habe ich mal den ersten Abschnitt dieser Webseite genommen. Im Grunde sage ich im folgenden Text genau das, was auch in Ihrem Text steht, allerdings mit anderen Worten. Auf Ihre Antwort bin ich gespannt.

    Urheberrecht: Welchen Schutz haben Texte und welchen haben sie nicht?

    Bücher sind das Tor zur Welt. Schon bei den Märchen fangen die Kleinen an, die Welt der Ritter und Drachen zu erkunden, als Erwachsene vertiefen wir uns dannlieber in die Abgründe der menschlichen Seele, in Liebesgeschichten und anderes während wir einen bekannten Thriller oder Roman lesen. Solche Bücher sind nicht nur die bloße Anreihung von Wörtern, sondern durchaus Zeugnisse kulturellen Schaffens. Deswegen unterliegen deratige Texte dem Urheberschutz. (…)

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      21. Dezember 2018 at 13:32

      Hallo Michael,
      grundsätzlich ist die Bearbeitung von urheberrechtlich geschützten Werken nur mit dem Einverständnis des Urhebers erlaubt. Allerdings gilt es in einem solchen Fall immer auch zu prüfen, ob das entsprechende Werk auch tatsächlich den Schutz des Urheberrechts genießt und ob es sich überhaupt um eine Bearbeitung handelt. Eine solche Einschätzung ist pauschal nicht möglich und erfolgt daher für jeden Einzelfall separat vor Gericht.

      Ihr Team von urheberrecht.de

      1. Michael

        2. Januar 2019 at 11:39

        Vielen Dank für die Auskunft.
        Ich wünsche euch Frohe Festtage
        Gruß
        Michael

  17. Campus

    12. Dezember 2018 at 14:35

    Hallo,

    eine Frage.

    Ich habe für einen Verein, einzigartige Rundbriefe verfaßt, da ich ein normales Mitglied war. 95% der Texte kamen von mir und wurden vom Vorstand nur korrigiert und veröffentlicht. Ohne das es je eine schriftliche Einwilligung von mir gab. Besser gesagt, einen Lizenzvertrag gab es nicht.
    Der Verein behauptet jetzt, nach meinem Ausscheiden aus dem Verein, dass die Texte alle dem Verein gehören. Ich will sie aber nicht mehr zu Verfügung stellen und von der Webseite haben, da ich dies nicht mehr vertreten kann.

    Könnte ich jetzt rückwirkend Lizenzgebühren verlangen, oder gehören diese Texte tatsächlich dem Verein?

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      21. Dezember 2018 at 12:50

      Hallo,
      wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben. Wenden Sie sich daher ggf. an einen Anwalt für Urheberrecht.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  18. Harald

    12. Dezember 2018 at 14:05

    Eine sehr interessante Seite mit wertvollen Inhalten.
    Es grüßt Harald aus O.

  19. Göksel

    7. Dezember 2018 at 2:40

    Liebes Team von Urheberrecht,
    ich habe angefangen einen Roman zu schreiben. Es ist ein Tagebuch und es geht um eine Reise nach Amerika. Ich wollte mich informieren, ob ich zwei Promis in meinem Buch erwähnen darf. Die zwei Prominente sind als Gast Figuren in meinem Buch geplant. Also nur zwei von acht Kapiteln wären sie dabei. Mein Roman, mit der ich noch arbeite, verletzt keine Person und die texte habe ich selbst geschrieben und beinhaltet allein meine Ideen. In meinem Roman sind Standorte, erlebnisse nur erfunden, also Anonym. Ich erwähne keine namen von Praxis, Einkaufsläden oder sonst irgendwas. Alles nur Fantasy wie alle anderen Romane.

    Ich wiederhole: Ist es mir erlaubt, die Inhalte meines Romanes zu schreiben? VORALLEM, darf ich die zwei Prominente in meinem Roman erwähnen? Wenn ja, dann wie kann ich mein Buch genehmigen lassen wenn es fertig ist? Aus Sicherheitsgründen wollte ich nachfragen!

    Danke im Voraus

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      10. Dezember 2018 at 8:01

      Hallo Göksel,
      wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben. Wenden Sie sich daher mit Ihrem Anliegen an einen Anwalt.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  20. Clarus

    21. November 2018 at 10:57

    Inwieweit ist ein Buch aus dem Stuttgarter Verlag Greiner & Pfeiffer (ab 1922 Verlagsanstalt Greiner & Pfeiffer) geschützt, welches im Jahr 1909 erschienen ist? Der Verlag ist wohl nach Übernahme 1932 insolvent. Einen rechtlichen Nachfolger fand ich bisher auch nicht.

    Darf ich
    a) Teile daraus in einem eigenen Werk zitieren, sofern ich den Wortlaut (Anschrift, Namen etc.) exakt beibehalte und das Urwerk angebe
    und
    b) dieses Werk in Eigenregie als Neuauflage mit einem örtlichen Verlagshaus neu auflegen möchte?

    Vielen Dank!

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      30. November 2018 at 13:49

      Hallo Clarus,
      wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben. Wenden Sie sich daher mit Ihrem Vorhaben an einen Anwalt für Urheberrecht.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  21. Martina

    10. November 2018 at 12:38

    Ich möchte ein eBook veröffentlichen. Das eBook basiert hauptsächlich auf e-Mails die ich selbst geschrieben haben und e-Mails die ich erhalten habe. Es wird weder mein Name noch der Name des Verfassers der mir gesendeten E-Mails genannt. Alles ist anonymisiert. Jedoch habe ich den Text der E-Mail ansonsten 1:1 verwendet.
    Brauche ich dennoch die Zustimmung oder kann ich das eBook veröffentlichen?
    Einen Teil habe ich als Erzählung dazu eigenständig verfasst.
    Habe ich das Urheberrecht und alle Rechte zur Veröffentlichung?
    Lieben Dabk vorab.

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      12. November 2018 at 8:25

      Hallo Martina,
      grundsätzlich können auch E-Mails dem Urheberrecht unterliegen. Ob eine Veröffentlichung ohne das Einverständnis des Autors zulässig ist, sollten Sie daher mit einem Anwalt besprechen, der diese prüft. Wir dürfen keine kostenlose Rechtsberatung geben.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  22. Katharina

    9. November 2018 at 20:50

    Liebes Team von Urheberrecht. de
    Ich betreibe ein Aufnahmestudio und habe bisher nur mit eigens für meine Auftraggeber verfassten Texten gearbeitet. Nun sind schon öfter Eltern an mich herangetreten die gerne die Lieblingskinderbücher ihrer Kinder eingelesen hätten. Für Autofahrten oder zum einschlafen. Also für den Privatgebrauch. Dürfte ich einen solchen Auftrag annehmen? Also ist ein Buch in dem Fall auch geschützt. Und wenn ja, was ich annehme, gibt es in diesem Fall eine Art Gebühr wie bei der gema, die mir ermöglicht Kinderbücher für private Zwecke Anderer zu vertonen ?
    Herzlichen Dank. Kata

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      12. November 2018 at 8:22

      Hallo Kata,
      grundsätzlich ist gemäß Urheberrecht für eine Bearbeitung das Einverständnis des Urhebers einzuholen. Welche Möglichkeiten Sie dafür haben und welche rechtlichen Vorgaben darüber hinaus zu beachten sind, sollten Sie ggf. mit einem Anwalt besprechen.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  23. Irene

    7. November 2018 at 19:47

    Sehr geehrtes Team von Urheberrecht,
    herzlichen Dank, dass es diese Seite gibt. Das jemand am eigenen Werk ein Urheberrecht hat, steht für mich außer Frage. Unsicher bin ich, ob wie bei wissenschaftlichen Arbeiten auch indirekt zitiert werden darf. Selbstverständlich im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften für indirektes Zitieren mit Quellenangabe.
    Oder muss dazu, derjenige, der das Urheberrecht für Autoren vertritt, wie ein Verlag, dazu sein Einverständnis geben.
    Danke für Ihre Unterstütung

    Irene

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      9. November 2018 at 16:44

      Hallo Irene,
      uns sind beim Zitatrecht keine derartigen Unterscheidungen zwischen wissenschaftlichen und literarischen Werken bekannt. Wenden Sie sich ggf. für eine umfassende Einschätzung an einen Anwalt für Urheberrecht.

      Ihr Team von urheberrecht.de

  24. Philip

    1. November 2018 at 22:56

    Liebes Team von urheberrecht.de,
    sind Veröffentlichungen von selbst aufgenommenen Hörbüchern von Werken, deren Urheberrecht erloschen ist, eigentlich legal? Auf Youtube finden sich ja beispielsweise zahlreiche Accounts, die etwa Werke von Storm oder Fontane als Hörbücher hochladen. Ist das legal oder haben die Verlage hier Rechte erworben, die solche Veröffentlichungen untersagen?

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      5. November 2018 at 8:21

      Hallo Philip,
      gemeinfreie Werke können, ohne dass dafür ein Einverständnis notwendig ist, verwertet werden. Dies ermöglicht auch die Veröffentlichung als Hörbuch. Dabei gilt es allerdings zu beachten, dass die Aufnamen der Hörbuchverlage ebenfalls Schutzrechten unterliegen können und somit nicht einfach im Internet veröffentlicht werden dürfen.

      Ihr Team von Urheberrecht.de

    2. Andrea

      30. März 2023 at 23:32

      Hallo, ich möchte einen Text von mir im Internet veröffentlichen .Gibt es eine Kennzeichnung dafür das der Text nicht kopiert werden kann oder eine Software die meinen Schutz sicherstellen kann? Ich schreibe sonst immer das Zeiche©️dazu,das ist aber kein Schutz für mich. Viele Grüße Andrea

  25. Christine

    3. September 2018 at 14:25

    Darf ich in einer Zeitung (Auflage 3.800) in einem red. Beitrag über moderne Literatur Gedichte veröffentlichen. VonNelly Sachs, Rose Ausländer, Marie-Luise Kaschnitz,Franz Werfel,Eugen Ionesco, Heidi Overhage-Baader, Hilde Domin. Mit freundlichen Grüßen,

    1. urheberrecht.de Beitragsautor

      10. September 2018 at 8:08

      Hallo Christine,
      für eine Veröffentlichung urheberrechtlich geschützer Werke benötigen Sie in der Regel das Einverständnis der Rechteinhaber.

      Ihr Team von urheberrecht.de

Hinterlassen Sie einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert