Letzte Aktualisierung am: 27. November 2025
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Das Folgerecht ist der gesetzliche Anspruch des Urhebers eines Originalwerks der bildenden Künste oder eines Lichtbildwerks, am Erlös aus jedem Weiterverkauf seines Werks beteiligt zu werden.
Es sichert bildenden Künstlern also eine finanzielle Beteiligung am Weiterverkauf ihrer Werke zu und sorgt so für eine fairere Verteilung der Wertsteigerung. Somit ist das Folgerecht Teil vom Urheberrecht und stellt eine nachträgliche Vergütung für die schöpferische Leistung dar.
Inhalt
FAQ: Folgerecht im Urheberrecht
Das Folgerecht ist der gesetzliche Anspruch eines Künstlers, am Erlös aus dem Weiterverkauf seines Originalwerks beteiligt zu werden. Die genaue Bedeutung erklären wir hier.
Das Folgerecht ist im deutschen Urheberrechtsgesetz in § 26 verankert. Diese Liste veranschaulicht die Kernpunkte.
Die Höhe der Abgabe ist gestaffelt und beträgt zwischen 4 % für Verkaufserlöse bis 50.000 € und 0,25 % für Erlöse über 500.000 €. In dieser Tabelle führen wir diese Staffelung genauer auf.
Was ist die Rechtsgrundlage des Folgerechts?
Die Rechtsgrundlage zum Folgerecht legt § 26 UrhG fest. Dieser Paragraph regelt die Voraussetzungen und den Umfang des Anspruchs. Das Folgerecht legt laut Urheberrecht somit die Regeln fest, die für den Kunsthandel bindend sind.
Die Kernpunkte des Paragraphen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
- Wird ein Originalkunstwerk über den professionellen Kunsthandel (Händler, Auktionshaus) weiterverkauft, erhält der Künstler einen Anteil am Erlös.
- Der Anteil wird vom Netto-Verkaufspreis, also dem Preis ohne Steuern, berechnet.
- Der beteiligte Kunsthändler oder Versteigerer haftet mit, um den Anspruch des Künstlers zu sichern – die sogenannte „gesamtschuldnerische Haftung“.
- Liegt der Verkaufspreis unter 400 Euro, entfällt die Pflicht zur Abgabe.
- Auf das Folgerecht kann im Voraus nicht verzichtet werden, es ist unveräußerlich.
- Ansprüche auf Auskunft und Zahlung müssen durch eine Verwertungsgesellschaft (z. B. VG Bild-Kunst) geltend gemacht werden.
- Werke der Baukunst und der angewandten Kunst sind vom Folgerecht ausgenommen.
Wann entfällt das Folgerecht laut Urheberrecht?
Es gibt einige Ausnahmen, die vom Folgerecht laut Urheberrecht ausgenommen sind. Dazu gehören unter anderem:
- Die Folgerechtspflicht beginnt erst mit dem Zweitverkauf eines Werkes, Erstverkäufe fallen also nicht darunter
- Ein Verkauf zwischen zwei Privatpersonen, bei dem kein Händler, Galerist oder eine andere Person des Kunstmarkts vermittelt
- Geringwertige Verkäufe unter 400 Euro
- Posthume (nach dem Tod des Künstlers erstellte) Güsse oder Abzüge sowie bestimmte Kommissionsverkäufe bei Auflagenkunst
Wie hoch ist die Folgerechtsabgabe in der Kunst?
Die Höhe der Abgabe beim Folgerecht ist laut Urheberrecht gestaffelt und berechnet sich prozentual am Nettoverkaufserlös. § 26 UrhG sieht diese Staffelung wie folgt vor:
| Verkaufserlöses | Anteil in % |
|---|---|
| bis zu 50.000 € | 4 % |
| 50.000,01 € – 200.000 € | 3 % |
| 200.000,01 € – 350.000 € | 1 % |
| 350.000,01 € – 500.000 € | 0,5 % |
| über 500.000 € | 0,25 % |
Die Gesamtsumme der Abgabe ist auf 12.500 € gedeckelt. Diese Regelung stellt sicher, dass die Belastung für den Kunstmarkt verhältnismäßig bleibt.