Störerhaftung: Wann müssen Sie für Rechts­verletzungen von Dritten haften?

Von Jan Frederik Strasmann, LL. M.

Letzte Aktualisierung am: 28. April 2025

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Bei Verstößen gegen das Urheberrecht im Internet werden die Abmahnungen in der Regel an die Personen verschickt, auf die der Internetanschluss gemeldet ist. Denn nur deren Identität kann durch die Rückverfolgung der IP-Adresse ermittelt werden. Handelt es sich bei den Inhabern des Internetanschlusses nicht um den Täter der Urheberrechtsverletzung, können sich diese gegen die unberechtigte Abmahnung wehren – zum Beispiel mit einem Widerspruch. Denn der Gesetzgeber sieht eine sogenannte Störerhaftung in der Regel nicht vor.

Sollten Sie sich aufgrund der Störerhaftung gut überlegen, wer Ihr WLAN nutzen darf?
Sollten Sie sich aufgrund der Störerhaftung gut überlegen, wer Ihr WLAN nutzen darf?

FAQ: Störerhaftung

Was ist unter Störerhaftung zu verstehen?

Durch die Störerhaftung kann der Inhaber eines Internetanschlusses, obwohl er selbst die Urheberrechtsverletzung nicht begangen hat, unter Umständen für diese zur Verantwortung gezogen werden.

Wann wurde die Störerhaftung abgeschafft?

2017 wurde die Störerhaftung für Urheberrechtsverletzungen über das Internet – insbesondere durch Filesharing – weitestgehend abgeschafft.

Welche Voraussetzungen gelten nun für eine urheberrechtliche Störerhaftung?

Mit Abmahnungen müssen Besitzer eines Internetanschlusses rechnen, wenn diese nicht nachweisen können, dass Dritte ebenfalls das WLAN genutzt haben. Gleiches gilt, wenn sie wissentlich bei einer Urheberrechtsverletzung nicht eingeschritten sind.

Was ist ein Störer?

Störerhaftung: Ihr WLAN sollten Sie immer mit einem Passwort sichern.
Störerhaftung: Ihr WLAN sollten Sie immer mit einem Passwort sichern.

Die Störerhaftung bezeichnet im deutschen Recht die Verantwortlichkeit einer am eigentlichen Rechtsverstoß unbeteiligten Person, dem sogenannten „Störer“. Dieses Prinzip war insbesondere beim Internetrecht und beim Filesharing von großer Bedeutung, findet aber auch im Sachen- sowie im Verwaltungsrecht Anwendung.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat den Begriff des Störers in seinem Urteil vom 11.03.2004 (I ZR 304/01) wie folgt definiert und erklärt:

[…] dass derjenige, der – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes beiträgt, als Störer für eine Schutzrechtsverletzung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann.

Das bedeutete ursprünglich, dass, wenn Dritte bei einer Urheberrechtsverletzung Ihr WLAN nutzten, die Störerhaftung Anwendung finden konnte. Zwar mussten Sie nicht für eventuelle Schadensersatzforderungen aufkommen, allerdings bestand gegen Sie als Inhaber bzw. Betreiber des Internetzugangs ein Anspruch auf Unterlassung, welcher mitunter erhebliche Kosten verursachte.

Seit einer Änderung des Telemediengesetzes vom 13.10.2017 ist die Störerhaftung für die Betreiber eines öffentlichen WLAN-Zuganges allerdings weitestgehend entfallen. Dies gilt allerdings nur, wenn der Betreiber nachweisen kann, dass andere Personen zum Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung Zugriff auf das WLAN hatten. Möglich ist dies etwa durch die Dokumentation der Router-Einstellungen oder -Protokolle. Wichtig ist dabei, dass aus den Aufzeichnungen eindeutig hervorgeht, dass Dritte den Internetzugang genutzt haben. Die pauschale Behauptung, dass andere Personen das WLAN hätten nutzen können, reicht gemäß einem Urteil des LG Köln vom 23.09.2023 (Az.: 14 S 10/20) nicht aus.

Darüber hinaus können die geschädigten Rechteinhaber nach einer erfolgten Urheberrechtsverletzung vom WLAN-Betreiber eine Sperrung der betroffenen URL-, IP-Adressen oder Ports verlangen. Möglich ist dies über die Router-Einstellungen. Dabei gilt allerdings, dass die Sperrung aber zumutbar und verhältnismäßig sein muss.

Wichtig! Sind die Inhaber eines Internetanschlusses nicht in der Lage, die Vermutung eine Urheberrechtsverletzung selbst begangen zu haben, zu entkräften, können weiterhin Sanktionen aufgrund der Störerhaftung drohen. Gleiches gilt, wenn dieser vom Verstoß gegen das Urheberrecht weiß und nicht einschreitet.

Wie können Sie das Risiko einer Störerhaftung beim Filesharing reduzieren?

Seit 2017 entfällt beim Filesharing weitestgehend die Störerhaftung. Ihr WLAN privat zu sichern, sollte trotzdem Standard sein.
Seit 2017 entfällt beim Filesharing weitestgehend die Störerhaftung. Ihr WLAN privat zu sichern, sollte trotzdem Standard sein.

Auch wenn aufgrund von Filesharing eine Störerhaftung im Urheberrecht weitestgehend abgeschafft wurde, kann es auch für Privatpersonen durchaus sinnvoll sein, Vorkehrungen zur eigenen Netzwerksicherheit zu treffen. Doch wie können Sie dazu beitragen, eine Urheberrechtsverletzung über Ihren Internetanschluss zu vermeiden?

Zu den Maßnahmen, die Sie ergreifen können, zählen:

  • ein passwortgeschützter Internetzugang
  • das Abschalten des Routers bei Abwesenheit
  • eine verschlüsselte Kommunikation zwischen Computer und Router

Darüber hinaus ist es ratsam, Kinder, Mitbewohner oder andere Gäste, die Zugriff zum WLAN erhalten, über die Gefahren von Urheberrechtsverletzungen zu informieren. Unter Umständen kann es zudem sinnvoll sein, eine solche Belehrung schriftlich zu dokumentieren, etwa wenn Sie Ihre Wohnung untervermieten.

Störerhaftung – kurz und kompakt

Greift die Störerhaftung müssen auch Personen, die am eigentlichen Verstoß nicht beteiligt waren, mit rechtlichen Konsequenzen rechnen. Seit 2017 ist die Störerhaftung im Internet bei Urheberrechtsverletzungen weitgehend abgeschafft. Somit müssen die Besitzer eines Internetanschlusses üblicherweise nicht mehr mit Konsequenzen rechnen. weil sie einem Rechtsverletzer zum Beispiel den Internetzugang zur Verfügung gestellt haben.

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Über den Autor

Jan Frederik Strasmann (Rechtsanwalt)
Jan Frederik Strasmann, LL. M.

Jan Frederik Strasmann schreibt für urheberrecht.de u. a. über Themen zum gewerblichen Rechtsschutz. Er studierte an der Universität Bremen und absolvierte sein Referendariat am OLG Celle. In Dublin erwarb er seinen Master of Laws (LL. M.). Seit 2014 ist er zugelassener Rechtsanwalt mit Schwerpunkt auf Verbraucher-, IT- und Wettberwerbsrecht.

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