DSGVO: Unsicherheiten beim „Recht am eigenen Bild“

News von Norbert C.

Letzte Aktualisierung am: 10. Juli 2019

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

Vor zwei Jahren trat sie in Kraft, ab diesem Jahr ist sie offiziell anzuwenden: Die europäische Datenschutzgrundsatzverordnung. Von den umfangreichen Auflagen sind vor allem Stellen betroffen, welche regelmäßig personenbezogene Daten erheben. Da eine der Hauptprämissen der neuen Verordnung der unbedingten Schutz der natürlichen Person ist, wird die EU-DSGVO für das Recht am eigenen Bild ebenso relevant.

Warum der Schutz des Bildes doppelt wichtig wird

Künftig werden die DSGVO und das Recht am eigenen Bild gelten

Künftig werden die DSGVO und das Recht am eigenen Bild gelten

Das Recht am eigenen Bild wird in dieser Formulierung nicht in Gesetzestexten erwähnt, sondern ergibt sich vielmehr aus bestehenden Gesetzen.

Es zählt als Persönlichkeitsrecht und begründet bei Verletzung sogar einen Schadensersatzanspruch.

So ist etwa in Artikel 2 Abs. 1 des deutschen Grundgesetzes zu lesen:

Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

Das Kunsturhebergesetz besagt in § 22 Satz 1 außerdem:

Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. […]

Daneben besteht weiterhin das Urheberrecht für Bilder; dieses grenzt sich insofern davon ab, als dass dieses eben den Urheber der Bilder – also Fotografen etc. – schützt und eine Vergütung derselben garantieren soll. Das Bildnisrecht soll Betroffenen jedoch Rechte an ihrem eigenen Abbild garantieren. So ist die DSGVO für das Recht am eigenen Bild deshalb entscheidend, weil eine digitale Fotografie oder ein eingescanntes, analoges Bild zu jenen personenbezogenen Daten zählen, welche durch die Novelle reglementiert werden. Folglich müsste die digitale Verbreitung von Bildern den neuen Vorschriften unterliegen.

Das Problem mit der Einwilligung

Die DSGVO und das Recht am eigenen Bild müssen konkretisiert werden, um im Berufsalltag zu bestehen

Die DSGVO und das Recht am eigenen Bild müssen konkretisiert werden, um im Berufsalltag zu bestehen

Wie sich die Umsetzung konkret ausüben wird, kann zum momentanen Zeitpunkt nur spekuliert werden. Dennoch werden sich die DSGVO und das Recht am eigenen Bild in Zukunft präzisieren müssen, was die Aufnahme und Verbreitung von Bildmaterial angeht.

Denn theoretisch verhält es sich so, dass mit Wirksamkeit der neuen Verordnung Personen einer Datenerhebung und -weiterleitung ausdrücklich zustimmen müssen und diese auch nachträglich widerrufen können. Die Aufbewahrung personenbezogener Daten muss zudem bestimmte Löschfristen beachten.

Für Berufsfotografen zum Beispiel würde dies nicht nur einen unzumutbaren Mehraufwand bedeuten, es wäre gar existensbedrohend. Auch auf Blogger und Influencer können Strafen zukommen, wenn diese ungenehmigtes Bildmaterial auf ihren Seiten verwenden. Nicht nur kreative Berufszweige, sondern alle Stellen, welche die DSGVO umsetzen müssen, wären von den „neuen“ Bildrechten betroffen.

Auf kurz oder lang müssen die DSGVO und das Recht am eigenen Bild im Hinblick auf Bildaufnahmen und deren Weitergabe spezifiziert werden.

Bildnachweise: © depositphotos.com/dusanpetkovic

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Über den Autor

Autor
Norbert C.

Norbert gehört seit 2021 zum Team von urheberrecht.de. Als Redakteur schreibt er Ratgeber zu Themen wie Abmahnung und Gewerblichem Rechtsschutz. Norbert hat einen Abschluss in Kunstwissenschaften und arbeitete zuvor in einem Architekturbüro.

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