Corporate Design: Was das Urheberrecht dazu sagt

Von Sascha Münch

Letzte Aktualisierung am: 14. August 2025

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Ein starkes Corporate Design ist das Herzstück Ihrer Unternehmensidentität. Es prägt das Erscheinungsbild, schafft Wiedererkennungswert und vermittelt Ihre Werte. Doch was passiert, wenn andere Ihr Corporate Design kopieren? Das Urheberrecht spielt hier eine entscheidende Rolle. Welche Regelungen in diesem Fall gelten, erfahren Sie in diesem Ratgeber.

Wird das Corporate Design vom Urheberrecht geschützt?
Wird das Corporate Design vom Urheberrecht geschützt?

FAQ: Corporate Design und Urheberrecht

Ist mein Corporate Design automatisch urheberrechtlich geschützt?

Wenn es eine persönliche geistige Schöpfung mit ausreichender Originalität ist, entsteht der Urheberrechtsschutz automatisch. Dies gilt für Werkarten, wie zum Beispiel Texte, Bilder und Grafiken, die Teil des Corporate Designs sind.

Welche Designs sind nicht urheberrechtlich geschützt?

Nicht urheberrechtlich geschützt sind Designs, die keine ausreichende schöpferische Höhe aufweisen, wie schlichte Schriftzüge, gängige Symbole oder Minimaländerungen an bestehenden Werken. Hier erfahren Sie mehr dazu.

Gibt es Alternativen zum Urheberrecht zum Schutz des Corporate Designs?

Sie können Ihr Design auch als Marke oder eingetragenes Design beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) schützen lassen. Näheres dazu können Sie an dieser Stelle nachlesen.

Ist ein Corporate Designs urheberrechtlich geschützt?

Kann auch das Firmenlogo durch das Urheberrecht geschützt sein?
Kann auch das Firmenlogo durch das Urheberrecht geschützt sein?

Es ist möglich, dass Elemente eines Corporate Designs (z. B. das Firmenlogo) durch das Urheberrecht geschützt sind, sofern sie die notwendige Schöpfungshöhe erreichen. Das bedeutet, dass das Design eine persönliche geistige Schöpfung darstellen muss, die sich von alltäglichen oder handwerklichen Gestaltungen abhebt und eine gewisse Originalität aufweist.

  • Das Urheberrecht entsteht automatisch mit der Erstellung des Designs.
  • Es schützt die kreative, originelle Gestaltung, die nicht rein zweckgebunden ist.

Allerdings ist der Schutz bei einem Corporate Design durch das Urheberrecht oft schwer zu erreichen, wenn sie nur aus Standard-Schriftzügen oder bekannten Symbolen bestehen. In einem Urteil des OLG Frankfurt wurde z. B. ein Logo ohne ausreichende Schöpfungshöhe als nicht urheberrechtlich geschützt eingestuft (Az. 11 U 51/18).

Neben dem Urheberrecht können Sie Ihr Corporate Design auch durch andere Schutzrechte sichern. Dazu gehören die Eintragung als Marke oder als eingetragenes Design (früher Geschmacksmuster). Der Designschutz beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) bietet Ihnen einen zeitlich begrenzten Schutz für die äußere Formgestaltung Ihrer Produkte, Logos und grafischen Symbole – und das für bis zu 25 Jahre.

Woher weiß ich, ob mein Design urheberrechtlich geschützt ist?

Ob das Urheberrecht das Corporate Design schützt, hängt davon ab, ob die Schöpfungshöhe erreicht wird.
Ob das Urheberrecht das Corporate Design schützt, hängt davon ab, ob die Schöpfungshöhe erreicht wird.

Wie bereits beschrieben schützt bei einem Corporate Design das Urheberrecht das Werk automatisch mit dessen Schaffung, sofern die Schöpfungshöhe erreicht ist.

Daher ist keine Registrierung oder Eintragung erforderlich, wie es beispielsweise bei Marken der Fall ist. Allerdings kann es im Streitfall schwierig sein, den Urheberrechtsschutz nachzuweisen.

Anhaltspunkte, die auf einen Urheberrechtsschutz hindeuten:

  • Individualität und Originalität: Ist Ihr Design einzigartig und hebt es sich von anderen ab? Wurde viel kreative Arbeit investiert?
  • Gestaltungsmerkmale: Gibt es besondere Formen, Farbkompositionen oder Schriftanpassungen, die das Design unverwechselbar machen?
  • Abgrenzung zum Handwerk: Ist das Design mehr als nur eine routinemäßige oder technische Umsetzung?

Corporate Design: kurz und kompakt

Ein Corporate Design kann urheberrechtlich geschützt sein, wenn es eine persönliche geistige Schöpfung mit ausreichender Originalität darstellt – etwa bei individuellen Logos, Grafiken oder Farbgestaltungen. Fehlt diese sogenannte „Schöpfungshöhe“, greift der Schutz nicht. Alternativ lassen sich Elemente auch als Marke oder eingetragenes Design beim DPMA sichern, um so die Unternehmensidentität rechtlich abzusichern.

Quellen und weiterführende Links

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Über den Autor

Sascha Münch
Sascha Münch

Sascha Münch hat sein Jura-Studium in Bremen abgeschlossen und im Anschluss am OLG Celle sein Referendariat absolviert. Seit 2013 ist er als Rechtsanwalt zugelassen. 2019 wurde er zudem zum Notar bestellt, ist aber seit 2021 außer Dienst. In seinen Texten beantwortet er umfassende Fragen zum Urheberrecht.

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