Letzte Aktualisierung am: 26. September 2025
Geschätzte Lesezeit: 6 Minuten
Künstliche Intelligenz wird nach und nach allgegenwärtig – ob in der Bildung, der Arbeitswelt oder im Alltag. Es werden z. B. Essenspläne konzipiert, Webseiten programmiert sowie Texte oder Bilder erstellt. Doch Achtung! Auch bei der Nutzung von KI kann eine Urheberrechtsverletzung begangen werden. Wann dies der Fall ist und welche Regeln momentan gelten, erfahren Sie in diesem Ratgeber.

Inhalt
FAQ: KI-Urheberrechtsverletzung
Nein. Tatsächlich sind die meisten Einsätze von KI unbedenklich. Welche jedoch problematisch sind und bei welchen es sich um eine Urheberrechtsverletzung handelt, erfahren Sie hier.
In der Regel ja, solange der Urheber nicht ausdrücklich widerspricht. Welche Ausnahmen es jedoch geben kann, erfahren Sie an dieser Stelle.
In der Regel muss der Nutzer, der das KI-generierte Werk veröffentlicht oder verwertet, bei einer Urheberrechtsverletzung haften. Der Geschädigte kann unter Umständen Schadensersatz fordern.
Datenkrake KI – Urheberrechtsverletzung vorprogrammiert?
Es gibt in der Regel zwei Varianten, auf die eine KI-Urheberrechtsverletzung entstehen kann:
- Ein mithilfe von KI generiertes Werk verletzt das geistige Eigentum eines anderen.
- Die KI wird an Daten und Texten trainiert, die ihr gemäß des Urheberrechts nicht zur Verfügung hätte stehen dürfen.
Zum einen kann also das durch eine KI erschaffene Bild oder der entworfene Text zu nah an einem anderen Werk sein. Dadurch handelt es sich um eine Urheberrechtsverletzung, die von der Person begangen wird, die das per KI generierte Erzeugnis verwendet.
Zum anderen kommt es zu einer KI-Urheberrechtsverletzung, wenn die künstliche Intelligenz mit bestimmten Datensätzen „gefüttert“ wird, die ihr eigentlich nicht zugänglich gemacht werden durften. In diesem wird der Verstoß durch die Person bzw. durch die Firma begangen, die verantwortlich für die Entwicklung und das Training der KI ist.
Wann stellt das KI-Erzeugnis eine Urheberrechtsverletzung dar?
Wenn die KI für Sie etwas erstellt, bspw. ein Bild oder einen Text, müssen Sie sich an die Regeln des deutschen Urheberrechtsgesetzes halten. Das bedeutet, dass Sie überprüfen müssen, ob das Erzeugnis der Künstlichen Intelligenz zu nah am Werk eines Anderen ist.
Sollte dies der Fall sein, müssen Sie die Erlaubnis vom Urheber zur Nutzung von dessen geistigem Eigentum einholten. Tun Sie dies nicht, begehen Sie (und nicht die KI) eine Urheberrechtsverletzung.
Wenn allerdings das Ursprungswerk nicht mehr im Ergebnis der KI zu erkennen ist, dürfen Sie das Produkt frei verwenden. Vorsichtig sollten Sie aber vor allen Dingen sein, wenn Sie:
- ein Werk, z. B. ein Bild, mithilfe von KI bearbeiten,
- ein Werk durch KI reproduzieren,
- oder nur geringfügige Änderungen durch die KI durchführen lassen wollen.
Im Zweifel sollten Sie den Urheber des Ausgangswerks oder einen Anwalt für Urheberrecht kontaktieren, um sich rechtlich abzusichern.
Gut zu wissen: Aktuell (Stand: 25. September 2025) beschäftigt sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit einem Fall aus Ungarn, bei dem ein Budapester Verlagshaus gegen Google und dessen KI Gemini geklagt hat. Der Chatbot hatte auf Nachfrage eine fast wörtliche Zusammenfassung eines urheberrechtlich geschützten Artikels gegeben. Ob und inwiefern dies rechtmäßig war, muss jetzt der EuGH klären.
Text und Data Mining für das KI-Training – automatisch Urheberrechtsverletzung?
Damit künstliche Intelligenzen wie Gemini oder ChatGPT möglichst akkurate Ergebnisse liefern können, müssen sie an bereits vorhandenen Daten trainiert werden, die unter Umständen durch das Urheberrecht geschützt sind.
In solchen Fällen greifen die Vorschriften zum Text und Data Mining. Das liegt daran, dass die Programme nicht nur einige wenige Werke, sondern unüberschaubare Mengen an digitalem Material abrufen und analysieren.
Das Text und Data Mining wird in § 44b UrhG Abs. 1 wie folgt definiert:
Text und Data Mining ist die automatisierte Analyse von einzelnen oder mehreren digitalen oder digitalisierten Werken, um daraus Informationen insbesondere über Muster, Trends und Korrelationen zu gewinnen.
Diese Art der Datenverarbeitung wird auch von einer KI genutzt. Eine Urheberrechtsverletzung stellt dies in der Regel nicht da. Denn gemäß § 44b UrhG Abs. 2 ist es erlaubt, das geistige Eigentum anderer Personen für das Text und Data Mining zu verwenden und zu vervielfältigen. Grundsätzlich steht dem Training einer KI also nichts im Weg, selbst wenn der Urheber dem nicht ausdrücklich zugestimmt hat.
Der Urheber widerspricht der Verarbeitung: Wird so das KI-Training zur Urheberrechtsverletzung?
Text und Data Mining darf stattfinden, selbst wenn der Urheber dem nicht zustimmt. Dennoch kann der Autor eines Werkes verhindern, dass eine KI an seiner Schöpfung trainiert wird. Dafür muss er laut § 44b UrhG Abs. 3 der Nutzung zum Text und Data Mining explizit widersprechen und zwar in einer Form, die maschinenlesbar ist, also von einem Programm einfach erkannt und verarbeitet werden kann. Dieses sogenannte „Opt-Out“ bewahrt den Rechteinhaber davor, dass seine geistigen Erzeugnisse durch eine KI verarbeitet werden dürfen.
KI-Training trotz Widerspruch? Im Namen der Wissenschaft geht das!
Urheber können dem Text und Data Mining explizit widersprechen. Missachtet der Entwickler einer KI dieses Verbot, begeht er einen Verstoß gegen das Urheberrecht. Allerdings gibt es eine Ausnahme. Der Widerspruch schützt nicht vor Text und Data Mining zu Forschungszwecken. Geregelt ist dies in § 60d Abs. 1 UrhG:
Vervielfältigungen für Text und Data Mining […] sind für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung […] zulässig.
Dass das auch das Training von einer KI betreffen kann, bestätigte das Landgericht (LG) Hamburg in einem Urteil vom 17. September 2024 (Az. 310 O 227/23). Ein Fotograf hatte gegen die Verwendung eines seiner Bilder durch den gemeinnützigen Verein LAION geklagt. Die Organisation hatte knapp 6 Milliarden Bild-Text-Paare gesammelt und daraus eine Datenbank mit dem Zweck erstellt, die Erforschung von künstlicher Intelligenz zu fördern und zu vereinfachen.
Der Fotograf hatte jedoch ein Verbot gegen die Verarbeitung seines Werkes durch automatisierte Programme ausgesprochen. Deswegen reichte er beim LG Hamburg Klage ein. Dieses kam zum Schluss, dass LAION rechtmäßig gehandelt hatte. Außerdem stellte es fest, dass es irrelevant sei, ob letztendlich auch kommerzielle Zwecke mit der erstellten Datenbank verfolgt wurden. Der Fakt, dass das gesammelte Material der Forschung kostenfrei zur Verfügung gestellt wurde, reicht aus, damit § 60d UrhG Anwendung findet.
Wem gehören Werke, die von einer KI erzeugt wurden?
Werke, die vollständig oder zu einem sehr großen Teil durch die KI erstellt wurden, werden durch das Urheberrecht nicht abgedeckt. Dies liegt darin, dass lediglich Menschen zu den Schöpfungen in der Lage sind, die gemäß UrhG geschützt werden.
Wenn die KI allerdings lediglich ein Hilfsmittel für z. B. eines Schriftstellers ist, kann der schlussendlich entstandene Text trotzdem als das geistige Eigentum des Autoren angesehen werden. Die entscheidende Frage an dieser Stelle ist also, wo die juristische Grenze zwischen einem „vollständigen“ KI-Erzeugnis, welches frei verwendet werden darf, und einem Werk, das lediglich mit der Unterstützung einer Künstlichen Intelligenz erstellt wird, liegt. Das Recht ist an dieser Stelle nicht eindeutig, sodass in der Regel die Einzelfälle separat entschieden werden müssen.
KI Urheberrechtsverletzung – kurz und kompakt
Die beiden Hauptvarianten einer KI-Urheberrechtsverletzung sind, wenn ein KI-generiertes Werk einem bestehenden Werk zu ähnlich ist, oder wenn die KI mit urheberrechtlich geschützten Daten trainiert wird, ohne dass dies erlaubt ist. Im ersten Fall liegt die Verantwortung beim Nutzer des KI-Werkes, im zweiten Fall beim Entwickler der KI.