Letzte Aktualisierung am: 14. August 2025
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Der Zeitpunkt und auch die Art und Weise, wie ein Werk der Literatur, Wissenschaft oder Kunst der Öffentlichkeit präsentiert wird, will mit Bedacht gewählt sein. Schließlich gibt es keinen zweiten Versuch für den ersten Eindruck. Um sicherzustellen, dass der Urheber auch tatsächlich bereit ist, seine Schöpfung mit der Welt zu teilen, räumt ihm das Urheberrechtsgesetz (UrhG) das Veröffentlichungsrecht ein.
Inhalt
FAQ: Veröffentlichungsrecht
Das Veröffentlichungsrecht zählt zu den Urheberpersönlichkeitsrechten und besagt, dass ausschließlich der Urheber eines Werkes über den Zeitpunkt sowie die Art und Weise der Veröffentlichung bestimmen darf.
Eine Veröffentlichung liegt laut Definition vor, wenn ein Werk mit der Zustimmung des Urhebers der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Was laut Urheberrechtsgesetz unter dem Begriff der „Öffentlichkeit“ zu verstehen ist, erfahren Sie hier.
Ja, veröffentlichen unbefugte Personen widerrechtlich ein Werk, stellt dies eine Urheberrechtsverletzung dar. Der Gesetzgeber räumt dem Urheber in diesem Fall unter anderem einen Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz ein.
Was regelt das Veröffentlichungsrecht?
Beim Veröffentlichungsrecht handelt es sich um ein sogenanntes Urheberpersönlichkeitsrecht, welches gemäß Urheberrechtsgesetz ausschließlich vom Schöpfer eines Werkes – also dem jeweiligen Urheber – in Anspruch genommen werden kann. Unter § 12 Abs. 1 UrhG heißt es dazu:
Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist.
Demnach darf nur der Urheber darüber entscheiden, wann sein Werk der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Gemäß § 15 Abs. 3 UrhG wird unter dem Begriff der „Öffentlichkeit“ eine Mehrzahl von Personen verstanden, die nicht in einer persönlichen Beziehung zum Urheber stehen. Eine Vorführung im Familien- oder Freundeskreis stellt daher laut Urheberrecht keine Veröffentlichung dar.
Das Veröffentlichungsrecht gehört zu den Abwehrrechten und soll verhindern, dass unbefugte Dritte ein Werk gegen den Willen des Urhebers veröffentlichen. Denn wird eine Schöpfung der Öffentlichkeit präsentiert, setzt sich der Urheber dadurch immer auch der Kritik aus. Daher darf nur dieser bestimmen, wenn ein Werk tatsächlich fertig ist und wie es dem Publikum gezeigt werden soll.
Wird ein Werk ohne das Einverständnis des Schöpfers veröffentlicht, stellt dies einen Verstoß gegen das Urheberrecht dar. Üblicherweise wird in einem solchen Fall der Rechtsverletzer abgemahnt. Bei der Abmahnung handelt es sich um ein Schreiben, das eine außergerichtliche Einigung ermöglicht. Im Zuge dessen lassen sich unter anderem Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung und Schadensersatz geltend machen.
Erscheint ein Werk als Beitrag in einer periodisch erscheinenden Sammlung, erwirbt in der Regel der Herausgeber ein ausschließliches Nutzungsrecht für die Verwertung. Allerdings räumt das Urheberrechtsgesetz durch § 38 dem Urheber in diesem Fall ein sogenanntes Zweitveröffentlichungsrecht ein. Dieses erlaubt dem Urheber ein Jahr nach dem Erscheinen der Sammlung sein Werk anderweitig zu vervielfältigen, öffentlich zugänglich zu machen und zu verbreiten.
Veröffentlichungsrechte bei Fotos: Was ist zu beachten?
Bei Fotos liegt das Veröffentlichungsrecht grundsätzlich auch beim Fotografen. Allerdings gilt es vor einer Veröffentlichung auch die Persönlichkeitsrechte der abgebildeten Personen zu beachten. Entsprechende Vorschriften zum Recht am eigenen Bild ergeben sich aus dem Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie – auch als Kunsturhebergesetz (KunstUrhG) bezeichnet. Unter § 22 KunstUrhG heißt es:
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt.
Somit wird das urheberrechtliche Veröffentlichungsrecht bei einer Fotografie durch das Recht am eigenen Bild eingeschränkt, wenn diese hauptsächlich Menschen zeigt. Eine Ausnahme besteht bei Aufnahmen, für die Models bezahlt werden. Denn aufgrund der Bezahlung wird deren Zustimmung zu einer Veröffentlichung vorausgesetzt. Ein weiterer Sonderfall liegt vor, wenn Personen lediglich als Beiwerk auf dem Bild zu sehen sind – dies kommt zum Beispiel häufig bei Fotos von Sehenswürdigkeiten vor. In diesem Fall kann in der Regel auf die Einwilligung der abgebildeten Passanten verzichtet werden.
Wollen Urheber von ihrem Veröffentlichungsrecht Gebrauch machen und gleichzeitig sicherstellen, dass kein Verstoß gegen das Recht am eigenen Bild vorliegt, sollte im Vorfeld eine schriftliche Erlaubnis für die Veröffentlichung eingeholt werden.
Veröffentlichungsrecht – kurz und kompakt
Durch das Veröffentlichungsrecht erhält der Urheber die alleinige Befugnis über den Zeitpunkt und die Art der Veröffentlichung eines Werkes zu bestimmen. Ein Verstoß gegen dieses Recht kann zu einer Abmahnung samt Forderung auf Schadensersatz führen.