Urheberrecht für eine Fototapete: Neues Urteil klärt die Rechtslage

News von Arnhold H.

Veröffentlichungsdatum: 6. Mai 2024

Geschätzte Lesezeit: 3 Minuten

Am 8. Februar 2024 hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf ein Urteil (20 U 56/23) bekanntgegeben, nach dem das Veröffentlichen von Bildern einer Fototapete im Internet (bspw. auf der eigenen Webseite) keinen Verstoß gegen das geltende Urheberrecht darstellt.

Fotograf vs. Käufer: Gilt das Urheberrecht bei einer Fototapete?

Inwiefern das Urheberrecht von einer Fototapete durch online verbreitete Bilder verletzt werden kann, hat jetzt ein Gericht entschieden.
Inwiefern das Urheberrecht von einer Fototapete durch online verbreitete Bilder verletzt werden kann, hat jetzt ein Gericht entschieden.

Ob wie bei urheberrechtlich geschützten Fotografien ebenfalls ein Urheberrecht für eine Fototapete besteht, ist lange Zeit ungeklärt geblieben bzw. widersprüchlich bewertet worden.

Erst vor kurzem hat ein deutscher Fotograf, der gleichzeitig CEO eines kanadischen Unternehmens ist, eine Hotelbetreiberin diesbezüglich verklagt. Auf der offiziellen Webseite ihres Hotels hatte sie Bilder veröffentlicht, auf denen unter anderem der Spa-Bereich mit mehreren Fototapeten abgebildet war. Da die Tapeten Fotografien des Klägers zeigten, sah er dadurch sein Recht als Urheber der Fotos verletzt

In seinem Urteil spricht sich das OLG Düsseldorf jetzt für die Angeklagte aus. Darin argumentiert es, dass die Hotelbetreiberin weder gegen das Urheberpersönlichkeitsrecht (d. h. die Grundrechte des Urhebers an seinen Werken) noch jegliches Urheberrecht des Unternehmens an den abgebildeten Fototapeten verstoßen hat.

Folgende Punkte sind hierbei ausschlaggebend gewesen:

  • Die Tapeten wurden ohne Kennzeichnung des Urhebers auf den gedruckten Fotografien verkauft, der Fotograf hat demnach also willentlich auf die Nennung verzichtet.
  • Mit dem Kauf der Tapeten soll die Hotelbetreiberin auch ein dazugehöriges Nutzungsrecht erworben haben, die damit tapezierten Räume fotografieren und die gemachten Bilder online teilen zu dürfen.
  • Es kann von keinem Käufer im Rahmen der Nutzung der Tapeten verlangt werden, diese jedes Mal unkenntlich zu machen oder abzudecken, sollten Bilder davon gemacht werden (andernfalls hätte dieser die Tapete womöglich gar nicht erst gekauft).

Widersprüchliche Urteile zum Urheberrecht der Fototapete

Das OLG Düsseldorf hat sich jedoch nicht darauf bezogen, ob seiner Meinung nach § 57 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) auf das Urheberrecht einer Fototapete anwendbar ist oder nicht. 

Dieser besagt nämlich:

Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken, wenn sie als unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe anzusehen sind.

§ 57 des UrhG
Ein Käufer verletzt das Urheberrecht bei einer Fototapete nicht, wenn diese auf von ihm veröffentlichten Bildern zu sehen ist.
Ein Käufer verletzt das Urheberrecht bei einer Fototapete nicht, wenn diese auf von ihm veröffentlichten Bildern zu sehen ist.

Ein „unwesentliches Beiwerk“ lässt sich hier als Hintergrundkulisse verstehen, die nicht der Fokus der eigentlichen Verbreitung (z. B. die Online-Vermarktung des Spa-Bereichs des Hotels) ist. 

In seinem Urteil (14 O 350/21) vom 18. August 2022 bezieht sich das Landgericht (LG) Köln bspw. in einem ähnlichen Fall auf das Urheberrecht für eine Fototapete.

Die von einem Fotografen angeklagte Ferienwohnungsbesitzerin sollte demnach für die veröffentlichten Bilder der Räume, auf denen die Tapete mit den urheberrechtlich geschützten Fotos des Klägers zu sehen war, Schadensersatz zahlen. Alle abgebildeten Fototapeten galten nach Meinung des LG Köln nicht als Beiwerk.

Auch wenn das OLG Düsseldorf zwar nicht das Gegenteil behauptet, weist es darauf hin, dass es im digitalen Zeitalter gang und gäbe ist, online Bilder mit anderen zu teilen. Es ist demnach nicht abwegig, als Käufer davon auszugehen, dass von Räumen mit Fototapeten auch Bilder gemacht und veröffentlicht werden dürfen. Wenn nicht, müssen die Vertreiber (in dem Fall das Unternehmen des Fotografen) darauf grundsätzlich hinweisen bzw. ihre Waren im Rahmen personalisierter Lizenzen verkaufen.

Quellen und weiterführende Links

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Über den Autor

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Arnhold H.

Im Anschluss an seine Studienabschlüsse in Musik- und Medienwissenschaften von der Humboldt-Universität zu Berlin verstärkt Arnhold seit 2024 das urheberrecht.de-Team. In seiner Tätigkeit als Redakteur beschäftigen ihn hauptsächlich die verschiedensten Sachverhalte des Urheberrechts.

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