Urteil: Keine Panoramafreiheit für Drohnenaufnahmen

News von Norbert C.

Veröffentlichungsdatum: 31. Mai 2023

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

Nach Auffassung des OLG Hamm gilt die urheberrechtliche Panoramafreiheit nicht für Drohnenaufnahmen. Geschützte Werke, die öffentlich einsehbar sind, dürften weiterhin verbreitet, vervielfältigt und veröffentlicht werden, Luftaufnahmen seien davon jedoch ausgenommen. Dem Urteil vorausgegangen war eine Klage wegen der nicht-lizenzierten Verbreitung und Vermarktung der Luftbildaufnahmen zweier Kunstinstallationen.

Gilt für Drohnen die Panoramafreiheit?

Die Panoramafreiheit deckt keine Drohnenaufnahmen und vergleichbare Perspektivwechsel bei Bild- und Filmaufnahmen.
Die Panoramafreiheit deckt keine Drohnenaufnahmen und vergleichbare Perspektivwechsel bei Bild- und Filmaufnahmen.

Das Oberlandesgericht bezieht sich in seiner Urteilsbegründung unter anderem auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 2017. So argumentierte der BGH, die Panoramafreiheit sei dann gegeben, wenn Aufnahmen von einem geschützten Werk von einem öffentlichen Ort aus angefertigt werden. Darüber hinaus müssen die Aufnahmen das Werk so zeigen, wie es auch für die Allgemeinheit zu sehen ist. Aufnahmen geschützter Werke, bei denen auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen gefilmt oder fotografiert wird, sind also weiterhin von der Panoramafreiheit gedeckt.

Demnach erlaubt die Panoramafreiheit Drohnenaufnahmen nicht, da hier eine Luftperspektive eingenommen wird, die der Allgemeinheit nicht zur Verfügung steht. Auch andere Aufnahmen von Werken, die sich an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, sind nur insoweit erlaubt, wie bei der Aufnahme keine Perspektivwechsel stattfindet:

Durch § 59 Abs. 1 Satz 1 UrhG sind nur Aufnahmen und Darstellun-
gen eines geschützten Werkes privilegiert, die von öffentlichen Wegen, Straßen
oder Plätzen aus gemacht worden sind, an denen sich das fragliche Werk be-
findet, und die den Blick von dem öffentlichen Ort aus wiedergeben, wie er sich
dem allgemeinen Publikum bietet.

Urteil des Bundesgerichtshofes vom 27.04.2017 – I ZR 247/15

Ob dabei Bilder auf einer hohen Leiter oder mit einer Drohne angefertigt werden, ist nicht entscheidend.

Im Video: Panoramafreiheit im öffentlichen Raum

Veröffentlichung von Drohnenaufnahmen war lizenzpflichtig

Die Frage, ob die Panoramafreiheit auch Drohnenaufnahmen deckt, war Gegenstand eines Rechtsstreits zwischen der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst und einem Verlag. Dem vorausgegangen war die Nutzung von Drohnenaufnahmen für das Buch „Über alle Berge – Der definitive Haldenführer Ruhrgebiet“. Bei der Abbildung von Drohnenaufnahmen zweier Kunstinstallationen berief sich der Verlag auf die Panoramafreiheit, eine Lizenz der Verwertungsgesellschaft wurde nicht eingeholt. Die beklagte Partei muss in der Folge eine Lizenzgebühr von 1.824 Euro und etwa 2.000 Euro Abmahnkosten bezahlen.

Ausgehend von einem Urteil des Landgerichts Frankfurt a. M. aus dem Jahr 2020 deckte die Panoramafreiheit bislang Drohnenaufnahmen öffentlich einsehbarer Werke. Durch § 59 Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes ist die Verbreitung, Vervielfältigung und Veröffentlichung von Werken „die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden“, privilegiert.

Quellen und weiterführende Links

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Über den Autor

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Norbert C.

Norbert gehört seit 2021 zum Team von urheberrecht.de. Als Redakteur schreibt er Ratgeber zu Themen wie Abmahnung und Gewerblichem Rechtsschutz. Norbert hat einen Abschluss in Kunstwissenschaften und arbeitete zuvor in einem Architekturbüro.

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