Sind Nutzungsrechte zum Einbinden von Bildern notwendig?

News von Norbert C.

Letzte Aktualisierung am: 12. Juli 2018

Geschätzte Lesezeit: 2 Minuten

Digitale Kunstwerke mit einem framenden Link (Link mit Bild-Vorschau) auf der eigenen Website zu verwenden, stellt laut Kammergericht Berlin keinen Verstoß gegen die Rechte der Verwertungsgesellschaften dar. (Urt. v. 18.06.2018, Az. 24 U 146/17) Die Nutzungsrechte werden durch ein Einbinden des Links zur Quelle nicht verletzt, auch wenn dadurch das Abbild des Werkes auf einer anderen Seite im Internet sichtbar wird.

Klage der VG Bild-Kunst abgewiesen

Werden Nutzungsrechte schon durch Einbinden verletzt?

Werden Nutzungsrechte schon durch Einbinden verletzt?

Die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst (VG Bild-Kunst) klagte, dass die „Deutsche Digitale Bibliothek“ (DDB) keine Vorkehrungen getroffen hat, um eine solche Verwendung von Vorschau-Bildern zu unterbinden.

Die VG Bild-Kunst sah die Nutzungsrechte durch das Einbinden verletzt und forderte, dass entsprechende technische Maßnahmen ergriffen werden, damit diese Abbildungen nicht unrechtmäßig verwendet werden können.

Auch wenn es nicht im Namen enthalten ist, ist die „Deutsche Digitale Bibliothek“ ebenfalls eine Verwertungsgesellschaft.

Die Befürchtung war, dass Dritte die Vorschau-Bilder ohne entsprechende Nutzungsrechte einbinden und damit ihren Internetauftritt ohne Erwerb der Lizenzen aufbessern. Die VG Bild-Kunst verlangte ursprünglich, dass eine entsprechende technische Maßnahme eingebaut wird, die verhindern soll, dass es möglich ist, die Inhalte auf dritten Websites einbinden zu können, ohne die entsprechenden Nutzungsrechte erworben zu haben.

Diese Forderung wurde durch das Kammergericht abgewiesen, da die Verwertungsgesellschaften durch das Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG) zu bestimmten Handlungen verpflichtet sind. Dazu gehört es, jedem zu angemessenen Bedingungen Nutzungsrechte einzuräumen.

Unwirksame Klausel in der Nutzungsvereinbarung

Das Gericht entschied, dass die Nutzungsrechte durch das Einbinden nicht berührt werden.

Das Gericht entschied, dass die Nutzungsrechte durch das Einbinden nicht berührt werden.

Anstatt die Nutzungsrechte für das Einbinden zu regeln, wurde festgestellt, dass die Verwertungsgesellschaften ihrer Pflicht der Zugänglichmachung nachkommen müssen. Dabei sind Forderungen nach Sicherheitsmaßnahmen in diesem Rahmen schlicht außerhalb der verhältnismäßigen Maßnahmen, die den Rechtenehmern wie der DDB in diesem Fall zugemutet werden können.

So konnte auch die DDB die Vorschau – die für weniger als 1 % der gelisteten Werke existieren – weiter verwenden, ohne dafür weitere technische Maßnahmen ergreifen zu müssen. Solche Mittel, wie sie sonst gegen Clickjacking oder andere unlautere Methoden eingesetzt werden, müssen nicht umgesetzt werden. Dazu hieß es:

„[Es bedarf]…keiner Lizenz, um auf die frei zugänglichen Webinhalte zu verlinken oder diese als Frame in den eigenen Webauftritt einzubinden.“

Die im gemeinsamen Nutzungsvertrag festgelegte Klausel über genau diese Maßnahmen ist also unwirksam.

Bildnachweise: Fotolia.com/ ©nerthuz, Fotolia.com/ ©relief

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Über den Autor

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Norbert C.

Norbert gehört seit 2021 zum Team von urheberrecht.de. Als Redakteur schreibt er Ratgeber zu Themen wie Abmahnung und Gewerblichem Rechtsschutz. Norbert hat einen Abschluss in Kunstwissenschaften und arbeitete zuvor in einem Architekturbüro.

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